Urteil
7 O 640/19
LG Hanau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2019:1219.7O640.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig Zwar rügte die Beklagte die fehlende örtliche Zuständigkeit des LG Hanau, da die Beklagte keinen Sitz im Bezirk des angerufenen Gerichts hat. Nach nochmaliger Prüfung ergibt sich jedoch, dass die vorliegende, isolierte negative Feststellungsklage zulässig ist, da nach hM die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Schuldners der negierten Forderung gegeben ist (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 11 SV 110/13 –, juris) Der Antrag auf Feststellung, dass die Leistungspflichten erloschen sind, ist zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse vor (vergl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15 zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage). Der negative Feststellungsantrag ist nicht begründet. Die Klagepartei schuldet der Beklagten seit Zugang ihrer Widerrufserklärung weiterhin Zins- und Tilgungsleistungen, da der Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Zwar hat der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags mit der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2018 erklärt. Die Widerrufserklärung ist aber nicht wirksam, weil die Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 BGB bereits 14 Tage nach Vertragsschluss endete, und entgegen der Ansicht des Klägers die Widerrufsfrist auch nicht nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB noch gar nicht zu laufen begonnen hat, weil die Darlehensurkunde für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebene Angaben gem. § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 1 bis 13 EGBGB nicht enthält. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der nach dem 20.03.2016 gültigen Fassung) in Verbindung mit § 355 BGB stand der Klagepartei das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht zu laufen, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Dies ist vorliegend unstreitig. Zwar sind gem. § 494 Abs. 1 BGB der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt. Nach Abs. 2 S.1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 jedoch gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt, wie im vorliegenden Fall. Lediglich bei dem Fehlen von Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht im Vertrag, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt (Abs. 6 S. 1). Sowohl der nach Abs. 1 formnichtige als auch der nach Abs. 2 S. 1 geheilte Vertrag unterliegen jedoch dem Widerruf gemäß §§ 495, 355; wegen ihrer unterschiedlichen Schutzrichtung sind die beiden Schutzinstrumente zugunsten des Verbrauchers nebeneinander anzuwenden. Was den Lauf der Widerrufsfrist angeht, so beginnt diese gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 (zuvor § 495 Abs. 2 Nr. 2 lit. a aF) nicht vor Vertragsschluss. Da damit nur eine wirksame vertragliche Bindung gemeint sein kann, kann die Widerrufsfrist nicht vor Heilung des Vertrags beginnen (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 7 m.w.N.). Es liegt jedoch weder ein nach § 494 Abs. 1 formnichtiger noch nach Abs. 2 S. 1 geheilter Vertrag vor. Zwar war gem. Art 247 § 6 Vertragsinhalt Ziff. 5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags zu benennen. Dies erfolgte auch auf S. 7 unter „d“. Insoweit wurde auch nicht fehlerhaft auf die „Textform“ verwiesen. Sowohl nach der Fassung des deutschen Gesetzes wie der einschlägigen Vorgabe des Art. 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkredit-RL („einzuhaltende Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“) bleibt unklar, auf wen dabei abzustellen ist (vergl. zu dem Streitstand MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 492 Rn. 27). Der BGH hat jedoch in den bisher unveröffentlichten Entscheidungen vom 05. und 06.11.2019 (XI ZR 650/ 18 und XI ZR 11/19) entschieden, dass über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht informiert werden muss. Dies gehöre nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr beziehe sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, wonach der Darlehensnehmer einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe die Information erteilt, dass eine Kündigung in Textform zu erfolgen hat, statt – wie in § 492 Abs. 5 BGB angegeben – auf dauerhaftem Datenträger, ist dies unerheblich, da das Gesetz dies gleichbedeutend verwendet. Wie sich aus § 126b BGB ergibt, muss, wenn durch Gesetz Textform vorgeschrieben ist, eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Die Beklagte kann auch auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen verweisen und zumindest eine Erklärung der Kündigung in Textform vereinbaren. Zu den nach § 492 Abs. 1 S. 1 iVm § 126 formbedürftigen Nebenabreden gehören auch solche in vom Darlehensgeber verwendeten AGB, wenn sie in den Darlehensvertrag einbezogen werden sollen. Die Erfüllung der Einbeziehungsvoraussetzungen der § 305 Abs. 2, § 305c Abs. 1 reicht hierfür nicht aus; diese ersetzen nicht etwa das für den konkreten Vertragstyp geltende Formerfordernis. Dabei müssen nach traditioneller Auffassung nicht in den Vertragstext selbst aufgenommene Klauselwerke, deren Einbeziehung von den Beteiligten nach dem Inhalt des Darlehensvertrags gewollt ist, der Vertragsurkunde in einer Art und Weise beigeheftet werden, die sie auch äußerlich als Teil der Urkunde erkennbar macht. Nach neuerer Rspr. zum Mietrecht, deren Übertragung auf das Verbraucherdarlehensrecht sachgerecht ist, genügt es demgegenüber, wenn die Zusammengehörigkeit auf andere Weise, also etwa durch fortlaufende Paginierung oder einheitliche graphische Gestaltung, zweifelsfrei erkennbar gemacht wird. (…). Werden die geschilderten Vorgaben beachtet, ist zugleich den Anforderungen des § 492 Abs. 2 iVm Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EGBGB Rechnung getragen (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 492 Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vereinbarung verstößt auch nicht gegen § 307 ff. BGB, wie sich aus § 309 Ziff. 13 BGB ergibt (vergl. Zschieschack beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Gsell/Krüger/ Lorenz/Reymann, Hrsg: Artz, Stand: 01.10.2019, Rz. 28). Es fehlt auch nicht die Angabe der Aufsichtsbehörde, die in C V 1 K angegeben wurde. Darüber hinaus wurde unter C V 1 L zu dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Die Angaben zu der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht fehlerhaft. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt die Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Unter Ziffer „2 e“ der „Darlehensbedingungen“ ist dazu formuliert „In diesem Fall wird die Bank diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen“, welche danach im Einzelnen aufgezählt werden. Ob das den Anforderungen von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genügt, kann hier dahinstehen, weil das Gesetz an unzureichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich eine andere Rechtfolge knüpft. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB schließt nämlich den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus, wenn die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag unzureichend sind. Es handelt sich damit um eine lex specialis gegenüber § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB, der davon ausgeht, dass die Angaben noch nachgeholt werden können und bis dahin den Beginn der Widerrufsfrist verschiebt. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung müssen demgegenüber von Anfang an im Vertrag stehen und hinreichend sein. Sind sie das nicht, entfällt ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, ohne dass Angaben dazu nachgeholt werden können (LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 O 806/17 mit Hinweis auf Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.04.2010, BT-Drs. 17/1394, S. 16). Nach den Entscheidungen des BGH vom 05. und 06.11.2019 (XI ZR 650/ 18 und XI ZR 11/19) genügt es im Übrigen im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beiträgt. Bezüglich der fehlerhaften Angabe des effektiven Jahreszinses ergibt sich aus § 494 Abs. 3 BGB, dass wenn der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist, sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz vermindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. Dies führt somit nicht zur Möglichkeit des Widerrufs. Abweichend von den sonstigen nach § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben, deren Unrichtigkeit grundsätzlich keine Sanktionen nach § 494 auslöst, sieht Abs. 3 eine solche bei unrichtig zu niedriger Angabe des effektiven Jahreszinses vor. Während das Fehlen der hierauf bezogenen Angaben zunächst zur Formnichtigkeit des Verbraucherdarlehensvertrags nach § 494 Abs. 1, im Falle der Heilung dieses Mangels zur Maßgeblichkeit des gesetzlichen Zinssatzes für die Berechnung des vom Verbraucher geschuldeten Entgelts führt, hat ihre Unrichtigkeit eine entsprechende Absenkung des Sollzinssatzes zur Folge. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung nochmals unterstrichen, welche Bedeutung er dem effektiven Jahreszins als Vergleichsgröße für die Verbraucherinformation beimisst, dabei jedoch maßvolle Konsequenzen an die Unrichtigkeit von dessen Angabe geknüpft (MüKoBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 31) Nach alledem hat die 14-tägige Widerrufsfrist hier gem. § 355 Abs. 2 BGB bereits am 13.08.2018 zu laufen begonnen, war mithin am 26.09.2018 bereits abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger erwarb bei der Fa. XXX in XXX (Verkäufer) einen gebrauchten Pkw zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis in Höhe von 14.399,00 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien am 13.08.2018 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 9.820,99 €, woraus sich ein Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 11.199,39 € ergab (vergl. wegen der Einzelheiten des Vertrags Anl. K1). Der Kläger trat mit der Beklagten im Rahmen des Darlehensvertragsabschlusses nicht in direkte Verbindung, alles wurde über den Verkäufer abgewickelt. Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag an das Autohaus aus. Mit Schreiben vom 26.09.2018 (vergl. Anl. K2) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags. Der Kläger ist der Ansicht, die Frist zum Widerruf des Darlehnsvertrags sei noch nicht abgelaufen, da sie wegen Fehlern bei der Angabe der erforderlichen Pflichtangaben nicht zu laufen begonnen habe. Die Informationen über das Kündigungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien fehlerhaft, da darauf hingewiesen wird (S. 7), dass die Kündigungserklärung „in Textform“ zu erfolgen habe, obwohl sich aus § 492 Abs. 5 BGB ergebe, dass dies „auf einem dauerhaften Datenträger“ erfolge müsse, beziehungsweise bezüglich der Kündigung gem. § 505 d Abs. 1 GB ohne Einhaltung einer Form erfolgen könne. Es fehlten ferner die Angaben zur Aufsichtsbehörde, da diese gemäß Art. 247 § 6 Ziff. 3 EGBGB anzugeben sei, sowie weiterhin zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, da die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag klar und verständlich anzugeben ist, was nicht der Fall sei. Weiterhin sei nicht zu dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert, was gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Ziff. 4 EGBGB erforderlich sei, sowie zu dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, was sich aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 6 EGBGB ergebe. Letztlich sei der Vertrag unwirksam, da die Beklagte einen falschen effektiven Jahreszins angegeben habe (vergl. Bl. 7 ff. des Schriftsatzes vom 15.10.2019). Das Fahrzeug habe bis zur mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 147.394. Es sei eine Anzahlung durch den Kläger in Höhe von 6.500,00 € geleistet worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 13.08.2018 über 9.820,99 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 26.09.2018 erloschen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügte die örtliche Zuständigkeit des LG Hanau. Da die Widerrufsbelehrung dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Muster entspreche, könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die erforderlichen Pflichtangaben seien ordnungsgemäß vorgenommen und in den Vertrag aufgenommen worden (vergl. insbesondere Bl. 6 ff. der Klageerwiderung - 152 ff. der Akte). Die Frist zur Erklärung des Widerrufs sei daher abgelaufen, der Kläger habe nach Ablauf der Frist von 2 Wochen kein Widerrufsrecht mehr. Weiterhin habe die Fehlerhaftigkeit von Angaben nicht die gleiche Wirkung, wie ein Fehlen der Pflichtangaben. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.