Urteil
1 Ks 3315 Js 10162/18
LG Hanau 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2019:0131.1KS3315JS10162.18.00
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Tenor
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen und die Auslagen der Nebenklage zu tragen.
Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1 und 2 StGB; 472 Abs. 1 StPO.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen und die Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1 und 2 StGB; 472 Abs. 1 StPO. I. Die 35-jährige Angeklagte ist am 17.09.1983 in (…) geboren. Sie ist das jüngste von insgesamt fünf Kindern, wobei sie als Einzelkind im elterlichen Haushalt in (Ort 1) aufwuchs. Das Sorgerecht für ihre vier älteren Halbgeschwister war der alkoholkranken und unter Depressionen und Bulimie leidenden Mutter entzogen worden. Der Vater war als Sandstrahler berufstätig und wenig zu Hause. Die Angeklagte besuchte den Kindergarten und anschließend die Grundschule. Da sie Schwierigkeiten mit dem Lesen und Schreiben hatte, ging sie ab der 2. Grundschulklasse auf eine Sonderschule. Während ihrer Schulzeit musste die Angeklagte zweimal mehrere Monate fremduntergebracht werden. In einem der beiden Fälle deshalb, weil die Mutter in der Wohnung einen Brandschaden verursacht hatte. Nach dem Sonderschulabschluss absolvierte die zu jener Zeit 16-jährige Angeklagte ein 2-jähriges Praktikum in einer berufsbildenden Förderschule, dem (Kolleg) - Fachrichtung Friedhofsgärtnerei. Zwei weitere Jahre arbeitete die Angeklagte im Rahmen eines 1-Euro-Jobs zunächst beim Grünflächenamt und anschließend in der Großküche eines Krankenhauses, jeweils in (Ort 1). In den Folgejahren fand sie in einem Jugenddorf eine bezahlte Beschäftigung als Hilfskraft im Umwelt-Recycling. Im Jahre 2007 - die Angeklagte war mittlerweile 23 Jahre alt – wurde sie von einem Arbeitskollegen schwanger und bekam am 00.00.2008 ihr erstes Kind, (Ki.1). Sie zog mit ihrem Kind aus dem elterlichen Haushalt aus und in eine eigene Wohnung in (Ort 1). Alsbald lernte sie ihren Nachbarn, den wesentlich älteren (Ehem. 1), kennen, von dem sie schwanger wurde. Kurz vor der Geburt ihres zweiten Kindes – (Ki. 2) (*00.00.2009) – heiratete das Paar und verzog im August 2009 nach (Ort 2). In den folgenden Jahren kamen (Ki. 3) (*00.00.2010), (Ki. 4)(*00.00.2011) und (Ki. 5) (*00.00.2012) zur Welt, wobei das Sorgerecht der Angeklagten für (Ki. 1) und (Ki. 2) und für ihre später ehelich geborenen Kinder jeweils sukzessive entzogen und diese schon im Kleinkindalter bei Pflegefamilien untergebracht wurden. Im Frühjahr 2012 trennte sich die Angeklagte von (Ehem. 1) und lernte zeitnah (Ehem. 2) kennen, den sie nach der Geburt ihres sechsten Kindes (Ki. 6) (* 00.00.2013) im Dezember 2013 heiratete und mit dem sie in (Ort 3) (…kreis/Sachsen) in einer 3- Zimmer- Wohnung zusammenlebte. Am 00.00.2015 wurde ihr siebtes Kind ((Ki. 7)) geboren. Auch die beiden jüngsten Kinder kamen wenige Monate nach ihrer Geburt in eine Pflegefamilie, wo sie auch aktuell noch untergebracht sind. Wenige Monate nach der Geburt ihres ersten Kindes begann die Angeklagte straffällig zu werden. Sie wurde am 25.06.2009 vom Amtsgericht (Ort 1) im Verfahren (Az. Verf. 1) wegen Betrugs in 2 Fällen (Datum der letzten Tat: 07.12.2008) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Am 21.08.2009 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht (Ort 1) im Verfahren (Az. Verf. 2) wegen Betrugs, Beihilfe zum Betrug in 4 Fällen (Datum der letzten Tat: 08.05.2009) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Das Amtsgericht (Ort 1) bildete aus den beiden vorgenannten Geldstrafen mit Beschluss vom 26.01.2010 unter dem Aktenzeichen (Az. Verf. 2) eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die Angeklagte wurde am 15.11.2010 durch Urteil des Amtsgerichts (Ort 2) ((Az. Verf. 3)) wegen Betrugs in vier Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen (Datum der letzten Tat: 03.08.2010) zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen falscher uneidlicher Aussage (Tattag: 25.02.2010) wurde die Angeklagte am 25.11.2010 durch das Amtsgericht (Ort 1) ((Az. Verf. 4)) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag eine Falschaussage der Angeklagten zugrunde, die sie in einem gegen ihren Ehemann (Ehem. 1) gerichteten Strafverfahren tätigte. Am 16.08.2011 bildete das Amtsgericht (Ort 1) im Verfahren (Az. Verf. 4) aus den zwei vorgenannten Verurteilungen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten und setzte auch deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Strafaussetzung wurde schließlich widerrufen und die Strafvollstreckung war am 18.11.2017 erledigt. Am 15.10.2014 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht (Ort 4) im Verfahren (Az. Verf. 4) wegen Urkundenfälschung in 28 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Betrug und in weiteren 10 Fällen mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug (Datum der letzten Tat: 12.01.2014) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der Freiheitsentzug begann am 21.08.2015. In den Feststellungen jener Entscheidung heißt es: "Die unter Bewährung stehende Angeklagte beauftragte in den nachfolgenden Fällen jeweils diverse Kreditinstitute unter Vorlage von ihr selbst ausgefüllten Überweisungsträgern mit der Überweisung einzelner Beträge entweder auf ihr Konto bei der Sparkasse (Ort 5), Konto-Nr.: (…) oder auf das Jugendsparbuch ihres Sohnes (Ki. 5) (Nachname), Kontonummer: (…), bei der Sparkasse (Ort 2). Um die einzelnen Kreditinstitute über die Berechtigung der Überweisungsaufträge zu täuschen, unterzeichnete die Angeklagte selbst auf den Überweisungsträgern mit Unterschriften der Kontoinhaber. Auf die einzelnen Beträge hatte die Angeklagte, wie sie wusste, keinen Anspruch. Sie besaß auch nicht die Berechtigung der Kontoinhaber zur Vornahme der nachfolgenden Überweisungen. Die Angeklagte beabsichtigte mit den wiederholten Taten sich für einen längeren Zeitraum ihren Lebensunterhalt zu sichern." (...) Die Angeklagte wurde am 18.05.2015 durch das Amtsgericht (Ort 6) ((Az. Verf. 6)) wegen strafbarer Tiertötung (Tattag: 25.03.2015) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 13,00 € verurteilt. Zuletzt wurde die Angeklagte am 20.01.2016 durch das Amtsgericht (Ort 2) im Verfahren (Az. Verf. 7) wegen gewerbsmäßigen Betrugs in siebzehn tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug in einem Fall in Tatmehrheit mit Betrug in sechs tatmehrheitlichen Fällen (letzter Tattag: 14.10.2014) unter Einbeziehung der Vorverurteilung des Amtsgerichts (Ort 4) ((Az. Verf. 5)) zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. In den Feststellungen heißt es: "Die Angeklagte entschloss sich spätestens im Mai 2013 durch diverse Warenbestellungen online bzw. schriftlich, u.a. von ihrer damaligen Wohnung in (Ort 3) in der …straße 5 aus, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Sie hatte hierbei von vornherein jeweils vor, auf die bestellten Waren keinerlei Zahlungen zu leisten. Die Waren wurden aufgrund der durch die Angeklagte ausgeführten Bestellungen an frühere Wohnanschriften oder ihre damals aktuelle Wohnanschrift zugestellt und ausgeliefert. Dabei tätigte die Angeklagte etliche Bestellungen auch auf fiktive Namen bzw. unter falschen Personalien. Teilweise wurden die Bestellungen jedoch nicht ausgeführt, soweit Vorkasse gefordert war oder die Warenlieferungen mangels erkannter fehlender Bonität wieder storniert wurden. Soweit die Angeklagte Waren bestellt hatte, bezahlte sie diese nie oder hatte vor, diese nicht zu bezahlen, weswegen jeweils ein entsprechender Schaden entstand." (…) Der durch jene Entscheidung gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsentzug endete am 20.11.2017. Die Reststrafe wurde bis zum 17.11.2021 zur Bewährung ausgesetzt. Unmittelbar nach ihrer Haftentlassung zog die Angeklagte in die Wohnung von (Ge.), gelegen (Str. 1) in (Ort 7), ein. Sie erhielt Überbrückungsgeld zur Sicherung ihres nötigsten Lebensbedarfs, unterbrochen durch eine etwa 4-wöchige Tätigkeit als Packerin bei der Firma (Fa. 1) in (Ort 7), für die sie insgesamt einen Nettolohn in Höhe von 1.653,94 € erhielt. Die Angeklagte hat aus den vorgeschilderten Betrugstaten, aber auch wegen der fortlaufend entstehenden Unterbringungskosten ihrer Kinder Schulden in Höhe von etwa 20.000, -- €. In hiesiger Sache wurde die Angeklagte am 11.06.2018 in (Ort 1) vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hanau vom 12.06.2018 (Az.: .. Gs …) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Angeklagte leidet an einer Borderline-Störung, weshalb sie sich in der Zeit vom 16.12.2014 bis zum 12.02.2015 in einer stationär-psychiatrischen Einrichtung – der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in (Ort 8) (…kreis/Sachsen) – behandeln ließ; an sonstigen Erkrankungen leidet die Angeklagte nicht. In der Justizvollzugsanstalt erhält die Angeklagte als abendliche Einschlafhilfe 30 mg Mirtazapin. Tagsüber erhält sie im Bedarfsfall 1 Tablette Ibuprofen oder Paracetamol niedrigster Dosis. II. 1. Beide Ehen der Angeklagten verliefen konfliktbeladen. Ihr erster Ehemann (Ehem. 1) war arbeitslos und befand sich zeitweise in Haft, so dass das Ehepaar ausschließlich von sozialer Unterstützung lebte. Beide wohnten seit dem Jahre 2009 und bis zur Trennung im Jahre 2012 in (Ort 1) und (Ort 2) jeweils in einer "vermüllten" Wohnung, weshalb sämtliche ihrer bis dahin geborenen Kinder wegen erheblicher Kindeswohlgefährdung sukzessive aus ihrem Sorgebereich entfernt und in der Familiengruppe eines Kinderheims in (Ort 2) untergebracht wurden, wo sie auch heute noch leben. Nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann lernte die Angeklagte zeitnah den arbeitslosen und straffälligen (Ehem. 2) kennen und verzog in dessen Wohnung nach (Ort 3). Auch diese Wohnung "vermüllte", so dass ihr erstes gemeinsames Kind ((Ki. 6)) unmittelbar nach ihrer Geburt ebenfalls wegen Kindeswohlgefährdung dem Sorgebereich der Angeklagten entzogen wurde, worüber es zwischen den Eheleuten – die Angeklagte und (Ehem. 2) hatten 2013 geheiratet – immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen kam. In diesem Rahmen war es die Angeklagte, die ihrem Ehemann gegenüber gewalttätig wurde, ihn bedrohte und schlug; einmal ging sie unter Zuhilfenahme eines Küchenmessers auf ihn los, ein anderes Mal verwendete sie Pfefferspray. Vor der Geburt ihres am 13.06.2015 geborenen jüngsten Kindes (Ki. 7) hielt sich die Angeklagte vom 16.12.2014 bis zum 12.02.2015 freiwillig in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in (Ort 8) (…kreis/Sachsen) auf. Dort beschrieb sie gegenüber den behandelnden Ärzten eine bei ihr seid vier Wochen anhaltende depressive Symptomatik, die sie mit der winterlichen Jahreszeit begründete. Folge davon sei, dass sie antriebsarm und lustlos sei. Sie vernachlässige die eigene körperliche Hygiene und könne auch ihren Haushalt nicht führen. "Wenn ihr Mann etwas lauter spreche, würde sie sich erschrecken und auf ihn losgehen und aggressive Verhaltensauffälligkeiten zeigen, würde gewalttätig werden. Auch wenn ihr Mann meinte, sie solle aufräumen, so dass es des Öfteren zu Polizeieinsätzen gekommen sei." Die sie behandelnden Ärzte diagnostizierten eine bei ihr vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vordergründig emotional-instabiler Persönlichkeitsstruktur vom Typ Borderline (F 61) und entließen die Angeklagte am 12.02.2015 in ambulante Weiterbehandlung, die jedoch niemals stattfand. Nach der Entbindung ihres jüngsten Kindes – (Ki. 7) – verließ die Angeklagte alleine die Geburtsklinik. Ihr war der vom Jugendamt geforderte Nachweis eines einwandfreien hygienischen und zur Aufnahme eines Neugeborenen bereiten Zustands ihrer Wohnung nicht gelungen, weshalb auch dieses Kind dem Sorgebereich der Angeklagten entzogen und in einer Pflegefamilie untergebracht wurde, in der es auch aktuell lebt. Im Juli 2015 stand der Angeklagten und ihrem Ehemann die Zwangsräumung der gemeinsamen Wohnung bevor. Da die Angeklagte nahezu zeitgleich eine Ladung zum Antritt ihrer verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten im Verfahren (Az. Verf. 4) erhielt, leistete sie dieser am 21.08.2015 Folge und zog in die Justizvollzugsanstalt in (Ort 9) ein. 2. (Ge.) – der später Geschädigte – stammt aus (…) in Baden-Württemberg, wo er am 00.00.1971 geboren wurde und aufgewachsen ist. Er hat mehrere uneheliche Kinder, davon ist eines (Nkl. 2), geboren am 00.00.1993 in (…)(Baden-Württemberg). Außerdem hat er ein eheliches Kind, (Nkl. 1), geboren am 00.00.2002. Im Jahre 2007 ließ er sich sterilisieren, weil er keine eigenen Kinder mehr wollte. Befreundet war (Ge.) mit seinem damaligen Nachbarn, (Ehem. 2), mit dem er auch in aktueller Zeit vor dem Tatgeschehen noch persönlichen Kontakt pflegte. (Ge.) war zweimal verheiratet; seine erste Ehefrau – (Zg. 1) – lernte er im November 2001 kennen. Beide heirateten im Januar 2002, weil ihr gemeinsames Kind unterwegs war. Die Scheidung erfolgte noch vor der Geburt des Kindes, weil (Ge.) sich einer anderen Frau zuwandte. Den Kontakt zu seiner ersten Ehefrau hielt er aber aufrecht; seit dem Jahre 2010 pflegte er außerdem regelmäßigen persönlichen Umgang mit seiner Tochter (Nkl. 1). Sie telefonierten oft miteinander und er fuhr wenigstens einmal im Monat nach (Ort 10) (Baden-Württemberg), um mit ihr gemeinsam mehrere Stunden Freizeit zu verbringen. Im Sommer 2014 wurde die, ein Jahr lang währende, zweite Ehe von (Ge.) mit (…), die seinerzeit in (…) wohnte, geschieden. Er lebte mittlerweile in (…) mit einer anderen Frau zusammen und arbeitete als Busfahrer bei der Firma (Fa. 2) für die Außenstelle (…). Dort galt er als zuverlässiger, gut gelaunter und hilfsbereiter Kollege. Mit seinem Arbeitskollegen (Zg. 2) verband ihn ein freundschaftliches Verhältnis. Dieser empfahl ihm – nachdem auch seine letzte Beziehung gescheitert war – von (...) h nach (Ort 7) umzuziehen, wo er selbst wohnte. Diesem Rat folgend verzog (Ge.) Ende des Jahres 2015 nach (Ort 7) und bezog die später tatörtliche 2-Zimmer- Wohnung in der (Str. 1). Er arbeitete nach wie vor bei der Firma (Fa. 2) als Busfahrer und verdiente monatlich etwa 1800,00 € netto, wovon er sämtlichen seiner finanziellen Verpflichtungen nachkam, ohne sein Konto überziehen zu müssen. Der 174 cm große und 84 kg schwere (Ge.) verbrachte viel Zeit im Sportstudio mit Krafttraining, fuhr gerne Fahrrad und ging regelmäßig zum Schwimmen. Er ernährte sich gesund, rauchte nicht und trank keinen Alkohol. Gelegentlich sah er sich zu Hause Horrorfilme an, die er liebte. Der Geschädigte war darauf bedacht, seine Wohnung in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten. Gerne verbrachte er auch Zeit mit seiner Nachbarin (Zg. 3) und deren kleinem Sohn, indem sie gemeinsame Ausflüge unternahmen, er sie zur Arbeit fuhr und im Alltag mit Rat und Tat zur Seite stand. Bei seiner Nachbarin (Zg. 4) galt er als "Schrauber", weil er gerne an Fahrrädern und Autos montierte und ihr diesbezüglich auch hilfreich war. Zeitweise litt (Ge.) unter Spannungskopfschmerzen, weshalb er sich im Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2018 von der Ärztin für Neurologie, Dr. (…), behandeln ließ. Anfangs verschrieb sie ihm ein Antidepressivum (Amineurin Retard), welches bei ihm Erektionsstörungen auslöste. Nach dem Wechsel des Medikaments im Februar 2018 zugunsten von Tizanedin, einem muskellockernden Arzneimittel, traten keinerlei Nebenwirkungen mehr auf. 3. Als sich (Ge.) im Sommer 2015 mit seinem Freund (Ehem. 2) traf, erfuhr er von diesem, dass dessen Ehefrau (A) – die Angeklagte – eine mehrjährige Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt in (Ort 9) ableistete. Von (Ehem. 2) bekam er die Erlaubnis, brieflichen Kontakt zu ihr aufzunehmen, zumal dieser sich selbst zeitweise in Haft befand und seine Ehefrau deshalb nicht besuchte. Zwischen dem Geschädigten und der Angeklagten entspann sich ein reger Briefwechsel. Seit Anfang Mai 2017 besuchte er die Angeklagte auch regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt in (Ort 9) und nahm die ihr gewährten Ausgänge mit wahr. Die beiden vertieften ihre Bekanntschaft und waren bereit, auch eine sexuelle Beziehung miteinander einzugehen. Um der Angeklagten eine vorzeitige Entlassung aus der Haft – die unter der Bedingung stand, dass sie nicht zu ihrem Ehemann (Ehem. 2) zurückkehrte, weil man diesem eine nicht unmaßgebliche Beteiligung an den von ihr begangenen Straftaten zuschrieb – zu ermöglichen, erklärte sich (Ge.) bereit, die Angeklagte in seinen Haushalt aufzunehmen. Mithin zog die Angeklagte nach ihrer vorzeitigen Haftentlassung Mitte November 2017 in die 2-Zimmer-Wohnung von (Ge.) in der (Str. 1) in (Ort 7) ein. Die Angeklagte und der Geschädigte waren in den ersten Wochen ihrer Beziehung glücklich. Der Geschädigte kümmerte sich um ihr Wohlergehen, indem er ihre Kaufwünsche erfüllte, sie zu ihren Bewährungsterminen begleitete und ihr für gemeinsame Ausflüge ein Fahrrad schenkte. Während der Geschädigte tagtäglich seiner Arbeit als Busfahrer nachging, schlief die Angeklagte aus. Alsbald nach dem Aufstehen kontaktierte sie den Geschädigten auf dessen privatem Handy ("Schatz") oder auf seinem Bustelefon ("Schatz Bus"). Anschließend beschäftigte sie sich in der Wohnung, bis der Geschädigte nach Hause kam. Des Öfteren stieg sie auch zu ihrem Zeitvertreib seiner Buslinie zu und fuhr seine Touren mit, um ihm nahe zu sein. Kam der Geschädigte nach einem Frühdienst gegen Mittag nach Hause, aß man gemeinsam zu Mittag und der Geschädigte hielt anschließend seinen Mittagsschlaf; danach ging man gemeinsam einkaufen und verbrachte den Rest des Tages miteinander. Schon zu Beginn des Jahres 2018 kam es jedoch zu gravierenden Unstimmigkeiten in der Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten. Die Angeklagte, die erstmals in einem sauberen und ordentlichen Haushalt mit einem Partner wohnte, der ein geregeltes Einkommen aufwies und ihr sehr zugetan war, verband diese neue Erfahrung sogleich mit der Vorstellung, zukünftig ein eigenes Kind im Haushalt behalten und aufziehen zu dürfen. Tatsächlich zeigte sich der Geschädigte auch kinderlieb; er fuhr mit der Angeklagten nach (Ort 6), um ihren jüngsten Sohn (Ki. 7) zu besuchen und nahm sie mit zu seiner Tochter (Nkl. 1) nach (Ort 10); klar war für ihn jedoch, dass er kein eigenes Kind mehr wollte. Die Angeklagte testete infolge ihres schwelenden Kinderwunsches jedoch mehrfach, ob sie schwanger geworden sei und bestellte vorsorglich eine komplette Erstausstattung für Babys einschließlich etlicher Pakete Windeln, obwohl sie wusste, dass sie jedenfalls vom Geschädigten nicht schwanger sein konnte. Mit der ihr vom Geschädigten zum Ausleben ihrer Bedürfnisse geschenkten "echten" Babypuppe wusste sie nichts anzufangen. Die Angeklagte bestellte auf Kosten des Geschädigten im Internet häufig Waren, vorzugsweise bei Amazon, die sie unausgepackt in der Mülltonne verschwinden ließ, was der Nachbarin (Zg. 3) schon kurz nach dem Einzug der Angeklagten auffiel. Die einst ordentliche und saubere Wohnung "vermüllte" und gab das Unvermögen der Angeklagten, einen Haushalt ordentlich und sauber zu führen, preis. Die 170 cm große Angeklagte legte an Gewicht bis 100 kg zu; sie pflegte sich nicht mehr und kleidete sich liederlich, was den Nachbarinnen (Zg. 3) und (Zg. 4) seit Februar 2018 bei gelegentlichen Begegnungen auffiel; außerdem kam es zu jener Zeit zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten, in Gegenwart der Nachbarin (Zg. 3), zu einem Streit. Die Nachbarin (Zg. 3) hatte der Angeklagten eine Zigarette angeboten, was diese mit dem Hinweis, dass sie nicht mehr rauche, ablehnte. Als (Zg. 3) ihr vorhielt, sie doch gerade noch auf der Straße rauchend gesehen zu haben, wurde der Geschädigte aufmerksam und warf der Angeklagten nun seinerseits vor, ihn angeschwindelt zu haben. Beim Lügen ertappt, wurde die Angeklagte gegenüber dem Geschädigten laut und "pampig", was dieser jedoch hinnahm. Die Angeklagte gerierte sich eifersüchtig und quengelig, wenn der Geschädigte in seiner Freizeit stundenweise bei der Nachbarin (Zg. 3) und deren Sohn weilte und sie den Eindruck gewann, gerade nicht umfassend im Mittelpunkt seines Interesses zu stehen. Im Februar 2018 begleitete der Geschädigte seine Nachbarin (Zg. 3) mit ihrem kleinen Sohn in das Krankenhaus und wartete dort mit ihr auf die ärztliche Untersuchung des Jungen. Die Angeklagte wurde ungeduldig und gebärdete sich "pampig", so dass der Geschädigte ihr riet, doch alleine nach Hause zu gehen. Im April 2018 reparierte der Geschädigte das Fahrrad des kleinen Sohnes seiner Nachbarin und stand mit diesem vor dem Haus auf der Straße. Die Angeklagte rief immer wieder aus dem Fenster hinunter, dass man doch gemeinsam einkaufen gehen müsse, was den Geschädigten sichtlich nervte. Die Angeklagte erschien nach etwa vier Wochen, also gegen Ende April 2018, unentschuldigt nicht mehr bei der – ihr vom Geschädigten vermittelten – Arbeitsstelle bei der Firma (Fa. 1) in (Ort 7), weshalb ihr gekündigt wurde, was sie dem Geschädigten verschwieg. Als der Geschädigte davon erfuhr, fühlte er sich von der Angeklagten hintergangen. Zu jener Zeit kam es zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten – beobachtet von der Nachbarin (Zg. 4)– zu einem offenen verbalen Zwist auf der Straße, in dessen Verlauf die Angeklagte dem Geschädigten mit der flachen Hand derart fest auf den Rücken schlug, dass dieser sein Gleichgewicht verlor und sich nur durch einen seitlichen Ausfallschritt vor dem Sturz bewahren konnte. Anschließend drehte sich der Geschädigte von der Angeklagten weg und ging alleine nach Hause. Spätestens sechs Wochen vor dem hiesigen Tattag verlor der Geschädigte seine Fröhlichkeit und für ihn stand fest, sich von der Angeklagten zu trennen. Seiner Nachbarin (Zg. 4) offenbarte er zu jener Zeit, dass er Probleme in der Beziehung habe und sagte zu ihr: "kann ja nicht sein, dass sie nur auf meine Kosten lebt" und "das mache ich nicht mehr lange mit." Seine Nachbarin (Zg. 3) beobachtete am 29.05.2018, dass die Angeklagte dem vom Geschädigten geführten Bus zustieg und sich dieser einem Kuss von ihr verweigerte, indem er sich von ihr wegdrehte. 4. Zur Verurteilung der Angeklagten führte das nun folgende Tatgeschehen: Auch der Angeklagten blieb zu jener Zeit nicht verborgen, dass die Streitigkeiten zunahmen und der Geschädigte mit ihrem Verhalten unzufrieden war und sich von ihr trennen wollte. Sie begriff auch, was eine Trennung für sie bedeutete. Sie würde ein nie zuvor gekanntes finanziell sorgloses Leben, die Unterstützung des Geschädigten in sämtlichen Belangen und damit jegliche von ihr mit der Beziehung verbundene Hoffnung, ein eigenes Kind im Haushalt behalten und aufziehen, für dieses Sorge zu tragen zu dürfen, verlieren. Dieser Einsicht begegnete die Angeklagte mit Tötungsphantasien zum Nachteil des Geschädigten, die sie mithilfe intensiver Recherchen im Internet nach giftigen Substanzen, dem spurensicheren Aufbewahrungsort einer Leiche und Fluchtgedanken belebte. Jeweils zu den Zeiten der beruflichen Ortsabwesenheit des Geschädigten nutzte die Angeklagte ihr Handy und recherchierte am 22.04.2018 nach der tödlichen Wirkung einer Überdosis von Schmerzmitteln, explizit Ibuprofen. Am 26.04.2018 forschte sie nach der tödlichen Wirkung von Schneckenkorn und Gartenpflanzen, ausdrücklich nach der Tollkirsche. Am 08.05.2018 suchte sie gezieltere Informationen zur tödlichen Wirkmenge von Ibuprofen. Am 24.05.2018 setzte die Angeklagte ihre Suche nach der tödlichen Wirkweise von Lebensmitteln, explizit der hierfür erforderlichen Dosis, fort. Am 29.05.2018 schaute die Angeklagte nach dem Kauf von Gefriertruhen und deren Lieferung zum Aufstellungsort. In Planung eines Fluchtortes buchte sie am 03.06.2018 unter ihren persönlichen Daten und Nennung ihrer E-Mail-Adresse eine Unterkunft auf der niederländischen Ferieninsel (Ort 12) für eine Person, deren Bezahlung per Lastschrift vom Konto des Geschädigten – nach dessen Tod - erfolgte. Am 04.06.2018 recherchierte die Angeklagte nochmals nach Gefriertruhen, tödlichen Wirkmengen von Ibuprofen, Muskatnuss und Schneckenkorn, möglicher Verdeckung von Giftmord "Suizid durch Vergiftung" und nach alternativen Tötungsmethoden: "Frau erstickt Ehemann mit Plastiktüte; Tüte über Kopf". Am Tattag, Dienstag den 05.06.2018, verließ der Geschädigte gegen 04:30 Uhr die Wohnung und begann seinen Dienst als Busfahrer um 04:46 Uhr im Busdepot in (Ort 13). Die daheim gebliebene Angeklagte recherchierte mittels ihres Handys im Internet in der Zeit von 08:23 Uhr bis in den späten Vormittag hinein mehrere Male nach giftigen Substanzen (Muskatnuss, Tollkirsche und Maiglöckchen und Belladonna) sowie deren Wirkmenge. Gegen 12:15 Uhr kam der Geschädigte von der Arbeit nach Hause. Von dort begleitete er seinen Nachbarn (Zg. 5) zur Kreissparkasse (Ort 13) und war ihm noch um 12:33 Uhr bei der Durchführung einer Überweisung behilflich. Um 12:35 Uhr setzte er mit seinem Handy eine Sprachnachricht an einen Bekannten – (Zg. 6) – ab. Dieser wollte sich mit seiner Hilfe bei der Firma (Fa. 2) als Busfahrer bewerben. Die Angeklagte bereitete ein Mittagessen, bestehend aus Reis und Mais mit Beigabe von frischen gehackten Kräutern zu, welches der Geschädigte gegen 13:00 Uhr auch zu sich nahm. Nach dem Essen wurde er müde, weshalb er sich etwa gegen 14:00 Uhr zu seinem üblichen Mittagsschlaf in das Schlafzimmer der Wohnung zurückzog. Er entkleidete sich bis auf Unterhose und T-Shirt und legte sich auf das dort längsseits mit dem Kopfende an der Wand stehende breite Bett, dessen Matratze mit einem Schonbezug und einem Betttuch überzogen war. Außerdem befand sich auf dem Bett eine orangefarbene Zudecke aus Wolle. Die Angeklagte blieb indessen wach und recherchierte noch um 14:37 Uhr via Internet nach der Wirkweise von Tollkirschen. Eine Anfrage von (Zg. 6) auf das Handy des Geschädigten um 14:28 Uhr ("(Ge.), wenn du hast Zeit, wilst komme bei mich? Brauche mi Hilfe für unterlagen J") blieb vom Geschädigten unbeantwortet. Die Angeklagte begriff, dass sich ihr hier und jetzt eine viel günstigere Gelegenheit bot, den Geschädigten, wie von ihr beabsichtigt, umzubringen. Als sie sich sicher war, dass der Geschädigte fest schlief, bewaffnete sie sich mit einem 31 cm langen Küchenmesser, welches eine breite, nach vorne spitz zulaufende Klinge von 19,5 cm Länge aufwies. Sie betrat das Schlafzimmer und trat an das Bett heran. Der Geschädigte lag tief schlafend in seitlicher Körperhaltung auf dem Bett und zwar so, dass er der Angeklagten seinen rechten Hals- und Nackenbereich ungeschützt darbot. Die Angeklagte stach nun das Küchenmesser in Tötungsabsicht mit voller Wucht und insgesamt 13-mal in einem räumlich eng umgrenzten Bereich in Hals und Nacken des Geschädigten, wobei schon eine dieser tiefen Stichverletzungen letztlich zu seinem Tod führte. Zunächst drehte sich der, solchermaßen gewaltsam aus dem Schlaf gerissene, Geschädigte jedoch noch von der Seiten- in die Rückenlage und riss instinktiv die Arme nach oben, um sich beide Hände schützend vor den blutenden Hals zu halten. Diese Schutzreaktion des Geschädigten machte sich die Angeklagte zunutze, indem sie nunmehr ihre Stichrichtung änderte und mit dem Küchenmesser mit voller Wucht und in anhaltender Tötungsabsicht noch mindestens 18-mal auf den Brustkorb und den Bauch des Geschädigten einstach, wodurch der Geschädigte schwerste und heftig blutende Verletzungen erlitt. Der Tod des Geschädigten trat 1-2 Minuten nach der ersten Beibringung der scharfen Gewalt gegen seinen Hals und Nacken infolge einer Kombination von Verbluten nach außen aus der beschädigten Halsschlagader und einer Einatmung von Blut aus der eröffneten rechten Halsschlagader und dem beschädigten Kehlkopfskelett ein. Insgesamt erlitt der Geschädigte durch die Gewalteinwirkungen mittels des von der Angeklagten geführten Küchenmessers mit einer Klingenlänge von 19,5 cm mindestens 13 Stichverletzungen in Hals und Nacken – wovon ein Stich todesursächlich zu einer scharfen Durchtrennung der rechten Halsschlagader und des Kehlkopfskeletts führte – sowie mindestens weitere 18 Stichwunden in den vorderen und rückwärtigen Rumpfbereich, mit Penetration des Brustkorbs und des Bauchraums. An den inneren Organen fanden sich Stichverletzungen der rechten Lunge, der Leber sowie des Dünn-und des Dickdarms. Außerdem wies der Geschädigte 4 weitere Stichwunden mit knöcherner Beteiligung in Form von Abwehrverletzungen am linken Daumen und am rechten und linken Unterarm auf. 5. Nach Eintritt des Todes des Geschädigten am Nachmittag des 05.06.2018 – nach 14:37 Uhr – begann die Angeklagte unverzüglich mit der Beseitigung der Tatspuren. Sie löste den Schonbezug und das Betttuch von der Matratze und zog diese – einschließlich des dadurch für die Angeklagte transportfähig gewordenen leblosen Körpers des Geschädigten – vom Bett herab und schleifte dieses Bündel vom Schlafzimmer in das Badezimmer, wo sie es längs vor der Badewanne ablegte. Das Tatmesser sowie die blutbespritzte orangefarbene Wolldecke warf sie in die Badewanne. Die von der Bluttat zurückgebliebenen flächigen Blutanhaftungen auf dem Fußboden, rings um das Fußende des Bettgestells, wischte sie weg. Zügig begann die Angeklagte auch damit, ihre Tat zu verschleiern. Um 19:40 Uhr ergriff sie das Handy des getöteten Geschädigten und beantwortete die dort um 14:28 Uhr eingegangene WhatsApp von (Zg. 6) per Audionachricht wie folgt: "(Ge.) ist nicht zu Hause, er hat sein Handy vergessen, ich sag ihm Bescheid". (Zg. 6) schrieb daraufhin per WhatsApp: "ok danke J", was die Angeklagte um 19:51 Uhr per Audionachricht mit "Bitte" beantwortete. Anschließend setzte die Angeklagte ihre schon vortatlich begonnenen Recherchen zur Frage der Leichenbeseitigung fort. Erstmals um 21:40 Uhr recherchierte sie im Internet wieder nach "Gefriertruhen"; "wann fängt eine Leiche an zu riechen", "Magdeburger zerteilt Leiche mit Kettensäge" und im Online Shop des Globus-Baumarkts nach "Kettensägen" und "Elektro-Kettensägen". Das aus dem Keller der Wohnung geholte, 30 cm lange Beil erachtete sie für die Zerteilung der Leiche als ungeeignet und warf es deshalb in die Badewanne. Um ihre Tat noch gründlicher zu verheimlichen, aber auch um Zeit für deren Verdeckung zu gewinnen, sandte die Angeklagte noch in derselben Nacht, um 03:09 Uhr, vom Handy des Geschädigten aus eine Nachricht folgenden Inhalts: "hi ich bin Kankegschriben bis einschließlich Montag habe was an der Schulter war gestern abend beim notiert krankmeldung reich ich ein bis dann schönen Abend noch" an dessen Busfahrerkollegen (Zg. 7). Am frühen Morgen des 06.06.2018 lief die Angeklagte zuerst zur Bankfiliale der (…) Bank (Ort 13)-(…) eG und hob um 07:11 Uhr vom Konto des Geschädigten 400,00 € ab. Bei dieser Gelegenheit löschte sie sämtliche vom Geschädigten eingerichteten Daueraufträge, einschließlich der monatlichen Unterhaltszahlungen an die Zeugin (Zg. 1), um auch dieses Geld für sich selbst verwenden zu können. Um 08:37 Uhr rief – für die Angeklagte unerwartet – die Fahrdienstleiterin der Firma (Fa. 2) – (Zg. 8)– auf dem Handy des Geschädigten an und verlangte diesen zu sprechen. Als die Angeklagte sagte: "der ist nicht da" ließ (Zg. 8) aber nicht locker, so dass die Angeklagte ihr schließlich sagte: "der ist krank und hat es im Rücken". Unaufgefordert erzählte die Angeklagte ihr nun vom Geschädigten, "dass er von einem Unbekannten entführt worden sei, jedoch am Samstag zurückkommen werde". (Zg. 8) forderte die Angeklagte nun auf, zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten, was die Angeklagte auch zu tun versprach. Tatsächlich ging die Angeklagte jedoch zwischen 09:00 Uhr und 09:30 Uhr, ihrem Plan gemäß, in den Baufachmarkt (Ort 7) (…) und erwarb dort vom Fachverkäufer (Zg. 9) eine blaue Elektrokettensäge der Marke (...) für 129,00 €. Auf ihrem Rückweg nach Hause hob sie um 09:55 Uhr bei der Bankfiliale der (…)-Bank in (Ort 13)-(…) eG erneut einen Geldbetrag, diesmal in Höhe von 500,00 €, vom Konto des Geschädigten ab. Zu Hause angekommen, rief sie um 10:15 Uhr wieder die Fahrdienstleiterin (Zg. 8) an und gab wahrheitswidrig vor, bei der Polizei in (Ort 13) gewesen und zur Anzeigeerstattung auf den Sonntag verwiesen worden zu sein. Zeitlich nach diesem Telefonat und noch vor 13:00 Uhr ging die Angeklagte in das Badezimmer zum Leichnam des Geschädigten, um diesen mit der Elektrokettensäge zu zerteilen. Dazu kam es jedoch nicht, weil noch vor Inbetriebnahme die Kette vom Blatt absprang und die Säge somit funktionsuntüchtig blieb. Nun machte sich die Angeklagte ein weiteres Mal auf den Weg, um eine zweite Elektrokettensäge zu erwerben. Zunächst lief sie wieder zum Baufachmarkt in (Ort 7). Ihren erneuten Kaufwunsch begründete sie damit, dass "ihr Schwiegervater auch eine wolle". Eine weitere Elektrokettensäge war jedoch nicht vorrätig und den vom Verkäufer (Zg. 10) vorgeschlagenen Kauf einer Motorkettensäge lehnte die Angeklagte ab. Daraufhin fuhr die Angeklagte mit dem Bus nach (Ort 14) und kaufte im dortigen (…)-Baumarkt um 13:45 Uhr eine rote Elektrokettensäge der Marke (…) sowie Malerzubehör, einen Maler-Overall, 120 l Müllsäcke aus Plastik, Mundschutzmasken, Handschuhe und Paketband zum Gesamtpreis von 174,38 € und kehrte danach mit ihrem Einkauf in die Wohnung zurück. Um sich beim Zersägen der Leiche vor den zu erwartenden Spritzern von Blut, Gewebe und Knochen zu schützen, zog sich die Angeklagte den Maler-Overall, Mundschutz und Handschuhe an, schaltete die rote Kettensäge ein und schob sie, soweit zum Abtrennen der Gliedmaßen erforderlich, unter die, den Leichnam noch immer bedeckende, orangefarbene Wolldecke. Zuerst trennte sie einzeln und nacheinander die Gliedmaßen vom restlichen Körper ab und trennte dann den Kopf vom Torso; die abgetrennten Körperteile packte sie nacheinander in einen der bereitgelegten Müllsäcke, die sie mit Paketband verschloss und in die Badewanne stellte. Das von den Messerstichen durchlöcherte blutige T-Shirt des Geschädigten schnitt sie auf, um es vom Torso zu entfernen und warf es, genauso wie die beim Gebrauch der Kettensäge zerschnittene orangene Wolldecke, ebenfalls in die Badewanne. Dann versuchte sie mehrfach, den Torso des Geschädigten anzuheben und in die Badewanne zu wuchten, was ihr jedoch, weil dieser schwer und "glitschig" war, nicht gelang. Schließlich ließ sie den Torso, eingewickelt in den Schonbezug und das Betttuch, auf dem Fußboden im Badezimmer liegen. Nach dieser stundenlangen, körperlich anstrengenden Arbeit wurde der Angeklagten klar, dass sie die Leichenteile nicht unauffällig aus der Wohnung herausbringen und spurlos würde entsorgen können. Von diesen Überlegungen getrieben fertigte die Angeklagte noch "Selfies" von ihren nackten Oberarmen sowie ihrer nackten rechten Brust- und Flankenregion, um dort vorhandene Hämatome zu dokumentieren. Jedoch war sie nach wie vor entschlossen, sich ihrer Verantwortung durch Flucht zu entziehen, weshalb sie am späteren Abend – 20:31 Uhr – nochmals via Internet einen zweiten, zeitlich vorgelagerten, Aufenthalt in (Ort 12) buchte, dessen Bezahlung am Folgetag per Lastschrift vom Konto des Geschädigten erfolgte. Am Donnerstag, den 07.06.2019 – zwei Tage nach dem Tatgeschehen – ging die Angeklagte gegen Nachmittag zu Fuß in Richtung des Einkaufsmarkts (…), wo sie der Nachbarin (Zg. 4) begegnete. Diese sprach die Angeklagte mit den Worten "wo ist denn der (Ge.)?" an. Die Angeklagte antwortete, "der ist bei einem Kumpel". Auf ihrem Rückweg vom (...)-Markt begegnete ihr der Freund des Geschädigten, (Zg. 13), der ihr anbot, ihre umfassenden Einkäufe nach Hause zu tragen, was sie jedoch ablehnte. Als (Zg. 2) nach seinem Freund fragte, antwortete ihm die Angeklagte: "er hat Urlaub und ist bei einem Freund". Am Folgetag, den 08.06.2018, ging die Angeklagte morgens zum Geldausgabeautomat der Commerzbank und hob vom Konto des Geschädigten nochmals 650,00 € ab. Der bei ihrer Rückkunft in die Wohnung mittlerweile unerträgliche Verwesungsgeruch der Leichenteile veranlasste die Angeklagte in den folgenden Stunden zu weiteren Internetrecherchen mit der Fragestellung "Dauer einer Verwesung" und dem Ergebnis, noch am kommenden Tag die Wohnung zu verlassen und noch vor Beginn ihres gebuchten (Ort 12)-Aufenthalts nach (Ort 1) zu flüchten. Am Abend jenes Tages versuchte (Zg. 1) vergeblich, den Geschädigten telefonisch zu erreichen, was die Angeklagte bei Kontrolle des Handys bemerkte. Noch immer in der Absicht, ihre Tat zu verschleiern und nun Zeit für ihre Flucht zu gewinnen, sandte ihr die Angeklagte um 20:18 Uhr vom Handy des Geschädigten aus folgende Sprachnachricht: "(Ge.) ist mit einem Freund unterwegs und hat das Handy vergessen; er hat gesagt, er hat das an de Ladekabel, weil der Akku leer war; ich weiß nicht wann er kommt, vielleicht heute erst so um zwölfe, eins rum; mmh, äh, Junggesellenabschied ist wohl sein Freund; ich bin sicher, dass er sich morgen bei dir meldet". (Zg. 1) reagierte darauf um 20:21 Uhr mit einer Textnachricht: "Hallo, kein Problem ich wünsche dir einen wunderschönen Abend", was die Angeklagte um 20:22 Uhr per Sprachnachricht mit "Ich euch auch, bis dann" beantwortete. An jenem Abend versiegelte die Angeklagte die Badezimmertür mit schwarzer Plastikfolie, um den Verwesungsgeruch der Leichenteile einzudämmen, denn noch kam es der Angeklagten darauf an, die Entdeckung der Leiche hinauszuzögern, um sich plangemäß der Tatverantwortung durch Flucht zu entziehen. Noch in den späten Nachtstunden suchte die Angeklagte über die Suchfunktion ihres Handys nach einer günstigen Übernachtungsmöglichkeit in der Nähe des Bahnhofs in (Ort 1) und wurde mit dem (…)-Hostel fündig. Sie packte in ihr Reisegepäck neben notwendiger Kleidung zum Übernachten auch zwei Badeanzüge und einen Reiseführer für die Insel (Ort 12). Außerdem schrieb die Angeklagte ein "Geständnis" nieder, welches sie zunächst jedoch noch nicht an den Adressaten – die Polizeistation in (Ort 13) – absandte. Am folgenden frühen Morgen (Freitag, der 08.06.2018) fuhr die Angeklagte um 04:27 Uhr mit dem Regionalexpress von (Ort 7) zum Hauptbahnhof nach (Ort 15) und stieg dort in einen ICE, der sie um 09:22 Uhr in ihre Heimatstadt (Ort 1) brachte. In der Bahnhofshalle im Hauptbahnhof (Ort 1) hob sie an einem Geldautomaten der (…)bank um 09:31 Uhr vom Konto des Geschädigten 400,00 € und um 09:32 Uhr noch einmal 50,00 € ab. Außerdem gab sie dort das von ihr vorbereitete und an die Polizeistation in (Ort 13) adressierte "Geständnis" unter Beifügung je eines Schlüssels zur Haustür und zur Wohnung des Geschädigten zur Post. Etwa zu jener Zeit kaufte die Angeklagte sich auch am Fahrkartenautomaten im (Ort 1)er Hauptbahnhof ein Rückfahrticket nach (Ort 13) für den 13.06.2018, um damit für den Fall ihrer Festnahme vor Antritt ihrer Reise nach (Ort 12) ihre Rückkehrabsicht zum Geschehensort zu untermauern. Anschließend lief sie zu dem von ihr zuvor recherchierten (…)-Hostel, gelegen in Bahnhofsnähe, wo sie sich um 09:56 Uhr für mehrere Tage – bis einschließlich 12.06.2018 – in ein 8-Bettzimmer einbuchte, welches sie jedoch am Ankunftstag erst um 16:45 Uhr bezog. In der Zwischenzeit erledigte die Angeklagte Einkäufe in der Drogerie (…) und bei (…). Am Samstag, den 09.06.2018, besuchte die Angeklagte die Tattoomesse (Ort 1), die einmal jährlich in der (…)halle stattfindet und ließ sich auf ihren linken Unterarm folgenden Schriftzug stechen: "(Ge.) 00.00.1971 05.06.2018". Das von der Angeklagten an die Polizeistation (Ort 13) entsandte "Geständnis" traf dort am Montag, den 11.06.2018, mit der morgendlichen Post ein. Die Verwaltungsfachangestellte (Zg. 11) öffnete den Brief, überflog dessen Inhalt und gab ihn sofort an ihren Vorgesetzten weiter, der eine Polizeistreife in die Wohnung des Geschädigten in die (Str. 1) in (Ort 7) entsandte und nach erstem Bericht die Mordkommission - (PB 1) - verständigte. Das "Geständnis" lautete wie folgt: : "Gut Tag hiermit lege Ich (A) 00.00.1983 ein Gestänis ab dass Ich meinen lebensgefährten (Ge.) 00.00.1972 erstoche habe in uns gemeinsamer wohnung in der (Str. 1) (PLZ Ort 7) aus Notwehr, er hat irgendeinen Kraut gegessen was er mitgebracht hat was angeblich potenzfördernd ist aber er hat davon nur dinge gesheen die niht da waren hat gesagt ich wäre besessen Ich werde Teufel und wollte mich erwürgen und ist auf mich aggressiv losgegangen da hab ich das Messer genommen was dann Eben nach und zugestochen aus Angst das er mir den Hals zugedrückt hatte es war der einzigste weg um mich zu befreien und somit Notwehr. Ich habe Beweisfotos gemacht von meinen Verletzungen, dass sie sehen können was er gemacht hat und das ich mich wehren musste ich habe immer wie auf ihn eingestochen bis er mich losließ dann ist er vor meinen Füßen gestorben ich wollte das nicht es tut mir leid ich hätte solche Angst was hätte was hätte ich machen sollen dann habe Ich ihn ins Badezimmer gebracht und dort mit einer Kettensäge zerteilt dass ich ich die Teile besser verstecken kann, aber ist noch in Badezimmer ! Müllsäcken! Da mir Ja eh keiner glaubt da ich vorbestraft bin und auf Bewährung bin Es tut mir schrecklich leid ich werde mich in 2 Wochen selber stellen in (Ort 13) auf dem Polizeipräsidium bis dahin bin Ich noch (Ort 2) und (Ort 6) um Sachen zu erledigen wegen mein Kinder ich schicke ihne die Schlüss zu von unser Wohnung mit dass sie die Tür öffnen können und das mein Lebensgefährt aus der Wohnung geholt wir das er begraben wird und es sind noch 2 Katen und Rennmäuse in der Wohnun könnten sie die bitte in Teriheim bringen vor den Badezimmer habe Ich blaue Müllsäcke befestigt das kein Gestank aus kann Die Beerdigung für mein Lebensgefährten soll in (Ort 7) sein denn er hat (Ort 7) geliebt. (A)16.5.18".Just auch an diesem Montagmorgen sandte die Angeklagte vom Handy des Geschädigten in dessen "WhatsApp Busfahrergruppe" außerdem folgende vier Sprachnachrichten(1): "… sich ein Kraut gekauft, was die Potenz eigentlich erhöhen sollte und das hat er gegessen und dadrauf ist er aggressiv geworden, ist mit nem Messer zu mir gekommen, hat Sachen gesehen, die nicht da waren ich konnte ihn beruhigen, dass er das Messer wegge….(2) aber er ist dann wieder aggressiv auf mich los, hat mich am Hals gepackt und zugedrückt, so dass ich keine Luft mehr bekommen konnte und hat mich beschimpft, ich sei der Teufel, ich sei vom Teufel besessen, man müsste den austreiben, er muss das tun, (3) dadrauf konnte ich nur noch das Messer grad so erwischen und zustechen. (4) ich …am Mittwoch selber stellen, aber Hauptsache er kommt erstmal aus der Wohnung raus, er liegt im Badezimmer", die ausschließlich der Verfestigung ihrer frei erfundenen und ihrem "Geständnis" zugrundeliegenden Notwehrgeschichte diente. Gegen Mittag hielt sich die Angeklagte weiterhin in (Ort 1) auf, erledigte mit dem vom Konto des Geschädigten abgehobenen Geldes noch etliche Einkäufe und hob von dessen Konto noch einmal einen Betrag von 40,00 € ab. Später kehrte sie in ihr Mehrbettzimmer im (…) Hostel zurück. Die von der Sonderkommission in Hanau sofort eingeleiteten Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen führten noch an demselben Vormittag zur Öffnung der Wohnung des Geschädigten in der (Str. 1) in (Ort 7) und der Entdeckung seiner sterblichen Überreste. Am späteren Abend erfolgte die Festnahme der Angeklagten in dem (...) Hostel in (Ort 1). Sogleich äußerte sich die Angeklagte gegenüber der Polizeibeamtin (PB 2) zum Tatablauf – ihrem "Geständnis" inhaltsgleich – und verwies auf die von ihr durch die Tat erlittenen Verletzungen, die sie durch "Selfies" dokumentiert habe. Die Polizeibeamtin (PB 2) fertigte auf der Polizeistation in (Ort 1) ebenfalls Lichtbilder von den Verletzungen der Angeklagten. Anlässlich ihrer gerichtsmedizinischen Untersuchung am 12.06.2018 wies die Angeklagte insgesamt 14 kleinere, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstandene, Hautverfärbungen auf, davon 3 an der rechten Brust, 3 an der rechten Oberarminnenseite sowie 3 an der rechten Oberschenkelvorderinnenseite, kniegelenksnah. Die weiteren Hautverfärbungen fanden sich jeweils solitär in der rechten Flankenregion, neben der Wirbelsäule, an der Oberarminnen- und Oberarmaußenseite sowie am rechten Schienbein – kniegelenksnah. Weiterhin wiesen der rechte Handballen und der rechte Kleinfinger beugeseitig sowie der linke Daumenballen und der linke Zeigefinder beugeseitig kleinere Verletzungen durch scharfe Gewalt auf. Die besorgte (Zg. 1), die den Geschädigten telefonisch seit 08.06.2018 nicht mehr hatte erreichen können und sich über den Verbleib der fälligen Unterhaltszahlung wunderte, rief am 12.06.2018 die Polizei in (Ort 13) an; ihr konnte nur noch der Tod des Geschädigten mitgeteilt werden. Gleich zu Beginn ihrer Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (…) äußerte sich die Angeklagte auch gegenüber ihrer Mitgefangenen (Zg. 12) zum Tatgeschehen. Die Angeklagte befand sich während der Tat und auch im Nachgang der Tat in keinem ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand. III. Die unter I. und II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der, in der Hauptverhandlung vor der Kammer, durchgeführten Beweisaufnahme. Die Angeklagte hat sich in vollem Umfang zu ihrer Person und zur Sache eingelassen; ihre Einlassung zum Tatablauf basiert im Wesentlichen auf ihrem "Geständnis", welches sie in ihren polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung wiederholte. Die Einlassung der Angeklagten stellt sich jedoch in vielfältiger Hinsicht als unwahr dar; insbesondere sind auch ihre Angaben zum Tatablauf aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise widerlegt. Die unter I. getroffenen Feststellungen der Kammer zur Person der Angeklagten beruhen auf ihrer geständigen Einlassung. Die Kammer hat diesbezüglich keinen Grund am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zu zweifeln, zumal sich diese im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Bekundungen ihres Ehemanns, des Zeugen (Ehem. 2), darstellen. Der Zeuge (Ehem. 2) schilderte seine Kenntnisse zur Entwicklung der Angeklagten in Kindheit und Jugend, zu ihrer Schul- und Berufstätigkeit und ihrer kinderreichen Beziehung zu ihrem ersten Ehemann, (Ehem. 1), wie festgestellt. Die Kammer hatte an dieser Stelle keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Ehem. 2) zu zweifeln; durchweg hinterließ er bei der Kammer den Eindruck, diesbezüglich freimütig und offen seine Kenntnisse – soweit sie auf eigenen Wahrnehmungen oder auch früheren Berichten der Angeklagten ihm gegenüber beruhten – wiederzugeben. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur Person der Angeklagten auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen des Amtsgerichts (Ort 4) vom 15.10.2014 (Az. Verf. 5) und des Amtsgerichts (Ort 2) vom 20.01.2016 (Az. Verf. 7). Die Verurteilungen der Angeklagten ergeben sich aus dem aktuellen Bundeszentralregisterauszug und den hierzu in der Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Urteilen. Die Angeklagte räumte zu der ihr vorgehaltenen Straffälligkeit insbesondere ein, des Öfteren Waren bestellt und nicht bezahlt zu haben; einmal habe sie zugunsten ihres ersten Ehemannes eine Falschaussage vor Gericht getätigt. Die Feststellungen zur psychiatrischen Vorerkrankung (Borderline) der Angeklagten beruhen auf ihren insoweit glaubhaften Angaben, die inhaltlich im Wesentlichen mit den Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in (Ort 8) vom 11.02.2015, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, übereinstimmen. Auch die unter II. 1 getroffenen weiteren Feststellungen der Kammer zur persönlichen Entwicklung der Angeklagten, ihres instabilen und konflikthaften Beziehungserlebens zu ihren jeweiligen Ehepartnern, dem Verlust ihrer Kinder und ihrer stationären psychiatrischen Behandlung beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit sie diese im Rahmen ihrer beiden polizeilichen Vernehmungen, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen (SV 1) und in der Hauptverhandlung getätigt hat, jedoch nur soweit diese glaubhaft waren. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den sonstigen, in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. In wesentlichen Teilen wurden die Angaben der Angeklagten durch die auch hier glaubhafte Aussage ihres Ehemanns, des Zeugen (Ehem. 2), bestätigt. Dieser bekundete ergänzend, dass auch für ihn der Umgang mit der Angeklagten nicht leicht gewesen sei, weil sie auch ihren gemeinsamen Haushalt trotz der Maßgaben des Jugendamts habe verwahrlosen lassen. Immer wieder habe es deshalb massive Streitigkeiten zwischen ihnen gegeben. Richtig sei, dass auch er straffällig gewesen sei und zeitweise in Haft gesessen habe. Abweichend von der Einlassung der Angeklagten bekundete der Zeuge (Ehem. 2) allerdings, in der Ehe niemals gewalttätig gewesen zu sein. Die Angeklagte sei es gewesen, die ihn mehrmals, darunter auch einmal mit einem Küchenmesser und einmal unter Einsatz von Pfefferspray angegriffen habe, als er sie zum Aufräumen der Wohnung aufgefordert habe. Auch an dieser Stelle hatte die Kammer keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Ehem. 2) zu zweifeln. Die Kammer verkennt nicht, dass das Aussageverhalten des Zeugen hier durchaus von Ambivalenz geprägt war, weil er einerseits seiner Ehefrau gefällig sein, andererseits seiner Wahrheitspflicht nachkommen wollte. Überzeugt ist die Kammer von der Richtigkeit seiner Aussage aber auch deshalb, weil die Angeklagte selbst es war, die ihr aggressiv-tätliches Verhalten zum Nachteil ihres Ehemannes zum Anlass genommen haben will, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, was sich anhand des in der Hauptverhandlung verlesenen Abschlussberichts der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in (Ort 8) (…kreis/Sachsen) vom 11.02.2015 bestätigt. Die Feststellungen unter II. 2 zu den vortatlichen Lebensumständen des Geschädigten und seines Allgemeinbefindens, beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit sie diese im Rahmen ihrer beiden polizeilichen Vernehmungen, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen (SV 1) und in der Hauptverhandlung getätigt hat, jedoch nur soweit diese glaubhaft waren. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen (Ehem. 2), (Zg. 1), (Zg. 13), (Zg. 8), (Zg. 3), (Zg. 4) und (SV 2) und weiteren hierzu in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Soweit sich die Angeklagte, abweichend von den getroffenen Feststellungen, dahingehend eingelassen hat, dass der Geschädigte schon von jeher gewalttätig, ausländerfeindlich, (von Horrorfilmen) besessen und behandlungsbedürftig depressiv gewesen sei, sind ihre Angaben auf Grundlage der nachfolgend gewürdigten Zeugenaussagen widerlegt. Der Zeuge (Ehem. 2) bekundete auch an dieser Stelle glaubhaft, dass er den Geschädigten schon vor vielen Jahren persönlich kennengelernt habe, als sie beide noch in Baden-Württemberg beheimatet gewesen seien. Sie seien zunächst Nachbarn gewesen und dann gute Freunde geworden. Auch nachdem sie beide in unterschiedliche Gegenden verzogen seien, habe man sich wechselseitig besucht und des Öfteren telefoniert. Der Geschädigte sei sportlich und durchtrainiert gewesen; er habe immer Arbeit gehabt und auskömmlich Geld verdient. Seine Schwäche seien Frauen gewesen, weshalb er auch etliche kurzlebige Beziehungen gehabt habe. Die Kammer hatte auch insoweit keinen Grund an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen (Ehem. 2) zu zweifeln, zumal diese in wesentlichen Teilen mit der nachfolgend zu schildernden Aussage der ersten Ehefrau des Geschädigten, der Zeugin (Zg. 1), übereinstimmen. Die Zeugin (Zg. 1) bekundete, den Geschädigten im November 2001 kennengelernt, im Februar 2002 geheiratet und im September desselben Jahres wieder von ihm geschieden worden zu sein, weil sich dieser einer anderen Frau zugewandt habe. Der Geschädigte sei sportlich gewesen und sei gerne Fahrrad gefahren. Er habe keinen Alkohol getrunken und nicht geraucht. Der Geschädigte sei auch kein Typ gewesen, mit dem man habe streiten können. Er sei jedem Konflikt aus dem Weg gegangen. Deshalb sei man auch ohne Streit auseinander gegangen, als er eine neue Beziehung eingegangen sei. Für seine Tochter (NKl 1) habe der Geschädigte regelmäßig Unterhalt gezahlt und ihr quasi jeden Wunsch von den Augen abgelesen. Der Geschädigte sei ein typischer "Lole", ein schwäbischer Gemütsmensch gewesen, den nichts aus der Ruhe habe bringen können. Die Aussage der Zeugin (Zg. 1) ist glaubhaft; sie hat zwar nur circa ein Jahr mit dem Geschädigten zusammengelebt. Bedingt durch die gemeinsame Tochter hat sie aber über viele Jahre hinweg und bis in die aktuelle Zeit vor dem Tatgeschehen engen Kontakt zum Geschädigten gehalten und vermochte deshalb seinen Charakter bestens zu beschreiben. Sie hat ihre Aussage in klaren Worten, ruhig und gefasst vorgebracht und keinerlei Belastungstendenz gezeigt. Hinzu kommt die glaubhafte Aussage des Zeugen (Zg. 13), eines langjährigen Arbeitskollegen und Freundes des Geschädigten. Auch der Zeuge (Zg. 2) bekundete, dass der Geschädigte, den er Mitte des Jahres 2014 als neuen Arbeitskollegen bei der Firma (Fa. 2) kennen und schätzen gelernt habe, sportlich und durchtrainiert gewesen sei. Er habe sich mit ihm im Sportstudio zum Training getroffen, der Geschädigte sei viel Fahrrad gefahren und im Sommer auch regelmäßig zum Schwimmen gegangen. Der Geschädigte habe gesundheitsbewusst gelebt, nicht geraucht und keinen Alkohol getrunken. Der Geschädigte sei für sämtliche Arbeitskollegen die Ruhe selbst und ein "Fels in der Brandung" gewesen, niemals habe er ihn gereizt oder gar gewalttätig erlebt. Auch die Aussage des Zeugen (Zg. 2) ist glaubhaft. Zwar hat der Zeuge (Zg. 2) während seiner Bekundungen keinen Hehl daraus gemacht, dass ihm die Angeklagte von jeher unsympathisch gewesen ist. Seine Aussage tätigte er jedoch frei von Belastungstendenzen. Außerdem stimmt seine Aussage zum charakterlichen Typus des Geschädigten auch mit den Wahrnehmungen der Zeuginnen (Zg. 8) und (Zg. 3) überein, was zusätzlich für die Richtigkeit seiner Aussage spricht. Die Zeugin (Zg. 8) – Dienststellenleiterin der Außenstelle der Firma (Fa. 2) und Vorgesetzte des Geschädigten – bekundete, dass der Geschädigte seit Sommer 2014 bei ihnen tätig gewesen sei und sie ihn durchweg als zuverlässig, gut gelaunt und hilfsbereit erlebt habe, was ihr von seinen direkten Kollegen auch immer wieder bestätigt worden sei. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (Zg. 8). Zwar war ihr anzumerken, dass ihr das vom Geschädigten erlittene Schicksal nicht gleichgültig geblieben ist, sie hat sich jedoch gefasst geäußert und keine Belastungstendenz gezeigt. Die Zeugin (Zg. 3) bekundete, dass der Geschädigte ein zuverlässiger, gut gelaunter, geradezu fröhlicher Mensch gewesen sei, der sich hilfsbereit und sehr liebevoll auch um ihren kleinen Sohn, aber auch um Hilfeleistungen für Nachbarn gekümmert habe. Sie habe viel Zeit mit dem Geschädigten verbracht; dieser sei ein sportlicher Typ gewesen, der viel Zeit im Sportstudio verbracht habe. Insbesondere im Sommer habe man gemeinsame Ausflüge per Fahrrad oder ins Schwimmbad gemacht, was jedoch seit dem Einzug der Angeklagten in den Haushalt des Geschädigten vorbei gewesen sei. Die Kammer hatte keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin (Zg. 3) oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu zweifeln. Zwar zeigte sich die Zeugin als Nachbarin und gute Freundin des Geschädigten von dem Geschehen äußerst betroffen; sie war aber von Beginn ihrer Aussage an um Neutralität bemüht und ließ zu keiner Zeit eine Belastungstendenz erkennen. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung der Kammer war auch, dass keiner der genannten Zeugen im Rahmen ihrer Befragung aus eigenem Antrieb Bekundungen zu den Attributen getätigt hat, die die Angeklagte dem Geschädigten im Rahmen ihrer Einlassung zuschrieb. Auch auf Vorhalt derselben bekundeten die Zeugen vielmehr übereinstimmend, dass der Geschädigte von ihnen niemals als gewalttätig, ausländerfeindlich, besessen oder gar behandlungsbedürftig depressiv erlebt worden sei. Der Zeuge (Ehem. 2) bekundete auch insoweit glaubhaft, dass er den Geschädigten selbst nie gewalttätig erlebt habe, obwohl er viele Jahre mit ihm befreundet gewesen sei. Ein einziges Mal sei es wohl in jungen Jahren des Geschädigten zu einem Vorfall auf einem Volksfest gekommen, wovon er aber nichts Näheres wisse. An der Richtigkeit dieser Aussage hat die Kammer keinen Zweifel, zumal sie inhaltlich mit der Bekundung der Zeugin (Zg. 1) übereinstimmt, die aussagte, den Geschädigten auch als jungen Mann niemals aggressiv oder gewalttätig erlebt zu haben. Übereinstimmend dazu bekundete auch die Zeugin (Zg. 3) glaubhaft davon, den Geschädigten zu keiner Zeit ihrer vielen Begegnungen jemals aggressiv oder gewalttätig erlebt zu haben. Diesbezüglich von der Kammer befragt, berichtete auch der die Ermittlungen führende Polizeibeamte, der Zeuge (PB 1), davon, dass es keine polizeilichen Erkenntnisse zu einem etwa straffälligen Vorleben des Geschädigten gäbe. Ebenso glaubhaft bekundeten die Zeugen (Ehem. 2), (Zg. 1) und (Zg. 3) davon, niemals etwas von einer ausländerfeindlichen Gesinnung des Geschädigten gehört, geschweige denn diese verspürt zu haben. Insbesondere die Zeugin (Zg. 1) gab spontan dazu an, selbst keine "reinrassige" Deutsche zu sein, was vom Geschädigten niemals thematisch aufgegriffen worden sei. Die Zeugin (Zg. 3) bekundete ergänzend, dass der Geschädigte sie oft in das Asylbewerberheim gefahren habe, wo sie als Reinemachfrau arbeite und dazu vom Geschädigten niemals ein hetzerisches Wort gefallen sei. Auch die Einlassung der Angeklagten, der Geschädigte sei "besessen" von Horrorfilmen gewesen, stellt sich nach Würdigung der Zeugenaussagen als unwahr dar. Zwar bekundeten die Zeuginnen (Zg. 1) und (Zg. 14) dazu übereinstimmend, dass der Geschädigte Horrorfilme geliebt habe, stellten jedoch jegliche "Besessenheit" von ihm dafür in Abrede. In der Wohnung des Geschädigten – so die Zeugin (Zg. 3) – sei ihr nicht einmal eine ungewöhnliche Anzahl an DVD `s aufgefallen; auch sei das Filmgenre zwischen ihnen nie besonderes Gesprächsthema gewesen. Der Zeuge (PB 1) bekundete diesbezüglich glaubhaft, dass anlässlich der gründlichen Durchsuchung der Wohnung keinerlei auffällige DVD-Sammlungen zu verzeichnen gewesen seien, was die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin (Zg. 3) unterstützt. Die Kammer hat im Übrigen auch keinerlei Zweifel daran, dass der Polizeibeamte (PB 1) wahrheitsgemäß aussagte; er ist der Kammer als langjährig erfahrener und gewissenhafter Ermittlungsbeamter seit vielen Jahren bekannt. Im Übrigen bekundeten sämtliche nach Vorhalt dazu befragten Zeugen – (Zg. 1), (Zg. 13), (Zg. 8), (Zg. 3) und (Zg. 4) – übereinstimmend und glaubhaft davon, dass der Geschädigte ein gut gelaunter und hilfsbereiter Mensch gewesen sei, der zu keiner Zeit ein depressives Verhalten gezeigt habe. Hinzu kommt die Aussage der sachverständigen Zeugin (SV 2), die den Geschädigten im Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2018 in ihrer neurologischen Praxis behandelte. Die Zeugin (SV 2) bekundete, dass es beim Geschädigten keine Anamnese wegen etwaiger "Depressionen" gegeben habe. Zwar sei von ihr die Verschreibung eines leichten Antidepressivums, aber nur zur medikamentösen Prophylaxe bei diagnostiziertem Spannungskopfschmerz, erfolgt. Auch die Behauptung der Angeklagten, der Geschädigte habe infolge seiner Sterilisation dauerhaft und aktuell vor dem Tatgeschehen unter Erektionsstörungen gelitten und sei deshalb depressiv gewesen, ist schlicht unwahr. Hierzu erläuterte die gerichtsmedizinische Sachverständige (SV 3) in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, dass eine Vasektomie medizinisch keinerlei Einfluss auf die Erektionsfähigkeit und auf den Samenerguss des Mannes habe, weshalb die Behauptung der Angeklagten allenfalls auf einem laienhaften Missverständnis beruhen könne. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Hinzu kommt die Aussage der sachverständigen Zeugin (SV 2). Die Zeugin bekundete, dass der Geschädigte infolge der Behandlung seines Spannungskopfschmerzes ein Antidepressivum erhalten habe. Tatsächlich habe er infolge der Einnahme dieses Medikaments im Laufe der weiteren Behandlung über Erektionsstörungen geklagt; mit dem Austausch des Medikaments im Februar 2018 sei diesen jedoch erfolgreich begegnet worden. Bei seinem letzten Behandlungstermin im Mai 2018 habe der Geschädigte ihr berichtet, dass seit Austausch des Medikaments "auch insoweit" alles wieder in Ordnung sei. Die Kammer hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage der sachverständigen Zeugin (SV 2) zu zweifeln; sie hat sich zu jeglicher Frage sachkompetent und nachvollziehbar, insbesondere neutral und ohne Belastungstendenz geäußert. Auch der von der Angeklagten schließlich vorgebrachte Annex, der Geschädigte habe infolge einer bevorstehenden medizinischen Fahreignungsprüfung suizidale Absichten geäußert, stellt sich nach Würdigung der nachfolgenden Zeugenaussagen als unwahr dar. Die Zeugin (Zg. 8) hat auch insoweit glaubhaft ausgesagt, dass der Geschädigte ganz selten einmal krank gewesen sei und eine medizinische Fahreignungsprüfung noch längst nicht angestanden habe. Es habe auch keinen Grund dafür gegeben anzunehmen, dass der Geschädigte diese Prüfung etwa nicht bestehen werde. Im Gegenteil sei er wegen seiner Eignung und Zuverlässigkeit hauptsächlich als Fahrer in Langbussen eingesetzt worden. Der Zeuge (Zg. 2) bekundete auch an dieser Stelle glaubhaft, dass der Geschädigte ihm bezüglich seiner Fahreignungsprüfung niemals Bedenken mitgeteilt habe, zumal diese – nach seiner Einschätzung – auch unbegründet gewesen wären, denn der Geschädigte habe sportlich und gesund gelebt und sei altersmäßig noch einer der jüngeren Kollegen gewesen. Die Feststellungen unter II. 3 zu Beginn und Verlauf der Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten bis hin zu deren Scheitern beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit sie diese im Rahmen ihrer beiden polizeilichen Vernehmungen, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen (SV 1) und in der Hauptverhandlung getätigt hat, jedoch nur soweit diese glaubhaft waren. Im Übrigen beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen (Ehem. 2), (Zg. 3), (Zg. 4) und (Zg. 1). Der Zeuge (Ehem. 2) bekundete auch insoweit glaubhaft, dass der Geschädigte bei ihrem letzten Zusammentreffen im Sommer 2017 auf der Suche nach einer neuen Beziehung gewesen sei. Als der Geschädigte auf seinem – des Zeugen – Handy ein Bild seiner Ehefrau (A) gesehen habe, die zu jener Zeit in der Justizvollzugsanstalt gewesen sei, habe ihn der Geschädigte gefragt, ob er Kontakt mit ihr aufnehmen dürfe, was ja dann auch geschehen sei. Dass die Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten jedenfalls in den ersten Wochen nach ihrem Einzug in seine Wohnung harmonisch verlief, wird durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen (Zg. 3) und (Zg. 4) bestätigt. Beide bekundeten übereinstimmend davon, die beiden Händchen haltend auf der Straße und beim Einkaufen angetroffen zu haben; auch seien von den beiden immer wieder "Küsschen" ausgetauscht worden. Die Zeugin (Zg. 3) bekundete zudem von ihrer Beobachtung, dass der Geschädigte der Angeklagten anlässlich des nahezu täglichen gemeinsamen Lebensmitteleinkaufs etliche zusätzliche Kaufwünsche erfüllt habe. Auch die Zeugin (Zg. 1) bekundete, dass der Geschädigte nach dem Einzug der Angeklagten in seinen Haushalt zunächst einen zufriedenen Eindruck gemacht habe, was sie auch daraus geschlossen habe, dass er sich nicht mehr so oft telefonisch bei ihr gemeldet habe. Von ihrer Tochter (NKl 1) sei ihr zugetragen worden, dass ihr Vater – der Geschädigte – auch anlässlich der gemeinsamen Umgangszeit immer wieder auf Wünsche und Belange der Angeklagten Rücksicht genommen habe. Nicht folgen konnte die Kammer der Einlassung der Angeklagten, dass sich ihre Beziehung weiterhin so harmonisch gestaltet habe und von Trennung nie die Rede gewesen sei. Die konträren Feststellungen der Kammer hierzu (unter II. 3), dass es nämlich schon zu Beginn des Jahres 2018 zu Unstimmigkeiten zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten kam, deren Beziehung nicht harmonierte und für den Geschädigten spätestens 6 Wochen vor dem Tattag das Ende der Beziehung feststand, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen (Ehem. 2) und (Zg. 13), (Zg. 3), (Zg. 4) und Monika (Zg. 1) sowie des Zeugen (PB 1)und der nachfolgend aufgeführten weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Die von der Angeklagten im Rahmen ihrer Einlassung vorgebrachte Behauptung, der Geschädigte habe noch ein Kind mit ihr gewollt, ist zur Überzeugung der Kammer, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (Ehem. 2) und (Zg. 13), widerlegt. Der Zeuge (Ehem. 2) bekundete glaubhaft, dass ihm der Geschädigte immer wieder beteuert habe, auf keinen Fall weitere Kinder zu wollen, weshalb er sich ja auch habe sterilisieren lassen. Grund dafür sei gewesen, dass er sonst seinen finanziellen Verpflichtungen für seine Tochter (NKl 1) nicht mehr hätte nachkommen und ihr womöglich nicht mehr alle Wünsche hätte finanzieren können. Ohnehin habe der Geschädigte sicher kein Kind mit der Angeklagten gewollt, die ja im Übrigen auch noch mit ihm verheiratet sei. Diese Aussage stimmt mit den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen (Zg. 2) überein. Dieser sagte aus, mit dem Geschädigten des Öfteren über dessen Sterilisation und seine Beweggründe hierfür gesprochen zu haben. Der Geschädigte habe immer wieder gesagt, dass er schon genug Kinder habe und er von seinem Busfahrergehalt kein weiteres Kind finanzieren könne. Hinzu kommt zur Überzeugung der Kammer, dass der Geschädigte anderenfalls auch keinen Grund gehabt hätte, der Angeklagten zur Befriedigung ihrer mütterlichen Gefühle eine Babypuppe – wie von der Angeklagten eingeräumt – zu schenken. Die von der Angeklagten im Rahmen ihrer Einlassung vorgebrachte Behauptung, es sei der Geschädigte gewesen, der ständig Warenbestellungen aufgegeben habe, ist zur Überzeugung der Kammer, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (Zg. 3) und der von (PB 1) hierzu in der Hauptverhandlung getätigten Aussage, widerlegt. So bekundete die Zeugin (Zg. 3), dass ihr schon in den ersten zwei Monaten des Jahres 2018 aufgefallen sei, dass eine Vielzahl von Kartons, auf deren Anschriftenaufkleber die Angeklagte als Empfängerin ausgewiesen gewesen sei, in der Papiertonne entsorgt worden seien. Sie wisse mit Bestimmtheit, dass der Geschädigte, als er noch alleine gewohnt habe, niemals so viele Pakete erhalten habe und diese schon gar nicht anschließend unzerkleinert entsorgt habe. Dies wisse sie deshalb so genau, weil sie in der Zeit vor Einzug der Angeklagten die gelegentlichen Warenbestellungen des Geschädigten mit seiner Erlaubnis vom Paketdienst entgegengenommen habe. Hinzu kommt die glaubhafte Aussage des Zeugen (PB 1), der im Zuge seiner Ermittlungen auch die Finanzauskünfte einholte. Er bekundete, dass das Girokonto des Geschädigten zunächst einen regelmäßigen Verlauf aufgewiesen habe. Es seien regelmäßige Lastschriften für fixe Kosten wie Miete, Strom und Unterhalt, aber auch für alltägliche Kosten wie Lebensmittel und Tierfutter erfolgt. Auffällig sei aber gewesen, dass sich auf dem Girokonto des Geschädigten jedenfalls seit Januar 2018 eine Vielzahl an Lastschriften für Warenbestellungen habe erkennen lassen, die jedoch allesamt wieder storniert worden seien. Die Aussage des Zeugen (PB 1)ist auch an dieser Stelle glaubhaft, zumal sie durch die jeweiligen Umsatzanzeigen der Bankinstitute (SB Finanzermittlungen, Blatt 10, 99 f), welche durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, bestätigt wurde. Die von der Angeklagten in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung getätigte, ihr Verhalten relativierende Einlassung, dass sie ihre Warenbestellungen selbst gezahlt habe, ist zur Überzeugung der Kammer ebenso unwahr. Der Zeuge (PB 1) bekundete auch hier glaubhaft, dass das einzige Bankkonto der Angeklagten bei Eröffnung im Dezember 2018 nur wenige hundert Euro aufgewiesen habe und sich der Stand im Laufe der nächsten zwei Monate infolge von Bankgebühren nur verringert habe. Einnahmen seien bis zum April 2018 überhaupt nicht zu verzeichnen gewesen, was sich hier auch aufgrund der jeweiligen Umsatzanzeigen der Bankinstitute (SB Finanzermittlungen, Blatt 22-26), welche durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, bestätigte. Zudem untermauern die in der Hauptverhandlung verlesenen Vorverurteilungen der Angeklagten ihr von jeher betrügerisches und fremdschädigendes Kaufverhalten, welches sie in der Beziehung mit dem Geschädigten fortführte. Die von der Angeklagten in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung getätigte Einlassung, der Zustand der Wohnung habe sich seit ihrem Einzug nicht wesentlich verändert; jedenfalls – ihre Einlassung einschränkend – habe der Zustand den Geschädigten nicht gestört, ist zur Überzeugung der Kammer, insbesondere aufgrund der auch hier glaubhaften Aussagen der Zeugen (Zg. 3) und (Zg. 1), ebenso widerlegt. Die Zeuginnen (Zg. 3) und (Zg. 1) bekundeten weiterhin glaubhaft und übereinstimmend, dass die Wohnung des Geschädigten stets ordentlich und sauber gewesen sei, worauf dieser auch Wert gelegt habe. Die Zeugin (Zg. 3) bekundete überdies, bis zum Einzug der Angeklagten in der Wohnung des Geschädigten ein- und ausgegangen zu sein und die Wohnung niemals anders als super-ordentlich und aufgeräumt gesehen zu haben. Die Zeugin (Zg. 1) ergänzte ihre Aussage dahingehend, dass der Geschädigte jedenfalls zu Zeiten ihrer Beziehung auch nichts habe "herum" liegen lassen, sondern gewöhnlich alles an einen festen Platz geräumt habe. Über den "vermüllten" Zustand der Wohnung, durch die in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen Lichtbilder (Sonderband Lichtbilder – Tatortzustand nach Betreten der Wohnung Blatt 40 ff; Lichtbilder 012 bis 026) dokumentiert, zeigten sich die Zeuginnen unabhängig voneinander entsetzt und beurteilten diesen als niemals vom Geschädigten toleriert. Nachvollziehbar ist deshalb zur Überzeugung der Kammer, dass auch die mangelhafte Haushaltsführung der Angeklagten Anlass für Streit mit dem Geschädigten war. Zur Überzeugung der Kammer trägt diesbezüglich auch die bereits als glaubhaft gewürdigte Aussage des Zeugen (Ehem. 2) bei, dass die Angeklagte nämlich von jeher nicht in der Lage gewesen sei, eine Wohnung aufzuräumen und auf jede diesbezügliche Aufforderung ihm gegenüber aggressiv, aber auch tätlich reagiert habe, was die Angeklagte im Übrigen – wie bereits ausgeführt – anlässlich ihrer Aufnahme in der psychiatrischen Klinik in (Ort 8) so einräumte. Die Zeuginnen (Zg. 3), (Zg. 4)und (Zg. 1) bekundeten weiterhin glaubhaft davon, dass sich die Angeklagte schon seit Februar 2018 äußerlich sehr zu ihrem Nachteil verändert habe. Die Zeuginnen (Zg. 3) und (Zg. 4) bekundeten hierzu übereinstimmend, dass die Angeklagte sich "habe gehen lassen". Bei ihren gelegentlichen Begegnungen auf dem Weg zum Einkaufen oder im Supermarkt habe sie ungewaschen gewirkt und auch entsprechend gerochen. Sie habe fettige und strähnige Haare gehabt, ihre Kleidung sei teilweise schmutzig gewesen und sie sei auch regelrecht fett geworden. An der Richtigkeit dieser Aussage hat die Kammer auch deshalb keinen Zweifel, weil sie inhaltlich auch mit den Bekundungen der Zeugin (Zg. 1) einhergeht. Sie bestätigte die Beobachtungen der Nachbarinnen des Geschädigten und sagte ergänzend aus, dass sie die Angeklagte auch anlässlich des letzten Besuchs des Geschädigten bei seiner Tochter (NKl 1) am 19.05.2018 wegen ihres ungepflegten Zustands nicht mehr in ihre Wohnung hinein gebeten habe. Soweit die Angeklagte die Veränderung ihres Aussehens damit erklärte, der Geschädigte habe gewollt, dass sie an Gewicht zulege, erklärt sich – vor dem Hintergrund der dargestellten glaubhaften Aussagen – nicht, dass sie sich hat "gehen lassen". Die Zeugin (Zg. 3) bekundete weiterhin glaubhaft, dass es im Februar 2018 zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten einen Streit über ihr unehrliches Verhalten ihm gegenüber gegeben habe. Sie selbst – die Zeugin (Zg. 3) – habe zu jener Zeit mitbekommen, dass der Geschädigte die Angeklagte zur Rede gestellt habe, weil diese heimlich wieder angefangen habe, zu rauchen. Darauf habe die Angeklagte laut und pampig reagiert. Ohnehin sei die Angeklagte oft eifersüchtig und quengelig gewesen. Einmal habe ihr der Geschädigte beigestanden, als ihr Sohn akut an einer Blinddarmentzündung erkrankt sei. Er habe sie und ihren Sohn in das Krankenhaus gefahren. Die Angeklagte sei zwar mitgefahren, habe jedoch die ganze Zeit "genörgelt", dass sie nach Hause wolle. Schließlich habe der Geschädigte zu ihr – der Angeklagten – gesagt, dass sie alleine fahren könne und er auf jeden Fall im Krankenhaus bleibe. Offensichtlich habe er diesem "quengelig sturen" Verhalten der Angeklagten nicht mehr nachgeben wollen. Auch erinnere sie einen Vorfall, als der Geschädigte das Fahrrad ihres Sohnes repariert habe und die Angeklagte immer wieder aus dem Fenster geschaut und gerufen habe, dass man noch einkaufen gehen müsse. Der Geschädigte habe sich davon sichtlich genervt gefühlt. Auffällig sei für sie gewesen, dass der Geschädigte gegen Ende April 2018 seine Fröhlichkeit verloren habe. Letztlich erinnere sie – die Zeugin (Zg. 3) – sich noch an eine Begebenheit, die sich am 29.05.2018 zugetragen habe. Das sei der Tag gewesen, an dem sie den Geschädigten das letzte Mal lebend gesehen habe. Mittags sei sie zeitgleich mit der Angeklagten in den Bus nach (Ort 13) eingestiegen. Als die Angeklagte den Geschädigten zur Begrüßung habe küssen wollen, habe sich dieser von ihr weggedreht. Für sie – die Zeugin – sei dadurch endgültig klar gewesen, dass der Geschädigte sich aus dieser Beziehung habe lösen wollen. Die Kammer hat auch insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin Heid Fey, zumal die Zeugin (Zg. 4) ihrerseits glaubhaft von ähnlichen Beobachtungen berichtete, die sie letztendlich zu derselben Schlussfolgerung veranlassten. Ende April 2018 habe sie die Angeklagte und den Geschädigten bei der Rückkehr vom Einkaufsmarkt im zunächst verbalen Zwist beobachtet, der von der Angeklagten beendet worden sei, indem sie dem Geschädigten von hinten mit flacher Hand auf den Rücken geschlagen habe, sodass dieser einen seitlichen Ausfallschritt habe machen müssen und danach alleine von der Angeklagten fort in Richtung Haustür gegangen sei. Die Kammer hatte auch hier keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (Zg. 4) zu zweifeln, zumal die von der Zeugin geschilderte Tätlichkeit mit dem, von dem Zeugen (Ehem. 2)zuvor schon vor der Kammer glaubhaft geschilderten, Verhaltensmuster der Angeklagten in Konfliktsituationen einhergeht. Die Zeugin (Zg. 4) bekundete weiterhin glaubhaft, dass sich der Geschädigte anlässlich eines mit ihr Ende April 2018 auf der Straße geführten Gesprächs sehr verärgert darüber gezeigt habe, dass die Angeklagte ihre Tätigkeit als Packerin bei der Firma (Fa. 1) einfach aufgegeben habe, ohne ihn davon zu informieren. Der Geschädigte habe zu ihr gesagt, dass er "das alles nicht mehr lange mitmache" und "kann ja nicht sein, dass sie nur auf meine Kosten lebt", was sie endgültig dahingehend verstanden habe, dass der Geschädigte sich von der Angeklagten habe trennen wollen. Insbesondere war der Geschädigte zur Überzeugung der Kammer frei davon, an einer von ihm nicht mehr gewollten Partnerschaft festzuhalten, wie sein Beziehungsverhalten aus der Vergangenheit belegt. Die Feststellung, dass auch die Angeklagte zu jener Zeit schon sicher vom Scheitern ihrer Beziehung ausging und zugleich ihren Tötungsphantasien freien Lauf ließ, beruht im Wesentlichen auf der digitalforensischen Auswertung ihrer Handydaten, die in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen wurden. Danach begann die Angeklagte – die ihre diesbezüglichen Recherchen nie in Abrede stellte – schon am späteren Nachmittag des 22.04.2018 damit, nach der tödlichen Wirkung einer Überdosis von Schmerzmitteln, explizit Ibuprofen, zu suchen (Sonderband digitalforensische Auswertung Band II a und b; Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummer 4535, 4534, 4533, 4532, 4531, 4530 ). Am 26.04.2018 forschte sie wiederum am späteren Nachmittag nach der tödlichen Wirkweise von Schneckenkorn und Gartenpflanzen, ausdrücklich nach der Tollkirsche (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummern 4424, 4423, 4422). Am 08.05.2018 suchte die Angeklagte, ebenfalls am späteren Nachmittag, nochmals nach Informationen über die tödliche Wirkmenge von Ibuprofen (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummer 4181, 4179). Am 24.05.2018 setzte die Angeklagte am frühen Abend ihre Internetrecherche mit der Suche nach der tödlichen Wirkweise von Lebensmitteln, insbesondere der hierfür erforderlichen Dosis, fort (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummern 2351,2350). Am 29.05.2018 weitete die Angeklagte am frühen Morgen ihre Internetrecherchen aus und informierte sich über den Kauf von Gefriertruhen und deren Lieferung zum Aufstellungsort (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummern 2210, 2209, 2208, 2207). Zwei Tage vor dem hiesigen Tatgeschehen buchte die Angeklagte nur für sich eine Unterkunft auf der niederländischen Ferieninsel (Ort 12) (Anlage 1- 3 Chat Kommunikation Internetverlauf; lfd. Nummer 55) für den Zeitraum vom 30. Juli bis 13. August 2018 (Sonderband Finanzermittlungen, Blatt 44), deren Bezahlung (473,25 €) am 08.06.2018 vom Konto des zu jener Zeit schon toten Geschädigten erfolgte (Blatt 32). Noch einen Tag vor dem hiesigen Tatgeschehen, am 04.06.2018, recherchierte die Angeklagte in den frühesten Morgenstunden erneut nach Gefriertruhen, der tödlichen Wirkmenge von Ibuprofen sowie Muskatnuss (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummern 847 bis 843; 866 bis 855, 875 bis 872); außerdem informierte sie sich unter dem Schlagwort "Medikamentenvergiftung. Wie viel ist zu viel?" (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummer 871). Am späten Nachmittag nahm sie ihre Recherchen unter den Stichworten "Prozess: Frau erstickt Ehemann mit Plastiktüte" und "Tüte über den Kopf (Tod, ersticken)" (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummern 750, 747, 746) wieder auf. Am Tattag, den 05.06.2018, suchte die Angeklagte am frühen Morgen bis in den Mittag hinein im Internet nach der tödlichen Wirkweise von Muskatnuss, Belladonna, Tollkirsche und Maiglöckchen sowie unter dem Stichwort: "Die 10 giftigsten Pflanzen in Deutschland" (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummern 744, 709, 708, 710, 719, 720, 729, 728, 727, 726, 725, 724); (Sonderband Digitalforensische Auswertung Band II a und II b, Anlage 1-5 Internetverlauf). Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, sie habe wegen ihrer Sucht nach Ibuprofen im Internet nach der tödlichen Wirkweise dieses Schmerzmittels recherchiert, ist auch diese Behauptung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Angeklagte will "viel" Ibuprofen zu sich genommen zu haben, erst die 600er und dann die 400er. Auch während ihrer aktuellen Untersuchungshaft will sie täglich im Abstand von 2-3 Stunden jeweils eine Tablette Ibuprofen eingenommen haben. Demgegenüber hat der Zeuge (PB 1)auch an dieser Stelle glaubhaft bekundet, dass weder bei Durchsuchung der Wohnung noch im Reisegepäck der Angeklagten eine nach Art und Dosierung unangemessene Anzahl von Schmerztabletten aufgefunden worden sei. Hinzu kommt, dass die Angeklagte ausweislich der von der Kammer eingeholten Auskunft der Justizvollzugsanstalt (...) vom 22.01.2019 (Hauptakte Band VI, Blatt 1096 und 1097) – die in der Hauptverhandlung verlesen wurde – allenfalls an einzelnen Hafttagen jeweils einmal eine Tablette Ibuprofen niedrigster Dosis angefordert hat, sie also mitnichten süchtig nach diesem Schmerzmittel ist. Die Überzeugung der Kammer wird letztlich auch gestützt durch den Hinweis des Sachverständigen (SV 1) in der Hauptverhandlung, dass die Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt aktuell ausschließlich das Medikament Mirtazapin in moderater Dosis und nur als abendliche Einschlafhilfe erhalte. Auch die weitere Einlassung der Angeklagten, sie habe nach der tödlichen Wirkweise von Muskatnuss recherchiert, weil der Geschädigte so gerne und reichlich das Essen mit Muskatnuss gewürzt habe und sie um seine Gesundheit gefürchtet habe, ist zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Wenn der Geschädigte nämlich selbst frisch gekocht hat, wird er auch gewusst haben, dass dieses Gewürz allenfalls in einer Prise dem Essen zugegeben wird, um dessen Geschmack nicht zu verderben. Soweit die Angeklagte behauptete, aus Tierliebe nach giftigen Pflanzen recherchiert zu haben, ist auch diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer eine reine Schutzbehauptung. Die Angeklagte und der Geschädigte wohnten in einem Mehrfamilienhaus ohne Garten. Dass sie etwaige Pflanzen in der Wohnung zur Aufzucht hatten, die etwaigen Haustieren hätten gefährlich werden können, wurde von ihr selbst nicht behauptet. Die Einlassung der Angeklagten, der Geschädigte habe eine Kühltruhe kaufen wollen, weshalb sie danach recherchiert habe, ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls wahrheitswidrig. Wie bereits dargestellt, wollte der Geschädigte die Beziehung zur Recherchezeit schon beenden. Es ist deshalb kein vernünftiger Grund dafür vorhanden, weshalb er mit der Angeklagten noch eine Anschaffung hätte tätigen wollen. Darüber hinaus suchte die Angeklagte im Internet auch noch nach Gefriertruhen, als der Geschädigte längst tot war, was ihre Lüge offensichtlich erscheinen lässt. Schließlich ist zur Überzeugung der Kammer auch die Einlassung der Angeklagten, man habe die Reise nach (Ort 12) gemeinsam gebucht und sie sei ihr vom Angeklagten geschenkt worden, eine reine Schutzbehauptung. Der Geschädigte wollte sich zu jener Zeit von der Angeklagten trennen, weshalb kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb er ihr zu ihrem alleinigen Vergnügen eine Reise nach (Ort 12) hätte schenken sollen, die ihn zudem ohne An- und Abreisekosten schon fast ein Drittel seines regulären Monatslohns gekostet hätte. Konfrontiert mit ihren – nachweislich durchgeführten – Internetrecherchen wandte die Angeklagte noch in der Hauptverhandlung ein, sie habe diese gemeinsam mit dem Geschädigten vorgenommen und zwar entweder zu Hause oder zu Zeiten, in denen sie mit ihm im Bus mitgefahren sei; jedenfalls seien die dokumentierten Suchverläufe aber "automatisch" aufgetreten und nicht auf ihre Eingaben in das Handy zurückzuführen. Auch diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer unwahr, was sich zunächst anhand des in der Hauptverhandlung vorgenommenen zeitlichen Abgleichs der digitalforensisch ermittelten Recherchezeiten der Angeklagten auf ihrem Handy und der von der Zeugin (Zg. 8) erläuterten Dienstzeiten des Geschädigten ergibt. Danach erfolgte die Internetsuche der Angeklagten am 24.05.2018 nach tödlichen Pflanzen oder Medikamenten (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummern 2351, 2350) auf ihrem Handy um 18:53 Uhr und um 19:02 Uhr. Diesbezüglich bekundete die Zeugin (Zg. 8) glaubhaft, dass der Geschädigte an jenem Tag von 13:59 Uhr bis 20:01 Uhr seinen Dienst als Busfahrer versehen habe, was zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zulässt, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Angeklagten gemeinsam mithilfe deren Handy recherchieren konnte. Hinzu kommt, dass die Angeklagte am 24.05.2018 um 15:04 Uhr und um 19:47 Uhr (Sonderband Digitalforensische Auswertung Band II a; Anlage 1-3 Chat Kommunikation; lfd. Nummer 1179, 1180) dem Geschädigten Sprachnachrichten auf sein Handy ("Schatz") zukommen ließ, was schon nicht nötig gewesen wäre, wenn der Geschädigte dienstfrei gehabt und jene Zeit mit ihr gemeinsam verbracht hätte. Insoweit bekundete die Zeugin (Zg. 8) weiterhin glaubhaft, dass der Geschädigte gerade zu den oben genannten Chat-Zeiten ganz sicher am Arbeiten gewesen sei, nachmittags habe er sich mit dem Bus kurz vor der Bergwinkelschule und abends für das Abrüsten des Busses im Depot in Altengronau aufgehalten, was sie anhand der von ihr mitgeführten, zur Akte gelangten und in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen Dienstzeitenzusammenstellung (Hauptakte Band VI, Blatt 1139 bis 1176) nachvollziehen konnte. Die Überzeugung der Kammer wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass die Angeklagte selbst nicht behauptete, an diesem Tag wiederholt und zu unterschiedlichen Zeiten im Bus mitgefahren zu sein. Die Internetsuche der Angeklagten am 04.06.2018 nach Muskatnuss, tödlichen Medikamenten und später unter den Stichworten "Prozess: Frau erstickt Ehemann mit Plastiktüte" und "Tüte über den Kopf (Tod, ersticken)" (Anlage 1-5 Internetverlauf; lfd. Nummern 847 bis 843; 866 bis 855, 875 bis 872; 871; 750, 747, 746) auf ihrem Handy erfolgte früh morgens in der Zeit zwischen 04:33 und 08:54 Uhr und am späten Nachmittag zwischen 18:46 Uhr und 18:50 Uhr. Auch diesbezüglich bekundete die Zeugin (Zg. 8) glaubhaft, dass der Geschädigte an jenem Tag in der Zeit von 06:20 Uhr bis 19:22 Uhr seinen Dienst versehen habe, wobei dieser mit dem Aufrüsten des Busses im Depot in (Ort 13) begonnen und mit dem Abrüsten des Busses ebendort geendet habe. Nahe liegt deshalb zur Überzeugung der Kammer zum einen, dass der Geschädigte nicht kurz bevor er am frühesten Morgen das Haus verlassen musste, um zur Arbeitsstelle zu gelangen noch eben schnell mit der Angeklagten gemeinsam nach Vergiftungsmethoden gesucht hat; zum anderen endet die abendliche Recherchezeit der Angeklagten circa 40 Minuten vor seinem Dienstende, was eine gemeinsame Recherchezeit ausschließt. Zudem hat die Angeklagte den Geschädigten an diesem Tag mehrfach auf dessen Handy ("Schatz") und auf dessen Bustelefon ("Schatz Bus) angerufen und zwar zu Uhrzeiten zwischen 07:44 Uhr und 16:55 Uhr (Sonderband Digitalforensische Auswertung Band II a; Anlage 1-1 Anrufprotokolle lfd. Nummern 41, 32, 31, 30, 39, 30), was wenig sinnreich erscheint, wenn man angeblich diese Zeiten ohnehin gemeinsam verbracht haben will. Mithin bleibt es bei der ohnehin schon gewonnenen Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte auch diesbezüglich die Unwahrheit sagte. Hinzu kommt, dass die Angeklagte hinsichtlich des Tattags, des 05.06.2018, einräumte, nicht im Bus mitgefahren zu sein. Jedenfalls ihre vormittägliche Internetrecherche nach der tödlichen Wirkweise von Muskatnuss, Belladonna, Tollkirsche und Maiglöckchen sowie zu dem Stichwort: "Die 10 giftigsten Pflanzen in Deutschland" (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummern 744, 729, 728, 727, 726, 725, 724) erfolgten in der Zeit zwischen 08:23 Uhr und 10:47 Uhr. Auch hierzu bekundete die Zeugin (Zg. 8) glaubhaft, dass sich der Geschädigte in der Zeit zwischen 04:46 Uhr und 11:48 Uhr am Arbeitsplatz aufgehalten habe, was zur Überzeugung der Kammer klar ausweist, dass die Behauptung der Angeklagten, man habe gemeinsam recherchiert, unwahr ist. Letztlich bekundete der Sachverständige (SV 4) in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, dass sämtliche der auf dem Handy der Angeklagten hier festgestellten Suchverläufe auf deren gezielte Sucheingabe zurückzuführen seien. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Sachverständigen (SV 4) zu zweifeln, der seit Jahren beanstandungsfrei mit der Auswertung digitalforensischer Daten betraut wird und neutral und sachkundig deren Erhebung und Auswertung erläuterte. Im Übrigen deckten sich dessen Erläuterungen mit den in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen Auswerteberichten. Bezüglich des unter II. 4 festgestellten Tatablaufs hat die Angeklagte vorgerichtlich ein schriftliches "Geständnis" verfasst und sich sowohl bei ihrer Festnahme, als auch im Rahmen ihrer beiden polizeilichen Vernehmungen am 12.06.2018 und am 21.06.2018 und in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, den Geschädigten aus Notwehr erstochen zu haben. Man habe gemeinsam einen Mittagsschlaf gehalten, aus dem der Geschädigte – der kurz vor der Mittagsmahlzeit noch potenzfördernde Kräuter zu sich genommen habe – erwacht sei. Er sei wegen eines Durstgefühls vom Schlafzimmer in die Küche gegangen; von dort sei er – in der rechten Hand ein langes Küchenmesser (das spätere Tatmesser) haltend – zum Schlafzimmer zurückgekehrt und habe sich in den Türeingangsbereich gestellt und ihr damit den Weg in den Flur versperrt. Er habe ihr sogleich vorgeworfen, vom Teufel und von Dämonen besessen zu sein und sie mit dem Küchenmesser bedroht. Zwar habe sie den Geschädigten zunächst beruhigen können, so dass dieser das Messer auf einem nahe stehenden Tischchen abgelegt habe. Dann habe sie der Geschädigte jedoch nicht aus der Schlafzimmertür in den Flur gelangen lassen, wobei es kurzzeitig zu einem Gerangel gekommen sei. Der Geschädigte habe ihr dann mit der rechten Hand von vorne den Hals zugedrückt, so dass sie Atemnot verspürt habe. Ihr sei es gelungen – mit ihrer rechten Hand diagonal unter dem rechten Arm des Geschädigten hindurch reichend – das auf dem Tischchen liegende Messer zu ergreifen und mit diesem zweimal in Richtung des Halses des Geschädigten zu stechen. Danach habe sie wie in Trance immer und immer wieder zugestochen, bis der Geschädigte sie irgendwann losgelassen habe und leblos zu Boden gesunken sei. Auch die ganze Nacht über sei sie wie in Trance gewesen. Sie habe sich dann entschlossen, die Leiche des Geschädigten verschwinden zu lassen. Sie habe sich eingebildet, das Tatgeschehen dadurch für sie ungeschehen werden zu lassen; die Polizei habe sie nicht alarmiert, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihr ohnehin niemand glauben werde. Auch diese Einlassung der Angeklagten ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer kann den Angaben der Angeklagten nur insoweit folgen, als dass sie am Tattag gegen Mittag eine Mahlzeit aus Reis und Mais gekocht und diese gemeinsam mit dem Geschädigten gegen 13:00 Uhr verzehrt hat. Alle weiteren Punkte ihrer Einlassung sind zur Überzeugung der Kammer unter Würdigung ihres bisherigen Einlassungsverhaltens in Kombination mit der objektiven Aussagekraft der durch Obduktion der Leichenteile gewonnenen Erkenntnisse sowie der am Tatort gesicherten Spuren, widerlegt. Denn anlässlich ihrer Vernehmung bestätigte die gerichtsmedizinische Sachverständige (SV 3), dass sie im Rahmen der Obduktion der Leichenteile des Geschädigten dessen Mageninhalt, bestehend aus Mais und Reis sowie dunkelgrünen pflanzlichen Bestandteilen, habe sichern können. Weder die toxische Analyse der asservierten Körperflüssigkeiten des Geschädigten (Mageninhalt, Herzblut, Urin, Gehirn und Lunge) noch der in der Wohnung sicher gestellten dunkelgrünen Pflanzenreste (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 29.08.2018, Blatt 73 ff des Sonderbands rechtsmedizinische Feststellungen) habe jedoch Hinweise dafür ergeben, dass der Geschädigte zeitnah vor dem Tatgeschehen relevante Mengen an Alkohol, Arznei – und Betäubungsmitteln oder sonstige Wirkstoffe aufgenommen habe, die bei ihm irgendeine pathogene Reaktion hätten hervorrufen können. Die Angaben der erfahrenen Gerichtsmedizinerin (SV 3) waren für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar. Schon infolge dieser sachkundigen Ausführungen der Gerichtsmedizinerin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagte die vortatliche Einnahme potenzfördernder Kräuter durch den Geschädigten nur erfunden hat, um ihrer Einlassung zum Tatablauf Nachdruck zu verleihen. Im Übrigen ist erwiesen, dass der Geschädigte gesund lebte und niemals eine Affinität zur Einnahme von Suchtmitteln hatte, weshalb schon nicht nachvollziehbar ist, weshalb er das ausgerechnet an diesem Tag getan haben sollte. Vielmehr ist infolge der, in der Küche noch im Bereich des Herds stehenden kleinen Schüssel mit gehackten Kräutern – das diesbezügliche Lichtbild wurde in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen (Sonderband Lichtbilder/Tatortzustand nach Betreten der Wohnung am 11.06.18 durch TOG/Blatt 31ff (43)) – davon auszugehen, dass die Angeklagte es war, die dem von ihr gekochten Reis und Mais noch – harmlose – frisch gehackte Kräuter zugab, was sie allerdings bei Schilderung ihrer mittäglichen Essenszubereitung im Rahmen ihrer Einlassung verschwieg. Mithin ist zur Überzeugung der Kammer auch die Einlassung der Angeklagten, der Geschädigte habe sich ihr gegenüber wahnhaft verhalten, schlicht unwahr. Davon überzeugt ist die Kammer auch aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin (Zg. 12), der Mitgefangenen der Angeklagten. Diese bekundete nämlich, dass ihr die Angeklagte mehrmals – auf ihre neugierigen Fragen hin – von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, nichts aber davon erzählt habe, dass sich dieser ihr gegenüber wahnhaft verhalten und sie als vom Teufel oder von Dämonen besessen bezeichnet habe. Die Kammer hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (Zg. 12) zu zweifeln. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin ihre belastende Aussage im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung durch (PB 1)am 16.11.2018 zunächst nur anlassbezogen und nur deshalb tätigte, weil sie sich eine frühere Entlassung aus der Strafhaft versprach; sie hat ihre Aussage in der Hauptverhandlung jedoch wiederholt und zusätzlich bekundet, dass sie durch ihre Aussage keinerlei Vergünstigungen erhalten habe oder ihr diese für die Zukunft versprochen worden seien, was die Zeugin Anke Meyer – Bereichsleiterin der Justizvollzugsanstalt (...) – anlässlich ihrer eigenen Vernehmung in der Hauptverhandlung umfassend bestätigte. Dass die Angeklagte in ihrem Gespräch mit der Zeugin (Zg. 12) nichts über ein wahnhaftes Verhalten des Geschädigten berichtete, was ihr an anderer Stelle – in ihrem "Geständnis", ihren polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung – herausragend wichtig war, ist nur bei Unterstellung, dass die Angeklagte auch diesbezüglich gelogen hat, nachvollziehbar. Dass der Geschädigte nach dem Mittagessen müde war und sich danach alleine in das Schlafzimmer zurückzog, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des schon festgestellten üblichen Rituals des Geschädigten sowie der Umstände, dass er eine Frühschicht hinter sich hatte und die Beziehung der Angeklagten und des Geschädigten erwiesenermaßen beendet war, fest. Die Überzeugung der Kammer wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass die Angeklagte ihre Internet-Recherchen nach giftigen Substanzen mithilfe ihres Handys ein letztes Mal um 14:37 Uhr vornahm (Anlage 1- 5 Internetverlauf; lfd. Nummern 721 bis 707), also zu jener Zeit nicht – wie von ihr behauptet – mit dem Geschädigten im Bett gelegen und geschlafen haben kann. Entgegen der von der Angeklagten in ihrem schriftlichen "Geständnis", im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung gemachten Angaben ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass die Angeklagte – wie unter II. 4 festgestellt – in der Zeit nach Beendigung ihrer letzten Internetrecherche auf ihrem Handy um 14:37 Uhr und ihrer Versendung einer Sprachnachricht vom Handy des Geschädigten an dessen Freund (Zg. 6) um 19:40 Uhr – das Schlafzimmer betrat und mit einem 31 cm langen Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19,5 cm bewaffnet (Sonderband Lichtbilder, Bl. 29) den dort im Bett schlafenden Geschädigten mittels einer Vielzahl von Messerstichen in Hals, Nacken und Rumpf, vorsätzlich tötete. Hierzu erläuterte die gerichtsmedizinische Sachverständige (SV 3) in der Hauptverhandlung zunächst nachvollziehbar, dass sich infolge des von ihr untersuchten Verdauungszustands des Mageninhalts des Geschädigten der Eintritt seines Todes auf 1-3 Stunden nach seiner letzten Nahrungsaufnahme bestimmen lasse. Unter der Vorgabe der Kammer, dass der Geschädigte gegen 13:00 Uhr zu Mittag gegessen habe, sei sein Tod frühestens 14:00 Uhr und spätestens 16:00 Uhr eingetreten. Mithin bewegt sich der sachverständig nachvollziehbar belegte Todeszeitpunkt des Geschädigten innerhalb des von der Kammer für erwiesen erachteten Zeitraums zu dem die Angeklagte das Schlafzimmer betrat, nämlich nach 14:37 Uhr. Weiterhin berichtete die Sachverständige (SV 3), dass sie die Obduktion der aus sechs Körperteilen (Arme, Beine, Kopf und Torso) bestehenden Leiche des Geschädigten in der Nacht vom 11.06.2018 auf den 12.06.2018 vorgenommen habe (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 24.07. 2018; Sonderband gerichtliche Leichenöffnung (Ge.)). Trotz deren schon beginnenden Verwesungszustands seien wenigstens 31 Stichverletzungen gegen den rechtsseitigen Hals und Nackenbereich sowie die vordere und rückwärtige Rumpfpartie des Geschädigten darstellbar gewesen. Zumindest 13 der Stichverletzungen seien an den vorderen und seitlichen Halspartien zu finden gewesen, woraus letztlich schon mittels eines Stichs die Durchtrennung des Kehlkopfskeletts sowie eine scharfe Durchtrennung der Halsschlagader resultiert sei. Außerdem weise der Torso Stichverletzungen an den inneren Organen wie der rechten Lunge, der Leber sowie des Dünn- und Dickdarms auf. Anhand der Hautverletzungen im Hals und im Nacken des Torsos sei erkennbar, dass dem Geschädigten die Messerstiche in dem räumlich eng umgrenzten Hals- und Nackenbereich in enger Abfolge – nebeneinander liegend – beigebracht worden seien. Anhand der Stichtiefe sei außerdem erkennbar, dass das Tatwerkzeug – naheliegend ein Messer mit langer Klinge – mit heftiger Wucht geführt worden sei. Dass dies auch bei den Stichen in den Rumpf der Fall gewesen sei, ergebe sich anhand der festgestellten inneren Verletzungen, die jeweils mit knöchernen Verletzungen korrespondierten. Die Ausführungen der Sachverständigen waren für die Kammer jederzeit nachvollziehbar; insbesondere wegen der anschaulichen, allseits in Augenschein genommenen bildhaften Präsentation der obduzierten Leichenteile (Band IV der Hauptakte, Blatt 1115 R -1128) sowie der skizzierten Darstellung von Art und Lage der Stichverletzungen des Geschädigten. Die Sachverständige (SV 3) führte in diesem Zusammenhang weiterhin aus, dass der Tod des Geschädigten zeitnah nach Beibringung der scharfen Gewalt in seinen Hals bei Durchtrennung der Halsschlagader und Beschädigung des Kehlkopfskeletts eingetreten sei. Auffällig sei gewesen, dass an beiden Unterarmen des Geschädigten typische Abwehrverletzungen in Form von tiefen, bis auf die Knochen reichenden Wunden erkennbar gewesen seien. Auf Befragen durch die Kammer ergänzte die Sachverständige an dieser Stelle ihr Gutachten dahingehend, dass nach ihrer Einschätzung der Geschädigte noch 1-2 Minuten vor Eintritt seines Todes handlungsfähig gewesen sei, was seine Abwehrverletzungen bei instinktiver Schutzreaktion – Anheben beider Arme und Führen der Hände zum Hals – belege. Für die Beibringung sämtlicher Stichverletzungen des Geschädigten sei ein scharfes, einschneidiges 31 cm langes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19, 5 cm und breiter, mit zur Spitze hin schmal zulaufender Klinge, geeignet gewesen. Die Zerteilung der Leiche sei mithilfe der roten Elektrokettensäge der Marke (…) erfolgt, in der noch Fetzen der zerschnittenen orangefarbenen Wolldecke und Gewebe- und Knochenreste des Geschädigten zu finden gewesen seien. Die Angaben der Sachverständigen (SV 3) waren für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sie sich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Verletzungen des Geschädigten (Sonderband rechtsmedizinische Feststellungen/ Bilder der Obduktion, Blatt 5 bis 52) und dem Tatmesser (Blatt 53) sowie letztlich der roten Kettensäge der Marke (...) (Blatt 57) in Einklang bringen ließen. Die Sachverständige (SV 3) ergänzte in der Hauptverhandlung vom 22.01.2019 ihr Gutachten nochmals unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten zum Tatablauf und führte unter Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zu den Verletzungen am Hals (Sonderband rechtsmedizinische Feststellungen/ Bilder der Obduktion, Blatt 25 und 26; Lichtbilder 038, 039, 040) aus, dass diese sich sämtlich als in die gleiche Richtung, mit gleicher Wucht kettenartig und in enger Abfolge nebeneinander liegend präsentieren, so dass ihre Beibringung im Rahmen eines im Stehen stattgehabten dynamischen Kampfgeschehens – wie von der Angeklagten behauptet – ausgeschlossen sei. Insbesondere sei ausgeschlossen, dass der tödlich an der Halsschlagader verletzte Geschädigte sich im Stehen noch sämtliche weitere im Hals- und Nackenbereich festgestellten Messerstiche habe wehrlos zufügen lassen, wie von der Angeklagten behauptet, zumal die geschilderte Rückhandführung schon für die Beibringung eines ersten Stiches in den rechtsseitigen Hals einem Kunstgriff gleichkäme. Einzig plausibel sei, dass die Verletzungen dem Geschädigten in einseitigem Geschehen ohne Gegenwehr beigebracht worden seien. Auf Befragen durch die Kammer erläuterte die Sachverständige diesbezüglich, dass es aufgrund des von ihr festgestellten Verletzungsbilds sogar naheliegend sei, dass dem Geschädigten die Messerstiche in den Hals und Nacken in zunächst regloser Haltung beigebracht worden seien, also als er noch geschlafen habe. Diesen auch hier nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an, zumal sich dadurch auch die von der Sachverständigen an beiden Unterarmen des Geschädigten diagnostizierten Abwehrverletzungen – zu deren Entstehung die Angeklagte keine Angaben machte – schlüssig erklären. Weiterhin seien – so die Sachverständige (SV 3) – sämtliche der im Hals und Nackenbereich von ihr am Leichnam festgellten Messerstiche (13) und mehrere Einstiche in den vorderen und seitlichen Rumpf nachweislich einem Lebenden beigebracht worden, was die morphologische Untersuchung der Leichenteile ergeben habe. Das Gewebe rund um die tiefen Einschnitte habe jeweils Einblutungen aufgewiesen; insbesondere sei Blut in der Lunge zu verzeichnen gewesen, was insgesamt ein sicheres Zeichen dafür sei, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beibringung der Verletzungen noch gelebt habe. Die Kammer schließt sich auch hier den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen an, zumal sie diese auch an dieser Stelle mit Bildern zu der von ihr vorgenommenen Untersuchungen (Band IV der Hauptakte, Blatt 1126, 1126 R) – allseits in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen – unterlegte. Schließlich erläuterte die Sachverständige auf Befragen durch die Kammer nachvollziehbar, dass es anhand des von ihr festgestellten Verletzungsbilds ausgeschlossen sei, dass die den ersten beiden Stichen in den Hals nachfolgenden Messerstiche – wie von der Angeklagten behauptet – in "Trance" ausgeführt worden seien; vielmehr lasse die kettenartige Beibringung der Verletzungen und deren Wundtiefe jeweils darauf schließen, dass mit hoher Zielsicherheit und Vehemenz gerade auf die empfindlichsten Weichteile eines Menschen eingestochen worden sei, gleichsam um sich deren tödlicher Verletzung zu versichern. Die Erläuterungen der Sachverständigen (SV 3) waren auch an dieser Stelle für die Kammer nachvollziehbar, zumal sie nach eigener Würdigung der Kammer auch durch die weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zur Spurenlage bekräftigt werden. Die Gesamtschau der dargestellten gerichtsmedizinischen Erkenntnisse spricht zur Überzeugung der Kammer also ausschließlich dafür, dass dem Geschädigten sämtliche Messerstiche auf dem Bett beigebracht wurden und er auch dort verstarb. Gestützt wird die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass das Bett im Schlafzimmer eine unbezogene und makellose, nur am Rand der Längsseite beblutete Matratze aufwies, also sich als zum Schlafen nicht vorbereitet darstellte. Schlüssig lässt sich das nur damit erklären, dass die Angeklagte die später im Badezimmer vorgefundenen Tücher zum Transport der Leiche in das Badezimmer nutzte und dadurch schon eine erste Verschleierung ihrer Tat bewirkte. Nur dadurch wird auch nachvollziehbar, dass sich auf dem Fußboden des Wohnungsflurs vom Schlafzimmer zum Badezimmer keinerlei Blutspuren fanden, die beim Transport der Leiche ohne Hilfsmittel – wie von der Angeklagten behauptet – aber dort zu erwarten gewesen wären. So bekundete der Zeuge (PB 1) im Hauptverhandlungstermin am 22.01.2019, dass er von dem "Geständnis" der Angeklagten, welches am 11.06.2018 bei der Polizeistation in (Ort 13) eingetroffen sei, zeitnah zum Tatort gefahren sei. Er berichtete auch diesbezüglich glaubhaft, dass ihm beim Betreten der Tatörtlichkeit – neben dem Auffinden der zersägten Leichenteile im Badezimmer – sofort eine Vielzahl von Blutspuren im gesamten Schlafzimmer aufgefallen sei, die von der Tatortgruppe fotografisch gesichert worden seien (Sonderband Lichtbilder/ Tatortzustand nach Betreten der Wohnung am 11.06.2018, Blatt 31 ff). Dabei habe es sich um verwischte blutige Fußabdrücke auf dem Fußboden im Türeingangsbereich des Schlafzimmers (Lichtbild 029), vereinzelte Blutspritzer an der Wand rechts neben dem Türeingangsbereich (vom Flur aus in das Schlafzimmer blickend gesehen, Lichtbild 035), um drei größere Blutflecken an der Längsseite der unbezogen auf dem Bett liegenden und ansonsten makellosen Matratze (Lichtbild 039) und um abrinnende Blutspuren am vorderen linken Bettfuß (Lichtbild 040) gehandelt. Ein im Wohnzimmer vorgefundenes Schränkchen habe in seinem unteren Bereich abrinnende Blutspuren (Lichtbild 025) aufgewiesen. Der ihm zu jener Zeit schon bekannte Inhalt des Bekennerschreibens der Angeklagten habe ihn dazu gebracht, anzunehmen, dass dieses Schränkchen zur Tatzeit im Schlafzimmer und zwar direkt rechts (vom Flur aus in das Schlafzimmer blickend gesehen) an der Wand gestanden habe, zumal es sich dort passgenau in den freien Platz habe einfügen lassen. Im Flur der Wohnung, insbesondere auf dessen Fußboden seien mit bloßem Auge überhaupt keine Blutspuren erkennbar gewesen. Allerdings habe im Nachgang – so der Zeuge (PB 1) in seiner weiteren Vernehmung am 24.01.2019 – in der tatörtlichen Wohnung noch eine Sichtbarmachung von Blutspuren mittels Lumicene (Sonderband Spuren/Lichtbildmappe Einsatz von Lumicene am Mittwoch, den 20.06.2018, Blatt 57 ff) stattgefunden. Dabei habe sich – so der Zeuge (PB 1) – auf dem Fußboden im Wohnzimmer Blut gezeigt, welches durch Durchlaufen mit blutigen Schuh- oder Fußsohlen angetragen worden sein könne und danach heftig verwischt worden sei (Lichtbilder 001 und 002). Da es zuvor nicht mit bloßem Auge sichtbar gewesen sei, müsse es sich um eine geringere Menge an Blut gehandelt haben. Im Schlafzimmer habe sich nach der Behandlung mit Lumicene ebenfalls eine mit bloßem Auge nicht wahrnehmbare und deshalb geringere Menge an Blut auf dem Fußboden mittig des Zimmers aufgetan, welches ebenfalls durch textiles Material angetragen worden sein müsse und anschließend heftig verwischt worden sei (Lichtbilder 005 und 006). Jedenfalls seien aber nach der Behandlung mit Lumicene auf dem Fußboden sowohl im vorderen unteren Bettbereich (Lichtbilder 009 und 010) als auch im vorderen seitlichen Bettbereich (Lichtbilder 007 und 008) Blutspuren zu Tage getreten, die zuvor zwar mit bloßem Auge, aber nicht in diesem lachenartigen Umfang sichtbar gewesen seien. Nur geringe Anhaftungen von Blut seien nach der Behandlung mit Lumicene hingegen im Türeingangsbereich des Schlafzimmers sichtbar geworden (Lichtbilder 009, 010; Abrieb 2.48), womit die Tatversion der Angeklagten für ihn nicht mehr nachvollziehbar gewesen sei. Auch habe sich für ihn nicht erschlossen, wie die Angeklagte den bebluteten Leichnam über den Flur hinweg in das Badezimmer "gezogen" haben will, ohne dass dieser dort Blutspuren hinterlassen habe. Ausweislich der sichtbar gemachten Blutspuren (Lichtbilder 011+012) der Wohnung seien auf dem Fußboden überhaupt keine Blutrückstände gewesen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bekundungen des Zeugen (PB 1) auch an dieser Stelle glaubhaft sind, zumal sie sich mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatortgruppe (Sonderband Lichtbilder/ Tatortzustand nach Betreten der Wohnung am 11.06.2018, Blatt 31 ff; Lichtbilder 025, 029, 035, 039, 040), der Spurensicherung (Ergebnisse der Spurensicherung am 18.06.2018, Blatt 11 ff; Lichtbilder 009, 023, 029, 030) und der Lichtbilder zur Sichtbarmachung von Blutspuren nach eingesetztem Lumicene (Sonderband Spuren/Lichtbildmappe Einsatz von Lumicene am Mittwoch, den 20.06.2018, Blatt 57 ff) jeweils stimmig zeigten. Die Kammer teilt im Übrigen auch die Schlussfolgerung des Zeugen (PB 1), dass sich aufgrund der bewiesenen Blutspurenlage die von der Angeklagten vorgegebene Tatörtlichkeit – unmittelbarer Eingangsbereich zur Schlafzimmertür – nicht aufrechterhalten lässt. Es fanden sich dort weder mit bloßem Auge noch nach Sichtbarmachung mit Lumicene Blutspuren, die bei Zugrundelegung der von der Angeklagten geschilderten Tatversion aber dort entstanden sein müssten. Hingegen zeigten sich dort auf dem Fußboden nur blutige Fuß- oder Schuhabdrücke, vereinzelte Blutspritzer rechts neben dem Türeingangsbereich (vom Flur aus in das Schlafzimmer blickend gesehen) und eine kleinere Blutspur auf dem Fußboden im Bereich des mutmaßlich dort zur Tatzeit stehenden Schränkchens, welche allesamt wegen ihrer Geringfügigkeit nicht geeignet sind, diese Stelle als möglichen Tatort des blutigen Geschehens zu belegen. Gegen die von der Angeklagten vorgebrachte Version des Tatablaufs spricht zudem, dass sie keinerlei Verletzungen im Halsbereich davongetragen hat, was jedoch infolge der behaupteten Intensität und Dauer des Würgevorgangs zu erwarten gewesen wäre. Hierzu erläuterte die gerichtsmedizinische Sachverständige (SV 3), dass sie die Angeklagte erstmals am 12.06.2018 gegen Mittag körperlich untersucht habe, wobei ihr auch die von der Angeklagten – nach deren Angaben am 06.06.2018 nach Zerteilung der Leiche gefertigten – "Selfies" (Sonderband Digitalforensische Auswertung Band II b, Anlage 1-8, Blatt 895 bis 889) und die von der Zeugin unmittelbar nach der Festnahme der Angeklagten in der Nacht des 12.06.2018 gefertigten Verletzungsbilder (Sonderband Lichtbilder/Lichtbildmappe PP (Ort 1) vom 12.06.2018, Blatt 1 ff ) zur Verfügung standen, von ihr ausgewertet und für einen Vergleich des aktuellen Verletzungszustands der Angeklagten herangezogen wurden. Die Sachverständige führte zum Ergebnis ihrer Begutachtung aus, dass sich bei der Angeklagten noch am Mittag des 12.06.2018 diverse Hautverfärbungen in unterschiedlichen Körperregionen feststellen ließen, die ursächlich auf stumpfe Gewalt zurückzuführen gewesen seien. Die Angeklagte habe in einigen Körperregionen insgesamt 14 kleinere Hautverfärbungen aufgewiesen, davon 3 an der rechten Brust, 3 an der rechten Oberarminnenseite sowie 3 an der rechten Oberschenkelvorderinnenseite, kniegelenksnah. Die weiteren Hautverfärbungen seien jeweils solitär in der rechten Flankenregion, neben der Wirbelsäule, an der Oberarminnen- und Oberarmaußenseite sowie am rechten Schienbein – kniegelenksnah zu finden gewesen. Keines der festgestellten Hämatome sei jedoch als ursächlich vom Geschädigten während des behaupteten Tatablaufs der Angeklagten beigebracht, zu bewerten. Soweit die Angeklagte ihr gegenüber davon gesprochen habe vom Geschädigten im Stehen mit der rechten Hand am Hals gepackt und bis zur Luftnot gewürgt worden zu sein, sei es auch nach dem Zeitablauf von 6 Tagen wenig plausibel, dass überhaupt am Hals keine Würgemale mehr zu sehen gewesen seien. Die in diesem Zusammenhang ihr gegenüber getätigte Behauptung der Angeklagten, dass ihr Hals nach dem Würgevorgang Rötungen aufgewiesen habe und sie einen Druckschmerz an der Halsvorderseite verspürt habe, wäre zum Untersuchungszeitpunkt – 6 Tage nach dem Tatgeschehen – nicht mehr zu verifizieren gewesen, zumal auch keines der "Selfies" oder Verletzungsbilder den Hals fokussiert dargestellt habe. Soweit die Angeklagte weitere kleinere Verletzungen am rechten Handballen und rechten Kleinfinger beugeseitig sowie am linken Daumenballen und dem linken Zeigefinger beugeseitig aufgewiesen habe, seien diese allenfalls als unspezifische Verletzungsbefunde einzustufen. Auch an dieser Stelle waren die Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen (SV 3) ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sie sich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Verletzungen der Angeklagten, seien es ihre "Selfies", seien es die von (PB 2) gefertigten Lichtbilder, in Einklang bringen ließen. Hinzu kommen bei Beurteilung des Verletzungsbilds der Angeklagten die von ihr anlässlich ihrer Bargeldabhebung am 06.06.2018 um 07:11 Uhr und um 09:56 Uhr gefertigten Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen wurden (Hauptakte Band II, Blatt 242 bis 245) und erkennen lassen, dass die Angeklagte am Tag nach ihrer Tat in einem sommerlichen Top mit entsprechend tiefem Halsausschnitt unterwegs war, was alleine schon gegen ein Verletzungsbild am Hals spricht. Hinzu kommt aber noch, dass die Angeklagte auch selbst überhaupt keine Bilder von ihrem Hals gefertigt hat, obwohl sie sich noch an demselben Tag – wofür die von ihr gefertigten "Selfies" sprechen und was sie auch eingeräumt hat – um einen Nachweis ihrer angeblich erlittenen Verletzungen bemüht hat. Dass sie ausgerechnet ihre vordere Halspartie keiner Beweissicherung zugeführt hat, belegt zur Überzeugung der Kammer zum einen nachdrücklich, dass sie diesbezüglich auch keine Verletzungen aufweisen konnte und zum anderen, dass die Angeklagte ihre Notwehrgeschichte erst später "aufbereitet" hat. Schließlich trägt zur Überzeugung der Kammer auch bei, dass die Stimme der Angeklagten schon zeitnah nach der Tat keinerlei stimmliche Beeinträchtigungen aufwies, die üblicherweise mit einem Würgevorgang am Hals einhergehen. Noch am Tatabend um 19:40 Uhr beantwortete die Angeklagte nämlich die auf dem Handy des Geschädigten um 14:28 Uhr von (Zg. 6) eingegangene WhatsApp per Audionachricht – in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen – wobei ihre durchaus gelassene Stimme ohne jedes Anzeichen von Aufgeregtheit oder Heiserkeit zu hören ist, sich im Übrigen in keiner Weise anders anhört, als von ihr in der mehrtägigen Hauptverhandlung vernommen. Letztlich beruht die Feststellung der Kammer auch auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen (Zg. 9), (Zg. 10) und (Zg. 15)). Der Zeuge (Zg. 9) – Fachverkäufer in einem Baufachmarkt in (Ort 7) – bekundete, dass die Angeklagte am 06.06.2018 zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr in den Baufachmarkt gekommen sei und eine Elektrokettensäge gekauft habe. Sie habe sich ganz normal mit ihm unterhalten; irgendwelche Verletzungen oder gar eine heisere Stimme seien ihm nicht aufgefallen. Die Kammer hatte keinen Grund an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen (Zg. 9) zu zweifeln. Der Zeuge bekundete frei und ohne Belastungstendenz; außerdem stimmt seine Aussage mit den gleichlautenden Bekundungen des Zeugen (Zg. 10) überein, der die Angeklagte am 06.06.2018 in demselben Baufachmarkt bediente. Auch dieser Zeuge bekundete frei heraus und ohne jeglichen Belastungseifer von der Begegnung mit der Angeklagten. Schließlich bekundete auch die Zeugin (Zg. 15)) – Verkäuferin im (…)-Baumarkt in (Ort 14) – dass die Angeklagte am 06.06.2018 am frühen Nachmittag in das Geschäft gekommen sei und neben einer Kettensäge auch etliches Malerzubehör gekauft habe. Das Gespräch mit ihr sei normal und unauffällig gewesen; Verletzungsspuren oder eine heisere Stimme seien ihr an der Angeklagten nicht aufgefallen. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin (Zg. 15)) hatte die Kammer nicht. Auch diese Zeugin bekundete frei heraus von ihrer Begegnung mit der Angeklagten; im Übrigen stimmen ihre Bekundungen mit denen der Zeugen (Zg. 9) und (Zg. 10) überein, die von der Angeklagten an jenem Tag ebenfalls nur kurzzeitig einen Eindruck gewinnen konnten. Die unter II. 5 getroffenen Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den umfassend geständigen Angaben der Angeklagten, wobei ihr auch hier nicht darin gefolgt werden konnte, die ganze Zeit "wie in Trance" und nur, um die Tat für sie ungeschehen erscheinen zu lassen, gehandelt zu haben. Gegen einen Zustand der Angeklagten "wie in Trance" spricht, dass sie – wie festgestellt – schon am Tatabend und zwar zeitnah nach der Tötung des Geschädigten um 19:40 Uhr die auf dem Handy des Geschädigten um 14:28 Uhr von (Zg. 6) eingegangene WhatsApp per Audionachricht beantwortete und mit durchaus gelassener Stimme und ohne jedes Anzeichen von Aufgeregtheit einen umfänglich gelogenen Sachverhalt mitteilte. Weiterhin spricht gegen die Version der Angeklagten, dass sie ab 21:40 Uhr des Tatabends bis in die frühen Morgenstunden hinein mit ihrem Handy Internetrecherchen betrieb und im Wechsel nach Gefriertruhen (Sonderband Digitalforensische Auswertung Band II a, Anlage 1-5 Internetverlauf, Blatt 630, lfd. Nummern 703 bis 686) und Kettensägen (lfd. Nummern 683 bis 667) suchte, sich mithin gezielt mit dem "Verschwindenlassen" der Leiche des Geschädigten beschäftigte und sich vor ihrer Entdeckung fürchtete (lfd. Nummern 685 und 684; "Wann fängt eine Leiche an zu riechen" und "Magdeburger zerteilt Leiche mit Kettensäge"), was einem Zustand in Trance wesensfremd ist. Konfrontiert mit diesen Suchverläufen in ihrem Handy, wusste die Angeklagte schließlich dazu auch nichts mehr zu sagen. Gegen ein Handeln in "Trance" spricht im Übrigen auch das gesamten weitere Nachtatverhalten der Angeklagten. Die Angeklagte ging – wie festgestellt – zielsicher am frühen Morgen nach der Tat zur Bank, wo sie vom Konto des Geschädigten Bargeld abhob und die von ihm eingerichteten Daueraufträge löschte. Für ein bewusstes Handeln in Planung der Tatverdeckung spricht weiterhin, dass die Angeklagte bewusst eine Elektrokettensäge erwarb, weil sie nur mit dieser geräuscharm die Leiche zerteilen konnte. Im Übrigen bekundete sowohl der Zeuge (Zg. 9) als auch die Zeugin (Zg. 15)) in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass sich die Angeklagte beim Kauf der jeweiligen Elektrokettensäge ganz "normal" verhalten und nicht "wie in Trance" präsentiert habe. Für ein klares Handeln mit dem Ziel der Tatverdeckung spricht auch, dass die Angeklagte gegenüber der Fahrdienstleiterin der Firma (Fa. 2) – der Zeugin (Zg. 8) – nach deren Anruf sogleich eine Geschichte über den vermeintlichen Aufenthalt des Geschädigten fabulierte. Die Zeugin (Zg. 8) bekundete auch insoweit glaubhaft, dass sie nachdrücklich den Geschädigten habe sprechen wollen, woraufhin ihr die Angeklagte eine Entführungsgeschichte präsentiert habe, die ihr so überzeugend vermittelt worden sei, dass sie diese zunächst geglaubt habe. Weder wäre eine solche Geschichte notwendig gewesen, um – die Einlassung der Angeklagten unterstellend – das Tatgeschehen in ihren Augen ungeschehen werden zu lassen – noch ist diese – zur Überzeugung der Kammer – im Zustand der "Trance" ihr eingegeben worden. Sowohl diese Geschichte, als auch die weiteren Äußerungen gegenüber der Zeugin (Zg. 4) und dem Zeugen (Zg. 13), dienten zur Überzeugung der Kammer alleine dem Zweck, ihre Tat zu verdecken. Die Zeugin (Zg. 4) sagte glaubhaft aus, dass sie die Angeklagte am 07.06.2018 gegen Nachmittag getroffen habe, als diese auf dem Weg zum (...)-Markt unterwegs gewesen sei; auf ihre Frage, wo denn der (Ge.) sei, habe die Angeklagte geantwortet: "der ist bei einem Kumpel". Der Zeuge (Zg. 2) bekundete ebenfalls glaubhaft, die Angeklagte an jenem Nachmittag getroffen zu haben und von ihr auf seine Frage nach dem Verbleib des Geschädigten die Auskunft erhalten zu haben: "er hat Urlaub und ist bei einem Freund". Darüber hinaus spricht auch gegen die Version der Angeklagten, dass sie in der Lage war, den Leichnam des Geschädigten noch am Nachmittag des 05.06.2019 in sechs Teile zu zerlegen und diese in Müllsäcken – wie am 11.06.2018 von der Tatortgruppe unter Leitung des Zeugen (PB 1) vorgefunden – zu verstauen und in die Badewanne zu hieven und anschließend noch eigene Verletzungen durch Fertigung von "Selfies" zu dokumentieren. Dazu berichtete die Sachverständige (SV 3) nämlich nachvollziehbar, dass die Zerteilung einer Leiche eine hochgradige Konzentration unter Einsatz körperlicher Anstrengungen voraussetze und im Mindesten mehrere Stunden andauere. Schließlich spricht auch der Umstand, dass sich die Angeklagte – wie von ihr eingeräumt – Gedanken über den Verwesungszustand der Leiche und deren Geruchsintensität machte und deshalb die Tür zum Badezimmer mit Plastikfolie verriegelte, ein "Geständnis" aufsetzte und sich mit dem Kauf einer Fahrkarte am frühen Morgen des 09.06.2018 nach (Ort 1) begab, gegen einen Zustand in "Trance". Vielmehr spricht für ihre bewusste Umsetzung der schon länger geplanten Flucht, dass sie beim Packen ihres Reisegepäcks die Badeanzüge und den Reiseführer für (Ort 12) nicht vergaß. Aufschlussreich für den zeitlich und örtlich orientierten Zustand der Angeklagten ist auch das weitere Detail, dass sie nämlich – nach eigenen Angaben – gezielt die jährlich in (Ort 1) stattfindende Tattoo-Messe besuchte und sich Geburts- und Todesdatum des Geschädigten in den rechten Unterarm stechen ließ. Bei Feststellung der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten war die Kammer durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (SV 1) sachverständig beraten. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, die dieser nach ausführlicher Exploration der Angeklagten unter Einbeziehung des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme erlangt hat, geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte uneingeschränkt in der Lage war, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch Anhaltspunkte einer etwa verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zum Tatzeitpunkt haben sich hiernach nicht ergeben. Insoweit führte der Sachverständige (SV 1) in der Hauptverhandlung aus, dass sich sowohl im Rahmen der von ihm durchgeführten Exploration als auch in der Hauptverhandlung keinerlei Hinweise für die Annahme einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, von Schwachsinn oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit ergeben hätten. Weit vor Tatbegehung habe die Angeklagte anlässlich ihrer stationär-psychiatrischen Behandlung in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in (Ort 8) vom 16.12.2014 bis 12.02.2015 gegenüber ihren Behandlern Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vordergründig emotional-instabiler Persönlichkeitsstruktur vom Typ Borderline gezeigt. Sie habe zu jener Zeit eine niedergedrückte Stimmung aufgewiesen und inhaltlich von depressiven Symptomen, aggressiven Verhaltensauffälligkeiten, Verwahrlosung, sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Interessenverlust und dem Gefühl der eigenen Wertlosigkeit berichtet, ohne jedoch eine psychotische Symptomatik aufzuweisen. Allerdings weise die Angeklagte Anzeichen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.2) auf; sie sei wegen Vermögensstraftaten erheblich vorbestraft, könne keine finanziellen Verpflichtungen erfüllen und keine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben. Sie sei ebenso nachweislich nicht in der Lage für ihre Kinder zu sorgen und weise im Hinblick auf an sie gestellte Forderungen banalen Inhalts (die Wohnung aufzuräumen, in der Wohnung nicht zu rauchen) eine geringe Frustrationstoleranz auf. Zudem weise die Persönlichkeit der Angeklagten Akzente einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD 10: F 60.3) auf; sie handele ohne Berücksichtigung von Konsequenzen (wiederholte Trennung von den Partnern, weiter bestehender Kinderwunsch), verhalte sich konflikthaft und aggressiv gegenüber ihren jeweiligen Partnern und unfähig zu eigenem sozialen Lernverhalten. Zwar sei unter Hinzutreten weiterer persönlicher Auffälligkeiten der Angeklagten, wie ihrer Störung des Selbstbilds (eine Beziehung dauerhaft eingehen und Kinder im eigenen Haushalt groß ziehen zu können) sowie ihrer Neigung, sich auf instabile Beziehungen einzulassen und wiederholt emotionale Krisen zu durchleben, die diagnostischen Kriterien einer Borderline-Störung (ICD 10: F 60.31) erfüllt. Diese Persönlichkeitsprägung der Angeklagten erreiche jedoch keinesfalls einen Krankheitswert, der das Kriterium einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des Eingangsmerkmals von § 20 StGB auch nur annähernd erfülle. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (SV 1) schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Insbesondere ist die Diagnose einer nicht pathologischen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ohnehin nicht ohne weiteres geeignet, einen Zustand verminderter Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu belegen, sofern nicht sicher feststeht, dass ein Täter – hier die Angeklagte – aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH 4. Strafsenat, Urteil vom 06.07.2017 – 4 StR 65/17, zitiert nach juris), wofür es hier im Hinblick auf die gezielte Tatplanung keinerlei Anhaltspunkte gibt. Nach den für die Kammer ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (SV 1) habe bei der Angeklagten auch zu keinem Zeitpunkt der Tatausführung eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne von § 20 StGB in Form eines hochgradigen Affekts vorgelegen. Sämtliche Rahmenbedingungen, die für eine Affekttat sprechen könnten, lägen nicht vor. Die Angeklagte habe sich mit der Situation, in der sie die Tat umsetzen werde, planvoll auseinandergesetzt, deren tatsächliche Umsetzung gefördert und das Tatgeschehen gezielt geplant. Es sei gerade keine raptusartige oder überschießende Begehungsweise ohne Erinnerung der Tat seitens der Angeklagten zu verzeichnen, sondern die Angeklagte habe sich im Gegenteil sowohl im Ausführungs- als auch im Nachtatverhalten ohne zeitlichen Verzug reflektiert gezeigt, wie es bei einer Tat im Affekt oder etwa eines durch die Tat hervorgerufenen Affekts ("Blutrausch") – von der Angeklagten als "Trance" bezeichnet – schlichtweg nicht der Fall sein könne. Bei der typischen Affekttat habe der "Affekttäter" nach der Tat keinerlei Erinnerung mehr an diese. Die Angeklagte hingegen habe den gesamten Tathergang – wenn auch unwahr – geschildert, ihre – unwahre – Motivlage offenbart, Schuldzuweisungen vorgenommen und letztlich noch versucht, ihre Tat zu vertuschen und verfüge deshalb über konkrete Erinnerung an das gesamte Tatgeschehen, weshalb eine Affekttat nicht vorliegen könne. Nach alledem sei aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt auszugehen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen (SV 1) zur Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit nach eigener inhaltlicher Überprüfung des festgestellten Vortat- und Tat- und Nachtatverhaltens der Angeklagten, aber auch aufgrund des von der Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung an. Die Angeklagte hinterließ auf die Kammer auch während der sieben Verhandlungstage den Eindruck, dass sie das Geschehen aufmerksam verfolgte und mit ihrem Verteidiger interaktiv erörterte. Weiterhin erweckte sie aber auch den Eindruck, mit ihren Gefühlen im Reinen zu sein, denn sie nahm sowohl die persönlichen Zeugenaussagen der ehemaligen Ehefrau des Geschädigten, seines Freundes und seiner Nachbarinnen sowie die Ausführungen der Gerichtsmedizinerin zu den tödlichen Verletzungen ihres ehemaligen Partners teilweise mit lächelnder Miene entgegen. IV. Durch das unter II. 4. festgestellte Verhalten hat sich die Angeklagte – in Abweichung zur angeklagten Tat – des Mordes zum Nachteil von (Ge.) gemäß § 211 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie ihm heimtückisch eine Vielzahl von Messerstichen in den Hals, den Nacken und in die vordere und rückwärtige Rumpfpartie zufügte, infolge derer er letztlich verblutete. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindseliger Willensrichtung ausnutzt (Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rdn. 23 m.w.N.). Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat, das heißt bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Tathandlung, keines Angriffs von Seiten des Täters versieht beziehungsweise versehen muss (Schönke/Schröder, aaO Rdn. 24, 24 a- unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung). Auch eine schlafende Person ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel arglos, wenn sie die Arglosigkeit "mit in den Schlaf nimmt", sich also in dem Bewusstsein zum Schlaf niederlegt, dass ihr von anwesenden Personen, die Zutritt zu dem Schlafraum haben, keine Gefahr droht (Fischer, StGB 66. Auflage 2019, § 211 Rdn.42 mwN). Nach den getroffenen Feststellungen versah sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des ersten, von der Angeklagten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keiner Gefahr, denn er legte sich wie üblich nach seinem Frühdienst zu einem Mittagschlaf hin und erhielt den ersten mit scharfer Gewalt gegen seinen Hals geführten Angriff seitens der Angeklagten zu einem Zeitpunkt, in welchem er noch schlief, weshalb die Angeklagte heimtückisch handelte. V. Für den von der Angeklagten begangenen Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) war auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. VI. Da die Angeklagte verurteilt worden ist, hat sie gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten ihres Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen sowie gemäß § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. (R1) (R 2) (R 3)