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Beschluss

2 S 43/24

LG Hanau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2025:0324.2S43.24.00
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Leitsätze
1. Ist dem Mieter die Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung bei dem Vermieter zumutbar, stellt die alleinige Aufforderung zur Übersendung von Belegkopien kein wirksames Einsichtnahmeersuchen dar. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter freiwillig Belege übersendet. 2. Für die Frage, ob die Einsichtnahme bei dem Vermieter zumutbar ist, kommt es auf die Entfernung zur Mietwohnung an und nicht auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 09.07.2024 gegen das am 27.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau – Aktenzeichen: 34 C 18/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungskläger. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hanau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese Entscheidung ergeht einstimmig. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.473,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist dem Mieter die Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung bei dem Vermieter zumutbar, stellt die alleinige Aufforderung zur Übersendung von Belegkopien kein wirksames Einsichtnahmeersuchen dar. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter freiwillig Belege übersendet. 2. Für die Frage, ob die Einsichtnahme bei dem Vermieter zumutbar ist, kommt es auf die Entfernung zur Mietwohnung an und nicht auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen ist. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 09.07.2024 gegen das am 27.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau – Aktenzeichen: 34 C 18/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungskläger. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hanau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese Entscheidung ergeht einstimmig. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.473,41 € festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers vom 04.03.2025 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen. Sofern der Kläger erneut vorträgt, dass ein Verlangen nach Übersendung der Belege in jedem Fall als Einsichtnahmeverlangen umzudeuten sei, so hat die Kammer dazu in dem Hinweisbeschluss vom 12.02.2025 bereits Stellung genommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nunmehr vorträgt, auf sein Einsichtnahmeverlangen in die Belege der Abrechnung des Vorjahres 2020 seien ihm die Belege durch die Hausverwaltung per E-Mail zugesendet worden. Allein aus der einmaligen Übersendung der Belege kann entgegen den Ausführungen des Klägers nicht nach Treu und Glauben darauf geschlossen werden, dass ihm ein Recht zur Übersendung der Belege für das hier streitgegenständliche Abrechnungsjahr 2021 zusteht. Auch war der Beklagte nicht gehalten, den Kläger auf die Unzulässigkeit des Übersendungsverlangens hinzuweisen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, sich um einen Termin zur Einsichtnahme in die Belege zu bemühen und erneut Kontakt zu dem Kläger beziehungsweise der Hausverwaltung aufzunehmen. In Bezug auf den nunmehr erstmals vorgebrachten Einwand, dass dem Kläger die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters aufgrund des der Entfernung unzumutbar sei, so ist bereits fraglich, ob dieser Vortrag in der Berufungsinstanz verspätet ist. Im Übrigen sieht die Kammer jedoch auch keine Unzumutbarkeit. Dem Mieter kann ein Anspruch aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf die Überlassung von Fotokopien der (Rechnungs-)Unterlagen zustehen, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann, was im Einzelfall vom Tatrichter festzustellen ist (Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 10. Auflage 2022, Rn. 310, m.w.N.). Ab welcher räumlichen Entfernung zwischen Wohnort und Ort der Einsichtnahme von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist, ist nicht näher definiert und wird in der Rechtsprechung höchst unterschiedlich gewertet. Sofern der Kläger rügt, die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen in Frankfurt sei bereits während der Mietdauer der Wohnung in Hanau aufgrund einer Entfernung von 46 km unzumutbar, so teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Bereits nach dem Vortrag des Klägers ist diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln in unter einer Stunde zurückzulegen, mit dem Auto sogar noch darunter. Dies erachtet die Kammer noch als zumutbar. Im Übrigen hat der Kläger diese Unzumutbarkeit im laufenden Mietverhältnis niemals geltend gemacht und für das Abrechnungsjahr 2020 sogar Belegeinsicht geltend gemacht. Durch den Wegzug des Klägers nach … hat sich die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Ort der Einsichtnahme auf 124 km erweitert. Ob der Wegzug des Mieters generell den Übersendungsanspruch begründen kann, ist bereits fraglich. Das Einsichtsrecht ist jedenfalls primär auf das laufende Mietverhältnis zugeschnitten, weshalb die Entfernung von der Mietsache aus bestimmt wird (Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 10. Auflage 2022, Rn. 310). War die Einsichtnahme bei dem Vermieter im laufenden Mietverhältnis zumutbar, so ist der Wegzug des Mieters nach dessen Beendigung für die Frage der Zumutbarkeit nicht relevant, da dieses in seinem eigenen Risiko liegt (Zehelein in: MüKo BGB, 9. Auflage 2023, § 556 Rn. 93). So liegt der Fall hier. Während des laufenden Mietverhältnisses war eine Einsichtnahme in den Räumen der Hausverwaltung in Frankfurt für den Kläger zumutbar, wie die Kammer zuvor festgestellt hat, damit fällt die Unzumutbarkeit aufgrund des Umzuges allein in den Risikobereich des Klägers. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es dem Kläger auch verwehrt sein dürfte, sich gegenüber dem Beklagten auf die Unzumutbarkeit der Belegeinsichtnahme aufgrund der Entfernung zu berufen, da er diese zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Dies wäre jedoch erforderlich, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, das Belegübersendungsverlangen, welches mit einem höheren Aufwand verbunden ist, sachgerecht prüfen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.