Urteil
9 O 1318/20
LG Hanau 9. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2021:0504.9O1318.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses unzulässig; im Übrigen ist sie zulässig. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, wenn mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil allein nicht rechtskräftig festgestellt werden würde, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17). Nachdem der Kläger nunmehr jedoch nach Mitteilung der auslösenden Faktoren selbst von einer wirksamen Prämienneufestsetzung für die Zukunft ausgeht, so dass er eine Herabsetzung der Gesamtprämie nicht mehr geltend macht, besteht ein Rechtsschutzinteresse im Sinne des Klageantrags zu 1) nicht mehr. Die Wirksamkeit der Prämienerhöhungen für die Vergangenheit ist durch den Rückzahlungsantrag des Klageantrags zu 2) vollständig erfasst. Zudem trägt die Beklagte unwidersprochen vor, dass die in der Tabelle S. 5 der Klageschrift aufgeführten Tarife, die keine Beitragszahlung bis 1.5.2020 vorsehen, bereits beendet wurden, so dass für diese auch schon deshalb kein Feststellungsinteresse gegeben ist, weil der Kläger hierfür in Zukunft keine Beiträge schuldet. Insoweit besteht ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO nur für den Klageantrag zu 3), da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vollständig bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte. Die Klage ist jedoch insgesamt nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung überhöht geleisteter Prämienanteile gemäß § 812 BGB zu, da nicht von einer Unwirksamkeit der ausgebrachten Prämienerhöhungen im Zeitpunkt von deren Mitteilung ausgegangen werden kann. Gemäß § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den vertraglich vereinbarten Regelungen ist der Krankenversicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Die Zustimmung des Treuhänders zur Prämienänderung ist zu erteilen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 9, juris). Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung der Zustimmung durch den Treuhänder unterliegen dabei nicht dem weiten Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten Rechtsvorschriften geregelten, ins einzelne gehenden engen und verbindlichen Vorgaben. Sie lassen keinen Raum für eine darüber hinausgehende Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02). Die jeweils erforderliche Zustimmung des involvierten Treuhänders liegt für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen unstreitig vor. Der Kläger greift auch die materiell-rechtlichen Erhöhungsvoraussetzungen im Sinne der versicherungsmathematischen Berechnung nicht an. Die Beurteilung beschränkt sich daher auf die Überprüfung, ob die Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ansprüche basierend auf Beitragszahlungen, die bis Ende 2016 auf möglicherweise unwirksame Erhöhungen erfolgt sind, sind allerdings bereits verjährt und bedürfen daher vorliegend keiner Überprüfung mehr. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht (OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 – I-9 U 138/19 – juris). Bezogen auf die formelle Unwirksamkeit liegt die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben der Beklagten für die betreffenden Tarife vor. Soweit der Gläubiger - hier der Versicherte - von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grob fahrlässige Unkenntnis erlangt haben muss, ist dies hinsichtlich der formellen Voraussetzung der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit Zugang derselben der Fall. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers in dem Sinne auszugehen, dass er seine Beiträge in einer Höhe entrichtet, die auf einer unwirksamen Beitragserhöhung beruht. Es genügt die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (vgl. OLG Köln, aaO.). Insoweit reicht die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen aus; der Kläger muss nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam sind (OLG Köln, Urteil vom 07. April 2017 – 20 U 128/16 – juris). Angesichts der Erhebung der Klage erst im November 2020 war die dreijährige Verjährungsfrist für vor dem 1.1.2017 ausgebrachte Beitragserhöhungen mithin abgelaufen. Dem Kläger war eine frühere Klageerhebung auch trotz des bis heute noch bestehenden Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG nicht unzumutbar, nachdem er inzwischen trotz fortbestehenden Meinungsstreits Klage erhoben und sich u.a. auch auf den unzureichenden Inhalt der Anpassungsschreiben sowie die daraus folgende fehlende Wirksamkeit der Prämienanpassung berufen hat. Angesichts dessen hätte die Klage auch schon früher erhoben werden können, weil der Meinungsstreit bis heute nicht höchstrichterlich entschieden ist. Würde man dies anders sehen, könnte in solchen Fällen die Verjährung nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 – I-9 U 138/19 – juris). Betragserhöhungen zum 1.1.2017 greift der Kläger nach diesbezüglicher Teilrücknahme seines Antrags und den Ausführungen auf S. 3 des Schriftsatzes vom 6.4.2021 (Bl. 200 d A.) nicht mehr an. Aber auch für Beitragserhöhungen ab dem 1.1.2018 bestehen Ansprüche des Klägers nicht, weil diese nicht in formeller Hinsicht unwirksam ausgebracht wurden. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 – juris). Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Dabei zeigt der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs "maßgeblich" sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden "maßgeblichen Gründen" auf die dafür "maßgeblichen Rechnungsgrundlagen" verweist. Maßgeblich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen (BGH aaO.). Zugleich folgt aus dem Wort "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (BGH aaO.). Die Gesetzessystematik steht im Einklang mit diesem Verständnis des Wortlauts. Der Vergleich des § 203 Abs. 5 VVG mit anderen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, die allgemeiner auf die Angabe der "Gründe" abstellen (vgl. § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 192 Abs. 8 Satz 2 VVG), zeigt die einschränkende Bedeutung des Begriffs der "maßgeblichen" Gründe. Auch dies spricht gegen das Erfordernis, eine weitergehende Begründung und insbesondere auch die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlagen anzugeben (BGH aaO.). Auch die Gesetzgebungsgeschichte stützt ein Verständnis der "maßgeblichen Gründe", das zwar die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, nicht aber die genaue Höhe dieser Veränderung einschließt. Der Gesetzesbegründung zufolge entspricht der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 203 Abs. 5 VVG "im Wesentlichen" dem früheren § 178g Abs. 4 VVG a.F. Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwerden der Prämienanpassung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine "Benachrichtigung" statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung vor. Dass der Gesetzgeber dies dennoch als "im Wesentlichen" gleiche Regelung einstufte zeigt, dass er damit keine grundsätzliche Neuregelung für das Wirksamwerden einer Prämienanpassung beabsichtigte, sondern die Mitteilungspflicht nur geringfügig erweitern wollte. Hinweise zum Inhalt der "maßgeblichen Gründe" enthält die Gesetzesbegründung ansonsten nicht. Auch dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diesem Zusatz keine wesentliche Bedeutung für die Mitteilung zur Prämienanpassung beigemessen hat. Eine Neuausrichtung der Mitteilungsanforderungen mit weitreichenden Informationspflichten des Versicherers hätte dagegen eine ausführlichere Gesetzesbegründung, die sich zu Inhalt und Zielen der Regelung äußert, erwarten lassen. Die Erweiterung der schon bisher erforderlichen Mitteilung einer Prämienanpassung nach § 178g Abs. 4 VVG a.F. um die maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG erklärt sich im Rahmen der VVG-Reform 2008 daraus, dass dort in § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG erstmals eine zweite Rechnungsgrundlage - die Sterbewahrscheinlichkeit - eingeführt wurde, deren Veränderung gegenüber dem kalkulierten Wert eine Prämienanpassung auslösen kann. Während bis dahin auch ohne eine Angabe des Versicherers offenkundig war, welcher auslösende Faktor der Prämienanpassung zugrunde lag, weil nach § 178g Abs. 2 VVG a.F. nur einer, nämlich eine Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs, existierte, war dies nach der Reform nicht mehr der Fall. Auch dies zeigt, dass die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG darauf abzielt, den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarzustellen (BGH aaO.) Im Einklang mit dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung kann auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG nicht weitreichend zu verstehen sein. Die Norm zielt - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Einzelfall mitgeteilt werden. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH aaO.). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Weder der Wortlaut oder die Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte der Norm enthalten einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der VVG-Reform 2008 beabsichtigt hätte, die Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle des Versicherungsnehmers als neues Kriterium für die formale Wirksamkeit einer Prämienanpassung einzuführen. Eine solche Kontrolle setzte zunächst eine Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen voraus, die weit über die dem Wortlaut nach auf die "maßgeblichen" Gründe der Prämienanpassung beschränkte Mitteilung hinausginge. Eine Überprüfung der Erhöhung auf ihre Plausibilität wäre dem Versicherungsnehmer als Laien aber auch dann nicht möglich (BGH, aaO.), da diese komplexe versicherungsmathematische Kenntnisse voraussetzt. Soweit es um die die Prämienhöhe beeinflussenden Kriterien geht, hat die Kenntnis konkreter Zahlen - soweit es sich dabei nicht ohnehin um Geschäftsgeheimnisse des Versicherers handelt - für den Versicherungsnehmer daher keinen Nutzen (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 99 - 101, juris). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Das Gericht erachtet es dabei im Hinblick auf die obigen Ausführungen als sachgerecht, keine zu hohen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe zu stellen. Insoweit erscheint die Benennung konkreter Werte, sowohl der Veränderung der die Prämienanpassung ermöglichenden Rechnungsgrundlage, als auch der Veränderung der die Prämienhöhe beeinflussenden Kriterien, nicht geboten, sondern reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert jedenfalls übersteigt. Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung erfüllen mithin dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennen. Gemessen an diesen Anforderungen reichen die vorliegenden Informationen zur Beitragsanpassung als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG a. F. aus. Wie der Kläger selbst mitteilt, enthalten die Beitragsanpassungsschreiben zum 1.1.2018, 1.1.2019 und 1.1.2020 jeweils die Mitteilung, dass die die Beitragsanpassung auslösende Veränderung der Berechnungsgrundlage die Versicherungsleistungen im Sinne veränderter Leistungsausgaben betrifft. Ferner kann den Informationen entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben etwa auch die steigende Lebenserwartung und das Absenken des Rechnungszinses (Niedrigzinsphase) ausgewirkt haben. Zudem teilte die Beklagte auch den für eine Prämienanpassung notwendigen Prozentsatz der Veränderung mit, sowie die Tatsache, dass dieser überschritten wurde. Jedenfalls hinsichtlich der in unverjährter Zeit erfolgten und damit zu überprüfenden Prämienanpassungen mangelt es mithin nicht an einer klaren Bezugnahme auf die Berechnungsgrundlage. Zudem wurde auch mitgeteilt, dass es sich nicht um nur vorübergehende Veränderungen handelt. Damit sind die wesentlichen Kriterien, die die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Der Berechtigung zur Erhöhung steht auch nicht der Einwand entgegen, in bestimmten Tarifen seien Erhöhungen unberechtigt bei sinkenden Leistungsausgaben in Bezug auf bestimmte Beobachtungseinheiten vorgenommen worden. Soweit der Kläger das in Bezug auf eine Erhöhung zum 1.1.2015 geltend macht, unterliegt dies – wie oben dargelegt – bereits dem Verjährungseinwand. Ansprüche aus einer Erhöhung zum 1.1.2017 macht der Kläger ausweislich seines Antrags nicht mehr geltend. Im Übrigen wurde die Kalkulation seitens eines unabhängigen Treuhänders auf mathematische Richtigkeit überprüft. Eine Berechtigung zur Prämienerhöhung besteht grundsätzlich bei einer nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Schadensbedarfs. Erforderlich ist zunächst, dass sich die Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen verändert und die Veränderung einen bestimmten Schwellenwert - den sogenannten auslösenden Faktor - überschreitet. Dieser beträgt 10 Prozent, sofern nicht - wie auch vorliegend - in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist. Die Richtigkeit der Berechnung wurde dabei versicherungsmathematisch überprüft und wird durch den Kläger auch nicht angegriffen. In den Begründungen zu den Beitragsanpassungen musste das konkrete Ausmaß der Veränderung – wie oben dargelegt – nicht mitgeteilt werden. Da der Kläger hinsichtlich seines Feststellungs- und Rückzahlungsbegehrens nach den obigen Darlegungen unterlegen ist, steht ihm auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich für deren Verfolgung verauslagter Rechtsanwaltskosten zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken-/Pflegeversicherung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit 1.8.1999 ein privates Krankenversicherungsverhältnis einschließlich des Versicherungsschutzes Mitversicherter. Ab dem Jahr 2011 bis zum Jahr 2020 kam es zu den streitgegenständlichen Erhöhungen der Beiträge durch die Beklagte, für deren Ausgestaltung im Einzelnen auf die Tabelle Bl. 5 f. d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger entrichtete vorbelhaltlos die erhöhten Beiträge. Unter dem 11.8.2020 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung aus seiner Sicht zu Unrecht erhobener Erhöhungsbeiträge auf, was die Beklagte zurückwies. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Erhöhungsvoraussetzungen für Prämienanpassungen im Zeitpunkt der Mitteilungen nicht vorgelegen hätten. Die mitgeteilten Begründungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben; insoweit müsse dem Versicherungsnehmer mindestens eine summarische Prüfung ermöglicht und hierzu die Zusammensetzung der Prämienänderungen mitgeteilt werden. In den übersandten Informationsblättern sei eine klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die Erhöhung ausgelöst habe, nicht erfolgt. Mangels Erfüllung dieser Vorgaben könne der Kläger Erstattung der überhöht gezahlten Beiträge verlangen und habe einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenommenen Erhöhungen. Erst nach Mitteilung der maßgeblichen Gründe der Neufestsetzung in der Klageerwiderung seien die Beitragsanpassungen mit ex-nunc-Wirkung geheilt. Zudem habe eine Erhöhung nicht erfolgen dürfen, soweit Leistungsausgaben in bestimmten Tarifen bzgl. bestimmter Beobachtungseinheiten gesunken seien. Der Kläger beantragt nach Teilerledigungserklärung und Teilrücknahme im Schriftsatz vom 6.4.2021, 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam sind: a) in den Tarifen für XXX aa) im Tarif EL die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 15,29€, bb) im Tarif EL die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 20,60€, b) in den Tarifen für XXX aa) im Tarif KG 2 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 6,77 €, bb) im Tarif TV 42/ 96,47 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 10,25€, cc) im Tarif BEAE P/ 90,0 die Erhöhung zum 01.04.2012 in Höhe von 0,54 €, dd) im Tarif EL 400 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 72,60€, ee) im Tarif TV 42/ 96,47 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 2,61 €, ff) im Tarif BEAE P/ 90,0 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,22€, gg) im Tarif BEAE P190,0 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 4,98€, hh) im Tarif KHT 2/50,00 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 2,58€, ii) im Tarif EL 400 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 68,68€, jj) im Tarif KG 2 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 3,41 €, kk) im Tarif KG 2 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 3,46€, ll) im Tarif BEAE P1100,00 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 14,59€, mm) im Tarif EL 400 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 97,90€, nn) im Tarif BEAE P1110,0 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,24€, c) in den Tarifen für XXX aa) im Tarif ELBonus-U die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 26,56€, d) in den Tarifen für XXX aa) im Tarif EL-N die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 24,77€, e) in den Tarifen für XXX aa) im Tarif EL-N die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 24,77€ 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 11.693,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.785,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es seien jeweils sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Prämien eingehalten worden; insbesondere seien auch ausreichende Begründungen für die Prämienerhöhungen in Form der geänderten Leistungsausgaben mitgeteilt worden. Für die Erhöhungen bis einschließlich 2016 beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Zudem bestreitet sie die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.