Beschluss
3 Qs 56/14
LG Hanau 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2014:0731.3QS56.14.0A
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Leitsätze
Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 Nr 3 JGG darf eine DNA-Identitätsfeststellung nach § 81 g StPO nicht angeordnet werden.
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hanau vom 11.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 3.06.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen ... insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 Nr 3 JGG darf eine DNA-Identitätsfeststellung nach § 81 g StPO nicht angeordnet werden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hanau vom 11.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 3.06.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen ... insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Mit Antrag vom 2.04.2014 (Bl. 35 ff der Akte), gerichtet an das Amtsgericht Gelnhausen, begehrte die Staatsanwaltschaft Hanau die Anordnung einer Entnahme und Untersuchung von Körperzellen des Betroffenen ... sowie eines weiteren Betroffenen gemäß § 81g StPO. Dem Betroffenen ... war mit Anklage der Staatsanwaltschaft vom 29.05.2013 eine gefährliche Körperverletzung gemäß den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt worden. Mit der Anklageschrift (Bl. 10 ff der Akte) warf ihm die Staatsanwaltschaft folgendes vor: „Nachdem der Zeuge ... von den Angeschuldigten zuvor Geld in Höhe von 400 oder 750 Euro erhalten und dafür die Lieferung von Waren (Drogen oder Handy) versprochen, dies aber nicht erfüllt hatte, passten die Angeschuldigten den Zeugen in der Innenstadt von Gelnhausen in Höhe ... ab und schlugen und traten beide aufgrund gemeinsamen Tatplans auf den Zeugen ... ein. Der Zeuge ... verlor dadurch das Bewusstsein und musste anschließend im Krankenhaus wegen des Verdachts einer Hirnblutung behandelt werden.“ Im Rahmen der Hauptverhandlung am 18.11.2013 vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Gelnhausen (Protokoll Bl. 14 ff der Akte) wurde das Verfahren im Hinblick auf den Betroffenen ... gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JGG mit der Auflage einer Geldzahlung zunächst vorläufig, nach Auflagenerfüllung endgültig eingestellt. Im Hinblick auf den Mitangeklagten erfolgte eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Ausweislich der Auskunft aus dem Erziehungsregister vom 27.05.2014 war der Betroffene ... zuvor bereits dreimal einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die entsprechenden Strafverfahren endeten jeweils durch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG. Mit Beschluss vom 3.06.2014 lehnte das Amtsgericht Gelnhausen den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2.04.2014 auf Anordnung einer Entnahme und Untersuchung von Körperzellen ab. Auf die ausführliche Begründung des Beschlusses (Bl. 51 ff der Akte) wird Bezug genommen. Soweit der Beschluss vom 3.06.2014 den Betroffenen ... betraf, legte die Staatsanwaltschaft Hanau hiergegen am 11.06.2014 Beschwerde mit der Begründung ein, es handele sich bei der in der Anklageschrift vom 29.05.2013 aufgeführten Straftat um eine solche von erheblicher Bedeutung. Zudem gelte der Betroffene nach erfolgter Verfahrenseinstellung weiterhin als Beschuldigter, so dass Verfahrenseinstellungen dem Anwendungsbereich des § 81g Abs. 1 StPO unterfallen müssten. Hinsichtlich der weiteren, ausführlichen Begründung wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 57 f der Akte) verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig, aber nicht begründet. Wie das Amtsgericht Gelnhausen in dem angefochtenen Beschluss ohne Rechtsfehler dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen des § 81g StPO nicht vor. Voraussetzung für die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung ist gemäß § 81g Abs. 1 StPO, dass der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer solchen gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist und Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Nach § 81g Abs. 4 StPO kann eine entsprechende Anordnung auch gegen einen wegen einer solchen Tat rechtskräftig Verurteilten oder im Falle einer Nichtverurteilung wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit erfolgen. In dem hier gegenständlichen Strafverfahren 3351 Js 3779/13 - 45 Ls (AG Gelnhausen), das die vorgeworfene Tat zum Gegenstand hatte, auf die sich der Antrag der Staatsanwaltschaft stützt, ist eine zunächst vorläufige und nach Auflagenerfüllung sodann endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG erfolgt. Das Tatgericht hat durch diese Einstellung deutlich gemacht, dass es eine Verurteilung für entbehrlich hält. Regelmäßig dürfte eine solche Entbehrlichkeit jedoch nur dann anzunehmen sein, wenn es sich bei der betreffenden Straftat um eine solche handelt, die gerade nicht von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 81g StPO ist. Voraussetzung für eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG ist unter anderem ein Geständnis des Angeklagten. Im hier gegenständlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Gelnhausen ist ein Geständnis jedenfalls im Hinblick auf eine gefährliche Körperverletzung ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18.11.2013 nicht ersichtlich. Allenfalls könnte ein solches in Bezug auf eine einfache Körperverletzung angenommen werden. Auf dieser Grundlage hat das Tatgericht das Verfahren offenbar eingestellt. Reduziert sich der ursprüngliche Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung in den Verdacht einer Straftat minderer Bedeutung, ist für eine Maßnahme nach § 81g StPO kein Raum mehr (Karlsruher Kommentar zur StPO, § 81g Rn. 4a, recherchiert über beck-online). Im Falle einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG bringt das Tatgericht gerade durch die prozessuale Art der Beendigung des Verfahrens zum Ausdruck, dass die betreffende Tat nicht von solcher Erheblichkeit ist, dass eine Verurteilung erforderlich wäre. Zutreffend trägt die Staatsanwaltschaft zwar vor, dass grundsätzlich allein verhängte Sanktionen am unteren Sanktionsspektrum wie Freizeitarrest oder Arbeitsauflagen die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung als solche nicht hindern, sondern gegebenenfalls lediglich eine besondere Begründung erforderlich machen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 81g Rn. 7a m.w.N.). Durch die Verhängung einer solchen Sanktion mag ein Tatgericht also noch nicht zwangsläufig eine bindende Wertung bezüglich der Bedeutung der Straftat vornehmen. Etwas anderes gilt nach Auffassung der Kammer jedoch im Falle einer Einstellungsentscheidung wie der vorliegenden. Durch die Vornahme einer Einstellung, mit oder ohne Sanktion, wird durch die zustimmende Staatsanwaltschaft und das beschließende Gericht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt. Diese Wertung ist einer Korrektur durch den Ermittlungsrichter oder in der Beschwerdeinstanz nicht zugänglich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 81g Abs. 1 bis 3 StPO seit der Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.2005 (BGBl I S. 2360) die Maßnahmen in einem laufenden Ermittlungsverfahren und § 81g Abs. 4 StPO die sogenannte retrograde Erfassung regelt (BVerfG, Beschl. 15.08.2006, 2 BvR 1028/06). Dabei umfasst der Wortlaut des § 81g Abs. 1 StPO auch die Möglichkeit einer Anordnung in weiteren Stadien des laufenden Strafverfahrens (vgl. § 157 StPO). Eine Anordnung auf Grundlage des § 81g Abs. 1 StPO kann nach erfolgter Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt nach nicht erfolgen. Nach erfolgter rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens durch eine endgültige gerichtliche Einstellung ist der Betroffene gerade nicht mehr Beschuldigter in einem Strafverfahren im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO. Durch die das Verfahren beendende endgültige Einstellung nach § 47 JGG ist zumindest ein beschränkter Strafklageverbrauch eingetreten, da nur unter den engen Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 JGG von Neuem Anklage erhoben werden kann. (vgl. Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 47 Rn. 24) Auch eine Anordnung nach § 81g Abs. 4 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. § 81g Abs. 4 StPO setzt für die retrograde Erfassung eine rechtskräftige Verurteilung oder eine Nichtverurteilung nur wegen erwiesener und nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, wegen auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder wegen fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) und eine bestehende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister voraus. Im Hinblick auf § 47 Abs. 1 JGG könnte somit allenfalls im Rahmen einer Einstellung wegen fehlender oder nicht auszuschließender Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JGG eine Anordnung nach § 81g Abs. 4 Nr. 3 StPO in Betracht kommen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 81g StPO in Form einer Straftat von erheblicher Bedeutung und einer Negativprognose zu bejahen wären. Eine Anwendung des § 81g Abs. 4 StPO im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (oder Nr. 1, Nr. 2) JGG ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und Bildung einer Analogie zum Nachteil des Betroffenen ist kein Raum. Eine Regelung für den Fall einer entsprechenden Verfahrenseinstellung war vielmehr nicht erforderlich, da eine solche - wie bereits ausgeführt - regelmäßig nur im Falle der Annahme einer Straftat von minderer Erheblichkeit vorgenommen werden dürfte. Eine nachträgliche abweichende Bewertung der Tat nach einer durch das Tatgericht erfolgten Verfahrenseinstellung kann nicht Sache des mit der Entscheidung über einen Antrag nach § 81g StPO befassten Gerichts sein. Betrachtet man den Wortlaut des § 81g Abs. 4 Nr. 3 StPO, der eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JGG erfasst, so ergibt sich bereits aus dieser ausdrücklichen Nennung, dass eine fehlende Regelung hinsichtlich der weiteren Einstellungsmöglichkeiten des § 47 Abs. 1 JGG nicht als Versehen eingeordnet werden kann. Die Voraussetzungen des § 81g StPO liegen damit nicht vor, so dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den ablehnenden Beschluss zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.