Beschluss
3 Qs 68/14
LG Hanau 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2014:0902.3QS68.14.0A
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Leitsätze
Das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt zwar nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab, erfordert ohne einen solchen jedoch eine verbindliche Erledigung vermögensrechtlicher Ansprüche, beispielsweise durch einen gerichtlichen Vergleich. Allein die im Einverständnis des Angeklagten erfolgte Erteilung einer Zahlungsauflage zu Gunsten des Geschädigten im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses stellt noch keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG dar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 20.08.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt zwar nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab, erfordert ohne einen solchen jedoch eine verbindliche Erledigung vermögensrechtlicher Ansprüche, beispielsweise durch einen gerichtlichen Vergleich. Allein die im Einverständnis des Angeklagten erfolgte Erteilung einer Zahlungsauflage zu Gunsten des Geschädigten im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses stellt noch keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG dar. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 20.08.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. I. Mit der Anklageschrift vom 2.05.2012 wurde dem Verurteilten Nachstellung in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfen. Im Rahmen der Hauptverhandlung am 27.03.2014 vor dem Amtsgericht Hanau gab der Verteidiger des Verurteilten für diesen ausweislich des Verhandlungsprotokolls folgende Erklärung ab: „Die Anklage wird vollumfänglich eingeräumt und alle Punkte eingestanden. Er hatte damals eine Lebenskrise und machte diesen großen Fehler. Es wurden mittlerweile schon 3.000,- EUR an die Nebenklägerin über den Nebenkläger-Vertreter recht schnell gezahlt. Er weiß, dass er dieser jungen Frau erhebliche Schäden psychischer Art zugefügt hat – er möchte auch gerne noch mehr zahlen, wenn dieses Verfahren heute zum Abschluss kommt.“ Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erklärte der Nebenklägervertreter an den Verurteilten gerichtet: „Für den Fall, dass Sie bis zum 1.04.2015 weitere 12.000,- EUR incl. aller Ansprüche und meine sämtlichen Gebühren zahlen, stimme ich dem Ende dieses Verfahrens zu, weil Fr. XXXXXX auch heute noch psychisch so belastet ist, dass ich sie nicht durch „5 Instanzen jagen“ möchte.“ Der Verteidiger erklärte hierauf: „Wir erklären unsere Zustimmung, bis zum 1.04.2015 weitere 12.000,- EUR auf das Konto des Nebenkläger-Vertreter als Schadenswiedergutmachung für die Nebenklägerin Fr. XXXXXX zu zahlen plus alle dem Nebenkläger-Vertreter zustehenden Gebühren; […].“ Auf den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 27.03.2014 (Bl. 435 ff d. Akte) wird Bezug genommen. Ein förmlicher Adhäsionsantrag wurde nicht gestellt. Das Amtsgericht Hanau sprach den Verurteilten mit Urteil vom 27.03.2014 der Nachstellung in drei Fällen schuldig und verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung lautet wie folgt: „Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.“ Im Rahmen des Bewährungsbeschlusses vom gleichen Tag wurde dem Verurteilten unter anderem Folgendes aufgegeben: „Der Angeklagte soll zudem zur Abgeltung der zivilrechtlichen Ansprüche der Nebenklägerin an diese zu Händen des Nebenkläger-Vertreters einen Betrag in Höhe von 12.000,- EUR bis zum 1.04.2015 zahlen; zudem soll er die weiteren Gebühren des Nebenkläger-Vertreters zahlen, die diesem im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Bearbeitung dieses Lebenssachverhaltes entstanden sind.“ Das Urteil ist seit dem 27.03.2014 rechtskräftig. In der Folge beantragte der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt XXXXXX Kostenfestsetzung in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.064,85 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Antrags vom 22.04.2014 (Bl. 449 der Akte) Bezug genommen. Der Verteidiger trat diesem Antrag nicht entgegen. Mit Schreiben vom 3.07.2014 (Bl. 458 der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, teilte das Amtsgericht Hanau dem Nebenklägervertreter bestehende Bedenken im Hinblick auf zwei geltend gemachte Gebühren mit. Der Nebenklägervertreter hielt an der Geltendmachung selbiger fest. Auf den Inhalt seines Schreibens vom 7.07.2014 (Bl. 459 ff der Akte) wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 18.08.2014 setzte das Amtsgericht Hanau die durch den Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten auf einen Betrag von insgesamt 1.139,43 EUR fest. Auf die ausführliche Begründung des Beschlusses (Bl. 462 ff der Akte) wird Bezug genommen. Hiergegen legte die Nebenklägerin durch Schriftsatz ihres Vertreters vom 20.08.2014 sofortige Beschwerde ein. Auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 469 der Akte) wird vollumfänglich Bezug genommen. Das Amtsgericht Hanau half der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des Beschlusses vom 18.08.2014 nicht ab. II. Da der Beschwerdewert über einem Betrag von 200,- EUR liegt, ist die durch die Nebenklägerin fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführer begehrt die zusätzliche Festsetzung zweier beantragter Gebühren nach Nr. 4143 VV RVG und nach Nr. 1000 i.V.m. 1003 VV RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO. Eine Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG ist vorliegend nicht entstanden und war daher nicht festzusetzen. Ein förmlicher Adhäsionsantrag wurde nicht gestellt. Der Nebenklägervertreter behielt sich die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche im Laufe des Verfahrens schriftsätzlich vor. Im Rahmen der Hauptverhandlung setzte er sich sodann formlos für die Zahlung eines Betrages von 12.000,- EUR durch den Angeklagten ein. Zwar ist ein förmlicher Adhäsionsantrag nach § 403 ff StPO für das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG im Rahmen des Strafverfahrens nicht zwingende Voraussetzung. Die Verfahrensgebühr entsteht im Falle der Beauftragung mit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.09.2009, 1 WS 343/09). Wie der Nebenklägervertreter in seinem Schriftsatz vom 7.07.2014 selbst ausführt, ist dabei jedoch auch Voraussetzung, dass vermögensrechtliche Ansprüche sodann im Strafverfahren miterledigt werden. Eine entsprechende Konstellation war in dem Verfahren gegeben, das der vorgenannten Entscheidung des OLG Jena vom 14.09.2009, Az. 1 WS 343/09 zu Grunde lag. Im Rahmen des dortigen Verfahrens wurden ein gerichtlicher Vergleich über zivilrechtliche Ansprüche geschlossen und etwaige Ansprüche damit endgültig erledigt. Ein solcher abschließender Vergleich oder Vertrag ist im hiesigen Verfahren gerade nicht zustande gekommen, wie weiter auszuführen sein wird. Von einer Erledigung vermögensrechtlicher Ansprüche, die das vorherige Stellen eines förmlichen Adhäsionsantrages für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG entbehrlich machen würde, kann daher nicht ausgegangen werden. Allein ein formloses Thematisieren etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche ohne verbindliche Erledigung selbiger kann hier ohne das Vorliegen eines Adhäsionsantrages nicht zum Entstehen der Gebühr führen. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 i.V.m. 1003 VV RVG ist ebenfalls nicht entstanden und war nicht festzusetzen, da eine Einigung im Sinne des Nr. 1000 VV RVG vorliegend gerade nicht erfolgt ist. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn ein gerichtlicher Vergleich oder ein entsprechender bindender Vertrag geschlossen worden wäre, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt hätte oder der die Erfüllung eines Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung regeln würde. Entsprechendes ergibt sich jedoch nicht aus dem Verhandlungsprotokoll oder aus der Akte. Vielmehr hat sich der Verurteilte lediglich formlos und einseitig dazu bereit erklärt, einen weiteren Betrag von 12.000,- EUR an die Nebenklägerin zu zahlen. Ob die Nebenklägerin im Rahmen einer etwaigen zivilrechtlichen Klage einen geltend zu machenden Anspruch auch auf die Erklärung des Verurteilten stützen könnte, kann dahinstehen, da dies im konkreten Fall jedenfalls nicht zur Annahme eines Vertrages im Sinne des Nr. 1000 VV RVG führen würde. Einen solchen stellt die Erklärung des Verurteilten gerade nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Einigung darüber getroffen worden wäre, dass die Nebenklägerin auf die zivilgerichtliche Geltendmachung eines weiteren Betrages, der über den durch den Angeklagten zugestandenen Betrag hinausgeht, verzichtet hätte oder das Rechtsverhältnis abschließend geklärt wäre. Der Vertreter der Nebenklägerin hat lediglich sein Einverständnis mit dem Ende des Strafverfahrens erklärt. Dies ist hier jedoch nicht maßgeblich. Ein Vertragsschluss ist auch anderweitig nicht zu erkennen. Vielmehr wurde lediglich eine Zahlungsauflage in den Bewährungsbeschluss aufgenommen. Einen vollstreckbaren Titel hat die Nebenklägerin hierdurch gerade nicht erlangt. Zwar muss sie sich geleistete Zahlungen auf etwaige bestehende zivilrechtliche Ansprüche anrechnen lassen; dies jedoch erst nach tatsächlich erfolgter Zahlung. Die Nebenklägerin ist nicht daran gehindert, entsprechende Ansprüche klageweise geltend zu machen, sofern solche noch nicht erfüllt sind. Die bestehende Bewährungsauflage, die durch das Gericht jederzeit abgeändert werden kann, ändert nichts an dem Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses der Nebenklägerin im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens. Hieraus ergibt sich, dass im vorliegenden Strafverfahren mangels Rechtssicherheit gerade keine Beilegung des zivilrechtlichen Streits durch einen gegenseitigen Vertrag/Vergleich im Sinne des Nr. 1000 VV RVG erfolgt ist. Eine entsprechende Einigungsgebühr ist daher nicht entstanden und war nicht festzusetzen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.