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Urteil

1 Ks 3315 Js 16030/20

LG Hanau 1. Schwurgericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2022:1004.1KS3315JS16030.20.00
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Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen. Sie ist für den vom 25.09.2020 bis zum 23.03.2022 erlittenen Freiheitsentzug zu entschädigen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Angewandte Vorschriften: §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StrEG
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird freigesprochen. Sie ist für den vom 25.09.2020 bis zum 23.03.2022 erlittenen Freiheitsentzug zu entschädigen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Angewandte Vorschriften: §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StrEG I. Mit zugelassener Anklageschrift vom 02.03.2021 wirft die Staatsanwaltschaft der Angeklagten einen Mord vor. Sie soll am Mittwoch, den 17.08.1988 ihren damals 4-jährigen Sohn (b) gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten (cC) aus niedrigen Beweggründen getötet haben. Mit Beschluss der Kammer vom 24.08.2021 wurde die Anklage mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in Betracht kommt. Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Mordes oder der Beteiligung zum Mord an ihrem Sohn freizusprechen. Nach dem Anklagevorwurf sollen sich die Angeklagte und (cC) am Tattag im Haus der Familie (C) in der (Str.1) in (Ort 1) befunden haben. Mit der Familie (C) habe die Angeklagte eine Art Glaube verbunden, der im Kern den Inhalt habe, dass Gott in Träumen zu den Menschen spricht und dies durch (cC) als Nachfolgerin Jesu auf Erden kommuniziert werde. Dieser Art von Glauben hätten zum Tatzeitpunkt ca. 20 bis 30 Erwachsene (und zwangsläufig deren Kinder) angehangen, die sich eng um (cC) geschart hätten. Die Angeklagte habe sich am Tattag gegen 09.00 Uhr in das 6,84 qm große Badezimmer der Familie (C) begeben, wo ihr Sohn am Vorabend, eingeschnürt in einen aus zwei Betttüchern zusammengenähten Sack, zum Schlafen hingelegt worden sei. Die Angeklagte habe sodann ihren Sohn gefragt, ob er sich - wie in der letzten Zeit aus ihrer Sicht regelmäßig - mal wieder eingenässt habe. Nachdem (b) verneint habe, habe die Angeklagte ihn aus dem Sack geholt und feststellen müssen, dass er doch eingenässt gehabt habe. Die Angeklagte habe ihn daher zur Strafe ungereinigt im Bad belassen, woraufhin das Kind angefangen habe zu schreien. Da (b) durch das Schreien die noch schlafende (cC) und ihren Ehemann, den zwischenzeitlich verstorbenen (dC), geweckt habe, habe ihn dieser kurzerhand in die Badewanne gestellt und kalt abgeduscht, damit die Reinigung ihm möglichst unangenehm sei. Sodann habe die Angeklagte ihren Sohn im Badezimmer bis zur Mittagszeit sich selbst überlassen, wo er sich jedoch nicht beruhigt, sondern weiterhin verzweifelt geschrien habe und gerade zu außer sich gewesen sei. Gegen 12.15 Uhr habe die Angeklagte ihn zum Mittagessen mit Haferflocken gestopft. Sodann habe sie ihren 105 cm großen und mit 14 kg deutlich unterernährten Sohn, der in der Gemeinschaft sein gesamtes Leben sowohl psychische als auch erhebliche physische Gewalt habe erdulden müssen, wieder in den ca. 87 x 106 cm großen Sack gesteckt, diesen kopfüber zugeschnürt und das Bad verlassen, ohne sich weiter um das Kind zu kümmern. Dies habe die Angeklagte getan, da sie von (cC) davon überzeugt worden sei, dass ihr Sohn (b) die Reinkarnation Hitlers, ein Machtsadist und von den Dunklen besessen sei und zeitnah von „dem Alten" (eine Bezeichnung für Gott) geholt werde. Obwohl das Kind in dem Sack weder Arm- noch Beinfreiheit gehabt habe, sich nicht habe bewegen können, kaum Luft bekommen, unaufhörlich panisch geschrien und sich - wie die Angeklagte gewusst habe - in schlechter körperlicher Verfassung befunden habe, habe sie ihren Sohn unter billigender Inkaufnahme dessen Todes in dem Sack belassen, das Kind in die alleinige Obhut von (cC) übergeben und - gemeinsam mit (dC) - gegen 13.40 Uhr das Haus verlassen, wobei die Angeklagte gewusst habe, dass (cC) ihrem Kind nach dem Leben getrachtet habe und es sterben lassen würde, um ihre Voraussage, dass (b) bald vom „Alten" geholt werde, zu bestätigen und somit ihre Machtposition in der Gemeinschaft zu stärken. Nachdem die Angeklagte das Haus verlassen habe, habe sich (cC) in das ca. 25 Grad warme Badezimmer begeben, (b) angeschrien, dass er jetzt sein Schaugebrüll lassen könne, da ihn sowieso niemand höre, das Fenster geschlossen und den Raum verlassen. Obwohl (cC) die Panik des laut und verzweifelt schreienden Kindes bemerkt und kurze Zeit später festgestellt habe, dass das Schreien abrupt aufgehört habe, da (b) bewusstlos geworden sei, sei sie ihm nicht zu Hilfe gekommen, sondern habe ihn seinem Schicksal überlassen, da ihr dessen Tod recht gewesen sei. Als die Angeklagte einige Zeit später nach Hause gekommen sei, habe ihr (cC) berichtet, dass sie gerade eben eine Eingebung „des Alten" bekommen habe, dass es sein könne, dass (b) ganz bald von ihm geholt werde. Als daraufhin (dC) nach dem Jungen geschaut habe, sei er tot gewesen, was die Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen gehabt habe. Die Beweisaufnahme hat den Anklagevorwurf nicht bestätigt. II. 1. Die bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte wurde im November 1960 in (…) geboren. Die Familie war Mitglied der evangelisch-methodistischen Kirche. Über ihre Mitgliedschaft in dieser Kirche lernte die - nach einem sie überzeugenden Glauben suchende - Angeklagte (dC) kennen, der in der Freikirche als Pastor tätig war und sie konfirmierte. Außerdem lernte die Angeklagte in dieser Gemeinschaft 1979 ihren heutigen Ehemann (eA) kennen. Etwa zu jener Zeit lernte die Angeklagte auch die gesondert verfolgte (cC ) näher kennen. Zwischen den Eheleuten (A) und den Eheleuten (d) und (cC), die deutlich älter waren, entwickelte sich eine enge Freundschaft; insbesondere teilten sie ihre religiösen Überzeugungen. 2. Die Eheleute (C) hatten Mitte der 70er Jahre zunächst vier Kinder aus einem Heim zur Pflege bei sich aufgenommen und drei weitere Kinder adoptiert. Später waren noch zwei leibliche Söhne gefolgt. Mit der Erziehung der Kinder waren die Eheleute (C) jedoch überfordert gewesen. Schließlich hatten sie Hilfe in der Traumanalyse gesucht, weil sie psychische Gründe für das angebliche Fehlverhalten der Kinder vermutet hatten. Insbesondere (cC) hatte sich intensiv mit der Traumdeutung nach Carl Gustav Jung beschäftigt. Hierauf aufbauend hatte sie die Erkenntnis gewonnen, dass Träume die Entwicklung des Menschen fördern können, weil sie nicht nur das Problem, sondern auch einen Ansatz für dessen Lösung zeigen. Aus dem Umstand, dass in der Bibel Gott durch Träume zu den Menschen spricht, hatte sie ihre Gedanken dahin weiterentwickelt, dass es sich bei Träumen durchweg um göttliche Botschaften handele. Der Mensch könne sich weder Gedanken noch Gefühle selbst machen, sondern bekomme diese von Gott eingegeben. In diesem Sinn spreche Gott auch in den Träumen zu den Menschen. Diese seien eine Möglichkeit, sich selber kennenzulernen und würden den Menschen dabei helfen, sich über ihre Motive, Gefühle und Gedanken klarzuwerden und sich bewusst mit sich selbst auseinanderzusetzen. Aus biblischen Formulierungen wie „und führe uns nicht in Versuchung“ hatte (cC) geschlossen, dass es nicht auf der einen Seite Gott und auf der anderen den Teufel gebe, sondern dass Gott beide Seiten in sich vereine. Jeder Mensch bekomme von diesen beiden Seiten Gedanken und Gefühle eingegeben und müsse sich entscheiden, von welchen er sich leiten lasse. Wenn er sich für die negativen Gedanken und Gefühle entscheide, bedeute das nicht, dass er für immer böse sei, sondern nur, dass er sich in dem Moment unsozial verhalte. Das müsse man dem Menschen spiegeln, damit er sich ändern könne. (cC) hatte schließlich die Überzeugung entwickelt, dass sie aufgrund intensiver Auseinandersetzung mit sich selbst und bedingungsloser Zuwendung zu Gott, den sie als „den Alten“ oder „ihr Alterchen“ bezeichnete, eine einzigartige Beziehung zu diesem habe. Sie sei in gleicher Weise „wahrer Mensch“ wie es Jesus gewesen sei. Aufgrund dessen sei sie zur Deutung der göttlichen Botschaften ganz besonders befähigt und habe eine Schlüsselfunktion für das Heilwerden der Menschen. Auf dieser Basis fußte die von (cC) fortan praktizierte Erziehung der Kinder von denen sie wie von Erwachsenen erwartete, dass sie sich von Anfang an mit sich selbst auseinandersetzen und rationale Entscheidungen treffen. Auch die Angeklagte ließ sich von den gedanklichen Ansätzen und der Persönlichkeit (cC)s einnehmen, sodass sie deren Anschauungen adaptierte und ihren Ratschlägen vertraute. Am 12.12.1983 brachte die Angeklagte ihren Sohn (b) zur Welt. Anfangs verbrachte sie mit ihm viel Zeit zuhause. Ab Frühjahr 1985 wurde ihr Sohn zeitweise von Großtanten betreut, die - wie die Familie (A) auch - in (Ort 2) wohnten. Ihr missfiel der Umgang der Großtanten mit (b), die das Kind aus ihrer Sicht zu sehr verhätschelten und ihm zu viel durchgehen ließen. Die Eheleute (A) entschieden, (b) stattdessen lieber in die Obhut von (cC) zu geben. Ab August 1985 wurde der mittlerweile 18-monatige (b) zeitweise von (cC) - die seinerzeit mit ihrer Familie schon in (Ort 1) in einem Einfamilienhaus in der (Str.1) lebte - betreut, da die Angeklagte auf die Erfahrungen (cC)s in der Kindererziehung vertraute, weshalb sie wie diese eine freie Erziehung ablehnte und es stattdessen für erforderlich hielt, dass auch ihr Sohn sich von Anfang an mit sich und seinem Verhalten auseinandersetzte. Wie auch andere Mitglieder der Gruppe übergab sie ihr Kind während der Arbeitszeit in die - entgeltliche - Obhut (cC)s. Zu diesen gehörte u.a. auch der im September 1981 geborene Adoptivsohn der Zeugin (fF) und ihres damaligen Ehemannes (gG), der Zeuge (hG). Ausgehend von ihrer Überzeugung, dass alles von Gott kommt und dieser zwei Seiten habe, bezeichnete (cC) Kinder, die sich nach ihrer Ansicht immer wieder falsch verhielten, als „von den Dunklen besessen“ und machte ihnen Angst, dass Gott von diesem Verhalten genug habe und sie deshalb „holen werde“, indem er sie mit tödlichen Krankheiten wie Krebs belege. Bei angenommenem Fehlverhalten zog (cC) die Kinder – eigene, angenommene und betreute - an den Haaren oder an den Ohren und schlug sie mit der Hand oder einem Kochlöffel aus Holz. Psychisch wirkte sie auf diese ein, indem sie sie lautstark anschrie, intensiv auf sie einredete, ihnen Komplexe zuschrieb und ihnen auf die beschriebene Weise drohte. Auch wurden die Kinder - teilweise bekleidet - kalt abgeduscht. Wenn etwas im Haus kaputtging oder verschwand, verhörte (cC) die Kinder, um den Schuldigen herauszufinden. Wenn sich derjenige nicht freiwillig meldete, zog sie sich in ihr Zimmer zurück, kam nach einer Weile wieder heraus und gab dann bekannt, wen „der Alte“ ihr als Schuldigen benannt habe. Auch nachts riss (cC) die Kinder aus dem Schlaf, machte ihnen Vorhaltungen über Fehlverhalten und riss sie an den Haaren oder schlug sie. Die Adoptivkinder (i), (j) und (k) wurden, um diese unter Kontrolle zu haben, zeitweise in ihre Zimmer eingesperrt. Ihre Notdurft mussten sie dann entweder auf Töpfchen verrichten, die ihnen in das Zimmer gestellt wurden oder sie mussten Bescheid geben, dass ihnen jemand das Zimmer aufschloss. Die jüngeren Kinder wurden aus dem gleichen Grund in selbst genähte Säcke aus alten Bettlaken oder –tüchern gesteckt, die mit Hilfe von eingezogenen Bändern an ihrem Hals zugeschnürt wurden. (cC) titulierte den kleinen (b) als „Reinkarnation Hitlers“, „von den Dunklen Besessenen“, „Schwein“ und mit anderen herabsetzenden Ausdrücken. Sie unterstellte ihm, absichtlich in die Hose zu machen und ließ ihn stundenlang auf dem Töpfchen sitzen. Wenn er seinen Haferschleim nicht freiwillig aß, stopfte sie ihm diesen in den Mund und drückte ihm den Unterkiefer hoch, damit er ihn auch herunterschluckte. Auch gab sie ihm Ohrfeigen und schlug ihn mit dem Holzkochlöffel. All dies tat sie allerdings nicht in Anwesenheit der Angeklagten oder ihres Ehemanns, die hiervon auch weder von (b) noch über andere Personen, die im Haushalt der (cC) ein- und ausgingen, erfuhren. Auch wurden diese zu keinem Zeitpunkt selbst gegenüber (b) gewalttätig. Was die Angeklagte indes wusste und mittrug, war die Verbringung ihres Sohnes in selbst genähte Säcke auf Anordnung von (cC). Um zu verhindern, dass (b) etwas anstellte, wenn er unbeaufsichtigt war, wurde auch er zum Schlafen in einen dieser Säcke gesteckt und mit Hilfe eines eingezogenen Bandes an seinem Hals eingeschnürt. Als Schlafplatz diente dabei oftmals eine auf dem Fußboden zwischen Badewanne und Zimmertür liegende Matratze im 6,84 qm großen Badezimmer des Erdgeschosses, direkt gegenüber vom Schlafzimmer der Eheleute (C). Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ging (cC) bei (b) als einzigem Kind dazu über, die selbst genähten Säcke aus alten Bettlaken oder –tüchern über dessen Kopf zuzuschnüren bzw. zuschnüren zu lassen. Wie oft und aus welchen Anlässen sie dies tat, hat sich nicht aufklären lassen. Gegenüber der Angeklagten stellte (cC) dies als Maßnahme für Ausnahmesituationen dar, z. B. wenn (b) besonders unruhig gewesen sei. Als solche akzeptierte die Angeklagte diese Maßnahme und sah darin keine Gefahr für ihren Sohn. Selbst wandte sie diese Maßnahme bei (b) allerdings nicht an. (b) zeigte alsbald Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen. Er reagierte auf (cC) ablehnend, wirkte gebrochen und traurig, sprach entweder nur flüsternd oder brüllte laut, nässte ein, nahm wenig Nahrung zu sich und bewegte sich kaum. Nachdem (b)s Körpergewicht sich bis dahin unauffällig entwickelt hatte, vermerkte die Kinderärztin bei der im Januar 1986 durchgeführten Früherkennungsuntersuchung U7, er sei ein „sehr dünnes Kind“. Die Angeklagte sah darin keine Anzeichen von Vernachlässigung, sondern ein Fehlverhalten ihres Sohnes, das durch Erziehung überwunden werden müsse. Einen Kinderarzt konsultierte sie seitdem nicht mehr. Zu ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten - aber vor dem 17.08.1988 - kam es zwar zu zwei kritischen Situationen bei Verwendung der selbst genähten Säcke aus alten Bettlaken oder -tüchern. So musste einmal der am 18.08.1981 geborene Zeuge (hG) notfallmäßig ins Krankenhaus gebracht werden, weil ihm der Sack zu fest am Hals zugeschnürt worden war und er deutliche Strangulationsmale aufwies. Auch hatte (b) einmal, als der Zeuge (lC) diesen auf Geheiß (cC)s aus dem über dessen Kopf zugeschnürten Sack herausholte, ein hochrotes und aufgedunsenes Gesicht, war kurzatmig und schlotterte. Von beiden Vorfällen erfuhren jedoch weder die Angeklagte noch ihr Ehemann. Ende des Jahres 1987 erwarben die Eheleute (A) ein im Rohbau befindliches Haus in der (Str.2) – und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu (C)s - in (Ort 1). Zu derselben Zeit wurden die der religiösen Gemeinschaft angehörenden jungen Mütter, wie (mM), (nN)und die Zeugin (fF) von (cC) nach und nach aus deren häuslichem Umfeld verbannt, weil sie Kritik an ihr geübt hatten. Im Mai 1988 mussten die Eheleute (A) ihre Wohnung in (Ort 2), die sie zwischenzeitlich verkauft hatten, räumen. Die Angeklagte und ihr Ehemann bewohnten seitdem übergangsweise bis zur Fertigstellung ihres Hauses ein Zimmer im Dachgeschoss des Hauses der Familie (C). Dennoch wurde (b) weiterhin oftmals in dem kleinen Bad im Erdgeschoss zum Schlafen hingelegt. Auch im Umgang mit den sich um sie in der Glaubensgemeinschaft scharenden Erwachsenen verhielt sich (cC) zunehmend autoritärer. Ihnen schrieb sie ebenfalls Komplexe zu, von denen sie sich befreien müssten, um psychisch gesund zu werden und sich menschlich zu verhalten. Sofern die Erwachsenen sich nicht an die ihnen hierzu von (cC) erteilten Ratschläge hielten, interpretierte sie dies das als eine Abwendung von Gott und drohte ihnen, genau wie den Kindern, mit existenziellen göttlichen Sanktionen, wie etwa einer tödlichen Krebserkrankung. Auf der anderen Seite motivierte sie die Erwachsenen auch, einen aus ihrer Sicht guten Weg fortzuführen, indem sie ihnen sagte, dass sie so weitermachen und sich weiter anstrengen und an sich arbeiten sollten. Hierdurch band (cC) die Erwachsenen an sich und übte erheblichen Einfluss auf deren Verhalten aus. Diese eiferten um ihre Gunst und fürchteten ihre Kritik. Auch die Angeklagte stand stark unter deren Einfluss. 3. Nachdem der zu diesem Zeitpunkt 4 Jahre und 8 Monate alte (b) am 16.08.1988 gegen 20.00 Uhr zu Abend gegessen hatte, legte die Angeklagte ihn in einem der selbst genähten Schlafsäcke, den sie an seinem Hals zuzog, in dem 6,84 qm großen Badezimmer im Erdgeschoss des Hauses der Familie (C) auf der auf dem Fußboden zwischen Badewanne und Zimmertür liegenden Matratze zum Schlafen hin. Am nächsten Morgen, nachdem ihr Ehemann das Haus verlassen hatte, begab sich die Angeklagte gegen 09.00 Uhr in das Bad, um (b) zu holen. Dieser war bereits wach. Als er auf Aufforderung seiner Mutter aufstand, zeigte sich, dass er eingenässt hatte. Weil er damit zum wiederholten Mal gegen die Regel verstoßen hatte, Bescheid zu sagen, wenn er auf Toilette muss, sagte die Angeklagte aus erzieherischen Gründen zu ihm, dass er noch liegen bleiben solle und sie ihn erst später saubermachen werde. Aus Wut hierüber fing (b) daraufhin an laut zu toben und zu schreien. Hierdurch weckte er die Eheleute (C). (dC) stand auf, ging in das Badzimmer, setzte (b) in die Wanne und duschte ihn kalt ab, um ihn zur Ruhe zu bringen. Wiederum aus erzieherischen Gründen musste (b) erst einmal bleiben, wo er war. Spätestens gegen 12.30 Uhr bekam (b) Haferflocken und Tee und die Angeklagte redete mit ihm längere Zeit über sein Verhalten. Aus ihrer Sicht war er uneinsichtig und störte sich nur daran, wenn sie ihn nicht sofort saubermachte. Um weiter erzieherisch auf ihn einzuwirken, sollte (b) im Bad Mittagsruhe halten, bis die Angeklagte vom geplanten Gang zum (Ort 1)er Wochenmarkt zurückkam. Dementsprechend legte sie (b) in dem am Hals zugezogenen Sack auf die Matratze, verließ das Badezimmer und zog die Tür hinter sich zu. Ihr war dabei weder bewusst noch hielt sie es für möglich, dass ihr Sohn in der Zeit bis zu ihrer Rückkehr vom Markt in eine lebensgefährliche Situation geraten könnte. Gegen 13.40 Uhr fuhr die Angeklagte mit (dC) zum (Ort 1)er Wochenmarkt, um noch brauchbare Lebensmittel für die Gemeinschaft zu sammeln. Ob sich (b) zu diesem Zeitpunkt in einem erregten Gemütszustand befand konnte nicht festgestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt war (cC), was die Angeklagte wusste, die einzige erwachsene Person im Haus. Außer ihr befanden sich dort nur noch - es waren Sommerferien - die Kinder (l) und (oC), die damals 14 und 9 Jahre alt waren und sich überwiegend im Dachgeschoss aufhielten. Als (cC) hörte, dass (b) laut schrie, klopfte sie an die Badezimmertür und sagte zu ihm, dass er ruhig sein solle. Das Kind hörte jedoch nicht auf zu schreien. Daraufhin ging (cC )in das Bad hinein, schnürte den Sack über seinem Kopf zu und schloss das einzige dort befindliche Fenster aus Glasbausteinen. Dann ging sie wieder aus dem Bad hinaus, schloss die Tür hinter sich und sagte zu (b), dass er sein „Schaugebrüll“ lassen könne. Alle anderen seien auf dem Markt, sie werde jetzt in den Garten hinausgehen, es höre ihn keiner mehr. Um hieran keinen Zweifel zu lassen, knallte sie die Wohnzimmertür so laut hinter sich zu, dass (b) dies im Bad hören musste. Dieser schrie so lange weiter, bis in dem über seinem Kopf geschlossenen Sack eine kritische Kohlendioxid-Konzentration entstand, er bewusstlos wurde, den Brei erbrach und daran erstickte. 4. Als die Angeklagte und (dC) gegen 14.10 Uhr vom Markt wiederkamen, stellten sie bestürzt fest, dass (b) in dem Sack bewegungslos lag und augenscheinlich nicht mehr atmete. (dC) riss den Schlafsack auf und herunter und versuchte, das Kind wiederzubeleben, indem er ihm das nunmehr sichtbar gewordene Erbrochene aus Mund und Nase holte und Mund-zu-Mund-Beatmung sowie Herzdruckmassage durchführte. Die Angeklagte verständigte telefonisch die Polizei und diese den Notarzt, der um 14.30 Uhr eintraf. Auch die Wiederbelebungsversuche des Notarztes, des Zeugen Dr. (…), blieben erfolglos. Weder diesem noch der Polizei wurden durch die anwesenden Erwachsenen die wahren Umstände des Todes von (b) offenbart. Der Schlafsack, in dem (b) gelegen hatte, wurde noch vor deren Eintreffen entsorgt. Die Matratze aus dem Bad wurde in das Zimmer der (jC) im Obergeschoss verbracht. Den ermittelnden Polizeibeamten gegenüber gaben die Angeklagte und (dC) nur an, dass die Angeklagte (b) dort zum Mittagsschlaf hingelegt habe. Dass (b) regungslos in einem bis über den Kopf zugebundenen Schlafsack im Badezimmer im Erdgeschoss vorgefunden worden war, verschwiegen sie. Aufgrund dieser Informationslage ging die Ermittlungsbehörde zunächst von einem Erstickungstod des Kindes ohne Fremdverschulden aus, so dass keine weiteren Ermittlungen erfolgten. Tatsächlich war (b) nur deshalb an seinem Erbrochenen erstickt, weil er durch den nur noch eingeschränkten Austausch von Sauerstoff und Kohlenmonoxid in dem über seinem Kopf geschlossenen Sack in eine tiefe Bewusstlosigkeit gefallen war, die jeglichen Schutzreflex unterband. Innerhalb der Glaubensgemeinschaft vermittelte (cC), dass der frühe Tod (b)s Gottes Entscheidung gewesen sei, die respektiert werden müsse. Sie stellte dessen Versterben als richtig dar und erklärte seinen Tod damit, dass (b) durch sein Verhalten schon früh Schuld auf sich geladen habe. Die Angeklagte trat dem nicht entgegen, sondern übernahm diese Sichtweise. Weder sie noch ihr Ehemann distanzierten sich in der Folgezeit von der religiösen Gemeinschaft um (cC). 5. Ende des Jahres 2013 wandten sich (p) und (q) (M) - die Söhne der der Gemeinschaft um (cC) angehörenden Eheleute (M) - an einen Journalisten der Frankfurter Rundschau, um dort von den Missständen im Hause (C) zu berichten. Dessen Berichte zu den Themen „Sekten“ und „Aussteiger“ führten dazu, dass sich eine der Adoptivtöchter der (cC), (jC), im Jahr 2015 bei der Staatsanwaltschaft meldete und dort von den Umständen der Kindererziehung durch ihre Mutter sowie (b)s Tod berichtete. Dies veranlasste weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die zunächst in einer Anklage gegen die gesondert verfolgte (cC) und schließlich in die hiesige Anklage mündeten. Nachdem (cC) am 24.09.2020 durch Urteil der 1. großen Strafkammer - vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2022 zu Az. 2 StR 157/21 aufgehoben - wegen Mordes an (b) (A) zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, wurde die hiesige Angeklagte am 25.09.2020 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 23.03.2022 in Untersuchungshaft. III. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: zu II.1: Die Angeklagte hat ihre persönlichen Verhältnisse so geschildert, wie sie von der Kammer festgestellt wurden. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer detaillierten und nachvollziehbaren Angaben ergaben sich nicht. zu II. 2: a) Die Feststellungen der Kammer zu der Entwicklung der religiösen Überzeugungen der Eheleute (C) und der Bedeutung der Traumanalyse sowie der Ausbildung der Gemeinschaft um die Eheleute (C) und dem Leben in dieser beruhen ebenfalls auf der Einlassung der Angeklagten, die auch insoweit durch die detaillierten und in sich schlüssigen Aussagen der Zeugen gestützt und plausibel ergänzt wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch die Feststellungen zu dem autoritären und von religiösen Überzeugungen geprägten Erziehungsstil (cC)s und den daraus resultierenden gravierenderen körperlichen und seelischen Misshandlungen der Kinder und insbesondere (b)s zutreffen. Hierzu hat die Angeklagte hat eingeräumt, mit der Kinderbetreuung im Hause (C) nicht in allen Punkten einverstanden gewesen zu sein. So seien die Adoptivkinder der Eheleute (C) zeitweise eingeschlossen worden. Sie habe auch einmal Ohrfeigen oder einen Klaps auf den Po mitbekommen. Überdies habe ihr (cC) vorgeworfen, ein Muttchen zu sein, womit diese gemeint habe, dass sie sich zu sehr von (b) einnehmen lasse und zu weich mit ihm umgehe. Der Angeklagten sei es schwergefallen, ihren Sohn auf sein Zimmer zu schicken, wenn dieser zornig gewesen sei oder ihn einfach liegen zu lassen, wenn er sich auf den Boden geschmissen habe. Ihre Intention sei es eher gewesen, ihn auf den Arm zu nehmen, was sie auch getan habe. (cC) habe eine andere Sichtweise gehabt. Dies habe immer einen inneren Konflikt in der Angeklagten ausgelöst. Sie sei in der Erziehung von Kindern jedoch unerfahren und unsicher gewesen. (cC) habe hingegen bereits sieben Pflege- und Adoptivkinder sowie zwei leibliche Kinder gehabt und sei ausgebildete Krankenschwester gewesen. Zudem habe diese eine besondere Beziehung zu Gott gehabt, an der sie nicht gezweifelt habe. (cC) habe viele Sachen gesehen und gespürt und damit vielen Menschen geholfen. Aus all diesen Gründen habe sie die Erziehungsvorgaben im festgestellten Umfang umgesetzt. So hat die Zeugin (F) authentisch geschildert, dass (cC) in der Kindererziehung die Devise vertreten habe, für die Entwicklung von Kindern sei ‚weniger‘ besser als ‚mehr‘. Mütter, die aus ihrer Sicht zu milde mit diesen umgegangen seien, habe sie mit einer herabsetzenden Intention als „Muttchen“ bezeichnet. In dem Werben um die Gunst (cC)s habe unter den Frauen der Gruppe ein regelrechter Wettbewerb geherrscht, möglichst wenig „Muttchen“ zu sein. Weiter hat die Zeugin nachvollziehbar ausgesagt, dass (cC) von einer ständigen Angst getrieben gewesen sei, die Kinder würden etwas anstellen, etwa indem sie Sachen kaputtmachen oder entwenden. Diese Angst habe sie auf Erfahrungen zurückgeführt, die sie in der (Ort 2) Zeit mit den Pflegekindern gemacht habe. Die Zeugin hat detailliert berichtet, wie die Adoptivkinder (i), (j) und (k) deshalb, um diese unter Kontrolle zu haben, zeitweise in ihre Zimmer eingesperrt worden seien und wie man dabei verfahren sei. Auch hat sie eindrücklich geschildert, wie (cC) Verhöre abgehalten habe, um unter den Kindern den Schuldigen zu finden, wenn etwas im Haus zerbrochen oder verschwunden sei. Sicher und überzeugend hat die Zeugin beschrieben, wie (cC) die Kinder bei angenommenem Fehlverhalten lautstark angeschrien, an den Haaren oder an den Ohren gezogen und mit einem Kochlöffel geschlagen habe. Selbst nachts habe (cC) diese aus dem Schlaf gerissen, ihnen Vorhaltungen über ein Fehlverhalten gemacht und sie auf die beschriebene Art und Weise gemaßregelt. Es habe Kinder gegeben, die vom „Alten“ auserwählt gewesen seien und solche, die in ihren Komplexen verhaftet gewesen seien. Auch bei ihrem Sohn (h) sei dies so gewesen. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass die gesondert verfolgte (C) (b) als Reinkarnation Hitlers, der bei ihr eine zweite Chance erhalte, bezeichnet habe. Zudem habe sie ihn als Schwein und mit anderen herabsetzenden Ausdrücken tituliert. (cC) habe (b) unterstellt, absichtlich in die Hose zu machen und ihn stundenlang auf dem Töpfchen sitzen lassen. Wenn er seinen Haferschleim nicht freiwillig gegessen habe, habe sie ihm diesen in den Mund gestopft und ihm den Unterkiefer hochgedrückt, damit er ihn auch herunterschlucke. (b) habe sich dagegen gewehrt, indem er den Kopf weggedreht, gewürgt und geschrien habe. Ob das Kind auch geschlagen worden sei, vermochte die Zeugin nicht zu beantworten. Diese zeigte keinerlei Belastungstendenzen gegenüber der Angeklagten und war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemüht, die sich insbesondere darin zeigte, dass sie berichtete, sich nicht vorstellen zu können, dass all dies der Angeklagten entgangen sei, sie aber auch nicht positiv bestätigen könne, dass die Angeklagte von diesem Umgang der (cC) mit (b) wusste. Auch sie selbst müsse heute konstatieren, viele Dinge – bezogen auf ihren eigenen Sohn – nicht wahrgenommen bzw. hinterfragt zu haben. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wurde noch dadurch unterstrichen, dass die Zeugin einräumte, sich im Nachhinein Vorwürfe zu machen, ihren Sohn, den Zeugen (hG), so lange in der Obhut (cC)s belassen zu haben. Im Einklang mit dieser Darstellung hat auch der Zeuge (oC) vom längeren Einsperren seiner Adoptivgeschwister berichtet. Auf Geheiß seiner Mutter habe er diese in ihren Zimmern einschließen müssen, wenn sie von der Schule gekommen seien. Auch habe er ihnen Essen aufs Zimmer bringen und sie rauslassen müssen, wenn sie auf Toilette gemusst hätten. Emotional stimmig hat er mitgeteilt, dass ihm dies gegenüber seinen Adoptivgeschwistern unangenehm gewesen sei. Darüber hinaus hat auch der Zeuge von nächtlichem Aufwecken durch seine Mutter und intensiven Verhören der Kinder gesprochen, um den oder die Schuldigen zu ermitteln. Stimmig hat er weiter berichtet, dass seine Mutter ihn nachts erst in Ruhe gelassen habe, wenn er ihr die geforderte Bestätigung für sein vermeintliches Fehlverhalten gegeben habe. Auch hätten sein Bruder (l) und er einmal abgesprochen, dass einer von ihnen „etwas anstellt“ und der andere ein Fehlverhalten zugibt, um zu beweisen, dass es keinen Gott gebe, der sage, wer es gewesen sei. In Bezug auf gewalttätige Übergriffe seiner Mutter hat der Zeuge sich dahin geäußert, dass es manchmal auch zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Die schlimmsten Bilder habe er dabei von seinen Adoptivgeschwistern im Kopf. So erinnere er noch, dass seine Mutter seine Adoptivschwester (jC) einmal an den Haaren über den Flur zur Treppe gezogen habe. Ansonsten habe sie bei angenommenem Fehlverhalten Schläge mit dem Kochlöffel auf das Gesäß versetzt oder Ohrfeigen erteilt. Auch seien die Kinder, er eingeschlossen, öfter kalt unter der Dusche abgeduscht worden. Als noch schlimmer hat der Zeuge die psychischen Einwirkungen seiner Mutter beschrieben. Diese habe die Kinder häufig lautstark angeschrien und durch langes „auf sie Einreden“ psychisch terrorisiert. Auch habe sie andere bzw. ihn durch ihre verbalen Äußerungen stark psychisch unter Druck gesetzt. So habe sie dem Zeugen z. B. von einem Traum erzählt, bei dem er seinem Bruder (l) hinterhergerannt und in ein Loch mit Jauche mit ganz glatten Wänden gefallen sei. Damit habe sie ihn noch Jahre später konfrontiert und gesagt, das passiere, wenn er sich den „Dunklen“ zuwende. Anfangs seien sein Bruder (l) und er noch als „Nachfolger“ ihrer selbst angesehen worden. Je mehr Widerstand sie geleistet hätten, desto mehr seien sie aus Sicht ihrer Mutter von den „Dunklen“ beeinflusst gewesen. In Bezug auf (b) hat der Zeuge (oC) ausgesagt, er habe hauptsächlich Bilder davon im Kopf, dass dieser auf Geheiß (cC)s lange auf dem Töpfchen habe sitzen müssen, er auch nicht habe essen wollen, ihm sei deshalb mit einem Plastiklöffel Haferschleim in den Mund gestopft worden und dass er wütend geschrien habe. Sicher in Erinnerung habe er auch noch, dass (cC) zu (b)s Lebzeiten wiederholt gesagt habe, dieser sei von den „Dunklen“ besessen. Ob sie auch bereits vor seinem Tode davon gesprochen habe, er sei die Reinkarnation Hitlers, könne er hingegen nicht mehr sicher sagen. Das sei nachher eine feste Verknüpfung geworden. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, auch noch Bilder im Kopf zu haben, dass (b) ebenfalls von (cC) geschlagen worden sei. Er hat sich aber nicht mehr daran erinnern können, ob dies oft geschehen sei und ob seine Mutter dabei auch den Kochlöffel eingesetzt habe. Die Schilderung des Zeugen war detailreich, ohne Belastungstendenzen und von stimmigen Emotionen getragen. Er differenzierte klar zwischen sicheren und vagen Erinnerungen. Die Kammer hatte daher keine Zweifel daran, dass er nach bestem Wissen und Gewissen von echten Erlebnissen berichtete. Seine Angaben decken sich überdies mit denen in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen eidesstattlichen Versicherung vom 18.08.2014. Soweit darin auch von Tritten die Rede ist, hat der Zeuge dies in der Hauptverhandlung nicht auf seine Mutter, sondern auf seinen Vater (dC) bezogen. Hierzu hat der Zeuge glaubhaft berichtet, dass dieser die Adoptivgeschwister „mit Anlauf“ in den Hintern getreten und sich dabei sogar einmal den Zeh gebrochen habe. Soweit der Zeuge in der eidesstattlichen Versicherung noch beschrieben hat, dass (b), wenn er sich in der Obhut (cC)s befunden habe, häufig körperlich misshandelt worden sei, hat er dies in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Der Zeuge (lC) hat ebenfalls ausgesagt, dass die Adoptivkinder zeitweise in ihren Zimmern eingeschlossen worden seien. Ergänzend hat er berichtet, dass dies nicht nur tagsüber, sondern auch über Nacht geschehen sei. Wie die anderen Zeugen hat auch er von Schlägen, Ohrfeigen, an den Haaren ziehen, Anschreien, nächtlichem Aufwecken und Psychoterror seiner Mutter gesprochen. Wie sein Bruder hat er geschildert, dass sie beide hiervon als „Auserwählte“ zunächst weniger betroffen gewesen seien. Dies habe sich erst geändert, als sie zunehmend opponiert hätten. Ähnlich wie dieser hat der Zeuge (lC) die psychischen Einwirkungen seiner Mutter als mindestens genauso schlimm, wenn nicht sogar noch schlimmer bewertet als die physischen. Seine Mutter habe ihm ständig eingeredet, dass er zu unterschiedlichen Prozentsätzen von den „Dunklen“ besessen sei und Lungenkrebs bekommen oder einen Autounfall erleiden werde, wenn er sein Verhalten nicht ändere. Er habe deshalb in ständiger Angst gelebt. In Bezug auf (b) hat der Zeuge weiter ausgesagt, dass (cC) diesen als Problemfall angesehen habe. Sie habe ihn als „Reinkarnation Hitlers“ bezeichnet und gesagt, es könne sein, dass „der Alte“ ihn schon früher hole. Der Zeuge hat sich daran erinnern können, dass seine Mutter (b) gegenüber auch physische Gewalt angewendet habe. So habe sie diesen mit dem Kochlöffel geschlagen, wenn er das Essen verweigert oder nicht in den Sack gewollt habe und ihm Ohrfeigen erteilt, wenn er eingenässt habe. Die Angaben zu diesen Tätlichkeiten erschienen der Kammer glaubhaft, weil der Zeuge sie an einzelnen Anlässen festmachen konnte und sich die Art und Weise der Gewaltanwendung mit der deckt, wie sie die Zeugin (F) allgemein bezüglich der Kinder beschrieben hat. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben sprach zudem, dass der Zeuge die Kraft der Schläge mit dem Kochlöffel relativierte, indem er erklärte, dass man deren Schwere unterschiedlich definieren könne und dass derartige Erziehungsmaßregeln in der damaligen Zeit noch völlig normal gewesen seien. Insgesamt war die Schilderung des Zeugen detailliert, frei von Belastungstendenzen gegenüber der Angeklagten und in sich schlüssig, mithin glaubhaft. Der Zeuge (hG) hat anschaulich berichtet, dass (cC) ihn habe spüren lassen, als Adoptivkind im Vergleich zu anderen Kindern weniger wert zu sein. Er sei sehr oft ihr persönliches Opfer gewesen. Auch er hat davon gesprochen, dass (cC) ihn angeschrien und zur Strafe Ohrfeigen erteilt, an den Haaren oder den Ohren gezogen und nachts geweckt habe. Wie die Zeugen (o) und (lC) hat auch er eindrücklich Psychoterror in Form von Drohungen mit der Bestrafung durch „den Alten“ geschildert. Für ihn sei (b) der „persönliche Blitzableiter (cC)s“ gewesen. (cC)habe diesen angeschrien und verbal erniedrigt, ihm Ohrfeigen erteilt und sich ihm gegenüber insgesamt grob verhalten. Eine der häufigsten Strafen, wenn er eingenässt habe, sei es gewesen, ihn kalt abzuduschen. Eindrücklich hat der Zeuge berichtet, dass (b) einmal, weil man ihn anders nicht habe bändigen können, in eine blaue IKEA-Tüte gepackt, zur Dusche getragen und in der Tüte kalt abgeduscht worden sei. Auch die Aussage des Zeugen (G) war in sich stimmig und frei von Belastungstendenzen gegenüber der Angeklagten. Die Kammer hatte daher auch bei ihm keinen Zweifel, dass er von einem echten Erleben berichtete. In Gesamtwürdigung dieser im Wesentlichen übereinstimmenden und einander ergänzenden glaubhaften Aussagen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass (cC) gemäß den getroffenen Feststellungen einen autoritären und von ihren religiösen Überzeugungen geprägten Erziehungsstil ausgeübt hatte und dass sie (b) und die anderen Kinder auf die beschriebene Weise gravierend körperlich und seelisch misshandelt hatte. Gestützt wird diese Überzeugung noch dadurch, dass (dC) bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.10.2015 selbst eingeräumt hat, dass er und (cC) bereits mit den Pflegekindern erhebliche Probleme gehabt hätten, weil diese Dinge kaputtgemacht und sich kriminell verhalten hätten. Aus diesem Grund hätten die Eheleute (C) intensiv mit dem Jugendamt zusammengearbeitet und sich dann mit der Traumanalyse beschäftigt, um den Kindern „aus ihren psychischen Gefangenschaften“ herauszuhelfen. Dies hätte allerdings nur zeitweise geholfen. Später seien (l) und (o) hinzugekommen und hätten sich in das kriminelle Gefüge der Kinder eingepasst. Seine Frau, (cC), habe dann eigentlich nur noch sagen müssen, dass ihr etwas gefalle und schon sei es am nächsten Tag kaputt gewesen. Auch hat (dC) eingeräumt, dass die Situation mit (b) aus Sicht der Eheleute (C) problematisch gewesen sei. Dieser sei sehr verschlossen gewesen, habe einem auf den Finger gebissen oder, wenn man ihn auf das Töpfchen gesetzt habe, mit dem Urinieren gewartet, bis man ihn wieder angezogen habe. Auch diesbezüglich hätten ihre Bemühungen an vielen Stellen nicht funktioniert, die Kinder hätten sich in ihrem Fehlverhalten gegenseitig angesteckt. In diese Gesamtwürdigung einzustellen sind auch die psychischen Folgen für die Kinder und deren weiteren Lebensweg, soweit sie im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbewertung relevant sind. Wie der Zeuge (oC) glaubhaft ausgesagt hat, hat er als Erwachsener den Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen und Depressionen entwickelt. Infolgedessen habe er eine Zeitlang missbräuchlich Alkohol konsumiert und einen Suizidversuch begangen. Erst nach vielen Therapien und dank eines neuen Umfeldes habe er sich stabilisieren können. Der Zeuge (lC) hat überzeugend ausgesagt, als junger Erwachsener wegen Versicherungsbetrugs und anderen Delikten straffällig geworden zu sein. Auch sein Adoptivbruder (k) sei strafrechtlich in Erscheinung getreten, dieser habe gestohlen und sei an einer Brandlegung beteiligt gewesen. Die Adoptivschwester (j), die bei der Deutschen Post angestellt gewesen sei, habe Briefe entwendet und die Adoptivschwester (i) sich prostituiert. Beide seien auch bis heute psychisch labil. Sie alle hätten keinen oder nur noch wenig Kontakt zueinander. Es liegt nahe, dass die permanente Überforderungssituation bei (cC) Aggressionen auslöste, die in den geschilderten körperlichen und seelischen Misshandlungen mündeten, zumal diese sich selbst als Heilsbringerin ansah und die Vorstellung hatte, dass bereits kleine Kinder sich für die gute oder die schlechte Seite entscheiden können. Nicht zu widerlegen war der Angeklagten, dass sie von den Misshandlungen der Kinder im Hause (C) nicht in vollem Umfang Kenntnis hatte und dass sie trotz bestehender Zweifel grundsätzlich darauf vertraute, dass (cC) wisse, was für Kinder gut ist und wie man diese richtig erzieht. Keinerlei Zweifel hat die Kammer indessen daran, dass die Angeklagte niemals selbst physische Gewalt gegenüber (b) ausgeübt hatte. b) Die Feststellung, dass (cC) bereits zu Lebzeiten (b)s geäußert hatte, „der Alte“ werde (b) holen, wenn er sich nicht ändere, wird durch den Tagebucheintrag der Angeklagten vom 03.01.1990 belegt, in dem diese selbst mitteilt, „der Alte“ habe manchmal hiervor gewarnt. Angesichts der Sicherheit, mit der die Zeugin (fF) und der Zeuge (lC) übereinstimmend und einander ergänzend schilderten, dass (b) von (cC) bereits zu Lebzeiten als „Reinkarnation Hitlers“ tituliert worden sei, hat die Kammer hieran ebenfalls keinen Zweifel, auch wenn der Zeuge (oC) sich diesbezüglich nicht sicher und die Aussage des Zeugin (hG) hierzu nicht ergiebig war. c) Nicht zu widerlegen vermochte die Kammer der Angeklagten zudem, dass diese von den körperlichen und seelischen Misshandlungen (b)s durch (cC) keine Kenntnis gehabt habe. Die Zeugen haben hierzu unterschiedliche Angaben gemacht. Der Zeuge (oC) wusste nicht mehr, ob die Angeklagte, wie sie es selbst angegeben hat, nach Räumung der Wohnung in (Ort 2) von Mai 1988 bis zum Tode (b)s im Hause (C) gewohnt und dort die Hausarbeit gemacht hatte. Zum Umgang der Eheleute (A) mit ihrem Sohn konnte er ebenfalls nichts sagen. Der Zeuge wusste auch nicht, ob diese erkannt hatten, dass seine Mutter (b) als so problematisch angesehen habe. Das sei zwar bei den Treffen im Hause (C) problematisiert worden. Er wisse aber nicht, ob dies auch schon vor dem Tod (b)s der Fall gewesen sei. Zwar erklärte der Zeuge auch, dass er sich nicht vorstellen könne, dass es im Zeitraum von April 1988 bis zum Tode (bA)s nicht zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Denn es habe permanenter Kriegszustand geherrscht. Konkrete Vorfälle, die in diesen Zeitraum fielen und von der Angeklagten oder ihrem Ehemann wahrgenommen wurden, konnte er indessen nicht benennen. Erst recht konnte er keine Vorfälle anführen, die sich explizit auf (b) bezogen. Die Zeugin (fF)hat ausgesagt, dass sie nicht sagen könne, was die Angeklagte von den Misshandlungen mitbekommen habe, weil diese ganz oft nicht vor Ort im Hause (C) anwesend gewesen sei. Weiter hat die Zeugin ausgesagt, dass sie Ende 1987/Anfang 1988 von (cC) des Hauses verwiesen worden sei und diese seitdem dort nicht mehr habe besuchen dürfen. Gerade über den Zeitraum, in dem die Eheleute (A) mit (b) im Hause (C) gewohnt haben, konnte sie mithin keine Angaben machen. Auch zu der Frage, ob die Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass (cC)über (b) gesagt habe, dieser sei die „Reinkarnation Hitlers“, konnte sie nur Vermutungen anstellen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie dies nicht gewusst habe, weil dies doch in der Gemeinschaft immer wieder thematisiert worden sei. Die Zeugin erinnerte auch nur noch, dass die Angeklagte anfangs regelmäßig an den Treffen im Hause (C) teilgenommen habe, nicht aber, ob dies auch später noch der Fall gewesen sei. Die Zeugin hat zudem eingeräumt, die Angeklagte nicht auf die Missstände angesprochen zu haben, die sie im Umgang mit (b) beobachtet habe. Sie habe niemals mit ihr über die Zustände im Hause (C) gesprochen, weil sie davon ausgegangen sei, dass alle wüssten, wie das laufe. Dies steht allerdings im Widerspruch zu ihrer Aussage, dass die Angeklagte in der Zeit, in der die Zeugin ihre Beobachtungen gemacht hat, sehr oft gar nicht anwesend gewesen sei. Der Zeuge (lC) hat zwar ausgesagt, dass der Angeklagten die Titulierung ihres Sohnes als „Reinkarnation Hitlers“ bekannt gewesen und dass diese Bezeichnung auch schon vor dessen Tod verwendet worden sei. Begründet hat er diese Kenntnis damit, dass die Angeklagte an den regelmäßigen Treffen der Gruppe im Hause (C) teilgenommen habe und dass dies dort Thema gewesen sei. In Widerspruch dazu hat der Zeuge allerdings erklärt, dass er zwar Zugang zu diesen Runden gehabt habe, sie ihn aber nicht interessiert hätten. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, die Angeklagte habe auch Kenntnis von den Misshandlungen (b)s gehabt. Konkrete Beispiele, bei denen diese solche beobachtet hätte, konnte er allerdings nicht benennen. Der Zeuge (hG) konnte überhaupt keine Angaben zum Umgang der Eheleute (A) mit ihrem Sohn (b) machen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Einlassung der Angeklagten und der Aussagen der Zeugen hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte umfassend Kenntnis von den Misshandlungen ihres Sohnes gehabt hatte. Die Angeklagte hat eingeräumt, bei den anderen Kindern Ohrfeigen oder auch mal einen Klaps auf den Po mitbekommen zu haben. Dies hat sie offenbar nicht als verwerflich angesehen, sondern die Grenze zum erzieherisch nicht mehr Hinnehmbaren bei „Brutalitäten“ gezogen. Soweit die Angeklagte in Abrede gestellt hat, im Hause (C) Brutalität erlebt zu haben, konnte ihr dies durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt werden. Auch habe sie nie den Eindruck gehabt, dass (cC) (b) etwas Böses gewollt habe. Ebenso wenig habe sie Kenntnis davon gehabt, dass diese ihren Sohn schlecht behandelt habe. Die in der Anklage beschriebenen Missstände hätte sie niemals zugelassen. Dies hätte sofort den Bruch zwischen ihnen bedeutet. Nach ihrem Eindruck sei (cC) mit (b) sogar milder umgegangen als mit ihren eigenen Kindern. Im Beisein der Angeklagten habe diese immer den Kontakt zu (b) gesucht, sich um ihn bemüht, mit ihm gespielt, ihn geneckt und ihn zum Reden animiert. In ihrer Anwesenheit sei (cC) gegenüber ihrem Sohn auch nie ausfallend geworden und habe diesem auch nie einen Klaps gegeben. Es sei damals auch keiner der Erwachsenen auf sie zugekommen und habe ihr davon erzählt, dass (b) im Hause (C) schlecht behandelt werde. Sie habe auch aus dessen Verhalten nicht darauf geschlossen, dass dies der Fall sei. Zwar habe er anfangs oft geweint, wenn sie weggefahren sei. Sie habe dann aber immer bei (cC) angerufen, ob alles in Ordnung sei und diese habe ihr stets versichert, dass es bereits nach wenigen Minuten vorbei gewesen sei. Auch sei (b) gegenüber den Eheleuten (C) sehr ablehnend gewesen, obwohl diese sich sehr um ihn bemüht hätten. Das habe sie nicht verstanden. Sie habe den Eheleuten (C) vertraut. Ihr Eindruck sei gewesen, dass (b) sich im Hause (C) wohlgefühlt und dort Spielkameraden gehabt habe. Sie habe die Ablehnung der Eheleute (C) durch ihren Sohn deshalb darauf zurückgeführt, dass sich dieser in einer trotzigen Phase befunden habe. Sie sei davon ausgegangen, dass diese vorübergehen und er sich ändern werde. (cC) habe ihr auch oft Mut gemacht, dass sie Geduld haben solle, „der Alte“ helfe mit. (b) sei in einer schwierigen Phase gewesen. Er sei oft in sich verschlossen, aber auch sehr wütend und unzufrieden gewesen. Heute würde man von frühkindlichen, autistischen Zügen sprechen. Damals habe sie das aber nicht erkannt. Sie sei als junge Mutter manchmal verzweifelt und überfordert gewesen, aber sie habe (b) geliebt und vermisse ihn bis heute schmerzlich. Er sei ein Wunschkind gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch bei (b) in Rechnung gestellt hat, dass es zu leichteren körperlichen Züchtigungen durch (cC) gekommen sein könnte. Für die Annahme, dass sie auch von gravierenderen Züchtigungen Kenntnis oder mit diesen zumindest gerechnet hatte und einverstanden gewesen wäre, fehlt hingegen jede Grundlage. Insoweit kann auch nicht zugrunde gelegt werden, dass schwere Misshandlungen quasi auf der Tagesordnung gestanden hätten, sodass sie der Angeklagten gar nicht verborgen geblieben sein können. Dies hat kein Zeuge so ausgesagt. Im Gegenteil hat die Zeugin (fF)auf die Frage, wie Kinder aus ihrer Wahrnehmung von (cC) bestraft worden seien, geantwortet, auf jeden Fall mit Anschnauzen, hier und da habe es mal eine Watschen gegen den Hinterkopf oder eine Backpfeife gegeben. Auch die plakative Aussage des Zeugen (oC), dass ein permanenter Kriegszustand geherrscht habe, lässt sich nicht im Sinne permanenter gravierender Misshandlungen interpretieren, da diese schon nicht nach verbalen oder körperlichen „Attacken“ unterscheidet. Zudem muss differenziert werden, ob sich diese gegen (b) oder gegen die übrigen Kinder im Hause (C) richteten und welcher Art und Schwere sie waren. Die Aussage des Zeugen (oC), dass er die schlimmsten Bilder bei seinen Adoptivgeschwistern im Kopf habe, legt nahe, dass (cC) bei ihren Züchtigungsmaßnahmen auch nach dem Alter differenzierte und bei den älteren Kindern mehr Gewalt anwendete. Zumindest kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte davon ausgegangen ist, dass (cC) dies so handhaben und deshalb bei ihrem Sohn, einem nicht zur eigenen Familie gehörenden Kleinkind, zurückhaltendere Erziehungsmethoden anwenden würde. Da die Angeklagte das Einnässen (b)s selbst als problematisch angesehen hat, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie wusste und billigte, dass (cC) (b) längere Zeit aufs Töpfchen setzte, damit er lernt, dort hinein zu machen. Ob sie auch gewusst hat, dass diese ihren Sohn stundenlang auf dem Töpfchen sitzen ließ, konnte nicht festgestellt werden. Kein Zeuge hat ausgesagt, dass (b) jemals in Anwesenheit seiner Mutter so lange auf dem Töpfchen gesessen hätte. Auch für die Annahme, die Angeklagte hätte Kenntnis davon gehabt, dass (cC) ihren Sohn bereits zu Lebzeiten als „Reinkarnation Hitlers“ bezeichnet und ihn auf die beschriebene Weise zum Essen gezwungen hatte, fehlen hinreichende Anknüpfungspunkte. Kein Zeuge hat aufgrund eigener Wahrnehmungen sicher bekunden können, dass (cC) dies einmal im Beisein der Angeklagten oder ihres Ehemanns getan hätte. Die Angeklagte hat die Vorwürfe nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern auch schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26.10.2015 mit Nachdruck von sich gewiesen. Tagebuchaufzeichnungen oder andere schriftliche Unterlagen, die Gegenteiliges belegen können, sind nicht vorhanden. d) Ebenso wenig vermochte die Kammer der Angeklagten zu widerlegen, dass diese trotz etwa bestehender Zweifel grundsätzlich darauf vertraute, dass (cC) wisse, was für Kinder gut ist und wie man diese richtig erzieht. Bei der Zeugin (fF), die knapp drei Jahre älter ist als die Angeklagte, war ein entsprechendes Vertrauen trotz bestehender Zweifel ebenfalls festzustellen. Diese hat auf die Frage, weshalb sie ihren Adoptivsohn, den Zeugen (hG), trotz der geschilderten Missstände in der Obhut (cC)s belassen habe, eindrücklich berichtet, dass diese sich als absolute Spezialistin für Kinderziehung ausgegeben und unglaublich kompetent gewirkt habe. Es sei ja auch nicht alles nur schlecht gewesen. So habe die Zeugin im Ausgangspunkt (cC)s Haltung geteilt, dass es für die Entwicklung von Kindern nicht gut sei, wenn sie zu viele materielle Dinge zugewendet bekämen. Nicht erst heute, auch damals schon hätten Kinder oft zu viele Spielsachen gehabt. Zudem habe (cC) auch herzlich sein können. Schließlich hat die Zeugin bestätigt, dass (cC), wie von der Angeklagten geschildert, auch freundlich zugewandt auf (b) zugegangen sei, um ihn zum Reden zu bringen. e) Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagte niemals selbst physische Gewalt gegenüber (b) ausgeübt hatte. Keiner der Zeugen hat berichtet, dass diese Äußerungen (cC)s wie die, dass (b) die Reinkarnation Hitlers, von den Dunklen besessen oder ein Schwein sei, für sich übernommen hätte. Es hat auch keiner von ihnen von Gewalttätigkeiten oder auch nur verbalen Aggressionen der Angeklagten gegenüber (b) berichtet. Stattdessen hat die Zeugin (fF) auf Befragen, wie sie den Umgang der Angeklagten mit Kindern wahrgenommen habe, erklärt, dass sie diese eigentlich immer als sehr defensiv, zurückhaltend, auch freundlich, nie überheblich erlebt habe. Der Zeuge (oC) hat die Angeklagte als angenehm ruhig beschrieben. Der Zeuge (lC) hat ausgesagt, dass für ihn die Eheleute (A) eher unscheinbar gewesen seien. Er habe nie ein Problem mit ihnen gehabt. Die Angeklagte habe er auch nie aggressiv erlebt. Der Zeuge (hG) hat ausgesagt, dass er überhaupt nichts zu den Eheleuten (A) sagen könne. Hieraus schließe er, dass sie sehr unauffällige Personen gewesen sein müssten. Diese Schilderungen decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer von der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat. Auch dort hat sie sich durchweg als zurückhaltend präsentiert und nie auch nur im Ansatz aggressives Verhalten gezeigt. Die bereits für sich überzeugenden und miteinander korrespondierenden Aussagen der Zeugen zu der Persönlichkeit der Angeklagten, wie sie sich damals darstellte, werden somit durch den heutigen Eindruck von ihr noch gestützt. In der Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen und des persönlichen Eindrucks von der Angeklagten ist die Kammer mithin überzeugt, dass es sich bei dieser um eine stets ruhig, zurückhaltend und gewaltfrei agierende Person handelt und dass dies auch damals schon so war. f) Die in der Anklage beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen (b)s sind nur teilweise durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Angeklagte hat es in ihrer Einlassung so dargestellt, dass (b) sich gut entwickelt habe und weder geistige noch körperliche Defizite gehabt habe. Bei der U 7-Vorsorgeuntersuchung sei zwar festgestellt worden, dass er sehr dünn gewesen sei. Sie sei als Kind aber auch sehr dünn gewesen. Zudem hätten sie dann darauf geachtet, dass (b) mehr esse und auch bemerkt, dass er wieder zugenommen habe. Deshalb hätten sie keine Veranlassung gesehen, wieder mit ihm zum Arzt zu gehen. Es sei auch keine bewusste Entscheidung gewesen, (b) nicht zur U 8-Vorsorgeuntersuchung vorzustellen. Sie gehe stattdessen davon aus, dass dies in der Phase, wo sie an ihrem neuen Haus gearbeitet hätten und sie ihre Promotion fertiggestellt habe, schlicht untergegangen sei. Auch sei zwar richtig, dass (b) (cC) abgelehnt und mit ihr und den anderen Erwachsenen aus ihrem Umfeld kaum und wenn nur flüsternd gesprochen habe. Sie habe dies jedoch nicht auf den Umgang (cC)s mit (b) zurückgeführt, sondern darauf, dass er sich in einer Trotzphase befunden habe, die vorübergehen werde. Es treffe auch zu, dass (b) manchmal nicht Bescheid gesagt habe, wenn er auf Toilette musste. Auch insoweit sei sie aber von einer vorübergehenden Phase ausgegangen, die sich von allein erledigen werde. Mit seinen Eltern habe (b) indes normal gesprochen. Soweit die Einlassung mit den Feststellungen der Kammer übereinstimmt, waren die Angaben der Angeklagten glaubhaft. Im Übrigen sind sie durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugen (fF), (oC), (lC) und (hG) haben übereinstimmend und einander ergänzend glaubhaft ausgesagt, dass (b) auf (cC) ablehnend reagiert, gebrochen und traurig gewirkt habe, entweder nur flüsternd gesprochen oder laut gebrüllt habe, häufig auf dem Töpfchen habe sitzen müssen, wenig Nahrung zu sich genommen und sich kaum bewegt habe. So hat die Zeugin (fF) glaubhaft berichtet, dass (b) irgendwann aufgehört habe zu sprechen. Der Zeuge (oC) hat ausgesagt, sich nicht erinnern zu können, überhaupt jemals selbst mit (b) gesprochen zu haben. (qM), eines der anderen Kinder aus der Gruppe, habe ihm erzählt, dass (b) mit diesem schon mal gesprochen habe, er aber verstummt sei, wenn der Zeuge den Raum betreten habe. Auch der Zeuge (lC) hatte keine Erinnerung daran, sich einmal mit (b) unterhalten zu haben. Selbst der nur circa zwei Jahre ältere Zeuge (hG) hat erklärt, sich nicht zu erinnern, jemals in normaler Lautstärke mit (b) gesprochen zu haben. Wie der Zeuge KHM a. D. (R) angegeben hat, hat auch (dC) diesem gegenüber am Tattag angegeben, dass man nicht normal mit (b) habe kommunizieren können. Dass (b) nicht Bescheid sagte, wenn er auf Toilette musste, wird ebenfalls durch die Angaben der Zeugen bestätigt. Aus deren übereinstimmenden und einander ergänzenden Angaben ergibt sich weiter, dass (b) entgegen der Darstellung der Angeklagten kein normal entwickeltes Kind mit einem altersgemäßen Bewegungsdrang war, sondern ein dünnes Kind, das gebrochen und traurig wirkte, entweder nur flüsternd sprach oder laut schrie. So hat etwa der Zeuge (oC) ausgesagt, dass er hauptsächlich Bilder davon im Kopf habe, wie (b) auf dem Töpfchen sitze, schreie und gefüttert werde. Er habe diesen nicht rennend, tobend oder lachend in Erinnerung. (b) habe einen schmächtigen Körper gehabt. Die Zeugin (fF) hat berichtet, sie habe oft erlebt, dass (b) stundenlang allein auf dem Töpfchen gesessen habe und sein Gesicht dabei von der gesondert verfolgten (C) absichtlich Richtung Wand gedreht worden sei. Er sei nach ihrem Eindruck „unrund“ gelaufen und sie habe ihn auch nie länger laufen sehen. Stattdessen habe sie diesen, wie sie es auch auf der in Augenschein genommenen Zeichnung dargestellt habe, als eine Jammergestalt mit nach unten gerichteten Augen und hängenden Schultern in Erinnerung. Er sei blass und dünn gewesen, habe dunkle Augenringe gehabt. Der Zeuge (lC) hat ausgesagt, dass er (b) als sehr zerbrechlich wirkend, ein bisschen fahl vielleicht, eingeschüchtert und traurig in Erinnerung habe. Dieser habe stundenlang Zeit auf seinem Stuhl oder im Bad verbringen müssen und habe beim Füttern oft gebrüllt. Der Zeuge (hG) hat gesagt, dass er (b) als ein sitzendes, komplett verschüchtertes Kind in Erinnerung habe, das klein, dünn und sehr ruhig gewesen sei und auch nicht normal laut geredet habe. Diese Darstellungen werden durch den Tagebucheintrag der Angeklagten vom 18.08.1988 belegt, in dem diese u. a. notierte: 1. „Da zeigte sich, daß er sich wieder naßgepinkelt hatte, ohne zu rufen, wie in den letzten Tagen immer.“ 2. „Er war immer mehr so provokativ gemein und der Alte hatte den Tag zuvor gewarnt, er würde versuchen, uns immer mehr mit Geschrei zu schikanieren.“, 3. „Er konnte fast alles reden, wenn, flüsterte er jedoch mit einer Sturheit, die unvorstellbar ist.“, 4. „Oft lag er im Bett, stur und steif auf einer Seite, ohne sich zu bewegen. Wenn wir ihn dann umdrehten, wurde er böse oder auch, wenn wir zur Bewegung mit ihm die Treppen hoch und runter liefen.“ In der Gesamtschau lassen diese Erkenntnisse den Schluss darauf zu, dass (b) durch den Umgang, den (cC) mit ihm praktizierte, psychisch schwer geschädigt wurde und sich dies negativ auf seine körperliche und seelische Entwicklung auswirkte. Der Angeklagten war nach Würdigung der Kammer nicht zu widerlegen, dass sie die Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen (b)s nicht als Zeichen der Kindesmisshandlung durch (cC) deutete, sondern als Fehlverhalten ihres Sohnes. Diese Interpretation entspricht der Überzeugung, die ihr von (cC) und den übrigen Mitgliedern der Gruppe vermittelt worden war und die sie für sich als richtig angenommen hatte. Wie schwer es war, eine kritische Haltung zu dieser Überzeugung zu entwickeln, hat die Zeugin (fF) eindrücklich beschrieben. Die Tagebucheintragungen der Angeklagten belegen, dass diese zwar Zweifel an den harten Erziehungsmethoden (cC)s hatte, aber nicht darin, sondern in einem Fehlverhalten ihres Sohnes die Ursache für seine Verhaltensauffälligkeiten sah. So hat die Angeklagte etwa am 19.10.1987 in ihr Tagebuch geschrieben: „(c) versucht wieder, (b) dazu zu bewegen, mit ihr zu reden, dann bekommt er auch Schokolade und Mittagessen. Er ist so stur. Ich bin so zornig über die Art, wie (b) mit (c) umgeht, dass ich auf ihn losgehen könnte. Ich gebe ihm noch eine Ohrfeige, weil ich…“. Auch wenn dies ein Traum gewesen sein mag, wie es die Angeklagte bei ihrer Einlassung angegeben hat, kommt darin doch zum Ausdruck, dass sie sich unterbewusst damit beschäftigte, wieso (b) die von ihr so geschätzte, wenn nicht gar verehrte (cC) so ablehnte und dass sie die Verantwortung hierfür bei ihrem Sohn und nicht bei dieser sah. Deutlich wird dies auch bei dem Tagebucheintrag der Angeklagten vom 03.01.1990: „Es fiel mir nicht leicht, mit (b) immer so umzugehen, wie der Alte es wollte. Ich hatte von Kind an einen Mutterkomplex oder –wahn entwickelt und nun war alles so anders gewesen, als ich mir das vorgestellt hatte. Aber ich wollte mir nie einmal von Gott vorwerfen lassen, ich hätte (b) in seinem Wahn unterstützt anstatt gegen seine Gemeinheit vorzugehen. Daran klammerte ich mich fest und ich gebe heute mir eher die Schuld, warum ich nicht massiver mitgeholfen habe, denn (b) roch ja, wer genau ihn durchschaute und wer nicht. Aber ich mußte zwischendrin auch mit Zweifeln kämpfen, ob es richtig ist, so massiv gegen (b) vorzugehen. Aber jeder Versuch, mit (b) normal umzugehen, schlug fehl, denn er merkte sofort, wenn man ihn verharmloste und bekam ein gemeines Grinsen ins Gesicht. Heute tut es mir leid, daß (c) außer mit (b) auch noch mit meiner Verharmlosung und meinem Muttchenkomplex kämpfen musste.“ Hier kommt klar zum Ausdruck, dass die Angeklagte zwar mit der Härte der Erziehungsmaßnahmen (cC)s haderte, die Schuld für (b)s Verhaltensauffälligkeiten aber letztendlich bei diesem und in ihrem Versagen sah, ihn zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen. g) Die Kammer ist davon überzeugt, dass (b) oftmals mittags auf einer Matratze im Badezimmer im Erdgeschoss des Hauses (C) zum Schlafen hingelegt wurde. Die Kammer ist weiter überzeugt, dass die Säcke nur bei den jüngeren Kindern verwendet und mittels des eingezogenen Bandes so an ihrem Hals zugeschnürt wurden, dass sie die Arme und Hände nicht mehr herausbekamen. Ebenso wenig bestehen bei der Kammer Zweifel daran, dass der Grund für die Verwendung der Säcke und deren Zuschnürung am Hals darin bestand, die Bewegungsfreiheit der minderjährigen Kinder so einzuschränken, dass sie während der Schlafenszeit liegenblieben und nichts anstellen konnten. Verlässliche Angaben zur genauen Größe der Säcke und des konkret verwendeten Materials konnten allerdings nicht getroffen werden. Auch hat die Kammer nicht feststellen können, wann genau (cC) den Sack das erste Mal über (b)s Kopf zugeschnürt hatte. Sie hat auch nicht aufklären können, aus welchen Gründen (cC) nur bei (b) dazu übergegangen ist, den Sack über dessen Kopf zuzuschnüren und wie oft und aus welchen Anlässen sie dies getan hatte. Die Kammer hat sich weiter nicht davon überzeugen können, dass es ab irgendeinem Zeitpunkt eine allgemeine Weisung (cC)s gegeben habe, den Sack stets über (b)s Kopf zuzuschnüren, wenn er mittags zum Schlafen gelegt wurde. Der Angeklagten konnte überdies nicht widerlegt werden, dass (cC) ihr gegenüber das Zuschnüren des Sackes über (b)s Kopf als Maßnahme für Ausnahmesituation dargestellt hatte und dass die Angeklagte diese Maßnahme als solche akzeptiert und darin auch keine Gefahr für ihren Sohn gesehen hatte. Ebenso wenig konnte ihr widerlegt werden, dass sie selbst den Sack niemals selbst über (b)s Kopf zugeschnürt hatte. aa) Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass (b), wenn er im Badezimmer im Erdgeschoss geschlafen habe, auf einer Kindermatratze gelegen habe, die auf dem Boden zwischen der Badewanne und der Zimmertür positioniert gewesen sei. Das Badezimmer sei jedoch nicht (b)s normaler Schlafplatz, sondern einer für Ausnahmefälle gewesen. So habe er Mittagsschlaf im Jahr 1988 ohnehin eher selten gemacht und wenn, dann meist im Schlafzimmer der Eheleute (C). Nachts habe er meist bei ihnen im Zimmer und dort in seinem Reisebettchen geschlafen. Ausnahmsweise habe er auch dann im Bad geschlafen, etwa wenn die Angeklagte mit ihrem Ehemann habe allein sein wollen oder wenn einer von ihnen krank gewesen sei. Die Angaben der Angeklagten zu (b)s regulären Schlafplätzen waren sehr wechselhaft. So führte die Angeklagte einerseits aus, dass (b) dort geschlafen habe, wo gerade Platz gewesen sei. Er habe z. B. auch mal im 1. Obergeschoss im Zimmer von (iC) geschlafen. Auch antwortete sie auf die Frage, wie es mit dem Nachschlaf gehalten worden sei, dass es ziemlich viele Treppen hoch gewesen seien. Auf Befragen, weshalb (b) im Bad zum Schlafen gelegt worden sei, erläuterte sie, dass Frau (C) fast die ganze Nacht über wach gewesen sei, ihn deshalb habe beobachten können und schnell bei ihm gewesen sei, wenn man nach ihm habe schauen müssen. Weiter hat sie auch angegeben, es habe keinen anderen Platz gegeben. Wenn (b) im Bad geschlafen habe, habe er, weil es dort auch im Sommer relativ kühl gewesen sei, meist einen herkömmlichen Kinderschlafsack ohne Arme getragen. Dieser habe einen Reißverschluss gehabt, sodass ihn (b) selbst habe öffnen können. Seit wann die selbstgefertigten Schlafsäcke zum Einsatz gekommen seien, wisse sie nicht mehr. Diese seien aus alten, relativ dünnen Bettlaken ohne Gummizug zusammengenäht worden. Oben sei ein Bändel aus breiterem Stoff eingenäht gewesen, mit dem man die Säcke habe zubinden können. Sie hätten keine Armausschnitte gehabt und seien bis unter die Arme oder unter den Hals gezogen worden. Die Säcke seien an warmen Tagen als Zudecke gedacht gewesen, wenn es für normale Schlafsäcke zu heiß gewesen sei, damit die Kinder sich nicht freistrampeln konnten. Außerdem seien sie eingesetzt worden, wenn ein Kind unruhig gewesen sei und seine Bewegungsfreiheit habe eingeschränkt werden sollen. (cC) habe ihr gesagt, dass sie den Sack ab und zu auch mal über dem Kopf (b)s zugemacht habe, wenn er sehr unruhig gewesen sei, damit er zur Ruhe komme. Auch habe sich (b) einmal etwas in den Mund gesteckt und dann eine schwarze Zunge gehabt. Da habe sie ihn auch bis über den Kopf in den Sack gesteckt. Als grundsätzliche Maßnahme hätte sie das nicht akzeptiert, so habe (cC) es aber auch nicht dargestellt. Als Maßnahme für Ausnahmesituationen habe sie das nachvollziehen können. Sie habe darin auch keine Gefahr für (b) gesehen, weil der Sack nicht dicht gewesen sei, (b) sich darin habe bewegen können und oben ein Loch gewesen sei. Ihr Sohn habe sich auch nicht beschwert. In seltenen Fällen habe sie den Sack auch selbst eingesetzt, allerdings habe sie ihn niemals über (b)s Kopf zugeschnürt. Sie erinnere noch eine Situation, als sie ihren Sohn in (iC)s Zimmer zum Schlafen gelegt habe. Da habe dieser gequengelt und sei nicht zur Ruhe gekommen. Deshalb und damit er nicht an (iC)s Sachen gehe, habe sie ihm den Sack angezogen und diesen am Hals zugeschnürt. bb) Die Maße des Sackes wisse sie nicht mehr. Aber sie wisse, wenn sie diesen (b) angezogen habe, habe dieser Luft zum Atmen und Raum zum Bewegen gehabt und sich darin sogar aufstellen können. Es sei ihm lediglich nicht möglich gewesen, die Schultern freizubekommen. Manchmal habe ihr Sohn sich sogar selbst in den Sack gezwängt, die Beinchen nach oben gestreckt und seinem Teddy etwas erzählt. Die Angeklagte sei meist so lange bei (b) geblieben, bis dieser eingeschlafen sei. Das sei die Zeit gewesen, die sie mit ihm am intensivsten empfunden habe, weil er da zur Ruhe gekommen sei. Konkrete Feststellungen zu den Maßen und der genauen Beschaffenheit des am Tattag verwendeten Stoffsacks konnte die Kammer nicht treffen. cc) Die Kammer hat nicht feststellen können, wann genau (cC) den Sack das erste Mal über (b)s Kopf zugeschnürt hatte. Die Einlassung der Angeklagten, die Aussagen der Zeugen (oC) und (hG) und die Angaben des (dC) bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.10.2015 waren hierzu nicht ergiebig. Auch die Zeugin (fF) hat nicht sagen können, seit wann der Sack über (b)s Kopf zugeschnürt worden sei. Sie hat aber von einem Vorfall berichtet, bei dem sie (b) im Sack liegend im Bad gesehen habe. Dieser habe sich ereignet, kurz bevor sie Ende 1987/Anfang 1988 von (cC) des Hauses verwiesen worden sei. Der Zeuge (lC) hat ausgesagt, noch zu erinnern, dass der Sack bei (b) zuerst am Hals zugeschnürt worden sei. Dann habe dieser einmal eine Cremedose aufgemacht und sich damit den Mund verschmiert. Daraufhin habe der Sack auf Anweisung seiner Mutter, (cC)s, über (b)s Kopf zugeschnürt werden sollen. Das sei bereits ein halbes Jahr vor dessen Tod gewesen. Der Zeuge hat aber auch von einem Vorfall berichtet, bei dem (b) geschlottert habe, als er diesen aus dem über dessen Kopf zugeschnürten Sack herausholte. Hierzu hat der Zeuge erklärt, das sei ein Jahr, ein halbes Jahr oder auch drei Monate vor dem Tode (b)s gewesen, er wisse es nicht mehr. dd) Die Kammer hat auch nicht aufklären können, aus welchen Gründen (cC )nur bei (b) dazu übergegangen ist, den Sack über dessen Kopf zuzuschnüren und wie oft und aus welchen Anlässen sie dies getan hatte. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass (cC) ihr gegenüber von einer Maßnahme für Ausnahmesituationen gesprochen habe, z. B. wenn (b) besonders unruhig gewesen sei. Dies war ihr nicht zu widerlegen. Letztlich fehlt es infolge der voranstehenden Ausführungen zur Beweiswürdigung auch an hinreichenden Anknüpfungspunkten, um verlässlich beurteilen zu können, aus welchen Gründen und wie oft (cC) den Sack über (b)s Kopf zugeschnürt bzw. zuschnüren lassen hatte. ee) Die Kammer hat sich auch nicht davon überzeugen können, dass es ab irgendeinem Zeitpunkt eine allgemeine Weisung (cC)s gegenüber den anderen jungen Müttern, insbesondere der Angeklagten gegeben habe, den Sack stets über (b)s Kopf zuzuschnüren, wenn er mittags zum Schlafen gelegt wurde. Zwar hat der Zeuge (lC), wie bereits dargelegt, davon gesprochen, dass (b) einmal eine Cremedose aufgemacht und sich damit den Mund verschmiert habe. Daraufhin habe der Sack auf Anweisung seiner Mutter, (cC), über seinem Kopf zugeschnürt werden sollen. Der Zeuge hat aber nicht mitteilen können, wem gegenüber wann seine Mutter diese Anweisung erteilt haben soll und ob es sich dabei um eine allgemeine Anweisung gehandelt oder ob diese unter Bedingungen gestanden habe. Auch hat der Zeuge keine anderen Personen außer sich selbst benennen können, die gemäß der Anweisung (b) in den Sack verbracht und ihn über dessen Kopf zugeschnürt haben. Die Zeugin (fF) hat auf Befragen, ob (cC) sie angewiesen habe, ihren Adoptivsohn, den Zeugen (hG), im Sack schlafen zu legen und diesen an seinem Hals zuzuschnüren, dies verneint und erklärt, dass dies einfach erwartet worden sei. Zu etwaigen diesbezüglich der Angeklagten erteilten Anweisungen konnte sie überhaupt keine Angaben machen und verwies auch in diesem Zusammenhang darauf, dass diese ganz oft nicht da gewesen sei. Weitere Erkenntnisse konnten hierzu nicht gewonnen werden. h) Zwar ist die Kammer auch überzeugt davon, dass es bereits zwei kritische Situationen bei der Verwendung der selbst genähten Säcke gegeben hat. Der Angeklagten ist jedoch nicht zu widerlegen, dass sie davon keine Kenntnis erlangt hatte. Die Zeugin (fF) hat detailliert und immer noch glaubhaft erschüttert geschildert, dass noch vor Ende 1987/Anfang 1988 jemand, als ihr Adoptivsohn, der Zeuge (hG), sich im Hause (C) befunden habe und dort zum Schlafen gelegt worden sei, die Schnur an dessen Hals so fest zugezogen haben müsse, dass er fast gestorben sei. Sie und ihr damaliger Ehemann, Herr (gG), seien damals von den Eheleuten (C) angerufen worden, dass diese (h) in die Klinik hätten bringen müssen. Die Zeugin und ihr damaliger Ehemann seien sofort dorthin gefahren. (h) habe auf der Kinderstation gelegen und einen Ring petechialer Blutungen um den Hals gehabt. Als ausgebildete Krankenschwester habe sie daraus geschlossen, dass dies Strangulationsmerkmale seien. Als sie und ihr damaliger Ehemann danach zu den Eheleuten (C) gefahren seien, hätten diese bestritten, dass (h) eingeschnürt gewesen sei. Auch von diesem Vorfall hat die Zeugin der Angeklagten indessen nicht berichtet. Im Einklang damit hat der Zeuge (hG) berichtet, sich noch daran zu erinnern, dass er einmal, als er in dem Sack gelegen habe, an die Kordel gegriffen habe, die total eng am Hals angelegen habe. Dann habe er keine Erinnerung mehr, bis er im Krankenhaus aufgewacht sei. Wer den Sack damals zugeschnürt habe, wisse er nicht mehr. Der Zeuge (lC) hat authentisch erzählt, dass er (b) zweimal selbst im Bad habe hinlegen sollen. Das erste Mal habe er ihn noch am Hals zuschnüren sollen, das zweite Mal dann über dem Kopf. Zweimal habe er ihn auch nach dem Mittagsschlaf aus dem Bad holen sollen. In beiden Fällen sei der Sack über seinem Kopf zugeschnürt gewesen. Er erinnere nicht, dass (b) gebrüllt hätte. (b) habe aber da rausgewollt. Der Zeuge habe Schwierigkeiten gehabt, das Band des Sackes zu öffnen. Dies habe ihn unter Stress gesetzt. Der Zeuge wisse noch, dass (b) bei einem der beiden Male geschlottert habe, weil er so stark geschwitzt habe, aufgedunsen und kurzatmig gewesen sei. Er habe ihn genommen und sich an die linke Seite seines Oberkörpers gelegt, um ihn zu beruhigen. (b) habe dabei ein doppeltes Einziehen von Atemluft gezeigt, wie dies Kinder häufig beim Weinen machten. Auf Nachfrage hat der Zeuge klargestellt, dass (b) eher tief und nicht schneller geatmet, nicht hyperventiliert habe. Der Zeuge habe beruhigend auf ihn eingesprochen und ihn gefragt, ob er Durst habe. Dann habe er (b) in die Küche getragen und ihm einen Becher Tee gegeben. Er habe seiner Mutter, (cC), noch gesagt, dass (b) total nassgeschwitzt sei, ob das so gut sei mit der Luft. Diese habe seine Bedenken jedoch abgeschmettert und gesagt, das Geschlottere (b)s sei bloß Show. Das könne ein Jahr, ein halbes Jahr oder auch nur drei Monate vor (b)s Tod gewesen sein. Der Zeuge solle sich um seine Sachen kümmern. Bei dem anderen Mal, als er (b) aus dem Sack geholt habe, habe der Zeuge keine Erinnerungen an größere Vorkommnisse. Angesichts der authentischen und detailreichen Erzählungen ist die Kammer überzeugt, dass die Zeugin und die Zeugen von echten Erlebnissen berichteten, ihre Angaben mithin glaubhaft waren. Wie die weitere Befragung ergeben hat, haben die Zeugen weder der Angeklagten noch ihrem Ehemann von diesen Vorkommnissen erzählt. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese hierüber anderweitig informiert worden wären. Im Ergebnis konnte der Angeklagten nicht widerlegt werden, dass (cC) ihr gegenüber dem Zuschnüren des Sackes über (b)s Kopf als Maßnahme für Ausnahmesituation dargestellt hatte und dass die Angeklagte diese Maßnahme als solche akzeptiert und darin auch keine Gefahr für ihren Sohn gesehen hatte. i) Ebenso wenig konnte ihr ihre Einlassung widerlegt werden, sie selbst habe den Sack niemals selbst über (b)s Kopf zugeschnürt, bevor sie ihn schlafen gelegt habe. Keiner der Zeugen hat berichtet, irgendwann einmal beobachtet zu haben, dass die Angeklagte den Sack über (b)s Kopf zugeschnürt oder ihren Sohn aus dem über seinem Kopf zugeschnürten Sack herausgeholt hätte. Ebenso wenig hat irgendeiner der Zeugen geschildert, die Angeklagte einmal darauf angesprochen zu haben, dass (b), wenn dieser in dem über seinem Kopf zugeschnürten Sack gelegen hatte, in besorgniserregende Zustände geraten war. Es ist sogar so, dass lediglich der Zeuge (lC), der damals 13 oder 14 Jahre alt war, geschildert hat, dies als gefährlich eingeschätzt zu haben. Auch dieser hat aber nicht davon gesprochen, Angst um (b)s Leben gehabt zu haben. Stattdessen hat er auf Befragen klargestellt, dass (b) zwar geschlottert habe, weil er total nassgeschwitzt gewesen sei, er aber tief und nicht schneller geatmet, mithin nicht hyperventiliert habe. Die Zeugin (fF) hat sogar ausgesagt, dass sie keine spezielle Angst um (b) gehabt habe, als sie ihn in dem Sack im Bad liegen sehen habe. Sie habe ja gesehen, dass er ruhig atme. Der Sack sei ja auch nicht von dicker Qualität gewesen. Sie habe da keine Gefahr gesehen, dass er ersticken könnte, weshalb sie ihn aus dieser Situation auch nicht befreit habe. Sie habe lediglich Angst gehabt, dass sich dieser Umgang mit den Kindern allgemein ausbreitet. Dies ist insbesondere auch deshalb bemerkenswert, weil (fF) damals als Krankenpflegerin berufstätig war. Der Zeuge (oC) hat zwar berichtet, noch das Bild im Kopf zu haben, dass (b) einmal, als er ihn aus dem Sack herauskommen sehen habe, ein hochrotes, verschwitztes Gesicht gehabt habe. Anders als sein Bruder (l) hatte er sich jedoch nicht dazu veranlasst gesehen, seine Mutter hierauf anzusprechen. Dies war, worauf der Zeuge zu Recht hingewiesen hat, bei einem 5-jährigen Kind auch nicht zu erwarten. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass irgendein anderes Mitglied der Gruppe das Zuschnüren des Sackes über (b)s Kopf als gefährlich eingeschätzt und die Angeklagte hierauf angesprochen hatte. Dabei gab es in der Gruppe laut Aussage der Zeugen einen ausgebildeten Krankenpfleger - (gG) - oder auch eine ausgebildete Krankenschwester, (mM). Da zu dem konkreten Material, aus dem die Säcke gefertigt worden waren, keine Feststellungen getroffen werden konnten, kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Angeklagten die Lebensgefährlichkeit des Zuschnürens des Sacks über (b)s Kopf hätte aufdrängen müssen. j) Die Kammer ist davon überzeugt, dass ihre Feststellungen zum Umgang (cC)s mit den Erwachsenen der Gruppe und ihr Einfluss auf deren Verhalten ebenfalls zutreffen, was die Einlassung der Angeklagten auch an diesem Punkt stützt, dass sie auf die Erziehungsmethoden der (cC) vertraut habe. Die Zeugin (fF) hat sehr anschaulich und eindrücklich berichtet, dass (cC) sehr charismatisch gewesen und immer tiefer in ihr Seelenleben eingedrungen sei. Die Zeugin habe gehofft, dass diese ihr in ihrer Menschwerdung weiterhelfe. Das habe dadurch geschehen sollen, dass sie ihr Leben danach führe, wie es (cC) und damit Gott sage. Hierbei hätten die Träume eine zentrale Rolle gespielt, die grundsätzlich Gegenstand der Begegnungen und Telefonate gewesen seien. Authentisch hat die Zeugin weiter geschildert, dass (cC) keine Kritik an sich geduldet habe. Es habe schon ein kritischer Blick gereicht, da sei sie sofort losgeschossen, dann habe es Traumzitate gegeben und die Drohung damit, dass „der Alte“ sonst schlimme Dinge tun werde. Man habe dann irgendwann aufgegeben und sich nicht mehr getraut, etwas zu sagen. Zwischendurch habe (cC) aber auch gesagt, es sei nicht hoffnungslos, man solle nur machen. Aber man sei immer im Defizit gewesen, ein Schritt vor, zwei zurück. In den letzten Jahren habe die Zeugin immer die Befürchtung gehabt, dass ihre Krebszellen ansteigen. (cC) habe sie am Telefon angeschrien, dass sie ein Schwein sei, dass Gott sie erdrücken werde, wenn er sie erwische, ihre Krebszellen seien schon angestiegen. Im Jahr 1986 habe (cC) erst (mM) verboten, sie weiter aufsuchen zu dürfen und an den Gesprächsrunden teilzunehmen, dann sei Weihnachten gekommen und kurz darauf habe zuerst (nN) und dann sie - die Zeugin (F) - das gleiche Schicksal erteilt. Bei der Zeugin sei der Grund gewesen, dass „der Alte“ genug von ihr gehabt habe, dass er sie habe abräumen wollen, sie also durch eine Krankheit oder Ähnliches zu Tode habe kommen sollen. Das habe in der Zeugin schwere Depressionen ausgelöst. Sie habe sich gedacht, Gott sei fertig mit ihr, er wolle sie zerstören. Dadurch sei ihr alles genommen worden, sie habe sich nicht mehr lebenswert gefühlt. Sie sei abgemagert, habe nichts mehr herunterschlucken können und sogar den Gedanken gehabt, irgendwie aus dem Leben zu scheiden. Mit der Zeit sei es ihr gelungen, von (cC) und der Gruppe Abstand zu gewinnen. Im Jahr 1990 habe sie eine Sendung über Scientology gesehen. Da hätten ehemalige Mitglieder Auskunft gegeben, wie es ihnen ergangen sei. Die Zeugin habe gedacht, das sei ja fast identisch, die Machenschaften, wie Druck ausgeübt werde, die Trennung der einzelnen Personen, das Angstmachen, all diese psychischen Repressalien. Bis dahin habe sie nicht gedacht, dass sie in einer Sekte sei. Dann aber habe sie gewusst, dass hier etwas faul, sie gehirngewaschen sei. Auch diese ständige Wiederholung von Sätzen. (cC) habe gar nichts mehr zu sagen brauchen, man habe bereits gewusst, was es sein werde. Die Zeugin habe dann ihren aktuellen Ehemann kennengelernt und sei mit ihrem Adoptivsohn, dem Zeugen (hG), ganz aus der Gruppe ausgeschieden. Die Zeugin hat in den drei Tagen ihrer Vernehmung ein detailliertes und stimmiges Bild von dem Umgang (cC)s mit den Erwachsenen der Gruppe und dem starken Einfluss gezeichnet, den diese auf sie ausübte. Die Kammer ist überzeugt, dass die Darstellung der Zeugin dem entspricht, wie sie dies damals erlebt hatte. Diese Überzeugung wurde noch dadurch bestärkt, dass auch die Zeugen (oC), (lC) und (hG) ausgesagt haben, dass alle Erwachsenen der Gruppe stark unter dem Einfluss (cC)s gestanden, nach deren Gunst geeifert und deren Kritik gefürchtet hätten. Sowohl sie als auch die Zeugin (fF) beschrieben überdies übereinstimmend und überzeugend die Angeklagte und ihren Ehemann ebenfalls als getreue Anhänger (cC)s, von denen sie nicht in Erinnerung hätten, einmal offen Kritik an dieser geübt zu haben. Auch hieran hat die Kammer keinen Zweifel. Im Gegenteil hat die Einlassung der Angeklagten und ihr Verhalten in der Hauptverhandlung gezeigt, dass diese bis heute unter dem Einfluss (cC)s und ihrer Überzeugungen steht. Sie verwendet nach wie vor von (cC) geprägte Worte und Bilder wie das der Giraffe, das Menschen beschreiben soll, die mit langem Hals von oben herab auf andere herunterschauen. Auch in der Hauptverhandlung ist es ihr immer noch erkennbar schwergefallen, Kritik an (cC) zu üben oder diese auch nur innerlich zuzulassen. In den zahlreichen Tagen, an denen die Angeklagte vernommen wurde, präsentierte sie sich, je nachdem, wer gerade als Zeuge vernommen wurde, was sie dabei gehört hatte und wie lange dies schon wieder zurücklag, in der Distanz zu (cC) äußerst schwankend. Dies deckt sich mit den eindrücklichen und übereinstimmenden Beschreibungen der Zeugin (fF) und der Zeugen (o) und (lC), wie lange auch sie nach der Trennung von der Gruppe beziehungsweise dem Auszug von zuhause noch unter dem Einfluss (cC)s gestanden und gefürchtet hatten, dass sie doch Recht haben könnte und deren Drohungen göttlicher Sanktionen wahr werden könnten. zu II. 3 a) Zu der ihr mit der Anklageschrift vorgeworfenen Tat hat sich die Angeklagte dahin eingelassen, dass sie nur noch Fragmente von dem Tag, an dem ihr Sohn gestorben sei, erinnere. Es sei ein warmer Tag gewesen. (b) habe in der Nacht auf den Tattag im Bad im Erdgeschoss geschlafen. An dem Morgen sei er, wie so oft, schlecht gelaunt gewesen und habe zuerst nicht aufstehen wollen. Als sie zu ihm gegangen sei, habe er noch auf der Matratze gelegen. Sie habe zu ihm gesagt, komm, steh auf. Normalerweise hätte er das getan, weil er sich gefreut hätte, dass er rausdurfte. Er sei aber nicht aufgestanden, sondern liegengeblieben. Sie habe ihn deshalb gefragt, ob er nass oder trocken sei. Er habe geantwortet, dass er trocken sei und sei aufgestanden. Sie habe ihn daraufhin aus seinem Schlafsack ausgepackt, um ihn auf die Toilette zu setzen. Sie meine, es sei sein Kinderschlafsack gewesen und nicht der Sack aus alten Bettlaken. Sie habe seine Windel aufgemacht und festgestellt, dass diese nass gewesen sei. Sie habe sich hierüber geärgert und ihn so, wie er gewesen sei, nackt auf die Matratze gesetzt. Dann habe sie zu ihm gesagt, dass sie zunächst die anderen Kinder holen und erst dann wieder zu ihm kommen und ihn saubermachen werde. Daraufhin habe (b) einen Wutanfall bekommen und angefangen, zornig zu brüllen. Sie habe ihn nunmehr hochnehmen und mit ihm aus dem Bad gehen wollen, damit die Eheleute (C), die im Schlafzimmer direkt gegenüber geschlafen hätten, nicht wach werden. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, weil (b) weiter geschrien und getobt, sich gewehrt und um sich geschlagen habe. In dieser Situation sei (dC) in das Bad gekommen und habe ihr (b) abgenommen. Sie erinnere, dass er ihrem Sohn den nackten Po abgeduscht habe. Dieser habe weiter geschrien. Sie habe (b) im Bad gelassen und sei dann zu (jC) hochgegangen und habe diese geholt. Danach sei sie schnell wieder zu ihrem Sohn heruntergegangen, der immer noch nackt auf der Matratze gesessen habe und habe diesen angezogen. Sie sei sich ziemlich sicher, dass sie dann gemeinsam gefrühstückt hätten. An den Rest des Vormittags habe sie keine konkreten Erinnerungen mehr. Sie meine, dass sie verschiedene Dinge im Haus erledigt habe und dass (b) um sie herum gewesen sei und gespielt habe. Nach ihrer Erinnerung sei seine Stimmung in dieser Phase wieder in Ordnung gewesen. Zum Mittagessen habe sie ihrem Sohn Haferflocken mit Kakao gemacht. Weil er so maulig und müde gewesen sei, habe sie separat mit ihm gegessen. Sie habe ihn auf ihren Schoß gesetzt, damit er ihre Nähe spüre, ihn gefüttert und beruhigend mit ihm geredet. Sie habe ihren zufriedenen (b) wieder herausholen wollen. Weil sie gemerkt habe, dass (b) mal eine Auszeit brauche, habe er Mittagsschlaf machen sollen. Nach ihrer Erinnerung habe sie ihn in das Bad im Erdgeschoss zum Schlafen gelegt. Dies habe sie mit Sicherheit auch mit (cC) kommuniziert, die auch im Erdgeschoss gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, ob sie (b) eine Windel angezogen habe. Sie könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob er in dem Sack aus alten Bettlaken oder in seinem bunten Schlafsack gelegen habe. Wahrscheinlich sei es der Kinderschlafsack gewesen. Den Sack aus alten Bettlaken schließe sie ziemlich sicher aus. Ohne jeden Zweifel könne sie allerdings ausschließen, dass sie (b) mit Gewalt in einen Sack gesteckt und diesen über dessen Kopf verschnürt habe. Auch wäre sie nicht auf den Markt gegangen, wenn ihr Sohn außer sich gewesen wäre. All dies hätte sie nicht gekonnt. Sie habe die Tür zum Badezimmer zugezogen. Dann seien sie, (dC) und nach ihrer Erinnerung auch der Zeuge (lC), auf den Markt gegangen. Sie seien vielleicht 20 bis 30 Minuten auf dem ortsnahen Markt gewesen. Als sie zurückgekommen seien, habe sie die mitgebrachten Sachen in der Hand gehabt und diese im Flur abstellen und zu ihrem Sohn gehen wollen, um ihn zu holen. In diesem Moment habe (cC), die in der Küchentür gestanden habe, sie in einem dringlichen Ton zu sich gerufen und gesagt es könne sein, dass „der Alte“ (b) mal früher hole. Das sei das erste Mal gewesen, dass diese so etwas zu ihr gesagt habe. Gleichzeitig habe (dC) seine Sachen abgestellt und sei zu ihrem Sohn gegangen. Dann habe er geschrien, ruft den Notarzt, (b) atme nicht mehr. Sie habe daraufhin die Nummer 110 angerufen. Im weiteren Verlauf des Tages sei sie wie paralysiert gewesen. Sodann habe sie gesehen, dass (dC) (b) im Bad so unter den Arm geklemmt habe, dass dessen Gesicht über dem Waschbecken gewesen sei. Er habe mit Wasser und indem er ihm mit der Hand in den Mund gegriffen habe versucht, die Haferflocken herauszuholen. Nach ihrer Erinnerung sei (b)s Oberkörper zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen, er habe nur untenherum etwas angehabt. Den Schlafsack müsse (dC) abgemacht haben. Dann habe dieser ihren Sohn auf den Boden gelegt und angefangen, Mund-zu-Mund-Beatmung zu machen. Dabei seien (b) immer mehr Haferflocken herausgekommen. Weil es so lang gedauert habe, habe (cC) zu ihr gesagt, sie solle noch einmal den Notarzt anrufen, was sie getan habe. Sie wisse noch, dass (dC) den Sanitätern (b) habe entgegentragen wollen. Diese hätten das aber abgelehnt, (b) in ein breites Stück des Flurs gelegt und mit den Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen. Sie sei in das Wohnzimmer geschickt worden und erinnere noch, dass sie auf der Couch gesessen habe und irgendwann ihr Ehemann dazu gekommen sei. Sie habe keine Erinnerung daran, mit dem Notarzt gesprochen zu haben. Sie erinnere aber noch, dass sie später mit einem Polizisten in (jC)s Zimmer im 1. OG gestanden habe und sich dort von ihrem Sohn verabschiedet habe. Wie dieser dorthin gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe nur mitbekommen, was unten im Flur gewesen sei. Zu den Geschehnissen während ihrer Abwesenheit habe (cC) ihr gesagt, dass (b) geweint und sie nach ihm geschaut habe. (cC) habe versucht, ihn zu beruhigen und gemerkt, dass ihm nichts fehle. Deshalb habe diese das Gefühl gehabt, das sei ein Schaugebrüll. Diesen Begriff habe sie häufiger verwendet und damit gemeint, dass ihm nichts wehgetan habe, er nur trotzig gewesen sei. (cC) habe sich gedacht, dass er aufhören werde, wenn er merke, dass ihn niemand mehr höre. Deshalb habe sie das Fenster im Bad, das aus einem Viererblock Glasbausteinen bestanden habe, zugemacht. Daraufhin habe sie laut gesagt, dass sie jetzt raus in den Garten gehe und laut die Tür zum Bad zugemacht. Dann habe sie noch mehrmals nach (b) geschaut und, als dieser still gewesen sei, gedacht, dass er jetzt schlafe. Draußen im Garten habe sie daraufhin mehrfach den Gedanken gehabt, dass „der Alte“ (b) früher holen könnte. Der Gedanke sei so drängend gewesen, dass sie sich gedacht habe, dies der Angeklagten sagen zu müssen. Am nächsten Tag habe sie, die Angeklagte, zwar in ihr Tagebuch geschrieben, dass (b) schwierig gewesen sei. Sie erinnere aber heute, dass sie dies unter Tränen geschrieben habe und zuvor schon von (C)s beeinflusst gewesen sei.Die Angeklagte gab weiter an, ihren Sohn geliebt zu haben und ihn bis heute schmerzlich zu vermissen. b) Die Feststellungen der Kammer zum Tattag beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und den übrigen Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung. Die Feststellungen der Kammer zum Vorabend und dem Geschehen am Morgen des Tattages stützen sich im Wesentlichen auf die Einlassung der Angeklagten und die diese ergänzenden Angaben in dem Tagebucheintrag vom 18.08.1988 und bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26.10.2015. Die Darstellung war grundsätzlich schlüssig und auch nicht durch die Beweisaufnahme zu widerlegen, sodass die Kammer keine Zweifel an ihrer Richtigkeit hatte. Allerdings ist die Kammer abweichend von der Einlassung der Angeklagten überzeugt, dass (b) bereits die Nacht in einem der selbst genähten Säcke aus Betttüchern oder –laken verbracht hatte, der an seinem Hals zugeschnürt worden war. Dass er die Nacht über in einem Schlafsack gelegen hatte, hat die Angeklagte in ihrer Einlassung selbst eingeräumt. Sie will sich bloß nicht mehr sicher gewesen sein, ob es ein Kinderschlafsack oder einer der selbst genähten Säcke gewesen sei. Bereits das große Bedürfnis (cC)s nach Kontrolle der Kinder, wenn diese unbeaufsichtigt waren, spricht jedoch dafür, dass es einer der selbst genähten Säcke und kein herkömmlicher Kinderschlafsack gewesen war. Überdies ist nicht plausibel, dass ausgerechnet (b) es erlaubt gewesen sein soll, in seinem normalen Kinderschlafsack zu schlafen, wenn die übrigen jüngeren Kinder nach glaubhafter Aussage der Zeugin (fF) regelmäßig in diesen, an ihrem Hals zugeschnürten Säcken zum Schlafen gelegt wurden. Außerdem hat die Angeklagte weder bei ihrer Einlassung noch in ihrem Tagebucheintrag oder bei ihrer polizeilichen Vernehmung beschrieben, irgendwann am Tattag durch eigene Hand den bunten Kinderschlafsack gegen einen der selbst genähten Säcke ausgetauscht zu haben. Daran, dass (b) Letzteren getragen hatte, als die Angeklagte ihn mittags zum Schlafen gelegt hatte und dann auf den Markt gegangen war, hat die gesondert verfolgte (cC) in den überwachten Telefonaten keinen Zweifel gelassen. Sie hat lediglich behauptet, sich nicht mehr zu erinnern, ob die Angeklagte den Sack über (b)s Kopf zugeschnürt hatte oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb (cC) in diesem, für sie erkennbar nachteiligen Punkt gelogen habe sollte. Weiter ist die Kammer überzeugt, dass (dC) (b) mit kaltem Wasser abgeduscht hatte, um ihn für das laute Toben am frühen Morgen zu maßregeln. Hierfür spricht zunächst, dass kaltes Abduschen nach übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugen (oC), (lC) und (hG) eine übliche erzieherische Maßregel gewesen war. Weiter spricht hierfür, dass die Angeklagte in ihrem Tagebucheintrag das kurze Abduschen wie folgt kommentiert: „Diese Maßnahme ist im Moment die einzige, die ihn noch etwas bremst. Er war immer mehr so provokativ gemein und der Alte hatte den Tag zuvor gewarnt, er würde versuchen, uns immer mehr mit Geschrei zu schikanieren.“ Die Kammer glaubt der Angeklagten auch nicht, dass sie mit (b) gemeinsam gefrühstückt habe und dass der Rest des Vormittags unauffällig verlaufen sei. Gegen das behauptete gemeinsame Frühstück spricht bereits ihr Tagebucheintrag, der auf das kurze Abduschen folgt: „Da (b) am Abend zuvor gegen 20.00 gut gegessen und getrunken hatte, blieb er erstmal, wo er war. Die ganzen Jahre haben wir mit Hilfe des Alten versucht, seinen Wahn zu bremsen, damit der (b) eine Chance bekommt. Am Abend zuvor hat (c) noch einmal herzlich versucht, mit ihm zu reden, um ihn dazu zu bewegen, seine Sturheit und Gemeinheit abzulegen. Er ließ jedoch alle ablaufen, wie eigentlich immer. Was man ihm auch sagte, er ging nicht darauf ein, grinste höchstens, keine Betroffenheit, keine Scham. Ich hatte immer mehr das erschreckende Gefühl (b) wollte uns möglichst unaufgefordert benutzen. Er war immer sehr fordernd und „ich ich“, hatte von klein auf keinen Drang, auf uns zuzugehen. Schon als kleines Baby war ich über ihn traurig, weil er sich, wenn ich mit ihm schmusen wollte, abstemmte“. Durch diese Formulierungen und den Zusammenhang, in den sie gestellt sind, hat die Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass (b) für sein „Fehlverhalten“ dadurch bestraft werden sollte, dass er kein Frühstück bekam und zunächst weiter im Bad ausharren musste. Soweit die Anklage davon ausgeht, dass (b) aus Verzweiflung geschrien habe und er geradezu außer sich gewesen sei, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten einer für (b) außergewöhnlichen Situation. Insoweit konnte der Angeklagten nicht widerlegt werden, dass der Vormittag – aus ihrer Wahrnehmung – unauffällig verlief. Die Feststellungen der Kammer zum weiteren Verlauf bis zum Weggang der Angeklagten auf den (Ort 1)er Wochenmarkt stützen sich ebenfalls auf deren Einlassung sowie ihre Angaben bei der Befragung durch KHM (S) am Tattag, in dem Tagebucheintrag vom 18.08.1988 und bei der polizeilichen Vernehmung vom 26.10.2015, die durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt werden konnten. Die Angeklagte hat zu dem Geschehen zur Mittagszeit in dem Tagebucheintrag notiert: „Gegen kurz vor 12 30 gestern brachte ich ihm Haferflocken und Tee, redete mit ihm. Er war wieder so stur. Das Einzige, was ihm was ausmachte, war, dass ich ihn nicht sofort saubermachte. Nach dem Markt wollte ich ihn holen.“ Hierdurch hat die Angeklagte zunächst beschrieben, (b) zum Mittagessen Haferflocken und Tee gebracht zu haben. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dies zutrifft, zumal KHM (S) in seinem Befundbericht vom 17.08.1988 vermerkt hat, dass es sich bei dem, was (b) später erbrochen bzw. ihm (dC) aus dem Mund geholt hatte, vermutlich um Haferflocken gehandelt habe und dass die Angeklagte auch damals schon angegeben hatte, dass sie diese ihrem Sohn zum Mittagessen gegeben hatte. c) Nicht feststellen lassen hat sich hingegen, wie es in der Anklageschrift dargestellt ist, dass die Angeklagte (b) mit den Haferflocken „gestopft“ habe. Die vagen Angaben der Angeklagten lassen nicht den Schluss darauf zu, dass (b) das Essen verweigert und sie ihn deshalb gezwungen hätte, erhebliche Mengen Haferflocken zu sich zu nehmen. Es sind auch sonst keine Beweismittel vorhanden, mit denen sich Derartiges belegen ließe. Nicht aufklären lassen hat sich auch, um welche Uhrzeit genau die Angeklagte (b) sein Mittagessen gebracht hat. Aus dem Befundbericht des KHM (S) vom 17.08.1988 ergibt sich, dass die Angeklagte ihm gegenüber davon gesprochen hatte, dass dies um 12:15 Uhr geschehen sei. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26.10.2015 hat die Angeklagte es so dargestellt, dass es 12:00 Uhr gewesen sei. In dem Tagebucheintrag vom 18.08.1988 hat sie zunächst notiert, (b) das Mittagessen kurz vor 12.00 Uhr gegeben zu haben. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt und aus einem nicht bekannten Grund hat sie irgendwann später hinter der 12 den hochgestellten Zusatz angebracht „30 gestern“. Diese widersprüchlichen Angaben lassen keinen verlässlichen Schluss auf das tatsächliche Geschehen zu. Auch insoweit liegen keine weiteren Beweismittel vor, sodass die Kammer lediglich feststellen konnte, dass die Angeklagte (b) sein Essen spätestens 12:30 Uhr gegeben hatte. Durch die Formulierungen in ihrem Tagebucheintrag hat die Angeklagte beschrieben, dass sie mit (b) anlässlich des Mittagessens noch einmal über sein Verhalten geredet hatte, dieser aus ihrer Sicht jedoch uneinsichtig gewesen war. Weiter ergibt sich daraus, dass für (b) allein der Umstand, dass die Angeklagte „ihn nicht sofort saubermachte“ von Bedeutung war. Da diese im Tagebuch nicht beschreibt, dass ihr Sohn erneut eingenässt hätte, ist davon auszugehen, dass sich dies auf das Geschehen am Morgen bezog, der zu diesem Zeitpunkt entstandene Konflikt mithin bis zum Mittag fortdauerte und auch nicht durch das dann geführte Gespräch gelöst werden konnte. Wenn die Angeklagte in dem Tagebuch dann als Nächstes nur vermerkt, dass sie ihren Sohn nach dem Markt habe holen wollen, spricht dies dafür, dass er aus erzieherischen Gründen bis zu diesem Zeitpunkt im Bad Mittagsruhe halten sollte. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass die Angeklagte bei ihrer Einlassung selbst davon gesprochen hat, gemerkt zu haben, dass (b) mal eine Auszeit brauche. Deshalb habe er Mittagsschlaf machen sollen. Die Angeklagte hat bei ihrer Einlassung eingeräumt, (b) im Bad im Erdgeschoss zum Schlafen gelegt zu haben. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass dies so war, zumal (cC) hieran in dem Telefonat vom 31.03.2016 (Produkt-Nr. 2515) keinen Zweifel lässt, es keinen nachvollziehbaren Grund dafür gibt, weshalb sie dies nicht mehr richtig erinnern oder in diesem Punkt die Unwahrheit sagen sollte und auch nicht ersichtlich ist, wo (b) sonst über die Mittagszeit hätte schlafen sollen. Im Übrigen wird dies bestätigt durch die Aussage des Zeugen (lC). Die Kammer ist auch überzeugt, dass die Angeklagte (b) zum Mittagschlaf wieder den selbst genähten Schlafsack aus alten Bettlaken oder –tüchern angezogen hat. Die Angeklagte ist sich sicher gewesen, dass (b) in einem Schlafsack gelegen hatte. Soweit sie es so dargestellt hat, als könne sie sich nicht mehr daran erinnern, ob er in dem Sack aus alten Bettlaken oder in seinem bunten Schlafsack gelegen habe, folgt die Kammer der Einlassung nicht. Gegen die Annahme, dass die Angeklagte (b) in seinem Kinderschlafsack hingelegt hatte, spricht, dass er bereits die Nacht in dem Sack aus alten Betttüchern oder –laken verbracht hatte. Weshalb die Kammer hiervon ausgeht, wurde bereits dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb die Angeklagte ihrem Sohn mittags dann auf einmal den bunten Kinderschlafsack angelegt haben sollte. Dagegen spricht im Gegenteil, dass die selbst genähten Säcke aus Betttüchern oder –laken auch nach der Einlassung der Angeklagten gerade dann eingesetzt worden waren, wenn ein Kind unruhig gewesen sei und seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden sollte. Ein solcher Fall lag auch hier vor. (b) war aus Sicht der Angeklagten maulig und müde und sollte deshalb Mittagsschlaf halten. Sie beabsichtigte außerdem, währenddessen mit (dC) auf den Markt zu gehen, sodass nur noch (cC) als Erwachsene im Haus verbleiben würde. Diese hielt es, wie bereits dargelegt, für richtig, die jüngeren Kinder generell mit den am Hals zugeschnürten Säcken aus Betttüchern oder –laken zum Schlafen zu legen, was nach glaubhafter Aussage der Zeugin (fF) in der Gruppe auch so gehandhabt wurde. In Gesamtwürdigung dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass die Angeklagte (b) in dem Sack aus Betttüchern oder –laken hingelegt hatte und nicht in einem normalen Kinderschlafsack. Die Kammer hat sich allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, dass, wovon die Anklageschrift ausgeht, es die Angeklagte war, die den Sack über (b)s Kopf verschnürte. Die Angeklagte hat bei ihrer Einlassung mit Nachdruck erklärt, ohne jeden Zweifel ausschließen zu können, dass sie (b) mit Gewalt in den Sack gesteckt und diesen über dessen Kopf verschnürt habe. Auch wäre sie nicht auf den Markt gegangen, wenn ihr Sohn außer sich gewesen wäre. All dies hätte sie nicht gekonnt. Es gibt keine Zeugenaussagen oder sonstigen Beweismittel, mit denen dies widerlegt werden könnte. Keiner der vernommenen Zeugen hat Wahrnehmungen dazu gemacht, in welchem Zustand sich (b) befand, als die Angeklagte das Bad verließ und als sie auf den Markt ging. Es ist möglich, dass (b) über den Umgang der Angeklagten mit ihm so wütend war, dass er sofort wieder zu schreien anfing. Dabei könnte es sein, dass er lang und ausdauernd schrie oder immer einmal wieder kurz mit längeren Pausen. Möglich ist aber auch, dass es, nachdem (b) Mittagessen bekommen und die Angeklagte mit ihm geredet hatte, eine Zeitlang dauerte, bis sich wieder so viel Wut in (b) anstaute, dass er wieder zu schreien begann. Auch ist denkbar, dass er erst einmal weinte und dies erst mit der Zeit in Wut umschlug. Infolgedessen ist völlig offen, mit welchen Beobachtungen und Erwartungen von dem weiteren Fortgang des Zustands ihres Sohnes die Angeklagte das Bad verließ und sich auf den Markt begab. Dem steht nicht entgegen, dass (dC) bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.10.2015 angegeben hat, dass (b) am Tattag nicht auszustehen gewesen sei und so aggressiv gegen die Angeklagte gewesen sei und immer nur gebrüllt habe und dass auch (cC) in den seit Februar 2016 überwachten Telefonaten mehrfach davon gesprochen hat, dass (b) am Tattag so zornig gebrüllt habe, so bockig und böse gewesen sei. Diese Angaben lassen nur den Schluss zu, dass (b) an seinem Todestag immer wieder gebrüllt hatte, können aber nicht so verstanden werden, dass er dies pausenlos ohne Ruhephasen getan hätte. Es ist im Gegenteil fernliegend, dass er die Kraft gehabt hätte, vom Morgen bis zum Mittag seines Todestages pausenlos durchzuschreien. Selbst wenn die Angeklagte den Sack über (b)s Kopf zugeschnürt hätte, wäre dies nicht anders zu sehen. Wie der Zeuge (lC) glaubhaft ausgesagt hat, hat (b) nicht gebrüllt, wenn er den Sack über seinem Kopf zugeschnürt habe und auch nicht, wenn er ihn aus dem über seinem Kopf zugeschnürten Sack herausgeholt habe. Auch als die Zeugin (fF) (b) mit dem über seinem Kopf zugezogenen Sack im Bad liegen sehen hat, hat dieser ruhig dagelegen. Diese Angaben sprechen dagegen, dass die Maßnahme in (b) generell Panik ausgelöst und dass er sich dieser generell vehement zur Wehr gesetzt hätte. Zudem hat auch (cC) in einem überwachten Telefonat vom 31.03.2016 (Produkt-Nr. 2515) nicht davon gesprochen, dass (b) gebrüllt habe, als die Angeklagte ihn hingelegt hatte und auf den Markt gegangen war. Stattdessen hat sie es so dargestellt, dass (b) vor dem Hinlegen gebrüllt habe, danach aber immer noch „zornig und bockig“ und die Angeklagte deshalb traurig gewesen sei, als sie auf den Markt gegangen sei. Diese Darstellung als richtig unterstellt, hätte (b) gerade nicht mehr geschrien, als die Angeklagte ihn verlassen hatte und auf den Markt gegangen war. Es wäre zwar ein mögliches Szenario, aber nicht das einzig denkbare, dass die Angeklagte selbst den Sack über Kopf verschnürt haben könnte. Denn die Angeklagte hat bei ihrer Einlassung selbst angegeben, das Hinlegen ihres Sohnes mit Sicherheit auch mit (cC), die auch im Erdgeschoss gewesen sei, kommuniziert zu haben. Diese hat es, was die Angeklagte ebenfalls selbst mitgeteilt hat, an Tagen, an denen (b) aus ihrer Sicht „sehr unruhig“ gewesen war, für angezeigt gehalten, den Sack über dessen Kopf zuzuschnüren, um ihn zur Ruhe zu bringen. Solch ein Fall könnte aus Sicht (cC)s- nicht aber aus Sicht der Angeklagten - auch am Tattag vorgelegen haben. In diesem Sinne hat sie in den seit Februar 2016 überwachten Telefonaten davon gesprochen, dass (b) am Tattag so zornig gebrüllt habe, so bockig und böse gewesen sei. Auch (dC) hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.10.2015 angegeben, dass (b) am Tattag nicht auszustehen gewesen sei und immer nur gebrüllt habe. Der Angeklagten war es am Morgen nicht gelungen, (b) zu beruhigen, weshalb dieser durch sein Geschrei die Eheleute (C) geweckt hatte. Es könnte daher sein, dass (cC) der Angeklagten gesagt hatte, es handele sich um einen der Ausnahmefälle, in denen (b) nur dadurch zur Ruhe gebracht werden könne, dass der Sack über dessen Kopf zugeschnürt werde, und dass die Angeklagte diesen Ratschlag befolgt hatte. Möglich ist weiter auch, dass (cC) sich bereits zu diesem Zeitpunkt veranlasst sah, selbst einzugreifen, weil sich die Angeklagte ihr zu „muttchenhaft“ verhielt und sie den Sack selbst über (b)s Kopf zuschnürte. Ebenso gut möglich ist aber auch, dass (cC) zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingegriffen und die Angeklagte den Sack „nur“ an (b)s Hals zugeschnürt hatte. Hierfür spricht, dass (cC) in dem Tagebucheintrag der Angeklagten vom 18.08.1988 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom Markt zurückkehrt, noch keine Rolle spielt. Der erzieherische Eingriff (dC)s am Morgen ist dort indessen erwähnt und auch das Verhalten (cC)s während der Zeit der Abwesenheit der Angeklagten und nach ihrer Rückkehr vom Markt. Auch ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten in ihrem Tagebuch, dass sie noch einmal mit (b) über dessen Verhalten gesprochen hatte, bevor sie ihn zum Mittagsschlaf hinlegte. Die Angeklagte selbst hat ausgesagt, den Sack niemals selbst über (b)s Kopf zugeschnürt zu haben. Dies kann ihr in Anbetracht der möglichen Handlungsvarianten nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Es erscheint auch plausibel, dass die Angeklagte diese Maßnahme möglichst zu vermeiden suchte, weil die darin liegende extreme Härte bei ihr zu inneren Konflikten führte. Die Kammer hat keine Zweifel, dass dies so war, da die Angeklagte von den übrigen Zeugen als eher unscheinbar, angenehm ruhig, auch freundlich und nie aggressiv beschrieben wurde. Überdies hat sie in ihrem Tagebucheintrag vom 03.01.1990 selbst beschrieben, dass dies so war. Dort hat sie, was bereits dargelegt wurde, Folgendes notiert: „Es fiel mir nicht leicht, mit (b) immer so umzugehen, wie der Alte es wollte. Ich hatte von Kind an einen Mutterkomplex oder –wahn entwickelt und nun war alles so anders gewesen, als ich mir das vorgestellt hatte. Aber ich wollte mir nie einmal von Gott vorwerfen lassen, ich hätte (b) in seinem Wahn unterstützt anstatt gegen seine Gemeinheit vorzugehen. Daran klammerte ich mich fest und ich gebe heute mir eher die Schuld, warum ich nicht massiver mitgeholfen habe, denn (b) roch ja, wer genau ihn durchschaute und wer nicht. Aber ich mußte zwischendrin auch mit Zweifeln kämpfen, ob es richtig ist, so massiv gegen (b) vorzugehen. Aber jeder Versuch, mit (b) normal umzugehen, schlug fehl, denn er merkte sofort, wenn man ihn verharmloste und bekam ein gemeines Grinsen ins Gesicht. Heute tut es mir leid, daß (c) außer mit (b) auch noch mit meiner Verharmlosung und meinem Muttchenkomplex kämpfen musste.“ Kein Zeuge hat beobachtet, wer (b) am Tattag mittags wie hingelegt hatte. Es hat auch kein Zeuge sonstige Beobachtungen gemacht, die verlässliche Rückschlüsse hierauf zuließen. Der Zeuge (lC) hat zwar berichtet, am Mittag des Tattags nicht mit auf dem Markt gegangen, sondern zuhause gewesen zu sein. Er hat aber erst ab dem Zeitpunkt Wahrnehmungen zu dem Geschehen gemacht, als die Angeklagte und (dC) das Haus bereits verlassen hatten und (cC) die einzige Erwachsene im Haus gewesen war. Dabei konnte auch nicht aufgeklärt werden, wie lange die Angeklagte und (dC) das Haus bereits verlassen hatten, als der Zeuge (lC) seine erste Wahrnehmung machte. Seine Angaben lassen daher keine tragfähigen Schlüsse darauf zu, wie die Angeklagte ihren Sohn hingelegt und in welchem Zustand sie ihn verlassen hatte. Auch aus der polizeilichen Vernehmung des (dC) vom 30.10.2015 oder den überwachten Telefonaten ergeben sich hierzu keine belastbaren Hinweise. (dC) hat bei seiner Vernehmung angegeben, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob der Sack über (b)s Kopf zugeschnürt gewesen war, als er ihn auffand. Er erinnere nur noch, sofort gesehen zu haben, dass (b) beatmet werden müsse. In einem überwachten Telefonat vom 16.03.2016 (Produkt-Nr. 1214) hat (cC) es zwar noch so dargestellt, dass die Angeklagte es gewesen sei, die den Sack über (b)s Kopf zugeschnürt habe und weiter ausgeführt, dass diese aber oben ein kleines Loch gelassen habe. In einem Telefonat vom 19.04.2016 (Produkt-Nr. 3621) hat sie hingegen geäußert, sie beschäftigte, dass (dC) sofort gesehen habe, dass (b) so leblos dagelegen habe. Auf Befragen habe dieser ihr gesagt, sich nicht mehr erinnern zu können, ob (b) überhaupt in dem Sack gelegen habe oder nicht. Weiter hat (cC) angegeben, dass die Angeklagte selbst nicht mehr wisse, ob sie den Sack über (b)s Kopf zugeschnürt habe oder nicht. In einem anderen überwachten Telefonat vom selben Tage (Produkt-Nr. 28822) hat (cC) die Angeklagte gefragt, ob diese sich sicher sei, dass der Sack über (b)s Kopf zugeschnürt gewesen sei. Sie selbst sei sich plötzlich gar nicht mehr sicher, weil (dC) gesagt habe, er habe sofort gesehen, dass (b) nicht mehr atme, als er zu diesem hineingegangen sei. Die Angeklagte hat hierauf geantwortet, dass sie dies auch nicht mehr wisse. In einem Telefonat vom 18.09.2016 (Produkt-Nr. 400) mit (dC) hat (cC) gesagt, dass sie nicht sagen könne, ob (b) in dem Sack drinnen gewesen sei, weil die Angeklagte diesen zugemacht habe. (a) habe ihn aber nicht fest zugemacht. Auf Befragen, ob (dC) sich erinnern könne, den Sack aufgemacht zu haben, hat dieser geantwortet, nur noch zu wissen, dass er in das Zimmer hineingegangen sei und (b) nicht mehr geatmet habe. Auch in den übrigen Telefonaten findet sich keine klare Aussage dazu, wie die Angeklagte (b) den Sack angezogen haben soll. Danach haben sowohl (d) als auch (cC) es so dargestellt, als hätten die Beteiligten nicht einmal mehr eine sichere Erinnerung daran, ob der Sack überhaupt über (b)s Kopf zugeschnürt worden sei. Dies erscheint angesichts der Bemühungen der Beteiligten, die Verwendung des Sackes von Anfang an vor Polizei und Rettungskräften zu verschleiern, nicht glaubhaft. Weder die Angaben der Angeklagten noch die von (c) oder (dC) hierzu sind verlässlich, weil sie sich alle von Anfang an bewusst waren, dass der Sack der Polizei Anlass zu weiteren Ermittlungen geben könnte und sie deshalb dessen Existenz bereits am Todestag gegenüber den Polizeibeamten, dem KHM (S) und dem Zeugen KHM a. D. (R), sowie dem Notarzt, dem Zeugen Dr. (…), verschwiegen hatten. So hat der Zeuge KHM a. D. (R), der am Todestag vor Ort ermittelt hatte, bei seiner Vernehmung angegeben, dass er keine Erinnerung an einen Sack der beschriebenen Art habe. Auch aus seinem Vermerk vom 18.08.1988 über die Befragung des später verstorbenen (dC), der im allseitigen Einverständnis verlesen wurde, ergibt sich hierzu nichts. Stattdessen ergibt sich daraus, dass (dC) auch verschwiegen hat, dass (b) im Bad gelegen hatte und es stattdessen der Wahrheit zuwider so dargestellt hatte, als hätte das Kind in einem Kinderzimmer im Obergeschoss gelegen. In dem ebenso im allseitigen Einverständnis verlesenen Befundbericht des zwischenzeitlich verstorbenen KHM (S) vom 17.08.1988, der mit dem Zeugen KHM a. D. (R) am Todestag vor Ort ermittelt hatte, finden sich ebenfalls keine Hinweise auf den selbstgenähten Sack. Stattdessen zeigt das in dem Bericht enthaltene Protokoll über die Befragung der Angeklagten, dass auch diese den Sack, in dem (b) gelegen hatte, gegenüber dem Polizeibeamten nicht erwähnt hatte. Wie (dC) hatte auch sie es der Wahrheit zuwider so dargestellt, als hätte (b) nicht im Bad, sondern in einem Kinderzimmer im Obergeschoss gelegen. Dort habe sie (b) auf eine am Boden liegende Matratze gelegt. Ein bunter Schlafsack habe sich ebenfalls dort befunden. Zugedeckt habe sie ihn nicht. (b) habe eine kurze Hose angehabt. Danach habe sie das Zimmer verlassen und sei mit (dC) zusammen in die Stadt auf den Markt gefahren. Zu (cC) gab die Angeklagte lediglich an, dass diese sich im Haus befunden habe, (b) also nicht allein gewesen sei. Wie sich aus den weiteren Feststellungen im Befundbericht ergibt, lag die Leiche (b)s beim Eintreffen der Polizei im Obergeschoss des Hauses, im Zimmer von (jC). Auf dem Boden lag eine Matratze mit Erbrochenem und daneben ein bunter Schlafsack, der ebenfalls voll mit Erbrochenem war. Daraus folgt, dass (b)s Matratze nach dem Vorfall aus dem Bad in das Zimmer von (jC) verbracht wurde. Da niemand behauptet hat, dass die Rettungskräfte die Matratze nach oben verbracht haben, lässt sich dies nur als Verschleierungsmaßnahme der Tatbeteiligten oder ihrer Angehörigen erklären. Mangels Feststellungen zu Besonderheiten des dort ebenfalls aufgefundenen bunten Schlafsacks liegt nahe, dass es ich auch nicht um den selbst genähten Sack aus alten Betttüchern oder –laken handelte, in dem (b) tatsächlich gelegen hatte. Daraus folgt, dass auch insoweit Verschleierungsmaßnahmen unternommen wurden. Nicht einmal in dem Tagebucheintrag der Angeklagten vom 18.08.1988 finden sich Hinweise darauf, dass die Angeklagte (b) mittags im Bad hingelegt hatte und dass er in dem selbst genähten Sack aus alten Betttüchern oder –laken gelegen hatte und ob dieser an seinem Hals oder über dem Kopf zugeschnürt war. Wenn sie aber von Anfang an die Unwahrheit gesagt haben, können auch die späteren Angaben der Angeklagten und (dC)s bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Oktober 2015 und die (cC)s in den ab Februar 2016 abgehörten Telefonaten ebenfalls nicht als verlässlich angesehen werden. Dies zeigt sich bereits darin, dass diese gerade hinsichtlich der Verwendung des Sackes sehr vage sind. So macht die Angeklagte, obwohl sie vorher nach dem Geschehen am Todestag gefragt wurde, erst auf ausdrückliche Nachfrage Angaben zum Sack und lässt auch dann den entscheidenden Punkt aus, ob sie den Sack über (b) Kopf zugeschnürt hatte oder nicht. Auch (dC) macht erst auf Nachfrage Angaben zum Sack und erklärt dann, sich nicht mehr erinnern zu können, ob (b) an seinem Todestag in dem Sack gelegen hatte. Auch (cC) äußert sich zu der Verwendung des Sackes am Todestag sehr vage und wirft mehr Fragen auf als dass sie sie beantwortet. So äußert sie sich zum Beispiel in einem Telefonat vom 19.04.2016 (Produkt-Nr. 3621) wie folgt: „(a) kann sich auch net mehr erinnern, hat sie ihn jetzt rein oder net. Ist doch auch egal, weil das sowieso ein Quatsch ist, das war nur ein Leintüchl und kein Leinensack. Manchmal war das ja gar nicht so fest. Dann haben wir oft hinten noch so eine kleine Öffnung gelassen, so am Kopf und einfach so ein bisschen nur zugezogen. Und der hat dann meistens mit einem Teddy gespielt und der wollte dann, der war ja dann schon zufrieden. Wenn du den so explosiv gemacht hast und der dich schlechtmachen konnte, war der zufrieden. Der wollt dich ja schlechtmachen, der war einfach so. Der war viel Machtsadist, schlechtmachen und arm Kind spielen war bei dem schnell. Aber so waren sie alle, wenn sie gesponnen haben, oder? Na, pass auf, es könnte auch sein, dass er deshalb ruhig war, weil der hat sich ja auch immer was ausgedacht, wenn er uns ausgetrickst hat. Verstehst du? Wenn der zum Beispiel, wenn der (d) sagt, er kann sich gar nicht erinnern, dass er irgendwas aufgemacht hat, wenn das zum Beispiel so gewesen ist, hat der vielleicht des aufgezogen. Dann kann sein, wenn er in dem Leintuch drin war, dann war das vielleicht so, wenn die (a) hat das gemacht. Dann war das vielleicht, die kann sich aber auch nicht mehr so genau erinnern, vielleicht so, dass der das auch aufgezogen hat. Und dann manchmal war das auch so, manchmal hab ich oben das Loch zu groß gelassen, da hab ich gedacht, wenn ich das jetzt noch größer mach, nee, dann guckt er ja gleich durch die Gegend. Deshalb war ich ja immer froh, wenn ich ihn grad draufgelegt hatte, damit er so dort liegt, dass er nicht so rumdreht, denn dann glotzt er ja doch oben raus, verstehst du? Weißt du, was ich mein? Dabei hab ich es oft gar nicht ganz zugemacht.“ (cC) und den anderen Mitgliedern der Gruppe war außerdem aus den bereits durchgeführten polizeilichen Vernehmungen bewusst, dass bereits wegen (b)s Tod polizeilich ermittelt wurde. Wie die Angeklagte selbst eingeräumt hat, hatte die Gruppe den Verdacht, dass die Telefone abgehört wurden. Auch wenn (cC) in den Telefonaten Angaben gemacht hat, die ihr zum Nachteil gereichen können, folgt daraus deshalb nicht, dass sie insgesamt die Wahrheit gesagt hat. Im Gegenteil sprechen gerade die behaupteten Erinnerungslücken dazu, ob der Sack am Todestag über (b)s Kopf zugeschnürt worden war und wer dies getan hatte dafür, dass sie sich der Bedeutung dieses Umstandes vollkommen bewusst war. Auch wenn bereits über 30 Jahre seit dem Vorfall vergangen sind, handelt es sich um ein äußerst einschneidendes Ereignis. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass die Beteiligten sich gerade an die Frage, ob der Sack über (b)s Kopf zugeschnürt war, nicht mehr erinnern können. Ihre Angaben hierzu sind daher durchweg unglaubhaft. d) Auch ließ sich nicht feststellen, ob (b) in dem Sack, wenn dieser über seinem Kopf zugeschnürt war, tatsächlich generell nicht genug Luft bekam. Die Kammer konnte, wie schon dargelegt, nicht aufklären, aus welchem Material die Betttücher oder –laken bestanden, aus denen der Sack gefertigt wurde. Unabhängig davon, ob dies Baumwolle, Velours, Jersey oder ein anderer Stoff war, war das Material allerdings luftdurchlässig. Zudem lässt sich vernünftigerweise nicht ausschließen, dass oben, wo der Sack zugeschnürt wurde, zumindest eine kleine Öffnung verblieb, über die ebenfalls ein Luftaustausch stattfinden konnte. Nach Aussagen Zeugin (fF) und des Zeugen (lC) gab es auch Fälle, in denen (b) in dem über seinem Kopf zugeschnürten Sack lag, ohne dass er ein auffälliges Atemverhalten gezeigt hätte. Auch nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. (T) ist es so, dass sich, wenn sich eine Person in einem über ihrem Kopf zugeschnürten Sack befindet, zwar kritische Kohlendioxid-Werte in der Atemluft entwickeln können, die zu Atemhemmung und Bewusstseinsverlust führen, dies aber von den Gesamtumständen abhängt. So könnten sich etwa eine hohe Umgebungstemperatur, eine Erschwerung der Atmung durch Einschnüren, eine große Magenfüllung oder ein belastendes Vorgeschehen negativ auswirken. Wenn der Zeuge (lC) davon berichtet habe, dass in dem einen Fall, als er (b) aus dem über seinem Kopf zugeschnürten Sack herausgeholt habe, dieser geschlottert und ein aufgedunsenes Gesicht gehabt habe und kurzatmig gewesen sei, sei dies mit den Symptomen einer Hyperkapnie zu vereinbaren. Die Kammer hat sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung angeschlossen, weil sie gut nachvollziehbar und mit den Zeugenaussagen zu den unterschiedlichen Zuständen (b)s, wenn dieser sich in dem über seinem Kopf zugeschnürten Sack befand, vereinbar waren. Danach konnte es in den Fällen, in denen der Sack über (b)s Kopf zugeschnürt wurde, zwar grundsätzlich zu kritischen Kohlendioxid-Konzentrationen kommen. Dies war aber nicht zwingend, sondern hing neben dem Zeitfaktor insbesondere davon ab, ob (b) ausreichend ventilieren konnte, was von den Gesamtumständen des konkreten Falles abhing. e) Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Anklage vor, die Angeklagte habe gewusst, dass (cC) (b) nach dem Leben trachtete und ihn sterben lassen würde, um ihre Voraussage, dass (b) bald „vom Alten" geholt werde, zu bestätigen und somit ihre Machtposition in der Gemeinschaft zu stärken. Zwar hat der Zeuge (lC) ausgesagt, dass seine Mutter (b) als Problemfall angesehen habe. Sie habe diesen als „Reinkarnation Hitlers“ bezeichnet und gesagt, es könne sein, dass „der Alte“ ihn schon früher hole. Der Zeuge hat aber auch berichtet, dass seine Mutter ständig von Reinkarnationen gesprochen habe. Zudem hat der Zeuge erklärt, seine Mutter habe auch ihm immer angedroht, dass er Lungenkrebs bekommen werde. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen (oC), der ebenfalls berichtet hat, dass Drohungen wie die, dass man Krebs bekomme oder vom Alten abgeräumt werde, bei seiner Mutter beliebt gewesen seien. Auch er hat es so geschildert, dass seine Mutter nicht nur bei (b), sondern auch bei anderen von Reinkarnationen gesprochen habe. So habe sie den belgischen Schäferhund der Familie als Reinkarnation Jesu bezeichnet. Hiermit im Einklang hat auch die Zeugin (fF) davon gesprochen, dass (cC) (b) als „Reinkarnation Hitlers“, der bei ihr eine zweite Chance erhalte, bezeichnet habe. Allerdings hat die Zeugin auch ausgesagt, dass (cC) Titulierungen wie die „Reinkarnation Hitlers“ zur Bezeichnung von Komplexen verwendet habe, die mit deren Hilfe bearbeitet werden müssten, um ein besserer Mensch zu werden. (cC) habe Kinder und andere Personen aus der Gruppe nicht auf gute oder schlechte Eigenschaften festgelegt. Es habe stattdessen auch für Kinder, die nach deren Einschätzung in negativen Komplexen verhaftet gewesen seien, immer noch Hoffnung gegeben. Auch diese hätten aus ihren Komplexen noch herauskommen können, wenn auch nur durch (cC). Die Zeugin habe selbst erlebt, dass diese sich den Kindern auch freundlich zugewendet habe. Das habe sie selbst manchmal beruhigt. Zudem hat die Zeugin berichtet, dass (cC) sie ebenfalls als reinkarnierten Menschen bezeichnet habe, der in seinem ersten Leben böse gewesen sei und durch sie eine zweite Chance erhalte. (cC) habe auch die Zeugin fast jeden Tag mit deren Tod konfrontiert und gesagt, dass ihre Krebszellen ansteigen würden, weil Gott „die Schnauze“ von ihr voll habe. Es habe jedoch nie Äußerungen gegeben, die dahin hätten verstanden werden können, dass jemand aus der Gruppe aktiv einen Menschen töten solle. Der Zeuge (hG) hat ausgesagt, sehr oft zu hören bekommen zu haben, dass „der Alte“ ihn beobachten und bestrafen würde. Wie die Strafen aussehen würden, habe er jedoch nie erfahren. Auch sei ihm nie der Tod angekündigt worden. (cC) hat danach nie konkrete Tötungsabsichten gegenüber anderen Personen geäußert, sondern auf deren Verhalten manipulierend eingewirkt, indem sie in ihnen Angst vor existenziellen göttlichen Sanktionen erzeugte. Die Zeugin hat auch nicht etwa gesagt, dass man schon vor (b)s Ableben erwartet habe, dass diesem etwas zustoßen werde, sondern dass alle Mitglieder der Gruppe schockiert gewesen seien, als sie von dessen Tode erfahren hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte einen anderen Erwartungshorizont gehabt hätte, haben sich nicht ergeben. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen diese darauf hätte schließen sollen, dass (cC) (b) nach dem Leben trachtete. Die Androhung, dass „der Alte“ (b) holen werde, musste die Angeklagte aus den dargelegten Gründen nicht im Sinne einer konkreten Tötungsabsicht verstehen. Die Bezeichnung als „Reinkarnation Hitlers“ lässt hierauf auch nicht schließen. Zwar brachte (cC) damit zum Ausdruck, dass es sich bei diesem gewissermaßen um die „Wiedergeburt des Bösen“ handele. Sie hat aber gleichzeitig für sich in Anspruch genommen, eine Jesus vergleichbare besondere Beziehung zu Gott und daher eine Schlüsselfunktion für das Heilwerden der Menschen zu haben. Um diesem Anspruch zu genügen, hätte sie (b) nicht sterben lassen dürfen, sondern sein Heilwerden bewirken müssen. Es hat auch kein Zeuge ausgesagt, dass (cC) (b) zwischenzeitlich als hoffnungslosen Fall angesehen hätte, dem selbst sie nicht mehr helfen könne. Erst recht gibt es keine Beweise dafür, dass sie dies gegenüber der Angeklagten geäußert oder dies der Angeklagten auf andere Weise bekannt geworden wäre. Selbst wenn man aber unterstellt, dass (cC) (b) mittlerweile tatsächlich als hoffnungslosen Fall angesehen hatte und dies für die Angeklagte auch erkennbar war, gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass für diese auch erkennbar gewesen wäre, dass (cC) deshalb so weit gehen würde, auf (b)s Tod hinzuarbeiten oder eine lebensgefährliche Situation auszunutzen, um ihn sterben zu lassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass (cC) vor (b)s Todestag schon einmal jemand bewusst in eine lebensgefährliche Situation gebracht oder jemand in einer solchen Situation bewusst ihre Hilfe verweigert hätte. Erst recht gibt es keine Belege dafür, dass der Angeklagten dies bekannt gewesen wäre. Auf Kritik von Erwachsenen hatte (cC) bisher nie mit Gewalttätigkeiten, sondern mit Drohungen, verbalen Aggressionen oder dem Ausschluss aus ihrem persönlichen Umfeld reagiert. Fehlverhalten von Kindern war sie zwar neben Drohungen, verbalen Aggressionen oder Wegsperren auch mit körperlicher Gewalt begegnet, diese war aber nicht lebensgefährlich gewesen. f) Für die Annahme, dass die Angeklagte sich, als sie das Bad verließ und auf den Markt ging, darüber Gedanken gemacht und billigend in Kauf genommen hätte, dass eine lebensgefährliche Situation eintreten und diese von (cC) missinterpretiert oder zur Tötung oder dem Sterbenlassen (b)s ausgenutzt werden könnte, gibt es ebenfalls keine belastbare Grundlage. Insbesondere lässt der Umstand, dass (cC) bei Kindern, die ihren Willen nicht bekamen und dann brüllten, von einem bloßen „Schaugebrüll“ sprach, nicht den Schluss darauf zu, dass sie generell dazu neigte, gefährliche Situationen fehlzuinterpretieren. Die Annahme, dass die Angeklagte gerade nicht mit dem Eintritt einer lebensgefährlichen Situation für (b) rechnete, als sie das Bad verließ und auf den Markt ging, wird durch die Schilderung des Zeugen (lC) zu den Reaktionen seines Vaters (dC) und der Angeklagten beim Auffinden (b)s nach der Rückkehr vom Markt gestützt. Der Zeuge hat detailliert und gut nachvollziehbar ausgesagt, von der Treppe aus beobachtet zu haben, wie die beiden zur Tür hereingekommen seien. Die Angeklagte sei ins Bad gegangen. Unmittelbar danach habe sie geschrien und irgendwie artikuliert, dass (b) keine Luft bekomme. Daraufhin habe sein Vater die Tüten, die er vom Markt mitgebracht habe, fallen lassen und sei ins Bad hinübergerannt. Er habe (b) in den Flur getragen und verzweifelt versucht, diesen wiederzubeleben, indem er ihm das Erbrochene aus dem Mund geholt und ihn von Mund zu Mund beatmet habe. Diese Reaktionen der Angeklagten und des (dC) lassen sich am ehesten als fassungslos und bestürzt interpretieren. Diese Deutung wird weiter dadurch gestützt, dass die Angeklagte nach glaubhafter Darstellung in ihrer Einlassung und dem Tagebucheintrag vom 18.08.1988 auch selbst wiederholt den Notarzt verständige: „(d) rief aus dem Bad, wir sollten schnell den Notarzt rufen, Notruf 110. Ich rief an, wurde mit dem Roten Kreuz verbunden. Der Mann bestätigte, daß sofort ein Wagen losfährt. Das Warten war schrecklich. Ich rief nochmal an, der Rotkreuzmann fragte: „Ja, wo sind sie denn.“ Sie hatten die Straße nicht mehr. Dann kamen sie relativ schnell. Insgesamt waren es jedoch 20 Minuten.“ Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese Darstellung zutrifft, da sie authentisch erscheint, mit der Verwechselung der Notrufnummern 110 und 112 ein „originelles“ Merkmal enthält und einen Vorgang beschreibt, der durch Nachfrage beim Notruf und den Sanitätern leicht zu überprüfen gewesen wäre. Sie stimmt auch mit den Angaben im Befundbericht des KHK (S) vom 17.08.1988 und des Vermerks des Zeugen KHM a. D. (R) vom 18.08.1988 überein, dass die Angeklagte und (dC) gegen 14:10 Uhr vom Markt zurückgekehrt seien und der Zeuge Dr. (…) (b) gegen 14:30 Uhr untersucht habe. In der Gesamtschau all dieser Umstände vermochte die Kammer sich nicht davon zu überzeugen, dass die Angeklagte damit rechnete, dass (cC) (b) nach dem Leben trachtete und ihn sterben lassen würde, um ihre Machtposition zu stärken. g) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angaben der Angeklagten dazu, sie sei dann mit (dC) auf den (Ort 1)er Wochenmarkt gegangen, zutreffen. Dass Mitglieder der Gruppe samstags regelmäßig auf den Markt gegangen waren, um brauchbare Lebensmittel vor dem Wegwerfen zu retten, haben alle Zeugen übereinstimmend berichtet. An der Richtigkeit der von der Angeklagten bereits in ihrem Tagebuch mit ca. 13:40 Uhr angegeben Uhrzeit bestehen ebenfalls keine begründeten Zweifel. Es liegt vielmehr nahe, dass die Mitglieder der Gruppe dies erst kurz vor Marktende taten. Wochenmärkte schließen regelmäßig um 14:00 Uhr. Es lässt sich auch nicht widerlegen, dass die Angeklagte und (dC) nach nur etwa 20 bis 30 Minuten wieder zum Haus der Familie (C) zurückkehrten. Dies deckt sich mit den Angaben der Angeklagten in ihrem Tagebucheintrag vom 18.08.1988, wonach sie „kurz nach 14:00 Uhr“ wieder zurück gewesen seien, was die Angeklagte ausweislich des Befundberichts des KHM (S) vom 17.08.1988 bereits am Tattag so angegeben hatte und ebenfalls bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26.10.2015. Der relativ kurze Zeitraum scheint plausibel, da das Haus der Familie (C) in der Nähe der (Ort 1)er Innenstadt liegt und die Mitglieder der Gruppe regelmäßig auf den Markt gingen, um dort Lebensmittel vor dem Wegwerfen zu retten. Dies spricht dafür, dass sie wussten, wo sie die Lebensmittel bekommen konnten und ihr Anliegen den Marktstandbetreibern auch bereits bekannt war, sodass alles reibungslos und schnell geschehen konnte. Weiter gestützt werden die Angaben der Angeklagten dadurch, dass auch (dC) ausweislich des Vermerks des Zeugen KHM a. D. (R) vom 18.08.1988 am Tattag angegeben hatte, dass sie gegen 14:10 Uhr vom Markt zurückgekehrt seien und dass im Befundbericht des KHM (S) vom 17.08.1988 als Zeitpunkt der Untersuchung (b)s durch den Zeugen (T) „gg. 14:30 Uhr“ angegeben ist. h) Nach alldem hatte die gesondert Verfolgte (cC) Zeit, Gelegenheit und Motiv, (b) am 17.08.1988 in den Mittagsstunden kopfüber in den Sack zu stecken und ihn im Bad seinem Schicksal zu überlassen. Die Beweisaufnahme hat sogar durch die Inaugenscheinnahme der überwachten Telefonate Anhaltspunkte dafür ergeben, dass (cC) zumindest Teile des Tatgeschehens eingeräumt hat und dass sie in dem Telefonat vom 29.03.2016 (Produkt-Nr. 2307) auch zugegeben hat, (b) bei anderen Gelegenheiten bis über den Kopf in den Sack gesteckt zu haben und dass sie dies wieder tun würde. Die Angeklagte hatte nicht nur das kritische Vorgeschehen, sondern auch die Verwendung des Sackes, die Ablage (b)s auf einer Matratze im Bad und die Rolle (cC)s verschwiegen. Stattdessen hatten sowohl die Angeklagte als auch (dC), wie sich aus dem Befundbericht des KHM (S) vom 17.08.1988 und dem Vermerk des Zeugen KHM (R) a. D. vom 18.08.1988 ergibt, (b) als geistig zurückgeblieben dargestellt und behauptet, dass dieser schon einmal im Schlaf erbrochen habe. Zusätzlich hat die Angeklagte damals der Wahrheit zuwider behauptet, dass sie (b) oben im Kinderzimmer zum Schlafen gelegt habe. Ein bunter Schlafsack habe sich ebenfalls dort befunden, zugedeckt habe sie (b) allerdings nicht. Er habe nur eine kurze Hose angehabt. Wie sich aus dem Befundbericht weiter ergibt, befand sich an dem Schlafsack, als die Polizei vor Ort war und den Tatort inspizierte, Erbrochenes. All dies zeigt, dass die Angeklagte sowie (c) und (dC) bereits damals den wahren Sachverhalt und die Bedeutung des Sackes für ihn verschleiert und versucht hatten, das Geschehen stattdessen als selbstverschuldeten Unfall eines geistig zurückgebliebenen Kindes darzustellen. In ihrem Tagebucheintrag vom 18.08.1988 hat die Angeklagte dieses Verhalten fortgesetzt, indem sie dort ebenfalls die Verwendung des Sackes, den Ablageort (b)s und das Handeln (cC)s während ihrer Abwesenheit ausgespart hat. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte, (dC) oder (cC) zu einem späteren Zeitpunkt auf einmal die volle Wahrheit sagen, erst recht nicht nach Aufnahme polizeilicher Ermittlungen zur Todesursache (b)s. Vernünftigerweise kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es (cC) war, die den Sack über (b)s Kopf verschnürte. Dies stellt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse der Beweisaufnahme nicht anders dar. Der Zeuge (lC) hat berichtet, dass er im Haus gewesen sei. Wenn anderes behauptet würde, sei das eine klare Lüge. Zur Mittagszeit sei er von oben die Treppe hinuntergegangen, weil er seinem Vater (dC) etwas habe zeigen wollen. Auf dem Weg vom 1. Obergeschoss in das Erdgeschoss habe er seine Mutter, (cC), angetroffen. Ansonsten sei das Haus eigenartig leer gewesen. Er habe nichts außer (b) gehört, der da schon geweint habe. Der Zeuge habe sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Treppe zwischen dem 1. Obergeschoss und dem Erdgeschoss befunden, seine Mutter auf dem Flur im Erdgeschoss. Beide hätten innegehalten, als sie einander gesehen hätten. (cC) sei kurz angebunden gewesen, er habe das Gefühl gehabt zu stören. Sie habe ruppig zu ihm gesagt, dass sein Vater nicht da sei, was der Zeuge von diesem wolle. Daraufhin habe der Zeuge sich wieder zurückgezogen. Er sei wieder hochgegangen, habe aber auf der Treppe innegehalten. Dies sei wieder zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss gewesen. Von seiner Position aus habe er gehört, wie unten im Haus Türen auf- und zugegangen seien. Für ihn habe es sich so angehört, als sei (cC) zwischen dem elterlichen Schlafzimmer und dem Wohnzimmer im Erdgeschoss hin- und hergegangen. Er habe dann gehört, dass die Tür zum Bad aufgegangen sei. Hierdurch habe sich die Akustik verändert. Er habe (b) deutlicher gehört. Dieser habe nun zorniger, mit Nachdruck, gebrüllt. Es sei aber gedämpft gewesen. Daraus habe er geschlossen, dass (b) im Sack gelegen haben müsse. Dann habe der Zeuge, als er sich bereits auf der Treppe zum Dachgeschoss, aber noch im 1. Obergeschoss befunden habe, gehört, dass die Tür zum Bad wieder zugegangen und seine Mutter wieder irgendwo hineingegangen und dann Ruhe im Haus gewesen sei. Er habe das gut gefunden, weil es belastend sei, wenn ein kleines Kind schreie. In Teilen hat der Zeuge dies, was Vorhalte ergeben haben, auch bereits in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 06.06.2018 so dargestellt. Abweichend von seiner Aussage in der Hauptverhandlung hat er dort allerdings erklärt, dass (b) bereits geschrien habe, als (cC) zwischen Schlaf- und Wohnzimmer hin- und hergelaufen sei. Auch hat er damals nicht zuordnen können, ob seine Mutter dann ins Schlaf- oder ins Badezimmer gegangen war. Er hat stattdessen nur sagen können, dass sie irgendwie nach hinten weg Richtung Bad oder Schlafzimmer gegangen sei und dass er dann eine Tür gehört habe. Weiter hat er in seiner eidesstattlichen Versicherung auch nicht geschildert, auf der Treppe innegehalten und das weitere Geschehen verfolgt zu haben. Stattdessen hat er dort niedergelegt, dass er sich dann wieder nach oben zurückgezogen habe. Kurz darauf sei dann kein Schreien im Haus mehr zu hören gewesen. Die Kammer glaubt dem Zeugen, dass er in der Zeit, als die Angeklagte und (dC) auf dem Markt waren, tatsächlich zuhause gewesen war. Die Angeklagte hat zwar in ihrem Tagebucheintrag vom 18.08.1988 notiert, dass sie „mit (d) und (l)“ zum Markt gefahren sei. Auch hat (dC) bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.10.2015 ausgesagt, er glaube, außer der Angeklagten und ihm wären noch ein oder zwei Kinder mit auf dem Markt gewesen. Im Verlauf der Vernehmung hat er dann noch ergänzt, sogar nur für „den (l)“ mitgefahren zu sein. Andererseits haben beide, wie sich aus dem Befundbericht des KHM (S) vom 17.08.1988 und dem Vermerk des Zeugen KHM a. D. (R) vom 18.08.1988 ergibt, am Tattag jedoch nicht erwähnt, dass der Zeuge (lC) sie auf den Markt begleitet habe. Ihre Angaben hierzu sind somit schon nicht konstant. Auch ließe sich, wenn (lC) tatsächlich mit auf den Markt gegangen wäre, nicht erklären, wie er so detaillierte Angaben zu dem Geschehen im Hause (C) in dieser Zeit machen konnte, die in Teilen auch noch mit der Darstellung (cC)s übereinstimmen. Hinzu kommt, dass der Zeuge (oC) glaubhaft berichtet hat, noch das Bild im Kopf zu haben, wie sein Vater versucht habe, (b) wiederzubeleben und überall Erbrochenes im Bart gehabt habe und dass er unten auf der Treppe und sein Bruder (l) weiter oben auf der Treppe gestanden habe. Diese Positionierung bei der Beobachtung des Geschehens nach der Rückkehr der Angeklagten und (dC)s vom Markt lässt sich am ehesten erklären, wenn der Zeuge (lC) nicht mit auf den Markt gefahren, sondern im Haus geblieben war. Hierfür spricht auch, dass weder die Angeklagte noch der Zeuge (dC) berichtet haben, dass der Zeuge (lC) nach Rückkehr vom Markt mit ihnen das Haus betreten habe. zu II.4. Die Feststellungen der Kammer zum Geschehen seit der Rückkehr der Angeklagten und (dC)s vom Markt stützen sich auf deren Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte und die weiteren hierzu gewonnenen Erkenntnisse. Die Kammer hat nicht feststellen können, ob die Angeklagte oder (dC) zuerst festgestellt hatten, dass (b) regungslos im Bad lag und nicht mehr atmete. Die Angeklagte hat es bei ihrer Einlassung so dargestellt, dass (cC), die in der Küchentür gestanden habe, sie in einem dringlichen Ton zu sich gerufen und gesagt habe, es könne sein, dass „der Alte“ (b) mal früher hole. Das sei das erste Mal gewesen, dass diese so etwas zu ihr gesagt habe. Gleichzeitig habe (dC) seine Sachen abgestellt und sei zu ihrem Sohn gegangen. Dann habe er geschrien, ruft den Notarzt, (b) atmet nicht mehr. Dies deckt sich in etwa mit der Darstellung im Tagebucheintrag vom 18.08.1988, wo die Angeklagte das Geschehen wie folgt beschreibt: „Sofort, nachdem wir zurück waren, ging (d) und sah nach ihm. Ich war in der Küche bei (c). (c) sagte mir eine Warnung vom Alten, daß ich nicht traurig sein soll, wenn der Alte den (b) irgendwann holt, da wir nicht wissen, wie er sich auswächst (seine bisher nicht zu stoppende, herzlose Art). Ich sagte noch zu ihr, daß ich ihn jetzt schnell dusche und hole. Keiner wußte, wie konkret die Warnung vom Alten war. (d) rief aus dem Bad, wir sollten schnell den Notarzt rufen, Notruf 110“. In gleicher Weise hat die Angeklagte dies auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26.10.2015 geschildert. Im Einklang damit hat auch (dC) das Geschehen nach der Rückkehr vom Markt bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.10.2015 beschrieben. Auch er hat angegeben, dass (cC) die Angeklagte in die Küche gerufen habe, weil sie etwas mit dieser habe besprechen wollen und dass er dann in das Bad gegangen sei, um (b) zu holen und gesehen habe, dass dieser nicht mehr atme. Dann habe er der Angeklagten zugerufen, dass diese den Notarzt anrufen solle und habe mit Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen. Abweichend hiervon hat allerdings der Zeuge (lC) ausgesagt, später von oben gehört zu haben, dass die Haustür aufgeschlossen worden sei. Ihm sei klar gewesen, dass dies sein Vater sein müsse. Er habe dann noch etwas erledigt und sei wieder nach unten gegangen, um seinen Vater zu treffen. Er habe nur die Angeklagte und seinen Vater gesehen. Beide hätten Tüten in der Hand gehabt. Er habe sie deshalb nicht gleich überfallen wollen und sei deshalb auf der Treppe stehengeblieben. Die Angeklagte sei ins Bad gegangen. Er habe angenommen, dass sie (b) holen wollte. Dann habe sie aber geschrien und irgendwie artikuliert, dass dieser keine Luft bekomme. (dC) habe die Tüten fallen lassen und sei hinübergerannt. Dann habe er gesehen, wie dieser (b) in den Flur getragen und mit Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen habe. Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, welche dieser Versionen zutrifft. Sie hält zwar die Schilderung von der Eingebung „des Alten“ für konstruiert, um den Tod (b)s als göttliches Schicksal darzustellen, schließt aber nicht aus, dass (cC) sich tatsächlich veranlasst gesehen hatte, die Angeklagte nach ihrer Rückkehr vom Markt darauf vorzubereiten, dass (b) keine vitalen Lebenszeichen mehr zeigte. Möglich ist auch, dass (dC) dies mithörte und sich deshalb noch vor dem Auspacken der Einkäufe sofort zu (b) in das Bad gegangen war, wofür es andernfalls keine plausible Erklärung gäbe. Genauso gut ist aber auch denkbar, dass es so war, wie der Zeuge (lC) es beschrieben hat, die Angeklagte also, ohne vorher mit (cC) zu sprechen, sofort nach der Rückkehr in das Bad gegangen ist, um ihren Sohn zu holen. Die Kammer vermochte keine überzeugenden Argumente dafür zu finden, weshalb sie der einen Version den Vorzug vor der anderen hätte geben sollen. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte und (dC) nicht damit gerechnet hatten, (b) nach ihrer Rückkehr ohne jedes Lebenszeichen im Bad aufzufinden, sondern hierüber bestürzt waren. Dies wurde bereits vorstehend anhand ihrer Reaktionen dargelegt. Dass (dC) sofort mit Reanimationsmaßnahmen begonnen und die Angeklagte dazu aufgefordert hatte, den Notruf zu informieren, haben nicht nur die Angeklagte und (dC) so beschrieben, dies wird auch durch die Aussagen der Zeugen (l) und (oC) bestätigt. Der Zeuge (lC) hat authentisch und detailliert beschrieben, wie sein Vater (b) in den Flur getragen habe. Der Sack sei ziemlich weit aufgerissen gewesen und heruntergefallen, es habe sich daran Erbrochenes befunden. Dann habe sein Vater (b) das Erbrochene mit der Hand aus dem Mund herausgeholt, sich über ihn gebeugt und mit der Mund-zu-Mund-Beatmung angefangen. Dabei habe er immer wieder etwas ausgespuckt, was auch entsprechend gerochen habe. Freimütig hat der Zeuge eingeräumt, dass er selbst dies nicht gekonnt hätte und noch das Bild ergänzt, dass (b) fahl und regungslos gewesen sei. Der Zeuge (oC) hat ebenso eindrücklich berichtet, dass er zum Tattag nur noch erinnere, wie sein Vater versucht habe, (b) wiederzubeleben und dass er überall Erbrochenes im Vollbart gehabt habe. Die nächste Erinnerung sei, dass sein Bruder (l) und er hochgeschickt worden seien und Risiko gespielt hätten. Er habe deshalb ein Gefühl der Zerrissenheit gehabt, weil sie oben gespielt hätten und unten gerade etwas ganz Schlimmes passiert sei. Es gab keinen vernünftigen Grund, an diesen übereinstimmenden und einander ergänzenden Schilderungen zu zweifeln. Der Zeuge (T) hat nachvollziehbar geschildert, dass er damals als Notarzt vor Ort gewesen sei. Am nächsten Tag habe er den Leichenschauschein ausgefüllt. Die dortige Eintragung „Erbrechen und anschl. Erstickung mit Herz-Kreislauf-Stillstand“ sei eine Vermutung gewesen. Deshalb habe er auch bei Todesart „nicht aufgeklärt“ angekreuzt. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen, der keinerlei Belastungstendenzen zeigte und ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war, bestanden keine Zweifel. Die Kammer ist infolge der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. (T) allerdings überzeugt davon, dass (b)s Todesursache darin zu sehen ist, dass (cC) den Sack über seinem Kopf zugeschnürt hatte und es darin zu einer kritischen Kohlendioxid-Konzentration kam, infolge derer (b) das Bewusstsein verlor, dann erbrach und an dem Erbrochenen erstickte. h) Die Feststellungen der Kammer zum Nachtatverhalten stützen sich auf die Einlassung der Angeklagten, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel hatte, und die weiteren Erkenntnisse der Hauptverhandlung. Die Angeklagte hat angegeben, sie habe ihren Sohn geliebt und vermisse ihn bis heute schmerzlich. Dessen Tod habe sie innerlich zerrissen. Sie habe nicht darüber sprechen wollen. Bei der Beerdigung hätten sie und ihr Ehemann niemand außer (dC) dabeihaben wollen. Bei der Fahrt dorthin habe sie die ganze Zeit geweint. Sie habe weiter Kontakt zu (cC) gehalten, weil sie dieser vertraut und es nicht für möglich gehalten habe, dass diese ihrem Sohn etwas angetan habe. (cC) habe ihr nach dem Tode (b)s immer wieder gesagt, das sei eine Entscheidung Gottes gewesen, auf die niemand habe Einfluss nehmen können und die wir respektieren müssten. Sie habe dies geglaubt. Auch heute falle es ihr immer noch schwer anzunehmen, dass die gesondert verfolgte (cC) den Tod ihres Sohnes sehenden Auges in Kauf genommen habe. Die Kammer glaubt der Angeklagten, dass (cC) seit dem Tod von (b) darauf hingewirkt hat, seinen Tod als eine Entscheidung des „Alten“ aussehen zu lassen, auf die kein Mensch Einfluss habe. Dies kommt bereits in dem Tagebucheintrag der Angeklagten vom 18.08.1988 zum Ausdruck. Diesen hat die Angeklagte mit den Worten eingeleitet, dass der Alte gestern ihren (b) geholt habe und später beschrieben, wie (cC) sie nach der Rückkehr vom Markt beiseite genommen und ihr von der Warnung „des Alten“ berichtet habe, sie solle nicht traurig sein, wenn dieser ihren Sohn irgendwann hole, weil sie nicht wüssten, wie er sich auswachse. Auch spricht (cC) etwa in dem Telefonat vom 08.04.2016 (Produkt-Nr. 3909) davon, dass „der Alte“ gesagt habe, er habe (b) ein Herzflimmern, ein Herzversagen, einen Kreislaufkollaps gegeben und ihn einfach abgeholt. Zudem hat auch der Zeuge (lC) davon gesprochen, es sei für ihn so gewesen, als habe es nie eine Trauerfeier gegeben, als habe (b)s Tod unter den Teppich gekehrt werden sollen. Seine Mutter, (cC), habe nach (b)s Tod mit den Eheleuten (A) Einzelsitzungen abgehalten und in der Gemeinschaft verankert, dass „der Alte“ (b) abgeholt habe und dass das besser so sei, weil es mit ihm zu nichts Gutem geführt hätte. In diesem Sinne hat auch die Zeugin (fF) angegeben, sich noch daran zu erinnern, dass es praktisch nicht erlaubt gewesen sei, über (b)s Tod zu sprechen. Es sei eine feststehende Redewendung gewesen, dass dieser an seinem Erbrochenen erstickt sei. (cC) habe dies als voll gerechtfertigt und gut dargestellt. Wie zum Beweis sei gesagt worden, dass sie die Angeklagte zur Seite genommen und ihr gesagt habe, dass der Alte ihn mal ganz schnell holen wird. Die Kammer glaubt der Angeklagten auch, dass sie diese Sichtweise für sich übernommen hat. Die Zeugin (fF) hat anschaulich beschrieben, dass die Angeklagte aus ihrer Sicht vor der Wahl stand, entweder ernst zu nehmen, dass es eine Entscheidung des Alten gewesen sei, (b) sterben zu lassen oder dies als Lüge zu bewerten. Bereits der Umstand, dass die Angeklagte in der Gruppe verblieben ist, spricht dafür, dass sie die erste Sichtweise eingenommen hat. Hierfür sprechen außerdem ihre Tagebucheintragungen, insbesondere der vom 18.08.1988. Darin hat die Angeklagte das Verhalten ihres Sohnes nur einen Tag nach dessen Tod äußerst negativ bewertet und dabei immer wieder einen Bezug zu „dem Alten“ hergestellt: So heißt es etwa: 1. „Er war immer mehr so provokativ gemein und der Alte hatte den Tag zuvor gewarnt, er würde versuchen, uns immer mehr mit Geschrei zu schikanieren.“, 2. Die ganzen Jahre haben wir mit Hilfe des Alten versucht, seinen Wahn zu bremsen, damit der (b) eine Chance bekommt. Am Abend zuvor hat (c) noch einmal herzlich versucht, mit ihm zu reden, um ihn dazu zu bewegen, seine Sturheit und Gemeinheit abzulegen. Er ließ jedoch alle ablaufen, wie eigentlich immer. Was man ihm auch sagte, er ging nicht darauf ein, grinste höchstens, keine Betroffenheit, keine Scham. Ich hatte immer mehr das erschreckende Gefühl (b) wollte uns möglichst unaufgefordert benutzen. Er war immer sehr fordernd und „ich ich“, hatte von klein auf keinen Drang, auf uns zuzugehen. Schon als kleines Baby war ich über ihn traurig, weil er sich, wenn ich mit ihm schmusen wollte, abstemmte“., 3. „Wieviel Liebe haben (d) und (c) die ganzen Jahre auch aufgewendet, wie für ihren eigenen Sohn, und haben immer nur Ablehnung von ihm abbekommen. Er wußte so sehr, was recht war und hat sich immer wieder dagegen entschieden. Er war richtig sadistisch, freute sich, wenn wir traurig über ihn waren. Er wollte immer, daß wir ihn, ohne daß er ein Wort reden muß, bedienen. Er konnte fast alles reden, wenn, flüsterte er jedoch mit einer Sturheit, die unvorstellbar ist. Wir haben immer alle versucht, den Alten zu unterstützen und ja nicht (b)s schlimme Tendenzen noch zu unterstützen. (b) war eine Lebensaufgabe. Wie oft hat er sich rücksichtslos auch hängen lassen, so daß ich ihn schleppen mußte, obwohl er verstehen konnte, daß es mir schadet. Ich habe oft eine Angst verdrängt, wie es später wird, hab mit ihm über die Schule gesprochen. (c) hat mir immer gesagt: Geh mit dem Alten, es ist des Alten Sache, er hilft mit. Ohne meine Freude und deren Hilfe und ohne das Wissen, daß der Alte die totale Macht hat in jedem Menschen, wäre ich schon lang verzweifelt und mit (b) nicht fertig geworden.“ Dieser durchaus verstörende Umgang der Angeklagten mit dem Tod ihres erst 4-jährigen Sohnes lässt sich als Versuch interpretieren, sich diesen zu erklären und sich damit besser abfinden zu können. Die Angeklagte könnte mit den negativen Zuschreibungen eine Bestätigung dafür gesucht haben, dass es tatsächlich so war, wie von (cC) behauptet, dass es Gottes Entscheidung gewesen sei, das Leben von (b) so früh zu beenden, weil dieser sich immer wieder für die falsche Seite entschieden habe. Hierdurch konnte sie innerlich zugleich den Verdacht abwehren, die von ihr zumindest sehr geschätzte, wenn nicht gar verehrte (cC) könnte ihren Sohn getötet oder ihn zumindest bewusst sterben lassen haben. Die Kammer vermochte der Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie über den Tod ihres Sohnes getrauert hat. Zwar hat der Zeuge (T) ausgesagt, dass die Eltern des gestorbenen Kinders, also die Eheleute (A), ungewöhnlich wenig emotional reagiert hätten. In späteren Situationen, bei denen meist Erwachsene betroffen gewesen seien, seien die Hinterbliebenen deutlich emotionaler gewesen. In diesem Sinne hat auch der Zeuge (lC) beschrieben, dass er der Angeklagten die Trauer um ihr Kind nicht angesehen habe und dass ihn dies auch damals schon irritiert habe. Auf der anderen Seite hat die Zeugin (fF) allerdings auch gesagt, dass sie die Angeklagte einmal nach dem Tod (b)s gesehen habe und dass sie sehr elend ausgesehen habe. Da habe sie sich gedacht, dass ihr dessen Tod (b)s doch unter die Haut gegangen sei. Vorher habe sie angenommen, dass die Angeklagte gedacht habe, es sei richtig, weil es „der Alte“ so gewollt habe. Die Angeklagte hat sich auch in der Hauptverhandlung eher als wenig emotional präsentiert. Der Umgang mit Trauer ist bei Menschen aber auch sehr individuell. Es lässt sich daher vernünftigerweise nicht ausschließen, dass die Angeklagte auf ihre Weise um ihren Sohn getrauert hat. IV. Die Angeklagte war aus den dargestellten tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Mordes an ihrem Sohn freizusprechen. Der Anklagevorwurf, wonach die Angeklagte (b) gemeinschaftlich mit (cC) aus niedrigen Beweggründen getötet haben soll, hat sich – wie unter III. dargestellt - nicht bestätigt. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich geschlossen sein, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft; diese kann auch – in Erweiterung des ursprünglichen Tatplans – im Rahmen arbeitsteiliger Tatausführung getroffen werden. Bezugspunkt des Tatentschlusses bzw. des Tatplans ist gem. § 25 Abs. 2 StGB jedoch stets die Straftat. Ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt setzt daher voraus, dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet ist. Für die Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Tötungsdelikts reicht es deshalb nicht aus, dass sich die Täter lediglich zu einem gemeinsamen Unternehmen entschließen, durch das ein Mensch zu Tode kommt (BGH, NStZ 2020, 602 Rdn. 11). Der Angeklagten hat nicht nachgewiesen werden können, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschehens mit (cC) übereingekommen wäre, (b) durch arbeitsteiliges Zusammenwirken zu töten. Es haben sich keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie im Vorfeld des Tattages erkannt hätte, dass (cC) nach dem Leben ihres Sohnes trachtete. Es hat weder Erklärungen von dieser gegeben, aufgrund derer sich das der Angeklagten hätte aufdrängen müssen noch musste sie dies aus deren Umgang mit (b) oder sonstigen Umständen schließen. Soweit (cC) damit gedroht hatte, dass „der Alte“ (b) holen könnte, musste sie dies, wie dargelegt, nicht im Sinne einer konkreten Todesdrohung verstehen. Dies gilt ebenso für die missachtenden Titulierungen ihres Sohnes, soweit ihr diese überhaupt nachweislich bekannt waren. Auch die sonstigen Misshandlungen (b)s musste die Angeklagte, soweit sie von ihnen Kenntnis hatte, nicht so interpretieren, dass sie auf dessen Ableben gerichtet waren, sondern konnte sie als erzieherische Maßnahmen verstehen, die auf eine Änderung seines Verhaltens abzielten. Dies schließt auch das Zuschnüren des Sackes über (b)s Kopf ein. Wie dargelegt, konnte der Angeklagten nicht widerlegt werden, dass (cC) ihr dies als erzieherische Maßnahme für Ausnahmesituationen erläutert hatte. Insoweit hat auch nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagten bekannt gewesen wäre oder sie auch nur damit gerechnet hätte, dass (b) in dem Sack ersticken könnte. Allein der Umstand, dass sie promovierte Biologin ist, lässt diesen Schluss nicht zu. (cC) hatte ihr berichtet, den Sack bereits mehrfach über (b)s Kopf zugeschnürt zu haben. Davon, dass das Kind dabei in kritische Zustände geraten wäre, hat sie ihr hingegen nicht erzählt, sondern dies als gut funktionierende Maßnahme dargestellt, um (b) zur Ruhe zu bringen. Auch kein anderes Mitglied der Gruppe hatte jemals Bedenken wegen der Gefährlichkeit der Maßnahme gegenüber der Angeklagten geäußert, obwohl sich unter den Mitgliedern der Gruppe ausgebildete Krankenpfleger und Krankenschwestern befanden. Der Angeklagten konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass sie jemals selbst beobachtet hätte, wie (b) in dem über seinem Kopf zugeschnürten Sack gelegen hatte und erst recht nicht, dass er dabei in einen kritischen Zustand geraten wäre. Wie sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. (T) ergibt, war dies auch nicht zwingend, sondern hing von den Gesamtumständen ab. Es lässt sich daher vernünftigerweise nicht ausschließen, dass die Angeklagte, auch wenn sie promovierte Biologin war, die Lebensgefährlichkeit des Zuschnürens des Sackes über (b)s Kopf verkannt hatte. Zwar konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Material konkret die Säcke hergestellt waren. Es handelte sich jedenfalls aber nicht um eine dicke Bettdecke, bei der sich auch der Angeklagten die Möglichkeit eines Erstickens ihres Sohnes als naheliegend hätte aufdrängen müssen. Auch bei der Angeklagten selbst haben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie ihrem Sohn nach dem Leben getrachtet hätte. Keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hat ausgesagt, dass die Angeklagte vor dem Ableben (b)s irgendwelche Andeutungen gemacht hätte, sie wünsche sich dessen Tod. Auch hat keiner der Zeugen beobachtet, dass die Angeklagte jemals gegenüber ihrem Sohn gewalttätig oder auch nur verbal ausfallend geworden wäre oder dass sie die missachtenden Titulierungen ihres Sohnes durch (cC) übernommen hätte. Hierfür gibt es auch sonst keine belastbaren Hinweise. Der gesundheitliche und psychische Zustand (b)s lässt ebenfalls keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, (cC) und die Angeklagte hätten auf ein Ableben (bA)s hingearbeitet. Zwar haben die Zeugen (b) übereinstimmend als ein traurig und gebrochen wirkendes Kind dargestellt, das kaum gesprochen und wenn, dann nur geflüstert, viel geweint und geschrien habe und das nicht richtig habe laufen können. Die Zeugen haben weiter geschildert, dass (b) dünn gewesen sei und tiefe Augenringe gehabt habe. Auch hat die Angeklagte, obwohl ihr die Kinderärztin laut Tagebucheintrag vom 09.01.1986 bei der U7-Vorsorgeuntersuchung gesagt hatte, dass (b) „besorgniserregend“ dünn sei, ihren Sohn seitdem bis zu dessen Tod nicht erneut beim Kinderarzt vorgestellt. Die Zeugen haben aber auch berichtet, dass (b) zwangsernährt worden sei, wenn er nicht freiwillig habe essen wollen und die Zeugin (fF), dass die Angeklagte gelegentlich zu ihrem Sohn gesagt habe, lauf, du fauler Kerl oder dass sie ihn geschubst habe, damit er laufe. Dies spricht gegen die Annahme, (cC) und die Angeklagte hätten (b) bewusst und systematisch geschwächt. Angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs am Tattag, wie er von der Kammer festgestellt wurde, ist auch unklar, wie eine Absprache von (cC)mit der Angeklagten über eine arbeitsteilige Tötung von (b) ausgesehen haben soll. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Situation um (bA) im Tatzeitraum so zugespitzt hätte, dass man hieraus darauf schließen könnte, es habe eine konkrete auf seine Tötung gerichtete Planung gegeben. Es gibt keine Umstände, die erklärbar machen, weshalb (b) gerade am 17.08.1988 hätte ums Leben gebracht werden sollen. Dafür, dass die Angeklagte und (cC) sich darauf geeinigt hätten, (b) irgendwann bei passender Gelegenheit zu töten oder ihn sterben zu lassen, gibt es ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte. Gegen einen im Vorfeld oder auch erst am Tattag ausdrücklich oder auch nur konkludent hergestellten gemeinsamen Plan sprechen auch die Reaktionen von (dC) und der Angeklagten, als diese nach der Rückkehr vom Markt feststellen mussten, dass (b) regungslos dalag und nicht mehr atmete. Diese lassen sich, wie dargelegt, am ehesten als fassungslos und bestürzt interpretieren und nicht als Zeichen der Ernüchterung nach Vollendung einer geplanten Tötung. Die nachträglichen Verschleierungs- und Manipulationsversuche der Beteiligten wie etwa das Verschweigen der Verwendung des Sackes aus alten Betttüchern oder -laken gegenüber den erstermittelnden Polizeibeamten lassen keine sicheren Rückschlüsse auf die innere Haltung der Angeklagten zu ihrem Sohn zu. Sie lassen sich zwanglos damit erklären, dass die Beteiligten einen möglichen Verdacht gegenüber (cC) als alleiniger und möglicher Täterin zerstreuen wollten. Die Angeklagte hat sich auch im hiesigen Verfahren nie deutlich, ernsthaft und nachhaltig von dieser distanziert, sondern immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass (cC) ihren Sohn wissentlich habe sterben lassen, sodass nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagte sie bis heute zu schützen bereit ist. Dass die Angeklagte in dem Tagebucheintrag vom 18.08.1988 weniger Trauer um (b) zum Ausdruck als mit diesem „abgerechnet“ und sich auch in späteren Tagebucheintragungen, bei denen es sich teilweise um Träume gehandelt haben mag, negativ über ihren Sohn geäußert hat, lässt ebenfalls keinen sicheren Rückschluss auf eine von ihrer Einlassung abweichende innere Haltung vor dessen Ableben zu. Dieser Umgang der Angeklagten mit dem Tod ihres erst 4-jährigen Sohnes lässt sich, wie ausgeführt, auch als Versuch interpretieren, sich diesen zu erklären und sich damit besser abfinden zu können. Die Angeklagte könnte mit den negativen Zuschreibungen eine Bestätigung dafür gesucht haben, dass es tatsächlich so war, wie von (cC) behauptet, dass es Gottes Entscheidung gewesen sei, das Leben von (b) so früh zu beenden, weil dieser sich immer wieder für die falsche Seite entschieden habe. Hierdurch konnte sie innerlich zugleich den Verdacht abwehren, die von ihr zumindest sehr geschätzte, wenn nicht gar verehrte (cC) könnte ihren Sohn getötet oder ihn zumindest bewusst sterben lassen haben. In Gesamtwürdigung all dieser Umstände hat die Kammer sich nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagte und (cC) (b) im Sinne des Anklagevorwurfs gemeinschaftlich getötet haben. Die Kammer hat sich auch nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagte der gesondert verfolgten (cC) zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen Beihilfe geleistet haben könnte. Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsätzlich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Gehilfenvorsatz erfordert, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben. Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen. Zudem muss der Hilfeleistende wissen, dass seine Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern (BGH, BeckRS 2020, 307 Rn. 11). Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Ob der Täter nach diesen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente in jedem Einzelfall umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, mit in Betracht zieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die dem Täter bekannte Gefährlichkeit der Tathandlung einen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar. Sie ist aber nicht allein maßgeblich; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Das gilt besonders, wenn die eigentlich tödliche Tathandlung möglicherweise von einem anderen Täter ausgeführt wurde (BGH, NStZ 2021, 605 Rn. 10). Wie bereits dargelegt, hat sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagten bekannt war, dass (cC) ihrem Sohn nach dem Leben trachtete. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte gewusst oder zumindest damit gerechnet hätte, (cC) würde die Zeit ihrer Abwesenheit auf dem Markt dazu ausnutzen, um (b) zu töten. Es hat sich aber auch nicht feststellen lassen, dass die Angeklagte gewusst oder zumindest für möglich gehalten hätte, dass (b) während ihrer Abwesenheit in einen kritischen Zustand geraten könnte und dass (cC) diesen ausnutzen könnte, um ihn sterben zu lassen. Insoweit hat die Kammer sich, wie dargelegt, schon nicht davon überzeugen können, dass es die Angeklagte gewesen war, die den Sack über (b)s Kopf zugeschnürt hatte. Insbesondere lässt sich dies weder mit einer konkreten Einzelweisung noch einer allgemeinen Weisung (cC)s begründen, entsprechend zu verfahren, da sich solche nicht haben feststellen lassen. Wenn die Angeklagte den Sack aber nur an (b)s Hals zugeschnürt hatte, musste sie nicht damit rechnen, dass er darin ersticken oder auf sonstige Weise ums Leben kommen könnte. Dies musste ihr vielmehr ganz fernliegend erscheinen. Dies stellt sich im Ergebnis allerdings auch dann nicht anders dar, wenn man entgegen der Feststellungen der Kammer unterstellt, dass es tatsächlich bereits seit längerer Zeit eine auch der Angeklagten bekannte generelle Anweisung (cC)s gegeben hätte, den Sack über (b)s Kopf zuzuschnüren. Denn dann müsste man auch sehen, dass er diese Handhabung aus Sicht der Angeklagten stets gesundheitlich unbeschadet überstanden hätte. Kein Zeuge hat bekundet, der Angeklagten Beobachtungen zu einem kritischen Zustand (b)s nach dem Herausholen aus dem über seinem Kopf zugeschnützen Sack geschildert zu haben. Auch dies würde Zweifel daran begründen, dass die Angeklagte eine solche Maßnahme am Todestag als lebensgefährlich eingeschätzt hätte (vgl. BGH, NStZ 2006, 36). Der Angeklagten musste sich auch nicht aufdrängen, dass (cC) den Sack während ihrer Abwesenheit über (b)s Kopf zuschnüren könnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese sich hierüber Gedanken gemacht hätte oder sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre, als sie das Bad verlassen hatte und auf den Markt gegangen war. Es hat sich auch nicht feststellen lassen, dass die Angeklagte (b) in einer Situation in der Obhut (cC)s zurückgelassen hätte, in der es sich ihr aufdrängen musste, dass (cC )in ihrer Abwesenheit zu dieser Maßnahme greifen würde. Die Kammer hat sich, wie dargelegt, nicht davon überzeugen können, dass (b) unaufhörlich geschrien hätte, als die Angeklagte das Bad verlassen hatte und auf den Markt gegangen war. Selbst wenn die Angeklagte aber mit der Möglichkeit gerechnet hätte, dass (cC) den Sack während ihrer Abwesenheit über (b)s Kopf zuschnüren würde, musste sich ihr nicht aufdrängen, dass dieser deshalb in einen lebensgefährlichen Zustand geraten und (cC) ihm in dieser Situation nicht helfen, sondern ihn sterben lassen würde. Insoweit hat sich schon nicht feststellen lassen, dass die Angeklagte erkannt oder zumindest damit gerechnet hätte, dass (b) in dem Sack ersticken könnte. Ihr konnte nicht widerlegt werden, dass sie von einer ausreichenden Luftdurchlässigkeit des verwendeten Materials ausging. Anders als (cC) war sie auch nicht gewarnt worden, dass (b) in dem Sack in kritische Zustände geraten konnte. Es lässt sich auch nicht damit argumentieren, dass sich der Angeklagten hätte aufdrängen müssen, dass (b) in dem Sack ersticken könnte, weil dieser gemäß Anklagevorwurf verzweifelt weitergeschrien habe und geradezu außer sich gewesen sei. Dies hat sich gerade nicht feststellen lassen. Es würde auch nicht mehr als eine Vermutung darstellen, wenn man der Angeklagten unterstellen würde, sich darüber Gedanken gemacht zu haben, dass (b) in ihrer Abwesenheit anfangen könnte, unaufhörlich zu schreien. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte für möglich gehalten hätte, dass die von ihr sehr geschätzte, wenn nicht sogar verehrte (cC) dazu in der Lage wäre, (b) in einer lebensgefährlichen Situation die Hilfe zu verweigern, liegen ebenfalls nicht vor. Ebenso stellt es bloß eine Vermutung dar, die Angeklagte könnte damit gerechnet haben, dass (cC) die Lebensgefährlichkeit der Situation falsch einschätzen und deshalb nicht rechtzeitig helfend tätig werden würde. In diesem Fall würde es allerdings bereits an einer vorsätzlichen Haupttat fehlen, zu der die Angeklagte hätte Beihilfe leisten können. Für die Annahme, dass die Angeklagte (cC) als „doloses Werkzeug“ benutzt hätte, gibt es erst recht keine Hinweise. Weil sich bei der Angeklagten mithin kein Tötungsvorsatz feststellen lässt, scheiden auch eine Anstiftung (cC)s zum Mord oder ein Mord in Allein- oder Nebentäterschaft der Angeklagten aus. Selbst wenn die Angeklagte allerdings ihren Sohn (b) getötet oder sich an dessen Tötung beteiligt hätte, ließen sich keine Mordmerkmale feststellen. Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hatte. Dieser konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie sich gemäß Anklagevorwurf von der Überzeugung leiten lassen habe, (b) sei die „Reinkarnation Hitlers“, ein Machtsadist und von den Dunklen besessen und werde zeitnah von „dem Alten“ geholt. Der Anklagevorwurf hat sich auch nicht insoweit bestätigt, als die Angeklagte gewusst haben soll, dass (cC) (b) nach dem Leben trachtete und ihn sterben lassen würde, um ihre Voraussage, dass (b) bald von „dem Alten“ geholt werde, zu bestätigen und somit ihre Machtposition in der Gemeinschaft zu stärken. Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte ihren Sohn als so großen „Störfaktor“ angesehen hätte, dass sie deshalb die Hemmschwelle zu dessen Tötung zu überwinden bereit gewesen wäre. Zwar ist ihr ausweislich der Tagebucheinträge sehr unangenehm gewesen, wie sich ihr Sohn gegenüber den Eheleuten (C) verhielt. Sie hat dies sogar wütend gemacht. Auch mag sie sein Verhalten als äußerst belastend empfunden haben. Den beruflichen Werdegang von ihr oder ihrem Ehemann hatte dies bisher allerdings nicht nachhaltig beeinträchtigt und sie hat zu keinem Zeitpunkt Ansätze eines aggressiven Verhaltens gegenüber ihrem Sohn gezeigt oder zum Ausdruck gebracht, ihn aufgegeben zu haben und ihn deshalb loswerden zu wollen. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen anderer möglicher Delikte kommt nicht in Betracht, weil insoweit bereits Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 StGB eingetreten ist. V. Die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten stützt sich auf §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StrEG. Danach war auszusprechen, dass die Angeklagte für den vom 25.09.2020 bis zum 23.03.2022 erlittenen Freiheitsentzug zu entschädigen ist. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Versagung der Entschädigung nach §§ 5, 6 StrEG lagen nicht vor. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.