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Urteil

7 O 347/13

LG Hanau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2013:0718.7O347.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadensersatz. Zwischen den Parteien ist kein Anlageberatervertrag zustande gekommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte den Kläger hinsichtlich des Beitritts zu dem geschlossenen Immobilienfonds XXXX beriet. Aus den von dem Kläger behaupteten Beratungen durch den Geschäftsführer der Beklagten auf der Informationsveranstaltung in dem Hotel XXXX in XXXX 1995/1996 lässt sich kein Anlageberatervertrag zwischen den Parteien herleiten. Es mag zwar sein, dass der Geschäftsführer der Beklagten die bis zu diesem Zeitpunkt von der XXXX angebotenen geschlossenen Immobilienfonds anpries und auch mit dem Kläger ein persönliches Gespräch am Tisch führte, doch ist unklar, ob zu diesem Zeitpunkt schon der streitgegenständliche Fonds vermarktet wurde. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 konnte der Kläger dies nicht bestätigen. Darüber hinaus ist bestritten, dass dieser Fonds bereits 1995/1996 vermarktet wurde. Es kommt folglich nicht darauf an, ob irgendwelche Beraterpflichten zu diesem Zeitpunkt von dem Geschäftsführer der Beklagten verletzt wurden. Soweit der Kläger Beratungspflichtverletzungen im Dezember 1998 durch den Zeugen XXXX behauptet, ist der Beklagten dieses Verhalten nicht zuzurechnen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass der Zeuge XXXX als Vertreter der Beklagten den streitgegenständlichen Fonds vermittelte. Hierauf wurde er auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 hingewiesen. Schriftsatznachlass begehrte er auf diesen Hinweis nicht. Allein der Vortrag, dass sich die Beklagte des Zeugen XXXX zum weiteren Vertrieb der Fondsanteile bedient habe, lässt auf eine Zurechnung des Verhaltens des Zeugen nach § 164 BGB nicht schließen. Es ist nicht ersichtlich, ob der Zeuge XXXX in eigenem oder fremden Namen handelte, zumal er als Steuerberater des Klägers tätig war. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Zeugen Unterlagen zur Beratung übersendete, ist ein Vertreterhandeln des Zeugen nicht zu entnehmen. Der Kläger trägt ferner nicht vor, dass der Zeuge XXXX mit Vertretungsmacht der Beklagten handelte. Die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinsvollmacht, wie Anscheins- und Duldungsvollmacht, werden von dem Kläger nicht vorgetragen. Dadurch dass der Zeuge XXXX die Beitrittserklärung an die Beklagte weitergegeben hat, ist kein Anlagevermittlungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, Grundsätzlich ist der Anlagevermittler im Interesse des Kapitalsuchenden mit dem Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage befasst. Zwischen ihm und dem Interessenten kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler hieraufhin tätig wird. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Nicht abzustellen ist jedenfalls auf ein von ihm behauptetes Treffen im Jahre 1995/1996. Es handelte sich um eine Informationsveranstaltung. Es blieb in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 offen, ob der streitgegenständliche Fonds zu diesem Zeitpunkt überhaupt aufgelegt worden und schon zur Vermarktung bereit war. Darüber hinaus ist Verjährung eingetreten. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Die sich aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergebende sogenannte absolute Verjährungsfrist von 10 Tagen begann gemäß der Übergangsvorschrift EGBGB 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 mit dem 01. Januar 2002 zu laufen. Durch den genannten Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2011 konnte die bereits zum 31.12.2011 abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr gehemmt werden. Denn in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 bestritt die Beklagte den Eingang des Güteantrages am 30.12.2011. Der hierfür beweisbelaste Kläger hat keinerlei Beweismittel dafür benannt, dass der Güteantrag noch rechtzeitig im Jahre 2011 zur Hemmung der Verjährung eingegangen ist. Nach alledem war die Klage voll umfänglich abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten über fehlerhafte Anlageberatung und Pflichtverletzungen aus dem Beratungsvertrag bezüglich der Beteiligung des Klägers an dem geschlossenen Immobilienfonds „XXXX“ in Höhe des im Handelsregister eingetragenen Haftbetrages von 144.000,00 DM. Der Kläger ist selbständiger Tankstellenverwalter. Er betreibt eine Tankstelle auf der Autobahn bei XXXX und hat Erfahrungen mit geschlossenen Immobilienfonds gemacht. Er hat bereits drei andere geschlossene Immobilienfonds aus dem XXXX-Angebot erworben. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Produkte aus der XXXX-Gruppe vermittelt. Gelegentlich übersendete sie dem Steuerberater des Klägers, Herrn XXXX, Material für die Vermittlung des oben genannten streitgegenständlichen Fonds. Temporär wickelte die Beklagte für die XXXX-Gruppe administrativ alle Beitritte zu Fonds ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung ab. Der Kläger wurde 1998 von Herrn XXXX hinsichtlich der Beteiligung an dem XXXX-Fonds beraten. Es kam am 18.12.1998 zu der Beitrittserklärung des Klägers zu dem streitgegenständlichen Fonds mit einer Pflichteinlage in Höhe von 80.000,00 DM zuzüglich eines 80 %-igen Haftzuschlages in Höhe von 64.000,00 EUR. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme betrug insgesamt 144.000,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung, welche auf dem Briefbogen der Beklagten ausgeführt wurde, wird auf Blatt 21 f. der Akten Bezug genommen. In den folgenden Jahren hat der Kläger keine Ausschüttungen aus dem Fonds erhalten. Die XXXX, die als Verwalterin der XXXX auftritt, hat in den letzten Jahren Nachschüsse auf die offene Haftpflichtanlage des Klägers angefordert. Der Kläger beziffert den Schaden zunächst auf das Eigenkapital in Höhe von 40.903,35 EUR sowie den drohenden Haftzuschlag in Höhe von 32.722,86 EUR. Am 02.10.2012 wurde ein von dem Kläger angestrengtes Güteverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle XXXX in XXXX beendet, weil die Beklagte sich der Durchführung des Güteverfahrens verweigerte. Hiervon erhielt der Kläger am 04.10.2012 Kenntnis. Der Kläger behauptet, im Jahre 1995/1996 habe der Geschäftsführer der Beklagten bei einer Informationsveranstaltung der XXXX den Kläger persönlich bezüglich des streitgegenständlichen Fonds beraten. Der Geschäftsführer der Klägerin sei bei dieser Veranstaltung von Tisch zu Tisch gegangen, habe die potentiellen Anleger beraten und den Fonds als besonders vorteilhaft angepriesen, ohne auf irgendwelche Risiken hinzuweisen. Es sei kein Hinweis dahingehend erfolgt, dass ein KG-Anteil wegen der eingeschränkten Fungibilität nicht an einem geordneten Zweitmarkt wieder zu verkaufen sei. Auch habe er nicht über das Risiko der Globalgrundschuld und des Risikos des erhöhten Haftungsbetrages der Beteiligung aufgeklärt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe davon geschwärmt, dass ein Fondsbeitritt vollkommen risikolos und besonders vorteilhaft sei. Selbst wenn die Beklagte lediglich Anlagevermittler gewesen sei, träfe sie bestimmte Pflichten aus der Anlagevermittlung. So schulde sie eine objektgerechte Beratung und Aufklärung. Hierzu gehöre auch die Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität und das Risiko der Globalgrundschuld sowie das Risiko des erhöhten Haftungsbetrages. Es werde regelmäßig ein Auskunftsvertrag geschlossen, nach der die Beklagte auch eine Plausibilitätsprüfung und eine anlagegerechte Beratung schulde. Diese habe sie nie erbracht. Der Zeuge XXXX sei für die Beklagte tätig geworden. Aus diesem Grund sei die fehlerhafte Beratung des Zeugen der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte habe sich des Zeugen XXXX zum weiteren Vertrieb der Fondsanteile bedient. Typischerweise erhalte ein Berater eine Provision. Der Zeuge XXXX habe von der Beklagten eine Provision für das Heranführen des Klägers an die Beklagte erhalten. Er habe auch von der Fondsgesellschaft eine Provision erhalten. Der Zeuge XXXX habe den Kläger im Dezember 1998 auf die Möglichkeit angesprochen, eine sichere Altersvorsorge und Steuersparmöglichkeit mittels eines sicheren geschlossenen Immobilienfonds zu erzielen. Der Zeuge habe dem Kläger erklärt, dass eine Anlage in der XXXX-Fonds eine sichere Angelegenheit sei. Dieses Objekt sei sehr gut. Man könne damit ordentlich Steuern sparen. Es handelte sich hierbei um eine Anlage, die eine besonders gute Altersvorsorge darstelle, da bei einem Verkauf des KG-Anteils nach 10 bis 12 Jahren nicht nur das eingezahlte Eigenkapital zurückfließen würde, sondern darüber hinaus auch noch ein Gewinn zu erwirtschaften sei, der an den Kläger zurückfließen würde. Das Risiko der Beteiligung an dem XXXX-Fonds sei mit 0 % zu bewerten. Der Zeuge XXXX habe den Kläger nicht über die Risiken und Nachteile der Kapitalanlage aufgeklärt. Er habe dem Kläger nicht mitgeteilt, dass ihm hier eine erhebliche Nachschusspflicht drohe, da seine Beteiligung eine im Handelsregister eingetragene Haftsumme von 144.000,00 DM aufweise, allerdings nur eine einzuzahlende Pflichteinlage in Höhe von 80.000,00 DM durch den Kläger geleistet worden sei. Der Zeuge XXXX hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass der 80 %-ige zusätzliche Marktzuschlag in Höhe von 64.000,00 DM als finanzielles Risiko dem Kläger drohe. Dies sei dem Kläger bewusst verschwiegen worden. Der Zeuge XXXX habe nicht darüber aufgeklärt, dass ein Totalverlustrisiko drohe, da der Fonds jederzeit in Insolvenz gehen könne, zum Beispiel wenn der Fonds in wirtschaftliche Schieflage gerate. Auch sei der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden, dass er sich von dieser KG Beteiligung nicht trennen könne, da Kündigungsmöglichkeiten fehlten und nur eine eingeschränkte Wiederverkaufbarkeit vorliege. Der Kläger sei nicht von dem Zeugen XXXX darauf hingewiesen worden, dass er den KG-Anteil wegen mangelhafter Fungibilität und mangels Vorliegens eines geregelten Zweitmarktes für KG-Anteile nie wieder verkaufen könne. Auch habe der Zeuge XXXX die Plausibilität des Anlage-modells in den XXXX-Fonds nicht überprüft. Bei einer Überprüfung der Plausibilität hätte dem Zeugen XXXX auffallen müssen, dass die maßgebliche Fondsimmobilie vollkommen sittenwidrig überteuert von dem Fonds erworben worden sei und daher Wertsteigerungen und ein Werterhalt unmöglich sei. Der Zeuge XXXX habe auch keine Plausibilitätsprüfung des Kapitalanlagekonzeptes vorgenommen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Auch habe der Zeuge den Kläger nicht über das Risiko der Globalgrundschulden aufgeklärt, die auf dem Fondsgrundstück lasteten. Der Zeuge XXXX habe den Kläger nicht über Provisionen aufgeklärt, die er für die Beratung und Vermittlung des streitgegenständlichen Fondsanteils erhalten habe. Auch habe er nicht darüber aufgeklärt, welche Vergütungen, Rückvergütungen, Kickbags und Provisionen die Beklagte aus dem Agio und aus den Geldern für den Fondsbeitritt hinter dem Rücken des Klägers erhalte. Aufgrund der fehlerhaften Anlageberatung durch den Zeugen XXXX habe der Kläger die Beitrittserklärung vom 18.12.1998 unterzeichnet. Der Kläger sei einer drohenden Inanspruchnahme in Höhe von 64.000,00 DM ausgesetzt. Darüber hinaus sei dem Kläger ein Anlageverlustschaden in Höhe von 38.108,29 EUR entstanden. Die damals eingezahlte Pflichteinlage in Höhe von 80.000,00 DM wäre nicht ungenutzt geblieben, sondern vom Kläger in Bundesanleihen investiert worden, die mit 6,5 % pro Jahr verzinst worden wären. Daraus ergebe sich ein Wiederanlageschaden in Höhe von 38.108,29 EUR. Der Kläger habe zur Hemmung der Kenntnis unabhängigen Verjährung am 30.12.2011 einen Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens bei der staatlich anerkannten Gütestelle XXXX in XXXX eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Güteantrags wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 111.734,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 02.10.2012 zu zahlen; die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils des Klägers an der XXXX auf die Beklagte; festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.094,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt den Einwand der Verjährung. Darüber hinaus sei ihr das Verhalten des Zeugen XXXX nicht zurechenbar. Weder der Geschäftsführer der Beklagten noch irgendein Vertreter des Unternehmens habe mit dem Kläger vor Zeichnung der in Rede stehenden Anlage Kontakt aufgenommen. Der Steuerberater XXXX sei für die Beklagte nicht tätig gewesen. Auch habe der Zeuge XXXX kein Geld von der Beklagten erhalten und sei nicht für die XXXX tätig. Die Beklagte habe den Kläger nicht beworben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.