Urteil
1a Ks 3315 Js 1557/21, 2 StR 58/24
LG Hanau 1a. Schwurgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2023:0808.1A.KS3315JS1557.2.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Mordes
und
der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Verschluss eines vollautomatischen Gewehrs (Verschluss für ein Gewehr G 3) jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (vier Alarmleuchtkörper DM 10) und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von vier Schusswaffen (Karabiner „La Coruna“, Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka" ohne Lauf, Gewehr „Falke“, Signalpistole „Heckler & Koch“), einer vollautomatischen Schusswaffe (Selbstladegewehr „FMP“; Modell G 3), vier verbotenen Gegenständen (zwei Fallmesser, zwei Butterflymesser) und Munition, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen dieser Schusswaffen (Karabiner „La Coruna“, Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka" ohne Lauf, Selbstladegewehr „FMP“; Modell G 3).
Er wird deshalb zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§ 211 Abs. 1, Abs. 2 – 1. und 2. Gruppe -, 52, 53, 54 StGB;
§ 22a Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 3 KrWaffG i.V.m der KWL Teil B V. Nr. 29.c) und 34
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG
§§ 10 Abs. 1 und 4, 52 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a) und b), Abs. 3 Nr 1, Nr. 2 a) und b) WaffG i.V.m Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Rdn. 1.1, 2.3 und 2.5 (Karabiner La Coruna); Rdn. 1.1, 1.2.1 und 2.2 (Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka ohne Lauf; Selbstladegewehr FMP Modell G 3); Rdn. 1.1.2.1 und 2.5 (Gewehr Falke); Rdn. 1.1., 2.1 und 2.4 (Signalpistole Heckler und Koch); Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 (Fallmesser); Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4 und 1.4.3 (Butterflymesser); Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 1.1 und 1.2 (Patronen- und Kartuschenmunition) (279 Patronen verschiedener Kaliber, eine Kartusche; 740 Patronen; 904 Patronen, 22 Kartuschen, 284 Kartuschen; 394 Patronen und 20 Patronen)
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des Mordes und der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Verschluss eines vollautomatischen Gewehrs (Verschluss für ein Gewehr G 3) jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (vier Alarmleuchtkörper DM 10) und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von vier Schusswaffen (Karabiner „La Coruna“, Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka" ohne Lauf, Gewehr „Falke“, Signalpistole „Heckler & Koch“), einer vollautomatischen Schusswaffe (Selbstladegewehr „FMP“; Modell G 3), vier verbotenen Gegenständen (zwei Fallmesser, zwei Butterflymesser) und Munition, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen dieser Schusswaffen (Karabiner „La Coruna“, Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka" ohne Lauf, Selbstladegewehr „FMP“; Modell G 3). Er wird deshalb zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2 – 1. und 2. Gruppe -, 52, 53, 54 StGB; § 22a Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 3 KrWaffG i.V.m der KWL Teil B V. Nr. 29.c) und 34 § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG §§ 10 Abs. 1 und 4, 52 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a) und b), Abs. 3 Nr 1, Nr. 2 a) und b) WaffG i.V.m Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Rdn. 1.1, 2.3 und 2.5 (Karabiner La Coruna); Rdn. 1.1, 1.2.1 und 2.2 (Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka ohne Lauf; Selbstladegewehr FMP Modell G 3); Rdn. 1.1.2.1 und 2.5 (Gewehr Falke); Rdn. 1.1., 2.1 und 2.4 (Signalpistole Heckler und Koch); Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 (Fallmesser); Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4 und 1.4.3 (Butterflymesser); Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 1.1 und 1.2 (Patronen- und Kartuschenmunition) (279 Patronen verschiedener Kaliber, eine Kartusche; 740 Patronen; 904 Patronen, 22 Kartuschen, 284 Kartuschen; 394 Patronen und 20 Patronen) Vorwort In den Mittagsstunden des 21.01.2021 tötete der Angeklagte in Verwirklichung einer von ihm vorsätzlich durchgeführten Tathandlung seinen Vermieter, den zu jener Zeit 79-jährigen (cB), heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen. Der Angeklagte betrieb seit mehreren Jahren als selbständiger KFZ-Meister eine in (Ort 1) angemietete Werkstatt. Nachdem er diese nach Streitigkeiten mit dem Vermieter über die gemeinsame Nutzung des Geländes im Jahre 2005 wegen Mietschulden räumen musste, gelang es ihm im Jahre 2006 von der Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft (Firma 1) eine Werkhalle auf dem Anwesen (Str.1) in (Ort 2) - der späteren Tatörtlichkeit - anzumieten. Auch dieses Mietverhältnis verlief problematisch. Einerseits weil der Angeklagte auch hier seiner Verpflichtung, den Mietzins zu zahlen, nicht nachkam, andererseits, weil er erneut durch seine extensive Nutzung des Geländes den Ärger mit anderen Mietern provozierte. Als der Angeklagte schließlich wegen Ausscheidens der anderen Mieter alleine auf dem Anwesen, welches ein Bürogebäude und die Werkhallen 1, 2 und 3 sowie ein großzügiges Hofgelände umfasste, residierte, entschloss sich die Immobiliengesellschaft im Jahre 2010, das Anwesen zu veräußern. Die Eheleute (bB) und (cB) erwarben das Anwesen und schlossen mit dem Angeklagten, der ihnen als Werkstattinhaber bekannt war, im Jahre 2011 einen Mietvertrag ab. Dabei behielten sie sich die Nutzung der Werkhalle 2 vor, damit (cB) darin seinem Hobby, der Oldtimerrestauration, nachgehen konnte. Auch dieses Mietverhältnis gestaltete sich - sogar schon nach wenigen Monaten - als problematisch, weil der Angeklagte hier wiederum seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkam. Er zahlte den Mietzins überhaupt nicht oder nicht vollständig. Zudem gründete er mit Hilfe eines Freundes, des (dD), die (Firma 2) (haftungsbeschränkt), und überließ dieser die Nutzung der Mietsache, ohne hierzu die Zustimmung der Eheleute (bB) und (cB) einzuholen oder diese auch nur darüber zu informieren. In Verkennung seiner beständig desolaten finanziellen Lage meinte der Angeklagte überdies, das Anwesen irgendwann einmal käuflich erwerben zu können und verhielt sich, als sei er bereits jetzt der wahre Eigentümer. Er nahm ohne Absprache mit den Eheleuten (bB) und (cB) Ein- und Umbauten in den Werkhallen und im Hofbereich vor, was alleine im Interesse seines eigenen Betriebsablaufs stand. Auch störte er (cB) in der Nutzung der von diesem selbst genutzten Werkhalle, insbesondere indem er vor deren Toren Autos und andere Sachen abstellte, weil er dessen Anwesenheit als für seinen Betriebsablauf störend empfand. Außerdem kamen aus der Halle des (cB) verschiedene wertvolle Gegenstände abhanden, darunter ein Flugzeugmotor, mehrere Oldtimermotoren und ein Werkzeugwagen, wofür dieser den Angeklagten verantwortlich machte. Der warf seinerseits (cB) vor, ihn zu Unrecht des Diebstahls zu beschuldigen, sich ungefragt an seinen Geräten und Werkzeugen zu bedienen und ihn vor der Kundschaft und Mitarbeitern anzupöbeln. All dies führte zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Eheleuten (bB) und (cB). Darin zeigten diese sich immer wieder einigungsbereit, worauf der Angeklagte sich aber nur vordergründig einließ. Ihm ging es allein darum, das Mietverhältnis trotz seiner desolaten finanziellen Verhältnisse so lange wie möglich fortsetzen zu können. So erreichte er den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, mit dem die Eheleute auf Mietschulden in erheblicher Höhe verzichteten und sich auf eine Fortsetzung des zwischenzeitlich gekündigten Mietverhältnisses einließen, indem er sich u. a. zur Herausgabe des abhanden gekommenen Werkstattwagens und Zahlung von 20.000 €, ersatzweise Herausgabe auch des abhanden gekommenen Flugzeugmotors und der Oldtimermotoren verpflichtete. Tatsächlich war der Angeklagte aber zu keinem Zeitpunkt zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bereit. Infolge dieser Streitigkeiten, bei denen die Eheleute nur von ihren Rechten Gebrauch machten, nahmen die Spannungen zwischen dem Angeklagten und (cB) immer weiter zu. Besonders ärgerte den Angeklagten, dass (cB) bei jedem Besuch auf dem Gelände Fotos und Filme von der von ihm vorgefundenen Situation machte. An einem Tag berichtete (cB) seinem Anwalt davon, dass der Angeklagte ihm damit gedroht habe, ihn in die Grube zu werfen, wenn er ihn weiter belästigen würde. Immer mehr fokussierte sich der Angeklagte nun auf die Erfassung des Verhaltens von (cB), worüber er akribisch Buch führte. Zudem entwickelte er Tötungsphantasien, die er seiner Bürokraft (eE) mitteilte. Er werde den (cB) umbringen. Er kenne Orte, an denen er ihn verschwinden lassen könne. Mehrmals sagte er zu ihr, dass der (cB) schon so schlecht aussähe und es sicher nicht mehr lange machen werde. Einige Monate vor dem 21.01.2021 zeichnete sich ab, dass (cB) den aktuellen Räumungsrechtsstreit tatsächlich erfolgreich zu einem Ende bringen würde. Die Tötungsphantasien des Angeklagten nahmen nun konkrete Gestalt an. Dabei stellte er sich vor, nach der Tötung und Beseitigung von (cB) mit (bB), die nach außen niemals als treibende Kraft im mietrechtlichen Konflikt aufgetreten war, schon zurechtzukommen. Plangemäß führte der Angeklagte eine Situation herbei, die es ihm erlaubte, den insoweit arglosen (cB) am 21.01.2021 um die Mittagszeit in den Technikraum des Anwesens zu locken, dort auf unbekannte Weise vorsätzlich zu töten und dessen Leiche anschließend spurlos verschwinden zu lassen. Als die Polizei am Folgetag ihre Ermittlungen nach dem Verbleib von (cB) aufnahm, gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, diesen in den letzten zwei Tagen auf dem Anwesen nicht gesehen zu haben. Aufgrund dieser Informationslage ging die Ermittlungsbehörde zunächst davon aus, das Anwesen nicht genauer durchsuchen zu müssen, so dass der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 24.02.2021 genug Zeit hatte, die Spuren seiner Tat nahezu vollständig zu beseitigen. Zeitgleich begann der Angeklagte in beispiellosem Umfang, durch üble Nachrede und Verleumdungen den Tatverdacht von sich auf andere zu lenken. Anlässlich der zeitnahen weiteren Ermittlungsarbeit kristallisierte sich jedoch der Angeklagte als die einzige Person mit Motiv, Gelegenheit und Möglichkeit zur Tötung des (cB) heraus, was in die hiesige Anklageschrift vom 07.07.2021 wegen Mordes und Verstoßes gegen die Waffengesetze mündete und letztendlich zur vorliegenden Verurteilung führte. I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Der 60-jährige Angeklagte ist am 08.08.1963 in (Ort 1b) ((Ort 1)) als zweites von drei Kindern seiner Eltern geboren. Der Vater des Angeklagten war selbständiger Kfz-Mechaniker-Meister und betrieb eine Peugeot-Vertragswerkstatt in (Ort 1b). Die Mutter war Hausfrau und arbeitete im Büro des Geschäftsbetriebs. Beide Elternteile sind mittlerweile verstorben. Der Angeklagte wuchs mit zwei Schwestern ((f) * 1962 und (g) * 1967) in (Ort 1) auf und besuchte dort regelgerecht die Grundschule. Danach ging er zur Haupt- und Realschule, die er jedoch nach der 7. Klasse zugunsten des Besuchs einer Berufsfachschule für Metall und Elektro verließ. An der, in (Ort 3) gelegenen, Berufsfachschule erreichte der Angeklagte im Jahre 1979, also mit 19 Jahren, den Realschulabschluss und wechselte anschließend zur Fachoberschule. Schulbegleitend begann er bei der Fa. (Firma 3) in (Ort 3) eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, die er vorzeitig erfolgreich beenden konnte. Zum 01.04.1983 wurde der Angeklagte zur Bundeswehr einberufen und am 13.04.1983 als vorübergehend nicht wehrdienstfähig entlassen. Anschließend arbeitete er etwa zwei Jahre im Betrieb seines Vaters, wechselte von dort zur Fa. (Firma 4) in (Ort 3) und ging anschließend für etwa drei Jahre zur Fa. (Firma 3) in (Ort 5). Zuvor war der Angeklagte am 27.11.1986 von der Bundeswehr als für endgültig wehrdienstuntauglich befunden worden. Inzwischen 27-jährig kehrte der Angeklagte in den Betrieb seines Vaters zurück und besuchte berufsbegleitend abends die (...)-Schule in (Ort 4). Der Angeklagte heiratete im Jahre 1991 (hH), geborene (…), mit der er eine am 14.07.1991 geborene Tochter (i) hat. Die Eheleute trennten sich einige Jahre nach der Geburt des Kindes, sind aber nach wie vor verheiratet. In der Zeit zwischen 1987 und 1993 bestand der Angeklagte erfolgreich drei Meisterprüfungen im KFZ-Handwerk, Karosserie- und Fahrzeugbau sowie der Fahrzeuglackierung. Danach arbeitete er beim (…) als Fahrer von Pannenfahrzeugen und betrieb zeitgleich die Errichtung einer eigenen Werkstatt, die er seit dem Jahre 1995 ununterbrochen als selbständiger Meister im KFZ-Handwerk führte. Zuletzt war der Angeklagte Geschäftsführer der (Firma 2) (haftungsbeschränkt), die ihren Sitz (Str.1) in (Ort 2) hatte. Dort übte er mit zeitweise mehreren Angestellten nicht nur sein Handwerk aus, sondern hatte sich auch eine Wohnung eingerichtet, in der er alleine lebte. Aus einer Beziehung mit (jJ) ging am 07.10.2020 sein Sohn (k) hervor. Das mit der Gesellschaft vereinbarte Geschäftsführergehalt des Angeklagten betrug 700, -- € monatlich. Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 24.02.2021 vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts (Ort 4) vom 25.02.2021 (Az: 57 Gs 496/21) in Untersuchungshaft genommen. Der Haftbefehl des Amtsgerichts (Ort 4) wurde mit Entscheidung der Kammer am 20.08.2021 (1 Ks – 3315 Js 1557/21) neu gefasst und mit Beschluss vom 03.02.2023 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss der Kammer vom 03.08.2023 wurde der Haftbefehl vom 20.08.2021 unter dem Aktenzeichen 1a Ks – 3315 Js 1557/21 wieder in Vollzug gesetzt. Seitdem befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft. Der den Angeklagten betreffende aktuelle Bundeszentralregisterauszug weist eine Eintragung auf. Der Landrat des (…) kreises untersagte dem Angeklagten mit Verfügung vom 08.07.1988 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition. II Feststellungen zur Sache (A) Vortatlich relevante Lebensumstände (A) I. des Angeklagten 1. Familie a. Eltern und Schwestern Der Angeklagte hatte schon seit vielen Jahren wenig bis gar keinen Kontakt zu seinen Eltern. Er war enttäuscht darüber, dass der Vater mit Austritt aus dem Berufsleben die von ihm betriebene Peugeot-Werkstatt in (Ort 1b) nicht an ihn, sondern an einen Dritten verkauft hatte. Damit verbunden war für ihn eine Missachtung seiner Leistungen, wo er sich Anerkennung erhofft hatte. Auch zu seinen Schwestern, seiner Cousine (lL) und deren Ehemann (mL) hielt er nur wenig Kontakt. Nach dem Tod des Vaters am 26.12.2018 hatte es Streit um dessen Erbe gegeben, die Mutter hatte das Elternhaus schon zu Lebzeiten an eine der Schwestern übertragen. Der Angeklagte fühlte sich – im Vergleich zu seinen Schwestern – benachteiligt, weshalb er diese gegenüber (jJ) als Hexen und Erbschleicherinnen bezeichnete. Die Mutter verstarb am 31.12.2020 und wurde am 25.01.2021 beerdigt. b. Ehefrau und Tochter Zu seiner getrenntlebenden Ehefrau (hH) und seiner Tochter (i) hatte der Angeklagte ebenfalls nur noch wenig Kontakt. Obwohl die Trennung der Eheleute erst Jahre nach der Geburt (i)s erfolgte, gab der Angeklagte in seinem persönlichen Umfeld Kindbettdepressionen seiner Ehefrau als Trennungsgrund an. Die Ehefrau verzog in späteren Jahren mit dem Kind nach (Ort 5). Zwischen dem Angeklagten und der Tochter gab es nur wenig Kontakt. Er half ihr einmal beim Umzug und reparierte einmal ihr Auto. Auch anlässlich von Familienfeiern wurde die Tochter nicht gesehen. 2. Partnerschaftliche Beziehungen a. (nN), geborene (…) (1987) Der Angeklagte war als junger Mann - vor seiner Ehe mit (hH) - mit der seinerzeit 21-jährigen (nN) liiert, die sich jedoch von ihm trennte. Der Angeklagte erschien ihr zu jener Zeit lustig und umgänglich, keinesfalls aggressiv. Als sie bereits gemeinsam mit ihrem neuen Freund - (oO) - in einer Wohnung in der (Str.2) in (Ort 4) wohnte, verschaffte sich der Angeklagte am Vorabend des 09.11.1987 Zutritt zu dem Mehrfamilienhaus und verbarg sich im dortigen Kellerabgang, um das Paar zu belauschen. Als der (oO) davon erfuhr, kam es am Folgetag zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem (oO), der den Angeklagten auf dem Schulhof der (...)-Schule in (Ort 4) zur Rede stellte und mit einem mitgeführten Kabelendstück angriff, um ihm eine Lektion zu erteilen. Er fügte dem Angeklagten eine 6 cm lange klaffende Platzwunde an der linken Stirnseite und mehrere striemenförmige Verfärbungen am linken Unterarm zu, woraufhin der Angeklagte sich umdrehte und in Richtung eines in das Schulgebäude führenden Windfangs davonrannte. Dabei zog er aus seiner Jacke eine zuvor dort verborgene geladene halbautomatische Pistole 10 mm Bren Ten heraus. Am Windfang angekommen, blieb er plötzlich stehen, drehte sich um und zielte mit der Pistole in Richtung des (O). Dieser machte daraufhin sofort kehrt und rannte vor dem Angeklagten davon. Der schoss mehrfach von hinten auf den Flüchtenden. Dabei verletzte er den (oO) durch einen Schuss, der von hinten den Beckenkamm durchschlug und auf der Bauchseite wieder austrat. Schwer verletzt und aus seiner Verwundung blutend schleppte sich der (oO) nach Hause. Er wurde mit dem Krankenwagen zur ärztlichen Notfallbehandlung in das Klinikum verbracht. Er war circa 4 Wochen arbeitsunfähig. Der Angeklagte zahlte dem (oO) später in Raten ein Schmerzensgeld von 10.000, -- DM. Von der Strafverfolgung des Angeklagten wurde abgesehen. Bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Az. 3 Js 2007/88) zum Nachteil des (oO) ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich um einen einmaligen Fall handele. (oO) hingegen sah sich einem Strafverfahren (Az. 3 Js 2950/88 -52 Ls) wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten – der als Nebenkläger auftrat – ausgesetzt. Er wurde allerdings mit Urteil des Amtsgerichts (Ort 4) vom 03.11.1989 freigesprochen. Der Amtsrichter führte in den Feststellungen aus: „(…) gänzlich unglaubhaft sind die Angaben des Nebenklägers über die Schussabgabe. Durch die behandelnden Ärzte und durch das Gutachten des Gerichtsmediziners Lins, steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Schuss den Angeklagten von hinten durch den verstärkten Hosenbund seiner Jeanshose getroffen hat und nach Durchschlagung des Beckenkamms links am Bauch wieder ausgetreten ist. (…) dass der Angeklagte dem flüchtenden Nebenkläger noch weitere Verletzungen zugefügt hat, als er ihn bis zum Haupteingang der Schule verfolgte, konnte indes nicht festgestellt werden (…).“ Mit sofort vollziehbarer Verfügung des Landrats des (…)kreises vom 8.7.1988 wurde dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition untersagt. In der Begründung führte der Landrat aus: “ (…) Aus der mir vorgelegten Ermittlungsakte 3 Js 2007/88 der Staatsanwaltschaft (Ort 4) geht hervor, dass Sie am 09.11.1987 in (Ort 4), (Str. 3) ((…) -Schule) nach einer körperlichen Auseinandersetzung auf Herrn (oO) mit ihrer Pistole 10 mm Bren Ten geschossen haben und diesen im Beckenbereich verletzten. Hierzu führten Sie die o.a. Pistole im Sinne des § 35 Waffengesetz. Darüber hinaus führten Sie auf dem Rücksitz Ihres PKWs die Selbstladebüchse Simonov, Kal. 7,62 x 39 mit dazugehöriger Munition. (…)“ b. (pP) (2004 bis 2009) Der Angeklagte war seit dem Jahre 2004 mit der seinerzeit 20-jährigen (pP) liiert. Er erschien ihr als kumpelhaft, nett und freundlich. In den ersten beiden Jahren der Beziehung vermutete (pP), dass der Angeklagte eine bereits bestehende Beziehung mit (qQ) weiterführte, die erst im Jahre 2006 zu Ende ging. (pP) half dem Angeklagten, der zu jener Zeit seine erste Werkstatt in (Ort 1) -(Ort 1a) betrieb, in der Buchhaltung und in der Werkstatt, ohne dafür Lohn zu erhalten. Da der Angeklagte immer knapp bei Kasse war, lieh sie ihm im Laufe der Jahre immer wieder kleinere Geldbeträge, deren Rückzahlung sie wiederholt einforderte. Im Jahre 2007 übereignete der Angeklagte ihr zur Sicherheit Maschinen, Geräte und Fahrzeuge. Als sie sich schließlich von ihm trennte und auf die Rückzahlung der geliehenen Geldsumme, die mittlerweile circa 20.000, -- € ausmachte, ansprach erwiderte dieser, dass sie ja bei ihm bleiben und so das Geld wieder reinholen könne. Bis heute hat sie das geliehene Geld nicht zurückerhalten. c. (rR) (2009 bis 2019) Der Angeklagte und (rR) lernten sich schon im Kindes- und Jugendalter kennen. Sie gingen jedoch zunächst getrennte Lebenswege. Im April 2009 kamen sie sich näher und seit 2011 führten sie eine Paarbeziehung. Der Angeklagte erschien ihr als fleißiger und kompetenter Handwerker, der 12 bis 16 Stunden arbeitete und dessen Leben die Werkstatt war. Von ihm erfuhr sie auch durch lebhafte Schilderungen, dass er während seiner Bundeswehrzeit bei den Fallschirmspringern gewesen sei und dieses Hobby viele Jahre ausgeübt habe, was allerdings gelogen war. Seit dem Jahre 2012 unterstützte (rR) den Angeklagten unentgeltlich teilweise bis zu 24 Stunden wöchentlich bei den Büroarbeiten seines Betriebs. Der Angeklagte wohnte während der Beziehung in seiner Werkstatt, nächtigte jedoch hin und wieder bei (rR). Am 13.05.2014 übernahm (rR) von dem alleinigen Gesellschafter der (Firma 2) (haftungsbeschränkt), (dD), durch notarielle Urkunde des Notars (Not.1) aus (…) (Urk.-Nr. …) die Gesellschaftsanteile der (Firma 2) in Höhe von 1.000, -- €, um dem Angeklagten gefällig zu sein und seine Kreditwürdigkeit nach außen zu kolportieren. Ihre Bereitschaft, den Angeklagten zu unterstützen ließ allerdings nach, als dieser im Jahre 2015 den (S) kennenlernte, der mehrere Militärfahrzeuge dauerhaft auf dem Werkstattgelände in (Ort 2) unterstellte und der Angeklagte seine ohnehin rare Freizeit mehr und mehr mit (S) verbrachte. Sie fühlte sich deshalb vom Angeklagten vernachlässigt. Im Jahre 2016 erlitt sie einen Unfall und verbrachte etliche Wochen im Krankenhaus. Zu Hause war sie auf Hilfe angewiesen. Der Angeklagte besuchte sie jedoch nicht und unterstützte sie in keiner Weise auf dem mehrwöchigen Weg ihrer Rehabilitation, was sie jedoch hinnahm. Mitte des Jahres 2018 stellte der Angeklagte eine Vollzeitkraft - (eE) - für sein Büro ein, sodass (rR) selbst nicht mehr dort arbeitete und dadurch aber auch die finanziellen Verhältnisse der (Firma 2) (haftungsbeschränkt) nicht mehr überblickte. Auf Nachfragen erhielt sie von dem Angeklagten keine Antwort. Als kein Geld mehr für eine Reinigungskraft da war, übernahm (rR) diese Aufgabe. Sie kam zweimal wöchentlich auf das Gelände, putzte im Bürogebäude und führte zudem die Hunde des Angeklagten aus. Als (rR) Ende April 2019 davon erfuhr, dass der Angeklagte schon seit geraumer Zeit eine Liebesbeziehung mit der seinerzeit 28-jährigen (jJ) eingegangen war, zog sie sich enttäuscht von ihm zurück. Zwar beteuerte der Angeklagte ihr gegenüber wahrheitswidrig, dass die Liaison mit (jJ) vorbei sei. (rR) blieb jedoch misstrauisch, sodass es bei der Trennung verblieb. Infolge ihrer jahrelangen persönlichen Beziehung und ihrer Funktion als Gesellschafterin in der Firma (Firma 2) (haftungsbeschränkt) hielt sie weiter Kontakt zum Angeklagten. In der Zeit zwischen dem 28.11.2020 und dem 17.01.2021 schrieb sie ihm etliche Nachrichten per WhatsApp, worin Sie ihm auch seine falschen Versprechungen und Lügen ihr gegenüber vorhielt. Insbesondere war sie verärgert darüber, dass der Angeklagte trotz zahlreicher Zusagen seit Monaten ihr Auto nicht reparierte und sie mit Ausreden hinhielt. Unverdrossen fuhr sie dennoch zweimal wöchentlich zur Werkstatt in (Ort 2), um das Bürogebäude zu putzen und die Hunde des Angeklagten auszuführen, so auch am Mittag des Tattages, am 21.01.2021. Während der Haftzeit wechselte der Angeklagte Briefe mit (rR), in denen er seine Unschuld beteuerte und andere Personen unter Tatverdacht stellte. Nach seiner Haftentlassung wurde er von (rR)in deren Wohnung aufgenommen. d. (jJ) (2018 bis 2021) Der Angeklagte lernte die seinerzeit 28-jährige (jJ) im Laufe des Jahres 2018 kennen. Sie erfuhr von ihm -wahrheitswidrig- dass er geschieden und ungebunden sei. Sie ahnte nichts von seiner langjährigen und noch existenten Beziehung zu (rR). Der Angeklagte gab ihr gegenüber außerdem wahrheitswidrig vor, Eigentümer des Anwesens (Str.1) in (Ort 2) zu sein. Beide schmiedeten Zukunftspläne und als (jJ) im Frühjahr 2020 von ihm schwanger wurde, zeigte sich der Angeklagte nach außen hin erfreut. Als (jJ) sich wünschte, mit dem Angeklagten gemeinsam ein Haus zu bauen oder ein Haus zu erwerben, um gemeinsam dort leben zu können, unterstützte sie der Angeklagte in diesem Wunsch und gab wider besseren Wissens vor, im Jahre 2021 schuldenfrei zu sein. (jJ) akzeptierte zunächst, dass der Angeklagte viel arbeitete und nur wenige Stunden mit ihr verbrachte. Insbesondere während der sie gesundheitlich fordernden Schwangerschaft hätte sich (jJ) mehr Nähe und Zuverlässigkeit von diesem gewünscht. Der Angeklagte kam jedoch grundsätzlich nur abends und nur für wenige Stunden bei ihr vorbei. Nach der Geburt seines Sohnes am 07.10.2020 kam der Angeklagte nur noch sporadisch vorbei, was (jJ) sehr enttäuschte. Er beteiligte sich nicht an den alltäglichen Strapazen einer jungen Elternschaft. Unterhalt zahlte er trotz anerkannter Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht zu keinem Zeitpunkt. Als Ausrede für sein Nichterscheinen gab er stets seine berufliche Überlastung vor. In der Zeit zwischen dem 31.10.2020 und dem 19.01.2021 schrieb (jJ) etliche Nachrichten per WhatsApp an den Angeklagten, in denen Sie ihrer Enttäuschung über sein Verhalten Ausdruck gab und das Ende der Beziehung in Aussicht stellte. Auch am Geburtstag von (jJ), dem 20.01.2021, fand er keine Zeit zu ihr zu fahren. Am Tattag, den 21.01.2021 kam der Angeklagte spät nachts nach 23:00 Uhr zu ihr und berichtete ihr aufgeregt vom Verschwinden des Alten. Am frühen Morgen fuhr er wieder weg. Seitdem, spätestens aber seit Ende Januar 2021, fuhr der Angeklagte regelmäßig abends zu (jJ) und seinem Sohn und hielt sich dort gelegentlich auch über Nacht auf. (jJ) hat sich vom Angeklagten getrennt. Sie begehrt vor dem Familiengericht das alleinige Sorge- und Umgangsrecht für ihren Sohn, worüber noch nicht entschieden ist. 3. Freunde a. (dD) Der 67-jährige (dD) kennt den Angeklagten seit dessen Ausbildungszeit. Als der Angeklagte im Jahre 2005 die erste von ihm betriebene Werkstatt in (Ort 1) -(Ort 1a) infolge der drohenden Räumungsvollstreckung verlassen musste, stellte ihm (dD) die Hälfte einer eigenen Halle als Lager zur Verfügung. Dafür sollte der Angeklagte 80, -- € im Monat an Nutzungsgebühr zahlen, was er jedoch niemals tat. Bis heute lagern dort noch Gegenstände, die dem Angeklagten gehören. Zudem lieh (dD) dem Angeklagten im Jahre 2006 sämtliche Betriebsmittel seines eigenen – nicht mehr betriebenen – Karosseriebauhandwerks, einschließlich sämtlicher Werkzeuge, Bremsenprüfstand und Hebebühne, damit dieser die Werkstatt (Str. 1) in (Ort 2) ausrüsten konnte. Dafür verlangte er keine Leihgebühr. Als der Angeklagte im Jahre 2011 keinen Kredit mehr von der Bank erhielt, erklärte sich (dD) bereit, für diesen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma (Firma 2) (haftungsbeschränkt) zu errichten. (D) sollte zwar deren alleiniger Gesellschafter und erster Geschäftsführer werden. Zwischen ihm und dem Angeklagten bestand jedoch Einigkeit, dass er dabei nur darum ging, die Bonität der Gesellschaft zu verbessern, (D) deshalb nur formal zum Geschäftsführer bestellt werden sollte, tatsächlich aber der Angeklagte die Leitungsaufgaben wahrnehmen werde. Am 05.01.2012 wurde die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Gemäß seiner nur formalen Rolle brachte (dD) keinerlei eigene finanziellen Mittel in die Firma ein. Wunschgemäß schied er als Gesellschafter kurze Zeit später wieder aus und (rR) übernahm am 13.05.2014 die Funktion der alleinigen Gesellschafterin des (Firma 2) (haftungsbeschränkt). Auch (D) gegenüber hatte der Angeklagte – wahrheitswidrige – Geschichten aus seiner Zeit als Fallschirmjäger bei der Bundeswehr berichtet. b. (S) Der 59-jährige (S) ist angestellter Geschäftsführer eines Unternehmens und nicht unvermögend. Seine Leidenschaft sind historische Militärfahrzeuge und deren Aufbereitung. Im Jahre 2015 lernte er den Angeklagten kennen, von dem es hieß, dass er jedes Problem rund um ein KFZ lösen könne. Nach und nach stellte (S), der sich auf Anhieb mit dem Angeklagten gut verstand, einen Großteil der von ihm gesammelten Militärfahrzeuge in der Halle 1 auf dem Werkstattgelände (Str. 1) in (Ort 2) unter. Dabei handelte es sich um drei schwedische Militärfahrzeuge der Marke Volvo mit den amtlichen Kennzeichen (01), (02) und (03), einen Ersatzteilträger, einen Hänger sowie drei militärische Kraftkarren („Krakas“) der Marke Faun mit den amtlichen Kennzeichen (04), (05) und (06), die allesamt aufbereitet und gewartet werden mussten. Bis zum Herbst 2018 hatten der Angeklagte und (S) nach vielen Stunden gemeinsamer Arbeit, die auch sonntags stattfand, zwei der drei schwedischen Militärfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen (01) und (02) fahrbereit fertig gestellt und unternahmen gemeinsame Fahrten in die waldreiche Umgebung von (Ort 1). Dabei trugen sie militärische Kleidung und führten Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr, bspw. Nachtsichtgeräte, mit sich. Sie fuhren gemeinsam zu Flugveranstaltungen und Militärfahrzeugtreffen. Bei etlichen dieser Gelegenheiten war (rR) dabei. Der Angeklagte erzählte (S) – wahrheitswidrig – von seiner Zeit bei der Bundeswehr und den Fallschirmjägern. (S) wusste, dass der Angeklagte sich vor anderen Personen als Eigentümer der militärischen Fahrzeuge ausgab, was ihm jedoch egal war. Der Angeklagte durfte mit Erlaubnis von (S) jederzeit die bei ihm untergestellten militärischen Fahrzeuge auch für den eigenen Gebrauch nutzen. Allerdings notierte (S) regelmäßig, jedenfalls aber zum Beginn oder zum Ende eines Monats und am Ende eines Jahres den Kilometerstand der Fahrzeuge, zuletzt am 01.01.2021 und am 31.01.2021. Weitere militärische Fahrzeuge hatte (S) in einer eigens von ihm angemieteten Halle in (Ort 6) stehen; dort stand bis zum 31.01.2021 auch das schwedische Militärfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (02), welches schon seit längerer Zeit vom Angeklagten abgeholt und repariert werden sollte. Der Angeklagte lieh sich im Laufe der Jahre immer wieder Geld bei (S). Teilweise leistete der Angeklagte Rückzahlung in bar, teilweise arbeitete er die Schulden ab, worüber (S) Buch führte. Als der Angeklagte im Laufe des Jahres 2018 sein Verhältnis mit (jJ) begann und immer weniger Freizeit für (S) übrighatte, ihn vielmehr nur noch als Alibi für seine Abwesenheit gegenüber (rR) benutzte, war er enttäuscht vom Verhalten des Angeklagten, der seine Freizeit nicht mehr mit ihm verbrachte. Anlässlich eines Notartermins am 07.11.2019 ließ er sich vom Angeklagten sämtliche Fahrzeuge, das gesamte Inventar, Werkzeuge und Betriebsstoffe, die der Firma (Firma 2) gehören“ (…) zur Sicherheit für die Einlagen von insgesamt 50.000, -- € übereignen. Die aktuell noch bestehenden Schulden des Angeklagten in Höhe von 15.000, -- € hat er abgeschrieben. Der Angeklagte schrieb (S) aus der Haft Briefe, die dieser jedoch unbeantwortet ließ. 4. Vorvermieter a. (tT) von 1995 bis 2005 Der Angeklagte und (tT) kannten sich seit ihrer Jugendzeit. (T) verfügte an seiner Wohnanschrift in (Ort 1) -(Ort 1a) über einen Gewerbekomplex mit Hofbereich und vollständig eingerichteter Kfz-Werkstatt. Er selbst bewohnte mit seiner Familie die über der Kfz-Werkstatt liegende Wohnung. Im Jahre 1995 mietete der Angeklagte diese Werkstatt von (tT) und zahlte zunächst auch den geforderten Mietzins. Die Werkstatt lief gut, so dass der Angeklagte im Laufe der folgenden Jahre weitere Räumlichkeiten des Gewerbekomplexes hinzu mietete. (tT) beobachtete allerdings mit zunehmendem Unmut, dass sich der Angeklagte auf seinem Anwesen wie ein Eigentümer gerierte. So arbeitete der Angeklagte auch während der Ruhezeiten bis spät in die Nacht hinein, was (T) im Interesse der Schlafenszeiten seiner kleinen Tochter nicht zu dulden bereit war. Als der Angeklagte mehrmals von ihm darauf angesprochen worden war, jedoch weiterhin keine Rücksicht nahm, kam es zu wechselseitigen Anzeigen wegen Lärmbelästigung. Zudem parkte der Angeklagte seine Fahrzeuge des Öfteren absprachewidrig in Bereichen des Hofes, die ausschließlich der Nutzung von (tT) unterlagen. Dieser arbeitete selbständig als Abschleppunternehmer und war darauf angewiesen, zu jeder Zeit auf Abruf mit seinem Abschleppwagen vom Hof fahren zu können, was durch das Verhalten des Angeklagten nicht gewährleistet war. Der Angeklagte zeigte sich jedoch für diese Belange seines Vermieters uninteressiert. (tT) begriff, dass er nicht auf Einsicht beim Angeklagten hoffen konnte. Um sich weiterer Konfrontation zu entziehen, baute (T) in unmittelbarer Nähe zu seinem Anwesen eine weitere Halle, die er ausschließlich für seine Abschleppfahrzeuge nutzte. Schließlich begann der Angeklagte, den Mietzins nur noch zeitverzögert und schließlich überhaupt nicht mehr zu zahlen, obwohl er beständig Auftragsarbeiten ausführte und Geld einnahm. Auf die von (tT) ausgesprochenen Mahnungen hin, versprach der Angeklagte zu zahlen oder gab wahrheitswidrig an, bereits gezahlt zu haben. Da die Summe des Mietrückstands immer beträchtlicher wurde, suchte sich (tT) anwaltlichen Rat und reichte im Jahre 2005 eine Räumungs- und Zahlungsklage bei Gericht ein. Im Rahmen eines Vergleichs verpflichtete sich der Angeklagte zur Zahlung und Räumung. Diese Verpflichtung aus dem Vergleich hielt er jedoch nicht ein. (T) gab schließlich die Vollstreckung des Titels in Auftrag und hinterlegte hierfür beim Gerichtsvollzieher insgesamt 50.000 €. Die Vollstreckungsversuche wegen Zahlung blieben fruchtlos. Kurz vor dem zwangsweisen Räumungstermin räumte der Angeklagte schließlich freiwillig die Mietsache. Die titulierten Mietzinsschulden nebst Kosten und Auslagen betrugen bis dahin ca. 30.000, -- €. (tT) hat keine weiteren Versuche unternommen, gegen den Angeklagten zu vollstrecken, weil er nicht bereit war, noch mehr Geld für die Durchsetzung seiner Ansprüche aufzubringen. Der Angeklagte selbst hat die Mietzinsrückstände bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beglichen. (tT) geht dem Angeklagten seit der Räumung des Anwesens aus dem Weg, weil er mit diesem nichts mehr zu tun haben will. b. Immobilien-und Verwaltungsgesellschaft (Firma 1) 2006 bis 2010 Der Angeklagte wurde auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten für den Betrieb seiner Kfz-Werkstatt in der Liegenschaft (Str. 1) in (Ort 2) fündig. Die Liegenschaft gehörte zu jener Zeit der Immobilien-und Verwaltungsgesellschaft (Firma 1), wobei (uU) selbst die Vermietung betrieb. Er vermietete dem Angeklagten zum 01.02.2006 in dem vorhandenen Gebäude der Liegenschaft insgesamt 260 qm einschließlich der (Werkstatt-) Halle 1. Weitere Gebäudeteile waren an ein Elektronikunternehmen (Firma (Firma 6) und eine Schlosserei (Fa. (…)) vermietet. Als die Fa. (Firma 6) den Betrieb der Schlosserei aufgab, mietete der Angeklagte die frei gewordene Halle 2 hinzu. Erste Schwierigkeiten im Mietverhältnis gab es, als sich die Fa. (Firma 6) beim Vermieter darüber beschwerte, dass der Angeklagte drei Hunde frei auf dem Hof laufen ließ und sich dadurch die Kunden belästigt fühlten. Der Angeklagte zeigte sich jedoch wiederrum für die Belange seines Vermieters uninteressiert. Schließlich kündige die Fa. Volvo ihr eigenes Mietverhältnis außerordentlich zum 31.12. 2008 und verließ die Liegenschaft. (uU) vermietete nunmehr auch diese frei gewordenen Gebäudeteile an den Angeklagten, so dass dieser fortan alleiniger Mieter der gesamten Liegenschaft einschließlich der Hallen 1, 2 und 3 sowie eines mittlerweile ausgebautes zweistöckigen Bürogebäudes, eines ausgebauten Dachgeschosses und eines großen Hof- und Hinterhofbereich (962 qm) war. (uU) hatte dabei die Vorstellung, dass der Angeklagte - sofern er alleiniger Mieter der gesamten Liegenschaft sei und von ihm keine Rücksichtnahme gefordert werde - als Mieter tragbar sei, zumal er viele Auftragsarbeiten und damit Einnahmen zu haben schien. In der Folgezeit zahlte der Angeklagte den Mietzins jedoch nur noch zeitverzögert oder überhaupt nicht mehr. Der Angeklagte wurde von (uU) permanent auf den ausstehenden Mietzins angesprochen und kam nahezu wöchentlich beim Vermieter mit kleinen Bargeldbeträgen vorbei oder verlangte die Verrechnung eines angeblich eigenen Werklohnanspruchs mit dem Mietzinsanspruch, was (uU) zeitweilig tolerierte. Schließlich lernte (uU) durch Vermittlung des Angeklagten den (cB) kennen, der seinerzeit Kunde bei dem Angeklagten war und sich aus persönlichen Gründen für den Kauf der Liegenschaft interessierte. Bis zum tatsächlichen Verkauf der Liegenschaft am 17.09.2010 beliefen sich die Mietschulden des Angeklagten auf 42.000, -- €. Nach dem Verkauf der Liegenschaft an die Eheleute (bB) und (cB) klagte die Immobiliengesellschaft (uU) u. a gegen den Angeklagten, der den Ausgang des Mietprozesses mit angeblichen Gegenansprüchen aus Werklohn blockierte, die erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme als frei erfunden erkannt und abgewiesen wurden. Jegliche Vollstreckungsversuche aus dem Urteil des Landgerichts (Ort 4) vom 08.09.2015 (Az. …) blieben allerdings fruchtlos. Der Angeklagte selbst hat die Mietrückstände bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beglichen. Der damalige Bevollmächtige des Angeklagten, Rechtsanwalt (V), sprach mit dem ihm privat bekannten (uU) und teilte ihm mit, dass eine Vollstreckung beim Angeklagten zwecklos sei. Aus gesundheitlichen Gründen verfolgte (uU) die titulierte Gesamtforderung gegen den Angeklagten, die mittlerweile nebst Kosten und Auslagen auf über 70.000, -- € angewachsen ist, nicht weiter. Er will mit dem Angeklagten nichts mehr zu tun haben. 5. Kunden Der Angeklagte verhielt sich gegenüber seiner Kundschaft versiert und fachkundig und wurde für seine gute Arbeit regelmäßig gelobt. Allerdings zeigte er ein anderes Gesicht, wenn es um Kritik an seiner Arbeit und Nachfragen zu seinen in Rechnung gestellten Leistungen ging. Im Oktober 2018 schlug der Angeklagte seinen Kunden (wW) bei einem Streit über die Höhe der Rechnung einer Autoreparatur und deren ordnungsgemäßer Durchführung mit der Faust in das Gesicht und in den Brustkorb. Im Januar 2020 packte der Angeklagte seinen Kunden (xX), als dieser fragte, wie es zu dem Rechnungsbetrag komme, mit beiden Händen am Kragen und zerrte ihn vor die Bürotür, wo er ihn des Geländes verwies. Beide Geschädigte erstatteten Strafanzeige und wurden auf den Privatklageweg verwiesen, den sie nicht beschritten. Im Dezember 2020 kam es im Büro des Angeklagten zu einem Streit zwischen diesem und seinem Kunden (yY). Zugegen waren die Ehefrau von (yY), seine Tochter - die hochschwangere (eE)- sowie (rR). Der Angeklagte ließ kein Gespräch über die Abrechnung der Autoreparatur zu, sondern verwies den (yY) des Büros. Als dieser dem Verweis nicht sofort nachkam, sprang der Angeklagte den (yY) an und begann mit der Faust auf seinen Kopf einzuschlagen, ohne Rücksicht darauf, dass zwischen ihnen beiden die hochschwangere (eE) stand. Bei dem Angriff wurde die Brille des Zeugen beschädigt. Als (yY), der selbst Kampfsport betreibt, über seine Tochter hinweg den Angeklagten abwehrte, indem er ihn am Kehlkopf ergriff und zudrückte, ließ dieser zunächst nicht von seinem Angriff ab. Erst als (yY) stärker zudrückte und der Angeklagte seiner Aufforderung nachkam, seine Arme herunter zu nehmen, löste sich die Situation auf. 6. Affinität des Angeklagten zu Waffen und zum 3. Reich Der Angeklagte sammelte Waffen und Patronenmunition aller Art, die im Zuge der späteren Durchsuchung seiner privat genutzten Räumlichkeiten auf dem Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) und in der Garage von (S) in (Ort 6) sichergestellt werden konnten. Zudem sammelte der Angeklagte Militärkleidung und Ausrüstungsgegenstände sowie Artefakte des 3. Reichs, wie Fahnen mit dem Hitlerkreuz und das Buch Mein Kampf. Seine Hunde benannte er nach Nazi-Größen des 3. Reiches: Adi (Hitler) Eva (Braun) und Erwin (Rommel). Seinen Angestellten stellte er in der Gemeinschaftsküche Tassen mit Nazi-Emblemen zur Benutzung zur Verfügung. (A) II. des Geschädigten (cB) Der am 19.06.1941 in (…) (Slowenien) geborene (cB) wohnte mit seiner Ehefrau (bB) in einer eigenen Immobilie in der (Str. 4) in (Ort 5). Von dort aus führten beide über viele Jahre erfolgreich ein Unternehmen für Beleuchtungstechnik. Bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2016 - zu jenem Zeitpunkt war (cB) bereits 75 Jahre alt und verfügte gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein nicht unbeträchtliches Vermögen - hielten die Eheleute zudem eine Hofreite in (Ort 7) inne, unweit von (Ort 1) -(Ort 1a) bzw. (Ort 2) gelegen, wo der Angeklagte seine Werkstatt betrieb. Die kinderlosen Eheleute (bB) und (cB) verbrachten zu dieser Zeit in (Ort 7) ihre Freizeit, vorwiegend an den Wochenenden. (bB) arbeitete gerne im Garten, während (cB) sich der Restauration von Oldtimern - zunächst einem Traktor der Firma Porsche, später Personenwagen der Fa. Mercedes - widmete. In diesem Kontext lernte (cB) den Angeklagten kennen, den er mit Reparaturarbeiten an den Oldtimern, aber auch seinen privat innegehaltenen PKWs beauftragte. Beide verband das Interesse am Schrauben, so dass es auch zu privaten Einladungen kam und der Angeklagte mehrfach, auch einmal in Begleitung von (rR), in der Hofreite zu Gast war. Vom Angeklagten erfuhr (cB) im Jahre 2010 davon, dass das Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) zu verkaufen war. (cB) zeigte sich an einem Kauf interessiert. Nach seiner Vorstellung hätte er dort genug Platz für seine Oldtimer, würde eine ausgerüstete Kfz-Werkstatt und die fachkundige Hilfe des Angeklagten vorfinden. Dem Hinweis vom Verkäufer (uU), dass der Angeklagte ein schwieriger Mieter sei und bei ihm Mietschulden hinterlasse, begegnete (cB) mit den Worten, dass er mit dem Angeklagten schon zurechtkommen werde, zumal dieser ihm beim Reparieren der Oldtimer helfen werde. Im Jahre 2010 verkaufte die Immobilien-und Verwaltungsgesellschaft (Firma 1) das Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) an die Eheleute (b) und (cB). III. Mietverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten (B) Am 20.01.2011 schlossen die Eheleute (b) und (cB) einen Geschäftsraummietvertrag mit dem Angeklagten. Mietgegenstand waren im Erdgeschoss die Halle 1 mit Grube und angrenzendem Lager, Büro, Teeküche, WC, Waschraum, Heizungsraum, Elektrischer Hausanschluss und Gartengeräteraum, im 1. Obergeschoss Büroflächen, Damen- und Herren WC, EDV-Raum, im 2. Obergeschoss Bürofläche, WC, Abstellflächen sowie die Halle 3, insgesamt 702 qm. Ausgenommen blieb die Halle 2 mit 260 qm, weil (cB) diese selbst zur Ausübung seines Hobbys, dem Restaurieren von Oldtimern, nutzen wollte. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Grundmiete von 3.500, -- € zuzüglich 665, -- € MwSt, insgesamt also 4.165, -- €. Zudem sollte der Angeklagte die öffentlichen Lasten und sämtliche Nebenkosten tragen. Der Angeklagte zahlte lediglich im Januar und im Februar des Jahres 2011 den geforderten Mietzins nebst den angeforderten Nebenkosten in Höhe von 4.639,57 €. Danach leistete er nur noch Teilzahlungen. Insgesamt blieb er für das Jahr 2011 einen Betrag von 52.264,33 € schuldig. Der Angeklagte gründete am 22.11.2011 die (Firma 2) (haftungsbeschränkt) und überließ den Mietgegenstand - ohne die Eheleute (B) davon in Kenntnis zu setzen - dieser Firma, deren faktischer Geschäftsführer er war. Alleiniger Gesellschafter und formaler Geschäftsführer war zunächst, wie bereits ausgeführt, (dD), der diese Rolle nur eingenommen hatte, damit die Firma (Firma 2) (haftungsbeschränkt) als finanziell potent und kreditwürdig galt. Auch im Jahre 2012 leistete der Angeklagte den Mietzins nur sporadisch, so dass eine Gesamtforderung von 34.197,52 € auflief. Der Angeklagte gaukelte (cB) immer wieder vor, nur vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten zu stecken, weshalb ihm (cB) trotz der auch im Folgejahr aufgelaufenen Mietzinsrückstände von 34.197,52 €, am 08.08.2012 ein zinsloses Darlehn über 9.000, -- € mit einer Rückzahlungsverpflichtung bis zum 31.12.2013 gewährte. Am 30.11.2012 forderten die Eheleute (B) den Angeklagten auf, die Mietschulden für 2011 und 2012 in Höhe von 76.022,28 € unter - großzügiger - Fristsetzung bis zum 31.12.2013 zu zahlen. Der Angeklagte zahlte nicht. Als der Angeklagte auch im Jahre 2013 den laufenden Mietzins nur sporadisch zahlte, mahnten die Eheleute (B), nachdem sie dem Angeklagten am 05.04.2013 nochmals ein privates Darlehn in Höhe von 6000, -- € gewährt hatten, die rückständigen Mietzahlungen mit Schreiben vom 29.07.2013. Schließlich war (cB) nicht mehr bereit, sich von dem Angeklagten hinhalten zu lassen. Die Eheleute (b) und (cB) kündigten dem Angeklagten das Mietverhältnis erstmals mit Schreiben vom 05.08.2013 unter Fristsetzung zur Räumung des Mietgegenstands bis zum 31.08.2013. Mit Schreiben vom 23.08.2013 kündigten die Eheleute die klageweise Geltendmachung ihrer Rechte an, verlängerten dem Angeklagten gleichwohl die Räumungsfrist der Halle 3 bis zum 30.09.2013. 1. Historie der gerichtlichen Verfahren und Strafanzeigen von 2013 bis 2021 Als der Angeklagte das Mietobjekt auch jetzt nicht räumte, begann für die Eheleute (b) und (cB) ein Prozess der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten, der bis zum Tag des Verschwindens von (cB) am 21.01.2021 und darüber hinaus anhielt. Dabei war (cB) die treibende Kraft. Ihm war es ein besonderes Anliegen sein Eigentum uneingeschränkt nutzen zu können, welches er sich zur Ausübung seines Hobbys zugelegt hatte. Er trat vor Gericht auf, stellte die Kündigungen – auch persönlich - zu und nahm auch vor Ort seine Rechte als Eigentümer in Anspruch. (bB) hingegen hielt sich stets im Hintergrund. Die Eheleute ließen sich fortan von der Kanzlei (NKV 1) in (…) vertreten und von Rechtsanwalt (NKV 2) eine Räumungs- und Zahlungsklage beim Landgericht (Ort 4) unter dem Aktenzeichen (…) erheben. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung mit dem Angeklagten wurde die Klage jedoch zurückgenommen. Zu jener Zeit ahnten die Eheleute noch nicht, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt ernsthaft vorhatte, das Anwesen jemals zu räumen, sondern weiterhin und ohne Rücksicht auf die berechtigten Belange seiner Vermieter, insbesondere von (cB), dort zu bleiben gedachte. Allerdings erfuhren die Eheleute nunmehr von der unberechtigten Untervermietung des Mietobjekts seitens des Angeklagten an die Fa. (Firma 2) (haftungsbeschränkt). Weil der Angeklagte weiterhin den Mietzins schuldig blieb und das gemietete Anwesen nicht räumte, ließen die Eheleute (B) das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2014 kündigen und mit Schriftsatz vom selbigen Tage Zahlungs- und Räumungsklage, nunmehr gegen den Angeklagten und die Fa. (Firma 2) (haftungsbeschränkt), vor dem Landgericht (Ort 4) unter dem Aktenzeichen (…) erheben, wobei sie den Zahlungsanspruch auf den säumigen Mietzins für das Jahr 2011 beschränkten. Mit Schreiben vom 01.07.2014 ließen die Eheleute (B) das Mietverhältnis nochmals kündigen. Etwa zu jener Zeit bemerkte (cB), dass diverse werthaltige Gegenstände (ein Werkzeugwagen der Marke FACOM nebst Inhalt im Wert von 1.200, -- € sowie Fahrzeugteile zur Restauration eines Oldtimers im Wert von 10.000, -- €) aus der von ihm genutzten Halle 2 verschwunden waren. Am 14.07.2014 erstattete er deshalb Strafanzeige bei der Polizeistation in (Ort 1). Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 erstattete der für Strafsachen von (cB) bevollmächtigte Rechtsanwalt (NKV 1) eine Strafanzeige, weil (cB) während kurzzeitiger Urlaubsabwesenheit aus eben jener Halle 2 ein restaurierter Motor für den Oldtimer DB 220 A Cabrio, W 187-Nr. (…) im Wert von ca. 15.000,-- €, ein restaurierter Motor für den Oldtimer DB 190 SL Roadster, W 121-Nr. (…) im Wert von ca. 5.500,-- € und ein Flugzeugmotor – Hersteller Lycoming Type TIO-540-AF-1B/N (…) im Wert von ca. 25.000,-- € verschwunden waren und er den Angeklagten, als alleinigen weiteren Schlüsselinhaber, der Wegnahme verdächtigte. Rechtsanwalt (NKV 1) berichtete in der Anzeige davon, dass (cB) den Angeklagten deswegen zur Rede gestellt und dieser ihm damit gedroht habe, ihn in die Grube zu werfen, wenn er ihn weiter belästigen würde. In der seinerzeitigen Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte an, dass er wisse, dass (cB) eine Straftat nur vortäusche, vielmehr selbst die Motoren weggebracht habe. Das gegen den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 1150 Js 14209/14 eingeleitete Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht (Ort 4) am 24.09.2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, was durch die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.02.2015 bestätigt wurde. Zwischenzeitlich hatte am 04.02.2015 vor dem Landgericht (Ort 4) im Rechtsstreit zu dem Az. (…) eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der auch der Angeklagte teilnahm. Der Rechtsstreit endete mit einem ausführlichen Vergleich. (cB) erklärte in diesem –auch für seine Ehefrau –gegenüber dem Angeklagten den Verzicht auf die von ihnen geltend gemachten Mietzinsforderungen in Höhe von mittlerweile ca. 80.000, -- €, während der Angeklagte sich zur Zahlung von 20.000, -- € verpflichtete, wobei auch diese Zahlungsverpflichtung entfallen sollte, wenn er bis zum 31.05.2015 eben jene aus der Halle 2 verschwundenen Motoren für den Oldtimer DB 220 A Cabrio, den Oldtimer DB 190 SL Roadster und den Flugzeugmotor – Hersteller Lycoming herausgeben würde. Zudem verpflichtete sich der Angeklagte bis zum 30.04.2015 einen Werkzeugwagen des Fabrikats Facom mit Inhalt an die Kläger herauszugeben. In diesem Vergleich verpflichteten sich der Angeklagte und die (Firma 2) (haftungsbeschränkt) außerdem zur Räumung der Mietsache. Gleichzeitig gestatteten die Eheleute (B) dem Angeklagten allerdings, die Mietsache zunächst probeweise im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses im bisherigen Umfang zum Betrieb seiner Kfz-Werkstatt zu gebrauchen. Hierfür sollte der Angeklagte eine monatliche Nutzungsentschädigung von anfangs 2.000, -- € zzgl. Umsatzsteuer zahlen. Außerdem sollte er die Betriebskosten zahlen müssen, wobei Vorauszahlungen nicht geschuldet sein sollten. Des Weiteren übernahm er verschiedene Verhaltenspflichten, insbesondere die, dem (cB) jederzeit in zumutbarer Weise Zugang zur Halle 2 zu gewähren. Hinsichtlich der vom Angeklagten behaupteten und im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 600.000, -- € für angeblich im Einverständnis der Eheleute (B) getätigte umfangreiche Ein-und Umbauten wurde vereinbart, dass sämtliche zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Einbauten oder gleichwertiger Ersatz in der Liegenschaft verbleiben. Von dem durch den Vergleich geschaffenen Räumungstitel sollten die Eheleute (B) nur Gebrauch machen dürfen, sofern der Angeklagte mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe eines einen Monat übersteigenden Betrages für länger als einen Monat in Verzug geraten würde. Sofern das Nutzungsverhältnis bis zum 31.12.2017 fortbestehen sollte, der Angeklagte also die Probezeit überstanden hätte, sollte sich das Nutzungsverhältnis ab 01.01.2018 in ein ordentliches Mietverhältnis umwandeln. Für dieses sollte das ordentliche Kündigungsrecht der Eheleute (B) bis zum 31.12.2017 ausgeschlossen sein. Da der Angeklagte in der Folgezeit seine Herausgabeverpflichtung nicht erfüllte, ließen die Eheleute (b) und (cB) das Nutzungsverhältnis noch während der Probephase mit Schreiben vom 07.05.2015 erneut kündigen. Der Angeklagte ließ auch die zur Herausgabe der Motoren gesetzte Frist verstreichen. Er gab - wie von vorneherein beabsichtigt - weder die Motoren heraus, noch zahlte er den Betrag von 20.000, -- €. Rechtsanwalt (V) hatte ihn insoweit dahin beraten, dass es nach dem Vergleich für den Fortbestand des Mietverhältnisses allein darauf ankomme, dass er in keinen Rückstand mit den Mietzahlungen (ohne Betriebskosten) geriet. Nur dies würde die Eheleute (b) und (cB) dazu berechtigten, ihm fristlos zu kündigen und aus dem Vergleich die Räumung zu betreiben. Mit der Begründung, dass der Angeklagte weder den nach dem Vergleich geschuldeten Betrag von 20.000, -- € gezahlt noch die Motoren oder den Werkzeugwagen herausgegeben habe und er sich auch nicht an die übernommenen Verhaltenspflichten und weitere Zusagen gehalten habe, erhoben die Eheleute (B) mit Schriftsatz vom 16.06.2015 erneut Klage vor dem Landgericht (Ort 4) (Az. …) gegen den Angeklagten und die (Firma 2) (haftungsbeschränkt). Mit dieser verlangten sie Räumung und Herausgabe der Mietsache, Zahlung der 20.000, -- €, Herausgabe des Werkzeugwagens und mehrerer weiterer Gegenstände, die nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen waren, zu denen der Angeklagte in der Sitzung vom 04.02.2015 aber erklärt hatte, dass sie sich allesamt auf dem Werkstattgelände befänden. Dabei handelte es sich um einen Satz Winterreifen für einen Porsche 911/993, ein Schutzgasschweißgerät, eine Elektrobatterie für das Motorrad Harley-Davidson, Modell Electra Gilde – sämtlich Gegenstände, die aus der Halle 2 verschwunden waren. Außerdem begehrten die Eheleute (B) die Herausgabe der Schlüssel für den Hausanschlussraum und die Entfernung der Werbebeschilderung auf dem Dach der Hallen 2 und 3 sowie der Werbeschilder zu den Hallenzugängen der Halle 2. Dieses Verfahren wurde ruhend gestellt. Am 17.09.2015 erteilten die Eheleute (b) und (cB) dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf die von dem Angeklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 04.02.2015 (Az. …) zu zahlenden und bis dahin nicht geleisteten 20.000, -- €. Am 22.12.2015 ließen sie von ihrem Prozessbevollmächtigten gegen den Angeklagten eine Gefährdungsanzeige wegen Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, gerichtet an die Gemeindeverwaltung (Ort 2), stellen. Am 23.03.2016 fand eine Ortsbegehung durch einen Mitarbeiter des (Ort 14) statt, bei dem der Verdacht einer Untergrundverunreinigung nicht ausgeräumt werden konnte. In der Folge wurde der Angeklagte als Geschäftsführer des (Firma 2) angewiesen, die gutachterliche Betreuung der Sanierungsmaßnahmen durch den TÜV Hessen vornehmen zu lassen, was auch geschah. Es wurde auf dem Gelände Schotter ausgehoben, untersucht und entsorgt. Danach war keine Bodenbelastung mit Mineralölen mehr festzustellen. Die Eheleute (B) ließen das Mietverhältnis mit dem Angeklagten erneut fristlos mit Schreiben vom 14.01.2016 kündigen und verlangten Räumung des Anwesens wegen Nichterfüllung der im Verfahren (Az.) abgesprochenen Verhaltensvorgaben des Angeklagten, u.a. der Verpflichtung des Angeklagten, den Zugang zur Halle 2 jederzeit in zumutbarer Weise zu gewähren. Am 12.04.2016 gab der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung über seine private Vermögenslosigkeit ab, nachdem der von den Eheleuten (B) am 17.09.2015 erteilte Vollstreckungsauftrag fruchtlos verlaufen war. Am 20.05.2016 gelang es den Eheleuten (B) gegen den Widerstand des Angeklagten, im Technikraum des Anwesens einen separaten Stromzähler setzen zu lassen. Die Eheleute (B) kündigten das Mietverhältnis erneut mit den Schreiben vom 28.02.2017 und vom 01.03.2017. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2017 ließen die Eheleute (B) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten stellen. Mit Beschluss des Amtsgerichts (Ort 4) vom 12.07.2018 (Az. …) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten. Die Eheleute (B) meldeten zur Tabelle eine Gesamtforderung in Höhe von 48.089,19 € an. Diese setzte sich wie folgt zusammen: ausstehende Nebenkosten für das Jahr 2015: 2.339,34 €; für das Jahr 2016: 2.547,59 €; für das Jahr 2017: 3.251,13 €; für das Jahr 2018: 3.251,13 € unter Abzug einer Teilzahlung von 1.500, -- €, insgesamt 9.889,19 €. Zudem forderten die Eheleute (B) für die entwendeten Motoren 20.000, -- €, ein Schutzgasschweißgerät mit Schutzgas 1.900, -- €, einen Werkzeugwagen mit Inhalt: 1.300, -- € sowie die Darlehnsbeträge vom 08.08.2012 in Höhe von 9.000, -- € und vom 05.04.2013 in Höhe von 6.000, -- € an. Die Eheleute (B) kündigten das Mietverhältnis erneut mit Schreiben vom 10.05.2019. Schließlich ließen die Eheleute (B) mit Schriftsatz vom 14.08.2019 gegen die Fa. (Firma 2) (haftungsbeschränkt) Räumungsklage vor dem Landgericht (Ort 4) (Az. …) erheben, die mit Urteil des Landgerichts (Ort 4) vom 19.12.2019 abgewiesen wurde. In der Berufungsinstanz (Az.…) vor dem Oberlandesgericht (Ort 5) fand – in Abwesenheit des Angeklagten – am 27.05.2020 eine mündliche Verhandlung statt. Der dortige Einzelrichter wies darauf hin, dass die Kündigungen vom 07.05.2015, 14.01.2016 und 01.03.2016 wirksam sein könnten. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich, nach dem zwischen den Eheleuten (B) und der (Firma 2) (haftungsbeschränkt) ein Mietverhältnis zustande kommen sollte. Dieses Mietverhältnis sollte am 01.07.2020 beginnen, jedoch bis zum 30.06.2022 befristet sein und nur für den Fall abgeschlossen werden, dass das Mietverhältnis mit dem Angeklagten schon jetzt beendet wird. (cB) hatte jegliches Vertrauen zu dem Angeklagten verloren, wollte mit diesem nichts mehr zu tun haben und ihm nur genug Zeit zum planmäßigen Rückzug einräumen. Sowohl die Eheleute (B) als auch die (Firma 2) (haftungsbeschränkt) behielten sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 24.06.2020 vor. Das Zustandekommen des Vergleichs war zudem aufschiebend bedingt durch die schriftliche Erklärung des Angeklagten, dass er aus dem Mietvertrag ausschied. Zwar wiederrief keine der Parteien den Vergleich. Der Angeklagte gab jedoch nicht die Erklärung ab, dass er aus dem Mietvertrag ausscheide. Er hatte zu keinem Zeitpunkt ernsthaft die Absicht, den Vergleich zustande kommen zu lassen. Ihm ging es wie ehedem alleine darum, so lange wie möglich in dem Mietobjekt bleiben zu können. Sein Rechtsanwalt (V) beriet ihn dahingehend, dass aus einem zugunsten der Eheleute (B) ergehenden Urteil nicht vollstreckt werden könne, weil hierzu auch ein Titel gegen den Angeklagten selbst - lediglich die Fa. (Firma 2) (haftungsbeschränkt) war Adressat der Räumungsklage (Az. 7 O 116/19) / (2 U 13/20) - erforderlich sei. Dessen ungeachtet riet er dem Angeklagten, sich nach einem anderen Mietobjekt umzuschauen, was dieser jedoch nicht ernsthaft umsetzte. Er wollte das Anwesen weder jetzt noch jemals aufgeben. Die Eheleute (B) kündigten unterdessen das Mietverhältnis erneut mit Schreiben vom 19.08.2020. Am 13.08.2020, also nach Unterbreitung des Vergleichsvorschlags durch das Oberlandesgericht (Ort 5), schrieb (cB) an seinen Rechtsanwalt (NKV 2) eine E-Mail folgenden Inhalts: (…) in der Sache noch folgende Hinweise: Die Eingangstore zu meiner Halle werden nach wie vor zugeparkt, seit Jahren wird das rechte Tor (Zufahrt zu meiner Hebebühne) durch (AA) abgestellte Fahrzeuge ständig blockiert (siehe Bilder). Meine Aufforderungen, die Zufahrten für alle drei Tore ständig frei zu halten werden ignoriert. Vor drei Jahren wollte ich einen Teil meiner Halle an einen Malerbetrieb als Lagerhalle untervermieten. Schon nach einer Woche hat sich die Untervermietung wegen Stress mit der ständig blockierten Zufahrt zum linken Hallentor zerschlagen. Der Herr (AA) hat auch ohne meine Zustimmung in der Halle 3 zwei Unterflur-Hebebühnen eingebaut. Dabei ist ein starker Baueingriff in die Hallen-Bodenplatte vorgenommen worden. Alle Arbeiten wurden in der Zeit meiner Abwesenheit durchgeführt, so dass ich keinen Widerspruch leisten konnte und nur den Einbau einer dritten Hebebühne verhindert habe. Hierfür wurde die Bodenplatte bereits zerschnitten (siehe Bild) und die Schäden sind bis heute nicht beseitigt. Wie bekannt habe ich bis heute keine der entwendeten Sachen gemäß LG (Ort 4) Vergleich, außer Porsche Winterreifen, zurückerhalten. (…) Am 24.08.2020 schrieben die Eheleute (B) an ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt (NKV 2), einen Brief folgenden Inhalts: (…) als Anlage erhalten Sie die Kopien unserer Mahnungen an Herrn (AA) über nicht bezahlte Nebenkosten und ständig zugestellte Eingangstore zur Halle 2. Weiterhin sind auch die Fotos über zugeparkte Einfahrten, zugeschweißte Schlösser und verschraubte Türen der Halle 2 sowie beschädigte Wand zur Halle 3 dabei. Die Wegnahme des Schlüssels zum Zählerraum erfolgte bereits am 29.04.2015, die Rückgabe erst ein Jahr später am 11.03.2016 (siehe Übergabeschreiben). Durch die Verzögerungstaktik von Herrn (AA) für einen kurzzeitigen Stromabschalttermin konnte der Zähler erst am 20.05.2016 gesetzt werden (siehe Rechnung OVAG vom 27.06.2016). (…) wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, wollte ich einen Teil der von mir genutzten Halle als Material- und Gerätelager vermieten. Der Mieter hat jedoch nach ein paar Wochen wegen ständig zugeparkter und zugestellter Halleneinfahrt die Nutzungsabsicht abgesagt (siehe Nutzungsvertrag vom 16.12.2016) (…) Am 14.08.2020 wurden vom (Firma 2) ein Betrag von € 500, -- als „monatliche“ Rate für Nebenkosten“ überwiesen. (siehe unsere Nebenkostenaufstellung vom 24.08.2020). (…) Anfang September 2020 - wenige Monate vor dem Tod von (cB) - setzte das Oberlandesgericht (Ort 5) den Parteien eine Frist von einem Monat zur Mitteilung, ob der Angeklagte die Erklärung noch abgeben werde, dass er aus dem Mietvertrag ausscheiden werde. Andernfalls sei der Vergleich als unwirksam anzusehen. Am 11.11.2020 verlegte das Oberlandesgericht (Ort 5) einen auf den 25.11.2020 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14.01.2021. Dieser Termin wurde aufgehoben und das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (Ort 5) vom 31.03.2021, mit dem der Beklagte zur Räumung des Anwesens verurteilt wurde, erlebte (cB) nicht mehr. 2. Historie des persönlichen Umgangs von 2013 bis 2021 (1) Angeklagter Der Angeklagte gerierte sich schon seit dem Jahre 2006 als Eigentümer des Anwesens, was er auch nach außen kolportierte. Tatsächlich hatte der Angeklagte zu Beginn des Mietverhältnisses mit (cB) das Gespräch gesucht, mit dem Ansinnen, das Anwesen käuflich erwerben zu wollen. Dies hatte (cB) jedoch abgetan mit der Bemerkung, dass der Angeklagte ja nicht einmal die Miete zahlen könne. Der Angeklagte betrieb dort seine Firma, zuletzt die (Firma 2) (haftungsbeschränkt), und hatte sich das gesamte Gelände zur Ausübung seines Gewerbes, welches die Reparaturen von Kfz und LKW, Karosseriebau und Lackiererei sowie Reifenhandel umfasste, zunutze gemacht. Er nahm - ohne Rücksprache mit den Vermietern - Ein -und Umbauten auf dem Gelände vor. Er baute sich unter Aufbruch der Betondecke in der Halle 1 eine Grube mit Hebebühne ein, er pflasterte den vorderen Hofbereich und rüstete die Heizanlage von Gas auf Öl um. Zudem ließ er von der Firma (…) auf dem Dach und vor den Toren der Hallen großflächige Werbung für seinen Betrieb anbringen. Die Werkstatthallen 1 und 3 nutzte er für seinen Werkstattbetrieb, wobei er in der Halle 1 die Militärfahrzeuge von (S) unterstellte. Der vordere sowie der gesamte hintere Hofbereich waren mit Containern, alten Autos, Schrott und Betriebsstoffen zugestellt. Er selbst hatte sich im 2. Obergeschoss des Bürotraktes eine Wohnung eingerichtet, in der er, ohne amtlich dort gemeldet zu sein und ohne Wissen seiner Vermieter, alleine lebte. Dort hatte er genug Platz, um eines der Zimmer als militärische Kleiderkammer sowie eines mit seinen Fitnessgeräten auszurüsten und in den übrigen Räumlichkeiten eine Vielzahl an Waffen und Munition zu verteilen, die er sammelte. Zudem vermochte der Angeklagte seiner weiteren Leidenschaft, der Hundehaltung, Raum zu geben. Er hielt auf dem Anwesen die nach drei Nazi-Größen benannten Hunde (Staffordshire Bullterrier und Englische Bulldogge- Mischling) Adi, Eva und Erwin. Allerdings hatte der Angeklagte erkennen müssen, dass (cB) nicht wie dessen Vorgänger (uU) seine Eigentums- und Nutzungsrechte am Mietobjekt aufgeben, vielmehr immer wieder auf Einhaltung der mietvertraglichen und vergleichsweise vor Gericht getroffenen Verpflichtungen, insbesondere der vollständigen Mietzinszahlung beharren, alternativ auf Räumung des Anwesens bestehen würde. Dieses berechtigte Verlangen seines Vermieters empfand der Angeklagte als schikanös. Am 29.10.2019 schrieb er (rR) von seinem Mobiltelefon mit der Nummer (…) eine WhatsApp folgenden Inhalts: Der (…) ist ein Arschloch … (B) 79…Anwalt 72…zusammen 151 und stellte in einer zeitlich unmittelbar nachfolgenden WhatsApp klar: (B) meine ich. In Gegenwart seiner Partnerin (jJ) sprach er von (cB) nur als von dem Alten. Er fixierte sich zunehmend auf den Streit mit (cB) um das Mietverhältnis. Schließlich begann er damit, den (cB) auszuspionieren, indem er akribisch notierte, wann und mit welchem Fahrzeug dieser nach (Ort 2) auf den Hof fuhr und wie lange - minutengenau - er sich mit welchen Belangen dort aufhielt. In seinen Notizbüchern seit dem Jahre 2015 und anderen schriftlichen Unterlagen warf er (cB) vor, ihn zu Unrecht des Diebstahls von Motoren für seine Oldtimer und einen Flugzeugmotor sowie eines Werkzeugwagens zu beschuldigen, sich ungefragt an seinen Geräten und Werkzeugen zu bedienen und ihn vor der Kundschaft und Mitarbeitern anzupöbeln. Besonders ärgerte ihn, dass (cB) bei jedem Besuch auf dem Gelände Fotos und Filme von der von ihm vorgefundenen Situation machte. An einem Tag berichtete (cB) seinem Anwalt davon, dass der Angeklagte ihm damit gedroht habe, ihn in die Grube zu werfen, wenn er ihn weiter belästigen würde. Zudem entwickelte er Tötungsphantasien, die er seiner Bürokraft (eE) mitteilte. Er werde den (cB) umbringen. Er kenne Orte, an denen er ihn verschwinden lassen könne. Mehrmals sagte er zu ihr, dass der (cB) schon so schlecht aussähe und es sicher nicht mehr lange machen werde. Als der Bevollmächtigte des Angeklagten ihn zuletzt am 07.09.2020 mit dem Hinweis anschrieb, dass vor dem Hintergrund des Hinweises des Oberlandesgerichts (Ort 5), welches die von den Eheleuten (B) ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen vom 07.05.2015, 14.01.2016 und 01.03.2017 für möglicherweise wirksam hielt ein Besprechungstermin erforderlich sei und Zeugen genannt werden müssten, reagierte der Angeklagte nicht mehr. Ihm war klargeworden, dass die weitere Nutzungsdauer des Anwesens nicht mehr von seinem Belieben abhing, sondern das Ende in greifbare Nähe gerückt war. Im Oktober 2020 traf der Angeklagte erstmals auch auf (zZ), der sich auf dem Anwesen umsah und ihm mitteilte, dass er der neue Mieter der Eheleute (B) sein werde. Der Angeklagte begriff spätestens zu jener Zeit, dass er die Beharrlichkeit von (cB) unterschätzt hatte. Mit der in greifbare Nähe gerückten Verpflichtung, das Anwesen räumen zu müssen, war jedoch unweigerlich sein berufliches und privates Scheitern verbunden, denn sein gesamtes Leben war unverbrüchlich – wenn auch teilweise von ihm legendiert – mit dem Besitz dieses Anwesens verbunden. Einige Monate vor dem 21.01.2021 zeichnete sich ab, dass (cB) den aktuellen Räumungsrechtsstreit tatsächlich erfolgreich zu einem Ende bringen würde. Die Tötungsphantasien des Angeklagten nahmen nun konkrete Gestalt an. Dabei stellte er sich vor, nach der Tötung und Beseitigung von (cB) mit (bB), die nach außen niemals als treibende Kraft im mietrechtlichen Konflikt aufgetreten war, schon zurechtzukommen. (2) (cB) (cB) musste erkennen, dass der Angeklagte die mietvertraglichen Vereinbarungen, aber auch die sukzessive vergleichsweise vor Gericht getroffenen Verpflichtungen nicht einzuhalten bereit war. Um seine in die Halle 2 eingebrachten Vermögensgegenstände vor dem Angeklagten - den er seit dem 14.07.2014 des Diebstahls verdächtigte - zu schützen, installierte er noch im Jahre 2014 im inneren Hallenbereich drei Videokameras, deren Bildmaterial er mittels Receiver auf einen in der Halle stehenden Monitor, aber auch auf sein Mobilfunktelefon zur Kenntnis erhielt. Außerdem verschloss er das Türschloss der in der Halle 2 vorhandenen Verbindungstür zur Halle 1 mit einem im Schloss steckenden Schlüssel, den er rundum mit einem Kreppband beklebte, so dass sich dieses von der anderen Seite nicht mehr bedienen ließ. Schon in der Zeit davor nahmen die Eheleute keine Werkstattdienste des Angeklagten mehr in Anspruch. Seit Erhebung der letzten Räumungsklage im August 2019 sprach (cB) nur noch mit dem Angeklagten, soweit es die unmittelbaren Belange vor Ort betraf. (bB) kam niemals auf das Werkstattgelände. Regelmäßig fotografierte (cB) die zumeist mit Kundenfahrzeugen zugestellten Zufahrten zu seiner Halle, um Beweise dafür zu sammeln, dass sich der Angeklagte nicht an die Verpflichtung aus dem schon am 04.02.2015 vor Gericht geschlossenen Vergleich, nämlich ihm den Zugang zur Halle 2 jederzeit in zumutbarer Weise zu gewähren, hielt. Nach der ebenfalls im Vergleich vom 04.02.2015 festgelegten getrennten Erfassung der Betriebskosten für die Nutzung der Halle 2 erfolgte im Jahre 2016 die Trennung der Stromzähler. Seitdem befand sich im Sicherungskasten des Technikraums, für den nur er und der Angeklagte einen Schlüssel besaßen, ein Hauptstromschalter ausschließlich für die Halle 2. Beständiges Ärgernis für (cB) blieb, dass wiederholt der Strom in der Halle 2 ausfiel, sodass die von ihm installierten Videokameras keine Bilder lieferten, das W-LAN ausfiel und sich bei seiner Ankunft vor Ort die per Funkfernsteuerung zu bedienenden Tore nicht öffnen ließen. Insgesamt dreimal musste (cB) die Videokameras und den Videorecorder der Marke (…) wegen eines Defektes erneuern, zuletzt im Dezember 2020. Er meinte, dass der Defekt jeweils durch einen Überspannungsschaden, herbeigeführt durch wiederholtes Abschalten des Hauptstromschalters durch den Angeklagten, verursacht worden war. Konnte er keine Bilder der Halle 2 auf seinem Mobiltelefon, welches mit dem Receiver gekoppelt war, empfangen, fuhr (cB) nach (Ort 2), um dort nach dem Rechten zu sehen. Dies war zum letzten Mal am 21.01.2021 der Fall. Danach wurde (cB) nie wiedergesehen. IV. Wirtschaftliche Verhältnisse (1) des Angeklagten a. privat Am 12.04.2016 gab der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung über seine private Vermögenslosigkeit ab, nachdem der von den Eheleuten (B) am 17.09.2015 erteilte Vollstreckungsauftrag fruchtlos verlaufen war. Mit Beschluss vom 18.07.2018 eröffnete das Amtsgericht (Ort 4) das Insolvenzverfahren (Az: …) über das Vermögen des Angeklagten wegen dessen Zahlungsunfähigkeit. Neben den von den Eheleuten (B) geltend gemachten Forderungen in einer Gesamthöhe von 48.098,19 € meldeten 24 weitere Gläubiger ihre Forderungen an, die sich insgesamt auf einen Betrag von 306.659,40 € beliefen, wovon 254.742,36 € tituliert waren. Der Angeklagte versäumte es, einen Antrag zur Restschuldbefreiung zu stellen. Das Insolvenzverfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. b. (Firma 2) (haftungsbeschränkt) Der Angeklagte hatte vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Schulden bei seinen Vorvermietern (dazu (A) I. 4.) und sonstigen Gläubigern bereits am 22.11.2011 die Firma (Firma 2) (haftungsbeschränkt) gegründet und den Mietgegenstand - ohne die Eheleute (B) in Kenntnis davon zu setzen - an diese Firma vermietet, deren faktischer Geschäftsführer er war. Er erhielt ein Geschäftsführergehalt von 700, -- € monatlich, womit er sicherstellte, keine privaten Schulden tilgen zu müssen. Er beschäftigte seit dem Jahre 2017 zwei Mitarbeiter - (Ä) und (Ö)- in der Werkstatt sowie eine Bürokraft und eine Reinemachfrau. Als (eE) Mitte des Jahres 2018 die Bürotätigkeit im Autohaus (AA) aufnahm stellte sie fest, dass über mindestens fünf zurückliegende Jahre keine ordnungsgemäße Ablage und Buchhaltung erfolgt waren. Sie bemühte sich um Struktur und Ordnung der buchhalterischen Verhältnisse, was ihr jedoch schwerfiel, weil der Angeklagte auch „schwarz“ arbeitete, also nicht für jede Werkleistung eine Rechnung schrieb und dieses Geld nur teilweise in die Kasse gelegt wurde, aus der sich der Angeklagte zudem nach Bedarf bediente. Trotz beständig guter Auftragslage blieben die finanziellen Verhältnisse der (Firma 2) (haftungsbeschränkt) so knapp, dass oftmals nach Bezahlung der Gehälter für die Angestellten nicht ausreichend Gelder für die monatlichen Mietzahlungen oder auch Forderungen anderer Art aus den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten übrigblieben. Bei der Fa. (…) in (…) erhielt der Angeklagte deshalb die bestellten Teile nur noch gegen Barzahlung. Im August 2019 verfügte die Werkstatt noch über drei ausgebildete Mitarbeiter ((Ä), (Ö) und (Ü)) sowie den Auszubildenden (ä). Im November 2019 kündigte (Ü). Im Juli 2020 beendete (Ä) seine Tätigkeit in der Werkstatt. Da (eE) die Insolvenz des Autohauses fürchtete, kündigte auch sie ihre Stelle im Oktober 2020. Am 02.11.2020 informierte sich der Angeklagte über die Pfändungstabelle 2018 und die Pfändungsfreigrenzen. Im Dezember 2020 begann der 2. Corona-Lockdown in Deutschland, der bis Mai 2021 fortdauerte. Bis zum Tattag, den 21.01.2021, hatte der Angeklagte noch keine neue Bürokraft gefunden, sondern lediglich einen Auszubildenden, (ö), eingestellt, der schlecht deutsch sprach und mit pekuniären Dingen nicht betraut werden wollte. Der Angeklagte musste also sämtliche Bürotätigkeiten selbst verrichten. Auch dem noch einzigen verbliebenen Mitarbeiter der Werkstatt, (Ö), der viele Jahre als Stütze des Betriebs galt, gefiel es nicht mehr im Autohaus (AA) und er sah sich nach einer anderen Stelle um. Zudem hatte er schon im Sommer 2020 angekündigt, dass er vermutlich im Sommer 2021 mit seiner Familie zurück nach Rumänien gehen wolle, was der Angeklagte auch wusste. Der Angeklagte hatte keine finanziellen Rücklagen. Die Einnahmen und Ausgaben hielten sich die Waage, solange er seinen Betrieb am Laufen hielt. (2) der Eheleute (B) Die Eheleute (B) hatten keine finanziellen Sorgen und waren weder auf den Mietzins aus der Vermietung des Anwesens in (Ort 2) angewiesen, noch scheuten sie die Gerichts- und Anwaltskosten. Sie verfügten über mehrere Bankkonten und Depots im Gesamtwert von über 1.000.000, -- €. Die Eheleute (B) waren Eigentümer eines Mehrfamilienhauses im (Ort 5)er Westend. Die am 08.09.2020 abgeschlossenen Lebensversicherungen dienten der Kapitalanlage mit wechselseitigem Bezugsrecht der Eheleute im Todesfall. Den Verkauf der drei von vier Wohnungen des Mehrfamilienhauses für 3.000.000, -- €, wobei ihnen ein Wohn- und Nutzungsrecht an zwei der vier Wohnungen eingeräumt wurde, hatten sie kurz vor dem Tod von (cB) umgesetzt. Zudem waren die Eheleute Eigentümer des Anwesens in (Ort 2) sowie zweier restaurierter Oldtimer der Marke Mercedes Benz, eines 220 A Cabrio und eines 190 SL Cabrio sowie eines schwarzen Porsche Cayenne mit dem amtl. Kennzeichen (07). V. Gesundheitszustand, Interessen, Neigung zur Gewalttätigkeit (1) des Angeklagten Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Ausführung des Mordes zum Nachteil von (cB) am 21.01.2021 mit 57 Jahren gesund und fit. Er wies eine Körpergröße von 172 cm auf und zeigte am Tattag eine gedrungene, kraftvolle Figur. Sein Interesse galt im Schwerpunkt seinem KFZ-Handwerk und der Aufrechterhaltung seines Betriebsablaufs mit seiner dadurch verbundenen beruflichen Anerkennung bei tatsächlich nur knappen finanziellen Ressourcen und hohem Schuldenstand. Daneben interessierte er sich für Waffen und Patronenmunition aller Art, Militärkleidung und Ausrüstungsgegenstände sowie Artefakte des 3. Reichs, für die Bundeswehr, Fallschirmspringen, Kampfsport und Kraftsport. Er hielt sich mit seinen drei Hunden viel in der Natur auf. In Konfliktsituationen neigte er zu impulsiver Gewalthandlung. Dazu wird auf die Feststellungen zu (A) I. 2a und 5.verwiesen. (2) des (cB) Der Geschädigte (cB) war am 21.01.2021 mit 79 Jahren noch gesund und fit. Er war 180 cm groß und von schlanker, sportlicher Statur. Er hatte einen Kranz grauer Haare um den ansonsten haarlosen Kopf. Er ging regelmäßig zum ärztlichen Gesundheits-Check-Up. Er nahm mit Ausnahme eines gering dosierten Blutdruckmittels keine Medikamente. Er joggte regelmäßig und betrieb infolge der seit dem Jahresende 2019 vorherrschenden Corona-Pandemie sein Krafttraining in einem bei sich zu Hause eingerichteten Fitnessstudio. Er spielte ein Musikinstrument und interessierte sich für Flugzeuge - seinen Flugschein hatte er im Jahre 2012 aufgrund seines Alters abgegeben - und den Aufbau von Oldtimern. Er führte mit seiner Ehefrau - mit der er seit über 50 Jahren verheiratet war - seit Ausbruch der Pandemie ein sozial zurückgezogenes Leben. Hin und wieder verabredeten sie sich mit dem Ehepaar (Z1 und Z2), mit denen sie seit vielen Jahren befreundet waren. Zudem trafen die kinderlosen Eheleute (B) bereits Vorsorge für den Erbfall, indem sie die Immobilie in der (Str. 4) in (Ort 5) an (Z1) - den Ehemann von (Z2) - verkauften, wobei ihnen ein Wohn- und Nutzungsrecht an zwei der vier Wohnungen eingeräumt wurde. Der entsprechende Vertrag wurde am 19.01.2021 notariell beurkundet und ist mittlerweile vollzogen. (cB) galt als freundlich und umgänglich. Er war jedoch auch Geschäftsmann und ließ sich nicht ausnutzen, sondern verfolgte seine Ziele beharrlich mit legalen Mitteln. Lug und Trug waren ihm fremd. Er konnte in Konfliktsituationen im Gespräch laut werden, wendete jedoch niemals Gewalt an. (B) Die Feststellungen zum Tatvorwurf des Mordes von (cB) (Anklage Ziffer 1) I. Vorplanung der Tat Infolge des beharrlichen Räumungsverlangens des (cB) entwickelte der Angeklagte Tötungsphantasien zu Lasten des (cB), die über seine Ankündigung, ihn in die Grube werfen zu wollen, hinausgingen. Gegenüber seiner Bürokraft (eE) äußerte er seit dem Jahre 2018 mehrfach, dass er den (cB) umbringen werde. Er kenne Orte, an denen er ihn verschwinden lassen könne. Zudem äußerte er ihr gegenüber mehrmals, dass der (cB) so schlecht aussähe und es bestimmt nicht mehr lange machen werde. Als sich einige Monate vor dem 21.01.2021 abzeichnete, dass (cB) den aktuellen Räumungsrechtsstreit tatsächlich erfolgreich zu einem Ende bringen würde, begann der Angeklagte seine Tötungsphantasien Wirklichkeit werden zu lassen. Seine Vorstellung war, dass er nach der Tötung des (cB) endlich ungestört auf dem Anwesen würde schalten und walten können, denn mit (bB) würde er sich schon einig werden. Zur Vorbereitung der Tat betrat der Angeklagte im Oktober 2020 einmal mehr unbefugt die von (cB) genutzte Halle 2 und zerstörte die von (cB) installierten Videokameras, so dass sie keine Bilder mehr fertigen und an den Receiver bzw. das Handy des (cB) senden konnten. Nachdem feststand, dass es im Jahre 2020 keinen Termin mehr vor dem Oberlandesgericht (Ort 5) geben würde, stellte der Angeklagte am 16.11.2020 den von ihm vor (cB) verborgenen Flugzeugmotor zurück in dessen Halle 2, nachdem er zuvor – zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt - die dortigen Videokameras durch äußere Hitzeeinwirkung zerstört hatte. Von dem Flugzeugmotor fertigte der Angeklagte mit seinem Smartphone Samsung S 10 zunächst vom Hof des Werkstattgeländes aus ein Lichtbild von einem halb geöffneten Tor der Halle 2 und sodann in der Halle selbst mehrere Lichtbilder von dem Flugzeugmotor. Die von (cB) noch im Dezember 2020 neu hergestellte Videoanlage zerstörte der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang Januar 2021 in der Annahme, dass (cB) nun persönlich nach (Ort 2) kommen würde, um nach dem Rechten zu sehen. (cB) entdeckte bei einem seiner Kontrollbesuche den in der Halle 2 abgestellten Flugzeugmotor und registrierte die defekte Videoüberwachung, worauf er den Angeklagten jedoch nicht ansprach. Er konnte sich das Vorgehen des Angeklagten nicht erklären, war aber seitdem wachsam, was auf dem Werkstattgelände passierte. Entgegen seiner üblichen Gepflogenheiten in der Winterzeit beschloss er, nunmehr des Öfteren nach (Ort 2) zu fahren und dort nach dem Rechten zu sehen, was vom Angeklagten vorhergesehen und gewollt war. Am 03.12.2020 gegen 13:00 Uhr suchte (cB) das Werkstattgelände auf und fertigte aus seinem im vorderen Hof stehenden Porsche Cayenne ein Lichtbild der von ihm vorgefundenen Situation: das linke und das mittlere Tor zur Halle 2 waren durch Fahrzeuge versperrt. Sodann fertigte er in der Halle 2 Lichtbilder der verschmorten Platine des Videorecorders der Marke (...) und von den verschmorten Linsen der vier Überwachungskameras des Herstellers (...). Zeitnah erwarb (cB) einen neuen Videorecorder und vier Nachsichtkameras, die er noch im Dezember 2020 in der Halle 2 installierte. Am 29.12.2020 gegen 12:00 Uhr begab sich (cB) erneut zum Werkstattgelände in (Ort 2) und fertigte aus seinem Porsche Cayenne erneut ein Lichtbild von der Parksituation vor der Halle 2. Sodann begab er sich in die Halle und machte darin um 12:23 Uhr Fotos von dem auf einer Holzpalette abgestellten Flugzeugmotor, einem angeschmorten, durchtrennten Stromkabel der Videoüberwachungsanlage sowie einem an der Wand stehenden Tisch mit Telefon, zwei Monitoren und einem eingeschalteten schwarzen (...)-Videorecorder nebst Bedienungsanleitung. (cB) schrieb am späten Nachmittag (16:41:38 Uhr) mit seinem Mobiltelefon Apple I-Phone an Rechtsanwalt (NKV 1) per WhatsApp eine Nachricht folgenden Inhalts: (…) heute war ich in der Werkstatt und siehe da, mein Flugzeug Motor wurde ohne vorheriger Ankündigung in meiner Halle abgestellt. Frage, wie kommt der Gauner in meine Halle? Ist das ein Einbruch oder Hausfriedensbruch? Woher hat er jetzt plötzlich den Motor her? Wie kann man ihn rechtlich belangen? Was bezweckt er mit dieser Aktion? Ich wäre Dir dankbar, wenn Du in einer ruhigen Minute darüber nachdenkst und auch Herrn (NKV 2) informierst. (…) (cB) bemerkte zeitnah, dass die Videoanlage erneut nicht funktionierte. Das ließ ihm keine Ruhe, so dass er am 04.01.2021 wieder nach (Ort 2) fuhr, wo er gegen 13:30 Uhr eintraf. Er fertigte aus seinem Fahrzeug heraus ein Lichtbild der Parksituation vor der Halle 2. Das mittlere Rolltor zur Halle 2 ließ sich mittels der elektronischen Fernbedienung nicht öffnen. Der Angeklagte, der den Hauptstromschalter bewusst ausgeschaltet hatte, damit die Videoanlage keine Bilder von seinen Aktionen liefern konnte, lief herbei und sagte zu (cB), dass er den Strom gleich wieder einschalten werde. Dafür begab er sich in den Technikraum und schaltete den Hauptschalter für die Halle 2 wieder ein. (cB) recherchierte in der Folge am 05.01.2021 im Internet nach einem abschließbaren Hauptschalter für die Schienenmontage, mit dessen Installation er verhindern wollte, dass der Angeklagte eigenmächtig den Hauptschalter zur Halle 2 ein – und ausschaltet und ihn als Eigentümer damit in seinem Zugang zur Halle nach seinem Gutdünken einschränkt. Am 06.01.2021 um 11:07:59 Uhr schrieb (cB) an seinen Rechtsanwalt (NKV 1) per WhatsApp folgende Nachricht: (…) hast die Sache mit dem Gauner überlegt? Kannst nicht nochmals die Staatsanwaltschaft einschalten? Es war doch ein unerlaubtes Eindringen in meine Halle. Wie ist er in die Halle gekommen? Woher hat er plötzlich den Motor, wo sind die anderen Motoren? Ich habe bis jetzt mit ihm kein Wort darüber gesprochen und warte auf Deine Überlegung. (…). Er schrieb nochmals um 11:21:51 Uhr eine whatsapp folgenden Inhalts: Vielleicht will er mir den Motor unterschieben, um behaupten zu können, dass der Motor nie gestohlen wurde, und ich gelogen habe. Dem traue ich alles zu. Ich muss mich dagegen gut absichern, weiß aber nicht was hier am besten wäre. Rechtsanwalt (NKV 1) antwortete daraufhin um 11:36:11 Uhr: ich schreibe an die Staatsanwaltschaft. (cB) sandte ihm um 11:45:28 Uhr eine weitere WhatsApp mit folgendem Inhalt: so habe ich es vorgefunden wobei sich im Anhang ein von ihm gefertigtes Fotos des Flugzeugmotors befand. Um 11:45:55 Uhr schrieb er: Ok!! brauchst noch das Foto? Der Zeitraum müsste Mitte November bis Mitte Dezember liegen. Rechtsanwalt (NKV 1) fragte daraufhin: Wann genau? Zwischen dem … Daraufhin antwortete (cB) um 11:59:06 Uhr wie folgt: Das Bild habe ich am 29.12.2020 um 12:23 Uhr gemacht. Der Motor müsste zwischen 27.11.und 29.12.2020 in der Halle abgestellt worden sein. Um 13:52:19 Uhr schob (cB) noch folgende Nachricht per WhatsApp nach: Habe noch was vergessen. Er schaltet des Öfteren den Strom Hauptschalter für meine Halle ab. Dadurch wird meine Videoüberwachung geschädigt. Der Hauptschalter befindet sich in einem abgeschlossenen Anschlussraum, zu dem nur er und ich Zugang haben. Die letzte Abschaltung war am Montag, den 4.1.2021. Als ich mein elektrisch betriebenes Rolltor mit der Fernbedienung öffnen wollte ist er herbeigelaufen und gesagt ´ich schalte gleich wieder ein` und so wurde es auch gemacht. Ich habe es Knüppel satt mit dem Gauner. Am 12.01.2021 um 18:02:06 Uhr sandte (cB) dem Angeklagten per E-Mail eine Aufstellung der noch ausstehenden Nebenkosten seit dem Jahre 2015 bis einschließlich des Jahres 2020 in einer Gesamthöhe von noch 6.614,01 € und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 22.01.2021. Um 18:39:04 Uhr schrieb (cB) eine E-Mail an seinen Bevollmächtigten Rechtsanwalt (NKV 2) folgenden Inhalts: (…) Um ihre Frage, bezüglich des Gauners zu beantworten, folgendes- Er hat zu wiederholten Male den Hauptstromschalter für meine Halle ausgeschaltet. Dadurch wurde die Videoüberwachung in Meiner Halle komplett zerstört. Der Hauptschalter befindet sich in einem separatem Anschlussraum. Der Zugang ist nur mit einem Schlüssel möglich. Die Schlüssel besitzen nur Er und ich. Weiterhin hat Er sich einen unerlaubten Zugang zu meiner Halle verschafft und dort den vor Jahren gestohlenen Flugzeug Motor abgestellt. Da die Videoüberwachung zerstört wurde, kann ich sein Eindringen in meiner Halle nicht nachverfolgen. Es ist nach wie vor ein Rätsel, wie er in die Halle gekommen ist. Es sind keine Einbruchspuren feststellbar. Ich habe Herrn (NKV 1) gebeten, diesbezüglich die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Es wäre der Sache dienlich sich diesbezüglich mit Herrn (NKV 1) Abzustimmen. Die Kosten für meine zerstörte Videoüberwachung belaufen sich auf € ca. 2.500,00 (nur Material), zuzüglich € 1.500,00 Installation. Nach wie vor verstellt er die Zugänge zu meiner Halle. Ich glaube es gibt genug Grund Ihn heraus zu klagen. (…) Zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt zwischen dem 04.01.2021 und dem 21.01.2021 zerstörte der Angeklagte erneut das Videoüberwachungssystem in der Halle 2, was – wie er wusste und was er mit seiner weiteren Tatvorkehrung erreichen wollte – den (cB) unweigerlich dazu veranlassen würde, nach (Ort 2) zu kommen. Zudem manipulierte der Angeklagte den Hauptstromschalter zur Halle 2, sodass (cB) ganz sicher nicht in die Halle 2 würde einfahren können, ohne ihn vorher persönlich darauf anzusprechen. Anschließend würde er mit (cB) - so sein Plan – durch den giebelseitigen von jeder Seite uneinsehbaren Hofbereich zum Technikraum und in diesen hineingehen, um ihn dort umbringen. Er wusste, dass nur er selbst Zugang zum Technikraum hatte und den Leichnam dort ungestört bis zu seiner Entsorgung würde liegen lassen können. II. Vortatgeschehen 1. Der Angeklagte Am frühen Morgen des 21.01.2021 erfuhr der Angeklagte, dass sich der einzige außer dem festangestellten (Ö) noch für ihn in der Werkstatt arbeitende KFZ-Lehrling (ä) krankgemeldet hatte. Weil an diesem Tag zwei PKW - ein Mercedes und ein Opel - termingerecht fertig gestellt werden sollten, war der Angeklagte über die kurzfristige Krankmeldung sehr verärgert. Zudem war sein Büro unbesetzt, weil der Auszubildende (ö) wie jeden Donnerstag in der Berufsschule weilte und er, nachdem (eE) auf eigenen Wunsch gegangen war, keine Bürokraft mehr eingestellt hatte. Er besprach zunächst den Arbeitsplan mit (Ö) und versuchte anschließend, den (ä) gegen 08:29:09 Uhr und um 08:32:16 Uhr telefonisch zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelang. Kurz entschlossen fuhr der Angeklagte - was bei früheren Krankmeldungen noch nie vorgekommen war - zu (ä) nach Hause, wo er ihn antraf. Er wies ihn wutentbrannt darauf hin, dass er sich eine andere Lehrstelle suchen könne, wenn er nicht in 20 Minuten seine Arbeit antrete. (ä) zeigte sich von dieser Warnung unbeeindruckt und verwies auf seine Krankmeldung. Angepisst fuhr der Angeklagte wieder zur Werkstatt zurück, wo mittlerweile (Ö) bereits bei der Arbeit in der Halle 3 war. (ä) erschien an diesem Tag nicht mehr zur Arbeit, sondern erst wieder am darauffolgenden Montag. Weil das Büro, wie dargelegt, unbesetzt war, erledigte der Angeklagte selbst die Büroarbeit. Gegen 11:33 Uhr fuhr er mit seinem Firmenwagen der Marke Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen (08) vom Werkstattgelände und fuhr zur Zweigniederlassung des (Firma 8) in (…), um dort ein Angebot für die Reparatur eines LKW abzugeben. Er trug wie üblich eine auf ihn personalisierte blaue Latzhose und eine Arbeitsjacke der Firma (…), einem Unternehmen, welches die Berufskleidung im Full-Service liefert, reinigt und wieder zur Verfügung stellt. 2. (cB) Gegen 11:34 Uhr verließ (cB) seine Wohnung in (Ort 5) und fuhr mit seinem schwarzen Porsche Cayenne, amtliches Kennzeichen (07), zu seinem Anwesen nach (Ort 2), (Str. 1). Zuvor hatte er nämlich bemerkt, dass die von ihm neu installierte Videoanlage keine Bilder lieferte, weshalb er unruhig war und nach dem Rechten sehen wollte. Er sagte seiner Ehefrau, dass er nicht länger als drei Stunden fort sei. Er war mit einer blauen Jeanshose und einem blauen Hemd bekleidet. Auf dem Rücksitz des Porsche hatte er eine schwarze Steppjacke der Marke Prada abgelegt. Gegen 12:12 Uhr traf er auf dem dortigen Gelände ein. Zu jener Zeit befand sich nur (Ö) vor Ort, der in der Halle 3 arbeitete. Wie üblich fertigte (cB) aus seinem Fahrzeug heraus zwei Lichtbilder (12:12:14 Uhr und 12:12:17 Uhr) von der Parksituation vor der Halle. Zwei der drei Tore zu seiner Halle 2 waren zugeparkt. Zudem bemerkte (cB), dass sich die Rolltore mittels seines elektrischen Handsenders nicht öffnen ließen, also schon wieder die Stromzufuhr unterbrochen war. Er stieg aus dem Auto aus. Mittlerweile hatte (Ö) seine Arbeit unterbrochen, um nachzuschauen, wer auf den Hof gekommen war. Er sah (cB), den er seit Jahren kannte, vor seinem PKW stehen, grüßte ihn und ging zurück in die Halle 3 zu seiner Arbeit. Es war das letzte Mal, dass er (cB) sah. III. Tatgeschehen 1. Aufeinandertreffen des Angeklagten und (cB) Etwa zu jener Zeit kehrte der Angeklagte mit seinem Firmenwagen der Marke Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen (08) von der Fa. (Firma 8) wieder zurück. Im Hof traf er auf den (cB). (cB) sprach ihn - infolge der von ihm herbeigeführten Situation erwartungsgemäß - auf den fehlenden Strom für die Öffnung der Tore zur Halle 2 an, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, wo genau dieses Gespräch stattfand. Wahrscheinlich fand das Gespräch jedoch in einem vom Hof aus uneinsehbaren Bereich statt, weil beide, also der Angeklagte und (cB), von dem gegen 12:16 Uhr mit seinem LKW auf dem Werkstattgelände eintreffenden (Z 3), einem Fahrer der Firma (Firma 8), zunächst nicht gesehen wurden. (Z 3) parkte seinen LKW auf dem Hof linksseitig vom Büroeingang, stieg aus und sah einen schwarzen Porsche Cayenne vor der Halle 2 stehen. Er, der an diesem Mittag ein Angebot für das Einschweißen von zusätzlich Zurrösen an seinem LKW beim Angeklagten abholen wollte, fragte den nun wieder aus der Halle 3 auf den Hof schauenden (Ö), ob der (AA) da sei. (Ö) erwiderte, dass der gleich kommen werde und er solange im Büro warten solle. Daraufhin lief (Z 3), der sich auf dem Hofgelände aufgrund zahlreicher vergangener Aufenthalte gut auskannte, zum Büroeingang und öffnete die unverschlossene äußere blaue Tür sowie die innere Tür zu dem ebenerdig gelegenen Büroraum. Dieser Raum weist – von der Eingangstür aus gesehen - auf gleicher Höhe rechts ein hofseitiges Fenster sowie ein weiteres giebelseitiges Fenster auf, welches einen Blick zum Hofdurchgang - von welchem man zur Hauseingangstür, zum Technikraum und in den hinteren Hofbereich gelangt - ermöglicht. Eine weitere Tür im Innenbereich verbindet den Büroraum mit dem Flurbereich des Bürogebäudes, von dem wiederum die Küche, die Toilettenräume, der Heizraum, ein Werkzeugraum, die Halle 1, die Hauseingangstür und die Treppe zu den Räumlichkeiten der oberen Stockwerke abgeht. Diese Verbindungstür stand halb offen, als (Z 3) das Büro betrat und sich auf einen Hocker vor dem Verkaufstresen setzte. Zwei der drei Hunde des Angeklagten kamen durch die Verbindungstür in den Büroraum gelaufen und begrüßten den ihnen vertrauten (Z 3), der sich sogleich zu den Hunden hinunter beugte, um mit diesen zu schmusen. Kurz danach hörte er Stimmen und sah dabei aus dem Augenwinkel durch das hofseitige Fenster den Angeklagten aus Richtung der Halle 1 kommen und in Begleitung eines großen schmalen Mannes am hofseitigen Fenster vorübergehen. Er hörte beide im Gespräch normaler Lautstärke, ohne einzelne Wort zu verstehen. Dann hörte er das Vorhängeschloss des giebelseitigen Hofdurchgangs quietschen und sah nun, durch das giebelseitige Fenster schauend, wie das Hoftor nach links aufschwang und der Mann und der Angeklagte in den Durchgang traten. Dabei nahm er wahr, dass der große schmale Mann in blauer/blaugrauer Oberbekleidung den Angeklagten an Körpergroße deutlich überragte und kurze graue Haare hatte. Zudem sah er, dass der Angeklagte den Mann anlachte, während er das Hoftor von innen verschloss. Schließlich sah er, wie der Angeklagte mit dem Mann am giebelseitigen Fenster in Richtung des hinteren Hofbereichs vorüberging. Unmittelbar darauf hörte (Z 3) über einen Zeitraum von 1 bis 2 Minuten dumpfe schnelle Schläge und schmerzvolles Stöhnen, was sich mehrfach wiederholte, bis plötzliche Stille eintrat. Er ahnte nicht, dass er Ohrenzeuge der vom Angeklagten tatplangemäß umgesetzten Tötungshandlung zum Nachteil des (cB) geworden war. 2. Tod des (cB) Der Angeklagte hatte den arglosen (cB) plangemäß in den von Hof und Außenbereich uneinsehbaren giebelseitigen Hofbereich und dort in den kleinen, fensterlosen, Technikraum gelockt, um ihn umzubringen. Nach dem Öffnen der Tür mit rechtsseitigem Türanschlag betrat man einen 158 cm breiten und 240 cm tiefen Raum. Unmittelbar hinter der Türschwelle befand sich im Boden eine quer zum Raum verlaufende Ablaufgrube mit einer Länge von 100 cm und einer Breite von 48 cm bei einer Tiefe von maximal 57 cm, auf der lose ein Holzbrett mit den Maßen 104 cm lang, 54 cm breit und ca. 2 cm tiefauflag. Linkerhand stand ein Regal mit allerlei Werkzeugen. Rechts an der Wand hing der Sicherungskasten, der sich mit einer doppelflügeligen Tür zu beiden Seiten weit öffnen ließ und in dem sich die Sicherungen und die Hauptstromschalter befanden. Der Angeklagte ging davon aus, dass (cB) mit ihm in den Technikraum gehen und dort den Sicherungskasten öffnen, nach der Ursache für den neuerlichen Stromausfall schauen und Fotos von der Situation würde fertigen wollen. Dies verhinderte er jedoch. Die Tathandlung des Angeklagten bestand aus einer Vielzahl von dumpfen Schlägen, mit denen er auf den (cB) einwirkte und auf die dieser mit schmerzvollem Stöhnen reagierte, bis er keinen Laut mehr von sich gab. (cB) hatte zu keinem Zeitpunkt um Hilfe geschrien oder einen Fluchtversuch unternommen. Er starb an Ort und Stelle. Der Tathergang im Einzelnen konnte nicht aufgeklärt werden. Die Leiche von (cB) wurde am späteren Abend vom Angeklagten entsorgt. aa) Das Mobiltelefon des (cB), ein Apple I-Phone, stürzte infolge der Tathandlung zu Boden und führte daraufhin umfangreiche Diagnose- und Netzwerktests durch. bb) (cB) verlor infolge der Tathandlung Blut, welches sich an mehreren Stellen im Technikraum: im Bereich des Türrahmens rechts, im Sicherungskasten, auf der Unterseite der hölzernen Bodenabdeckung der Ablaufgrube sowie an der Hülle seines Mobiltelefons, nachweisen ließ. cc) Der Angeklagte erlitt keinerlei Verletzungen. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig, was sich aus den objektiven Tatumständen ergibt. Er befand sich bei vorgenannter Tat auch in keinem seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand. Er kannte alle maßgeblichen Umstände seines Handelns und war zudem in der Lage die Umstände, die die Bewertung seiner Handlungen bzw. Motive als niedrig begründen, zu erkennen und danach zu handeln. IV. Nachtatgeschehen 1. Sofortige Verdeckungsmaßnahmen des Angeklagten a) Beseitigung der Blutspuren und erste Manipulation eines Zeugen Der Angeklagte ließ den toten (cB) liegen und nahm sofort die Beseitigung der Blutspuren in Angriff, indem er sich auf den Weg machte, um Wasser zu holen. Er verließ hierzu den Technikraum, betrat das Bürogebäude durch die Hauseingangstür und holte sich eine grüne Kunststoffgießkanne, die dort unter der zu den oberen Räumlichkeiten führenden Treppe stand. Mit dieser Gießkanne lief er durch den Flur in Richtung der halb geöffneten Verbindungstür zum Büro, wo er den (Z 3) wahrnahm. Auf dessen neugierige Frage: was seid ihr denn da hinten am Räumen? blieb der Angeklagte eine Antwort schuldig. Spontan erklärte er stattdessen: (…), du musst mal einen Augenblick warten, mir hat ein Hund in die Wohnung gepisst. Dann ging er weiter nach vorne aus dem Büro heraus auf den Hof und betrat von außen die geöffnete Halle 1, ging zu dem dortigen Wasserhahn, stellte die Gießkanne darunter und füllte sie mit Wasser auf. (Z 3) folgte ihm und fragte ihn nach dem Angebot für die Zurrösen. Der Angeklagte ging mit der gefüllten Gießkanne zurück in Richtung Büro, stellte sie ab und sagte zu (Z 3): Warte, ich gebe es dir gleich. Wahrheitswidrig fügte er hinzu: Ich habe keine Zeit, da ist ein Schrotthändler, der Teile sucht. Dann ging er in das Büro an den Schreibtisch, nahm von dort das Angebot und überreichte es (Z 3) in einem Kuvert. Dieser nahm das Angebot entgegen und machte sich auf den Weg zu seinem LKW. Im Weggehen sah er noch, dass der Angeklagte die Gießkanne wieder aufnahm und mit ihr in Richtung der Verbindungstür im inneren Hausflur verschwand. Anschließend fuhr (Z 3) – es war gegen 12:28 Uhr – mit seinem LKW vom Hof. Der Angeklagte indessen ging in den Technikraum zurück und beseitigte das zu jenem Zeitpunkt noch auf dem Fußboden sichtbare Blut, indem er dieses verwässerte und mit einem Besen in die Ablaufgrube kehrte. b) Aufnehmen des Mobiltelefons und der Autoschlüssel von (cB) Der Angeklagte nahm das Mobiltelefon des Getöteten, welches für jenen Tag eine letzte aktive Nutzung um 12:18:18 Uhr aufwies, an sich. Er versuchte mehrfach es auszuschalten, was ihm jedoch nicht gelang. Zudem nahm er die Autoschlüssel des Porsche Cayenne und den elektrischen Handsender für das Tor zur Halle 2 an sich und ging zurück in den Büroraum. Gegen 12:30 Uhr verließ (Ö) die Halle 3, um in die Mittagspause zu gehen. Er lief über den Hof in Richtung Büroraum. Im Vorübergehen sah er den schwarzen Porsche Cayenne des (cB) vor der Halle 2 stehen. Er traf den Angeklagten im Büroraum an, ging durch die Verbindungstür in den Flur und von dort die Treppe hinauf in den 1. Stock und dort in den Pausenraum der Angestellten, der über ein hofseitiges und ein giebelseitiges Fenster verfügt. Er telefonierte sogleich mit seiner Ehefrau, hörte Musik und schrieb einige WhatsApp-Nachrichten. Er benutzte Kopfhörer und hielt die beiden Fenster wegen der winterlichen Kälte geschlossen. Er hörte deshalb nichts, was auf dem Hof vor sich ging und schaute auch zu keinem Zeitpunkt aus dem hofseitigen oder dem giebelseitigen Fenster. (rR) kam um circa 12:37 Uhr mit einem ihr vom Angeklagten zur Verfügung gestellten PKW der Marke Audi A 2 – ihr eigener PKW war noch immer nicht repariert – auf den Hof gefahren und sah den ihr bekannten schwarzen Porsche Cayenne von (cB) vor der Halle 2 stehen. Sie parkte ihr Fahrzeug und ging durch das unverschlossene Büro durch die innere Verbindungstür in den Hausflur, dann in die von dort abzweigende Küche und bereitete zunächst das Futter für die Hunde zu, fütterte diese schließlich und begann die Putzarbeiten in der Küche und den nebenan gelegenen Toilettenräumen, deren Fenster jeweils keinen Ausblick zum vorderen oder giebelseitigen Hofbereich bieten. c) Fahrt des Porsche Cayenne in die Halle 2 Unbemerkt von (Ö) und (rR) ging der Angeklagte um 13:04 Uhr auf den Hof und fuhr den Porsche Cayenne des (cB) in die Halle 2 - der Strom war inzwischen wieder eingeschaltet, sodass der elektrische Handsender wieder funktionierte - um den PKW etwaigen Blicken zu entziehen und dadurch etwaigen Nachfragen zum Verbleib von (cB) vorzubeugen. Danach begab er sich wieder in das Büro. d) Heuchelei, Legende um einen blauen Bus (rR) hörte von der Küche aus einen Knall. Sie ging deshalb in das Büro und fragte den nun wieder am Schreibtisch sitzenden Angeklagten, was das für ein Geräusch gewesen sei. Der Angeklagte antwortete ihr, dass der Alois vielleicht wieder einmal eine Leiter hat fallen lassen. Dabei wusste er sicher, dass das Geräusch nicht von (cB) verursacht worden sein konnte. Schließlich fuhr die Zeugin (rR) um 13:41:14 Uhr mit zweien der drei Hunde des Angeklagten im sog. Hundeauto - einem sandfarbenen Opel Astra Kombi - vom Hof, wobei sie registrierte, dass der Porsche des (cB) nicht mehr vor der Halle 2 parkte. Sie schlussfolgerte daraus – wie vom Angeklagten gewollt – dass sich (cB) entweder in der Halle 2 aufhielt oder bereits nach Hause gefahren war. Mittlerweile geriet (bB) in Sorge über den Verbleib ihres Mannes. Sie versuchte ihn erstmals um 14:56:10 Uhr über sein Mobiltelefon zu erreichen. Die Rufzeichen des Mobiltelefons waren von ihr vernehmbar. Der Anruf wurde jedoch nicht angenommen. Nach seiner Mittagspause und wieder in der Halle 3 bei der Arbeit stellte (Ö) fest, dass ihm ein Ersatzteil - eine Freilaufrolle - für die Reparatur des Opel fehlte. Er ging deshalb in das Büro, wo er den Angeklagten antraf. Dieser telefonierte daraufhin mit der Fa. (Firma 7) in (Ort 8a) die das Ersatzteil zur Abholung bereitlegte. (Ö), der aufgrund eines über Ebay-Kleinanzeigen avisierten privaten Kaufgeschäfts von Schrauben ohnehin nach (Ort 8b) fahren wollte, erklärte sich bereit, das Ersatzteil abzuholen. Damit war der Angeklagte einverstanden. (Ö) fuhr deshalb um 14:59:30 Uhr mit dem Firmenfahrzeug, einem weißen Citroen-Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen (08), vom Hof mit dem Ziel, zunächst das Ersatzteil bei der Fa. (Firma 7) in (Ort 8b) abzuholen und anschließend weiter nach (Ort 8a) zu fahren, den Kauf der Kleinteile zu tätigen und von dort aus wieder nach (Ort 2) zurückzukehren. Wenige Minuten nach der Abfahrt von (Ö) rief ihn der Angeklagte – dem nunmehr die Idee gekommen war, den Porsche Cayenne andernorts verschwinden zu lassen – von seinem privaten Mobiltelefon Samsung X Cover 4 an und bat ihn, in (Ort 8b) auf ihn zu warten. Er täuschte wahrheitswidrig vor, einen blauen Bus dorthin fahren zu müssen. (Ö) solle ihn dann wieder mit nach (Ort 2) nehmen. (Ö) traf circa 15:19 Uhr bei der Fa. (Firma 7) ein, erwarb das Ersatzteil und versuchte um 15:32 Uhr - vergeblich - den Angeklagten auf dessen Handy zu erreichen. e) Verbringen des Porsche und des Mobiltelefons nach (Ort 8) Der Angeklagte, der noch immer mit einer auf ihn personalisierten blauen Latzhose, jedoch nun mit einer schwarzen Jacke sowie einer Schirmmütze und Handschuhen bekleidet war, fuhr um 15:35:13 Uhr mit dem schwarzen Porsche des (cB) vom Anwesen in (Ort 2) nach (Ort 8b), wo er ihn um 15:53:18 Uhr in einer abgelegenen Straße des Industriegebiets, in der (Straße 5), gegenüber der Hausnummer 2, in etwa 500 Meter Entfernung zur Fa. (Firma 7), abstellte. Während der Fahrt trug er einen Mundschutz, um unerkannt zu bleiben. Von ihm unbemerkt blieben jedoch Fasern seiner Arbeitshose auf dem Fahrersitz des Porsche zurück. Die persönliche Habe von (cB), wie dessen schwarze Steppjacke, eine Aktentasche, die Geldbörse mit 600, -- € Bargeld, einschließlich sämtlicher Geldkarten sowie der Krankenversicherungskarte und einen Schlüsselbund beließ der Angeklagte im Auto. Das Mobiltelefon I-Phone 7 des (cB) führte er mit sich. Auf dem 6-minütigen Fußweg vom Abstellort des Porsche Cayenne bis zur Fa. (Firma 7) versuchte er mehrmals, das I-Phone 7 zu entsperren, was ihm jedoch nicht gelang. Als es plötzlich hupte und er sah, dass (Ö) mit dem Auto bereits parallel zum Einfahrtsbereich einer unweit zur Firma (Firma 7) in der (Str. 6) ansässigen Firma auf dem Bordstein parkte und bereits auf ihn wartete, schaltete er das Mobiltelefon schließlich aus und warf es um 15:56 Uhr in den Einfahrtsbereich jener Firma, wo es in der Nähe eines Zauns zum Liegen kam. Als (bB) in der Folgezeit noch mehrmals versuchte, ihren Mann über sein Mobiltelefon zu erreichen, konnte sie kein Rufzeichen mehr zu hören. (Z 4) fand das Mobiltelefon am folgenden Abend an eben jenem Ort und nahm es mit nach Hause. Als er bemerkte, dass die Hülle des Mobiltelefons blutverschmiert war, rief er die in der Hülle auf einem Zettel vermerkte Mobilfunknummer an und erreichte (Z 2), die ihrerseits die Polizei informierte, die das Mobiltelefon zeitnah sicher stellte. Gegen 16:32:14 Uhr kehrten der Angeklagte und (Ö) auf das Anwesen in (Ort 2) zurück. Wenige Minuten zuvor hatten die Kunden (Z 5 und Z 6), die trotz eines Termins unerwartet vor dem verschlossenen Tor zum Werkstattgelände auf den Angeklagten warten mussten, vergeblich versucht, diesen telefonisch zu erreichen. Wenige Minuten später kehrte (rR) mit den Hunden zurück, entließ diese in das Büro und in die Obhut des Angeklagten und machte sich in ihrem PKW Audi A 2 wieder auf den Weg nach Hause. Um 17:12:21 Uhr fuhr (Ö) mit seinem blauen Opel Vectra vom Gelände nach Hause. Erst um 17:16 Uhr bezahlte der letzte Kunde - (Z 7) - seine Rechnung. Danach war der Angeklagte endlich alleine auf dem Anwesen. Zwischenzeitlich hatte die um den Verbleib ihres Ehemannes besorgte (bB) mehrmals vergeblich versucht, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. f) Entsorgen der Leiche Erstmals um 17:41:57 Uhr rief der Angeklagte (bB) zurück. Als sie ihn bat, doch einmal nach ihrem Ehemann zu schauen, verwies er sie darauf, dass er derzeit dafür keine Zeit habe, weil noch Kunden da seien. Um 18:02:33 Uhr rief (bB) erneut beim Angeklagten an und fragte ihn, ob er zwischenzeitlich Zeit gehabt habe, nach ihrem Ehemann zu schauen. Nun antwortete er, dass sie sich beruhigen solle. Der Porsche Cayenne sei nicht in der Halle 2. Er habe kurz zuvor Licht gesehen und dann sei es wieder dunkel gewesen. Mit dieser Auskunft wollte der Angeklagte (bB) in Sicherheit wiegen und Zeit gewinnen, um die Leiche von (cB) nunmehr in Ruhe entsorgen zu können. Tatsächlich nutzte der Angeklagte die Zeit seines Alleinseins und der Dunkelheit zunächst, um die Entsorgung des Leichnams vorzubereiten. Er nahm sich aus dem Eingangsbereich des Bürogebäudes eine 148 cm x 200 cm große Schmutzfangmatte mit in den Technikraum und bettete den Leichnam darauf. Dabei hinterließ dieser, unbemerkt vom Angeklagten, Blutspuren auf der Schmutzfangmatte. Er zog den auf der Schmutzfangmatte liegenden Leichnam vom Technikraum durch den Eingangsbereich des Wohngebäudes durch die Tür zur Halle 1 - auch dort von ihm unbemerkt Antragungen von Blut des (cB) hinterlassend - wo der (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (01) fahrbereit stand. Der Angeklagte packte den Leichnam auf die Ladefläche des Fahrzeugs, wo er durch ein Tarnnetz vor Blicken von außen sicher verborgen blieb. Um 19:08:42 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem (...) vom Hof. Er fuhr damit 8 km und entlud den Leichnam des (cB) an einem bis heute unbekannten Ort. Zwischenzeitlich hatte (bB) mithilfe ihrer Freundin (Z 2) die Polizei in (Ort 5) und (Ort 4) informiert und beide hatten sich auf den Weg nach (Ort 2) gemacht, um selbst nach dem Verbleib von (cB) zu forschen. Als sie, von (Ort 5) mit dem von (Z 2) geführten schwarzen Porsche Cayenne der Familie (Z1,2) kommend, gegen 20:19:31 Uhr in (Ort 2) eintrafen, fanden sie das Tor zum Gelände verschlossen vor. Erst gegen 20:58:27 Uhr kehrte der Angeklagte zurück. Er öffnete das Tor mit der Fernbedienung und fuhr in den Hof, wobei ihm (Z 2) direkt hinterherfuhr, um auf das Gelände zu gelangen. Nun kam der Angeklagte zu ihnen an das Auto. Er sagte zu (bB) gewandt: Ach Du bist das, (…). Auf Bitten von (Z 2) gab er ihr eine Leiter sowie eine Taschenlampe, die er griffbereit in der Hosentasche hatte. Sie stellte die Leiter an das mittlere Tor zur Halle 2, so dass sie von oben in die Halle schauen konnte. Sie stellte fest, dass sich der Porsche von (cB) nicht in der Halle befand, was der Angeklagte wusste. Er äußerte sich zu dieser Suche jedoch nicht. Die beiden Frauen fuhren anschließend wieder nach (Ort 5) in die Wohnung von (bB), wo sie weiter - vergeblich und voller Sorge - auf das Erscheinen von (cB) warteten. g) Weitere Tatverdeckung (1) Noch am späten Abend fuhr der Angeklagte zu (jJ) und erzählte ihr, dass der Alte verschwunden sei. Unaufgefordert fügte er wahrheitswidrig hinzu, dass er den Alten den ganzen Tag nicht gesehen habe. Vormittags sei er im Büro gewesen und nachmittags habe er noch Probefahrten gemacht. Abends sei er noch ausgefahren, um Holz zu holen. Einige Tage später berichtete er (rR) unaufgefordert davon, dass er in Gegenwart von (bB) und (Z 2) verschmutzte Kleidung getragen habe. Ihr gegenüber stellte er es wahrheitswidrig so dar, dass er mit den Hunden unterwegs gewesen sei und ihm der Hund Eva ausgerissen und er in den Matsch gefallen sei. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt verfälschte der Angeklagte die Einträge in seinem aktuellen Jahreskalender. Auf dem Tagesblatt des 11.01.2021 trug er wahrheitswidrig Folgendes ein: 11.01.2021: Z. kommt, mehr Stimmen in der Halle, schwarzer (Fa. 3) mit ausländischem Kennzeichen fährt aus der Halle von Z. 15:10 Uhr, Z kommt mit blutendem Mittelfinger zu H. H, gibt ihm ein Pflaster, Handi fällt runter, H. hebt es auf. 21.01.2021: 16:30 Uhr/17:00 Uhr: Frau Z. ruft an, sucht (c)? Auf dem Tagesblatt des 21.01.2021 trug er ebenso wahrheitswidrig ein: 11:00 Uhr und 12:00 Uhr:! Wichtig! (…) Essen/ Fisch 14:30 Uhr und 15:30 Uhr: Kaffee trinken auf Hof (…), Geburtstag nachholen. 16:30 Uhr: Frau (B) (…) ruft an, sucht (b)? 17:30 Uhr: Um meinen Sohn kümmern, Ausruhen mit (k). 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr: EVA – Sp, Fuchs Futter wegfahren. Dies tat er einerseits, um etwa doch von ihm übersehene und von (cB) stammende Blutspuren der Tat plausibel zu erklären beziehungsweise um sich ein Alibi für die Tatzeit und das Wegschaffen der Leiche zu konstruieren. (2) Drei Tage nach der Tat, am Sonntag, den 24.01.2021, suchte der Angeklagte mittags unangekündigt den (Z 3) an dessen privater Anschrift auf – was zuvor noch niemals der Fall gewesen war. Er sagte ihm, dass er dringend mit ihm reden müsse, weshalb (Z 3), der mit seiner Ehefrau gerade beim Mittagessen saß, ihn hereinbat. Der Angeklagte fragte ihn, ob er – als er am Donnerstag bei ihm gewesen sei – irgendetwas Besonderes gehört oder mitbekommen habe. (Z 3) fragte ihn, was er damit meine und sagte, dass er ihn nur mit dem Schrotthändler gesehen habe. Der Angeklagte antwortete, dass er das nicht meine. Es gehe vielmehr um (cB), der seit Donnerstag vermisst werde. Eine Bekannte von ihm, die bei der Polizei arbeite, habe ihm geraten, sich ein Alibi zu besorgen. Er stehe doch mit (cB) im Streit. Als Ursache für den Streit erklärte er (Z 3) wahrheitswidrig, dass der ihn doch durch Urkundenfälschung um sein Eigentum gebracht habe. Wenn er – (Z 3) – gefragt werde, solle er sagen, dass er ihn – den Angeklagten – am Donnerstag nicht gesehen habe und dass er - der Angeklagte - beim Mittagessen gewesen sei. (Z 3) sagte ihm, dass er bislang nicht gefragt worden sei, er aber für den Fall, dass die Polizei auf ihn zukomme, die Wahrheit sagen werde. Erst einen Tag später, als (Z 3) in den Abendnachrichten ein Bild des verschwundenen (cB) sah, begann er sich Gedanken über seine Wahrnehmungen am 21.01.2021 zu machen. (3) Am Abend desselben Tages suchte der Angeklagte - ebenfalls unangekündigt - seinen Freund (S) unter dessen privater Anschrift in (Ort 6) auf und sagte zu ihm, dass er Sachen bei ihm unterstellen müsse. Diese habe er eigentlich bei einem Bekannten unterstellen wollen, den er aber nicht angetroffen habe. (S) war schon bettfertig und fühlte sich überrumpelt. Dennoch wollte er seinem Freund den Gefallen tun. Er erklärte sich damit einverstanden, dass der Angeklagte mehrere verschlossene Kisten in seiner Garage abstellte, ohne zu wissen, was sich darin befand. Tatsächlich hatte der Angeklagte etliche Waffen und Munition in diesen Kisten, die er vorsorglich – in Erwartung einer Durchsuchung der Liegenschaft (Str. 1) in (Ort 2) – dem Zugriff der Polizei entziehen wollte. Der Angeklagte sagte zu (S), dass er nicht wissen müsse, was sich in den Kisten befinde. (S) bemerkte am folgenden Tag, dass in der Garage ein aufgerollter Teppich stand, der weder ihm noch seiner Mutter zuzuordnen war. Es handelte sich um die Schmutzfangmatte, mit der der Angeklagte den Leichnam des (cB) abtransportiert hatte und die er ohne Wissen des (S) ebenfalls in dessen Garage deponiert hatte. (4) Zehn Tage nach der Tat, am Sonntag, den 31.01.2021, tauschte der Angeklagte – für (S) überraschend – mit diesem das bisher in der Halle 1 untergestellte Militärfahrzeug (...) (01), mit dem er den Leichnam des (cB) abtransportiert hatte, gegen das Militärfahrzeug (...) (02) aus, das in der KFZ-Halle von (S) in (Ort 12) untergestellt war. (S ) freute sich darüber, dass der Angeklagte sich nun endlich der Reparatur des (...)s annehmen wollte, nicht ahnend, dass der Angeklagte den Tausch der Fahrzeuge lediglich zu eigennützigen Zwecken zur Verdunklung seiner Verbringungsfahrt des Leichnams vornahm. (5) Zu einem nicht bekannten Tag Anfang Februar 2021 legte der Angeklagte den Fußboden des Technikraums mit Kartonagen aus, um eine etwaige Spurensuche durch die Ermittlungsbehörde – die bis dahin noch nicht stattgefunden hatte – zu erschweren. (6) Frei erfundene Nachrede aa) Gegenüber (jJ), (S) und (mL) sprach der Angeklagte in der Folgezeit den Verdacht aus, dass sich (cB) bestimmt mit einer jungen Geliebten auf eine Insel abgesetzt hat, irgendwo am Strand liegt. bb) Nach seiner Inhaftierung stellte der Angeklagte, der wusste, dass seine Briefe der gerichtlichen Postkontrolle unterlagen, verschiedene Verschwörungstheorien auf und stellte sich als Opfer eines Rachefeldzugs dar. Zunächst verdächtigte er in der Gefangenenpost den (Ö), die Tat begangen zu haben. Es sei um das Zuparken der Halle 2 gegangen, der (Ö) habe ihm die Tat gestanden. Dieser habe wohl aus einem Affekt heraus gehandelt. Im weiteren Verlauf seiner Untersuchungshaft äußerte der Angeklagte gegenüber den Empfängern seiner Briefe auch den Verdacht, (cB) sei Opfer einer Erbschleicherei durch (Z 2), wahlweise Opfer eines Überfalls durch Rumänen oder gar seiner Ehefrau geworden. Die Ermittlungsbeamten seien zu jung, zu gutgläubig und zu korrupt, um die Wahrheit zu sehen. Bei der Suche nach dem Leichnam von (cB) wurde einer Vielzahl von Hinweisen nachgegangen. Es wurden mit Hundertschaften polizeilicher Einsatzkräfte verschiedene Orte mit Leichen- und Personenspürhunden abgesucht sowie mehrere Teichanlagen in der Umgebung abgepumpt, was alles ohne Erfolg blieb. Die Witwe von (cB) lobte für weitere Hinweise einen Betrag von 100.000, -- € aus. Indes konnte der Leichnam von (cB) bis heute nicht aufgefunden werden. (C) Tatvorwurf zu Ziffer 2 (Tat 2) der Anklageschrift Am 26.02.2021 wurden in der Garage des (S) (Spurenbereich 13) durch (Pb. 1) und (Pb. 2) mehrere Waffen und zahlreiche Munition des Angeklagten sichergestellt und dem Sachverständigen des Hessischen Landeskriminalamtes zur waffentechnischen Untersuchung überlassen. Diese hatte der Angeklagte, wie dargelegt, am 24.01.2021, von (Ort 2) in die Garage nach (Ort 6) verbracht. Insbesondere befanden sich folgende Waffen und Munition in den Kisten: - vier Alarmleuchtkörper DM 10, - ein Karabiner „La Coruna“, - ein Selbstladegewehr „FMP“, Modell G3, - ein Verschluss für ein Gewehr Modell G3, - 279 Patronen verschiedener Kaliber (181 Patronen im Kaliber 7,62 x 39, 80 korrodierte Patronen im Kaliber .30 „Carbine“ und 18 korrodierte Patronen im Kaliber.30-06 „Springfield“), - eine Kartusche, - 740 Patronen, - 904 Patronen, 22 Kartuschen, - 284 Kartuschen, eine Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka“. Die Kammer hat die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die nachfolgend aufgezählten Gegenstände beschränkt: vier Alarmleuchtkörper DM 10, den Karabiner „La Coruna“, die Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka“, das Selbstladegewehr „FMP“ Modell G 3, den Verschluss für ein Gewehr G 3 sowie die Munition. Bei den vier Alarmleuchtkörpern DM 10 handelt es sich um in Originalverpackung versiegelte pyrotechnische Leuchtkörper aus den ehemaligen Beständen der Bundeswehr. Drei der untersuchten Gegenstände tragen die Artikelbezeichnung „ALARMLEUCHTKÖRPER DM10" mit der dazugehörigen Losbezeichnung „LOS F-4-60". Der vierte Leuchtkörper trägt die bis heute gebräuchliche Folgeartikelbezeichnung „LEUCHTKÖRPER, BODEN, DM10" mit der dazugehörigen Losbezeichnung „LOS F-5-43". Sämtliche Leuchtkörper sind trotz des längst abgelaufenen Verbrauchsdatums gut erhalten und als funktions- und verwendungsfähig einzustufen. Bei dem Karabiner „La Coruna“ handelt es sich um eine mehrschüssige Repetierwaffe des spanischen Herstellers Fabrica de Armas La Coruna, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus aus einem Magazin in das Patronenlager des Laufs nachgeladen werden muss. Die Waffe hat keinen Verschluss. Bei vorhandenem Verschluss erfolgt der Repetier- bzw. Ladevorgang durch Zurückziehen des Verschlusses (Auswerfen einer eventuell vorhandenen Hülse und Spannen der Schlageinrichtung) sowie anschließendem Nachvorneschieben desselben (Zuführen einer neuen Patrone aus dem Magazin und Schließen der Waffe). An der Waffe ist das spanische Beschusszeichen des Beschussamtes Eibar ohne Jahreskennziffer angebracht. Das in dieser Waffe integrierte Magazin hat eine Ladekapazität von fünf Patronen. Mit einer zusätzlich in das Patronenlager des Laufes eingeführten Patrone kann die Waffe mit insgesamt sechs Patronen geladen werden. Der Lauf der Waffe ist an drei Stellen mit Bohrungen im Durchmesser von ca. 8 mm versehen. Trotz dieser Bohrungen können Patronen oder Kartuschen im Kaliber 8 x 57 IS in die Waffe geladen und gezündet werden, wobei die Gefährdung für den Schützen durch möglicherweise abgesprengte Schaftteile und austretende hochgespannte Gase erheblich wäre. Bei der im zerlegten Zustand ohne Lauf befindlichen Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka“ handelt es sich ursprünglich um eine vollautomatische Maschinenpistole vom ehemals tschechoslowakischen Hersteller „Ceska Zbrojovka“, Modell vz48, und damit um eine Kriegswaffe. Allerdings wurde die Waffe nachträglich verändert, so dass ihre Kriegswaffeneigenschaft untergegangen ist. Dazu wurde der Stoßboden im Verschluss entfernt. Nachträglich wurde das fehlende Material am Verschluss zwar durch Auftragsschweißen ersetzt, die Stoßbodengeometrie ist jedoch nicht vollständig hergestellt und nicht funktionstüchtig. Im vorliegenden Zustand genügt die Waffe weder den bis zum 01.07.2008 gültigen Bestimmungen, noch den bis vor dem 08.04.2016 und auch nicht den seit diesem Stichtag (Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden) gültigen Bestimmungen. Das einteilige Gehäuse mit Abzugseinrichtung, die für halb- und vollautomatische Schussauslösung ausgelegt ist, ist voll funktionstüchtig. Die Waffe trägt augenscheinlich keine Beschusszeichen und auch kein Prüfzeichen für Dekorationswaffen, wie es bis zum 08.04.2016 gültig war. Die Waffe trägt auch nicht die Kennzeichnung der DVO (EU) 2015/2403 Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5, in Verbindung mit Anhang II und besitzt auch keine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs Ill der DVO (EU) 2015/2403. Demnach handelt es sich nicht um eine Dekorationswaffe im aktuellen waffenrechtlichen Sinn. Bei dem Selbstladegewehr „FMP“ Modell G 3 handelte es sich ursprünglich um ein vollautomatisches Gewehr vom portugiesischen Hersteller Fabrica Militar de Portugal (FMP) Modell G 3 und demnach um eine Kriegswaffe. Allerdings wurde die Waffe nachträglich so verändert, dass ihre Kriegswaffeneigenschaft unterging, wobei sie noch die waffentechnischen Voraussetzungen einer vollautomatischen Schusswaffe erfüllte. Die durchgeführten Änderungen genügen zwar den bis zum 01.07.2008 gültigen Bestimmungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, jedoch weder den bis vor dem 08.04.2016, noch den seit diesem Stichtag (Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden) gültigen Bestimmungen. Es wurden die nachfolgend beschriebenen Änderungen durchgeführt: Der Verschlusskopf des aus Verschlussträger und Verschlusskopf bestehenden Verschlusses wurde ausgebaut. Bei dem Verschlussträger handelt es sich um ein für voll- automatische Funktion bestimmtes Modell. Der Verschlussträger trägt eine Markierung des deutschen Herstellers „Heckler & Koch". Das Gehäuse der Waffe ist zweiteilig und besteht aus Gehäuseoberteil und Gehäuseunterteil. Das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf, das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf. Das Gehäuseunterteil, das für halb- und vollautomatische Schussauslösung ausgelegt ist, ist voll funktionstüchtig. Am Gehäuseoberteil wurden keine Veränderungen festgestellt. Das Patronenlager des Laufes wurde dauerhaft durch Schweißen verschlossen und der Lauf davor mit sechs quer zur Laufseele verlaufenden Schlitzen versehen. Vor diesen Schlitzen, in Richtung der Mündung, ist der Lauf durch Schweißen erneut verschlossen worden. Die Waffe trägt keine Beschusszeichen und auch kein Prüfzeichen für Dekorationswaffen, wie es bis zum 08.04.2016 gültig war. Die Waffe trägt auch nicht die Kennzeichnung der DVO (EU) 2015/2403 Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5, in Verbindung mit Anhang II und besitzt auch keine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs 111 der DVO (EU) 2015/2403. Demnach handelt es sich nicht um eine Dekorationswaffe im aktuellen waffenrechtlichen Sinn. Bei dem Verschluss für ein Gewehr G 3 handelt es sich um einen vollständigen Verschluss für ein vollautomatisches Gewehr Modell G3, einer Kriegswaffe. Der Verschlussträger trägt die Markierung HK 5/80, er wurde demnach vom deutschen Hersteller „Heckler & Koch" im Mai 1980 gefertigt. Der Verschlusskopf trägt die Markierung HK 5/82 sowie ein Beschusszeichen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung mit der Ziffer (…), der persönlichen Nummer des Prüfers. Demnach wurde der Verschlusskopf ebenfalls durch „Heckler & Koch" gefertigt und stammt aus einem G3 aus militärischen Beständen. Bei den 279 Patronen verschiedener Kaliber handelte es sich um 181 Patronen im Kaliber 7,62 x 39. Davon tragen 155 mit lackierten Stahlhülsen und kupferfarbenen Geschossen, soweit erkennbar, die Hülsenbodenkennzeichnung des russischen Herstellers „JSC Barnaul Machine Tool Plant“ bzw. die Hülsenbodenkennzeichnung des chinesischen Herstellers „Munitionsfabrik 71“. 26 weitere Patronen mit Messinghülsen und kupferfarbenen geschossen tragen die Hülsenbodenkennzeichnung des finnischen Herstellers „Lapua“. Im Weiteren handelte es sich um 80 korrodierte Patronen im Kaliber .30 Carbine mit Messinghülsen und Vollmantelgeschossen und 18 korrodierte Patronen im Kaliber .30-06 Springfield mit Messinghülsen und Vollmantelgeschossen. Sämtliche Patronen waren verwendbar und geeignet, in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden. Bei den 740 Patronen handelte es sich um solche im Kaliber 10 mm Auto mit Messinghülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen, die die Hülsenbodenkennzeichnung des schwedischen Herstellers „Norma“ tragen. Sämtliche Patronen waren verwendbar und geeignet, in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden. Bei den 904 Patronen handelte es sich um: 16 Signalpatronen im Kaliber 26,5 mm in unterschiedlichen Ausführungen; 129 Patronen im Kaliber 7,62 x 39. mit lackierten Stahlhülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen in einer Kunststoffdose. Diese Patronen tragen, soweit erkennbar, die Hülsenbodenkennzeichnung des russischen Herstellers „JSC Barnaul Machine Tool Plant" bzw. die Hülsenbodenkennzeichnung des chinesischen Herstellers „Munitionsfabrik 71"; 175 Patronen im Kaliber 7,62 x 39 mit lackierten Stahlhülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen in einer weiteren Kunststoffdose. Diese Patronen tragen, soweit erkennbar, die Hülsenbodenkennzeichnung des russischen Herstellers „JSC Barnaul Machine Tool Plant" bzw. die Hülsenbodenkennzeichnung des chinesischen Herstellers „Munitionsfabrik 71"; 8 Patronen im Kaliber 9 mm Luger mit Messinghülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Metallwerk Elisenhütte Nassau" aus dem Produktionsjahr 1974. Die Patronen befanden sich in einem von 11 Magazinen für eine Pistole Modell P1 bzw. P38 in einer weiteren Kunststoffdose; 139 Patronen im Kaliber .308 Winchester mit Messinghülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des tschechischen Herstellers „Sellier & Bellot" aus dem Produktionsjahr 1979 in einer Munitionskiste; 100 Patronen im Kaliber 7,65 mm Browning mit Messinghülsen und messingfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung „GECO", einem eingetragenen Warenzeichen des internationalen Konzerns „RUAG Ammotec" in einer Munitionskiste; 60 Patronen im Kaliber .308 Winchester mit Messinghülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des U.S. amerikanischen Herstellers „Lake City Ammunition Plant" aus dem Produktionsjahr 1979 in einer Munitionskiste; 19 Patronen im Kaliber 7,62 x 39 mit lackierten Stahlhülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des russischen Herstellers „JSC Barnaul Machine Tool Plant" in einer Munitionskiste; 30 Patronen im Kaliber 7,62 x 39 mit Messinghülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des finnischen Herstellers „Lapua" in einer Munitionskiste ; 50 Patronen im Kaliber 6,35 mm Browning mit Messinghülsen und kupferfarbenen Teilmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung „GECO", einem eingetragenen Warenzeichen des internationalen Konzerns „RUAG Ammotec" in einer Munitionskiste; 50 Patronen im Kaliber 9 mm Luger mit Messinghülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des schwedischen Herstellers „Norma" in einer Munitionskiste; 50 Patronen im Kaliber 9 mm Luger mit Messinghülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung „GECO", einem eingetragenen Warenzeichen des internationalen Konzerns „RUAG Ammotec" in einer Munitionskiste; 33 Patronen im Kaliber 9 mm Luger mit Messinghülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Metallwerk Elisenhütte Nassau" in einer Munitionskiste; 1 Schrotpatrone, Schrotdurchmesser 3,5 mm, mit der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Rheinisch- Westfälische Sprengstofffabriken", eingetragenes Warenzeichen des internationalen Konzerns „RUAGAmmotec" in einer Munitionskiste; 19 Patronen im Kaliber 8 x 57 J mit Messinghülsen und kupferfarbenen Teilmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des ehemals tschechoslowakischen Herstellers „Sellier & Bellot" in einer Munitionskiste; 18 Patronen im Kaliber .38 Special mit Messinghülsen und kupferfarbenen Teil-Mantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des österreichischen Herstellers „Hirtenberger" in einer Munitionskiste; 6 Patronen im Kaliber.357 Magnum mit Messinghülsen und kupferfarbenen Teilmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des österreichischen Herstellers „Hirtenberger“ in einer Munitionskiste;1 Patrone mit Messinghülse und kupferfarbenem Vollmantelgeschoss sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Dynamit Nobel AG" in einer Munitionskiste. Sämtliche Patronen waren verwendbar und geeignet, in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden. Bei den 22 in einer Munitionskiste befindlichen Kartuschen handelt es sich um als Manöverpatronen bezeichnete Knallkartuschen im Kaliber 9 mm Luger. 21 dieser Kartuschen, mit Messinghülsen Kunststoffverschluss, tragen die Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Dynamit Nobel AG" aus dem Produktionsjahr 1981. Eine weitere Kartusche mit zugefalteter Leichtmetallhülse trägt die Hülsenbodenkennzeichnung des niederländischen Herstellers „Nederlandsche Wapenen Munitiefabriek" aus dem Produktionsjahr 1971. Sämtliche Kartuschen waren verwendbar und geeignet, in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden. Bei den 284 Kartuschen handelt es sich um 71 Manöverpatronen im Kaliber 7,62 x 51 mm mit Messinghülsen und Pappabdeckung im Hülsenhals sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des U.S. amerikanischen Herstellers „Lake City Ammunition Plant" aus dem Produktionsjahr 1962; 97 Manöverpatronen im Kaliber 7,62 x 51 mm mit Kunststoffhülsen und Bodenkappe aus Stahl sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Dynamit Nobel AG" aus dem Produktionsjahr 1981; 19 Manöverpatronen im Kaliber 5,56 x 45 mm mit zugefalteten Messinghülsen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des U.S. amerikanischen Herstellers „Twin Cities Ordnance Plant" aus dem Produktionsjahr 1970; 97 als Treibladungen bezeichnete militärische Knallkartuschen im Kaliber 7,62 x 51 mm mit zugefalteten Messinghülsen eines unbekannten Herstellers. Sämtliche Kartuschen waren verwendbar und geeignet, in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden. Sämtliche Gegenstände unterlagen der waffenrechtlichen Erlaubnis oder der Umgang mit ihnen war verboten, was der Angeklagte wusste. Er wusste zudem, dass er nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, er vielmehr einem umfassenden Waffenverbot unterlag. Der Angeklagte befand sich bei vorgenannter Tat in keinem seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand. (D) Tatvorwurf zu Ziffer 3 (Tat 3) der Anklageschrift Auf dem Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) (Spurenbereich 5, 7 und 8) wurden am 24.02.2021 durch Polizeibeamte weitere Waffen und Munition des Angeklagten gefunden, sichergestellt und dem Sachverständigen des Hessischen Landeskriminalamtes zur waffentechnischen Untersuchung überlassen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gegenstände: - ein Gewehr „Falke“, - eine Signalpistole „Heckler & Koch“, - 394 Patronen - vier Messer (zwei Fallmesser, zwei Butterflymesser), - 20 Patronen Kaliber 7,62 x 39 Bei dem Gewehr „Falke“ handelte es sich um eine Lang- und Einzelladerwaffe ohne Magazin ihm Lauf, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden muss. An der Waffe ist das deutsche Beschusszeichen mit der Jahreskennziffer von 1961 angebracht. Bei einem Versuchsschießen durch Beamte des hessischen Landeskriminalamtes konnte die für das Waffensystem (Kaliber) bestimmte Munition geladen und gezündet werden, die Geschosse traten dabei aber nicht aus der Waffenmündung aus, sondern blieben im Lauf stecken. Nach dem Entladen wurde festgestellt, dass die gezündeten Patronenhülsen im Bereich des Hülsenbodens gesprengt worden waren und der Druck nach hinten entwichen war. Dafür ursächlich ist ein fehlender Patronenauszieher. Bei der Signalpistole „Heckler & Koch“ handelt es sich ebenfalls um eine Einzelladerwaffe ohne Magazin im Lauf, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden muss. Die Waffe ist für das Kaliber 26.5 mm eigerichtet. An ihr sind keine Beschusszeichen erkennbar. Die Waffennummer war am Kunststoffgriff angebracht und wurde nachträglich entfernt. Da im Beschusslabor des Hessischen Landeskriminalamts Munition im Kaliber 26.5 mm nicht verschossen werden kann, konnte ein Versuchsschießen nicht durchgeführt werden. An der Waffe konnten keine technischen Mängel festgestellt werden. Bei den 394 Patronen handelt es sich um 50 Patronen im Kaliber 9mm Luger mit Messinghülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Metallwerk Elisenhütte Nassau" und der Losnummer MEN - 80 14; 64 Patronen im Kaliber 9mm Luger mit Aluminiumhülsen und kupferfarbenen Vollmantelgeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des U.S. amerikanischen Herstellers „Omark Industries"; 279 Patronen im Kaliber .22 long rifle mit Messinghülsen und Bleigeschossen sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des U.S. - amerikanischen Herstellers „Winchester" ; 1 Patrone im Kaliber 7,62 x 39 mit Stahlhülse und kupferfarbenem Vollmantelgeschoss sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des russischen Herstellers „Barnaul". Sämtliche Patronen waren verwendbar und geeignet, in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden. Bei den zwei Fallmessern handelt es sich um Messer mit einer Klingenlänge von ca. 103 mm und mit ca. 84 mm. Die Klingen beider Fallmesser schnellen beim Lösen der Sperrvorrichtung an der Griffseite durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervor und sich ließen sich beim Loslassen der Sperrvorrichtung wieder feststellen. Bei den beiden Butterfly-Messern handelt es sich um Messer mit einer Klingenlänge von ca. 88m und ca. 103 mm. Beide verfügen über zweigeteilte, schwenkbare Griffe, bei denen die Klingen freigelegt und festgestellt werden können. Die Klingen werden im geschlossenen Zustand durch metallene zweiteile Klappgriffe verdeckt und beim Auseinanderschwenken um je 180 Grad freigelegt, so dass feststehende Messer entstehen. Die 20 Patronen im Kaliber 7,62 x 39 mit lackierten Stahlhülsen und Vollmantelgeschossen tragen die Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Spreewerk Lübben" aus dem Produktionsjahr 1990. Sämtliche Patronen waren verwendbar und geeignet, in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden. Sämtliche Gegenstände unterlagen entweder der waffenrechtlichen Erlaubnis oder der Umgang mit ihnen war verboten, was der Angeklagte wusste. Er wusste zudem, dass er nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, er vielmehr einem umfassenden Waffenverbot unterlag. Der Angeklagte befand sich auch bei dieser Tat nicht in einem seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand. III. Der Angeklagte hat weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht. zu I. persönliche Verhältnisse Die Feststellungen unter I. zu den familiären Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen (SV 1) über das mit dem Angeklagten geführte Explorationsgespräch sowie auf den Aussagen der Zeuginnen (pP), (rR), (jJ) und (mL). Der Sachverständige (SV 1) hat nachvollziehbar und detailliert darüber berichtet, welche Angaben der Angeklagte ihm gegenüber im Rahmen der Exploration zu seiner Biografie gemacht hatte. Die Angaben wurden durch die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen bestätigt, soweit diese hierzu Angaben machen konnten. Die Zeugin (pP) hat glaubhaft die Feststellungen zu den Eltern und Schwestern des Angeklagten wiedergegeben. Sie erinnere die familiären Verhältnisse des Angeklagten noch, weil sie mit diesem vom Jahre 2004 bis zum Jahre 2009 eine Beziehung geführt habe. Die Angaben zur Berufsausübung der Eltern hat der Zeuge (mL) – Ehemann von (lL), der Cousine des Angeklagten – bestätigt. Im Übrigen bestätigte die Zeugin (rR) die getroffenen Feststellungen. Sie kenne den Angeklagten seit ihrer Kindheit. Von 2009 bis 2019 habe sie eine partnerschaftliche Beziehung mit ihm geführt. Bis heute sei sie mit ihm eng verbunden. Die Zeugin berichtete, dass der Angeklagte eine engere Bindung zu seiner Mutter gehabt, ihm vom Vater die Anerkennung gefehlt habe. Beide Elternteile seien bereits verstorben. Von der Ehefrau und der Tochter (i) wisse sie nicht viel. Beide habe sie ab und zu auf Familienfesten gesehen. Bekannt sei ihr auch, dass der Angeklagte nicht geschieden sei. Zudem schilderte die Zeugin den beruflichen Werdegang des Angeklagten, einschließlich der Gründung des Autohauses (AA) UG. Sie bestätigte den Wohnort des Angeklagten im Anwesen (Str. 1) in (Ort 2). Gemeldet sei er dort aber nicht, weil er sonst eine Vermieterbescheinigung benötigt hätte, die er wohl nicht bekommen habe. Bestätigt wird diese Angabe zudem durch die glaubhafte Aussage der Zeugin (jJ), die ergänzend von ihrer Beziehung mit dem Angeklagten und von der Geburt des gemeinsamen Kindes (k) am 07.10.2020 berichtete. Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Angeklagten beruhen zudem auf den glaubhaften übereinstimmenden Aussagen des Zeugen (tT) und der Zeugin (rR), wobei der Zeuge (tT) die Tätigkeit des Angeklagten beim (...) dahingehend präzisierte, dass dieser Pannenfahrzeuge gefahren sei. Die Feststellungen zum Einkommen des Angeklagten beruhen auf der Aussage der Zeugin (Z 8), die als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des (Firma 2) (haftungsbeschränkt) tätig war und die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen entsprechend ausgewertet hat. Zudem konnte die Zeugin (rR)- seinerzeit Gesellschafterin der (AA) (Firma 2) (haftungsbeschränkt) - die Höhe des dem Angeklagten auszuzahlenden Gehalts als so vereinbart bestätigen. Die Feststellungen zum Verlauf der Überprüfung der Wehrdiensttauglichkeit des Angeklagten einschließlich des Ergebnisses beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Bundeswehr vom 24.11.2022. Die Haftdaten wurden mit dem Angeklagten in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Feststellung der (fehlenden) Vorstrafen und der Anordnung eines Waffenverbots ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Bundeszentralregisterauszug vom 27.06.2022 sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Entscheidung des Landrats des (…)kreises vom 08.07.1988. zu II. Feststellungen zur Sache zu (A) Die Feststellungen zu den vortatlich relevanten Lebensumständen zu I. vortatlich relevante Lebensumstände des Angeklagten Die Feststellungen hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber der Familie (I.1) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen (jJ), (rR) sowie der Zeugen (S) und (mL). Die Zeugin (jJ) hat glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte ihr davon berichtet habe, seit vielen Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern und Schwestern zu haben. Grund hierfür sei zunächst gewesen, dass er sich mit seinem Vater nicht verstanden habe, der nach Aufgabe seiner Berufstätigkeit die von ihm betriebene Werkstatt nicht an ihn, sondern an einen Dritten verkauft habe. Dann habe es Streitigkeiten um das Erbe des Vaters gegeben, der im Jahre 2018 verstorben sei. Der Angeklagte habe - so die Zeugin (jJ) - seine Schwestern als Hexen und Erbschleicherinnen bezeichnet und sich auch dadurch, dass die Mutter schon zu Lebzeiten das Elternhaus an eine seiner Schwestern übertragen habe, benachteiligt gefühlt. Die Mutter sei Ende Dezember 2020 verstorben, die Beerdigung habe am 25.01.2021 stattgefunden. Zu dem Verhältnis des Angeklagten zu seiner Familie hat sie zudem bekundet, dass sie mittlerweile Kontakt zu (g ), einer der Schwestern des Angeklagten habe. Diese habe ihr berichtet, dass die Entscheidung des Vaters (AA) - seinen Betrieb nicht dem Angeklagten zu verkaufen - auf dessen Einschätzung zurückzuführen gewesen sei, dass der Angeklagte sich um nichts kümmere, sich in den letzten Jahren niemals habe blicken lassen und nicht mit Geld umgehen könne, was sie - die Schwester - auch selbst bestätigen könne. Die Zeugin (rR) hat die Aussage von (jJ) insoweit bestätigt, als der Angeklagte wenig Kontakt zu Eltern und Schwestern gehabt habe, weil es ihm - so ihre Erklärung - an Anerkennung durch den Vater und die Schwestern gefehlt habe. Auch der Zeuge (S) bekundete, dass er - ausgehend von den Worten des Angeklagten, den er seit dem Jahre 2015 kenne - den Eindruck gewonnen habe, dass dieser nicht das beste Verhältnis zu seinen Eltern und den Schwestern gehabt habe. Auch Ehefrau und Tochter habe sie nur gelegentlich und früher bei Familienfeiern wahrgenommen. Die genauen Sterbedaten der Eltern des Angeklagten ergeben sich aus einem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des (Pb.3) vom 15.02.2021, der entsprechende Ermittlungen auf dem Friedhof von (Ort 1b) tätigte. Der Zeuge (S) berichtete davon, dass der Angeklagte stets von seiner Ehefrau als Ex-Frau gesprochen habe. Dass der Angeklagte noch verheiratet gewesen sei, habe er erst im Laufe des hiesigen Verfahrens mitbekommen. Die Eheleute hätten - nach seinem Eindruck - nur wenig Kontakt zueinander gehabt. Er selbst habe in den vielen Jahren seiner engen Freundschaft mit dem Angeklagten die Ehefrau nur einmal auf dem Hof des Anwesens in (Ort 2) gesehen, die Tochter niemals kennengelernt. Der Angeklagte habe aber ab und zu davon berichtet, dass er seiner Tochter geholfen habe. Einmal sei es um eine Hilfe beim Umzug gegangen und einmal um eine Autoreparatur. Der Zeuge (mL) bekundete glaubhaft, dass das familiäre Verhältnis zum Angeklagten nicht sehr eng gewesen sei; er wisse nicht, ob der Angeklagte noch verheiratet gewesen sei. Auch dessen Tochter habe er seit vielen Jahren nicht, auch nicht anlässlich von Familienfeierlichkeiten, gesehen. Die Feststellungen unter I.2 zu den partnerschaftlichen Beziehungen des Angeklagten, deren Dauer und Ausgestaltung, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen (nN), (pP), (rR), (jJ) und soweit es das Verhältnis mit (nN) betraf – des Zeugen (oO). Die Zeugin (nN) hat glaubhaft zu den Feststellungen ihrer früheren Beziehung mit dem Angeklagten und der ihr bis heute in Erinnerung gebliebenen Ereignisse vom Vorabend des 09.11.1987 sowie von der vom Angeklagten ausgeführten Gewalttat zu Lasten ihres damaligen Freundes, (oO), berichtet. Ergänzend hat der seinerzeit Geschädigte, der Zeuge (oO), die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten geschildert, wobei er seine Beteiligung nicht beschönigte, sondern anders als noch in dem damals gegen ihn betriebenen Strafverfahren einräumte, zur (...)Schule in (Ort 4) gefahren zu sein, um den Angeklagten zur Rede zu stellen und ihn mit einem mitgeführten Kabelendstück zuerst angegriffen zu haben, um ihm eine Lektion zu erteilen. Schließlich hat er den Schusswaffengebrauch des Angeklagten gegen seine Person mit nach wie vor emotionaler Beteiligung geschildert. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen, zumal seine Angabe, dass der Angeklagte von hinten auf ihn geschossen habe, durch die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts (Ort 4) vom 03.11.1989 gestützt wird. Danach hat die Hausärztin des (O) bei ihrer Vernehmung ausgesagt, dass die Wunde an dessen Bauch komplikationslos schnell abgeheilt sei, wohingegen die am Rücken sich wochenlang nicht geschlossen habe. Als die Ärztin schließlich einen in dieser Wunde sitzenden Propfen ausgedrückt und unter dem Mikroskop untersucht habe, habe sie blaue Textilfasern festgestellt, die zwanglos dem Schussloch in dem Hosenbund der damals von (O) getragenen blauen Jeanshose zuzuordnen seien. Zudem begründete der Vorfall die – in der Hauptverhandlung verlesene – Verfügung des Waffenverbots des Wetteraukreises gegen den Angeklagten vom 08.07.1988. Die Zeugin (pP) hat ebenfalls glaubhaft zu den Feststellungen zu ihrer früheren Beziehung zu dem Angeklagten und seinen auch aktuell bei ihr noch bestehenden Schulden von ca. 20.000, -- € bekundet. Ihre Angaben bestätigten sich durch den Inhalt des ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Sicherungsübereignungsvertrags vom 30.11.2007, den - so die Zeugin - der Angeklagte zwar gefertigt habe, der aber letztlich für ihn wohl ohne Relevanz gewesen sei. Die Zeugin (rR) hat glaubhaft zu den Feststellungen zu ihrer jahrelangen partnerschaftlichen Beziehung zum Angeklagten, ihren enttäuschten Erwartungen, seinen Lügen und ihrem letztlichen Festhalten an einseitigen Freundschaftsdiensten zu seinen Gunsten berichtet. Wenngleich die Zeugin im Laufe ihrer Aussage beteuerte, wie wertvoll ihr der Angeklagte als Mensch nach wie vor sei und damit ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens bekundete, zeichnete sie zur Überzeugung der Kammer durch ihre umfassende zweitägige Aussage die dissoziale Verhaltensweise des Angeklagten umfassend nach. Die Feststellungen zu ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin für die (Firma 2) (haftungsbeschränkt) finden zudem ihre Bestätigung durch den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag von Geschäftsanteilen in Höhe von 1.000, -- € vom 13.05.2014, der durch den Notar (Not.1) ((…)/Hessen) beurkundet wurde. Dass der Angeklagte die Zeugin (rR) während der partnerschaftlichen Beziehung nicht nur infolge mangelnder Fürsorge während ihrer Erkrankung enttäuschte, sondern auch mehr und mehr seiner Freizeit mit (S) verbrachte und sie schon im Laufe des Jahres 2018 mit einer anderen Frau betrog, ergibt sich zwanglos anhand der Bekundungen des Zeugen (S) und der Zeugin (jJ), die ihrerseits vom Angeklagten belogen worden waren. Der Zeuge (S) bekundete, dass der Angeklagte immer weniger Zeit für ihn gehabt habe und er als Alibi dafür habe herhalten müssen, dass der Angeklagte seine Zeit nicht mit (rR), sondern mit (jJ) verbracht habe. (jJ) hat ihrerseits der Kammer glaubhaft bekundet, dass sie erst im Ermittlungsverfahren von der Polizei über das Ausmaß des Lugs und Trugs des Angeklagten ihr gegenüber informiert worden sei. Dass sich der Angeklagte (rR) gegenüber nur noch unzuverlässig, geradezu abschätzig verhielt und sie mit leeren Versprechungen abspeiste, wohingegen sie immer wieder bereit war ihm zu verzeihen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zudem zwanglos anhand der nachfolgend dargestellten Dialoge, die per Whatsapp zwischen dem Angeklagten (unter Nutzung seines Mobiltelefons Samsung X Cover 4 mit der Mobilnummer (...)) und (rR) (unter Nutzung des Mobiltelefons mit der Nummer (...)) geführt wurden: 28.11.2020 Angeklagter um 19:45 Uhr: „Tut mir leid wegen eben, bin keinen Abend vor eins ins Bett ... ist eben bisschen viel“. Zeugin um 21:48 Uhr: „mag sein, wenn es um die (...)s geht ist dir keine Uhrzeit zu spät…. also spar dir bitte diese falschen Worte.“ Angeklagter um 22:44 Uhr: „der (...) ist ein Kundenauftrag, steht seit Juni, sollte der Marius machen, ist nur wegen diesem Idioten angenommen worden, die Scheiße bleibt an mir hängen…“ 29.11.2020 Zeugin um 08:21 Uhr: “der (...) ist ein Spielzeugauto…wenn er seit Juni steht, darf er auch noch ne Woche stehn, mein Auto ist ein Nutzfahrzeug. Ist es fertig, steht der Fa. wieder ein FZ mehr als Firmenauto zur Verfügung. Du stehst mir gegenüber im Wort, dass du bereits mehrfach gebrochen hast…was isst nun wichtiger für dich? Ich sag es dir: Mein Auto! Samstag ist es fertig, wie… ist mir scheiß egal… deine blöden Ausreden kotzen mich an!“ 08.12.2020 Zeugin um 16:15 Uhr: „Du benimmst dich nochmal so wie gerade… und ich hau dir in die Fresse! Mein Auto sollte im August gemacht werden…Ausreden um Ausreden…du hast genug Zeit, du setzt nur falsche Prioritäten!“ 24.12.2020 Zeugin um 16:08 Uhr: „Bin ab 20:00 Uhr zu Hause“ Zeugin um 21:08 Uhr: „Da würde ich mal sagen: hast mich wieder schön verarscht… da war ich heute Morgen noch im Fressnapf…“ „… ohne Worte Herr (AA).“ Angeklagter um 21:36 Uhr „eingeschlafen, tut mir leid… war eine harte Woche…“. 17.01.2021 Zeugin um 03:41 Uhr: „Schlaflose Nach wegen dir … und wieder Bauchschmerzen … wegen Dir.“ Angeklagter um 08:21 Uhr: „Ich habe bis um 02.30 Uhr gearbeitet... muss heute Rechnungen schreiben…“ 24.01.2021 Zeugin um 10:34 Uhr: „Kümmere dich lieber um mein Auto, die Hunde und um das was du morgen bei der Beerdigung deiner Mutter anziehst…sonst hast wieder unnötigen Stress … den du dir selbst machst, wohlgemerkt.“ Die Zeugin (jJ) hat glaubhaft zu den Feststellungen von ihrer partnerschaftlichen Beziehung zum Angeklagten, seinen Lügen ihr gegenüber und ihren enttäuschten Erwartungen ausgesagt. Sie sei sehr enttäuscht vom Angeklagten darüber gewesen, dass er ihr während der Schwangerschaft - während der es ihr nicht gut gegangen sei - nicht beigestanden habe, sondern sich immer weniger bei ihr habe blicken lassen. Dieses Verhalten habe er nach der Geburt des gemeinsamen Kindes fortgesetzt. Immer wieder habe er seine Arbeit vorgeschoben, um seine Abwesenheit zu begründen, wofür sie anfangs noch Verständnis gehabt habe. Dann seien ihr jedoch Zweifel an seiner Aufrichtigkeit gekommen. Dass sich der Angeklagte (jJ)gegenüber unstet verhielt und sie mit leeren Versprechungen abspeiste, wohingegen sie immer wieder bereit war auf ihn zuzugehen, bestätigt sich zur Überzeugung der Kammer zwanglos anhand der nachfolgend dargestellten Nachrichten, die (jJ) unter Nutzung ihres Mobiltelefons mit der Nummer (…) per WhatsApp dem Angeklagten (Mobiltelefon Samsung X Cover 4 mit der Mobilnummer (...)) sandte: 31.10.2020 (Samstag) 23:51 Uhr: „so langsam musst du doch kapieren, dass es echt Zeit ist auf die Bremse zu treten und zwar richtig. Dein Körper kann dir nicht deutlicher zeigen, dass du kurz vor Erschöpfung bist.“ 22.11.2020 (Sonntag) 15:51 Uhr: „Wie wär’s, wenn du mit (e) telefonierst, deine Hunde ausführst zum 8. Mal heute und dann fütterst, Danach deine Werkstatt zu machst, ne Pizza holst und um 19:30 Uhr hier bis und Feierabend machst.“ 15:52 Uhr: „Und nicht noch dreimal hin und her fährst, um dann doch auf deinem Sofa einzuschlafen.“ 15:56 Uhr: “Aber du kannst natürlich auch noch füllern, lackieren, Heizöl umpumpen, staubsaugen, Wäsche waschen, mit (S) spazieren gehen, nochmal kurz ins Solarium, und dann nochmal 2 Stunden mit (S) im Dunkeln durch den Wald (und mir dann irgendwas Anderes erzählen was du so getrieben hasst), Lotto spielen, dir am Sack kratzen und mich und meinen Sohn in Ruhe lassen.“ 15:57 Uhr: “ich hatte übrigens einen schönen entspannten Sonntag, danke der Nachfrage“. 07.12.2020 (Nacht von Sonntag auf Montag) 00:26 Uhr: „Deswegen habe ich gesagt du sollst keine Zeitangaben machen, weil du es ja doch nicht schaffst. Noch nicht mal an einem Sonntag…unglaublich. Deswegen warte ich auch nicht mehr auf dich und unternehme was, weil es immer leere Versprechungen sind und meine Zeit nicht mehr opfere fürs warten.“ 09.12.2020 (Mittwoch) 21:56 Uhr: “Also mehr Desinteresse kann man eigentlich nicht mehr zeigen… Das du sich nicht mehr für mich und mein Leben interessierst habe ich ja schon lange verstanden. Aber dass dir dein Sohn so egal ist, hätte ich nicht gedacht. Da kommt ja mittlerweile gar nix mehr von deiner Seite aus … Ziemlich erbärmlich und komm nicht mit irgendwelchen Ausreden, jeder Tag hat 24 Stunden und jeder Mensch hat mindestens 5 Minuten am Tag um sich auf irgendeine Art zu melden, wenn man es denn will.“ 27.12.2020 (Sonntag) 17:05 Uhr: „Sonntag ist vorbei…schön, wie du ihn wieder ohne Sohn verbracht hast.“ 19.01.2021 (Dienstag) 19:56 Uhr: „Brauchst nicht mehr zu kommen.“ “Wir schlafen gleich“. 19:59 Uhr: „Es ist übrigens 4 Wochen her, dass du hier über Nacht warst.“ 20:01 Uhr: „nicht schlecht… dafür, dass du mir regelmäßig erzählst, dass du es bald geschafft hast und ab nächster Woche bis du mit der meisten Arbeit fertig. Höre ich jetzt seit fast zwei Jahren … und nichts ändert sich.“ 20:04 Uhr: „Ich hoffe dir ist bewusst, dass das keine andere Frau so mitmachen würde? Und das wir keine Beziehung mehr führen seit fast einem Jahr?“ Zudem hat die Zeugin (jJ) glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte an ihrem Geburtstag (20.01.2021) nicht bei ihr gewesen sei und – auf Befragen durch die Kammer – auch am Folgetag (21.01.2021) erst spät in der Nacht zu ihr gekommen und morgens früh wieder gefahren sei. Erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens habe sie von dem gesamten Ausmaß des Betrugs des Angeklagten erfahren, was der Inhalt ihres Briefes vom 12.07.2021 an den in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten bestätigt. Dort heißt es wie folgt: (…) In den letzten Briefen bittest Du mich nichts zu schreiben in Bezug auf unsere „Beziehung“. Das kam zu spät, Briefe sind bereits unterwegs und ich werde dich auch in diesem Brief nochmals darüber aufklären. Am 24. Februar 2021 war eine der ersten Fragen vom Herrn Kommissar, ob ich wüsste, dass du noch verheiratet wärst und im nachfolgenden Verhör haben die mich immer wieder gefragt, ob ich wüsste, wer bei dir gearbeitet, geputzt und das Büro organisiert hätte. Das hat mich schon stutzig gemacht. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, alle wussten zu dem Zeitpunkt schon Bescheid über dein Doppelleben, sie wollten mich wohl schonen oder hatten keine Lust mir davon zu erzählen. Und als am 26.02.2021 die (r) vor meiner Tür stand (ja, ich habe mich zu dem Zeitpunkt noch als deine Lebensgefährtin vorgestellt) und wir bei einem Kaffee über die letzten 2 Jahre gesprochen haben, war mir klar, dass ich NICHT mehr deine Lebensgefährtin bin. Das was du getan hast war kein Vertrauensbruch, sondern Vertrauensmissbrauch. Du hast mich, meine Familie, deinen Sohn und auch (r) zweieinhalb Jahre belogen und betrogen. Und deine Mitarbeiter gezwungen, nicht weiter zu erzählen. (…) Das was am 21. Januar passiert oder nicht passiert ist, ist mir ziemlich egal. Das ist dein persönliches Problem, ich weiß nichts darüber und habe damit auch nichts zu tun. Du musst schauen, wie du das hinbekommst. (…) Soweit darüber hinaus Feststellungen zu den brieflichen Kontakten des Angeklagten zu (rR) getroffen wurden, beruhen diese auf der verlesenen Gefangenenpost. Die Feststellungen zu Dauer und Ausgestaltung der Freundschaften des Angeklagten unter I.3 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen (dD) und (S). Der Zeuge (dD) bestätigte, dass er dem Angeklagten in der Vergangenheit auf vielfältige Art und Weise geholfen habe, wobei der Angeklagte jedoch niemals eine Gegenleistung erbracht habe. Allerdings - so räumt der Zeuge ein - habe er eine solche auch niemals konsequent verlangt. Er habe ja gewusst, dass der Angeklagte knapp mit dem Geld gewesen sei. Auf die Frage der Kammer, ob dies auch in späteren Jahren noch sein Eindruck gewesen sei, bekundetet der Zeuge, dass Zweck der Übernahme seiner Gesellschafterstellung bei Gründung des (Firma 2) nur gewesen sei, die Firma wieder kreditwürdig erscheinen zu lassen. Als er jedoch ständig Post erhalten habe, sei der Freundschaftsdienst für ihn vorbei gewesen. Noch heute seien die Betriebsmittel, die er dem Angeklagten überlassen habe, nicht in seinen Besitz zurückgekehrt. Der Zeuge (S) berichtete glaubhaft von der Freundschaft mit dem Angeklagten, ihrem gemeinsamen Interesse an der Aufbereitung von Militärfahrzeugen und deren artgerechter Ausfahrt sowie der pekuniären Ausprägung ihrer Verbindung. Der Angeklagte sei ein begabter Kraftfahrzeugmechaniker, der jedes Auto zum Laufen bringen könne. Er erinnere zahlreiche nächtliche Arbeitsstunden, die er gemeinsam mit dem Angeklagten der Schrauberei an den Militärfahrzeugen gewidmet habe. Bei den Ausfahrten mit den Fahrzeugen sei bis zum Herbst 2018 auch (rR) dabei gewesen, die ihm aber - so seine Einschätzung - später die mit dem Angeklagten verbrachte Freizeit geneidet habe. Die Treffen mit dem Angeklagten seien dann immer weniger geworden und oft habe er seine Versprechungen nicht eingehalten. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Angeklagte niemals bei der Bundeswehr, geschweige denn bei den Fallschirmspringern gewesen sei. Er habe immer so lebhaft von seinen Einsätzen in einer Sondereinheit berichtet. Es sei richtig, dass der Angeklagte immer knapp bei Kasse gewesen sei, obwohl es – nach Einschätzung des Zeugen – immer sehr viel in seinem Betrieb zu tun gegeben habe. Mehrfach habe er dem Angeklagten erhebliche Geldbeträge geliehen, die dieser nur teilweise zurückgezahlt habe. Er sei dann dazu übergegangen, zwar auf die leidige Rückforderung der Schulden zu verzichten, habe diese aber mit Gegenleistungen des Angeklagten verrechnet. Im Laufe des Jahres 2018 habe der Angeklagte immer weniger Zeit für gemeinsame Aktivitäten gehabt und ihn nur noch als Alibi benötigt, um (rR) vorzuspiegeln, dass er Zeit mit seinem Freund verbringe, obwohl er bei (jJ) gewesen sei. Dass der Angeklagte dem Zeugen (S) anlässlich eines Notartermins vom 07.11.2019 zur Sicherung eines Schuldbetrags von 50.000, -- € sämtliche Fahrzeuge, das gesamte Inventar, Werkzeuge und Betriebsstoffe, die der Firma Autohaus (AA) gehören - ungeachtet der unbestimmbaren Betriebszugehörigkeit - überschrieb, bestätigt sich durch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene und verlesene Schriftstück „Ergänzung Privater Darlehensvertrag, Übereignung sämtlicher Fahrzeuge, Inventar, Werkzeuge und Betriebsstoffe“ vom 07.11.2019. Glaubhaft hat der Zeuge kundgetan, sich von einer Sicherungsübereignung keinen (Rück-) Erhalt seines Geldes versprochen zu haben. Der Angeklagte schulde ihm aktuell zwar noch 15.000, -- €. Dieses Geld habe er jedoch für sich abgeschrieben. Beide Zeugen haben ausgesagt, ohne den Angeklagten unbotmäßig zu belasten. Soweit darüber hinaus Feststellungen zu den brieflichen Kontakten des Angeklagten zu (S) getroffen wurden, beruhen diese auf der verlesenen Gefangenenpost. Die Feststellungen unter I.4 zum Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Vorvermietern beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen (tT) und (uU). Beide Zeugen haben jeweils für sich die Historie ihrer mietvertraglichen Verbindung zum Angeklagten bekundet, die jeweils durch Streit über die Nutzung der Mietsache und grundloses Missachten der finanziellen Verpflichtungen - infolge der Betriebsamkeit in der Werkstatt des Angeklagten seien sie davon ausgegangen, dass er über reichliche Einnahmen verfüge - entgleist und nach Jahren und länger währenden Gerichtsprozessen mit hohen finanziellen Verlusten beendet worden sei. Die Kammer hatte keinen Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal beide Zeugen keinen Hehl daraus machten, die Schuldeintreibung aufgegeben und mit dem Angeklagten abgeschlossen zu haben. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen (uU) wird zudem durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Mietvertrag vom 01.02.2006 und das Urteil des Landgerichts (Ort 4) vom 08.09.2021 bestätigt, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die weiteren Feststellungen unter I.5 zum Verhältnis des Angeklagten zu seinen Kunden beruhen auf den Bekundungen der Zeugen (wW), (xX) und (yY). Sämtliche Zeugen berichteten davon, dass sie vor dem Hintergrund des streitigen Anlasses niemals mit einer solchen vehementen Reaktion des Angeklagten gerechnet hätten, die sie als absolut unangemessen und übergriffig empfanden. Der Zeuge (wW) ergänzte seine Aussage dahingehend, dass ihn der Angeklagte unvermittelt mit der Faust gegen das Kinn und den Brustkorb geschlagen habe. Er habe die Polizei gerufen und Anzeige erstattet, ohne dass es zu einem Strafverfahren gegen den Angeklagten gekommen sei. Er sei auf den Privatklageweg verwiesen worden, den er nicht beschritten habe. Der Zeuge (xX) berichtete, dass er gefragt habe, wie es zu dem Rechnungsbetrag komme, woraufhin der Angeklagte schon ausgerastet sei, ihn mit beiden Händen am Kragen gepackt und aus dem Büro bugsiert habe. Erst danach habe der Angeklagte ein Hausverbot ausgesprochen. Er habe gegen den Angeklagten Anzeige erstattet, jedoch sei er auf den Privatklageweg verwiesen worden. Dies habe er sich aber nicht antun wollen. Der Zeuge (yY) bekundete, dass er nicht nur entsetzt über die Reaktion des Angeklagten gewesen sei, sondern auch darüber, dass dieser ohne Rücksicht auf die hochschwangere Tochter (eE) – die zwischen ihnen beiden gestanden habe – mit Fäusten auf ihn losgegangen sei, wobei ihre Verletzung in Kauf genommen habe. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln, zumal diese übereinstimmend von dem jeweiligen Anlass berichteten, die die impulsive Gewalthandlung des Angeklagten auslösten. Die Feststellungen zur Affinität des Angeklagten zu Waffen beruhen bezüglich der Waffenfunde auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin (Pb.4) und (Pb.5), wie unter (C) und (D) gewürdigt sowie der im Rahmen der Waffenfunde gefertigten Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Die weiteren Feststellungen beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Bekundung des Zeugen (Pb.5), der seine Aussage bestätigenden Lichtbilder der Artefakte des 3. Reichs, die ebenfalls am Richtertisch in Augenschein genommen wurden und der glaubhaften Aussage der Zeugin (eE). Diese bekundete, dass der Angeklagte keinen Hehl daraus gemacht habe, dass er seine Hunde nach Nazi-Größen benannt habe. Zudem seien vom Angeklagten in der Küche des Bürotraktes in aller Offenheit Tassen mit Nazi-Emblemen aufbewahrt und für den Gebrauch zur Verfügung gestellt worden. Fazit: Der Angeklagte hatte kein Problem damit, engste Bezugspersonen zu belügen und zu betrügen und schamlos auszunutzen. Er ist skrupellos, wenn es ihm zum Vorteil gereicht. Gewalthandlungen sind ihm nicht fremd. Sein Verhalten weist zahlreiche dissoziale Komponenten auf, wobei sich die Kammer in dieser Beurteilung von den Ausführungen des Sachverständigen, die an späterer Stelle ausgeführt werden, bestätigt sieht. zu II. vortatlich relevante Lebensumstände des (cB) Diese Feststellungen beruhen zunächst auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen (bB) und (rR). Die Feststellungen zu den insoweit relevanten Angaben zur Herkunft, Person und bisherigem Lebenslauf des (cB) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin (bB). Sie berichtete die Personalien ihres Ehemannes, die gemeinsame slowenische Herkunft, ihr Kennenlernen und ihre gemeinsame erfolgreiche Berufstätigkeit, wie festgestellt. Zudem bekundete die Zeugin (bB) von ihrem Leben auf der Hofreite in (Ort 7) und dem Interesse ihres Ehemannes am Restaurieren von Oldtimern. In diesem Zusammenhang – so die Zeugin – habe man auch den Angeklagten kennengelernt, was schon weit vor 2011 der Fall gewesen sei. Ihr Mann habe sich gut mit dem Angeklagten verstanden, vor allem habe er von dessen handwerklichen Fähigkeiten beim Restaurieren des ersten Oldtimers - eines Traktors der Firma Porsche - profitiert, wobei diese Leistungen selbstverständlich entgolten worden seien. Gelegentlich habe man sich auch privat getroffen, einmal sei auch (rR)dabei gewesen, was diese in ihrer eigenen Aussage vor der Kammer glaubhaft bestätigte. Die Feststellungen zur Anbahnung des Kaufs des Anwesens in (Ort 2), der Mitteilung des (uU), dass der Angeklagte ein schwieriger Mieter sei und bei ihm Mietschulden hinterlasse und die Reaktion des (cB) hierauf, beruhen - soweit es die Anbahnung und das Motiv ihres Ehemannes zum Kauf des Anwesens angeht - auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der (bB). Im Übrigen bekundete der Zeuge (uU), dass er den (cB) vor dem Angeklagten gewarnt habe, weil dieser von jeher seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Dies habe der (cB) aber – so der Zeuge – abgetan mit der Bemerkung, dass er schon mit ihm zurechtkommen werde. Die Angaben zum Inhalt der mietvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten (B) beruhen auf den Angaben der Zeugin (bB), die in ihrer Richtigkeit durch den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen Mietvertrag nebst Skizzen belegt werden. Wichtig war dem (cB) stets – so die Zeugin (bB) –, dass er in der ihm zur Nutzung vorbehaltenen Halle 2 zu jeder Zeit ein- und ausfahren, seine Oldtimer und deren Zubehör dort abstellen und seinem Hobby frönen konnte. Fazit: (cB) war ein integrer Geschäftsmann, der sich mit dem Kauf des Anwesens in (Ort 2) seinen Traum erfüllen wollte, nämlich im späten Ruhestand unter fachkundiger Anleitung seine Oldtimer restaurieren zu können. zu III. Mietverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten (B) Die von der Kammer dazu getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin (bB) und insbesondere auf den zahlreichen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen Schriftstücken, wie Mahnungen, anwaltliche Schriftsätze, gerichtlichen Schriftstücke und Urteile. Die Zeugin (bB) bekundete glaubhaft, dass das Mietverhältnis mit dem Angeklagten schon rasch nach Abschluss des Mietvertrags sehr problematisch geworden sei. Anhand ihrer Buchführung habe sie zweifelsfrei erkennen können, dass der Angeklagte den Mietzins seit März 2011 nur noch in Teilen gezahlt habe. Die Zusammenstellung der Schulden habe sie vorgenommen. Sie sei mit ihrem Mann jedenfalls spätestens im Jahre 2013 darin übereingekommen, dass der Angeklagte als Mieter nicht tragbar sei und das Gelände räumen müsse. Nur auf diese Weise wäre es ihrem Mann auch möglich geworden, seinen späten Ruhestand mit der Ausübung seines geliebten Hobbys - wie von ihm geplant -zu genießen. Sie habe sich, anders als ihr Ehemann, nicht aktiv an der Führung der Prozesse beteiligt, weil sie die Angelegenheiten alsbald ihrem Rechtsanwalt überlassen hätten. Davon, dass ihr Ehemann dem Angeklagten zwei Darlehen gewährt hatte, zuletzt noch am 05.04.2013, wusste die Zeugin – auf Nachfrage der Kammer – nichts zu berichten. Sie bekundete dazu aber, dass der Angeklagte ihren Mann immer wieder mit Zahlungsversprechen hingehalten habe, was dieser aber nach dem Verschwinden seiner hochwertigen Motoren und des Werkzeugwagens aus der Halle 2 nicht mehr toleriert habe. Auch habe es niemals eine Abrede mit dem Angeklagten dazu gegeben, dass er Ein-und Umbauten auf dem Gelände nach Gutdünken und zur Förderung seines Geschäftsbetriebs unternehmen könne und die Kosten ihnen in Rechnung stellen dürfe. Dies sei vom Angeklagten frei erfunden worden, um die gerichtlichen Prozesse in die Länge zu ziehen. Ihr Mann habe nur noch das Ziel verfolgt, den Angeklagten als Mieter endlich loszuwerden. Zur Überzeugung der Kammer belegt auch der Verlauf der Streitigkeiten, dass (cB) spätestens nach Abschluss des Vergleichs vor dem Landgericht (Ort 4) am 04.02.2015 und der Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Angeklagten das Mietverhältnis mit dem Angeklagten - sei dieser persönlich oder als Geschäftsführer des (Firma 2) betroffen - beenden und eine vollständige Räumung des Anwesens herbeiführen wollte. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Zeuge (zZ), Inhaber der (Firma 9), die Übernahme des Anwesens bereits avisiert hatte, wie es ja auch - wie von der Zeugin (bB) und dem Zeugen (zZ) übereinstimmend bekundet - zeitnah nach dem rechtskräftig gewordenen Räumungsurteil des Oberlandesgerichts (Ort 5) vom 31.01.2021 und der Freigabe des Anwesens durch die Insolvenzverwalterin Mitte des Jahres 2021, der Fall gewesen sei. Soweit die Feststellungen den persönlichen Umgang der Kontrahenten betreffen, beruhen diese ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugin (bB) sowie der im Rahmen der forensischen Auswertung des Mobiltelefons und des Tablets von (cB) gewonnenen Erkenntnisse. Die Zeugin (bB) berichtete von der technischen Affinität ihres Ehemannes, der niemals ohne sein I-Phone aus dem Haus gegangen sei. Sie wisse, dass er infolge der Streitigkeiten mit dem Angeklagten und zeitnah, nachdem seine Flugzeugmotoren und der Werkzeugwagen aus der Halle 2 verschwunden seien, dafür gesorgt habe, dass er auch in seiner Abwesenheit das Innere der Halle 2 observieren und damit jeden unberechtigten Zutritt habe erkennen können. Dafür habe er Videokameras installiert, deren Bilder er auf seinem Handy habe empfangen können. Richtig sei, dass die Videokameras schon mindestens zweimal defekt gewesen seien, so dass ihr Ehemann keine Bilder mehr habe empfangen können und er zwangsläufig nach (Ort 2) haben fahren müssen, um dort nach dem Rechten zu sehen. Sie wisse auch, dass ihr Ehemann die Verbindungstür zur Halle 1 - die vom Angeklagten genutzt worden sei - habe verschließen lassen, um ein unbefugtes Betreten des Angeklagten – der von ihnen beiden des Diebstahls verdächtigt worden sei – zu verhindern. Ständiges Ärgernis sei aber auch gewesen, dass die Tore zur Halle 2 mit anderen Autos zugestellt gewesen seien, so dass ihr Ehemann keinen Zutritt zu seinem Eigentum gehabt habe. Dies, obwohl sich ihr Ehemann mietvertraglich die jederzeitige Zufahrt ausbedungen habe und dies auch Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs im Jahre 2015 gewesen sei. Ihr Ehemann habe regelmäßig Bilder und Filme von der Situation vor Ort gemacht. In letzter Zeit sei auch des Öfteren die Stromzufuhr unterbrochen gewesen, so dass ihr Ehemann auch aus diesem Grund von der Videoanlage keine Bilder des Halleninneren auf seinem Handy habe empfangen können, weshalb er jedes Mal aus Sorge um sein Eigentum nach (Ort 2) gefahren sei. Dort habe er feststellen müssen, dass sich auch die Tore mit seinem Bediengerät nicht öffnen ließen, worüber er sich sehr aufgeregt und den Angeklagten jedes Mal zur Rede gestellt habe. Bestätigt werden die Angaben der Zeugin (bB) durch die im Rahmen der forensischen Auswertung des Mobiltelefons und des Tablets von (cB) gewonnenen Erkenntnisse. Auf dem von (cB) genutzten Mobiltelefon I-Phone 7 finden sich in der Zeit vom 26.10.2019 bis zum 04.01.2021 etliche Lichtbilder von der Situation der Hallenzufahrt, zuletzt am 21.01.2021. Sämtliche dieser Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Anhand der fotografierten Situation ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ausnahmslos, dass es der (cB) gewesen ist, der zur Dokumentation der Verhältnisse auf dem Hof seines Anwesens die Lichtbilder gefertigt hat, um damit zu belegen, dass sich der Angeklagte zu keinem dieser Zeitpunkte an die mietvertragliche Vereinbarung – nämlich die Hallentore jederzeit frei zu halten – gehalten hat. Im Einzelnen: 26.10.2019 - 16:47 Uhr: ein Lichtbild zeigt das linke der drei Hallentore, vor welchem ein roter, mit einer Plane abgedeckter PKW steht. Ein Lichtbild zeigt das rechte der drei Hallentore, an dem ein Fahrrad und zwei Motorroller lehnen. Das mittlere Hallentor ist frei. 25.11.2019 - 16:25 Uhr: ein Lichtbild zeigt das linke der drei Hallentore, vor welchem ein roter Transporter steht. Ein Lichtbild zeigt das rechte der drei Hallentore, vor dem Ladefahrzeuge und ein weißer Transporter stehen. Ein Korridor zum mittleren Hallentor ist freigehalten. 30.12.2019 – 13:06 Uhr: ein Lichtbild -aus dem PKW gefertigt – zeigt, dass die Zufahrt zum linken Hallentor von einem dort geparkten LKW blockiert ist. Darüber hinaus fertigte (cB) am 07.05.2020 um 12:39 Uhr ein Foto des Zählerstands des Drehstromzählers, welcher im Technikraum des Anwesens installiert war. Dass (cB) es war, der dieses Foto fertigte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zwangslos aus dem Umstand, dass er Zugang zum Technikraum hatte und dieses Foto auf dem von ihm genutzten Mobiltelefon gespeichert war. 08.05.2020 – 12:19 Uhr: ein aus dem PKW gefertigtes Lichtbild zeigt, dass sämtliche der drei Hallentore zugestellt sind. Vor dem linken Tor steht ein Hänger, vor dem mittleren Tor ein weißer PKW und rechts ein roter PKW und allerlei Gerätschaften. 26.05.2019 – 10:42 Uhr: ein aus dem PKW gefertigtes Lichtbild zeigt, dass das linke und das mittlere Hallentor mit PKW und das rechte Hallentor mit Gerätschaften und einem weißen Transporter zugestellt sind. 16.06.2020 –14:59 Uhr: ein aus dem PKW gefertigtes Lichtbild zeigt, dass das rechte Hallentor mit einem kleinen LKW mit blauer Plane zugeparkt ist. 25.06.2020 –10:04 Uhr: ein aus dem PKW gefertigtes Lichtbild zeigt, dass das linke Hallentor teilweise mit einem Trecker und das rechte Hallentor durch den kleinen LKW mit blauer Plane und einen noch dahinter abgestellten blauen PKW zugeparkt ist. 30.06.2020 –11:24 Uhr: ein aus dem PKW gefertigtes Lichtbild zeigt, dass das rechte Hallentor mit einem kleinen LKW mit blauer Plane zugeparkt ist. 17.07.2020 –11:07 Uhr bis 11:09 Uhr: mehrere aus dem PKW und eines aus dem Inneren der Halle 2 heraus gefertigte Lichtbilder zeigen, dass das linke Hallentor teilweise mit einem Gabelstapler verstellt, das rechte Hallentor durch den kleinen LKW mit blauer Plane und einen noch dahinter abgestellten blauen PKW zugeparkt ist. Ein weiteres Lichtbild um 15:11 Uhr zeigt einen unveränderten Zustand. 13.08. 2020 – 09:24 Uhr: zeigt eine Aufnahme der Überwachungskamera. Das rechte Hallentor ist noch immer von dem kleinen blauen LKW mit blauer Plane zugestellt. 19.08.2020 – 12:03 Uhr: zwei aus dem PKW heraus gefertigte Lichtbilder zeigen, dass das linke Hallentor teilweise von einem blauen PKW und das rechte Hallentor von zahlreichen hintereinanderstehenden Fahrzeugen, allen voran von dem kleinen LKW mit blauer Plane, zugestellt ist. 01.09.2020 –11:05 Uhr: ein aus dem PKW heraus gefertigtes Lichtbild zeigt, dass das rechte und das linke Hallentor nicht vollständig frei sind. Vor dem linken Hallentor ist eine Gerätschaft aufgebaut und parkt - teilweise die Zufahrt blockierend - ein blauer PKW. Vor dem rechten Hallentor steht – teilweise die Zufahrt blockierend – ein Autohänger und hinter diesem ein weißer Transporter. Um 16:26 Uhr zeigt die Aufnahme der Überwachungskamera nach wie vor, dass die Zufahrt zum rechten Hallentor blockiert ist. 22.09.2020 - 14:33 Uhr: ein aus dem PKW gefertigtes Lichtbild zeigt, dass vor dem rechten Hallentor schräg ein Autohänger parkt und dahinter ein weißer Transporter parkt. 25.11.2020 – 16:27 Uhr: zeigt die durchschmorte Platine eines Aufnahmegeräts, welches später durch die Ermittlungsbehörde nebst defekter Kameras und Stecker in einem Karton aus einem in der der Halle 2 stehenden Anhänger sichergestellt werden konnte. Die entsprechenden Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. 03.12.2020 - 13:17 Uhr: ein aus dem PKW gefertigtes Lichtbild dokumentiert, dass das rechte und das linke Hallentor blockiert sind. Vor dem rechten Hallentor stehen Gerätschaften; vor dem linken Hallentor stehen Gerätschaften und – hintereinander- zwei PKW. Zudem finden sich an diesem Tag auf dem Mobiltelefon des (cB) etliche Bilder einer verschmorten Computerplatine und verschmorter Videokameras, aufgenommen in der Halle 2, was zur Überzeugung der Kammer dafür spricht, dass der (cB) an diesem Tag vor Ort festgestellt hat, dass seine Überwachungsanlage erneut defekt war. 29.12.2020 - 11:58 Uhr: mehrere aus dem PKW gefertigte Lichtbilder zeigen die Blockade des rechten Hallentors. Im Halleninneren aufgefundene Lichtbilder (12:04 und 12:05 Uhr) zeigen verschmorte Kabel und einen Flugzeugmotor (12:23 Uhr), während ein um 13:50 Uhr gefertigtes Lichtbild den Schreibtisch in der Halle 2 zeigt, auf dem ordentlich aufgeräumten Schreibtisch ein Telefon, zwei Monitore und ein Aufnahmegerät stehen. 04.01.2021 – 13:36 Uhr: ein aus dem PKW gefertigtes Lichtbild dokumentiert die blockierte Zufahrt des rechten Hallentors. 21.01.2021 – 12:12:14 Uhr bis 12:12:18 Uhr: zwei aus dem PKW gefertigte Lichtbilder zeigen, dass vor dem rechten Hallentor ein Autohänger steht und vor dem linken Hallentor ein roter PKW die Zufahrt blockiert. In einigem Abstand zum mittleren Hallentor steht ein schwarzer PKW. Dass dies die vom Lichtbilder waren, die (cB) an diesem Tag gefertigt hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der abschließenden polizeilichen Auswertung des Mobiltelefons I-Phone 7, zu dem der Zeuge (Pb.6) ausführlich und im Ausmaß der Feststellungen berichtete. Schließlich hat die Zeugin (bB) auf konkrete Frage der Kammer bekundet, dass der Angeklagte seit Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung weder von ihr noch von ihrem Ehemann zur Reparatur ihrer privat gefahrenen PKW oder der Oldtimer beauftragt worden sei. Die weiteren Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Zeuginnen (rR), (jJ), (bB) und des Zeugen (S) sowie auf den zahlreichen Lichtbildern, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Dass sich der Angeklagte als Eigentümer des Anwesens gerierte, ergibt sich im Wesentlichen aus den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen (rR), (jJ) und des Zeugen (Z 3), wobei dieser hinzusetzte, dass der Angeklagte ihm erzählt habe, dass der (cB) sein Mieter sei. Die Zeugin (jJ) erinnerte, dass der Angeklagte ihr gegenüber behauptet habe, das Anwesen tatsächlich erworben zu haben. Insoweit berichtete die Zeugin (bB) allerdings glaubhaft, dass es zu Beginn des Mietverhältnisses den Wunsch des Angeklagten nach einem Erwerb des Anwesens gegeben habe. Ihr Mann habe dieses Ansinnen jedoch mit der Bemerkung, dass der Angeklagte ja nicht einmal seine Miete zahlen könne, abgetan. Die Zeuginnen (rR) und (jJ) sowie der Zeuge (S) berichteten übereinstimmend von der Leidenschaft des Angeklagten, mit der er am Betrieb seiner Kfz-Werkstatt und dem Anwesen hing, zumal er sich dort auch räumlich ausgebreitet und mit sämtlichen auch privaten Lebensbereichen ausgelebt habe. Gestützt wird diese Aussage durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Anwesens - zeitnah von der Spurensicherung nach der Festnahme des Angeklagten gefertigt - und den Eindruck, den die Kammer bei der Ortsbesichtigung erhielt. Vor- und Hinterhof, Halle 1 und Halle 3 sowie das giebelseitige Bürogebäude waren vom Angeklagten augenscheinlich extensiv zur Ausübung seines Handwerks, aber auch zur Ausgestaltung seines privaten Lebens genutzt worden. Die von der Spurensicherung gefertigten Lichtbilder der Halle 1 (SB Lichtbilder I, Reiter 7; Spurenbereich 6.1 und 6.2 – Fahrzeuge in der Halle Spurenbereich 6; Reiter 10; Spurenbereich 6- Halle 1), zeigen auf, dass der Angeklagte dort die dem Zeugen (S) gehörenden Militärfahrzeuge bereithielt, wobei der links und rechts nur knapp bemessene Platz der Halle von ihm für Werkzeug und Zubehör genutzt wurde. Unter dem, dem Hallentor zunächst stehenden Militärfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (02) befand sich die Arbeitsgrube, die später auch Gegenstand der weiteren Spurensicherung war. Die von der Spurensicherung gefertigten Lichtbilder des Hinterhofs (SB Lichtbilder I, Reiter 8; Spurenbereich 8 - Hinterhof), zeigen einen Lagerbereich, in dem sich große geschlossene Überseecontainer, Reifen, Schrott, Gasflaschen, alte Autos, Paletten, alte Kleidung, mehrere Einkaufswagen und Metallteile befinden. Die vom rechten Gebäudeteil Wohnung/Büro gefertigten Lichtbilder (SB Lichtbilder I, Reiter 11- Spurenbereich 5) zeigen vom Erdgeschoss bis unter das Dach, dass der Angeklagte dort nicht nur arbeitete, sondern auch lebte. Er hatte sich dort mit sämtlichen seiner Habseligkeiten ausgebreitet, einschließlich einer Schlafstatt, eines Fitnessraums sowie eines Lagers für Militärkleidung. Bestätigt wird die Haltung des Angeklagten, das gesamte Anwesen für sich zu nutzen dadurch, dass er dort geradezu wahllos zahlreiche Waffen, Waffenteile und Patronen sowie Artefakte des 3. Reichs vorhielt. Sämtliche Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass der Angeklagte auf dem Anwesen drei Hunde namens Adi, Eva und Erwin hielt, wobei diese friedfertig gewesen seien. Die Zeugin (jJ) erklärte dazu, dass es sich um Staffordshire Bullterrier und Englische Bulldogge-Mischlinge gehandelt habe. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich spätestens nach dem Vergleichsabschluss vor dem Landgericht (Ort 4) am 04.02.2015 und infolge der ihm dort auferlegten Verpflichtungen nun seinerseits auf die Erfassung des Verhaltens von (cB) fokussierte, beruht auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Notizen. Seit dem 22.02.2015 und fortlaufend notierte der Angeklagte das Kommen und Gehen von (cB) sowie die damit verbundenen Ereignisse: 22.02.2015: (B) und M. (NKV 1) brechen ein; 01.04.2015: Stromausfall 1 Stunde; Schlüssel abgenommen; 02.04.2015: Stromausfall; 03.04.2015: Stromausfall; 04.04.2015: Stromausfall; 05.04.2015: Stromausfall; 06.04.2015: 9:30 Strom wird wieder angeklemmt; 08.04.2015: Herr (B) kommt noch um 10:30 mit noch 2 m³ Wasser; Stromzähler; 14.04.2015: (B) 14:20 kommt; 15:08 geht; 15.04.2015: (B) um 8:45 mit stabilem großen Paket gekommen; 10:30 abgefahren; 09.09.2015: Herr (B) stellt am 09.09.2015 gegen 14:00 Uhr Wasser abgestellt; 17.09.2015: 17.09.2015 11:00 Uhr gekommen; 11:17 Uhr abgefahren (09) Anhänger mitgenommen. Herr (B): auf Bitten stellt er das Wasser wieder an 22.09.2015: Ford Transit (010) hat Retouren abgeholt; 23.09.2015: 13:40 kommt HR (B); 29.09.2015: 15:45 kommt (B); 17:26 (B) fährt mit offenem Kofferraum aus dem Hof; fährt um 17:29 in den Kreisel und kommt zurück.; 12.10.2015: (B) kommt um 14:25 Uhr; 27.10.2015: (B) 13:00 Uhr; geht 15:00 Uhr; 29.10.2015: (B) 10:00 Uhr mit 2 Personen; baut in der Halle Gerüst auf; 11:00 Uhr fährt weg macht Fotos von der Halle.; 06.11.2015: 11:15 (B) kommt, macht Fotos von Mitarbeitern; Freitag, den 06.06.15; 07.11.2015: (B) kommt 12:00 Uhr; geht 17:15 Uhr; 21.11.2015: 19:10 (B) fährt ohne Licht; 24.11.2015: 24.11.2015 (B) kommt 14:05. 12.09.2016: (B) kommt 12.09. 12:15 Uhr; Flag 560 Porsche; fährt wie ein Henker; geht am 12.09; 14:00 Uhr fährt Richtung Autobahn, wie ein Henker mit Porsche 911; 26.09.2016: A (B) (07) Cheyenne 12:00 -15:30; 04.10.2016: A. (B) kommt mit (011) 12:45; fährt um 16-17 Uhr; 06.10.2016: (07) (B) kommt 12:00 Uhr; geht um 17:15 Uhr 12.10.2015: (B) kommt 11:32 Uhr (07); 13.10.2015: 7:50 Uhr (B) kommt; 08:00 Uhr (Firma 10) Tore kommt; Werkstatt 1,5 Stunden nicht begehbar; Fa. (Firma 10) macht die Tore bei Hr. (B); 16:00 Uhr und (07) enden.; 24.10.2016: 25.10.1; 7:56 Uhr (B) kommt mit (07) Cheyenne mit Fa. (Firma 10); Türe und Tore; 25.10.2016: 7:56 kommt (B) (07) mit F. (Firma 10); geht 16:30 Uhr.; 26.10.2016: (B) kommt auch vorbei; 11:45 Uhr mit (07); 07.11.2016: (B) kommt 12:00 Uhr; (07); geht 17:45 ; 08.11.2016: (B) kommt 11:12; geht; 09.11.2016: 12:00 Uhr (B) mit Porsche (07); (…) Reifen eingelagert Ford S-MAX; 15.11.2016: (B) kommt 11:00; geht 17:20 Uhr; 16.11.2016: Chrysler fertig; (B) kommt um 11:00 Uhr (11:03) ; 18.11.2016: (B) kommt 11:00 Uhr; 10:58; mit (012) und sein (07); 28.11.2016: (B) kommt am 28.11.16 mit Anhänger (013); 12:30 Uhr 02.01.2017: (B) kommt 13:00 Uhr mit (07); 12.01.2017: (B) kommt 12:41; (07); 14.02.2017: (B) kommt um 11:40 Uhr; geht um 11:49 Uhr; 15:40 Uhr kommt mit Anhänger (013); 27.02.2017: (014); 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr; geht 16:30 Uhr; 16.03.2017: (07); 16:11; 9:45 (B) kommt; 20.03.20217: (015); 21.03.2017: 14:50; 24.03.2017: 04.04.2017: 12:30 Uhr- 16:45 (07); 17.04.2017: kommt 11:10 -(07); 27.04.2017: April (07); (015) 17:07; 14:50 ; 10.05.2017: (07) ; 11.05.2017 Vito; 12.05.2017: Silbern (015)/ (016) Renault Coupé; silbern, 11:45 24.05.2017: 14:50 Uhr (07); 16.06.2017: 11:00 Uhr (B) kommt mit (017) Schw. 190 SL; 11.07.2017: 11:50 (07); 11:58; 17:36; 13.07.2017: (B) 10:58 (07) 17:10; 14.07.2017: (B) mit 11:58 2018 fehlt 19.02.2019: Z. fährt gegen Holzpalette; 04.03.2019: (B.). kommt 10:49 Uhr mit (07), fährt um 15:00 Uhr; 15.07.2019: (B) fährt mit Anhänger (013) um 10:45 Uhr und ist um 14:45 Uhr wieder da- war beim TÜV; 17.09.2019: (B) fährt mit dem 190 SL und nimmt die Vorfahrt und fährt beim Rückwärtsfahren jemanden an und fährt weiter, 14:00 Uhr; 26.10.2019: (B) kommt um 11:00 Uhr mit fremder Frau und Mann aufs Gelände. Fährt mit Porsche Panamera Hund (Erwin) an anderen Hund sperrt er in der Werkstatt ein. 13:37 Uhr Gespräch mit (B)., (AA). soll (B). den Sprit bezahlen und die Hunde müssen weg. (AA). sagt (B). dass er nicht hätte kommen müssen. Zeugen: (Ö), (ä), (Ä), (Z 9), (S), (rR); 23.11.2019 (B). kommt mit SL (018) um 12:58 Uhr und fährt einen Fußgänger an, nimmt einem die Vorfahrt; (B). kommt um 13:00 Uhr mit (07) 10.02.2020: (B). kommt um 12:39 Uhr, fährt (07); (B). und (NKV 1) waren mit Frau da, um 09:23 Uhr; 27.05.2020: (B). Verhandlung, (AA). selbst nicht anwesend, 15.06.2020: (B). kommt um 10:00 Uhr/10:05 Uhr mit Freundin (Mörderfackel) und geht um 15:50 Uhr; 25.06.2020: (B). kommt um 10:00/10:05 Uhr, geht (07)15:38 Uhr; Notiz auf Handzettel: (B). Vergaser 32 UL-PS, Abfahrt 12:30 Uhr mit Porsche Schlepper auf Anhänger; 08.07.2020: z. 11:19 Uhr (07) mit Freundin; 19.10.2020 05:38 Uhr: Hallentore (B) sind offen) (AA). macht Tore um 07:30 Uhr zu. 24.11.2020: (B). 11:00 Uhr geht um 14:00 Uhr; 30.12.2020: (B). verliert Handi vor seinem Tor. (AA). soll es vor die Tür legen Die letzten Eintragungen betreffend das Kommen und Gehen von (cB) im Januar 2021 lauteten wie folgt: 11.01.2021: (B). kommt, mehr Stimmen in der Halle, schwarzer (Fa. 3) mit ausländischem Kennzeichen fährt aus der Halle von (B). 15:10 Uhr, (B) kommt mit blutendem Mittelfinger zu (AA). (AA), gibt ihm ein Pflaster, Handi fällt runter, (AA). hebt es auf. 21.01.2021: 16:30 Uhr/17:00 Uhr: Frau (B). ruft an, sucht (c)? und sind zur Überzeugung der Kammer manipulierte Einträge zur Verdeckung seiner am 21.01.2021 begangenen Mordtat. Diesbezüglich wird auf die Würdigung unter IV. g) (1) Bezug genommen. Fazit: Der Angeklagte setzte sich mit seinem vertragswidrigen Verhalten einem jahrelangen beispiellosen Kleinkrieg um den Bestand des Mietverhältnisses aus, weil er mit der von (cB) angestrebten Räumung nicht nur seinen Lebensmittelpunkt hätte aufgeben müssen, sondern auch als Lügner, insbesondere gegenüber seiner Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes (jJ), enttarnt worden wäre. zu IV. Wirtschaftliche Verhältnisse Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten vom 12.04.2016 sowie des Nachweises der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten vom 18.07.2018. Beide Ereignisse folgten auf Veranlassung der Eheleute (B), deren Vollstreckungsversuche fruchtlos geblieben waren. Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des (Firma 2) (haftungsbeschränkt) getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeuginnen (rR), (eE), (Z 8) sowie des Zeugen (Z 10). Die Zeugin (rR) bekundete, dass der Angeklagte zwar immer viele Arbeitsaufträge gehabt habe; sie habe sich jedoch auch in ihrer Funktion als Gesellschafterin keinen Eindruck über die tatsächliche finanzielle Lage des Betriebs machen können, weil ihr das vom Angeklagten verwehrt worden sei. Auf ihre Nachfragen hin sei er ungehalten geworden. Sie habe die Befürchtung gehabt, dass er nicht mit Geld umgehen könne. Die Zeugin (eE) berichtete glaubhaft davon, dass sie die gesamte Buchhaltung zu Beginn ihrer Tätigkeit Mitte des Jahres 2018 im Chaos vorgefunden und sie dort permanent mit dem Rechnungswesen gehadert habe. Aus der Zeit vor ihrer Tätigkeit seien noch Forderungen in einer Höhe zwischen 40.000, -- € und 50.000, -- € zu bedienen gewesen. Zwar seien genug Arbeitsaufträge vorhanden gewesen, ob und in welchem Umfang diese tatsächlich abgerechnet worden seien, könne sie jedoch nicht sagen. Der Angeklagte habe auch selbst Rechnungen geschrieben, ihr Anweisungen zur Zahlungsreihenfolge der Verbindlichkeiten gegeben und sich auch aus der Kasse an Bargeld bedient, ohne ihr diese Entnahme zu quittieren. Sie habe ihm mehr als einmal gesagt, dass das Autohaus nach ihrer Einschätzung nicht mehr zahlungsfähig sei. Sie wisse, dass der (S) in einem Fall drohender Vollstreckung durch einen Gläubiger mit einer größeren Summe an Geld ausgeholfen habe. Jedenfalls sei die finanziell desolate Situation des Autohauses und das ständige Bangen darüber, ob das Geld für die Gehälter und die Sozialabgaben am Ende des Monats ausreiche, ein Grund dafür gewesen, dass sie den Job im Oktober des Jahres 2020 aufgegeben habe. Zu jener Zeit seien ohnehin von den ehemals drei ausgebildeten Mitarbeitern in der Werkstatt nur noch der (Ö) da gewesen, der jedoch auch gerne gegangen wäre, was er ihr anlässlich ihres Abschieds auch so mitgeteilt habe. Die Kammer hatte keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (rR) zu zweifeln. Diese hat während ihrer an insgesamt zwei Verhandlungstagen stattfindenden Vernehmung keinen Hehl aus ihrer fortwährenden Sympathie für den Angeklagten gemacht. Sie hat jedoch – befragt zu ihrer Funktion als Gesellschafterin des Autohauses (AA) – freimütig davon berichtet, dass sie sich Gedanken über dessen finanzielle Situation gemacht habe, zumal der Angeklagte sie bewusst von eigener Kenntniserlangung ausgeschlossen habe. Die Kammer hatte auch keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (eE) zu zweifeln. Diese hat offen und ohne Belastungstendenz von ihrer Tätigkeit im Büro des Autohauses, ihrem Unvermögen, dauerhaft eine Struktur in die Buchhaltung zu bringen und ihren Beweggründen der Kündigung berichtet. Zudem auch der Zeuge (Z 10), ehemaliger Mitarbeiter des Zuliefererbetriebs von (Firma 7) in (Ort 8), glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte zwar schon viele Jahre ein guter Kunde gewesen sei, er jedoch infolge unbezahlter Rechnungen die Ware nur noch gegen Barzahlung erhalten habe. Damit einher geht zwanglos die Überzeugung der Kammer, dass es der Angeklagte gewesen ist, der am 02.11.2020 um 13:36 Uhr auf dem von ihm privat genutzten Mobiltelefon nach Pfändungstabellen und Pfändungsfreigrenzen recherchierte. Letztlich hat auch die Insolvenzverwalterin, die Zeugin (Z 8) bekundet, dass es ihr nach der Stellung eines Insolvenzantrags durch die Gesellschafterin (rR) nicht gelungen sei, plausible und den tatsächlichen Betriebsumfang widerspiegelnde Unterlagen aufzufinden. Das Betriebsvermögen sei aufgrund von Sicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht nicht zu realisieren gewesen. Rücklagen seien nicht gebildet worden. Eine Auskunft beim Steuerberater habe keine mit realistischen Zahlen erklärte Umsatzsteuer ergeben. Die Waage von Einnahmen und Ausgaben sei nach der Inhaftnahme des Angeklagten - der als einziger über die wahren finanziellen Verhältnisse hätte aufklären können - nicht mehr zu halten gewesen. Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des (cB) getroffenen Feststellungen beruhen auf der ausführlichen Aussage der Zeugin (bB), die noch dazu bekundete, während der Ehezeit für die Finanzführung zuständig gewesen zu sein. Belegt wird die Richtigkeit ihrer Bekundungen zudem durch die Ergebnisse der Finanzermittlungen – die in der Hauptverhandlung verlesen wurden – und die aktuell eingeholten Grundbuchauszüge betreffend die Anwesen in (Ort 2) und in (Ort 5), die allseits in Augenschein genommen und verlesen wurden. Fazit: Das dauerhaft vertragswidrige Verhalten gegenüber (cB) hatte für den Angeklagten verheerende wirtschaftliche Konsequenzen, was er auch wusste. Er persönlich war pleite; die von ihm geführte (Firma 2) befand sich an der Schwelle der Zahlungsunfähigkeit. zu V. Gesundheitszustand, Interessen, Neigung zur Gewalttätigkeit Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, den Interessen und Neigungen des Angeklagten beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen (rR) und (iJ), die beide nicht davon berichten konnten, dass der Angeklagte jemals ernsthaft krank gewesen sei. Die kräftige Statur des Angeklagten sowie seine Körpergröße bestätigen sich auch anhand des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildes des Angeklagten am 24.02.2021, welches ihn am Festnahmetag zeigt. Dass sich der Angeklagte sehr viel mit seinen Hunden in der Natur aufgehalten und Fitness an Geräten betrieben hat, wird durch die entsprechende Aussage beider Zeuginnen und die bei der Durchsuchung in seinem privaten Wohnbereich vorgefundenen Fitnessgeräte, sein Interesse am Kampfsport durch die in seinem Wohnbereich aufgefundenen Bücher zur Kampfsporttechnik im Nahkampf mit den Titeln: Selbstverteidigung im Straßenkampf, Das Phänomen Zweikampf, Kampfhypnose, Krav Maga, Nahkampfausbildung, belegt. Die zu V. getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand von (cB) beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen (bB) und (Z 2). Beide bekundeten übereinstimmend, dass (cB) mit seinen 79 Jahren schlank und vital gewesen sei und Fitness wie Joggen und Kraftsporttraining betrieben habe. Die Feststellungen zu den Interessen des (cB) beruhen, neben der auch insoweit glaubhaften Aussage von (bB), auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und Schriftstücken, wobei letztere auch verlesen wurden. Auf den Lichtbildern, die der mobilforensischen Auswertung des I-Phone 7 des (cB) entstammten, sind Flugzeuge und Fluganleitungen sowie Oldtimer aus aller Welt zu sehen. Dazu passt, dass die ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung des Anwesens aufzeigen, dass (cB) in der Halle 2 des Anwesens in (Ort 2) einen neuwertigen Anhänger für den Transport von Modellflugzeugen und einen restaurierten Oldtimer stehen hatte. Die private enge Verbindung der Eheleute (B) mit den Eheleuten (Z) wird zudem bestätigt durch den notariellen Kaufvertrag vom 19.01.2021 über drei Wohnungen der von den Eheleuten (B) bewohnten Immobilie in der (Str. 4) in (Ort 5). Die Zeugin (bB) bekundete zu dem Ausgang des Notartermins, dass die Stimmung bei allen gut gewesen sei und man am darauffolgenden Wochenende noch gemeinsam habe essen gehen wollen. Dazu sei es jedoch wegen des spurlosen Verschwindens ihres Ehemannes nicht mehr gekommen. Einen eigenen Eindruck von dem noch vitalen Aussehen des 79-jährigen (cB) konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Lichtbilds verschaffen, welches der Vermisstenanzeige beigefügt worden war. Darauf erscheint (cB) nach Alter, Körpergröße, Statur und Haartracht, wie festgestellt. Fazit: Der Angeklagte war dem (cB) infolge des Altersunterschieds und der Konstitution, gepaart mit der Neigung zu impulsiven Gewalthandlungen, körperlich überlegen. zu (B) Die Feststellungen zum Tatvorwurf des Mordes von (cB) (Anklage Ziffer 1) Der Angeklagte äußerte am 22.01.2021 im Rahmen einer ersten informativen Befragung durch den Polizeibeamten (Pb.5), dass er den (cB) in den letzten beiden Tagen definitiv nicht gesehen habe. Der dazu von der Kammer vernommene Zeuge (Pb.5) bestätigte die seinerzeit vom Angeklagten getätigten Angaben und fügte hinzu, dass der Angeklagte auf ihn nicht den Eindruck gemacht habe, zu lügen. Deshalb sei er zunächst nicht in den Fokus der Ermittlungen geraten. In einem, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten, Brief des Angeklagten vom 08.04.2021 an die Zeugin (rR) teilte der Angeklagte ihr mit, dass sein Mitarbeiter (Ö) am 21.01.2021 mit (cB) einen Streit gehabt habe. Dieser habe die Kraft und Energie für solche Taten. Er selbst sei zu alt und unbeholfen. Überdies sei er zum Mittagessen weggefahren und meist unterwegs gewesen. In einem weiteren, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten, Brief vom 16.04.2021 an (Z 9) - einen Bekannten des Angeklagten - teilte der Angeklagte mit, dass ihm dies alles der (Ö) angetan habe; er gelinkt worden sei, den (Ö) gedeckt und ihm unbewusst geholfen habe, Beweise zu vernichten. In einem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 02.05.2021 an seine Ehefrau (hH) schrieb der Angeklagte, dass er unschuldig sei. Vielmehr habe sein Mitarbeiter der Rumäne (Ö) die Tat begangen, was dieser ihm teilweise gestanden habe. Er habe ihm erzählt, dass er mit dem verschwundenen (cB) in einen handgreiflichen Streit wegen eines zugeparkten Hallentors geraten sei, ihn im Affekt umgestoßen oder geschlagen habe. Mit Sicherheit - so der Angeklagte in seinem Brief - habe (Ö) den (cB) getötet und weggeschafft. In den nachfolgenden, sämtlich im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Briefen ● vom 15.08.2021 an die Zeugin (rR) führte der Angeklagte aus, dass alle Zeugen beeinflusst worden seien, um ihn zu schädigen. Die Ermittlungen seien einseitig und er werde als Täter präsentiert, obwohl doch (Ö) der Täter sei, der alles versuche, um seine Tat zu vertuschen, während der - später ausgesetzten - Hauptverhandlung vor der 1. Großen Strafkammer verfasste der Angeklagte folgende Briefe ●vom 22.12.2021 an den Zeugen (S) teilte der Angeklagte ihm mit, dass die Bosnierin (Z 2) eine junge Freundin des (cB) sei, der er noch 2 Tage vor seinem Verschwinden eine 3 Millionen Immobilie überschrieben habe, obwohl sie nicht über die Mittel verfüge - wobei (Ö) mit drin hänge, ●vom 13./14.01.2022 an die Zeugin (rR) meinte der Angeklagte, dass sich der Blindgänger von Staatsdiener von einem sehr kriminellen Nebenklagevertreter habe manipulieren lassen – der gefälschte Dokumente und Unterlagen vorgelegt habe - und stellt die Vermutung an, dass der (cB) mit den Diensten der Bosnierin (Z 2) - die dem fahrenden Volk angehöre - vielleicht nicht mehr mit Nacktfotos zufrieden gewesen sei, ●vom 17.01 bis 20.01.2022 an (rR) führte der Angeklagte zudem aus, dass neben (Z 2) eventuell noch Frau (B) etwas vom Verschwinden ihres Mannes habe, ●vom 26.01. bis 28.01.2021 an (rR) teilte der Angeklagte ihr seinen Verdacht gegen den Rumänen oder Bulgaren (zZ) mit, der ein guter Freund von (Ö) sei. (zZ) sei im Oktober, November und Dezember 2020 in der Firma gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass er spätestens in einem Jahr die Anlage (Str. 1) übernehmen werde, ●vom 30.01. 2022 bis 03.02.2022 an (rR) führte der Angeklagte aus, dass er dem Nebenklagevertreter Rechtsanwalt (NKV 1) einen Auftragsmord zutraue und dass dieser mit Frau (B) und Frau (Z) unter einer Decke stecke, ●vom 06.06. und 07.06.2022 an (rR) teilte der Angeklagte mit, dass das Büro am 21.01.2021 bis 12:30 Uhr geschlossen gewesen sei, weil er erst dann aus (Ort 10) zurückgekommen sei. Infolge der Ergebnisse der umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer jedoch fest, dass es alleine der Angeklagte gewesen ist, der der den (cB) getötet und anschließend dessen Leiche beseitigt hat. zu I. Vorplanung der Tat Die Feststellung, dass der Angeklagte in Tötungsphantasien zum Nachteil des (cB) schwelgte, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin (eE). Diese bekundete, dass der Angeklagte seit dem Jahre 2018 mehrfach geäußert habe, dass er den (cB) umbringen werde. Er kenne Orte, an denen er ihn verschwinden lassen werde. Wiederholt habe er auch gesagt, dass der (cB) so schlecht aussähe und es wohl nicht mehr lange machen werde. Der Angeklagte habe sich über (cB) aufgeregt und sei dabei sehr erregt gewesen. Es habe etliche Streitthemen zwischen dem Angeklagten und dem (cB) gegeben, an denen sie sich aber nicht hätte beteiligen wollen. Deshalb habe sie auch das Ansinnen des Angeklagten, dass sie heimlich in die Halle 2 hätte gehen sollen, um an der dortigen Wasseruhr den Wasserstand abzulesen oder genau zu notieren, wann der (cB) kommt und geht, abgelehnt. Sie erinnere, dass der Angeklagte selbst immer akribisch in seinem Kalender notiert habe, wann (cB) auf dem Anwesen angekommen sei, welches Auto er gefahren habe, in welcher Begleitung er gewesen sei und wann er wieder abgefahren sei. Die Feststellung, dass der Angeklagte infolge des prognostizieren Verfahrensausgangs der Räumungsklage vor dem Oberlandesgericht (Ort 5) nunmehr nur noch darauf sann, gezielt eine Tatsituation herbeizuführen, die es ihm erlaubte, den (cB) in eine Falle zu locken und spurlos - gemäß seiner Tötungsphantasien - zu beseitigen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtbewertung der festgestellten Indizienlage. Erstes Indiz ist zur Überzeugung der Kammer die bereits dargelegte Grundhaltung des Angeklagten, den (cB) als Störfaktor zu begreifen, der seiner Lebensplanung – die die weitere Nutzung des Anwesens nach seinem Gutdünken umschloss – dauerhaft und nunmehr endgültig im Wege stand. Weitere Indizien für die vorbereitende Tatplanung des Angeklagten ergeben sich zur Überzeugung der Kammer durch das vom Angeklagten seit September 2020 gezeigte Verhalten. Dass der Angeklagte entgegen seiner sonstigen Gewohnheiten nicht mehr auf das Anschreiben seines Rechtsanwalts (V) vom 07.09.2020 reagierte, bestätigte dieser als Zeuge im Rahmen seiner Aussage vor der Kammer. Der Zeuge bekundete zudem glaubhaft, dass er den Angeklagten zu jener Zeit dahingehend beraten habe, dieser müsse davon ausgehen, dass auf Dauer mit dem Mietverhältnis Schluss sei, es nur noch um ein Herauszögern der Räumung selbst gehe, weshalb er dem Angeklagten auch gesagt habe, dass er sich nach einem anderen Mietobjekt umsehen solle. Die Kammer hat keinen Grund die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt (V) in Zweifel zu ziehen, zumal dieser keinen Hehl daraus gemacht hat, dass seine möglicherweise ethisch fragwürdige Beratung des Angeklagten die Ursache für die jahrelang geführten gerichtlichen Streitigkeiten um die Räumung des Anwesens gewesen sei. Dass der Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 22.09.2020 und dem 27.11.2020 die von (cB) in der Halle 2 installierte Videoanlage sabotierte, um unbeobachtet dort ein- und ausgehen zu können, insbesondere den schon jahrelang als verschwunden geltenden Flugzeugmotor dorthin zurückzustellte, um eine Reaktion des (cB) herauszufordern, ließ sich zur Überzeugung der Kammer durch die Aussage der Zeugin (bB), aber auch durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder und Schriftstücke belegen. Die Feststellung, dass der Flugzeugmotor spätestens am 16.11.2020 in der Halle 2 stand, beruht auf den Lichtbildern, die nach digitalforensischer Auswertung der von dem Angeklagten genutzten Mobiltelefone Samsung S 10 sowie Samsung Galaxy Xcover 3 dort gesichert und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Daraus bildet sich die Überzeugung der Kammer, dass es der Angeklagte war, der den Flugzeugmotor in die Halle 2 gestellt und sein Werk anschließend fotografiert hat, möglicherweise um - wie von (cB) vermutet - diesen Umstand für sich zu nutzen und den (cB) im weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (Ort 5) der Falschdarstellung zu bezichtigen. Dazu passt die glaubhafte Bekundung der Zeugin (bB), dass die von ihrem Mann in (Ort 2) installierte Videoanlage gegen Ende des Jahres 2020 über mehrere Wochen defekt gewesen sei, bis ihr Mann diese erneuert habe. Nur zu jener Zeit habe der Angeklagte Gelegenheit gehabt, den Flugzeugmotor unbeobachtet in die Halle 2 zurückzustellen, was ihr Mann später so geschlussfolgert und ihr mitgeteilt habe. Dass die Sabotage der Videoanlage nur vom Angeklagten ausgegangen sein kann, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass nur dieser ein Interesse daran gehabt haben kann, unbeobachtet in die Halle 2 zu gelangen. Dass (cB) – so auch die Bekundung der Zeugin – sich jeweils zeitnah um eine Neuinstallation der Videoanlage bemüht hat, geht einher mit dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnungen der Firma (...) Electronics vom 01.12.2020 und der Firma (…) Computer vom 07.12.2020 über den Kauf eines Receivers, mehrerer Überwachungskameras vom Typ Electronics Lupusnight LE 139 HD sowie Zubehör sowie der ebenfalls verlesenen der E-Mail vom 17.12.2020, mit der (cB) die ihm entstandenen Kosten seiner Versicherung mitteilte. Dafür, dass (cB) die Videoanlage am 29.12.2020 neu einrichtete, spricht - neben den Rechnungsdaten des Neukaufs der dafür erforderlichen Geräte - das von ihm am 29.12.2020 um 13:50 Uhr gefertigte Lichtbild welches auf dem in der Halle 2 stehenden Schreibtisch ein Telefon sowie zwei augenscheinlich unbeschädigte Aufnahmegeräte zeigt. Die Feststellung, dass der Angeklagte nunmehr, um eine Bildgebung aus der Halle 2 an den (cB) zu verhindern und dadurch dessen von ihm im Rahmen der vortatlichen Planung erwünschte Reaktion herauszufordern, wiederholt den Hauptstromschalter zur Halle 2 ausschaltete, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin (bB) sowie der zwischen (cB) und seinem Rechtsanwalt (NKV 1) per Whatsapp geführten Korrespondenz, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde und sich inhaltlich wie festgestellt darstellte. Die Zeugin (bB) bekundete, dass es in der letzten Zeit vor dem Verschwinden ihres Mannes öfter Probleme mit der Stromzufuhr gegeben habe, so dass ihr Ehemann – was er ihr berichtet habe – die Hallentore nicht mit dem elektrischen Handsender habe öffnen können. Nur der Angeklagte habe neben ihrem Ehemann noch einen Schlüssel zum Technikraum und damit Zugang zu den Stromschaltern gehabt. Die Richtigkeit der Aussage bestätigt sich durch den Inhalt der WhatsApp, die (cB) am 06.01.2021 um 13:52 Uhr an seinen Rechtsanwalt schrieb: (…) Habe noch was vergessen. Er schaltet des Öfteren den Strom Hauptschalter für meine Halle ab. Dadurch wird meine Videoüberwachung geschädigt. Der Hauptschalter befindet sich in einem abgeschlossenen Anschlussraum, zu dem nur er und ich Zugang haben. Die letzte Abschaltung war am Montag, den 4.1.2021. Als ich mein elektrisch betriebenes Rolltor mit der Fernbedienung öffnen wollte ist er herbeigelaufen und gesagt ´ich schalte gleich wieder ein` und so wurde es auch gemacht. Ich habe es Knüppel satt mit dem Gauner. zu II. Vortatgeschehen zu 1. der Angeklagte Die Feststellung, dass der Angeklagte bereits am frühen Morgen des 21.01.2021 schlecht gelaunt war, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen (Ö) und (ä). Der Zeuge (ä) berichtete, dass er sich am frühen Morgen krankgemeldet habe. Nach 09:00 Uhr sei plötzlich der Angeklagte bei ihm zu Hause aufgetaucht, was bei früheren Krankmeldungen noch nie der Fall gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn mit der Drohung, dass er ansonsten seine Lehrstelle verliere, dazu zwingen wollen zur Arbeit zu kommen. Dies habe er unter Verweis auf seine Krankmeldung abgelehnt. Daraufhin sei der Angeklagte – nach seinem Eindruck – angepisst gewesen und davongefahren. Bis zum darauffolgenden Montag sei er auch nicht wieder arbeiten gewesen. Der Zeuge (ö) bekundete, dass er an dem Donnerstag überhaupt nicht vor Ort gewesen sei, weil er - was der Angeklagte auch gewusst habe – an diesem Tag stets in der Berufsschule gewesen sei. Die Feststellung, dass an diesem Tag in der Werkstatt zwei PKW - ein Mercedes und ein Opel - zur Bearbeitung anstanden, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des (Ö). Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (ä) zu zweifeln. Dieser begründete seine detailreiche Erinnerung nachvollziehbar damit, dass es noch nie zuvor vorgekommen sei, dass der der Angeklagte persönlich zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn – trotz Krankmeldung – zur Arbeit zu zwingen. Der Zeuge (Ö) verknüpfte seine Erinnerung mit der Krankmeldung von (ä) und dem Umstand, dass er an diesem Tag dadurch alleine in der Werkstatt gewesen sei und nur die bereits zur Reparatur angenommen beiden PKW habe bearbeiten können. Die Feststellung, dass der Angeklagte um 11:33 Uhr das Werkstattgelände mit einem Firmenwagen der Marke Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen (08) verlassen hat, beruht auf der Videoaufzeichnung der Kamera 1 - die in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen wurde - sowie dem Vergleich der dortigen Aufnahme mit den von der Spurensicherung gefertigten Lichtbildern und den Vergleichsbildern sämtlicher Fahrzeuge, die sich nach der Festnahme des Angeklagten am 24.02.2021 auf dem Hof befanden. Das von der Videokamera aufgezeichnete Fahrzeug ist weiß, hat auf der rechten Seite ein Beifahrerfenster, an der rechten hinteren Tür ein verblendetes Fenster, zwei schwarze Türgriffe, eine darunter, über beide Türen laufende schwarze Zierleiste, und dahinter, über dem rechten Hinterrad eine weitere, kürzere, schwarze Zierleiste sowie Reifen mit silberfarbenen Felgen /Radabdeckungen mit Löchern darin. All diese Kennzeichen stimmen mit dem Firmenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen (08) überein. Soweit auf der Videoaufzeichnung nur rechtsseitig die Heckscheibe deutlich zu sehen ist, lässt dies nicht den Schluss zu, dass das aufgenommene Fahrzeug – anders als das mit dem amtlichen Kennzeichen (08) - auf der linken Seite keine Heckscheibe hat. Dies ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die gesamte linke Heckseite des Fahrzeugs aufgrund des Aufnahmewinkels, der Lichtverhältnisse und der Aufnahmequalität stark verpixelt ist. Aus diesem Grund ist z. B. auch das hintere Nummernschild des Fahrzeugs bloß als dunklere Farbabweichung an dem sonst weißen Heck erkennbar. Eine solche dunklere Farbabweichung gibt es auch auf Höhe der linken Heckscheibe. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte an diesem Vormittag um circa 11:50 Uhr im Kundenbereich der Firma (Firma 8) in (Ort 10) aufhielt, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen (Z 11) und (Z 12). Diese Aufenthaltszeit passt zu der über Google Maps während der laufenden Hauptverhandlung ermittelten Fahrzeit mit dem Auto vom Werkstattgelände in (Ort 2) bis zur Fa. (Firma 8) in (Ort 10), die verkehrsabhängig 10 bis 15 min. beträgt. Eine Überprüfung anhand von der Polizei erstellter Listen aller am 21.01.2021 von und zur Werkstatt gefahrenen Fahrzeuge hat ergeben, dass kein anderes Firmenfahrzeug als der Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen (08) als Fahrzeug in Betracht kommt, mit dem der Angeklagte zum (Firma 8) gefahren ist. Die Zeugen (Z 11) und (Z 12) bekundeten, dass der Angeklagte Mitte Februar dieses Jahres zu ihnen in das (Fa. 8) gekommen sei und sie gebeten habe, sich an den 21.01.2021 zurück zu erinnern mit der Maßgabe, dass er doch an jenem Tag mittags dagewesen sei. Erst im Zuge dieser Erinnerungshilfe habe sich schließlich der Zeuge (Z 12) daran erinnert, dass der Angeklagte in Begleitung eines Hundes da gewesen sei, er mit seinem Mobiltelefon Lichtbilder vom Hund gefertigt habe und diese, was er habe recherchieren können, am 21.01.2021 um 11:57 Uhr per WhatsApp an seinen Bruder - der ein Züchter dieser Hunderasse sei - gesendet habe. Die Feststellung, dass der Angeklagte am 21.01.2021 die für ihn personalisierte Arbeitskleidung der Firma XXX in Form einer blauen Arbeitshose und seiner blauen Arbeitsjacke trug, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen (Ö) sowie der Lichtbilder, die der Zeuge (Z 12) in der Hauptverhandlung zur Inaugenscheinnahme vorlegte. Der Zeuge (Ö) bekundete auf Befragen der Kammer, dass der Angeklagte stets die mit einem Namenschild von der Firma XXX für ihn bereitgestellte Arbeitskleidung getragen habe. Jeder der Mitarbeiter habe die für seine Kleidungsgröße passende Arbeitskleidung gehabt. Auf Befragen der Kammer bekundete der Zeuge zudem, dass er – infolge seiner den Angeklagten überragenden Körpergröße und muskulöserer Statur – ganz sicher nicht, auch nicht versehentlich jemals dessen Arbeitshose angezogen habe. Auf zwei der von dem Zeugen (Z 12) gefertigten Lichtbilder ist im Hintergrund der Angeklagte zu erkennen, der eine XXX Arbeitsjacke trägt. zu 2. (cB) Die Feststellung, dass der (cB) am 21.01.2021 um 11:34 Uhr seine Wohnung in (Ort 5) verließ, mit seinem Porsche Cayenne mit dem amtlichen Kennzeichen (07) nach (Ort 2) fuhr und gegen 12:12 Uhr dort eintraf, beruht im Wesentlichen auf den Angaben seiner Ehefrau (bB), digitalforensisch gesicherten Daten seines Mobiltelefons I-Phone 7, insbesondere der GPS-Daten, der Anrufliste, der Geräteereignisse, der Bilder und der Bluetooth-Verbindung, die durch die Spurensicherung ausgewertet wurden. Zunächst bekundete hierzu die Zeugin (bB) glaubhaft, dass ihr Ehemann am Vormittag des 21.01.2021 den Entschluss gefasst habe, in (Ort 2) nach dem Rechten zu sehen, weil er schon wieder keine Bilder der Überwachungskameras auf seinem Mobiltelefon habe empfangen können. Ihr Mann habe die gemeinsame Wohnung gegen halb zwölf verlassen, ihr aber versichert, dass er spätestens gegen 15:00 Uhr zurück sei. Der Zeuge (Pb.6) bekundete hierzu, dass sich anhand der ausgewerteten GPS-Daten des am 22.01.2021 in (Ort 8) aufgefundenen Mobiltelefons gezeigt habe, dass sich die Geo-Koordinaten vom Bereich des Wohnortes des (cB) in der (Str. 4) in (Ort 5) über die (Str. 7) (11:48 Uhr), das (…) Schützenhaus (11:53 Uhr), den Bereich (Ort 11) (12:05 Uhr) bis zum Standort in (Ort 2), (Str.1), mit einer Ankunftszeit von 12:11:20 Uhr verlagerten. Diese GPS-Daten decken sich nicht nur mit der Aussage der Zeugin (bB), sondern auch mit der Videoaufzeichnung der Kamera 1, die in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen wurde. Die Videoaufzeichnung zeigt, wie ein schwarzer Porsche Cayenne aus der Richtung der Autobahnanschlussstelle in Richtung des Werkstattgeländes fährt. Der Fahrer des PKW trägt ein blaues Oberteil, was sich mit der diesbezüglichen Bekundung der Zeugin (bB) deckt. Weiterhin bekundete der Zeuge (Pb.6), dass die Handyauswertung den Gerätestatus für die Zeit von 12:12:08 bis 12:18:18 Uhr als entsperrt gespeichert habe, was auch anhand der Lichtbilder, die sich als in der Zeit von 12:12.14 Uhr bis 12:12:17 Uhr gefertigt auf dem Handy gespeichert haben, nachvollziehbar sei. Eine Entsperrung des Handys sei nämlich nur mit der Eingabe einer 4-stelligen PIN zu erreichen, was deshalb den Schluss zulasse, dass diese Entsperrung von (cB) selbst vorgenommen worden sei. Dieser Annahme kann sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließen, zumal (cB) bei Ankunft in (Ort 2) gewohnheitsmäßig Lichtbilder der Parksituation vor der Halle fertigte, wie bereits festgestellt. Hinzu kommt die Aussage des Zeugen (Pb.6) dahingehend, dass man nach der Sicherstellung des Porsche Cayenne in (Ort 8) festgestellt habe, dass dieser an der Vorderscheibe einen grünen GdP- (Gewerkschaft der Polizei) Aufkleber aufweise, der wiederrum auf einer Vielzahl der auf dem Handy vorgefundenen Lichtbilder, insbesondere der am Tattag gefertigten Fotos zu sehen sei. Die Lichtbilder zeigen, dass aus dem Inneren des PKW heraus fotografiert wurde. Die beiden aus dem PKW gefertigten Lichtbilder zeigen, dass vor dem rechten Hallentor ein Autohänger steht und vor dem linken Hallentor ein roter PKW die Zufahrt blockiert. In einigem Abstand zum mittleren Hallentor steht ein schwarzer PKW. Die Feststellung, dass (cB) seinen PKW außerhalb der Halle 2 stehen ließ und sein Fahrzeug verließ, beruht auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen (Ö). Der Zeuge bekundete, den (cB) vor seinem Auto stehen gesehen und gegrüßt zu haben. Er berichtete ferner, den (cB) seit vielen Jahren zu kennen und auch gelegentlich mit ihm gesprochen zu haben. Ihm sei auch bekannt, dass der (cB) einen schwarzen Porsche Cayenne fahre. Befragt zu seiner Kenntnis von etwaigen Streitigkeiten zwischen dem (cB) und dem Angeklagten bekundete der Zeuge freimütig, dass es solche gegeben habe. Er könne jedoch keine Details oder von Beobachtungen berichten, weil er ausschließlich in der Werkstatt tätig gewesen sei. Er wisse nur, dass eigentlich die drei Tore zur Halle 2 stets für (cB) frei zu halten gewesen seien. Die Feststellung, dass der (cB) mit seinem PKW deshalb nicht in die Halle 2 fuhr, weil sich das Tor - schon wieder - mittels der elektrischen Fernbedienung nicht öffnen ließ, beruht auf den bisherigen Feststellungen zu seiner Gewohnheit, die sich der Angeklagte plangemäß zunutze gemacht hatte. zu III. Tatgeschehen Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 3), der Videoaufzeichnung der Kamera 1 sowie der digitalforensisch gesicherten Daten des Mobiltelefons I-Phone 7, insbesondere der GPS-Daten, der Anrufliste, der Geräteereignisse, der Bilder und der Bluetooth-Verbindung, die durch die Spurensicherung ausgewertet wurden. Die Feststellung, dass der Zeuge (Z 3) gegen 12:16 Uhr mit seinem LKW der Fa. (Firma 8) mit dem amtlichen Kennzeichen MKK-RR 221 auf dem Werkstattgelände eintraf und dort einen schwarzen Porsche im Bereich vor der Halle 2 parkend bemerkte, jedoch zunächst weder den Angeklagten noch den (cB) sah, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 3), der Auswertung seiner mobilen Anrufliste, der Videoaufzeichnung der Kamera 1 sowie der Auswertung des Fahrtenschreibers, die sämtlich in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen wurden. Der Zeuge (Z 3) bekundete, schon morgens mit dem Angeklagten telefonisch einen Abholtermin für das Angebot über den Einbau von Zurrösen in seinen LKW vereinbart zu haben. Die Richtigkeit dieser Bekundung wird gestützt durch die in seinem Mobiltelefon gespeicherte Verbindung um 09:34 Uhr, deren Screenshot in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen werden konnte und ersichtlich unter dem Kontakt (AA)LKWService2 mit der Mobilnummer … … hinterlegt wurde. Er habe - so der Zeuge (Z 3) - mit dem Angeklagten ausgemacht, dass er das Angebot gegen Mittag – wenn er sowieso auf dem Weg in die Pause sei, abhole. Er sei nach zwölf Uhr auf dem Werkstattgelände eingetroffen, wobei sich diese Angabe anhand seines Fahrtenschreibers genauer darstellen lasse. Die Kammer hat die Daten des Fahrtenschreibers allseits in Augenschein genommen, die belegen, dass der vom Zeugen (Z 3) geführte LKW am 21.01.2021 um 12:16 Uhr auf dem Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) zum Stillstand kam, was wiederrum mit der Videoaufzeichnung der Kamera 1 übereinstimmt. Der Zeuge (Z 3) bekundete, dass er zwar einen schwarzen Porsche Cayenne im Bereich vor der Halle 2, links von seinem LKW stehend, wahrgenommen, jedoch keine Personen gesehen habe mit Ausnahme des (Ö), der aus der Werkstatt heraus in den Hof geschaut habe. Auf Befragen der Kammer ergänzte der Zeuge seine Aussage dahingehend, dass er wisse, dass der Mieter der Halle 2 einen schwarzen Porsche Cayenne fahre und er mit diesem auch schon einmal aneinandergeraten sei. Er erinnere, dass er seinerzeit seinen LKW im Bereich vor der Halle 2 geparkt habe und der Fahrer des schwarzen Porsche sich darüber echauffiert habe. Dabei sei die Lücke zum Rausfahren aus der Halle 2 doch groß genug gewesen. Er sei damals verärgert gewesen und habe den Angeklagten gefragt, was das denn für ein Arschloch sei. Der Angeklagte habe nur gesagt, dass das sein Mieter sei und „er schaue, wie lange das noch gehe“. Zurück zum Geschehen am Mittag des 21.01.2021 bekundete der Zeuge weiterhin, dass er den (Ö)gefragt habe, ob der R. da sei, woraufhin der erwidert habe, dass er gleich kommen werde. Der Radu habe ihm angeboten, doch solange im Büro zu warten. Er sei direkt über den Hof zum Büro gelaufen. Die Bürotür sei unverschlossen gewesen, weshalb er das Büro betreten habe und sich dort auf einen Hocker gesetzt habe. Es sei niemand im Büro gewesen. Zwei der drei Hunde seien jedoch aus dem angrenzenden Flur herbeigekommen, um ihn zu begrüßen. Er sei den Hunden bekannt und das seien auch ganz liebe Kerle. Er habe sich zu diesen hinunter gebeugt, um mit ihnen zu schmusen. Kurz danach habe er aus dem Augenwinkel - aus dem Fenster zum Hof blickend - den Angeklagten gesehen, der aus der Richtung der Halle 1 in Begleitung eines großen schmalen Mannes in Richtung des giebelseitigen Hoftors vorübergelaufen sei. Beide seien im Gespräch gewesen. Auf Befragen durch die Kammer erinnerte der Zeuge keine Auffälligkeiten. Das Gespräch sei weder besonders laut noch leise gewesen. Einzelne Worte habe er nicht verstehen können. Er habe dann ein Quietschen gehört und durch das hofseitige Fenster gesehen, dass das Hoftor aufgeschwungen sei. Beim Blick hinaus habe er den Angeklagten gesehen, der einen Schlüsselbund in der Hand gehabt und die andere Person angelacht habe. Auf Befragen durch die Kammer bekundete der Zeuge, dass diese Person schmal und groß gewesen sei und den Angeklagten überragt habe. Die Person habe kurze graue Haare gehabt und eine helle Oberbekleidung – diese könne von blau bzw. blaugrauer Farbe gewesen sein. Der Angeklagte habe seine blaue Latzhose angehabt. Er habe das Hoftor geschlossen und sei dann mit dem Mann am giebelseitigen Fenster vorbei in Richtung des hinteren Hofbereichs gelaufen. Nachdem beide Männer aus seinem Sichtfeld gewesen und etwa 1 bis 2 Minuten vergangen gewesen seien, habe er Schläge und Stöhnen gehört. Er sei davon ausgegangen, dass er diese Geräusche aus einem Bereich gleicher Ebene, von weiter hinten, aber durch die zum Flur halb offene Verbindungstür höre. Es seien dumpfe Schläge gewesen, so als ob etwas Schweres umgefallen sei. Das Stöhnen habe sich angehört, als ob jemand etwas Schweres hebe. Diese Geräusche seien mehrfach, etwa 1 bis 2 Minuten, zu hören gewesen in der Taktung einiger schneller Schläge und nachfolgendem Stöhnen, wieder einiger schneller Schläge und Stöhnen. Danach sei absolute Ruhe gewesen. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Z 3) zu zweifeln. Sie ist überzeugend und konstant im Hinblick auf die Inhalte seiner polizeilichen Vernehmungen vom 27.02.2021, 03.03.2021 und 26.04.2021, die allesamt zeitnah nach dem Geschehen erfolgten. Zudem bekannte der Zeuge auch vor der Kammer freimütig, dass er erst am Sonntag nach dem 21.01.21 infolge des unerwarteten Erscheinens des Angeklagten bei ihm zu Hause und der Fernsehberichterstattung über den vermissten (cB) am Montag begonnen habe, sich über den von ihm erlebten Vorfall Gedanken zu machen. Ungeachtet auch des Umstands, dass der Zeuge nach der Festnahme des Angeklagten mit dem (Ö)über den Vorfall gesprochen hat, wusste er zu jeder Zeit zwischen seinem am 21.01.2021 vor Ort gewonnenen visuellen Eindruck der den Angeklagten begleitenden Person und später hinzugekommenen, möglicherweise seine Erinnerung verfälschenden Vorstellungen zu unterscheiden. Letztlich sei er sich aber sicher, dass er die Person als den Mieter identifizieren könne, den er in vergangener Zeit gegenüber dem Angeklagten einmal als Arschloch bezeichnet habe. Dass der Zeuge über eine differenzierte visuelle Erinnerungsfähigkeit verfügt, erklärt sich zur Überzeugung der Kammer auch anhand des Umstands, dass seine Schilderungen mit denen der zeitnah nach dem Vorfall von der Polizei nachgestellten und erstellten Lichtbild-Sequenzen der Ereignisse übereinstimmten. Die dortigen Sequenzen der Ereignisse hatte der Zeuge aus seiner Erinnerung auch so vor der Kammer geschildert. Zudem hat die Kammer die entsprechende Lichtbildmappe in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Zunächst einmal stimmen die Wahrnehmungen des Zeugen zum Randgeschehen mit den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme überein. Seine Bekundung, einen schwarzen Porsche Cayenne im Bereich vor der Halle 2 parkend gesehen zu haben, deckt sich mit der vom Zeugen (Ö)bekundeten Situation, auch mit den digital-forensischen Ergebnissen der Auswertung des Mobiletelefons des (cB) und der Videoaufzeichnung der Kamera 1, wie bereits dargestellt. Dass er bei seiner Ankunft auf dem Werkstattgelände nur dem (Ö)begegnete, steht ebenfalls mit den weiteren bereits gewürdigten Beweisergebnissen überein. Auf Befragen durch die Kammer erinnerte der Zeuge, dass bei seinem Eintreffen auf dem Hof die Halle 3 und die Halle 1 offen gewesen seien. Der (Ö)sei ja - so der Zeuge – aus der Halle 3 hinaus auf den Hof gekommen. Dass die Halle 1 offen gewesen sei, erinnere er deshalb so genau, weil dort sichtbar ein Militärfahrzeug gestanden habe. Er sei direkt in das danebenliegende Büro gegangen, um auf den Angeklagten zu warten. Zur Überzeugung der Kammer befand sich der (cB) zu jener Zeit in Gesellschaft des Angeklagten und zwar entweder in der Halle 1 oder an einem anderen nicht leicht überschaubaren Ort. Dieser Überzeugung liegen folgende Überlegungen zugrunde: (cB) war – wie bereits festgestellt – vor Ort und hatte aus seinem PKW heraus mit seinem Handy gewohnheitsgemäß Bilder der Parksituation vor der Halle 2 gefertigt. Er war mit dem Porsche nicht in die Halle gefahren, sondern ausgestiegen. Es waren nur die Tore zur Halle 3 und der Halle 1 geöffnet. Demnach hat (cB) sein Tor zur Halle 2 wieder einmal – wie von ihm bereits erfahren und vom Angeklagten herbeigeführt – nicht öffnen können, so dass er sich ebenso erfahrungsgemäß auf die Suche nach dem Angeklagten machte. Dass der Angeklagte gegen 12:15 Uhr auf das Werkstattgelände zurückgekehrt war, ergibt sich aus der Videoaufzeichnung 1. Diese zeigt die Rückkehr eines weißen Citroen-Berlingo, der vom äußeren Erscheinungsbild mit dem sich um 11:33 Uhr vom Werkstattbereich entfernenden Citroen-Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen (08) übereinstimmt. Das aufgenommene Fahrzeug ist weiß, hat auf der linken Seite nur die Fahrertür mit Fenster und schwarzem Türgriff, auf Höhe des Fahrerfensters im hinteren Bereich ein verblendetes Fenster, eine zwischen Vorder- und Hinterrad verlaufende schwarze Zierleiste sowie silberne Felgen/Radabdeckungen mit sieben Löchern. Zudem stimmt die Ankunftszeit mit der über Google Maps während der laufenden Hauptverhandlung ermittelten Fahrzeit von der Fa. (Firma 8) in (Ort 10) bis zum Werkstattgelände in (Ort 2) überein. Dass der Angeklagte unmittelbar nach seinem Eintreffen wahrnahm, dass der Porsche Cayenne vor der Halle 2 stand, ist schon deshalb naheliegend, weil auch die Zeugen (Ö) und (Z 3) den Porsche zu jener Zeit vor der Halle 2 stehen sahen und er zudem mit dem Erscheinen des (cB) – in Vorbereitung der Tatsituation – rechnete. Dass der Angeklagte wusste, dass der (cB) ihn suchen würde, um ihn zur Rede zu stellen, ergibt sich aus den bereits dargestellten gewürdigten Beweisen. Dass beide zunächst in der Halle 1 oder einem anderen nicht leicht überschaubaren Ort aufeinandertrafen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zwanglos aus dem Umstand, dass der Zeuge (Z 3), der um 12:16 Uhr mit seinem LKW auf dem Gelände eintraf, nur den Zeugen (Ö)sah, der ihm aber auf seine Frage antworten konnte, dass der R. gleich kommen werde. Diese Feststellung geht im Übrigen auch mit der glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 3) einher, dass er kurze Zeit nach dem Betreten des Büros schon den Angeklagten und die schmale große Person aus Richtung der Halle 1 kommend am Bürofenster habe vorbeilaufen sehen. Auch die während der Ortsbesichtigung von der Kammer gewonnenen Erkenntnisse stimmen mit der Aussage des Zeugen (Z 3) zur Lage der Fenster und deren Transparenz sowohl in den vorderen, als auch in den giebelseitigen Hofbereich überein. Desgleichen hat sich die Kammer anlässlich der Ortsbesichtigung davon überzeugen können, dass die vom Zeugen (Z 3) geschilderten Geräusche – so sie aus dem Technikraum herrührten – im Büro zu hören waren. Die Bekundungen des Zeugen (Z 3) zur Größe und Statur, Haarfarbe sowie der Oberbekleidung der von ihm wahrgenommenen Person gehen mit der Beschreibung der Zeugin (bB) von dem Aussehen ihres Ehemanns und der von ihm am 21.01.2021 getragenen Oberbekleidung einher. Die Kammer hat auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen (Z 3), soweit sie das von ihm akustisch vernommene Kerntatgeschehen betreffen. Auch die diesbezügliche Aussage des Zeugen (Z 3) ist konstant. Sie ist auch deshalb glaubhaft, weil der Zeuge auch insoweit differenziert zum einen die Geräusche, zum anderen seine Gedanken dazu erinnerte. Er habe - so der Zeuge - gedacht, dass der R. schwere Gegenstände umhebe, um Ersatzteile zu suchen und dabei noch überlegt, ob er ihm Hilfe anbieten solle. Als der Angeklagte dann plötzlich durch die Verbindungstür in das Büro gekommen sei, habe er ihn deshalb auch gefragt, was sie da hinten am Räumen seien. Die Erklärung des Angeklagten, dass ein Schrotthändler da sei, habe ihn verwundert. Die Geräusche habe er nicht mit einer Suche nach Schrott in Verbindung bringen können und es sei ja auch nichts mehr zu hören gewesen. Dass der (cB) im Verlauf des von dem Zeugen (Z 3) vernommenen Kerntatgeschehens Blut verloren hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Ergebnissen der forensischen Spurensuche und deren Auswertung. Hinsichtlich der genauen Fundorte der Blutspuren und deren Bezeichnung im Technikraum (Spurenbereich 5), kann zur Verdeutlichung wegen der Einzelheiten auf die bildhafte Spurensicherung des BKA (SB Spusi, Reiter 28) und die weiteren Lichtbilder der Spurensicherung (SB Lichtbilder II, Sicherungsraum, Reiter 39), letztere auch zum Beweis der Größe und der Ausstattung des Technikraums nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden, wobei sämtliche Aufzeichnungen und Lichtbilder in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Der Zeuge (Pb.11) berichtete nachvollziehbar von der vor Ort vollzogenen Spurensuche, die von ihm in seinem Bericht vom 15.03.2021 zusammengefasst worden sei. Im Rahmen der Spurensuche im Technikraum (Spurenbereich 5), sei von ihm vor dem Einsatz des Blutreagenz Leukokristallviolett eine Absuche nach latenten blutähnlichen Anhaftungen an Wänden, dem Fußboden, dem Sicherungskasten, der Tür und weiteren im Technikraum befindlichen Gegenständen erfolgt. An einem dort befindlichen Hackklotz (SB Lichtbilder II, Reiter 39, Bild 12), Beil (ebenda Bilder 9 bis 11) und dem Gehäuse einer Kettensäge (ebenda Bild 14) seien blutsuspekte Anhaftungen festgestellt worden, die mit einem Blutvortest Tetra-Base positiv auf Blut getestet und deshalb unter der Nr. 5.64.2 asserviert worden seien. Im Weiteren seien auf der Innenseite der Tür und der Zarge auf einer Höhe vom Boden von ca. 110 cm und ca. 230 cm auf der rechten Seite insgesamt 4 blutsuspekte Anhaftungen festgestellt worden, wobei sich jeweils eine der Anhaftungen an der Türfalz und die andere korrespondierend auf der Türzarge befunden hätten und mit den Abriebproben (Nr. 5.64.2.4 bis 5.64.2.7 - ebenda Bild 20) versehen worden seien. Auf der linken Seite der Türzarge seien auf einer Höhe von ca. 20 cm und ca. 28 cm zwei blutsuspekte Anhaftungen festgestellt und unter 5.64.2.8 und 5.64.2.9 (ebenda Bild 27) asserviert worden. Der Blutvortest sei jeweils positiv verlaufen. Zudem sei im Inneren des Sicherungskastens eine bräunliche Anhaftung erkannt und von dieser mittels Wattestab eine Abriebprobe unter der Nr. 5.64.2.19 (ebenda Bild 27) gefertigt worden. Nach dem Einsatz des Blutreagenz Leukokristallviolett sei es im Bereich der Tür an der Kante der rechten Wand auf einer Höhe von ca. 100 cm bis 110 cm zu einer für Blut typischen blau-violetten Verfärbung gekommen, weshalb davon eine Abriebprobe mittels Wattestab (Nr. 5.64.2.11) sowie mittels Abschaben des Putzes (Nr. 5.64.2.12) - ebenda Bild 30 - gefertigt worden sei. An der rechten Wand seien unterhalb des Sicherungskastens in der Nähe einer Wasseruhr bzw. eines Wasserhahns zwei blutsuspekte Anhaftungen festgestellt worden (Nr. 5.64.2.13 und 5.64.2.14, ebenda Bilder 35 bis 38); auf dem Fußboden sei es in der Mitte, auf der linken Seite und an einer Kante zur hölzernen Bodenabdeckung zu einer blauvioletten Verfärbung gekommen, weshalb auch hier Abriebproben (Nr. 5.64.2.15 und 5.64.2.17, ebenda Bild 39) gefertigt worden seien. Zudem sei die hölzerne Bodenabdeckung (Nr. 5.64.2.18, ebenda Bild 40) der Grube im Original gesichert worden. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Pb.11) zu zweifeln, der sich wegen der erforderlichen breit angelegten Spurensicherung, die einen hohen Personalaufwand erfordert habe, gut an den Einsatz zu erinnern vermochte und zudem die Ortsbesichtigung am 11.05.2023 als sachkundiger Ermittlungsbeamter mit begleitete und seine Erinnerung dadurch aktiv auffrischen konnte. Dass die sichergestellten Proben untersucht und einer forensischen DNA-analytischen Untersuchung zugeführt wurden, ergibt sich aus den Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 17.05.2021 und vom 22.07.2021. Die Sachverständige (SV 3) hat in ihrem schriftlich verfassten Gutachten vom 17.05.2021, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde, sowie ihrer mündlichen Gutachtenerstattung nachvollziehbar zum Untersuchungsauftrag, den umfassend zu untersuchenden Asservaten aus mehreren Spurenbereichen, dem Untersuchungsablauf, dem Vergleichsmaterial und den Ergebnissen ausgeführt. Bei den Spuren unter 5.64.2.11 und 5.64.2.12 sowie 5.64.219 habe es sich um Abriebe von reaktiven Bereichen aus dem Spurenbereich 5 nach einer Leukokristallviolett-Behandlung gehandelt. Ein Test auf Menschenblut sei für die Abriebe der Spur Nr.5.64.8 (Türzarge), 5.64.11 (Türrahmen rechts), 5.64.13 (rechte Wand nahe Wasseruhr), 5.64.15 (Fußboden) sowie 5.64.12 (abgeschabter Putz Bereich der Tür an der Kante der rechten Wand) schwach positiv verlaufen. Die Abriebe seien deshalb sämtlich zur DNA-Extraktion eingesetzt worden. Die DNA-Extraktion habe zu folgenden Ergebnissen geführt: Spur-Nr. 5.64.2. 11 (Technikraum Bereich des Türrahmens rechts): Teilprofil der DNA von (cB); Spur-Nr. 5.64.2.12 (abgeschabter Putz aus dem Bereich der Spur 5.64.2.11): von (cB) verursacht; Spur Nr. 5.64.2.13 (Technikraum, rechte Wand nahe Wasseruhr): Mischspur von mindestens 2 Personen, wobei der dominierende DNA-Spurenanteil als von (cB) stammend nicht auszuschließen ist. Spur Nr.5.64.2.19 (Technikraum, Sicherungskasten): Teilprofil der DNA von (cB) stammend. Die Extraktion der Spur-Nr. 5.64.2.12 habe in 16 Merkmalssystemen (SE 33, D21S11, vWA, TH01, FGA, D3S1358, D8S1179, D 18S51, D1S1656, D2S441, D 10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338, D19S433 eine Übereinstimmung mit der DNA des (cB) aufgewiesen, so dass kein begründeter Zweifel daran bestehe, dass dieser auch der Verursacher der Blutspur gewesen sei. Die Sachverständige (SV 3) hat ebenso nachvollziehbar zu ihrem Gutachten vom 22.07.2021 in Verbindung mit der Lichtbildanlage zum Gutachten ausgeführt, dass es sich bei der Spur Nr. 5.64.2.18 um ein Holzbrett (Abdeckung Bodenöffnung/Grube) gehandelt habe, welches bei Leukokristallviolettbehandlung positiv reagiert habe. Das 104 cm lange, 54 cm breite und 2 cm tiefe Brett sei alt und verschmutzt gewesen. Es seien 11 Proben von der Oberseite des Brettes, (Stellen 1-9, 11 und 12) 1 Probe am Rand (Stelle 10) und 9 Proben von der Unterseite (Stellen 13 bis 21) genommen worden. Darüber hinaus seien Abriebe von Kanten der Oberseite (Abriebe 1- 3) und Kanten der Unterseite (Abriebe 5, 7+8), vom Rand des Lochs für eine Schraube (Abrieb 4) und von einer deutlich dunkel gefärbten Stelle an der Unterseite des Brettes (Abrieb 6) genommen worden. Ein Test auf Menschenblut sei nur für den Abrieb 6 positiv und für den Abrieb 3 schwach positiv ausgefallen. Ansonsten habe es schwache Reaktionen oder gar keine auf Menschenblut gegeben. Das Spurenmaterial der Stellen 1-21 und der Abriebe 1-8 seien zur DNA-Extraktion eingesetzt worden. Die DNA-Extraktion habe zu folgenden Ergebnissen geführt: Abrieb 6: diese Spur sei mit 16 übereinstimmenden DNA-Merkmalen dem (cB) zuzuordnen. Stelle 2: es habe eine Übereinstimmung jedenfalls in der Weise mit den DNA-Merkmalen des (cB) vorgelegen, dass alle anderen Vergleichspersonen sicher auszuschließen gewesen seien. An den weiteren Proben seien zwei DNA-Merkmalssysteme und der geschlechtsspezifische Marker (männlich) bestimmt worden, was jedoch auch in Form eines Hauptspurenanteils, also des Vorliegens von 80 % der Merkmale aus den untersuchten Merkmalssystemen, lediglich Signalwert habe. Die in der Spur nachgewiesenen Merkmale seien bei Zutreffen der Hypothese, dass sie von (cB) stammen, mehr als 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese, dass sie von einer anderen Person stammen, die nicht mit (cB) verwandt ist. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen (SV 3) zu zweifeln. Die Sachverständige ist der Kammer seit vielen Jahren als forensisch tätige Wissenschaftlerin bekannt, die ihre Untersuchungsaufträge stets gewissenhaft und ohne Ansehung der Person ausführt. Zudem ließen sich ihre gutachterlichen Ausführungen anhand der Spurensicherungsberichte und begleitenden Lichtbilder plausibel nachvollziehen. Letztlich geht das von ihr vorgestellte Ergebnis mit der bereits gewonnenen Überzeugung der Kammer, dass es im Technikraum zu einer Gewalthandlung zum Nachteil des (cB) gekommen ist, durch die oder in deren Verlauf er binnen weniger Minuten zu Tode gekommen ist, einher. zu IV. Nachtatgeschehen Die Feststellung der Kammer zu den sofortigen Verdeckungsmaßnahmen der Tat - Beseitigung der Blutspuren und erste Manipulation eines Zeugen (1.a) – beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 3), wie bereits dargestellt. Hinzu tritt die Überlegung der Kammer, dass der Angeklagte – hätte ihm tatsächlich ein Hund in die Wohnung gepisst – das Wasser von einer dortigen Zapfstelle hätte holen können. Ausgehend von dem in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsbericht der (Pb. 13) vom 02.03.2021 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern waren im Dachgeschoss zwei Toilettenräume. Naheliegend ist vielmehr, dass der Angeklagte sich nach der Tötungshandlung sogleich an die Beseitigung der Blutspuren durch deren Verwässerung machte, wozu er eine Gießkanne voll mit Wasser benötigte, die er an der nahe zum Technikraum erreichbaren maßgerechten Zapfstelle in der Halle 1 zur Verfügung hatte. Zudem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch kein Schrotthändler vor Ort gewesen ist, sondern auch diese Angabe des Angeklagten gegenüber dem Zeugen (Z 3) der Verschleierung seiner Tat galt. Der Zeuge K. sagte glaubhaft aus, dass er der einzige Schrotthändler sei, mit dem der Angeklagte zusammengearbeitet habe. Nach Absprache und in Begleitung des Angeklagten hole er den Schrott ab, der sich seit etwa einem halben Jahr in einem von ihm aufgestellten blauen Container im vorderen Hofbereich befinde. Er sei sich zwar nicht mehr sicher, ob er im Januar 2021 zum Schrott abholen auf dem Hof gewesen sei. Keinesfalls habe er dafür aber in den hinteren Hofbereich gehen müssen, zumal der Angeklagte ihn niemals alleine auf dem Hof oder in den Hallen nach Schrott habe suchen lassen. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen K. zu zweifeln. Er hat sich aufrichtig um Erinnerung bemüht und konnte zwar nicht genau erinnern, ob er den Angeklagten im Januar wegen Schrottabholung aufgesucht hat, jedoch ausschließen, dass er dafür in den hinteren Hofbereich geleitet und dort alleine gelassen worden wäre. Der Zeuge wies im Übrigen auch optisch - mittlere Größe, gedrungen und muskulös, rundes Gesicht, volle schwarze kurzgeschnittene Haare - keinerlei Ähnlichkeit mit der vom Zeugen (Z 3) beschriebenen Person, aber auch nicht mit (cB) auf, dessen von der Zeugin (bB) den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestelltes Lichtbild in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen wurde. Dass sich der vom Zeugen K. zur Verfügung gestellte blaue Schrottcontainer schon zur Tatzeit im vorderen Hofbereich befand, ergibt sich zudem auf den von der Spurensicherung am 29.04.2021 gefertigten Lichtbildern 009 und 010, welche mit dem Zeugen in Augenschein genommen wurde, wobei er sein Eigentum und den Standort des Containers bestätigte. Demnach wäre ein Betreten des hinteren Hofbereichs - wie vom Zeugen (Z 3) beobachtet – für den Schrotthändler überhaupt nicht nötig gewesen. Die Feststellung (1. b) dass es der Angeklagte war, der sich nach einer letzten aktiven Nutzung des Handys um 12:18:18 Uhr sich des Handys des von ihm getöteten (cB) bemächtigte und mehrfach versuchte, dieses ein- und auszuschalten, beruht auf der digitalforensischen Auswertung der Systemeinträge des Handys. Der Zeuge (Pb.6) berichtete auch insoweit nachvollziehbar, dass an dem Handy in der Zeit von 12:26:24 Uhr bis 14:56:10 Uhr immer wieder im Wechsel der Bildschirm aus – und angegangen sei, was für die Handhabung durch jemanden spreche, der sich mit dem Handy nicht auskenne bzw. die PIN nicht kenne. Naheliegend sei insoweit, dass es nicht mehr der (cB) selbst gewesen sei, der das Handy bedient habe. Diese Überlegung teilt die Kammer nach eigener Prüfung, zumal es einleuchtend erscheint, dass es der Angeklagte war, der das Handy ausschalten wollte, was ihm jedoch in Unkenntnis der Handhabung nicht gelang. Umgekehrt ist fernliegend, dass der Angeklagte (cB) das Handy belassen hätte, wenn dieser noch am Leben gewesen wäre und dass er dann bereits mit der Beseitigung der Tatspuren (Holen der Gießkanne) begonnen hätte. Sollte es entgegen dieser Annahme doch (cB) gewesen sein, der das Handy bedient hatte, müsste man davon ausgehen, dass er bereits so schwer verletzt war, dass ihm eine sinnvolle Handynutzung nicht mehr möglich gewesen war und der Angeklagte ihn in Fortsetzung seines Tatplans unmittelbar nach seiner Rückkehr in den Technikraum getötet hatte. Denn dann wäre diese Handynutzung das letzte Lebenszeichen von (cB) gewesen. Dies zeigt auch der Schrittzähler von dessen I-Phone 7, der zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr 203 Schritte, zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr noch 147 Schritte und zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr keine Schritte mehr registriert hat. Auch dies spricht dafür, dass (cB) den Technikraum nicht mehr lebend verlassen hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Blutspuren alsbald nach der Tatbegehung verwässerte, beruht zum einen auf der, bereits auf der Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 3) getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte unmittelbar nach seinem Erscheinen eine grüne Plastikgießkanne in der Hand trug, diese am Zapfhahn in der Halle 1 mit Wasser auffüllte und nach der Abfahrt des Zeugen mit dieser in Richtung des Technikraums verschwand. Zum anderen aber auf den sachverständigen Ausführungen des Gerichtsmediziners Dr. PD K1.. Dieser führte nachvollziehbar aus, dass die im Technikraum auf dem Fußboden mittig, links und an einer Kante der Öffnung im Boden (Ablaufgrube) mit Luminol sichtbar gemachten Blutspuren (Nr. 5.64.2.15 und 5.64.2.17, SB Lichtbilder II, Reiter 39, Bild 39) größtenteils eine klare Begrenzung aufwiesen, während deren Umgebung deutlich abgeschwächter imponiere, was für eine nachträgliche Verwässerung des Bluts spreche. Zudem weise die Umgebung der Blutspuren sog. Auszieher auf, was für einen äußeren Reinigungsvorgang - zum Beispiel mithilfe eines Besens - spreche. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Zudem erklärt ein solcher Reinigungsvorgang auch zwanglos die an der hölzernen Abdeckung der Grube gesicherten Spuren von Menschenblut bzw. Blut, deren Zuordnung im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung dargestellt wird. Die Feststellung (1.c), dass der Porsche Cayenne um 13:04 Uhr in die Halle 2 gefahren wurde, beruht im Wesentlichen auf der digitalforensischen Auswertung des Handys, welches der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mit sich führte. Der Zeuge (Pb.6) bekundete dazu, dass vom Handy des Geschädigten von 13:04:39 Uhr bis 13:04:58 Uhr eine kurze Bluetooth-Verbindung verzeichnet worden sei, was für ein kurzes Anlassen des Fahrzeugs spreche. Diese Schlussfolgerung geht stimmig einher mit der von der Kammer eingeholten Auskunft der Fa. Porsche zu dem hier konkret verbauten Infotainmentsystem Typ PCM 3.1, welche in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Danach wird das Infotainmentsystem entweder durch Einschalten der Zündung oder durch das Drücken des linken Drehknopfs (Lautstärkeregler) aktiviert. Dabei ist das System nur bei Einschalten der Zündung dauerhaft aktiv. Im anderen Fall schaltet es sich nach einigen Minuten automatisch wieder aus. Zur Überzeugung der Kammer war das Infotainmentsystem demnach schon inaktiv, als der Angeklagte den Porsche anließ und sich dadurch die kurze Bluetooth-Verbindung aufbaute. Dass dies nur der Angeklagte gewesen sein kann, ergibt sich schon aus der bereits dargestellten Überzeugung der Kammer, dass der (cB) zu diesem Zeitpunkt bereits tot war und sich kein anderer als der Angeklagte des Handys des Getöteten und des Schlüssels zu dessen Porsche hätte bemächtigen können. Letztlich spricht dafür auch, dass der Porsche Cayenne nach diesem Zeitpunkt bis zu der durch die Bilder der Videokamera 1 belegten Abfahrt um 15:35:13 Uhr nicht mehr gesehen wurde. Dazu hat die Zeugin (rR)insoweit glaubhaft bekundet, dass sie bei ihrem erstmaligen Erscheinen auf dem Werkstattgelände an diesem Tag um die Mittagszeit den Porsche Cayenne zwar noch im Bereich vor der Werkstatthalle 2 habe stehen sehen, etwa anderthalb Stunden später jedoch, als sie mit dem Hundeauto weggefahren sei, dieser nicht mehr dort gestanden habe. Die genauen Zeiten der Anfahrt und der Abfahrt ließen sich mit 12:37 Uhr und 13:41 Uhr anhand der Videoaufzeichnung der Kamera 1, die auch diesbezüglich allseits in Augenschein genommen wurde, verifizieren. Soweit die Zeugin (rR)bekundete, vor ihrer Abfahrt, also vor 13:41 Uhr einen Knall, laut wie einen Schuss gehört und den Angeklagten hierzu nach der Ursache befragt zu haben, ergaben sich hieraus für die Kammer keine relevanten Gesichtspunkte für ein Tatgeschehen ohne Zutun des Angeklagten, weil (cB) bereits zuvor zu Tode gekommen war. Im Übrigen berichtete die Zeugin trotz ihrer polizeilichen Vernehmungen vom 23.02.2021 und vom 03.03.2021 erstmals unaufgefordert im Rahmen ihrer hiesigen Vernehmung, mithin über zwei Jahre nach dem Tattag von diesem akustischen Ereignis. Dass sie diesen Knall, trotz der damaligen Antwort des Angeklagten, dass der Alois wohl wieder einmal eine Leiter habe fallen lassen, unkommentiert ließ spricht dafür, dass sie diesen selbst nicht in einen Zusammenhang mit dem Verschwinden des (cB) brachte. Zur Überzeugung der Kammer belegt allerdings die Antwort des Angeklagten, dass er den Tod des (cB) verschleierte, indem er dessen lebendige Anwesenheit vorgab. Im Übrigen gab die Zeugin auf konkrete Frage durch die Kammer an, dass sie an der Kleidung des Angeklagten - er habe einen Blaumann getragen – keine Blutspuren, noch an ihm selbst irgendwelche Verletzungen bemerkt habe. Er sei wie immer gewesen und habe sie, nachdem sie die Hunde zurückgebracht habe, noch angeblafft, weshalb sie den Adi nicht mitgenommen habe. Die Feststellung (1.e), dass der Porsche Cayenne des (cB) um 14:59:30 Uhr vom Angeklagten nach (Ort 8b) gefahren und dort im Gewerbegebiet in der (Str.5), gegenüber der Hausnummer 2, geparkt wurde, beruht auf den Videoaufzeichnungen der Kamera 1 und der Kamera 5 sowie der digitalforensisch gesicherten Daten des Mobiltelefons I-Phone 7, insbesondere der GPS-Daten und der Geräteereignisse, die durch die Spurensicherung ausgewertet wurden. Der Zeuge (Ö)bekundete, dass er das Ersatzteil bei der Firma H. in (Ort 8) habe abholen wollen, womit der Angeklagte einverstanden gewesen sei. Er sei nach seiner Abfahrt vom Werkstattgelände vom Angeklagten angerufen worden, der ihm etwas von einem blauen Bus erzählt habe, was er jedoch nicht genau verstanden habe. Es sei kein blauer Bus zur Reparatur vor Ort gewesen, er habe auch vor seiner Wegfahrt keinen auf dem Hof stehen sehen. Es sei aber so gewesen, dass er bei der Fa. (Firma 7) auf den Chef habe warten sollen, was er auch getan habe. Er sei schon ungeduldig gewesen und habe zweimal – vergeblich – versucht, den Angeklagten auf seinem Handy zu erreichen, als er ihm schließlich zu Fuß entgegengekommen sei. Der Angeklagte habe seine blaue Arbeitshose getragen und eine schwarze Jacke sowie Handschuhe angehabt. Er sei um das Auto hinten herumgelaufen und habe – was er im Rückspiegel gesehen habe – einen Gegenstand in den Einfahrtsbereich der dort ansässigen Firma geworfen. Als man dann gemeinsam los- und aus dem Gewerbegebiet herausgefahren sei, habe der Angeklagte vage nach links gezeigt und gesagt, dass er den Bus dort auf dem Gelände einer Firma abgestellt habe. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Ö)überzeugt, zumal sie sich mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme deckt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge (Ö)im Rahmen seiner mehrfachen Vernehmung erst spät von einem durch den Angeklagten weggeworfenen Gegenstand berichtete. Die Wahrhaftigkeit der Aussage deckt sich jedoch mit dem Fund jenes I-Phone 7 des (cB) durch den Zeugen Siegler an eben jener Stelle, die der Zeuge (Ö)als Ablageort bezeichnet hatte. Dass der Zeuge selbst das Mobiltelefon des (cB) jemals bei sich trug und selbst weggeworfen haben könnte, ist aufgrund der bereits dargestellten mobilforensischen Beweisergebnisse ausgeschlossen. Auch die Legende vom blauen Bus ist durch die Aussage des Zeugen (Ö)widerlegt. Der Angeklagte hatte am frühen Morgen des 21.01.2021 mit dem Zeugen (Ö)die Arbeitsaufträge besprochen. Auf Befragen der Kammer bekundete der Zeuge (Ö), dass an diesem Tag von der Reparatur eines blauen Busses nicht die Rede gewesen sei. Er selber habe diesen auch nie gesehen. Die Kammer hält es zudem für ausgeschlossen, dass in der Zeit zwischen der Abfahrt des Zeugen (Ö)vom Anwesen um 14:59:30 Uhr mit dem werkstatteigenen Citroen Berlingo und dem Anruf des Angeklagten beim Zeugen (Ö)um 15:07:18 Uhr ein blauer Bus auf das Gelände gefahren, eine Absprache getroffen und der Angeklagte diese – mit wem auch immer – umsetzte, indem er sich verpflichtete, den blauen Bus nach (Ort 8b) zu fahren, zumal sich innerhalb jener Zeitspanne weder eine Anfahrt noch eine solche Abfahrt auf den Videoaufzeichnungen der Kamera 1 spiegelte. Zudem hat der Zeuge Franz-Josef Köllen - der durch die Polizei ermittelte Inhaber einer Metallwerkstatt an eben jener Stelle, die der Angeklagte dem Zeugen (Ö)als Ablieferungsort für den blauen Bus bezeichnete - glaubhaft ausgesagt, dass er zwar einen blauen Bus in seinem Fuhrpark habe, dieser jedoch zu keiner Zeit in die Obhut des Angeklagten zur Reparatur gegeben worden sei. Die Kammer hatte keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen K. zu zweifeln, zumal dieser freimütig über Misstimmigkeiten mit dem ihm seit Jahren bekannten Angeklagten berichtete, die er jedoch als von seiner Seite aus erledigt betrachtete. Soweit der Zeuge die Misstimmigkeiten beschrieb und berichtete, dass sich der Angeklagte früher einmal bei ihm Reifencontainer ausgeliehen, jedoch weder dafür bezahlt, noch diese – wie vereinbart – zurückgegeben habe, ist diese Angabe zur Überzeugung der Kammer schon deshalb glaubhaft, weil sie das dem Angeklagten eigene skrupellose und nur dem Eigennutz dienende Verhalten des Angeklagten widerspiegelt. Weiteres Indiz für die Richtigkeit der bisherigen Würdigung ist im Übrigen, dass auf dem Fahrersitz des Porsche Cayenne Faserspuren gesichert werden konnten, die sich einer Arbeitshose des Angeklagten von der Fa. XXX zuordnen lassen. Dass der Angeklagte an jenem Tag eine solche auf ihn personalisierte blaue Latzhose trug, wurde bereits durch die Aussage des Zeugen (Ö)und den von (Z 12) in der Hauptverhandlung gezeigten und allseits in Augenschein genommen Lichtbilder vom Aufenthalt des Angeklagten bei der Fa. (Firma 8) am Tattag bewiesen. Dies spricht dafür, dass es der Angeklagte gewesen ist, der am Tattag mit seiner blauen Arbeitshose der Fa. XXX der Gr. 48 (einem sog. Blaumann) auf dem Fahrersitz des schwarzen Porsche Cayenne saß und diesen zur Verdunklung seiner Tat nicht nur in die Halle 2, sondern später auch nach (Ort 8) fuhr. Die Möglichkeit der Zuordnung der Faserspur zur Arbeitshose des Angeklagten ergibt sich aus dem Ergebnis des von der Sachverständigen (SV 2) vom Hessischen Landeskriminalamt in der Hauptverhandlung erstatteten Faserspurgutachten. Die Kammer ist danach überzeugt, dass die unter der Spur Nr. 5.66 anlässlich einer Durchsuchung der privaten Räumlichkeiten des Angeklagten sichergestellten und auf ihn personalisierten Arbeitshose der Fa. XXX Gr. 48 diejenige ist, die er am Tattag, während der Fahrt im schwarzen Porsche Cayenne trug. Sämtliche im Bereich des Angeklagten vorgefundenen Arbeitskleidungsstücke – 21 Arbeitshosen und 3 Arbeitsjacken – wurden sichergestellt. Davon befanden sich insgesamt 11 Arbeitshosen im privaten Bereich des Angeklagten im Dachgeschoss des Bürogebäudes und erhielten die Spurennummern 5.65 bis 5.75. Sie wurden am 28.04.2021 spurenschonend sichergestellt, was sich aus dem Bericht des (Pb.7) vom 29.04.2021 ergibt, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Zudem wurden im Rahmen der Spurensicherung am 22.01.2021 die Vordersitze des schwarzen Porsche Cayenne mit Neschenfolien abgeklebt. Dass dabei drei Klebefolien zur Aufnahme der Fasern vom Fahrersitz verwendet wurden, wobei die Folien Fahrersitz Sitzfläche mit der Spur Nr. 5, Fahrersitz Rückenlehne mit der Spur Nr. 6 und Fahrersitz Kopfstütze mit der Spur Nr. 7 bezeichnet wurden, ergibt sich aus dem in Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsbericht des (Pb.8) vom 25.01.2021. Die Sachverständige (SV 2) berichtete zunächst davon, dass sie die Folien in einem ersten Schritt nach den typischen „Blaumannfasern“ untersucht habe, die häufig aus sog. Mischgeweben aus 65 % Polyester und 35 % Baumwolle gefertigt seien. Um eine möglichst glatte Stoffoberfläche zu erhalten, würden im Herstellungsprozess abstehende Faserenden abgebrannt, wobei es zu einer Verformung der Faserenden bei Polyesterfasern, sog. Schmelzköpfchen, komme. Die blau - schwarze XXX-Latz-Arbeitshose (AA) (Spur Nr. 5.66) habe blaue und schwarze Schnittteile aufgewiesen. In den blauen Schnittteilen seien blaue Polyesterfasern und blaue Baumwollfasern und in den schwarzen Schnitteilen graue Polyesterfasern und graue Baumwollfasern zur Verarbeitung gelangt. Mit den Spuren vom Fahrersitz übereinstimmende blaue Polyesterfasern seien ausschließlich in der Arbeitshose mit der Spur Nr. 5. 66 verarbeitet gewesen. Sie habe folgende Anzahl der Arbeitshose zuzuordnende Fasern auf dem Fahrersitz des schwarzen PKW Porsche gefunden: Auf der Folie Sitzfläche Spur Nr. 5: eine blaue Polyesterfaser mit Schmelzköpfchen, eine blaue Baumwollfaser, eine graue Polyesterfaser. Auf der Folie Rückenlehne Spur Nr. 6: zwei blaue Polyesterfasern mit Schmelzköpfchen, eine blaue Baumwollfaser. Alle anderen Hosen bzw. Jacken seien als Spurengeber auszuschließen gewesen. Die Unterschiede seien optisch visuell im Mikroskop und/oder in der Farbmessung zu beobachten gewesen. Das Spurenbild lasse sich – so die Sachverständige – zwanglos durch den Kontakt der Arbeitshose (Spur Nr. 5.66) zum Fahrersitz des Porsche erklären. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Ausführungen der textilkundlichen Sachverständigen (SV 2) zu zweifeln. Die Sachverständige ist der Kammer seit vielen Jahren als gewissenhafte und zuverlässige Gutachterin bekannt. Nachvollziehbar schilderte sie die Besonderheiten der Textilfaserspuren, die von ihr angewandten Untersuchungsmethoden bis hin zu dem ihr bekannten Beweiswert von textilen Spuren bei chargenweiser Herstellung der Vergleichskleidung. Die Textilherstellung sei ein mehrstufiger Prozess, so dass das textile Material im Laufe der textilen Produktionskette die gewünschten Änderungen erfahre. Auch wenn die Herstellung chargenweise erfolge, seien einzelne Chargen in der Regel unterscheidbar. Dies zeige sich schon daran, dass hier 21 Arbeitshosen der Fa. XXX untersucht worden seien und nur eine einzige Hose (Spur 5.66) die zuzuordnenden Fasern aufgewiesen habe. Auf Befragen bekundete sie ergänzend zu ihren Ausführungen, dass eine Sekundärübertragung von Fasern - beispielsweise von einer Arbeitshose auf eine andere möglich sei – sie das aber im hiesigen Fall schon deshalb ausschließen könne, weil sie dann Fasern eines sog. primären – die eigenen Fasern übertragenden - Kleidungstücks hätte finden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es seien ohnehin sehr wenige Fasern auf den Neschenfolien zurückgeblieben, was dafür spreche, dass sich der Fahrer mithilfe entsprechender Schutzkleidung spurenschonend hingesetzt habe oder der Fahrersitz nach Verlassen des PKW gesäubert worden sei. Das Vorhandensein der Fasern selbst spreche dafür, dass die Antragung nicht lange zurückgelegen habe, weil Fasern durch einen Windstoß, Abwischen oder Absaugen des Sitzes oder Anhaftung an andere Textilien in der Regel verloren gingen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Unabhängig von der schon gewonnenen Überzeugung der Kammer fügt sich ein weiteres Indiz ein: Die Zeugin (bB) hat glaubhaft bekundet, was bereits ausgeführt wurde, dass der Angeklagte schon seit Jahren keine erkennbaren Berührungspunkte mehr mit dem Porsche des (cB) hatte, so dass sich unter Berücksichtigung der Ausführung der Sachverständigen die Faserspuren von der Arbeitshose des Angeklagten nur aus dem festgestellten Umstand, dass er diesen gefahren hat, auf dem Fahrersitz befunden haben können. Dieser Gesamtwürdigung steht die Aussage des Zeugen (Z 13), der Angeklagte sei nicht der Fahrer eines von ihm am Abstellort wahrgenommenen schwarzen Porsche Cayenne gewesen, nicht entgegen. Die Aussage des Zeugen (Z 13) war nicht glaubhaft. Vielmehr richtete er sein Antwortverhalten auf die Fragen und Vorhalte des jeweils Vernehmenden ein, wodurch seine Aussage mit jeder Vernehmung im Kern- und im Randgeschehen variierte und letztendlich überhaupt nicht mehr konstant war. In seiner polizeilichen Erstbefragung durch (Pb.9) am Vormittag des 22.01.2021, also nur einen Tag später, gab der Zeuge (Z 13) an, gesehen zu haben, wie ein schwarzer Porsche Cayenne am Vortag um 09:00 Uhr auf der Straße abgestellt worden sei. Dies habe er durch das Fenster des Büros von der gegenüberliegenden Straßenseite aus gesehen, als er sich einen Kaffee geholt habe. Der Fahrer sei ausgestiegen, habe sich umgesehen und sei von einem silbernen PKW abgeholt worden. Die Person des Fahrers habe er wie folgt in Erinnerung: männlich, ca. 180 cm groß, 45-50 Jahre, dunkle kurze Haare, dunkle Jacke, dunkle Hose, keine Maske. In einer weiteren polizeilichen Befragung am Nachmittag des 21.01.2021 durch (Pb.10) beschrieb der Zeuge den Fahrer ähnlich, ergänzte jedoch seine Wahrnehmungen um eine ausführliche Sequenz des Aufeinandertreffens des Fahrers und seines Abholers, der in einem hellen PKW angefahren sei. Auf den Vorhalt der Uhrzeit auf der Videoaufzeichnung der Kamera 5 bekannte der Zeuge hinsichtlich der vorher von ihm noch als ganz sicher dargestellten Abstellzeit des schwarzen Porsche Cayenne, nunmehr zeitlich sehr unsicher geworden zu sein und lieber nichts Falsches sagen zu wollen. Auf Vorlage eines Lichtbildes des seinerzeit noch als vermisst geltenden (cB) gab der Zeuge jedoch an, dass er diesen als Fahrer des Porsche ausschließen könne. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.02.2021 durch (Pb.2) schließlich bekundete der Zeuge, dass er draußen im Hof gewesen sei, als er den Einparkvorgang des schwarzen Porsche Cayenne auf der gegenüberliegenden Straßenseite beobachtet habe. Der Fahrer des Porsche Cayenne sei pi mal Daumen 175-180 cm groß gewesen und habe eine Frisur gerade so wie der Vernehmungsbeamte gehabt, also mittelange, wuschelige und dunkle Haare. Die Kleidung des Fahrers beschrieb er ähnlich und ergänzte, dass dieser feine Schuhe getragen habe. Das Auto des Abholers sei ein Kombi gewesen. Nochmals befragt zu seiner zeitlichen Erinnerung bekannte der Zeuge sich zu dem Gefühl, dass er die Szene vormittags beobachtet habe, jedoch auf jeden Fall nicht mehr nach 16:00 Uhr, weil er da schon immer zu Hause sei. Nach Vorhalt der gesamten Videosequenz des Parkvorgangs durch den Vernehmungsbeamten schilderte der Zeuge diesen gerade so, als sei dies seine eigene Erinnerung. Auf konkrete Nachfrage der Kammer am 25.04.2023 bekundete der Zeuge, zu jener Zeit spätestens um 14:00 Uhr seine Tätigkeit beendet zu haben. Auf Vorhalt, dass er vielleicht wegen der Pandemie andere Arbeitszeiten gehabt habe, vermochte er sich überhaupt nicht mehr an seine Arbeitszeiten an jenem Tag zu erinnern. Befragt zu dem schwarzen Porsche Cayenne gab er an, diesen des Öfteren dort parken gesehen zu haben. Dieser sei ihm – insoweit ist seine Aussage konstant – aufgefallen, weil er schwarze Zierleisten gehabt habe und er sich selber für eine solche Umrüstung seines eigenen Porsche interessiert habe. Den Fahrer will er nur 1-2 Sekunden durch das Gebüsch gesehen haben, als dieser sich nach dem Parkvorgang in Richtung Heck des Fahrzeugs, also in Richtung des hinter dem PKW stehenden LKW bewegt habe, weshalb er auch keine Personenbeschreibung abgeben könne. Er wisse aber noch, dass dieser einen langen dunklen Mantel getragen habe. Befragt nach dem Abholer wusste der Zeuge noch zu erinnern, dass dieser einen Ford Mondeo gefahren habe. Nach alledem vermag sich die Kammer der durch keine konstante eigene Beobachtung begründeten abschließenden Bewertung des Zeugen, dass jedenfalls der Angeklagte nicht der Fahrer des schwarzen Porsche Cayenne gewesen sei, nicht anzuschließen. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Ausgangsbewertung durch die Kammer dient hingegen auch die Auswertung des Schrittzählers, der in Kombination mit der Auswertung der mobilforensischen Geodaten des I-Phone 7 von (cB) in der Zeit zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr in (Ort 8) in dem Gewerbegebiet noch 209 zurückgelegte Schritte ausweist, was ungefähr der Entfernung vom Abstellort des schwarzen Porsche Cayenne auf Höhe der Hausnummer der (Str. 5) bis zum Aufnahmeort des Angeklagten durch den Zeugen (Ö) in der (Str. 6) entspricht, wo im Übrigen später auch das I-Phone 7 von (cB) gefunden wurde. Dass sich auf der Hülle des I-Phone 7 Blut befand, ergibt sich zunächst auf Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 4). Dieser bekundete, am Abend des 22.01.2021 im Einfahrtsbereich einer Firma in der (Str. 6) in (Ort 8) ein Mobiltelefon, ein I-Phone, gefunden zu haben, worüber er sich zunächst gefreut habe. Er habe es in die Tasche seiner Winterjacke gesteckt und mit nach Hause genommen. Weil es leicht genieselt habe, sei er zunächst davon ausgegangen, dass die Hülle des Mobiltelefons nass geworden sei, weshalb er es auf die Heizung gelegt habe. Plötzlich habe er bemerkt, dass er Blut an den Händen gehabt habe. Das Blut sei an der äußeren Hülle gewesen. Er habe die Hülle dann abgewischt und darin einen durchweichten Zettel bemerkt, auf dem eine Telefonnummer gestanden habe, die er dann von seinem Mobiltelefon aus angerufen habe. Eine Frau habe den Anruf entgegengenommen und ihm schnellstens klargemacht, dass sich die Polizei mit ihm in Verbindung setzen werde, weil das Handy einer vermissten Person gehöre. Das Handy sei dann auch von der Polizei bei ihm abgeholt worden. Auf Befragen bekundete der Zeuge, dass das von ihm gefundene Mobiltelefon ausgeschaltete gewesen sei und er es auch nicht eingeschaltet habe. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Z 4). Er hat offen und ohne Belastungstendenz von seiner anfänglichen Freude über den Fund des Mobiltelefons und über seinen späteren Schrecken, an der Hülle Blut vorzufinden, berichtet. Die Schilderung des Fundorts geht einher mit der Aussage des Zeugen (Ö), dass der Angeklagte am Tage zuvor just an dieser Stelle einen Gegenstand achtlos wegwarf, was zur Überzeugung der Kammer auf der Grundalge der bisherigen Beweisaufnahme nur das I-Phone 7 des (cB) gewesen sein kann. Zudem bestätigt sich durch die mobilforensische Funkzellenauswertung des I-Phone 7, dass dieses sich zuletzt in ausgeschaltetem Zustand in (Ort 8b) befand. Die Feststellung, dass das Blut an der Hülle tatsächlich von (cB) stammt, beruht auf der Grundlage der auch diesbezüglich erfolgten DNA-analytischen Auswertung der Sachverständigen des Landeskriminalamtes, (SV 3). Die Sachverständige hat in ihrem schriftlich verfassten Gutachten vom 17.05.2021 ausgeführt, dass sie das von dem Mobiltelefon gesicherte Spurenmaterial, eine Hülle sowie jeweils ein Abrieb vom Home-Button und von den oberen Tasten DNA-analytisch untersucht habe. Die DNA-Extraktion habe zu folgenden Ergebnissen geführt: Hülle des Mobiltelefons Stelle 1: diese Spur sei mit 16 übereinstimmenden DNA-Merkmalen dem (cB) zuzuordnen. Die in der Spur nachgewiesenen Merkmale seien bei Zutreffen der Hypothese, dass sie von (cB) stammen, mehr als 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese, dass sie von einer anderen Person stammen, die nicht mit (cB) verwandt ist. 1 Abrieb Home Button und 1 Abrieb Tasten oben: es seien zwei DNA-Merkmalssysteme und der geschlechtsspezifische Marker (männlich) bestimmt worden, was jedoch auch in Form eines dominierenden Spurenanteils (Home Button) bzw. eines Hauptspurenanteils (Tasten oben) von (cB), also des Vorliegens von 50 % bzw. von 80 % der Merkmale aus den untersuchten Merkmalssystemen, lediglich Signalwert habe. Die Feststellungen (1.f) zur weiteren Heuchelei des Angeklagten gegenüber (bB) und (Z 2) beruhen auf deren übereinstimmenden glaubhaften Aussagen und der digitalforensischen Auswertung der vom Angeklagten genutzten Mobiltelefone und des I-Phone-7 des (cB). (bB) bekundete auch insoweit glaubhaft, dass sie ab circa 15:00 Uhr mehrfach vergeblich versucht habe, ihren Ehemann zu erreichen. Aus Sorge um ihn habe sie sich dann entschlossen, direkt beim Angeklagten anzurufen, der jedoch trotz zahlreicher Versuche unter keiner der ihr bekannten Telefonnummern erreichbar gewesen sei. Nach ihrer Erinnerung habe sie ihn erstmals kurz vor 18:00 Uhr erreicht. Sie habe ihn gebeten, nach ihrem Ehemann zu schauen, was er jedoch damit abgetan habe, jetzt keine Zeit zu haben, weil noch Kunden da seien. Es habe ihr keine Ruhe gelassen, so dass sie noch einmal angerufen habe. Er habe dann gesagt, dass sie sich beruhigen solle, weil der Porsche Cayenne nicht in der Halle 2 stehe. Er habe aber kurz zuvor noch Licht gesehen und dann sei es wieder dunkel gewesen. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin (bB) zu zweifeln, zumal sich die Verbindungsdaten ihrer Anrufe beim Angeklagten durch Inaugenscheinnahme der Auswertung der vom Tattag ermittelten Funkzellendaten - in der Hauptverhandlung verlesen und allseits in Augenschein genommen - bestätigen. Dass der Angeklagte gelogen hat, als er behauptete noch beim letzten Anruf der Zeugin, welcher ausweislich der Funkzellendaten von 18:02:33 Uhr bis 18:09:31 Uhr dauerte, Kunden gehabt zu haben, ist durch die glaubhafte Aussage des Zeugen (Z 7) belegt. Dieser bekundete glaubhaft, dass er an dem 21.01.2021 um kurz nach 17:00 Uhr der letzte Kunde des Autohauses (AA) gewesen sei. Er habe mit seinem Fahrzeug unmittelbar nach der Bezahlung seiner Rechnung per EC-Karte das Gelände, auf welchem kein Kundenverkehr mehr gewesen sei, verlassen. Die Richtigkeit dieser Aussage bestätigt sich zur Überzeugung der Kammer durch Inaugenscheinnahme der Rechnung und des Zahlungsbelegs, der eine Uhrzeit von 17:13 Uhr aufweist sowie der in Augenschein genommenen Sequenz der Videokamera 1, die zeigt, dass der vom Zeugen (Z 7) als sein eigenes Auto identifizierte blaue Opel Astra das Gelände um 17:16:49 Uhr verlässt. Hinzu kommt, dass der Zeuge (Ö) seinerseits glaubhaft bekundete, dass er schon zuvor mit seinem blauen Opel Vectra das Gelände verlassen habe, um nach Hause zu fahren. Die Richtigkeit seiner Aussage bestätigt sich zur Überzeugung der Kammer anhand der ebenfalls in Augenschein genommenen Sequenz der Videokamera 1, die das Fahrzeug des Zeugen (Ö) mit der Uhrzeit 17:12:21 Uhr als abfahrend vom Gelände erfasste. Mithin war der Angeklagte nach Bezahlung der Rechnung durch (Z 7) am Donnerstagabend alleine auf dem Anwesen. Seine späteren Angaben gegenüber (bB) waren also schlicht gelogen. Sie sollten ihm Zeit verschaffen, um die Leiche von (cB) unauffindbar zu entsorgen. Die Feststellung, dass der Angeklagte es war, der die Leiche von (cB) unauffindbar entsorgte, ergibt sich auf der Grundlage folgender Indizien. Wenn um 19:08:42 Uhr ein Militärfahrzeug, wie durch die entsprechende Videoaufnahme der Kamera 1 bestätigt wird, das Gelände verlässt, ist zur Überzeugung der Kammer für sich genommen schon naheliegend, dass der Angeklagte dieses gefahren hat. Er alleine verfügte über die Möglichkeit, die Militärfahrzeuge zu dieser Uhrzeit vom Gelände zu fahren. Dass er das Militärfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (01) zu jener Zeit insgesamt 16 km gefahren hat, ergibt sich aus der bereits dazu gewürdigten Aussage des Zeugen (S), der den Kilometerstand zuletzt am Ende des Jahres 2019 und erneut Ende Januar notierte und zudem von dem unerwarteten Angebot des Angeklagten am 31.01.2021 berichtete, nunmehr das Militärfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (01) in seiner Halle unterstellen und stattdessen das Militärfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (02) in seine Halle 1 zur Reparatur verbringen zu wollen. Dass deshalb jenes Fahrzeug der Spurensicherung auch erst nach der polizeilichen Aussage des Zeugen (S) am 24.02.2021 zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsbericht und der in Augenschein genommenen Lichtbilder. Der Zeuge (S) bekundete zudem glaubhaft, dass er über seinen Fuhrpark Tabellen in Bezug auf entstehende Kosten, wie Reparaturen, aber auch Benzin geführt habe und deshalb regelmäßig den Kilometerstand abgelesen habe. An der Richtigkeit seiner Angaben hat die Kammer auch hier keinen Zweifel, zumal der Zeuge (S) seine Aufzeichnungen bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vorlegte und deren Auswertung – die nochmals im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Unterlagen in der Hauptverhandlung erfolgte – zweifelsfrei ergibt, dass zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.01.2021 insgesamt 16 km mit dem Militärfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (01) zurückgelegt wurden. Der Zeuge bekundete auf Befragen der Kammer zudem glaubhaft, dass er selbst es nicht gewesen sei, der dieses Militärfahrzeug an diesem Abend und zu jener Uhrzeit geführt habe. Dass es vielmehr der Angeklagte war, der den toten (cB) vom Technikraum über den Hausflur auf dem kürzesten Weg in die Halle 1 und dort in das Militärfahrzeug verbrachte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch anhand folgender Überlegungen: Nur der Angeklagte als alleiniger Herrscher auf dem Anwesen konnte den Leichnam am Abend des 21.01.2021 auf uneinsehbarem Weg vom Technikraum in die Halle 1 und dort zum Transportfahrzeug bringen. Naheliegend ist dabei, dass er zum Transport die ohnehin im Hausflur bereitliegende große, später in der Garage des Zeugen (S) sichergestellte, Schmutzfangmatte benutzte, indem er den Leichnam darauflegte, die Matte zog und dadurch relativ unbeschwert auch als Einzelperson die Leiche die wenigen Meter vom Technikraum bis in die Halle 1 verbringen konnte. Die Zeugin (rR) hat insoweit glaubhaft ausgesagt, dass ihr an einem Tag nach dem 21.01.2021 aufgefallen sei, dass die dort normalerweise im Hausflur ausgelegte Schmutzfangmatte einer Reinigungsfirma, die die Matten regelmäßig zur Reinigung abhole, nicht mehr vorhanden gewesen sei. Diese Beobachtung lässt sich zwangslos mit dem Umstand in Verbindung bringen, dass der Angeklagte zum einen den Leichnam tatsächlich mit der Schmutzfangmatte transportierte, zum anderen zwar deren Verschmutzung mit Blutflecken registrierte, diese jedoch wegen der zu erwartenden Nachfrage nach dem Verbleib der Matte durch die Reinigungsfirma stattdessen beim Zeugen (S) in der Garage versteckte. Diese Feststellung wird im Weiteren bekräftigt durch die nachfolgend dargestellten Beweisergebnisse: Sowohl auf der Schmutzfangmatte (Spurenbereich 13, Spur 12), als auch in der Halle 1 (Spurenbereich 6) fanden sich Blutspuren, die dem (cB) zuzuordnen sind. Hinsichtlich der spurenschonenden Sicherstellung der Schmutzfangmatte kann auf die schon gewürdigte Aussage der Zeugin (Pb.4) Bezug genommen werden, die durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Sicherstellung (SB Lichtbilder I, Reiter 22, Lichtbilder 018 und 019) belegt wird. Die Feststellung, dass sich auf der Schmutzfangmatte Blut von (cB) eruieren ließ, beruht auf der Grundlage der auch diesbezüglich erfolgten DNA-analytischen Auswertung der Sachverständigen des Landeskriminalamtes, (SV 3). Die Sachverständige (SV 3) hat in ihrem schriftlich verfassten Gutachten vom 17.05.2021 in Verbindung mit dem ergänzenden Gutachten vom 16.12.201 ausgeführt, dass sie die Schmutzfangmatte (Teppich/Läufer Spur-Nr.13.12), die eine Größe von 148 cm x 200 cm aufgewiesen habe, zunächst augenscheinlich untersucht und insgesamt 17 Stellen auf Menschenblut getestet worden seien. Ein Menschenblutnachweis sei für die St. 14 deutlich und für die Stelle 15 schwach positiv verlaufen. Die DNA-Extraktion der Stellen 1 und 10-17 habe zu folgenden Ergebnissen geführt: für Stelle 15 am äußersten rechten Randbereich der Längsseite der Schmutzfangmatte (Lichtbild Seite 2 des Gutachtens vom 16.12.2022) habe die DNA-analytische Untersuchung DNA-Merkmale ergeben, wie sie der (cB) trage. Analog zu den anderen Spuren, bei denen 16 übereinstimmende DNA-Merkmale festgestellt worden seien, seien auch hier die in der Spur nachgewiesenen Merkmale bei Zutreffen der Hypothese, dass sie von (cB) stammen, mehr als 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese, dass sie von einer anderen Person stammen, die nicht mit (cB) verwandt ist. Der Zeuge (Pb.11) berichtete auch diesbezüglich nachvollziehbar von der vor Ort vollzogenen Spurensuche im Spurenbereich 6, die von ihm in seinem Bericht vom 03.03.2021 zusammengefasst worden sei. Im Rahmen der Spurensuche in der Werkstatthalle 1 (Spurenbereich 6) seien von ihm mithilfe des Einsatzes von Leukokristallviolett auf den Laufwegen am Hallenboden, links und rechts der dort abgestellten Fahrzeuge, insgesamt 7 blutverdächtige Anhaftungen festgestellt worden. Er habe Abriebproben mit den Asservaten-Nr. 6.4 bis 6.10. gefertigt und dem Hessischen Landeskriminalamt zur DNA- analytischen Untersuchung übersandt. Die Feststellung, dass die auf dem - vom Eingang der Halle aus gesehen rechten Laufweg - blutverdächtigen Anhaftungen jedenfalls teilweise dem (cB) zuzuordnen gewesen sind, ergibt sich auf der Grundlage der auch diesbezüglich erfolgten DNA-analytischen Auswertung der Sachverständigen des Landeskriminalamtes, (SV 3). Die Sachverständige hat in ihrem schriftlich verfassten Gutachten vom 17.05.2021 ausgeführt, dass sie die von dem Zeugen (Pb.11) gesicherten Abriebe vom Boden der Halle 1 DNA-analytisch untersucht habe. Die DNA-Extraktion habe zu folgenden Ergebnissen geführt: mit Ausnahme eines Abriebs sei der Test auf Menschenblut positiv verlaufen. An zwei Abrieben habe die DNA-analytische Untersuchung DNA-Merkmale ergeben, wie sie der (cB) trage. Letztlich wird die hiesige Bewertung durch ein weiteres Indiz abgerundet: Der Zeuge (Pb.6) bekundete, dass Leichenspürhunde auch durch das in der Halle des Zeugen (S)abgestellte Militärfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (01) geführt worden seien und diese im Bereich der hinter dem Beifahrersitz ausgelegten Schmutzfangmatte angeschlagen hätten. Der Zeuge bekundete im Weiteren, dass dies jedoch allenfalls als ein Hinweis auf den Transport toten Gewebes zulasse, was in der Regel weitere Ermittlungen rechtfertige. Die Kammer hat auch an dieser Stelle keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen (Pb.6). zu 1.g (1) Die Feststellungen zur weiteren Tatverdeckung durch den Angeklagten beruhen zunächst auf der auch hier glaubhaften Aussage der Zeugin (jJ). Sie bekundete, dass der Angeklagte noch in der Nacht des 21.01.2021 überraschend bei ihr eingetroffen sei und ihr - unaufgefordert, sie habe bereits in ihrem Bett im Halbschlaf gelegen - erzählt habe, dass der Alte verschwunden sei und er ihn den ganzen Tag nicht gesehen habe. Seine verschmutzte Arbeitskleidung habe er damit erklärt, dass er am Abend noch ausgefahren sei, um Holz zu holen. Auf Befragen der Kammer bekundete die Zeugin, dass der Angeklagte am Mittag des 21.01.2021 nicht bei ihr gewesen sei. Ihre diesbezügliche Erinnerung sei sicher, weil sie mit ihren Eltern an diesem Tag einen Termin beim Steuerberater gehabt habe und es kein großes Mittagessen gegeben habe. Auch am Nachmittag sei der Angeklagte nicht erschienen. Dass der Angeklagte die Zeugin (jJ) angelogen hat, um seine Tatbeteiligung zu verschleiern, ergibt sich für die Kammer zwanglos auf der Grundlage seiner noch nachfolgenden abweichenden Angaben. So berichtete er der Zeugin (rR) am Folgetag davon, am Vorabend mit den Hunden unterwegs gewesen und in den Matsch gefallen zu sein. Aus alledem ergibt sich auch zwanglos, dass der Angeklagte den Tageseintrag seines Notizbuchs wahrheitswidrig vornahm, als er vorgab, zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr mittags bei der Zeugin (jJ) Mittag gegessen zu haben, zwischen 14:30 Uhr und 15:30 Uhr bei ihr zum Kaffeetrinken gewesen zu sein, sich ab 17:30 Uhr um seinen Sohn gekümmert und in einer Zeitspanne von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr Futter zu den Füchsen gefahren zu haben. Die Zeugin (bB) bekundete auf Befragen der Kammer, dass (cB) in den Wochen vor seinem Tod keine blutende Verletzung an einem seiner Finger aufgewiesen habe, auch kein Pflaster getragen habe. Auf Vorhalt der Notizbucheintragung des Angeklagten, datierend auf den 11.01.2021, bekundete die Zeugin spontan, dass ihr Mann an diesem Tag überhaupt nicht in (Ort 2) gewesen sei und sich ganz sicher kein Pflaster vom Angeklagten hätte geben lassen. Die Aussage der Zeugin (bB), dass ihr Ehemann am 11.01.2021 überhaupt nicht in (Ort 2) gewesen sei, wird gestützt durch das Ergebnis der mobilforensischen Auswertung des I-Phone 7, welches für diesen Tag keine Lichtbilder des Anwesens aufweist. Nach den bisher bewiesenen Gepflogenheiten des (cB) hätte er jedoch an diesem Tag – wäre er tatsächlich auf dem Anwesen gewesen – auch Lichtbilder von der Situation vor Ort gefertigt. zu 1.g (2) Die weiteren Feststellungen beruhen auf der auch hier glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 3). Er bekundete, dass der Angeklagte am Sonntag gegen Mittag überraschend bei ihm zu Hause geklingelt habe. Der Angeklagte sei zuvor noch nie bei ihm zu Hause gewesen. Er sei mit seiner Ehefrau gerade beim Mittagessen gewesen, jedoch habe sich der Angeklagte nicht mit hinsetzen wollen. Er sei vom Angeklagten gefragt worden, ob er am Donnerstag, als er – also der Zeuge – auf dem Hof gewesen sei, etwas Besonderes mitbekommen oder gehört habe. Der Zeuge bekundete, dass ihm nur die Sache mit dem Schrotthändler eingefallen sei und er dies dem Angeklagten auch so gesagt habe. Dieser habe aber dann gesagt, dass er das nicht meine. Der (cB) sei verschwunden und er benötige ein Alibi; was ihm von einer Bekannten, die bei der Polizei arbeite, geraten worden sei. Der Zeuge solle doch, wenn er gefragt werden sagen, dass er den Angeklagten am Donnerstag nicht gesehen habe, dass dieser beim Mittagessen gewesen sei. Er, der Angeklagte, bekomme sonst Schwierigkeiten, weil er mit dem Vermissten im Streit gestanden habe. Dieser habe ihn doch durch Urkundenfälschung um sein Eigentum gebracht. Der Zeuge habe dies nicht rundheraus abgelehnt, sondern gesagt, dass er bislang von niemandem gefragt worden sei, er allerdings die Wahrheit sagen werde, wenn er von der Polizei gefragt werde. Damit habe sich der Angeklagte zufriedengegeben und sei weggefahren. Der Zeuge war auch an dieser Stelle glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Er hat keinen Hehl daraus gemacht, dass er äußerst verwundert über das unangemeldete Erscheinen des Angeklagten an einem Sonntag und noch dazu zur Mittagszeit gewesen sei, insbesondere auch deshalb, weil der Angeklagte noch nie privat bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Zeuge hat das erinnerte Geschehen freimütig und offen mitgeteilt und zu keinem Zeitpunkt eine unbotmäßige Belastungstendenz gezeigt. Dass der Angeklagte auch hier nur im Sinn hatte, die Tat zu verschleiern, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er zeitnah nach der Tat bei dem einzigen Zeugen der Tat eintrifft, um mit einem wahrheitswidrigen Vorwand ein Alibi zu erbitten. Dass der Angeklagte auch hier wieder gelogen hat ergibt sich aus der bereits dargestellten Beweiswürdigung zu seinem Mietverhältnis und im Übrigen auch aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Grundbuchauszug, der die Eheleute (B) als Eigentümer ausweist. zu 1.g (3+4) Die Feststellungen zum Wegschaffen der Waffen und der Munition in Kisten sowie der Schmutzfangmatte zu (S) am Abend des 24.10.2021 beruhen auf der auch an dieser Stelle glaubhaften Aussage des Zeugen (S). Er bekundete, dass der Angeklagte am Sonntag am späteren Abend überraschend bei ihm zu Hause geklingelt habe. Er sei schon bettfertig gewesen und habe mit seiner betagten Mutter zu Abend gegessen, als der Angeklagte geklingelt habe und in aller Eile von ihm einen Unterstand für etliche Kisten gefordert habe. Er sei überrumpelt gewesen, habe aber auch keinen Grund gesehen, den Angeklagten abzuweisen. Deshalb sei er mit ihm nach draußen in den Hof gegangen, wo der Angeklagte schon mit dem Auto bis vor die Garage gefahren sei. Dort habe ihm der Zeuge Platz in den Regalen eingeräumt. Der Angeklagte habe gleich gesagt, dass er nicht wissen müsse, was sich darin befinde. Das habe ihn an dem Abend auch nicht interessiert und er habe auch die Kisten überhaupt nicht angefasst. Binnen kürzester Zeit sei der Angeklagte wieder weggefahren. Erst einen Tag später sei ihm aufgefallen, dass in der Garage auch eine eingerollte Schmutzfangmatte gestanden habe. Der Zeuge bekundete im Weiteren zu dem Vorfall vom 31.01.2021, dass er sich noch gefreut habe, als der Angeklagte völlig überraschend angerufen und vorgeschlagen habe, sich der schon lange vorher besprochenen Reparatur des Volvos (02) anzunehmen, welcher schon länger in seiner Halle in (Ort 12) gestanden habe. Es sei dann vom Angeklagten vorgeschlagen worden, den (...) (01) stattdessen in der Halle in (Ort 12) unterzustellen, quasi einen Fahrzeugtausch vorzunehmen. Er habe niemals gedacht, dass der Angeklagte dies möglicherweise mit dem Hintergedanken getan habe, dieses Fahrzeug dem Zugriff und der Untersuchung durch die Ermittlungsbehörde zu entziehen. Die Aussage des Zeugen (S) ist glaubhaft. Er hat plausibel und nachvollziehbar seine Gedanken zu dem Verhalten des Angeklagten dargetan, dem er einerseits helfen wollte, von dem er sich andererseits auch - retrospektiv - ausgenutzt gefühlt habe, denn dieser habe ihn sehenden Auges zum Helfer beim Vertuschen einer Straftat missbraucht. Ihm grause davor auch nur anzunehmen, dass in seinem Militärfahrzeug eine Leiche transportiert worden sei. Mit diesem Verdacht lebe er jetzt jedoch und habe deswegen keinen Spaß mehr an seinem Hobby. Die Feststellung (5), dass der Angeklagte den Technikraum nach der Tat mit Kartonagen auslegte ergibt sich zunächst auf Grundlage der Aussage des KHK (Pb.12). Dieser berichtete nachvollziehbar von der Spurensicherung im Technikraum und dem Umstand, dass die dort auf dem Fußboden aufgefundenen Kartonagen nach ihrer Untersuchung unter dem Einsatz von Leukokristallviolett als Spur Nr. 5.64.2.10 gelistet und asserviert worden seien. Nach erneuter Ermittlungsanfrage seien die Sendungsaufkleber der Kartonagen ausgewertet worden. Dabei habe sich ergeben, dass dieses Verpackungsmaterial einem am 04.02.2021 an (Z 14) – Schornsteinfegermeister und Bekannter des Angeklagten - gelieferten Paket entstammte. Diesen habe er informatorisch befragt und erfahren, dass der Angeklagte die Kartonagen nutze, um diese in der Werkstatt auszulegen und damit den Fußboden vor ölhaltigen Stoffen zu schützen. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Pb.12) zu zweifeln, zumal sich anhand der von ihm gefertigten Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, das Absendedatum des Pakets mit dem 02.02.2012 verifizieren lässt. Zur Überzeugung der Kammer lässt sich jedoch das Auslegen der Kartonagen nach der Tat in einem Bereich, der nicht dem Werkstattbereich zuzuordnen ist, zwanglos damit erklären, dass der Angeklagte auch damit die Spuren der Tat schon zuverlässig einem ersten Anschein entziehen wollte. Die Feststellungen (6) zu der von dem Angeklagten frei erfundenen Nachrede zum Verbleib des (cB) beruhen auf den glaubhaften und insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin (jJ) sowie der Zeugen (S) und (mL). Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, weil diese in das Bild passen, welches der Angeklagte zu seiner eigenen Entlastung von (cB) zu zeichnen versucht. Gesamtwürdigung Nach der Beweisaufnahme ist (cB) zur Überzeugung der Kammer durch den Angeklagten am 21.01.2021 absichtlich getötet worden. 1. Tod des (cB) Der Zeuge (Z 3) berichtete von Geräuschen, die sich zwanglos mit der Begehung einer Gewalttat mit Sturzereignis in Verbindung bringen lassen. Dass diese Geräusche abrupt endeten spricht dafür, dass die Gewalttat zu einer sofortigen Bewegungs- und Handlungsunfähigkeit des (cB) führte. ●Keine Hilferufe oder Fluchtversuche Der Zeuge (Z 3) vermochte nicht von Hilferufen oder dem Fluchtversuch einer Person zu berichten. Die den Angeklagten wenige Minuten zuvor über den Hinterhof begleitende Person hat er nie wiedergesehen. ●Umfangreiche Sicherung der Daten Der Zeuge KOK bekundete insoweit, dass das von (cB) mitgeführte I-Phone 7 in der Zeit zwischen 12:19:16 Uhr und 12:25:40 Uhr zahlreiche Diagnose- und Netzwerkeinträge vorgenommen habe, was regelmäßig ein Indiz für ein Sturzereignis des Handys sei, welches sofort mit der Datensicherung beginne. ●Von (cB) stammende Blutspuren im Technikraum, an der Schmutzfangmatte, in der Halle 1, an der Hülle seines Handys . ●Keine Vorverletzungen des (cB) ●Keine Verletzungen des Angeklagten ●keine Vorbereitungshandlungen des (cB) für ein eigenständiges Verlassen seiner Ehefrau und seiner gewohnten sozialen Umgebung (cB) hatte ein sehr enges Verhältnis zu seiner Ehefrau. Die Ehe bestand seit über 50 Jahren. Die gemeinsame arbeitsame Vergangenheit hatte die Eheleute geprägt und sie wollten ihren Lebensabend ebenfalls gemeinsam genießen. (cB) wollte sich zu keinem Zeitpunkt von seiner Ehefrau trennen. Er informierte seine Ehefrau stets, wenn er länger als erwartet einmal von zu Hause fernblieb. (cB) schmiedete Zukunftspläne. Er interessierte sich für den Ankauf weiterer Oldtimer und wollte endlich in aller Ruhe und ohne Einschränkungen seine Werkstatt für sein Hobby nutzen, weshalb er schon jahrelang gegen den Angeklagten prozessierte und nun ein Erfolg des Räumungsprozesses in Aussicht stand. (Z 2) war eine Freundin des Ehepaares, gemeinsam mit ihrem Ehemann (Z 1). Sie hatten vor, den Verkauf des Hauses vom 19.01.2021 am darauffolgenden Wochenende gemeinsam zu feiern, was (cB) niemals versäumt hätte. (cB) lebte gesundheitsbewusst und sportlich. In Zeiten der Pandemie richtete er sich zu Hause ein Fitness-Studio ein. (cB) wäre niemals ohne Papiere, Krankenkassenkarte, Geldkarten sowie sein Mobiltelefon irgendwohin gegangen. Wie (bB) glaubhaft ausgesagt hat, gab es seit dem 21.01.2021 von seiner Seite aus keinerlei finanzielle Transaktionen. Auch die Spurenlage im Technikraum, der Halle 1, der Schmutzfangmatte und der Hülle des Handys spricht gegen ein eigenständiges Absetzen, sondern für den Tod des (cB): (cB) wurde seit den Mittagsstunden des 21.01.2021 weder tot noch lebendig irgendwo gesehen oder aufgefunden. Hingegen konnten nicht unerhebliche Blutspuren von (cB) im Technikraum sowie in der Halle 1 und an der Schmutzfangmatte sowie der Hülle seines Mobiltelefons festgestellt werden. (cB) hatte keinen Bezug zu (Ort 8b) und keinen Grund, seinen Porsche Cayenne dort abzustellen. Die Wertgegenstände von (cB) wie Papiere, Geld, Krankenkassenkarte, Geldkarten lagen noch im Porsche Cayenne und konnten dort am 22.01.2021 aufgefunden werden. Seine Brieftasche mit Personalausweis, Krankenkassenkarte, Geldkarten und Bargeld wurde im Porsche gefunden. Lediglich der Autoschlüssel konnte bis heute nicht gefunden werden. Zudem war zu jener Zeit der zweite offizielle Corona-Lockdown, sodass (cB) ohne Nachweis einer Impfung und seines Reisepasses auch das Land nicht hätte spurlos verlassen können. (cB) war technikaffin und hätte sein Mobiltelefon, welches in (Ort 8c) achtlos weggeworfen worden war, niemals zurückgelassen. Die technische Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass sich (cB) zuletzt mit auf seinem Handy noch geöffneter Kamera auf dem Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) befand und sich das Handy von 12:18:18 Uhr an bis es um 15:56:24 Uhr ausgeschaltet wurde, nicht ein einziges Mal in einem entsicherten Modus befand, was jedoch nicht dem üblichen Verhalten des technikaffinen (cB) entsprach, der auf seinem Anwesen regelmäßig fotografierte, deshalb auch damit in den Technikraum gegangen war und noch dazu sich nicht bei seiner sich um ihn sorgenden Ehefrau zurück meldete. Zudem wies der Schrittzähler des Handys für die Zeit zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr nur noch 147 Schritte auf, was nach den Feststellungen beim durchgeführten Ortstermin ungefähr dem Weg vom Hof des Anwesens bis zum Technikraum entspricht. Zwischenergebnis: Es konnte kein Motiv für ein freiwilliges Absetzen gefunden werden. Vielmehr war (cB) mit seinem Leben zufrieden. Er wollte seine Ehefrau nicht verlassen, sondern mit ihr in weiterer Harmonie endlich die Früchte des gemeinsamen Arbeitslebens genießen. Er hatte keine Probleme. Sein einziges Ziel bestand darin, den Angeklagten loszuwerden, um endlich in Ruhe seinem Hobby – dem Restaurieren von Oldtimern – frönen zu können. Die damit verbundene Problematik erörterte er mit seinen Rechtsanwälten. Er hatte mit seiner Ehefrau mit eigenen Vorstellungen für die Zukunft vorgesorgt und wollte die gelungene Umsetzung gemeinsam mit dem Ehepaar (Z1+Z2) am Wochenende des 23./24.01.2021 feiern. ●Es gibt keinerlei Hinweise auf einen Suizid oder einen natürlichen Tod, auch keinen Unfalltod des (cB). Es wurde kein Abschiedsbrief gefunden. Es wurde bis heute keine Leiche gefunden, was beim Suizid, natürlichen Tod und Unfalltod auf dem Anwesen zwangsläufig der Fall gewesen wäre. (cB) war fit und gesund und lebenslustig. Auch die Spurenlage im Anwesen in (Ort 2) und am Abstellort des PKW Porsche in (Ort 8) - wie bereits beschrieben - spricht sowohl gegen ein eigenständiges Absetzen des (cB), als auch gegen einen Suizid oder einen natürlichen Tod oder einen Unfalltod. 2. Täterschaft des Angeklagten unter Ausschluss Dritter Dass der Angeklagte den (cB) vorsätzlich getötet hat, folgt aus den folgenden Umständen: ●Der Angeklagte hatte als einzige ermittelte Person ein Tötungsmotiv. Der Angeklagte hatte ein erhebliches Motiv, (cB) zu töten. Er wollte ohne beständige Störung und die Furcht vor einer Räumung seine Werkstatt führen, dort wohnen bleiben, mithin „sein Reich“ niemals aufgeben. ●Der Angeklagte hatte die zeitliche Möglichkeit, den Mord zu begehen. Er war am 21.01.2021 zwar gelegentlich außerhalb des Werkstattgeländes unterwegs. Allerdings kam er rechtzeitig zurück, um auf (cB) zu treffen und seine geplante Mordtat zu begehen. ●Der Angeklagte verfügte über die körperlichen und tatsächlichen Mittel zur Tatbegehung. Er war körperlich und technisch in der Lage, (cB) zu töten und an einen bislang unbekannten Ort zu verbringen. Der Angeklagte verfügte über ein ganzes Waffenarsenal und interessierte sich für Kampftechniken, einschließlich des Nahkampfs. Er kannte die Gewohnheiten des (cB) und wusste, dass dieser mit ihm zum Technikraum gehen würde, dessen Zugang an uneinsehbarer Stelle liegt. ●Das vortatliche Geschehen spricht für eine Täterschaft des Angeklagten. ●Das Nachtatverhalten des Angeklagten spricht für seine Täterschaft. ●Faserspuren der Arbeitshose des Angeklagten konnten auf dem Fahrersitz des Porsche Cayenne festgestellt werden, obwohl der Angeklagte schon seit vielen Jahren nicht mehr mit der Betreuung des PKW befasst worden war. ●Der Angeklagte verfügte über das geeignete Transportmittel, um die Leiche des (cB) verschwinden zu lassen. Leichenspürhunde schlugen in dem Fahrzeug an. ●Es gibt keine Hinweise auf dritte Personen, die als Täter in Frage kommen. ●Der Angeklagte hat für die Tatzeit kein Alibi. Die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen (Z 15) und (Z 16) waren unergiebig. Beide erinnerten sich zwar an den Angeklagten als Kunden des Cafés (…) in (Ort 13), der hin und wieder um die Mittagszeit zum Einkaufen gekommen sei. Ob dies jedoch auch am 21.01.2021 der Fall gewesen sei, vermochten beide nicht zu beantworten. Die Aussage der Zeugin (Z 17) war ebenso unergiebig. Sie bekundete, am späteren Nachmittag auf dem Hof gewesen zu sein, um den Telefondienst im Büro des Angeklagten zu übernehmen, wobei sie ihre Ankunft dort nur noch unzuverlässig erinnerte. Den Angeklagten habe sie an diesem Tag gesehen, wann genau und über welchen Zeitraum dies gewesen sei, vermochte die Zeugin nicht zu beantworten. Die fehlende genaue Erinnerung der vorgenannten Zeuginnen ist auch nachvollziehbar. Diese wurden erstmals in der Hauptverhandlung als Entlastungszeuginnen benannt und deshalb auch erstmals vor der Kammer zu einem über 2 Jahre zurückliegenden Geschehen befragt, welches ihnen für sich genommen damals in seiner Belanglosigkeit keiner Erinnerung wert gewesen sein kann. Der ebenfalls erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung benannte und von der Kammer gehörte Zeuge (Z 18) bekundete, am 21.01.2021 um die Mittagszeit auf dem Hof des Anwesens (Str. 1) in (Ort 2) gewesen zu sein. Er könne jedoch nicht sagen, ob er 12:15 Uhr oder 13:15 Uhr dort eingetroffen sei. Er habe sein Fahrzeug im vorderen Hofbereich abgestellt, den Angeklagten jedoch nicht angetroffen. Er habe sich wieder in seinen PKW gesetzt und sofort angefangen zu arbeiten, indem er von seinem Mobiltelefon aus Mails geschrieben habe. Nach etwa 10 bis 20 Minuten habe er den Angeklagten auf dem Hof wahrgenommen. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung der Kamera 1 vermochte der Zeuge (Z 18) seinen von ihm geführten Firmenwagen zu erkennen, der sich um 12:21 Uhr in Richtung Werkstatt und um 12:58 Uhr von der Werkstatt kommend wieder in Richtung Autobahn bewegte. Die von der Kammer in Augenschein genommene und verlesene Funkzellenverbindung weist eine erstmalige Datenverbindung vom Mobiltelefon des Zeugen (Z 18) für 12:41 Uhr aus, so dass seine Aussage nachvollziehbar ist. Dass er den Angeklagten nach seinem Eintreffen und erst 10 bis 20 Minuten nach dem Beginn seiner Tätigkeit am Mobiltelefon, mithin der Einwahl in die Funkzelle, auf dem Hof wahrgenommen haben will, vermag diesen jedoch nicht von der zeitlich deutlich früher begangenen Tötungshandlung zu entlasten. Aufgrund der Gesamtheit der vorgenannten Ausführungen ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte (cB) am 21.01.2021 vorsätzlich getötet hat. Die zahlreichen Indizien lassen zwar nicht für sich allein, aber in ihrem Zusammenhang und in ihrer notwendigen Gesamtschau diesen Schluss zwingend zu. Es konnte kein Anlass gefunden werden, dass (cB) sein bisheriges Leben aufgeben wollte. Handlungen, die auf ein solches Motiv hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich geworden. Vielmehr sprechen viele Umstände für das Gegenteil, nämlich, dass (cB) sein bisheriges Leben fortsetzen wollte. Untermauert wird dies dadurch, dass es kein Lebenszeichen von (cB) gibt. Bei Betrachtung der vorgenannten Erwägungen lässt die Spurenlage am Tatort zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass (cB) getötet worden ist, zumal Hinweise auf einen Suizid oder einen natürlichen Tod oder Unfalltod nicht erlangt werden konnten. Der Angeklagte hatte ein Tatmotiv und er hatte die Gelegenheit zur Tatbegehung, was bereits gewichtige Indizien für seine Täterschaft darstellen. Zudem hatte er bereits vor der Tat seine Tötungsphantasien gegenüber Dritten kundgetan. Daher untermauern diese Umstände die Feststellung, dass der Angeklagte (cB) getötet hat. Bei Betrachtung der vorgenannten Umstände liegen bereits genügend gewichtige Indizien vor, die eine Täterschaft des Angeklagten begründen können. Stimmig dazu ist, dass sich der Angeklagte unmittelbar nach der Tat Spuren beseitigte und potentielle Zeugen manipulierte. Zudem gibt es keine Hinweise auf Dritte, die als Täter in Betracht kommen. Alleine der Angeklagte kannte durch seine über Jahre erfolgten akribischen Notizen die Gewohnheiten des (cB), er wusste diesen zu manipulieren, er kannte die örtlichen Gegebenheiten und verfügte über die Schlüssel zum Technikraum, um dort seine Vorbereitungen zu treffen, was ebenfalls die Tat begünstigt hat. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass (cB) aus Sicht des Angeklagten der Störfaktor in seiner Lebensplanung war. Jedoch hat ihn (cB) nicht zur Tat veranlasst. Im Gegenteil: er hat jahrelang mit legalen Mitteln versucht, sich aus einem für ihn und seine Ehefrau finanziell und persönlich untragbaren Mietverhältnis zu lösen, was kurz vor der Umsetzung stand. Tatgeschehnisse zu Ziffer 2 (Tat 2): Die Feststellung, dass der Angeklagte am Abend des 24.01.2021 unangekündigt bei dem Zeugen (S) in (Ort 6) erschienen und in dessen Garage Kisten mit Waffen und Munition und die aus dem Hausflur des Bürogebäudes (Str. 1) in (Ort 2) stammenden Schmutzfangmatte unterstellte, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen (S). Insoweit kann bezüglich der Tat Ziffer 2 auf die bereits gewürdigte glaubhafte Aussage des Zeugen (S) Bezug genommen werden. Der Zeuge (S) bekundete zudem glaubhaft, nicht gewusst zu haben, was sich in den Kisten befand und auch nicht nachgefragt zu haben. Auf Befragen der Kammer räumte er ein, nicht weiter über den Inhalt der Kisten nachgedacht zu haben. Dies könne er sich nur dadurch erklären, dass er von dem Erscheinen des Angeklagten überrumpelt gewesen sei, zumal er schon bettfertig und mit seiner betagten Mutter beim Abendbrot gewesen sei, als der Angeklagte dringlich bei ihm mit dem Wunsch, die Kisten unterzustellen, vorstellig geworden sei. Die Kammer hat auch an dieser Stelle keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen (S) zu zweifeln. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung plausibel seine Empörung darüber schilderte, dass der Angeklagte ihm diese Sachen untergeschoben habe und er dies von einem angeblichen Freund nicht erwartet habe. Der Angeklagte habe noch zu ihm gesagt, dass er - der Zeuge - nicht wissen müsse, was in den Kisten sei. Weiterer Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen (S) ist zur Überzeugung der Kammer die weitere inhaltlich lebensnahe Aussage des Zeugen, seine betagte Mutter am nächsten Tag wegen der in der Garage von ihm entdeckten - zusammengerollten - Schmutzfangmatte zur Rede gestellt zu haben, weil er diese in Verdacht gehabt habe, Unrat gesammelt zu haben. Erst als diese geleugnet habe, damit etwas zu tun zu haben, sei ihm aufgegangen, dass diese auch vom Angeklagten stammen müsse. Die Feststellung, dass die Waffen und die Munition am 26.02.2021 durch Polizeikräfte spurenschonend mit der Bezeichnung Spurenbereich 13 in der Garage des Zeugen (S) sichergestellt und dem Hessischen Landeskriminalamt zur waffentechnischen Untersuchung zugeführt wurden, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin (Pb.1). Diese bekundete von dem Hintergrund, dem Durchsuchungsobjekt und dem Betreten der Garage sowie des Auffindens der Kisten. Deren Inhalte seien aus der Garage verbracht, geöffnet und gesichtet worden, um diese insgesamt sicherzustellen. Sichergestellt worden sei auch die in der Garage aufgefundene eingerollte Schmutzfangmatte. Sie wisse noch, dass der Zeuge (S) ihr gegenüber glaubhaft versichert habe, dass keiner der in den Kisten befindlichen Gegenstände, auch die Schmutzfangmatte ihm gehöre. In diesem Zuge habe er sogar angeboten, Fingerabdrücke abzugeben, um zu belegen, dass er weder die Kisten noch die eingerollte Schmutzfangmatte angefasst habe. Die Kammer hat keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (Pb. 1) zu zweifeln. Sie hat neutral berichtet und die Lücken ihrer Erinnerung nach Vorhalt ihres Berichts vom 01.03.2021 geschlossen und dessen Inhalt bestätigt. Zudem hat die Kammer den Spurensicherungsbericht und die Lichtbilder (SB Lichtbilder I, Lichtbildmappen Reiter 22 und 23) in Augenschein genommen, die das Vorgehen der Waffensichtung vor Ort und deren Sicherstellung einschließlich des Versehens mit Spurennummern bestätigte. Die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung der Waffen und der Munition - wie festgestellt - beruhen auf den waffentechnischen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 16.03.2021 und vom 28.05.2021, die der Sachverständige (SV 4) umfänglich, ausführlich und nachvollziehbar unter jeweiligem Abgleich der Spurennummer und der dazu gefertigten Lichtbilder in der Hauptverhandlung mündlich erstattete. Tatgeschehnisse zu Ziffer 3 (Tat 3): Die Feststellung, dass die Waffen und die Munition am 24.02.2021 durch Polizeikräfte spurenschonend mit der Bezeichnung der Spurenbereiche 5, 7 und 8 in den vom Angeklagten genutzten Räumlichkeiten (Wohnbereich, linke Werkstatthalle 3 und Werkstatthalle Hinterhof) auf dem Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) sichergestellt und dem Hessischen Landeskriminalamt zur waffentechnischen Untersuchung zugeführt wurden, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen (Pb.5). Dieser bekundete von dem Hintergrund, dem Durchsuchungsobjekt, dem Betreten desselben sowie des Auffindens der zahlreichen Waffen, Waffenteile, Messer und der Munition, die allesamt spurenschonend sichergestellt und dem Landeskriminalamt zur kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt worden seien. Die Kammer hat keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Pb.5) zu zweifeln. Auch er berichtete neutral und bezog sich nur in geringfügigem Umfang auf seinen Bericht vom 02.03.2021, der zudem in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Zudem hat die Kammer den Spurensicherungsbericht einschließlich der KTI-Asservaten/Spurenliste und der Lichtbilder (SB Lichtbilder I, Lichtbildmappen Reiter 11 und 14) in Augenschein genommen. Die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung der Waffen und der Munition - wie festgestellt - beruhen auf den waffentechnischen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 30.03.2021 und vom 11.05.2021, die der Sachverständige (SV 4) umfänglich, ausführlich und nachvollziehbar unter jeweiligem Abgleich der Spurennummer und der dazu gefertigten Lichtbilder in der Hauptverhandlung mündlich erstattete. Bei Feststellung der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten war die Kammer durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (SV 1) sachverständig beraten. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, die dieser nach ausführlicher Exploration des Angeklagten unter Einbeziehung des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme erlangt hat, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage war, jegliches Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch Anhaltspunkte einer etwa verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zum Tatzeitpunkt haben sich hiernach nicht ergeben. Insoweit führte der Sachverständige (SV 1) in der Hauptverhandlung aus, dass sich sowohl im Rahmen der von ihm durchgeführten Exploration als auch in der Hauptverhandlung keinerlei Hinweise für die Annahme einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, von Schwachsinn oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit ergeben hätten. Allerdings weise der Angeklagte sämtliche Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.2) auf. (1) Dickfelliges Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer und Mangel an Empathie: Belegt werde dieses Merkmal durch die vom Angeklagten über Jahre geführten parallelen Partnerschaften und Lügenkonstrukten gegenüber seinen Partnerinnen (rR) und (jJ), gegenüber Kunden, im Bekanntenkreis und auch gegenüber seinem Vermieter, um diese nach seinem Gutdünken und zur eigenen Bedürfnisbefriedigung „bei Laune“ zu halten. (2) Deutliche und dauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen: Belegt werde dieses Merkmal durch die vom Angeklagten seit Jahrzehnten praktizierte soziale Verantwortungslosigkeit gegenüber Familie, Freunden und Geschäftspartnern. Er nutze diese nach Gutdünken aus und scheue nicht vor Übervorteilung und Gewalttätigkeiten zurück. Er sei ebenso nachweislich nicht in der Lage, für seine Kinder zu sorgen und weise im Hinblick auf an ihn gestellte Forderungen konstruktiven Inhalts (Prioritäten zu setzen) eine geringe Frustrationstoleranz auf. (3) Unvermögen zur Beibehaltung längerer Beziehungen Die Partnerschaft zu (rR) basiere auf Unwahrheiten und Lügen, um sich eigene Vorteile zu sichern. Die Beziehung zu (jJ) habe er nur mit mehreren Lebenslügen (nicht verheiratet, nicht gebunden, Eigentümer der Liegenschaft) beginnen und aufrechterhalten bleiben können. (4) Geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Vorgehen: Dieses Merkmal betreffe den Kern der Dissozialität des Angeklagten, der kein Problem damit habe, Unwahrheiten im Kontakt mit Kunden oder seinem sozialen Umfeld zu konstruieren und zu seinem Vorteil auch aus nichtigem Anlass zu lügen und zu betrügen. Er reagiere impulsiv-aggressiv, wenn er in seinem Tun entlarvt werde und zwar ohne Rücksicht auf die Tatfolgen. (5) Unfähigkeit, Verantwortung zu entwickeln und zum Lernen aus Erfahrungen: Dieses Merkmal sei belegt durch die zahlreichen dem Angeklagten mitgeteilten Bedürfnisse von (rR) als auch (jJ) (Zeit miteinander zu verbringen, sich zuverlässig zu verhalten, die Gefühle des anderen nachvollziehen zu können), die er stets ignoriert habe. Zudem sei das Merkmal klar erfüllt durch die vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Eheleuten (B), deren Vergleichsbereitschaft er schamlos und gewissenlos eigensüchtig ausgenutzt habe. Er sei geneigt, andere zu beschuldigen, um seine eigene Verantwortungslosigkeit zu verdecken und rufe dadurch unangebrachtes Mitleid mit einer von ihm selbst verschuldeten Situation hervor. Diese Persönlichkeitsstörung des Angeklagten erreiche jedoch keinesfalls einen Krankheitswert, der das Kriterium einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des Eingangsmerkmals von § 20 StGB auch nur annähernd erfülle. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen (SV 1) zur Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit nach eigener inhaltlicher Überprüfung aber auch aufgrund des vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung an. Der Angeklagte hinterließ auf die Kammer auch während der 25 Verhandlungstage den Eindruck, dass er das Geschehen aufmerksam verfolgte und mit seinen Verteidigern interaktiv erörterte. Weiterhin erweckte er aber auch den Eindruck, mit seinen Gefühlen im Reinen zu sein, denn er nahm sowohl die persönlichen Zeugenaussagen der Ehefrau von (cB) sowie der guten Freundin des Ehepaars (B) - (Z 2) – zur Suche des (cB) am Tatabend, als auch der ermittelnden Polizeibeamten zum viele Monate währenden Bemühen, den Leichnam von (cB) zu finden, mit teilweise lächelnder Miene entgegen. IV. Der Angeklagte hat sich solchermaßen wegen Mordes (Tat 1) gemäß § 211 StGB strafbar gemacht. Dabei hat er zwei Mordmerkmale verwirklicht. Tatmehrheitlich (§ 53 StGB) dazu hat er sich der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Verschluss eines vollautomatischen Gewehrs (Verschluss für ein Gewehr G 3) gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 3 KrWaffG i.V.m der KWL Teil B V. Nr. 29.c) und 34, jeweils in Tateinheit (§ 52 StGB) mit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (vier Alarmleuchtkörper DM 10 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengstoffG und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von vier Schusswaffen (Karabiner „La Coruna“, Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka" ohne Lauf, Gewehr „Falke“, Signalpistole „Heckler & Koch“), einer vollautomatischen Schusswaffe (Selbstladegewehr „FMP“; Modell G 3), vier verbotenen Gegenständen (zwei Fallmesser, zwei Butterflymesser) und Munition, davon in drei Fällen in Tateinheit (§ 52 StGB) mit vorsätzlichem Führen dieser Schusswaffen (Karabiner „La Coruna“, Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka" ohne Lauf, Selbstladegewehr „FMP“; Modell G 3) gemäß §§ 10 Abs. 1 und 4, 52 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a) und b), Abs. 3 Nr 1, Nr. 2 a) und b) WaffG i.V.m Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Rdn. 1.1, 2.3 und 2.5 (Karabiner La Coruna); Rdn. 1.1, 1.2.1 und 2.2 (Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka ohne Lauf; Selbstladegewehr FMP Modell G 3; Rdn. 1.1.2.1 und 2.5 (Gewehr Falke); Rdn. 1.1., 2.1 und 2.4 (Signalpistole Heckler und Koch); Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 (Fallmesser); Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4 und 1.4.3 (Butterflymesser); Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 1.1 und 1.2 (Patronen- und Kartuschenmunition) (279 Patronen verschiedener Kaliber; eine Kartusche; 740 Patronen; 904 Patronen, 22 Kartuschen, 284 Kartuschen; 394 Patronen und 20 Patronen) strafbar gemacht. Bei der Tat 1 hat der Angeklagte mit (cB) einen anderen Menschen absichtlich heimtückisch aus sonstigen niedrigen Beweggründen getötet. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (BGH, BeckRS 2023, 15261 Rdn. 10). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Der Angriff beginnt aber nicht erst mit der eigentlichen Tötungshandlung, sondern umfasst auch die unmittelbar davorliegende Phase. Ebenso wenig erfordert heimtückisches Handeln ein heimliches Vorgehen. So kann ein Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH, BeckRS 2023, 15261 Rdn. 12). Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht (NStZ-RR 2023, 141 ff - BGH Urteil vom 22.03.2023 – 6 StR 324/22). Wird das Tatopfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt oder ihm gezielt eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war (BGH aaO). Ein der Tat vorangegangener bloßer Wortwechsel oder eine nur feindselige Atmosphäre schließt Arglosigkeit nicht aus, wenn das Opfer hierdurch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit erkennt (BGHSt 33, 363 (365) mit Anm. Rengier NStZ 1986, 505; BGH NStZ 2012, 691 (693)). Gleiches gilt für längere Zeit zurückliegende Aggressionen und Tätlichkeiten (BGH NJW 2018, 3398) oder ein latent vorhandenes Klima der Angst (BGH NStZ 2013, 337 (338)) (BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 211 Rdn. 45). Für die Arglosigkeit des (cB) sprechen folgende festgestellte Umstände: - Als der Angeklagte mit (cB) am Büro vorbei zum Technikraum ging, sprach er normal und lachte - Der Technikraum ist ein kleiner fensterlose Raum mit nur einer Tür und bot keine Verteidigungs-/Ausweich- und Fluchtmöglichkeiten. - Es waren keine Hilfeschreie zu hören, nur schmerzvolles Stöhnen. Es gab keinen Fluchtversuch. - Der Angeklagte selbst wies keine sichtbaren Verletzungen auf; keine der Blutspuren waren ihm zuzuordnen. - Der Angeklagte war (cB) körperlich überlegen. - Etwaige Kampf- und Abwehrzeichen konnten bei (cB) nicht festgestellt werden, da der Leichnam unauffindbar entsorgt wurde. Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, NStZ 2019, 142 Rdn. 7). Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßig oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen frei zu machen (BGH, Urteil vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13 – Rdn. 6, zitiert nach juris mwN). Anlass und Tat stehen hier in einem besonders krassen Missverhältnis. Der Angeklagte hat (cB) getötet, um ihn als Störfaktor aus seinem Leben „verschwinden zu lassen“. Wenn die Beseitigung eines Menschen, der einer Beziehung im Wege steht – um das eigene Glück zu erreichen – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auf einer solchen tiefen Stufe steht, so gilt dies – zur Überzeugung der Kammer – auch für einen Mord, der an einem Menschen begangen wird, der wegen seiner berechtigten Belange als „störend“ empfunden wird und den eigenen Lebensvorstellungen im Wege steht. Auch hier verbirgt sich ein höheres Maß an Eigensucht, welches kaum vorstellbar ist. Um sein eigenen Ziel zu erreichen, hat der Angeklagte der langjährigen Ehefrau nicht nur den Ehemann genommen, sondern auch schon planvoll in seine Überlegungen mit einbezogen, wie er ihre Verwundbarkeit zu eigenen Gunsten ausnutzen wird. Umstände, die dem Angeklagten subjektiv den Blick auf diese Hintergründe versperrt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte war kaltblütig genug, unmittelbar nach der Tat mit der Spurenbeseitigung zu beginnen und noch dazu den unvermittelt vor ihm stehenden (Z 3) auf schnellstem Wege mit einer Lügengeschichte „abzuwimmeln“. Die Tat hat der Angeklagte zudem geplant, was das Vorgeschehen zeigt und die erfolgreiche Durchführung der Tat binnen kürzester Zeit. Die Tat 1 ist mit den Taten 2 und 3 tatmehrheitlich begangen. V. Bei der nach den Grundsätzen des § 46 StGB vorgenommenen Strafzumessung sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt worden. Die Tat 1 sieht gemäß § 211 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Umstände, die eine solche Einzelstrafe ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Taten 2 und 3 sind tateinheitlich begangen. Die Strafe ist dem Gesetz zu entnehmen, welches die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB). Dies ist hier § 22a Abs. 1 Nr. 6 a KrWaffG, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren vorsieht. Bei der Bestimmung des Strafrahmens und der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildern fiel weiterhin seine besondere Haftempfindlichkeit als erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßender Straftäter ins Gewicht. Für den Angeklagten sprach weiter, dass die Waffen sich teilweise nicht in einem funktionsfähigen Zustand befanden. Strafmildernd war außerdem zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte im Verfahren kooperativ verhielt und auf die Herausgabe der sichergestellten Waffen und Munition verzichtete. Zulasten des Angeklagten waren die zahlreichen weiteren tateinheitlich verwirklichten Verstöße gegen das WaffG und das SprengG zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände konnte die Kammer nicht feststellen, dass Gründe objektiver oder subjektiver Art vorlägen, die die Anwendung des Regelstrafrahmens als nicht angemessen erscheinen lassen würden. Allerdings fällt der objektive Umstand, dass es sich bei der Kriegswaffe um einen für sich genommen nicht funktionsfähigen Verschluss (eines vollautomatischen Gewehrs G 3) handelte und ohne entsprechende Verbindung mit einem Gewehr objektiv keine Gefahr in sich barg, erheblich ins Gewicht, so dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 3 KrWaffG, zu bejahen war. Der für die Tat anzuwendende gesetzliche Strafrahmen sieht mithin eine Bestrafung vor, die von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren reicht. Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände der Strafzumessung erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB ist aus den zwei Einzelstrafen sodann auf eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen gewesen. Es war hingegen nicht auf eine besondere Schwere der Schuld zu erkennen, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann hat es im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die erhebliches Gewicht haben. Nur dies wird der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht, die die Möglichkeit eines fünfzehn Jahre überschreitenden Freiheitsentzugs eröffnet. Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene weitere schwere Straftaten sein. Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018- 5 StR 46/18 -, Rdn. 24, zitiert nach juris). Der aktuelle Bundeszentralregisterauszug weist für den Angeklagten keine strafrechtliche Verurteilung aus. Bei den Taten 2 und 3 handelt es sich um Delikte aus dem unteren bis mittleren Schwerebereich. Bei der Tat 1 hat der Angeklagte eine Person getötet und zwei Mordmerkmale verwirklicht. Bei einer Entlassung zum nach § 57a Abs. 1 S.1 Nr. 1 StGB frühesten Zeitpunkt wäre der Angeklagte über 70 Jahre alt. Es liegen daher keine Umstände von besonderem Gewicht bzw. kein Abweichen des Tatbildes von erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen vor, die die Bejahung der besonderen Schwere der Schuld begründen könnten. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO. Eine Unbilligkeit, dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen, lag nicht vor. Der Anschluss zur Nebenklage erfolgte aus vernünftigem Anlass.