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Urteil

4 O 1138/10

LG Hanau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2011:0512.4O1138.10.0A
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Leitsätze
Bei der Vermittlung bzw. dem Vertrieb hauseigener Produkte schuldet die beratende Bank nicht ohne weiteres eine Aufklärung über Rückvergütungen. Dies gilt auch bei der Vermittlung von Produkten einer zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Fondsgesellschaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Vermittlung bzw. dem Vertrieb hauseigener Produkte schuldet die beratende Bank nicht ohne weiteres eine Aufklärung über Rückvergütungen. Dies gilt auch bei der Vermittlung von Produkten einer zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Fondsgesellschaft. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 I BGB bzw. §§ 311 a II i.V.m. § 280 I BGB oder aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, etwa der Verletzung wertpapierhandelsrechtlicher Pflichten. Ein Anspruch wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte die Klägerin pflichtwidrig und schuldhaft falsch beraten hätte. Dies steht vorliegend aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. I. Zwischen den Parteien ist jedenfalls konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen, Die Beklagte schuldete der Klägerin als Anlageberaterin damit nach der Rechtsprechung eine anleger- und objektgerechte Beratung. Maßgeblich für den Umfang einer solchen Beratungspflicht sind der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, die allgemeinen Risiken wie die Konjunkturlage und die Kapitalmarktentwicklung sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (BGH Urteil vom 21.3.2006, Az. Xi ZR 63/05– juris m.w.N.). Die Bewertung und Empfehlung einer Anlage durch ein Kreditinstitut muss ex ante betrachtet vertretbar gewesen sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH Urteil vom 21.3.2006, Az. Xi ZR 63/05– juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich eine Haftung der Beklagten weder aus dem Umstand, dass unstreitig keine ausdrückliche Aufklärung über die konkret geflossenen Rückvergütungen erfolgt ist, noch daraus, dass die Anlageempfehlungen der Zeugen A und B insgesamt gemessen an den Vorstellungen der Klägerin sachwidrig und unzureichend gewesen sind. 1. Rückvergütungen Im Hinblick auf die Rückvergütungen scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten aus. a. Die Rechtsprechung hat bezogen auf verdeckte Rückvergütungen die Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung darauf erstreckt, dass der Kunde auch über Zahlungsströme aufzuklären ist, die aus den ausgewiesenen Provisionen (etwa Ausgabeaufschläge) von einer Fondsgesellschaft an die beratende Bank zurückfließen. Der Anleger könne sonst das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (BGH Beschluss vom 9.3.2011, Az. XI ZR 191/10-juris). Der Kunde müsse über die Rückvergütungen aufgeklärt werden, damit er beurteilen könne, ob die Anlageempfehlung alleine im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolge, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH Urteil vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05– juris). Während bei einer bloßen Anlagevermittlung eine Aufklärungspflicht über die Zahlungsströme im Einzelnen in der Rechtsprechung teilweise nur bejaht wird, wenn die Provision mehr als 15 Prozent ausmache (BGH WM 2007, 873 = III ZR 218/06), sind die Aufklärungspflichten dann weiter gefasst, wenn – wie vorliegend - ein Beratungsvertrag besteht (siehe BGH Beschluss vom 20.1.2009, Az. XI ZR 510/07– juris). Es geht nämlich um die Gefährdungssituation für den Kunden. Diese resultiert daraus, dass der Berater einem finanziellen Anreizsystem unterliegt, aufgrund dessen eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur noch unzureichend vorgenommen wird (BGH, ebenda). In Konkretisierung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wird in der Instanzrechtsprechung etwa vom LG Frankfurt vertreten, dass eine aufklärungspflichtige Rückvergütung nur dann vorliegt, wenn die Bank aufgrund dieser Rückvergütung ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen, was nicht für Gewinnmargen gelte, die sich im Bereich des Marktüblichen halte (LG Frankfurt, Urteil vom 13.8.2010, Az. 2-12 O 7/10-juris m.w.N.). Das Gericht hält diese Rechtsprechung für überzeugend und vorliegend auch für anwendbar. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten beziehen sich die in den Klammern aufgeführten Prozentbeträge im Schreiben der Beklagten vom 1.9.2010 (Bl. 101 d.A., Anlage K 16) auf die Gebühren bis zum 30.11.2007, der Wert vor der Klammer bezieht sich auf die ab dem 1.12.2007 geltenden Gebühren (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 11.5.2011, Bl. 291 f.d.A.). Für die über den Zeugen A im Oktober 2007 getätigten Kapitalanlagegeschäfte hat die Beklagte die jeweils in den Klammern genannten Provisionsanteile erhalten, also u. a. 0,42 Prozent im Hinblick auf die Eintrittsgebühr zum Depot E.-P., 0 Prozent im Hinblick auf einen Ausgabeaufschlag für den Geldmarktfonds, etc. (siehe wegen der Einzelheiten das erwähnte Schreiben vom 1.9.2010, Bl. 101 d.A.). In Bezug auf die durch den Zeugen A. empfohlenen Produkte ist angesichts dort aufgeführten nur geringen Provisionsanteile nicht von einem Interessenkonflikt auszugehen, der einer anleger- und objektgerechten Beratung entgegenstehen könnte. Diese Werte liegen vielmehr in der Spanne des Marktüblichen; es ist nicht ersichtlich, dass die beklagte Bank durch die Empfehlung bzw. den Abschluss einen Gewinn erzielt hat, der ein besonderes, über das allgemeine Geschäftsinteresse hinausgehende Umsatzinteresse der Beklagten hätte rechtfertigen können. Dies wäre nur der Fall, wenn die Beklagte bei der Empfehlung der hier streitgegenständlichen Anlagen mehr Ertrag hätte erzielen können, als mit der Empfehlung anderer Produkte, wie etwa anderer festverzinslicher Papiere, anderer Investmentfonds oder Aktien, bei denen dann aber auch eine regelmäßige Depotgebühr, etc. angefallen wäre. Über den begrenzten Aussagewert einer Information über die Höhe einer Rückvergütung – ohne Vergleichsangaben zu anderen Produkten - wird auch in der Literatur hingewiesen (siehe etwa Zingel/Rieck, BKR 2009, 353 ff.), die der Rechtsprechung des BGH zu aufklärungspflichtigen Rückvergütungen ohnehin teilweise kritisch gegenübersteht (siehe Zingel/Rieck, BKR 2009, 353 ff. unter Hinweis auf die europarechtlichen Grenzen dieser Rechtsprechung und mit weiteren Nachweisen; zum Meinungsstand und der Entwicklung der Rechtsprechung ausführlich Lampe, NJOZ 2009, 4893 ff. und Koch, BKR 2010, 177 ff.). In der vorliegenden Konstellation ist auch aus einem anderen Aspekt heraus nicht von einer Aufklärungspflicht über die konkrete Höhe der geflossenen Rückvergütung auszugehen. Für die Annahme einer solchen Aufklärungspflicht ist die Gefahr des Interessenkonflikts die maßgebliche Erwägung (s.o.), die insbesondere im Dreipersonenverhältnis aus Anleger, Emittent einer Kapitalanlage und Anlagevermittler bzw. –berater entstehen kann. Der Kunde soll erkennen können, dass bei unbefangener Betrachtung rechtlich und tatsächlich getrennt auftretenden Personen (Emittent und Vermittler bzw. Berater) hinter seinem Rücken über die vereinbarte Rückvergütung doch miteinander verbunden sind. Dieser Ansatz wird z.B. in den Fällen der Vermittlung von Medienfonds durch eine Bank bei gleichzeitiger Gewährung verdeckter Rückvergütungen in einer Größenordnung von 8 Prozent und mehr deutlich. Hierin liegt auch der entscheidende Grund dafür, dass im Zwei-Personen-Verhältnis – also der Vermittlung „hauseigener“ Produkte – die beratende Bank nach der Rechtsprechung gerade keine Aufklärung über ihre Gewinnmarge schuldet (so etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.3.2011, Az. 17 U 133/10). Der vorliegende Fall löst bei wertender Betrachtung keine Aufklärungspflicht der Beklagten über die Rückvergütung aus. Die beklagte Sparkasse hat die Klägerin unstreitig über eine Vermögensverwaltung der D.-Bank beraten. Diese gehört zur Sparkassen-Finanzgruppe. Die Sparkassen werben seit jeher in sämtlichen Medien mit dem zu dieser Finanzgruppe zählenden Produkten – ähnlich wie die XXXXXX-Bank mit D.-Produkten geworben hatte und die XXXXXXbanken mit Produkten der XXXXXX. Für den Kunden ist diese Verbindung erkennbar. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So ist der Eröffnungsantrag für die streitgegenständlichen D.-Depots (Anlage B1, Bl. 154 ff.d.A.) mit dem Logo der Sparkasse versehen; der dazugehörige Vertrag für Telefon/Telefaxaufträge ist ebenfalls mit dem Logo der Sparkasse und dem Zusatz „LuxLine“ überschrieben. In der von der Klägerin am 10.10.2007 unterzeichneten Dokumentation der Produktberatung findet sich wiederum im Kopf das Sparkassenlogo. Auch der unstreitig überreichte Factsheet bzw. Flyer zu dem Deka Geldmarktfonds Opticash trägt bereits auf der ersten Seite den Verweis auf Deka International S.A. mit dem Zusatz des Sparkassenlogos und dem Wort „Finanzgruppe“. In dem Flyer heißt es außerdem unter „Auf die Zutaten kommt es an“: „ Das aktuelle Ziel erfahren sie in Ihrer Sparkasse oder unter deka.de“. Ein Verweis auf die Zugehörigkeit der Deka Banken zur Sparkassenfinanzgruppe findet sich auch in dem Prospekt über die DynamikDepots – diese sind im Text durchgehend mit dem Sparkassenlogo versehen. Vor diesem Hintergrund steht die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlagen bei wertender Betrachtung dem Vertrieb eines hauseigenen Produkts der Sparkasse selbst gleich. In einer solchen Konstellation wäre aber von einer Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge von vorneherein nicht auszugehen. „Denn nicht jeder beim Anlagegeschäft auftretende Interessenkonflikt und erst recht nicht das allgemeine Interesse des Kunden, über die Vertriebsprovision seines Beraters informiert zu werden, begründen die beratungsvertragliche Rechtspflicht zur Offenlegung der den Konflikt auslösenden Umstände. Grundsätzlich muss die beratende Bank ihr Eigeninteresse am Zustandekommen des Anlagegeschäfts nicht offenbaren. (…) Der Kunde weiß oder rechnet damit, dass die Bank als Verkäuferin einen Geschäftsgewinn erzielt (…). Die Marge zwischen Einstands- und Verkaufspreis unterliegt nach dem Grundmodell des BGB für synallagmatische Geschäfte und der marktwirtschaftlichen Rechtsordnung nicht der (vor-)vertraglichen Aufklärungspflicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.3.2011, Az. 17 U 133/10 zu von einer Bank gehandelten Investmentfondsanteilen). Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass eine Bank – so auch die Beklagte – nicht aus altruistischen Motiven heraus tätig wird, sondern auch ein eigenes und - soweit es sich im Rahmen des Marktüblichen bewegt - berechtigtes Gewinninteresse verfolgt. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Beklagte durch den allgemeinen Hinweis in der Basisinformation, die die Klägerin jedenfalls bei Vertragsschluss am 10.10.2007 erhalten hat, ihrer Aufklärungspflicht in der vorliegenden Konstellation genügt hat. Denn darin heißt es: „Die Fondsgesellschaft gewährt Vermittlern, zum Beispiel Kreditinstituten, in bestimmten Fällen Vergütungen für deren Vermittlungstätigkeit. Hierfür wird vielfach ein von der Fondsgesellschaft vereinnahmter Ausgabeaufschlag teilweise oder ganz an den Vermittler gezahlt oder von diesem Vereinnahmt und (…) nicht abgeführt Alternativ oder auch in Ergänzung hierzu werden wiederkehrend – meist jährlich – Vermittlungsentgelte, also sog. Bestandsprovisionen gezahlt“. (Bl. 9 der Basisinformationen, Bl. 52 d.A.). Der vorliegend erkennbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der beratenden Bank und dem die Anlage emittierenden bzw. dem die Vermögensverwaltung betreibenden Unternehmen sowie der Umstand einer jedenfalls abstrakten Aufklärung über die Höhe der „Rück“-Vergütung sind bei der Abwägung der berechtigten Verkehrs- und Parteiinteressen zu berücksichtigten, die dogmatisch die Grundlage für die Annahme von nicht normierten vertraglichen Aufklärungspflichten darstellt (siehe hierzu etwa Palandt/Grüneberg, § 241 Rn. 7, § 242 Rn. 23; Übersicht über den Meinungsstand zum Geltungsgrund der vorvertraglichen Informationshaftung bei Fleischer , Informationsasymmetrie, S. 417 ff.; Soergel/ Wiedemann , vor § 275 Rn. 114 ff.). Diese wertende Betrachtung der berechtigten Interessen führt nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte dazu, dass die Beklagte die Klägerin nicht ungefragt mündlich konkret über die Höhe der Rückvergütungen informieren musste, sondern jedenfalls der abstrakte Hinweis in den ausgehändigten Unterlagen als ausreichend anzusehen ist. Hinzu kommt, dass sich dieser etwaige Interessenkonflikt vorliegend ohnehin nicht ausgewirkt hat. Dass sich die Beklagte vorliegend trotz ihres berechtigten Gewinninteresse gerade nicht hat leiten lassen, sich also eine etwaige Gefährdungssituation jedenfalls nicht manifestiert hat, zeigt sich daran, dass die Hauptbeträge – nämlich 100000 Euro und 120000 Euro zunächst gerade nicht in die umsatzträchtigeren D.-depots, sondern dem demgegenüber – aus Sicht der Beklagten im Hinblick auf Rückvergütungen weniger interessanten – Geldmarkfonds sowie dem in der Übersicht nicht erwähnten hauseigenen R.-plan investiert worden sind und erst nach und nach der Vermögensverwaltung zugeführt wurden bzw. werden sollten. Dies beruhte unstreitig ebenfalls auf dem Vorschlag des Zeugen A, sich einen cost-average-Effekt zunutze zu machen. Auch aus wertpapierhandelsrechtlichen Gesichtspunkten nach dem WpHG in der im Oktober 2007 noch geltenden Fassung ist eine Pflicht, ungefragt die konkrete Höhe der „Rückvergütung“ mitzuteilen, aus den gleichen Erwägungen heraus im hier vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Selbst wenn man vorliegend entgegen der hier vertretenen Auffassung eine aufklärungspflichtige Rückvergütung bejahen und den Inhalt der „Basisinformationen“ nicht als ausreichend erachten würde, könnte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf die unterbliebene Aufklärung nicht stützen. Denn jedenfalls würde aufgrund der erfolgreichen Nachverhandlung über die Einstandsgebühr zu ihren Gunsten nicht der Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens eingreifen. Wie die Beklagte zu Recht annimmt, wäre vielmehr auch denkbar, dass sie im Falle einer Aufklärung eben nicht Abstand von der Anlage genommen hätte, sondern weiter verhandelt oder die Anlage dennoch getätigt hätte. Dies gilt unter auch deshalb, weil die Klägerin bis heute vergleichbare Investitionen getätigt hat, nämlich ihren eigenen Angaben zufolge sowohl für ihre Kinder als auch für sich selbst wiederum Aktien und Aktienfonds erworben bzw. in einer Vermögensverwaltung angelegt (siehe Sitzungsprotokoll vom 12.5.2011, Bl. 312 ff.d.A.). Die Klägerin ist aber für die Kausalität einer Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet. Die von dem Zeugen B empfohlenen Produkte (D.-Depot C.-A. und W.-A.) sind in der von der Klägerin vorgelegten Übersicht über die geflossenen Rückvergütungen nicht aufgelistet. Ob und in welcher Höhe die Beklagte auch insoweit Rückvergütungen erhalten hat und über diese hätte aufklären müssen, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. In Bezug auf diese zuletzt erworbenen Produkte scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen einer ggf. unterlassenen Aufklärung über Kick-Backs schon deshalb aus. II. Sonstige Beratungsfehler Die Klägerin hat außerdem sonstige Beratungsfehler nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. 1. Dass die Beratung durch den Zeugen A fehlerhaft, insbesondere nicht anleger- und objektgerecht gewesen sei, steht nach der Beweisaufnahme nicht fest. Es ist bereits zweifelhaft, worin nach dem Klägervortrag eine relevante Pflichtverletzung liegen soll. Die Klägerin ist ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift zufolge nämlich daran interessiert gewesen, jährlich aus den 500000 Euro einen Betrag von 20000 bis 30000 Euro zu erzielen. Dies entspricht rechnerisch einer Rendite von 4 bis 6 Prozent pro Jahr. Ob die Klägerin diesen Prozentbetrag genannt oder, wie sie selbst darlegt, von den jährlichen Beträgen (20000 bis 30000 Euro) gesprochen hat, kann dahinstehen, weil der prozentuale Zusammenhang unschwer zu ermitteln ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang bei dem zumindest betragsmäßig benannten Renditeziel, ob die Klägerin mit dieser Rendite ihren Lebensunterhalt bestreiten oder ihr anderweitig erzieltes Einkommen vermehren wollte. Es ist offenkundig, dass eine solche Rendite mit rein festverzinslichen und zu 100 Prozent sicheren Produkten, wie Bundeswertpapieren, Spareinlagen o.ä. nicht zu erzielen gewesen wäre. Der Klägerin war außerdem ihrem eigenen Vortrag zufolge bewusst, dass sich in der empfohlenen Anlage Aktienpapiere befinden; sie hatte selbst erfahren müssen, dass diese Wertschwankungen unterliegen. Ihrem eigenen Vortrag zufolge hatte sie dies bei Abschluss der streitgegenständlichen Anlage auch im Blick, hat sich aber im Rahmen der Beratung von der Anlage überzeugen lassen. Zudem ist sie darauf in den von ihr unterzeichneten Schriftstücken wie im Tatbestand erwähnt nochmals hingewiesen worden. Ein Beratungsfehler wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann gegeben gewesen, wenn der Zeuge A ihre Anlageziele falsch ermittelt hätte, das Anlagerisiko entgegen den jedenfalls am 10.10.07 ausgehändigten Unterlagen und dem Kenntnisstand der Klägerin wahrheitswidrig verharmlost oder sonst aufklärungsrelevante Umstände verschwiegen oder falsch dargestellt hätte. Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Nach der Beweisaufnahme stehen solche Beratungsfehler aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es steht zum einen nicht fest, dass die Beratung nicht objektgerecht war. Der Zeuge A hat den Hergang des ersten Beratungsgesprächs soweit es ihm erinnerlich war, geschildert. Er konnte sich insbesondere noch daran erinnern, dass die Klägerin einen informierten Eindruck gemacht hatte. Er hat geschildert, welche Unterlagen die Klägerin bereits bei dem ersten Gespräch erhalten hat und dass die Anlage insgesamt besprochen worden ist, man über Aktien „gefachsimpelt“ habe. Die Angaben des Zeugen A sind insgesamt glaubhaft. Der Zeuge war trotz der wirtschaftlichen Verbundenheit mit der Beklagten insgesamt auch glaubwürdig; er ist ruhig und sachlich aufgetreten, hat die Details geschildert, an die er sich noch erinnern konnte und auch von sich aus deutlich gemacht, an welchen Stellen er im Vorfeld aufgrund seines Kalenders oder sonstiger Unterlagen sein Erinnerungsvermögen aufgefrischt hat. Auch Erinnerungslücken, etwa die genaue Zusammensetzung der Depots, hat er eingeräumt. Gerade dieser Umstand steht auch der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegen, sondern spricht in besonderem Maße für den Wahrheitsgehalt der Aussage. Dass er sich an die konkreten Zusammensetzungen der jeweiligen Vermögensverwaltungsvarianten sowie an den konkret angelegten Geldbetrag nicht richtig erinnern konnte und auch nicht mehr wusste, ob er die genauen Aktienanteile gegenüber der Klägerin erläutert hat, erklärt sich dadurch, dass seit dem streitgegenständlichen Zeitraum inzwischen mehrere Jahre vergangen sind und sich die Produktpalette der XXXXXX sowie die konkrete Zusammensetzung der Fonds bzw. Vermögensverwaltungen geändert hat. Es wäre vor diesem Hintergrund angesichts der erheblichen Anzahl von Beratungsgesprächen, die naturgemäß mit dem Beruf des Zeugen verbunden sind, eher ungewöhnlich gewesen, wenn er hierzu noch präzise Angaben hätte machen wollen. Dass der Zeuge sich konkret daran erinnern konnte, dass er der Klägerin die Informationen über die D.-Depots anlässlich der ersten ausführlichen Beratung ausgehändigt und erläutert hat, ist glaubhaft. Er hat sich hierzu vor allem an ein Gesprächsdetail erinnert, nämlich die Aussage der Klägerin, sie habe jetzt viel Material, das sie erst einmal durcharbeiten müsse. Bereits aus diesem Grund – die schriftliche Information über die D.-Depots ist ausreichend, da dort die Risiken und Chancen ausreichend beschrieben sind – ist von einer objektgerechten Beratung auszugehen. Da das Beratungsgespräch nach dem unstreitigen Vorbringen mindestens 1,5 Stunden gedauert hat, und die Klägerin selbst in der Klageschrift dargelegt hat, welche Umstände der Kapitalanlage – auch im Hinblick auf ihre zunächst geäußerten Bedenken hinsichtlich des Erwerbs von Aktien bzw. Aktienfonds – besprochen worden sind, ist auch bei einer nach § 287 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung des Akteninhalts anzunehmen, dass Chancen und Risiken der Anlage in hinreichender Form Gegenstand der Beratung gewesen sind. Die Beratung war auch anlegergerecht, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Anlageziele und ihre Risikobereitschaft falsch ermittelt bzw. pflichtwidrig nicht berücksichtig worden sind. Die Klägerin hat selbst unstreitig die maßgeblichen Kundenangaben am 10.10.07 unterzeichnet. Schon dies spricht in erheblichem Maße dafür, dass die Angaben richtig waren oder ihr wenigstens nach den Grundsätzen der Risikoerklärung zuzurechnen sind. Dies gilt umso mehr aufgrund des Vorbringens der Klägerin, es sei aufgrund von „Irritationen“ eine Angabe in Ziffer 1) vor Unterzeichnung noch geändert worden. Ihr Vorbringen, ihr sei das vorgefertigte Formular untergeschoben worden, ohne dass sie Zeit gehabt hätte, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, ist wenig plausibel. In diesem Falle wäre es wohl kaum zu einer Änderung von Angaben gekommen. Dass sie angesichts der drucktechnischen Ausgestaltung des Formulars die deutlich stärker hervorgehobene Einordnung als „Risikobewusst“ nicht zur Kenntnis genommen haben will, während ihr in einem Unterpunkt zu den Anlagezielen unter Ziffer 1. ein Fehler aufgefallen ist, scheint mehr als zweifelhaft. Ihrem Vortrag steht aber jedenfalls die Aussage des Zeugen A entgegen, der glaubhaft und glaubwürdig bekundet hat, dass der Bogen gemeinsam ausgefüllt wurde und die Anlageziele ausdrücklich besprochen wurden. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Zeuge A auf der Basis dieser gemeinsam erarbeiteten Ziele und Risikobereitschaft die Klägerin in der Dokumentation der Kundenangaben in die Risikoklasse „4“ (von 7) eingeordnet hat; dies entspricht nämlich der Selbsteinschätzung der Klägerin als risikobewusst. Die Klägerin hat im Übrigen auch durch ihr heutiges Anlageverhalten (Fonds, Aktien und Vermögensverwaltung) bestätigt, dass sie weiterhin keine rein konservative, allein auf festverzinsliche, sog. mündelsichere Anlagegeschäfte setzende Anlegerin ist. Auch im Hinblick auf die Relevanz steuerlicher Aspekte steht nicht fest, dass die Beklagte diese falsch aufgenommen hat. Schon nach dem Klägervorbringen ist dies zweifelhaft, da die Klägerin u.a. für ihren raschen Abzug des Geldes im Jahr 2008 von sich aus – ohne dass dies zuvor Inhalt der Akte war – angegeben hat, es sei ihr dabei (jedenfalls auch) um die Abgeltungssteuer gegangen. Dem Klägervortrag, steuerliche Aspekte seien irrelevant gewesen, steht ferner jedenfalls die Aussage des Zeugen A entgegen, man habe den Bogen gemeinsam erarbeitet. Die kurze Dauer des zweiten Beratungsgesprächs begründet für sich genommen keinen Beratungsfehler. Es ist nach der Beweisaufnahme insbesondere der Aussage des Zeugen C zwar anzunehmen, dass das Gespräch am 10.10.07 in der Mittagspause der Beklagten stattgefunden und maximal eine Stunde (so die Angabe der Klägerin im Termin am 3.3.2011), eher aber kürzer (der Zeuge C hat von 30 Minuten gesprochen) gedauert hat. Dass anlässlich dieses zweiten Gesprächs weniger eine neuerliche Beratung als vielmehr die Unterzeichnung diverser Dokumente im Mittelpunkt stand, haben sowohl die Klägerin als auch der Zeuge A übereinstimmend geschildert. Da die Klägerin aber bereits umfassend beraten war und vor allem die relevanten Unterlagen vorher erhalten hatte, sie selbst überdies im Termin am 3.3.2011 angegeben hat, sie brauche nicht lange, um etwas zu verstehen (Bl. 233 d.A.), ist dieser Aspekt für sich genommen nicht relevant. Außerdem hat, wie bereits ausgeführt, offensichtlich dennoch die Gelegenheit bestanden, die Kundenangaben als zentrales Dokument zur Ermittlung bzw. Dokumentation des Anlegerprofils zur Kenntnis zu nehmen (s.o.). Weil nach obigen Ausführungen anzunehmen ist, dass die Klägerin bereits am 1.10.07 Unterlagen zur den D.-Depots erhalten hat, überdies auch im Rahmen der Kontoeröffnung am 10.10.07 im Rahmen der Sonderbedingungen die wesentlichen Eckdaten (Aktienanteil, Verlustrisiko) schriftlich niedergelegt waren, ist auch in den Folgeberatungen des Zeugen A kein Beratungsfehler erkennbar. Weder nach zivilrechtlichen noch nach wertpapierhandelsrechtlichen Grundsätzen besteht nämlich keine Verpflichtung, die Risikobereitschaft auch in kurzen zeitlichen Abständen jeweils neu zu ermitteln und zu dokumentieren, wenn keine grundsätzliche Neuausrichtung der Anlagestrategie erfolgt. 2. Auch ein Beratungsfehler des Zeugen B ist nicht erkennbar. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin steht jedenfalls die Aussage des Zeugen B entgegen, der glaubhaft und glaubwürdig geschildert hat, über was er mit der Klägerin gesprochen und welche Unterlagen er ihr ausgehändigt hat. Der Zeuge B hat fachlich einen äußerst kompetenten Eindruck gemacht. Er hat in ruhiger und sachlicher Weise ausgesagt, jeweils verdeutlicht, an welche Details er sich aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles sowie der sonstigen Umstände (Lehmannpleite/ Inkrafttreten der Abgeltungssteuer) noch erinnern konnte. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dem Zeugen die Gespräche mit der Klägerin aufgrund ihre zeitlich kurzen Frequenz und der Besonderheit, dass der R.-plan aus Kulanz aufgelöst wurde, noch erinnerlich waren. Anhaltspunkte, dass die Aussage wahrheitswidrig war, bestehen nicht. Angesichts des von ihm geschilderten Inhalts der Gespräche, deren Anlass jeweils die Buchverluste der Klägerin waren, ist die Anlageempfehlung des Zeugen B zu einer breiten Risikostreuung bei grundsätzlicher Beibehaltung der Anlageentscheidung (langfristige Anlage in einer Vermögensverwaltung mit Investmentfonds im Rahmen eines Auszahlplanes, Beibehaltung des Geldmarktfonds) sachgerecht. Der Klägerin war aufgrund ihrer jüngsten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise und den von ihr selbst geschilderten Bedenken des Zeugen B hinsichtlich der kurzfristigen Entwicklung der Aktienmärkte des Risiko weiterer Kursschwankungen bewusst, als sie die Umschichtungen vorgenommen hat. Dass in den neuen Depotvarianten ebenfalls das Risiko von Wertschwankungen bestand, war aufgrund der Beratung durch den Zeugen B sowie die ausgehändigten Produktinformationen erkennbar. III. Da bereits keine Beratungspflichtverletzung gegeben ist, kommt es auf die Fragen der Kausalität, eines etwaigen Mitverschuldens oder der Verjährung nicht an. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer angeblich fehlerhaften Anlageberatung durch die Beklagte. Die im Jahr 1965 geborene Klägerin erbte im Jahr 2007 500.000 Euro. Wegen der Anlage dieser Erbschaft bzw. eines Teilbetrages aus dieser Erbschaft ließ sie sich im Oktober 2007 von der Beklagten beraten. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit bereits Aktiengeschäfte (Aktien und Aktienfonds) getätigt, und dabei Verluste erlitten. Den ererbten Betrag wollte die Klägerin langfristig anlegen. Ob die Klägerin weitere Anlageziele verfolgte und dies gegenüber der Beklagten zum Ausdruck brachte, ist streitig. Das erste Beratungsgespräch fand am 1.10.2007 mit dem bei der Beklagten angestellten Zeugen A in der Filiale der Beklagten statt. Es dauerte mindestens 1,5 Stunden. In diesem Gespräch erwähnte die Klägerin ihre in der Vergangenheit erlittenen Kapitalverluste im Rahmen von Aktiengeschäften. Außerdem erläuterte sie ihr Renditeziel, wobei streitig ist, ob ein konkreter Prozentbetrag oder ein jährlich zu erzielender Gesamtbetrag Erwähnung fand. Der Zeuge A empfahl der Klägerin in diesem Gespräch daraufhin eine Vermögensverwaltung mit Investmentfonds im Rahmen sogenannter D.-Depots der XXX-Bank in Kombination mit Auszahl- bzw. Einzahlplänen. Im Einzelnen schlug der Zeuge A zunächst vor, das Geld in den beiden D.-Depots „E.“ und „W.“ anzulegen, um eine breite Streuung des angelegten Geldes zu erreichen und so die Risiken von Kursschwankungen zu minimieren. Er erläuterte zu der DepotVariante „E.“, dass es sich um die konservative Ausrichtung der Vermögensverwaltung mit Investmentfonds handele, die einen geringen Aktienanteil aufweise. Zum D.-Depot „W.“ erläuterte Herr A, dass dieses größere Chance, aber auch größere Risiken biete. Der Zeuge A modifizierte seine Empfehlung im Verlauf des Gesprächs insoweit, dass die Klägerin in die beiden D.-Depots „E.“ und „W.“ zunächst nur kleinere Beträge investieren sollte. Weitere 120.000 Euro sollten in dem Geldmarktfonds „XXXXXX“ angelegt werden. Im Rahmen eines Auszahlplanes sollten dann monatlich 10.000 Euro aus diesem Geldmarktfonds entnommen und in dem D.-Depot „E.“ angelegt werden. Der Zeuge A schlug außerdem vor, einen weiteren größeren Geldbetrag in einer XXXanleihe konservativ anzulegen und mit die jeweiligen Erträgen einem Einzahlplan folgend regelmäßig in einem anderen D.-Depot Geld „W.“ anzulegen. Die beiden Einzahlpläne sollten – wie Herr A erklärte - dazu führen, dass die Klägerin vom Cost-Average-Effekt profitiere und über die Kursschwankungen hinweg einen guten Mittelwert erziele. Herr A empfahl außerdem, kleinere Beträge sofort in den beiden D.-Depot-Varianten anzulegen. Er händigte der Klägerin in diesem Zusammenhang jedenfalls den als Anlage K 10 zur Akte gereichten Flyer sowie ein sog. Fact sheet (Anlage K 11) hinsichtlich des Geldmarktfonds XXXXXX aus. Auf beide Anlagen wird verwiesen (Bl. 93-95). Eine ausdrückliche Aufklärung über die konkrete Höhe von Rückvergütungen, die der Beklagten von der XXXXXX-Gruppe zufließen würden, ist unstreitig nicht erfolgt. Ob der Zeuge A weitere Unterlagen ausgehändigt hat, insbesondere Prospekte zu den D.-Depots, ist streitig. Am 10.10.2007 trafen sich die Klägerin und der Zeuge A zu einem Folgetermin. Die Klägerin folgte in diesem Termin der Empfehlung des Zeugen A. Sie eröffnete ein Konto, ein Depot und die D.-Depots „E.“ und „W.“, in denen sie je 15.000 Euro anlegte. Sie richtete Einzahlpläne für diese D.-Depots ein, nämlich in Höhe von monatlich 10.000 Euro in die Variante „E.“ und in Höhe von monatlich 4.250 Euro in die Variante „W.“. Sie investierte außerdem 100.000 Euro in den sog. „R.-plan“ der XXXXXX, einer festverzinslichen Anleihe mit einem Zinssatz von 4.2 Prozent p.a., aus dem monatlich 4250 Euro für das D.-Depot „W.“ entnommen werden sollten. Außerdem investierte sie am 15.10.07 120.000 Euro in dem Geldmarktfond XXXXXX, um ab 15.11.2007 monatlich 10.000 Euro hieraus zu entnehmen und in dem D.-Depot „E.“ anzulegen. Die Klägerin unterzeichnete hierbei u.a. den D.-Depot-Eröffnungsantrag (Anlagen K 3 zur Klageschrift bzw. B1 zur Klageerwiderung, Bl. 154 ff. d.A), auf den verwiesen wird. In dem Eröffnungsantrag heißt es u.a. wörtlich: „ Der Kunde … hat Kenntnis genommen, dass sein/ihr Geld in Wertpapieren angelegt wird, deren Preise steigen und fallen können und deshalb nicht sichergestellt ist, dass ein eingezahlter Betrag bei einem späteren Verkauf wiedererlangt wird“. In den dazugehörigen Sonderbedingungen sind die D.-Depotvarianten näher beschrieben (Ziffer III 7.); auch auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Ebenfalls am 10.10.2007 unterzeichnete die Klägerin das als Anlage K 5 vorgelegte Formular „Kundenangaben zur Anlageberatung“, wobei streitig ist, in welchem Umfang dieses mit dem Zeugen A besprochen worden ist. Als Anlageziel war u.a. auch angegeben, dass steuerliche Aspekte für die Klägerin eine Rolle spielten. Die Klägerin wurde als risikobewusst eingestuft. Hierzu war u.a. wörtlich angegeben „Die getätigten oder geplanten Anlagen in z.B. Investmentfonds (…) unterliegen größeren Kursschwankungen. Zur Erreichung des Anlagezieles ist eine regelmäßige Überprüfung der Anlageentscheidung durch den Anleger (…) erforderlich. Der geplante Erfolg kann nur auf Prognosen und der Markteinschätzung des Anlegers basieren und ist damit nicht gesichert. Die Anlage kann auch zu negativen Ergebnissen führen (Kapitalverlust).“. Jedenfalls am 10.10.2007 erhielt sie die „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Investmentfonds“. Bei den Vertragsverhandlungen erreichte die Klägerin, dass sie bei allen Anlagen in den D.-Depots nur die Hälfte der an sich vorgesehenen Eintrittsgebühr entrichten musste. In der Folgezeit fielen die Kurswerte der getätigten Anlagen. Die Klägerin wandte sich telefonisch an den Zeugen A und legte seiner Empfehlung folgend am 10.1.2008 10.000 Euro im Depot „W.“ und am 4.4.2008 weitere 2500 Euro im D.-Depot „E.“ an. Es kam am 28.3.2008 zu einem weiteren Gespräch, weil die Klägerin wegen der gefallenen Kurse besorgt war. Der Zeuge A riet ihr, ein weiteres D.-Depot „C.“ zu eröffnen, dass einen größeren Aktienanteil enthalte, weil mit einer Erholung der Märkte zu rechnen sei und sie sich so günstige Einstandspreise sichern und die Verluste schneller wettmachen könne. Dieser Empfehlung folgend, legte die Klägerin am 28.4.2008 14.000 Euro in einem D.-Depot „C.“ an. Am 15.9.2008 meldete die amerikanische Bank „Lehmann Brothers“ Insolvenz an und es kam zu einer großen Krise auf den Finanzmärkten, in deren Folge auch die Kurse der von der Klägerin getätigten Kapitalanlagen fielen. Die Klägerin war besorgt und wandte sich an die Beklagte. Der Zeuge A hatte intern die Stellung gewechselt, so dass sie an den jetzt für sie zuständigen Berater, den Zeugen B verwiesen wurde. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt Fachberater für D.-Investmentfonds bei der Beklagten. Mit diesem hatte sie am 29.9.2008 ein persönliches Beratungsgespräch, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Jedenfalls stoppte die Klägerin zunächst beide Einzahlpläne und löste den Rentaplan (festverzinsliche Anlage) zum 15.10.08 auf. Sie hatte am 14. und 28.10. sowie im November 2008 weitere Gespräche mit dem Zeugen B, der der Klägerin eine Umschichtung aus den bisherigen D.-Depots in die D.-Depos „W.-A.“ und „C.-A.“ empfahl, um eine noch breitere Streuung der Anlagen zu erreichen und so die Ertragsaussichten zu steigern. Er riet ihr zu einem größeren Aktienanteil, um die damit verbundenen Kompensationsmöglichkeiten zu nutzen, sowie über die weiteren Investments in diesen Depots, wie Hedgefonds, Rohstoffzertifikate und Private Equity Fonds. Ob er sie über die Risiken informierte, die mit diesen Anlagen verbunden waren, ist ebenso streitig wie die Frage, ob schriftliche Unterlagen hierzu ausgehändigt wurden. Die Klägerin investierte jedenfalls im November 2008 der Empfehlung folgend ca. 10.000 Euro in dem D.-Depot „C.-A.“ und ca. 60.000 Euro in das D.-Depot „W.-A.“– wegen der genauen Beträge wird auf die Darstellung in der Klageschrift, Bl. 29 d.A., verwiesen. Ende 2008 löste die Klägerin sämtliche bei der Beklagten bestehenden Kapitalanlagen wegen weiterer Kursverluste auf und zog ihr Geld von der Beklagten ab. Die Differenz zwischen den jeweiligen Einstandspreisen und den Verkaufserlösen macht sie nunmehr als Schadensersatz geltend, wobei wegen der genauen Zusammensetzung der Klageforderung auf die Klageschrift, Bl. 29 d.A., sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 5.5.2011, Bl. 244 ff. d.A., Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 1.9.2010, auf das verwiesen wird (Anlage K 16 zur Klageschift, Bl. 101 d.A.) unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Provisionen, die sie selbst aus den empfohlenen Anlagen erhält. Wegen der Einzelheiten wird hierzu ferner auf das nicht bestrittene Vorbringen der Beklagten im Termin an 3.3.2011 (Bl. 233 f.d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 11.5.2011 (Bl. 291 f.d.A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, sie habe weder im Oktober 2007 noch in der Folgezeit von dem Zeugen A oder dem Zeugen B schriftliche Informationen zu den D.-Depots erhalten; der Zeuge A habe vielmehr geäußert, der Prospekt zu dieser Vermögensverwaltung stehe nur den Beratern zur Verfügung. Die Risiken seien nicht besprochen worden, auch nicht die jeweilige Struktur der Vermögensverwaltungen im Hinblick auf den Aktienanteil. Auch die Basisinformationen für Wertpapiere, die sie erst am 10.10.07 erhalten habe, seien nicht besprochen worden. Von den „Kundenangaben zur Anlageberatung habe sie erst nach Aufforderung im Jahr 2010 eine Kopie erhalten. Sie habe schon bei dem ersten Gespräch mitgeteilt, dass sie mittelfristig von den Erträgen ihrer Kapitalanlage leben wolle, weshalb sie jährlich insgesamt (bezogen auf den Gesamtbetrag ihrer Erbschaft) 20000-30000 Euro erzielen wolle, der Vermögensstamm aber unangetastet bleiben solle. Hätte sie gewusst, dass die Beklagte hinter ihrem Rücken Provisionen für die Anlagen erhalten hat, hätte sie die Kapitalanlagen wegen des Interessenkonflikts nicht getätigt, zumal ohnehin eine Vermögensmanagementgebühr von 0,5 Prozent p.a. vereinbart gewesen sei. Der Bogen „Kundenangaben zur Anlageberatung“ sei ihr zur Unterschrift vorgelegt worden, die Angaben seien teilweise nicht mir ihr abgestimmt gewesen – wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.1.2011, Bl. 205 ff. d.A., Bezug genommen. Angesichts der Vielzahl von Dokumenten, die sie am 10.10.07 habe unterzeichnen müssen, hätte sie den Inhalt der Unterlagen nicht zur Kenntnis nehmen können. Sie habe nur allgemein nach der Möglichkeit einer Kostensenkung gefragt und dabei nicht gewusst, dass die Beklagte verdeckte Provisionen erhalten habe. Das Gespräch am 10.10.07 habe allenfalls 30 Minuten gedauert und in der Mittagspause der Beklagten stattgefunden. Die Klägerin meint, sie sei nicht anlegergerecht und objektgerecht beraten worden; es sei nach den Grundsätzen des aufklärungsrichtigen Verhaltens anzunehmen, dass sie im Falle einer korrekten Beratung die Anlageentscheidungen nicht getroffen hätte. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.794,33 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.505,35 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet , es habe sich bei dem ersten Beratungsgespräch herausgestellt, dass die von der Klägerin angestrebte Rendite mit rein festverzinslichen Anlagen nicht zu erzielen gewesen sei, weshalb die Klägerin nach Anlagen mit höheren Renditen gefragt habe. Sie habe nämlich geäußert, eine Rendite von 4-6 Prozent erzielen zu wollen. Die Klägerin habe, wie in dem Beratungsbogen vom 10.10.2007 niedergelegt, steuerliche Ziele im Blick gehabt, weshalb der Zeuge A einen Auszahlplan aus dem steuerlich vorteilhaften Geldmarktfonds XXXXXX empfohlen habe. Die gesamte Anlagestrategie sei am 1.10.2007 ausführlich besprochen worden. Der Zeuge A habe dabei die Chancen und Risiken der D.-Depots anhand von Fact Sheets, Flyern und Prospekten erläutert. Insbesondere habe die Klägerin den als Anlage B2 zur Klageerwiderung vorgelegte Prospekt erhalten, auf den verwiesen wird (Bl. 159 ff.d.A.). Der Zeuge A habe dabei die Zusammensetzung der Depotvarianten erklärt. Die Klägerin habe die Unterlagen mit nach Hause genommen, um sie durchzusehen, was sich auch aus der Dokumentation der Produktberatung (Anlage B 3, Bl. 174) ergebe, die die Klägerin ebenfalls unterschrieben habe. Die Klägerin sei jedenfalls im Allgemeinen über Rückvergütungen informiert gewesen, weil diese unter anderem in den Basisinformationen über die Vermögensanlage in Investmentfonds erwähnt seien. Dies zeige auch der Umstand, dass sie hinsichtlich der Eintrittsgebühren verhandelt habe. Im Januar und April 2008 sei die Lehmann-Pleite nicht vorhersehbar gewesen, weshalb die weitere Anlageempfehlung des Zeugen A nicht zu beanstanden sei. Anlass hierfür sei der Wunsch der Klägerin nach einer höheren Rendite gewesen, die sie sich selbst von einem höheren Aktienanteil versprochen habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt das Verkaufsprospekt (Anlage B2) bereits gehabt; dieses sei nochmals besprochen worden. Der Beratungsbogen sei am 10.10.07 gemeinsam erstellt worden und die Klägerin habe sich dabei selbst als risikobewusst eingestuft. Die Beratung durch den Zeugen B sei ebenfalls korrekt gewesen; die Depotvariante „W.-P.“ sei angemessen gewesen, weil der Aktienanteil auf 60 Prozent begrenzt gewesen sei und die breitere Produktstreuung angesichts der damals volatilen Märkte wegen der Risikodiversifizierung weniger riskant gewesen sei. Auch der Zeuge B habe die Risiken der Anlage korrekt dargestellt und anhand der Prospekte erläutert. Die Klägerin habe bei den jeweiligen Beratungen einen äußerst informierten Eindruck gemacht. Die Beklagte meint , es fehle jedenfalls an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung, da der Schaden nur deshalb eingetreten sei, weil die Klägerin die Anlagen eigenmächtig entgegen des ausdrücklichen Rats und dem einvernehmlichen langfristigen Anlagehorizont zu dem denkbar ungünstigsten Zeitpunkt – nämlich dem Höhepunkt der Finanzmarktkrise – verkauft habe. Hätte sie die Anlagen behalten, hätte sie zwischenzeitlich Buchgewinne erzielt. Dieses Verhalten begründe jedenfalls ein Mitverschulden der Klägerin, das zu einem völligen Anspruchsausschluss führe. Die Beklagte vertritt außerdem die Ansicht, in Folge der erfolgreichen Verhandlung über Preisnachlässe könne sich die Klägerin wegen der unterbliebenen ausdrücklichen Aufklärung über die konkret geflossenen Rückvergütungen auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht berufen; ein Anscheinsbeweis greife zu ihren Gunsten nicht ein. Die Beklagte beruft sich unstreitig auf die Einrede der Verjährung – wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22.2.2011 (Bl. 221 ff.d.A.) sowie den Schriftsatz vom 11.5.2011, Bl. 293 ff. d.A., verwiesen. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle vom 3.3.2011 (Bl. 232 ff.d.A.) und 12.5.2011 (Bl. 312 ff.d.A.). Außerdem wird wegen weiterer Einzelheiten auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.