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Urteil

7 O 1454/19

LG Hanau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2020:0827.7O1454.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB geltend machen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine rechtlich nicht zulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 vorliegt. Es fehlt schon an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten auf Seiten der Beklagten. Zwar ist davon auszugehen, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen kann, wenn eine Motorsteuerungssoftware den Prüfstandbetrieb erkennt und nur zu diesem Zwecke - und nur auf dem Prüfstand - den Motor so reguliert, dass geringere Ausstoße erfolgen. Dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer mit Art. 5 II VO (EG) 715/2007 unvereinbaren Prüfstandserkennungssoftware, wie im Falle der von der (Firma) verwendeten Software bezüglich der Motoren Typ (…), kommt ein Erklärungswert im Sinne einer arglistigen Täuschung zu, denn in einem solchen Fall hat der Hersteller sämtliche potentielle Kunden getäuscht, die von der Installation und Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware keine Kenntnis haben. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bringt der Hersteller gegenüber seinen potentiellen Kunden zum Ausdruck, dass für das Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht und unter Zugrundelegung solcher Messergebnisse - die der Hersteller sich zu eigen macht - erteilt worden sind, die jedenfalls im Hinblick auf die Betriebsweise des Motors den realen Bedingungen im regulären Straßenbetrieb entsprechen. Der Kunde geht deshalb davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, mithin auch davon, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind. Von Belang ist insoweit auch das Käuferinteresse, jedenfalls insoweit von den Labormesswerten auf die realen Immissionswerte des Fahrzeugs schließen zu können, als insoweit ein Vergleich verschiedener Fahrzeugmodelle möglich ist. Ein solches Inverkehrbringen würde sich auch als vorsätzlich sittenwidrig darstellen. Vorausgesetzt ist insoweit eine Handlung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel, die eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen besonders verwerflich erscheint, wobei die Sittenwidrigkeit im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls mit Blick auf Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, juris Rz. 22 f mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/23 -, juris). Schon nach dem Vortrag des Klägers ist nicht von einer solchen Prüfstandserkennungs-software auszugehen, Vielmehr trägt der Kläger vor, dass von einer - unzulässigen - Abschalteinrichtung auszugehen ist, die im Fahrbetrieb temperaturabhängig den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs verändert. Bezüglich des Einsatzes einer solchen – möglicherweise unzulässigen - Motorsteuerung lässt sich jedoch nicht zwingend auf ein besonders verwerfliches, sittenwidriges Verhalten schließen, da deren Zulässigkeit sich als vertretbar darstellt. Dass die Auffassung, das Thermofenster stelle eine zulässige Abschalteinrichtung dar, jedenfalls als vertretbar anzusehen ist, zeigt z.B. der in der Literatur betriebene - erhebliche - Begründungsaufwand, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben sei, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, juris Rz. 34 f m.w.N.). Es liegt jedenfalls keine klare und eindeutige Rechtslage vor, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen haben könnte. Die Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist jedenfalls vertretbar, weshalb ein Handeln unter vertretbarer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht als besonders verwerfliches Tun angesehen werden kann. Aus den dargelegten Gründen kommt es im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich letztlich nicht darauf an, ob es sich bei dem verbauten Thermofenster um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung handelt, da es jedenfalls auf Seiten der Beklagten insoweit an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten fehlt (OLG Frankfurt a. M. Hinweisbeschluss v. 17.02.2020 – 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626 mit Hinw. auf OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19; OLG Dresden, Beschluss vom 16.7.2019, 9 U 567/19, juris).“ Weiterhin ergeben sich begründete Zweifel an einem deliktischen Schädigungsvorsatz. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, kann es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, juris Rz. 32 mit weiteren Nachweisen). So führt das OLG Köln zu einem solchen Vorgehen aus, dass zwar Ansprüche aus § 826 BGB denkbar sind, wenn Fahrzeuge mit bewussten Softwaremanipulationen mit der Vorstellung in Verkehr gebracht werden, dass die betreffende Sache in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten veräußert wird, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme. Der Sittenwidrigkeitsvorwurf ist dabei Gegenstand einer Gesamtbetrachtung, wobei allein das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache in Gewinnstreben nicht genügt, jedoch ein bejahendes Kriterium die Heimlichkeit des Einsatzes einer den Prüfstand erkennenden und umgehenden Software ist. Das bloße Vorhandensein einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug ist danach allein nicht geeignet, Ansprüche des Klägers unter dem Aspekt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zu begründen, denn der Schädigungsvorsatz der Beklagten sowie die Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens ergeben sich nicht bereits ohne weiteres aus dem wissentlichen Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der vorbezeichneten Einrichtung. Ein solcher Vorsatz kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 15 U 93/19 –, Rn. 27, juris). Zwar genügt für einen Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2004, II ZR 276/02, Rn. 38, juris). Zum Vorsatz ist es jedoch erforderlich, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls, mag er sie auch nicht wünschen, doch zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat. Der Schädiger muss für die Annahme bedingten Vorsatzes die Schädigung gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Er muss dafür die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2012, Az. VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550). Ein solcher Vorsatz wäre vom Kläger vorzutragen und zu beweisen gewesen. Dies ist nicht geschehen und anders als in den Fällen einer Prüfstandserkennungssoftware, wo sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann dies für ein „Thermofenster“ nicht ohne weiteres vermutet und damit nicht aus der bloßen Existenz eines solchen auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019, 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, der Betrieb in der reduzierten Abgasrückführung bei Temperaturen im einstelligen Bereich stelle „nahezu einen durchgängigen Regelbetrieb dar“, da „im Bereich der EU dies die vorherrschenden Temperaturen seien“. Dies ist einerseits unzutreffend, wie sich schon frei zugänglichen Veröffentlichungen entnehmen lässt, wobei sich zB. für Deutschland eine Durchschnittstemperatur von ca. 10 Grad ergibt (z.B. „www.Klimatabellen.de“ oder „Zeitreihe der Lufttemperatur in Deutschland“ in Wikipedia mit Quellenangabe) und sich dies bei weiter südlich liegenden Ländern unzweifelhaft erhöht. Weiterhin berücksichtigt dies nicht, dass die Fahrzeuge überwiegend am Tag gefahren werden und die Temperaturen zu dieser Zeit über dem Durchschnitt liegen. Auch aus der Tatsache, dass das vorliegende Fahrzeug von einer Maßnahme des KBA betroffen ist, lassen sich auf den Vorsatz oder die Sittenwidrigkeit keine Schlüsse ziehen. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls am zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Täuschung (vergl. OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 15 U 93/19 –, Rn. 32 - 36, juris). Auch Ansprüche aus einer culpa in contrahendo (§ 311 BGB) bestehen nicht. Die Beklagte hat als Herstellerin des Fahrzeugs bei dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Fahrzeughändler nicht mitgewirkt. Die Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens bei Abschluss des Kaufvertrags lässt sich auch nicht auf ein Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung stützen. Bei der Übereinstimmungsbescheinigung handelt es sich um eine Herstellerinformation für die Zulassungsbehörde, insofern also eine öffentlich-rechtliche Erklärung des Herstellers, gerichtet an die Verwaltungsbehörde, nicht an den Endverbraucher, der keine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Kläger im Sinne einer „Garantieerklärung“ entnommen werden kann. Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 geltend machen, da kein Schutzgesetz vorliegt (vergl. OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 15 U 93/19 –, Rn. 32 - 36, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 06.01.2020 - 12 U 1408/18). Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG. Danach macht sich der strafbar, der in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt. Es wurde jedoch bereits keine konkrete Werbemaßnahme der Beklagten dargelegt. Insbesondere hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, dass die Beklagte im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen wollte. Dem Täter des § 16 Abs. 1 UWG muss es darum gehen, dass der Verkehr die Leistung, die er tatsächlich anbietet, für besonders günstig hält, weil die Leistung in Bezug auf Qualität und Preis - besonders - vorteilhaft ist und/oder die Bedürfnisse des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf das angebotene Produkt aus anderen Gründen - besonders - befriedigt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Nach den Vorstellungen des Täters muss die Entscheidung des Adressaten für das Erwerbsgeschäft von dem angepriesenen - besonderen - Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst werden (LG Braunschweig, Urteil vom 06.07.2018 - 11 O 3017/17, Rz. 31 ff mit Hinweis auf Hart-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 16, Rn. 31, 32; für § 4 UWG a.F. auch BGHSt 27, 293 - 295). Besonders günstig ist das Angebot bereits, wenn es unerheblich mehr als das allgemein Übliche bietet. Der Täter muss die Leistung günstiger darstellen, als sie es in Wirklichkeit ist. (…) Verspricht der Werbende hingegen eine Leistung, die er überhaupt nicht erbringen will oder kann, so liegt nur eine Täuschung über die Vertragstreue vor (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 16 Rn. Randnummer 19 mit Hinweis auf BGHSt 27, 293 (295) = NJW 1978, 173 – Branchen- und Telexverzeichnisse). Daher war auch der aufgrund der einseitigen Teilerledigungserklärung geänderte Antrag zu 1, auf Feststellung, dass die Klage insoweit erledigt ist, abzuweisen. Da mithin kein deliktischer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht, und gleichermaßen der Kläger auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder eines Annahmeverzugs begehren kann, war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht § 709 ZPO. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe eines Diesel-Pkw, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die Verzinsung des Kaufpreises und die Freistellung von vorgerichtlichen Kosten. Der Kläger schloss am 31.07.2017 einen Kaufvertrag – jedoch nicht mit der Beklagten - über den streitgegenständlichen PKW zu einem Kaufpreis in Höhe von 36.000,00 €, bei einer Fahrleistung von 68.800 Km (vergl. Bl. 27 der Akte). Der PKW legte bis zur mündlichen Verhandlung insgesamt eine Fahrstrecke von 129.047 Km zurück. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs (...) ausgestattet. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt dabei über die sogenannte Abgasrückführung. Ein Teil des Abgases wird zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Diese Abgasrückführung wird abhängig von den Außentemperaturen reduziert (sog. "Thermofenster"), womit die Schadstoffemission beeinflusst wird. Vom Kraftfahrtbundesamt wurde die Durchführung eines Software-Updates angeordnet, was auch beim Pkw des Klägers erfolgte. Der Kläger behauptet, dass die technische Vorrichtung, wonach ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und erneut an der Verbrennung teilnimmt, und diese Abgasrückführung bereits bei einstelligen Außentemperaturen deutlich reduziert werde, eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 darstelle, weil gerade das Abgasrückführungssystem bzw. eine Software die Außentemperatur misst und die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert oder sogar deaktiviert, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems infolge der Reduktion der Abgasrückführung unter normalen Bedingungen des Fahrzeugbetriebs verringert werde. Dies stelle eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 dar, die nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen (Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO 715/2007), was vorliegend nicht der Fall sei. Auch drohende Ablagerungsschäden bei kalten Temperaturen („Versottung") rechtfertige dies nicht, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Versottungsgefahr technisch nicht durch andere Maßnahmen, die ggf. teurer wären, verhindert werden könnte, ohne dass hierzu eine Reduzierung der Abgasrückführung erforderlich wäre. Vielmehr sei ein darüber hinaus gehendes Thermofenster vorhanden, das nahezu ununterbrochen arbeite. Die Reduzierung der Abgasrückführung bei einstelligen Außentemperaturen stelle bei den in der EU vorherrschenden Jahres-durchschnittstemperaturen also nahezu einen durchgängigen Regelbetrieb dar, den der EU-Gesetzgeber zweifellos - auch nicht zum Zwecke des Motorschutzes — als legal greifen lassen habe wollen (vergl. im Einzelnen Bl. 9 ff. der Klageschrift und Bl. 3 ff. des Schriftsatzes vom 09.03.2020 – Bl. 165 ff der Akte). Auch eine von der Beklagten als freiwillig bezeichnete Kundendienstmaßnahme deute auf die Verwendung einer Abschalteinrichtung hin. Die Maßnahme sei jedoch zur Vermeidung eines Rückrufs erfolgt. Es gehe nicht darum, ob für das streitgegenständliche Fahrzeug eine wirksame EG-Typengenehmigung besteht. Anknüpfungspunkt der Haftung sei, dass die Beklagte ein Fahrzeug entwickelt und hergestellt habe, welches über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verfüge, die einer Zulassung entgegengestanden habe, weshalb ein nachträglicher Entzug der Zulassung drohe. Deshalb sei letztendlich nicht entscheidend, ob das Fahrzeug von einem konkreten Rückruf durch das Kraftfahrtbundeamt betroffen ist oder nicht. Hätte die Klagepartei dies gewusst, so hätte sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben, insbesondere auch vor dem Hintergrund des sehr hohen Preises für das Fahrzeug der Prestigemarke (Name). Er sei über erhebliche Tatsachen, wie die Umwelttauglichkeit des Fahrzeugs, getäuscht worden, dies sei auch ein entscheidendes Kaufkriterium für den Kläger gewesen. Eine Nachbesserung sei nicht möglich bzw. auch nicht durch das Software-Update erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, obwohl keine dem Vorgehen der (Firma)vergleichbare Prüfstandserkennungssoftware vorliege, habe die Beklagte ihn dadurch, dass sie den von ihr entwickelten Motor mit einer Abschaltsoftware ausgestattet und in dieser Form ausgeliefert habe, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Vertreter der Beklagten hätten von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt. Der Beklagten, beziehungsweise den für diese handelnden Personen, sei auch bewusst gewesen, dass hiermit ausgestattete Fahrzeuge einen Wertverlust erleiden würden, sobald der Mangel auf dem Markt bekannt würde. Die Beklagte habe besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, sie habe eine Pflicht zur Aufklärung oder Hinweis verletzt, was sie zum Ersatz des Schadens verpflichte. Die von der Beklagten angebotene Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch das Software-Update habe nicht zu einer ordnungsgemäßen Funktion geführt. Mit dem Softwareupdate werde zum einen die Abgasrückführung intensiviert, was zu einer Abkühlung der Verbrennungstemperatur und damit zu einer Verringerung der chemischen Reaktion führe, bei der die Stickoxide entstehen. Zum anderen werde die Abgasreinigung durch den eingebauten Speicherkat, möglicherweise durch Erhöhung der Regenerationszyklen, erhöht, was zu weiteren Nachteile führe, insbesondere einer Wertminderung (vergl. im Einzelnen Bl. 15 f. der Akte). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 7.719,22 EUR sowie Zinsen in Höhe von 1.014,71 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 17.395,00 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 16.06.2020 zu zahlen, und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der (…) Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer (…) in Höhe von derzeit noch 24.280,84 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges (Name) (Bezeichnung) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (…) und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der (…) Bank zustehenden Anwartschafts- rechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 29.10.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die (Versicherung), (Anschrift) zur Schadennummer (…) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 558,11 EUR gegenüber der (…) Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. 4. festzustellen, dass die Klage im Übrigen hinsichtlich des Klageantrags zu 1. erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unklar sei bereits, was genau der Kläger unter „Umweltfreundlichkeit" als Kaufmotivation verstehe, und dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2012, als „Dieselthemen" noch nicht in der Öffentlichkeit diskutiert wurden, über Umweltzonen oder Schadstoffklassen überhaupt nachdachte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Fahrzeug nicht mangelhaft sei, da es technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei und über alle erforderlichen Genehmigungen verfüge. Sie meint, es sei weder eine Täuschung noch eine Schädigung des Klägers gegeben. Sie bestreitet auch, dass der damalige Vorstand der Beklagten von der Entwicklung der Software gewusst habe. Auch liege weder eine Sittenwidrigkeit noch eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten vor. Sie habe mit der gegebenen Form der Motorsteuerung allenfalls – was tatsächlich aber nicht der Fall sei – gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen verstoßen können, was keine Sittenwidrigkeit im Verhältnis zum Kläger begründe. Da das streitgegenständliche Fahrzeug auf der Grundlage einer sogenannten EG-Typgenehmigung produziert wurde, die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell vorliegt und die Beklagte zutreffend die Übereinstimmung der Produktion des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der EG-Typgenehmigung bescheinigt hat, habe entgegen der klägerischen Darstellung zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass die Zulassung entzogen oder eine Stilllegung angeordnet werden würde. Die EG-Typgenehmigung und die Zulassung eines Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr sei entgegen der klägerischen Darstellung auch dann wirksam, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorläge, was nicht der Fall sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug halte die gesetzlichen Grenzwerte für NOx-Emissionen ein, was durch die EG-Typgenehmigung festgestellt werde. Die Behauptungen des Klägers, die Abgasrückführung arbeite bei einstelligen Außentemperaturen deutlich reduziert und werde bereits unter „normalen Bedingungen des Fahrbetriebs" verringert bzw. deaktiviert, erfolge ersichtlich ins Blaue hinein und sei für die Beklagte nicht erlassungsfähig. Das AGR-System im streitgegenständlichen Fahrzeug sei selbst bei zweistelligen Minusgraden noch aktiv. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht von einer solchen nicht rechtskräftigen Anordnung betroffen, da die Beklagte diese Anordnung des KBA für rechtswidrig hält, hat sie dagegen Widerspruch eingelegt. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.