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Urteil

9 O 156/22

LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2022:0831.9O156.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag für den streitgegenständlichen Wasserschaden. Der Kläger hat gegen seine Obliegenheiten aus § 24 Ziff.1 b) und c) VGB verstoßen. Danach war der Kläger verpflichtet, das nicht genutzte Gebäude zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu lassen, § 24 Ziff.1b) VGB, sowie -unabhängig von einem Leerstand- das Gebäude in der kalten Jahreszeit zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, § 24 Ziff.1 c) VGB. Das Gebäude wurde unstreitig jedenfalls von Januar bis einschließlich März 2021 nicht genutzt. Auch wenn die Nachmieter, wie von dem Kläger behauptet, bereits im März 2021 mit der Renovierung begonnen haben, ändert das nichts daran, dass das Gebäude nicht genutzt wurde. Renovierungsarbeiten in einem leer stehenden Gebäude begründen für sich genommen noch keine Nutzung (Prölss/Martin- Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz, 31.Auf-lage, § 16 VGB Rn.4 m.w.N.) Dennoch hat der Kläger das Gebäude sowie die wasserführenden Anlagen und Leitungen mindestens seit dem Auszug der Vormieter nicht kontrolliert. Der Kläger bestreitet diesen Vortrag der Beklagten nicht. Dass der Makler nach der Behauptung des Klägers wiederholt zur Besichtigung im Haus war, genügt der Kontrollpflicht des Klägers nicht, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Makler tatsächlich die wasserführenden Anlagen und Leitungen im einzelnen kontrolliert hat. Darüber hinaus waren die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt, entleert und entleert belassen. Dabei kann es dahinstehen, ob tatsächlich Minusgrade bestanden haben, da sich die eine Pflicht aus Ziffer 1 b) auf das ganze Jahr bezieht und die Pflicht aus Ziffer 1 c) auf die „kalte Jahreszeit“, also Herbst und Winter generell und nicht nur bei Erreichen bestimmter Temperaturen. Der Kläger hat diese Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt. In objektiver Hinsicht hat der Kläger über einen längeren Zeitraum und trotz winterlicher Temperaturen keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Einfrieren der Leitungen ergriffen. Er hat in dem über eine längere Zeit leerstehenden Haus die Leitungen weder entleert noch abgesperrt. Auch hat der das Gebäude seit Oktober weder selbst betreten noch für eine regelmäßige Kontrolle der Leitungen gesorgt. Zusammenfassend hat der Kläger für längere Zeit jegliche Sicherungsmaßnahmen unterlassen und deshalb das Erforderliche in besonders hohem Maße missachtet. Unter diesen Umständen war ein Leitungswasserschaden aufgrund der Jahreszeit und der damit verbundenen niedrigen Temperaturen nicht nur möglich, sondern in hohem Maße wahrscheinlich. Der Grad grober Fahrlässigkeit kann deshalb nur als außergewöhnlich hoch und einem Vorsatz praktisch gleichstehend gewertet werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2021, Az.: 20 U 144/11). Darlegungs- und beweispflichtig für ein geringeres oder fehlendes Verschulden ist der Kläger als Versicherungsnehmer. Diesbezüglich hat der Kläger jedoch weder Tatsachen vorgetragen noch solche unter Beweis gestellt. Auch in subjektiver Hinsicht sind keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die den Sorgfaltsverstoß des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger die wasserführenden Einrichtungen nicht abgesperrt hat, obwohl das Gebäude leer stand. Einen besonderen Grund, die Leitungen unter Druck zu lassen, hat es nicht gegeben. Das grobe Verschulden des Klägers entfällt auch nicht dadurch, dass er nach seiner Behauptung das Haus ordnungsgemäß beheizt habe. Zwar kann ausreichend sein, wenn der Versicherungsnehmer statt der geforderten eine alternative Sicherungsmaßnahme ergreift, von der er nach den Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, dass sie zur Risikovermeidung mindestens ebenso gut geeignet ist wie die vom Versicherer verlangte Maßnahme. Im Bereich der Entleerungspflicht im Sinne der Versicherungsbedingungen sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Das Beheizen alleine ist in keinem Fall ausreichend, als gleichwertige Sicherheitsmaßnahme gegenüber dem Entleeren der Rohre angesehen zu werden. Wäre es nämlich zu einem Entleeren der Rohre gekommen, so wäre der Schaden in jedem Fall verhindert worden unabhängig davon, ob das Heizen des Klägers ausreichend war (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.06.2007, Az.: 8 U 41/07, m.w.N.). Es ist auch von der Kausalität der versäumten Maßnahmen für den Eintritt des Wasserschadens auszugehen. Soweit der Kläger das Bestehen eines Frostschadens bestreitet, verkennt er seine Darlegungs- und Beweislast sowohl für das Bestehen eines versicherten Schadensfalles als auch für die mangelnde Kausalität nach § 24 VGB. Der Kläger trägt trotz des substantiierten Vortrags der Beklagten nichts zur der Entstehung des Schadens vor. Die Schwere des Verschuldens des Klägers rechtfertigt vorliegend eine Leistungskürzung von 100%. Eine vollständige Leistungskürzung ist aufgrund des § 81 Abs.2 VVG in Einzelfällen möglich (vgl. BGH Urteil vom 22.06.2011, Az.: IV ZR 225/10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Leistungspflicht der Beklagten aus einem Wohngebäude-Versicherungsvertrag. Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. (…) eine Wohngebäudeversicherung. Versichert ist das Einfamilienhaus (Straße) in (Ort), bei dem es sich nach den Angaben des Klägers in dem Antrag auf Abschluss der Versicherung um ein ständig bewohntes Haus handelt. Vereinbart sind die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ((…) VGB 2019) (im Folgenden: VGB). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Abschluss der Versicherung, den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen (Anlagen BLD1 und BLD2 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 05.04.2022) Bezug genommen. Am 01.04.2021 zeigte der Kläger der Beklagten einen Wasserschaden in dem versicherten Gebäude an und holte ein Gutachten des Sachverständigen Herrn (SV 1) ein, wonach die Sanierungskosten mit netto 30.834,95 € netto bzw. mit 36.963,59 € brutto beziffert werden. Die Ursache des Wasserschadens wurde nicht untersucht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl.49 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte holte ihrerseits ein Gutachten des Sachverständigen Herrn (SV 2) ein. Gemäß diesem Gutachten hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass der jetzige Mieter das Gebäude seit dem 01.04.2021 bewohne. Der vorherige Mieter sei am 10.10.2020 ausgezogen. Seit dem Auszug des Vormieters sei die Heizungsanlage ausgeschaltet worden, die Heizungsrohre seien nicht entleert worden. Der Kläger sei seit dem 10.10.2020 nicht mehr in dem Gebäude gewesen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Nässeschaden auf eine Leckage in der Heizungsleitung zurückzuführen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Leckage auf Frosteinwirkung in dem unbeheizten Gebäude zurückzuführen sei. Der Schaden wird in diesem Gutachten mit 31.980,00 € brutto Neuwert und 24.260,00 € brutto Zeitwert beziffert. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Anlage BLD3 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 05.04.2022) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, es liege ein Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Das Gebäude sei bis Ende Dezember 2020 voll vermietet und genutzt worden. Im Neujahr habe das Gebäude veräußert werden sollen, so dass ein Makler regelmäßig mehrmals in der Woche das Anwesen für Besichtigungen mit Kunden aufgesucht habe. Das Haus sei daher stets beheizt gewesen. Es liege kein Frostschaden vor. Von Dezember 2020 bis März 2021 seien auch keine Temperaturen aufgetreten, die einen Frostschaden hätten verursachen können. Der Zeitwertschaden betrage 30.834,95 €. Der Kläger begehrt Zahlung der Schadensbeseitigungskosten netto in Höhe von 30.834,95 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 785,40 €, insgesamt 31.620,35 €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.620,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen Herrn (SV 2), dass das Gebäude vom 10.10.2020 bis zum 01.04.2021 leer gestanden habe, die Heizung vollständig ausgeschaltet gewesen sei und die wasserführenden Anlagen und Leitungen nicht abgesperrt, entleert und entleert gehalten worden seien. Der Wasserschaden sei auf einen Frostschaden zurückzuführen. Die von dem Kläger geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden im Erdgeschoss an der Außenecke unter dem Schlafzimmer sowie dem Flur seien nicht durch den streitgegenständlichen Leitungswasseraustritt verursacht worden. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ein Recht zur Leistungskürzung um 100%, da der Kläger vorsätzlich gegen seine Obliegenheit aus § 24 iff.1 b) VGB verstoßen habe, wonach in einem ungenutzt leerstehenden Gebäude zu jeder Jahreszeit alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten seien. Außerdem habe der Kläger vorsätzlich gegen seine Obliegenheit nach § 24 Ziff.1 c) VGB verstoßen, wonach das Gebäude in der kalten Jahreszeit zu beheizen, kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten seien. Weiterhin ergebe sich aus vorgesagtem ein Recht auf Leistungskürzung um 100% aus § 81 Abs.2 VVG, da der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Insbesondere in Hinsicht auf eine bestehende Frostperiode im Februar/März 2021. Darüber hinaus ergebe sich eine Leistungskürzungsrecht aus § 81 Abs.2 VVG, da die grobe Fahrlässigkeit des Klägers als bedingter Vorsatz zu werten sei. Gemäß § 12 Ziff.7 VGB sei sie nur zur Zeitwerterstattung verpflichtet, solange der Kläger die Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren entweder ausführt oder sicherstellt, dass Arbeiten in gleicher Art und Zweckbestimmung das Gebäude wiederherstellen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, da er von der Beklagten nicht dazu aufgefordert worden sei, noch vertraglich zur Kostentragung verpflichtet sei. Wenn der Kläger bereits am Tage des Schadenseintritts einen Sachverständigen beauftragt, so habe er diese Kosten selbst zu tragen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.