Beschluss
633 StVK 109/23 Vollz
LG Hamburg Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0410.633STVK109.23VOLL.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Recht auf Suizid und darauf, sich beim Suizid von Dritten (freiwillig) helfen zu lassen, begründet grundsätzlich keinen rechtswirksamen Anspruch des Anspruchstellers gegenüber Dritten auf Hilfestellungen zum Suizid.(Rn.27)
2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Justizvollzugsanstalt die vom Strafgefangenen geforderten suizidfördernden Maßnahmen unter Hinweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage versagt.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. November 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht auf Suizid und darauf, sich beim Suizid von Dritten (freiwillig) helfen zu lassen, begründet grundsätzlich keinen rechtswirksamen Anspruch des Anspruchstellers gegenüber Dritten auf Hilfestellungen zum Suizid.(Rn.27) 2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Justizvollzugsanstalt die vom Strafgefangenen geforderten suizidfördernden Maßnahmen unter Hinweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage versagt.(Rn.31) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. November 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 2.500,-- Euro. I. Der Antragsteller befindet sich bei der Antragsgegnerin seit dem 18. Mai 2021 zur Verbüßung einer wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchten Mord und Verstoß gegen das Waffengesetz, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz, erkannte Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 7. Oktober 2019 – Az. . Zwei Drittel der Strafe wird er am 11. Mai 2027 verbüßt haben; das Strafende ist auf den 12. Juli 2031 notiert. Im Anschluss ist die Vollstreckung einer durch dasselbe Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung notiert. Der jetzt 75 Jahre alte Antragsteller unterhält keine familiären Kontakte. Seine Außenkontakte beschränken sich auf verschiedene Rechtsanwälte und einen langjährigen Freund. Der Antragsteller lehnt Besuche in der JVA grundsätzlich ab. Einen direkten Dialog mit der Vollzugsabteilungsleitung, Vollzugsleitung oder Anstaltsleitung lehnt der Antragsteller kategorisch ab. Der noch sehr agile Antragsteller achtet auf eine gesunde Ernährung und bewegt sich täglich zwei Stunden im Freien. Eine ausreichende Belüftung seines Haftraumes ist ihm wichtig. Vor etwa zehn Jahren litt er an einer inzwischen offensichtlich überwundenen Krebserkrankung. Aktuell befindet er sich in kardiologischer Behandlung. Eine von der Antragsgegnerin veranlasste psychiatrische Begutachtung des Antragstellers hatte zur Diagnose einer sehr ausgeprägten und fest fixierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen/antisozialen und narzisstischen Zügen geführt (Gutachten Dr. W. vom 24. September 2023). Der Antragsteller lehnt alle Behandlungsangebote ab und geht von einer vollen Verbüßung seiner Freiheitsstrafe und dem Antritt der anschließenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und damit von seinem Ableben in der JVA aus. Er pflegt sein Image als Bankräuber, wie aus einem entsprechenden Wikipedia-Eintrag ersichtlich ist. Er ist sehr belesen und bestens über die Verhältnisse in der Justiz informiert. Er fordert seine Rechte in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren überwiegend erfolgreich ein. Er unterstützt auch andere Insassen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Mit dem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. November 2023, bei Gericht eingegangen am 22. November 2023, beantragt der Antragsteller, „aufgrund meiner dokumentierten, perspektivlosen Haftsituation, mit Hilfe eines vom Arzt verabreichtes Medikament das Leben zu beenden“. Im laufenden gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin diesen Antrag beschieden. Der dem Antragsteller mit Rechtsmittelbelehrung und gegen Empfangsbekenntnis zugegangene Bescheid vom 6. Februar 2024, lautet wie folgt: „Ihr Antrag vom 9. November 2023 wird abgelehnt. Entscheidungsgründe I. Mit gerichtlichem Antrag vom 19. November 2023 beantragten sie: „Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vorn 3.11.2021 durch den Vizepräsidenten K. und die Richter M., M1 aufgrund meiner dokumentierten, perspektivlosen Haftsituation mit Hilfe eines vom Arzt verabreichten Medikament das Leben zu beenden.“ Da Sie es zunächst versäumt hatten einen entsprechenden Erstantrag zu stellen, wurde Ihr gerichtlicher Antrag als solcher gewertet und bearbeitet. In der Folge wurden Sie unter dem 05. Dezember 2023 gebeten, Ihren Antrag zu konkretisieren, insbesondere zu folgenden Punkten: -Welches Präparat soll verabreicht werden? -Welcher Arzt soll das Medikament verabreichen? -Wo soll das Medikament verabreicht werden? -Wie soll das Medikament beschafft werden? Sie teilten mit Schreiben vom 06. Dezember mit, das Präparat Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung verwenden zu wollen. Auf die anderen Fragen gingen Sie nicht ein und gaben lediglich zusammenfassend an, der potentielle Arzt tue in diesem Stadium nichts zur Sache. Auf die Ihnen bekannte Korrespondenz wird ferner verwiesen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Präparat Natrium-Pentobarbital aktuell zum Zwecke der Selbsttötung nicht zugelassen ist. Mit Antwortschreiben vom 21. Dezember 2023 teilten Sie mit: „Explizit kommt es mir auch nicht auf dieses Präparat an, das entscheidet sich in dem Stadium, wenn die Sache durch die Instanzen bis zum BVG gegangen ist, die Erlaubnis das Leben in der ausweglosen Haftperspektive dann höchstrichterlich entschieden und genehmigt sein werden wird.“ II. Die Ablehnung Ihres Antrags erfolgt ermessensfehlerfrei und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Da Sie Ihren Antrag auch nach Aufforderung nicht hinreichend konkretisiert haben, verfügt die Anstalt nicht über die für eine abschließende Entscheidung notwendigen Informationen. Ihnen wird nahegelegt sich mit Ihrem Anliegen zunächst an die hiesige Ambulanz und den Anstaltsarzt zu wenden.“ II. 1. Der gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG zulässige Antrag ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 6. Februar 2024 verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Mitwirkung der Antragsgegnerin an den von ihm beabsichtigten Suizid derzeit nicht besteht. Dem Antragsteller steht zwar ein Recht auf Suizid und damit auch ein Recht, sich beim Suizid von Dritten (freiwillig) helfen zu lassen, zu (siehe Beschluss des BVerfG v. 3. November 2021, Az.: 2 BvR 828/21). Dieses Recht begründet aber grundsätzlich keinen rechtswirksamen Anspruch des Antragstellers gegenüber Dritten auf Hilfestellungen zum Suizid. Aufgrund seiner Haftsituation ist dem Antragsteller allerdings die Beschaffung totbringender Medikamente oder der freie Zugang zu suizidunterstützenden Institutionen bzw. Personen verwehrt. Bei der Durchsetzung seines Rechtes ist er daher auf die Mitwirkung der Antragsgegnerin angewiesen. Die Antragsgegnerin müsste die Besitzbeschaffung eines todbringenden Medikaments bzw. den Zugang eines Suizidhelfers zulassen, respektive dem Antragsteller Vollzugslockerungen zu suizidunterstützenden Institutionen- bzw. Personen gewähren. Die Antragsgegnerin steht dabei in einem rechtlichen Spannungsverhältnis, weil sie einerseits die Grundrechte des Strafgefangenen und damit sein Recht auf einen professionell unterstützten Suizid zu gewähren und andererseits grundsätzlich die Gesundheit der Gefangenen zu schützen und suizidvermeidend auf den Gefangenen einzuwirken hat. Beide dieser Verpflichtungen sind grundrechtsrelevant und keine dieser Verpflichtung genießt einen Vorrang. Entscheidungen einer JVA, mit denen der Suizid eines Strafgefangenen gefördert wird, berühren einen wesentlichen und bedeutsamen Lebenssachverhalt der zwingend einer rechtlichen Grundlage bedarf, die es bisher nicht gibt. So darf die JVA unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes nicht leichtfertig suizidunterstützende Maßnahmen vornehmen. Es bedarf eines Prüfungsaufwands, den die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zumindest ansatzweise vorgenommen hat. Die Voraussetzungen suizidunterstützender Maßnahmen durch eine JVA, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Ernsthaftigkeit eines Suizidwunsches, dem Ausschluss einer Krankheitsbedingtheit des Suizidwunsches, möglicherweise einer psychologischen Beratung über Alternativen zum beabsichtigten Suizid und der Auswahl adäquater Hilfsmittel zum sicheren und qualfreien Suizid, bedürften zur Durchsetzung eines Anspruchs des Gefangenen einer konkreten gesetzlichen Regelung. Der Antragsgegnerin bleibt es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ungenommen, auch ohne gesetzliche Grundlage entsprechende Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Es wäre aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin suizidfördernde Maßnahmen unter Hinweis auf eine fehlende anspruchsbegründende gesetzliche Grundlage versagt. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. 3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller gemäß §§ 52 Abs. 1, 60 GKG vorgenommen worden.