Beschluss
2 S 43/24
LG Hanau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2025:0212.2S43.24.00
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Tenor
Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Die Parteien streiten über Kautionsrückzahlungsansprüche. Zwischen dem Kläger als Mieter und dem Beklagten als Vermieter bestand bis zum 30.06.2022 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Hanau. Bei Vertragsbeginn leistete der Kläger eine Barkaution von 3.000,00 €, die durch Zinsen zwischenzeitlich auf 3.000,05 € angewachsen ist. Die Rückgabe der Mietsache erfolgte am 29.06.2022. Mit Schreiben vom 26.10.2022 rechnete der Beklagte über die Betriebskosten 2021 ab. Die Abrechnung (Anlage B1) schließt auf einen Nachzahlungssaldo von 1.473,41 €. Mit Schreiben vom 10.11.2022 (Anlage K13) legte der Kläger Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung 2021 ein und begehrte die Übersendung von Belegen. Mit Schriftsatz vom 16.05.2023 erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit dem Betriebskostensaldo gegen die Kautionsrückforderung. Mit Schreiben vom 31.08.2023 hat der Kläger eingewandt, dass der Abrechnungssaldo nicht fällig und die Aufrechnung daher unzulässig sei. Dem Kläger sei trotz Widerspruchs weder Einsicht in die Belegunterlagen gewährt worden, noch habe er diese übersendet bekommen. Wegen der weiteren Einwendungen wird auf das Schreiben vom 31.08.2023 (Blatt 64 ff. der Akte) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 30.04.2024 – Az.: 34 C 18/23 (14) – (Blatt 243 ff. der Akte) verwiesen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise in Höhe eines Betrages von 1.526,64 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger habe ursprünglich ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 3.000,05 € zugestanden. Dieser Anspruch sei jedoch durch die Aufrechnung des Beklagten hinsichtlich eines Teilbetrags von 1.473,41 € erloschen, da der Beklagte wirksam den Saldo aus der Betriebskostenabrechnung 2021 zur Aufrechnung gestellt habe. Die mit Schriftsatz vom 31.08.2023 gegen die Abrechnung erhobenen materiellen Einwände seien nicht zu berücksichtigen, da inhaltliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nicht von Amts wegen zu prüfen seien, sondern nur, soweit der Mieter entsprechende Einwände binnen der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB konkret gegenüber dem Vermieter erhoben habe. Allgemeine Einwendungen genügten dagegen nicht. Inhaltliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung könne der Mieter nur dann substantiiert geltend machen, wenn er Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege genommen habe und sich auf diese konkret beziehe (vgl. AG Hanau, Urteil vom 11.04.2012, Az. 37 C 244/10). Ein pauschales Bestreiten einzelner Positionen ohne Einsicht in die Kostenbelege sei dagegen unzulässig. Der Kläger habe innerhalb der Einwendungsfrist keine Belegeinsicht gefordert. Er habe lediglich mit Schreiben vom 10.11.2022 die Übersendung von Belegen gefordert. Dies sei jedoch nicht vom Belegeinsichtsrecht umfasst. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageantrag – sofern er erstinstanzlich abgewiesen wurde – vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht habe bei der Beurteilung der Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung 2021 rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger Einsicht in die Abrechnung verlangt habe. Zwar habe der Kläger konkret die Übersendung der Belege gefordert, sein Anliegen sei jedoch dahingehend auszulegen, dass er auch Einsicht in die Belege verlangt habe. Daher hätte der Beklagte dem Kläger vorliegend eine Einsichtnahmemöglichkeit in den Geschäftsräumen der Verwaltung gewähren müssen. Ein entsprechender Termin sei jedoch nicht angeboten worden. Die Belege seien dann erst innerhalb des hiesigen Verfahrens bekannt geworden, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Abrechnung 2021 hätten erhoben werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.09.2024 (Blatt 21 ff. der eAkte) verwiesen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Hanau vom 30.04.2024 wird der Beklagte verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus, weitere 1.473,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 10.05.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Begehren nach Übersendung der Abrechnungsunterlagen könne nicht in ein Begehren auf Einsichtnahme umgedeutet werden. Der Unterschied sei dem Kläger durchaus bewusst gewesen, da er in Bezug auf die Abrechnung 2020 sowohl Belegübersendung als auch Einsichtnahme beantragt habe, 2021 dagegen lediglich die Übersendung der Unterlagen gefordert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 12.09.2024 (Blatt 36 f. der eAkte) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer jedoch nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht teilweise abgewiesen. Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte hier mit dem Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2021 gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen konnte. Entgegen den Ausführungen der Berufung war das Verlangen des Klägers nach Übersendung der Belege nicht in ein Einsichtnahmeverlangen umzudeuten. Zum einen war ihm der Unterschied durchaus bewusst, da er bezüglich der Betriebskostenabrechnung 2020 noch Einsichtnahme beantragte, ein Jahr später dann jedoch nach dem Umzug eine Übersendung der Belege forderte. Zum anderen ist der Beklagte nicht von sich aus verpflichtet, den Kläger auf die Unzulässigkeit des Übersendungsverlangens hinzuweisen und stattdessen einen Termin anzubieten. Es oblag allein dem Kläger, sich um einen Termin zur Einsichtnahme in die Belege vor Ort zu bemühen. Daher begann die Einwendungsfrist mit Übersendung der Abrechnung vom 26.10.2022 zu laufen. Dem Widerspruch des Klägers gegen die Abrechnung vom 10.11.2022 liegen keine substantiierten Einwendungen zu Grunde. Mit Schriftsatz vom 30.08.2023 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten im hiesigen Prozess die Einwendungen konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt war die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB noch nicht abgelaufen. Allerdings hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt weiterhin keine Einsicht in die Belege genommen. Daher ist das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die materiellen Einwendungen im Schriftsatz vom 31.08.2023 mangels Bezugnahme auf konkrete Belege und Substantiierung nicht beachtlich sind. Bezüglich der Behälter-Bereitstellungskosten trägt der Kläger schon nicht vor, von wann die Rechnungen stammen und welcher Kosten- und Zeitansatz diesbezüglich zugrunde gelegt wurde. Allein ein Hinweis auf die mangelnde Erforderlichkeit der Kosten ist nicht ausreichend. Ebenso verhält sich zu dem Einwand gegen die Beleuchtungskosten. Der Kläger trägt hier lediglich pauschal ohne Bezugnahme auf die konkreten Zählerangaben vor, dass der Hausstrom „exorbitant“ hoch sei. Sofern er einwendet, der Hausstrom sei deshalb so hoch, da darüber auch die Heizung der Erdgeschosswohnung betrieben werde, so hätte er nach Einsicht in die Belege jedenfalls angeben müssen, welcher Betrag seines Erachtens auf die Erdgeschosswohnung entfällt und welcher als Allgemeinstrom angefallen ist. Die Hausmeisterkosten werden pauschal hinsichtlich der Betragshöhe und der Notwendigkeit bestritten, was ebenfalls den Anforderungen nicht genügt. Die mit Schriftsatz vom 15.11.2023 nach Kenntnis der Belege vorgebrachten Einwendungen waren nicht mehr innerhalb der Einwendungsfrist erhoben. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist. Zur Vermeidung weiterer Kosten wird die Rücknahme der Berufung angeraten. Im Fall einer Rücknahme entstehen, abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten, lediglich zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1222 KV der Anlage 1 zum GKG. Wird demgegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss zurückgewiesen, verbleibt es bei der vierfachen Gerichtsgebühr nach Nr. 1220 KV der Anlage 1 zum GKG.