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Beschluss

633 StVK 368/15

LG Hamburg Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0506.633STVK368.15.00
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Leitsätze
1. Im vorliegenden Fall kann die Unterbringung nicht gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Begehung weiterer erheblicher Gewalt- oder Sexualstraftaten immer noch wahrscheinlich ist.(Rn.5) 2. Es ist gegenwärtig keine günstige Legalprognose zu stellen, weil es während der inzwischen etwa 18 Jahre andauernden Inhaftierung noch nicht einmal ansatzweise zu einer Bearbeitung der für die Anlasstaten offensichtlich ursächlichen dissozialen Persönlichkeitsanteile des Verurteilten gekommen ist. Der Verurteilte hat bisher sowohl eine Behandlung im sozialtherapeutischen Vollzug als auch eine externe Psychotherapie abgelehnt.(Rn.10) 3. Die vom Verurteilten monierten Unterbringungsbedingungen begründen nicht eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung. Die Vorschrift des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB verweist ausdrücklich nicht auf Vollzugsdefizite im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB.(Rn.28)
Tenor
I. Die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2004 - Az.: 606 KLs 6/03 = 7204 Js 22/03 - angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat fortzudauern. II. Zur Vermeidung künftiger Vollzugsdefizite wird die JVA auf ihre Pflicht hingewiesen, schnellstmöglich einen geeigneten externen Psychotherapeuten hinzuzuziehen, vorzugsweise den psychologischen Psychotherapeuten A. H., und dieses nicht von einer generellen Schweigepflichtsentbindung des externen Therapeuten gegenüber der JVA abhängig zu machen. III. Zur Vorbereitung der nächsten Entscheidung gemäß § 67e StGB soll ein psychiatrisches Prognosegutachten zu den Fragen eingeholt werden, 1. ob der Verurteilte unter einer psychiatrischen Erkrankung leidet, 2. ob bzw. inwieweit vom Verurteilten die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten ausgeht und ggf. mit welchen konkreten Delikten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre und 3. ob bzw. inwieweit die Erweiterung von Vollzugslockerungen verantwortbar ist. Zum Gutachter wird Prof. Dr. N. K.,..., bestellt. Die Begutachtung soll möglichst binnen sechs Monaten erfolgen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im vorliegenden Fall kann die Unterbringung nicht gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Begehung weiterer erheblicher Gewalt- oder Sexualstraftaten immer noch wahrscheinlich ist.(Rn.5) 2. Es ist gegenwärtig keine günstige Legalprognose zu stellen, weil es während der inzwischen etwa 18 Jahre andauernden Inhaftierung noch nicht einmal ansatzweise zu einer Bearbeitung der für die Anlasstaten offensichtlich ursächlichen dissozialen Persönlichkeitsanteile des Verurteilten gekommen ist. Der Verurteilte hat bisher sowohl eine Behandlung im sozialtherapeutischen Vollzug als auch eine externe Psychotherapie abgelehnt.(Rn.10) 3. Die vom Verurteilten monierten Unterbringungsbedingungen begründen nicht eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung. Die Vorschrift des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB verweist ausdrücklich nicht auf Vollzugsdefizite im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB.(Rn.28) I. Die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2004 - Az.: 606 KLs 6/03 = 7204 Js 22/03 - angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat fortzudauern. II. Zur Vermeidung künftiger Vollzugsdefizite wird die JVA auf ihre Pflicht hingewiesen, schnellstmöglich einen geeigneten externen Psychotherapeuten hinzuzuziehen, vorzugsweise den psychologischen Psychotherapeuten A. H., und dieses nicht von einer generellen Schweigepflichtsentbindung des externen Therapeuten gegenüber der JVA abhängig zu machen. III. Zur Vorbereitung der nächsten Entscheidung gemäß § 67e StGB soll ein psychiatrisches Prognosegutachten zu den Fragen eingeholt werden, 1. ob der Verurteilte unter einer psychiatrischen Erkrankung leidet, 2. ob bzw. inwieweit vom Verurteilten die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten ausgeht und ggf. mit welchen konkreten Delikten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre und 3. ob bzw. inwieweit die Erweiterung von Vollzugslockerungen verantwortbar ist. Zum Gutachter wird Prof. Dr. N. K.,..., bestellt. Die Begutachtung soll möglichst binnen sechs Monaten erfolgen. I. Der Verurteilte wurde durch das oben genannte Urteil wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Überdies wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilung lag eine in der Zeit vom 16. März 2000 bis zum 27. November 2002 begangene Vergewaltigungsserie zugrunde. Der Verurteilte hatte jeweils zu nächtlicher Stunde zufällig ausgewählte Frauen überwältigt, um sie zu vergewaltigen. Bei den vollendeten Taten führte er jeweils unter Anwendung instrumenteller Gewalt den ungeschützten Oral- und Vaginalverkehr durch. Der Verurteilte bestreitet bis heute die Begehung sämtlicher Taten. Er wurde u.a. unter Anwendung von DNA-Analysen überführt. Der Verurteilte hält die DNA-Analysen für fehlerhaft. Das von ihm angestrengte Wiederaufnahmeverfahren blieb erfolglos. Nach voller Verbüßung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe am 7. Februar 2016 wurde der Verurteilte in die Abteilung für Sicherungsverwahrte der JVA F. verlegt. Durch ihren Beschluss vom 9. März 2016 ordnete die Kammer gemäß § 67c Abs. 1 StGB die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Über die Fortdauer der Unterbringung entschied die Kammer zuletzt durch ihren Beschluss vom 24. März 2020. II. Die gemäß § 67e StGB veranlasste erneute Prüfung hat ergeben, dass die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fortzudauern hat. 1. Die Unterbringung kann nicht gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Begehung weiterer erheblicher Gewalt- oder Sexualstraftaten - vergleichbar mit den Anlassdelikten - immer noch wahrscheinlich ist. a) Das strafrechtlich relevante Vorleben des Verurteilten wirkt sich prognostisch ungünstig aus. Der Verurteilte befindet sich nicht erstmals unter Freiheitsentzug. Er hatte bereits zuvor eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 4. Dezember 1990, Az.:..., bis zu seiner bedingten Entlassung im Jahre 1992 teilweise verbüßt. In jene Strafe war eine wegen einer am 24. Juni 1989 begangenen versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung erkannte Freiheitsstrafe von 2 Jahren einbezogen worden. In der Folgezeit hatte sich der Verurteilte zwar über einen Zeitraum von acht Jahren straffrei gehalten. Er ging einer selbstständigen Tätigkeit als gelernter Dachdecker nach. Die beabsichtigte Meisterprüfung hat nur wegen der Inhaftierung in der vorliegenden Sache nicht erfolgen können. Er heiratete und im Jahre 2001 kam seine Tochter auf die Welt. Im Zusammenhang mit aufgekommenen geschäftlichen Problemen betrieb der Verurteilte wieder Kokainkonsum und beging die Anlasstaten. b) Der Strafvollzug in der vorliegenden Sache und die bisherige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung haben nicht zu einer signifikanten Verbesserung der Kriminalprognose geführt. Der Verurteilte verhielt sich bis heute im Straf- und Maßregelvollzug zwar überwiegend äußerlich völlig angepasst. Es gab keinerlei Auffälligkeiten im Hinblick auf Substanzmittelkonsum oder impulsive Verhaltensweisen. Der Verurteilte unterhält tragfähige familiäre Bindungen, insbesondere zu seiner Mutter, zu seiner Schwester und zu seiner inzwischen erwachsenen Tochter. Bei der ihm zugeteilten Arbeit in der Anstaltsbücherei erbrachte der Verurteilte über Jahre weitaus überdurchschnittliche Leistungen. Inzwischen ist er von dieser Tätigkeit entbunden, weil er seit September 2018 einem Jura-Fernstudium nachgeht. Ab dem 20. Juni 2013 ist dem Verurteilten die Eignung für ungefesselte Ausführungen zuerkannt worden. Eine Vielzahl ungefesselter Ausführungen und auch ein Begleitausgang zu vorwiegend familiären Anlässen sind bisher stets ordnungsgemäß verlaufen. Dennoch vermag die Kammer dem Verurteilten gegenwärtig keine günstige Legalprognose zu stellen, insbesondere, weil es während der inzwischen etwa 18 Jahre andauernden Inhaftierung noch nicht einmal ansatzweise zu einer Bearbeitung der für die Anlasstaten offensichtlich ursächlichen dissozialen Persönlichkeitsanteile des Verurteilten gekommen ist. Der Verurteilte hat bisher sowohl eine Behandlung im sozialtherapeutischen Vollzug als auch eine externe Psychotherapie abgelehnt. Nachdem der Verurteilte die ihm angebotene externe Therapie beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie H1 nach wenigen Sitzungen nicht mehr fortgeführt hatte, lehnte er auch weitere ihm angebotene externe Therapiemöglichkeiten beim Diplompsychologen N. oder in der forensischen Ambulanz der A. Klink N. O. oder in der Einrichtung A. g. G. e.V. ab, weil er angeblich unschuldig verurteilt worden sei und eine behandlungsbedürftige Störung bei ihm nicht vorliege. Auch die Erweiterung von Vollzugslockerungen auf Begleitausgänge ist der Verurteilte nicht bereit, unter den Konditionen der JVA in Anspruch zu nehmen. Die JVA macht die Gewährung von Begleitausgängen von vor- und nachbereitenden Gesprächen mit dem Verurteilten abhängig, womit der Verurteilte bisher kategorisch nicht einverstanden war. c) Die sozialen Bedingungen außerhalb des Maßregelvollzuges lassen für sich gesehen ebenfalls nicht erwarten, dass sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird. Während des Strafvollzuges ist es zur Ehescheidung gekommen. Der Verurteilte unterhält zwar tragfähige familiäre Beziehungen und könnte im Falle seiner Entlassung bei seiner Mutter aufgenommen werden. Er könnte seine früher durchaus erfolgreich betriebene selbstständige Tätigkeit als Dachdecker möglicherweise fortführen. Mindestens ebenso günstige Lebensbedingungen haben den Verurteilten jedoch nicht von der Begehung der Anlasstaten abhalten lassen. Die Kammer sieht aufgrund der bisher ausgebliebenen Bearbeitung der Persönlichkeitsdefizite des Verurteilten weiterhin das Risiko, dass der Verurteilte bei Frustrationen wieder in alte strafbewährte Verhaltensweisen zurückfallen könnte. Eine weiterhin vorhandene sehr geringe Frustrationstoleranz des Verurteilten zeigt sich in der inzwischen unüberschaubar gewordenen Vielzahl von Verfahren gemäß § 109 StVollzG. Gegen so gut wie jede Maßnahme der JVA geht der Verurteilte gerichtlich vor, weil er sich durch sie in seinen Rechten verletzt sieht. d) Durchgeführte Prognosebegutachtungen haben die Kammer auch nicht davon überzeugen können, dass die Legalprognose zwischenzeitlich entscheidend verbessert ist. Zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB hatte die Strafvollstreckungskammer das psychiatrische Prognosegutachten des Dr. med. F. vom 12. September 2011 eingeholt. Der Sachverständige stellte damals fest, dass der Verurteilte sich nicht ansatzweise mit den Taten auseinandergesetzt habe und damit seine Gefährlichkeit fortbestehe. Eine eindeutige psychiatrische Diagnose konnte der Sachverständige nicht stellen. Der Verurteilte habe grundsätzlich ein sozial angepasstes Leben geführt gehabt. Bei den Taten seien offensichtlich dissoziale Persönlichkeitsanteile in den Vordergrund getreten. Diese könne der Verurteilte nicht in seine positiven Persönlichkeitsanteile integrieren. Wenn vom Sachverständigen auch eine Therapiemotivation beim Verurteilten nicht erkannt wurde, empfahl er dennoch seine Behandlung im sozialtherapeutischen Vollzug. Vollzugslockerungen hielt der Sachverständige mangels therapeutischer Fortschritte nicht für verantwortbar. Auf das Reststrafengesuch des Verurteilten hin holte die Kammer gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO das psychiatrische Prognosegutachten des Dr. med. L. vom 15. Januar 2015 ein. Die Kammer hörte den Sachverständigen ergänzend am 9. April und 9. September 2015 sowie am 8. März 2016 mündlich an. Dr. L. hatte beim Verurteilten ebenfalls keine krankhafte psychiatrische Störung diagnostizieren können. Er hielt aber eine krankhafte Störung nicht für ausschließbar, weil aufgrund der Tatleugnung Informationen zur Tatdynamik fehlten. Eine Störung der Sexualpräferenz könne nicht ausgeschlossen werden. Ebenso könne eine schwere neurotische Störung aufgrund einer krankhaften Verdrängung der Taten nicht ausgeschlossen werden. Die Prüfung der statistischen Prognosemodelle PCL-R, SVR-20, RRS, SORAG sowie Static-99 hätten laut Herrn Dr. L. zu einem überraschend positiven Ergebnis geführt. Die Punktewerte für die Annahme einer schweren Persönlichkeitsstörung bzw. Psychopathie seien nicht erfüllt. Dieses sei jedoch nicht unbedingt aussagekräftig, weil aufgrund der Tatleugnung Informationen fehlten. Dieses erschwere auch die Einschätzung einer individuellen Kriminalprognose. Ausgehend davon, dass Behandlungsmaßnahmen bisher ausgeblieben seien, ging Herr Dr. L. von einer insgesamt moderaten Rückfallgefahr aus. Herr Dr. L. empfahl zur Verbesserung der Kriminalprognose die Aufnahme einer psychoanalytisch orientierten Einzelpsychotherapie mit einem externen Psychotherapeuten. Der Verurteilte müsse vorsichtig an die Abgründe seiner Persönlichkeit herangeführt werden. Die Einzeltherapie könne auch einer weiterführenden Diagnostik dienen. Da das Gelingen einer solchen Therapie in Frage stehe, wäre eine bedingte Entlassung mit der bewährungsweisen Weisung, eine solche Therapie durchzuführen, aus Sicht von Herrn Dr. L. nicht verantwortbar. Begleitend zum therapeutischen Prozess und zur Motivation des Verurteilten sei aber ein stufenweiser Ausbau von Vollzugslockerungen angezeigt. Die Gewährung von Begleitausgängen sei verantwortbar. Die Verlegung in eine andere Anstalt hielt Herr Dr. L. nicht für geboten. Zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB holte die Kammer das psychiatrische Prognosegutachten des Herrn Prof. Dr. B. vom 29. Januar 2016 ein. Herr Prof. B. wurde am 8. März 2016 ergänzend mündlich angehört. Auch Herr Prof. B. diagnostizierte beim Verurteilten keine Persönlichkeitsstörung i.S.d. ICD-10. Er stellte beim Verurteilten lediglich Persönlichkeitsakzentuierungen in Richtung Zwanghaftigkeit fest und eine leichte Tendenz, sich von bestimmten Personen abhängig zu machen. Eine Diagnose im neuropsychiatrischen Sinne lasse sich nicht vornehmen. Unter Anwendung derselben Prognosemodelle, die bereits Herr Dr. L. herangezogen hatte, kam Herr Prof. B. zu einer niedrigen Rückfallgefahr. Die Kindheitsentwicklung des Verurteilten sei unauffällig gewesen. Er habe lange Phasen seines Lebens sozial angepasst gelebt. Beim Verurteilten habe aber schon immer eine Tendenz zur Spannungssuche bestanden. Dieses Sensation Seeking sei bereits im Jugendalter des Verurteilten für die damals begangene Einbruchsserie ursächlich gewesen. Auch die Wahl des Berufs als Dachdecker stehe im Zusammenhang mit dem Sensation Seeking. Dafür typisch sei auch der vom Verurteilten gelegentlich betriebene Kokainkonsum. Möglicherweise habe der Verurteilte ein neues Ziel gesucht, seine Erregung abzuführen und so ein Muster für die Anlassdelikte entwickelt. Nach einer achtjährigen Phase straffreien Verhaltens sei der Verurteilte 1998 durch die Insolvenz seiner Firma labilisiert worden. Er habe Kokainkonsum aufgenommen und durch die schwieriger werdende Alltagssituation könnte eine neue Phase von Sensation Seeking ausgelöst worden sein. Die Taten sprächen für ein schnelles sexuelles Abenteuer im Sinne eines Kicks. Der Verurteilte habe dabei die Gewalt funktional und mit Risikobegrenzung ausgeübt. Sadistische Neigungen oder eine Störung der Sexualpräferenz ließen sich daraus nicht ersehen. Während des Haftverlaufs habe sich der Verurteilte völlig angepasst und psychisch unauffällig verhalten. Er sei in einem sozialen Netzwerk verankert. Um die Anerkennung in seiner Familie zu behalten, bestreite der Verurteilte die Taten. Dieses könne auch zur Vermeidung künftiger Taten führen. Das Sensation Seeking nehme im Alter deutlich ab. Auch ohne eine Tataufarbeitung habe sich das Rückfallrisiko erheblich reduziert. Aufgrund des Tatbestreitens sei eine Tataufarbeitung auch sinnlos. Um künftige Risikosituationen zu vermeiden, sollte der Verurteilte auf übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsum verzichten. Um kritische Situationen besprechen zu können, sollte der Verurteilte sich regelmäßig - zunächst wöchentlich - in der Präventionsambulanz vorstellen. Die Kriminalprognose sei unter Erteilung entsprechender Weisungen insgesamt günstig. Hilfsweise könnten unbegleitete Vollzugslockerungen verantwortet werden. Zu dem Gutachten von Herrn Prof. B. gab Herr Dr. L. eine Stellungnahme vom 26. Februar 2016 ab. Danach halte er die Argumentation von Herrn Prof. B. grundsätzlich für nachvollziehbar. Der Grund für den Vergewaltigungsversuch im Jahre 1989 sei jedoch weiterhin völlig unklar. Dasselbe gelte für die Anlasstaten. Es sei nicht ersichtlich, warum der Verurteilte nicht Selbstgefährdungen anderer Art vorgenommen habe, um seine Sensationslust zu befriedigen. Das Sensation Seeking sei ein wenig hilfreiches Konstrukt, das Verhalten des Verurteilten zu erklären. Eine Erklärung für die Taten gäbe es nach wie vor nicht. Es sei lediglich feststellbar, dass die Tatserie in die Zeit gefallen sei, in der der Verurteilte seine Firma sanierte und seine Tochter geboren wurde. Die fehlenden Angaben zur Tatdynamik würden weiterhin die Prognose belasten. Die Kammer folgt Herrn Dr. L. in seiner Einschätzung, dass die Anlasstaten nicht mit einem Sensation Seeking erklärt werden können. Nach Überzeugung der Kammer sind für die Anlasstaten beim Verurteilten offenkundig vorliegende dissoziale Persönlichkeitsanteile zumindest mitursächlich gewesen. In seinem gegenüber der JVA und dem Gericht extrem rechthaberischen und querulatorischen Verhalten des Verurteilten tritt aber auch eine Persönlichkeitsproblematik hervor, die sich im Zweifel zusätzlich prognostisch negativ auswirkt. Ablehnungen oder Kritik kann der Verurteilte offenkundig kaum ertragen. Seine in der mündlichen Anhörung zu Tage getretene überhebliche Art, mit der er Justizbedienstete herabwürdigt und sich selbst in ein Licht der Unfehlbarkeit rückt, spricht außerdem für behandlungsbedürftige narzisstische Persönlichkeitsanteile. Da eine therapeutische Aufarbeitung bisher nicht ansatzweise erfolgt ist, überzeugt die prognostisch positive Einschätzung von Herrn Prof. Dr. B. die Kammer nicht. Der Alterungsprozess hat die vom Verurteilten ausgehende Gefährlichkeit bisher noch nicht entaktualisiert. Der Verurteilte wirkt noch sehr vital und sportlich. e) Im Übrigen sieht die Kammer das Tatleugnen des Verurteilten als kriminalprognostisch neutral an. Es ist prognostisch ungünstig, weil eine konkrete Tataufarbeitung so nicht möglich ist. Es hat aber auch kriminalprognostisch positive Aspekte, weil nach Überzeugung der Kammer der Verurteilte die Taten bestreitet, um so vor seiner Familie und sich selbst besser dazustehen. Damit zeigt der Verurteilte ein Bemühen um prosoziales Verhalten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Plausibilitätsprüfung der zugrundeliegenden Verurteilung durch die Strafvollstreckungskammer zu keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Verurteilten geführt hat. Insbesondere lassen die in der Hauptverhandlung geführten Beweise, die durch DNA-Abgleiche von Spermaspuren an der Wäsche mehrerer Geschädigter mit Speichelproben des Verurteilten gewonnen wurden, es als abwegig erscheinen, dass eine andere Person als der Verurteilte die Anlasstaten begangen haben könnte. Nach den Urteilsfeststellungen liegen die Übereinstimmungsquoten der verschiedenen DNA-Abgleiche bei 1 : 654 Milliarden, 1 : 326 Billionen oder sogar 1 : 5 Billiarden! Die vom Verurteilten ins Feld geführte Übereinstimmungsquote von 1 : 62.500 betrifft eine Mischspur von Blutanhaftungen an einem in der Nähe eines der Tatorte gefundenen Zollstocks. Dieser DNA-Beweis hatte bei der Urteilsfindung nur eine untergeordnete indizielle Bedeutung. Die Behauptungen des Verurteilten, er habe damals gar keine Speichelprobe abgegeben, mit der ein DNA-Abgleich hätte gemacht werden können und die damaligen wissenschaftlichen Methoden zum DNA-Abgleich seien aus heutiger Sicht völlig unzulänglich gewesen, liegen außerhalb der Prüfungskompetenz der Strafvollstreckungskammer und bleiben einer Prüfung in einem Wiederaufnahmeverfahren vorbehalten. 2. Eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung aus Verhältnismäßigkeitsgründen gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die JVA bietet dem Verurteilten eine ausreichende Betreuung gemäß § 66c StGB an, die bisher an der Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten gescheitert ist. Wie schwierig diesbezügliche Motivationsversuche sind, weiß die Kammer aus eigener Anschauung. Da der Verurteilte sich nunmehr dazu durchgerungen hat, sich auf eine externe Psychotherapie einzulassen, ist die JVA zur Vermeidung künftiger Vollzugsdefizite in der Pflicht, schnellstmöglich eine derartige Therapiemöglichkeit zu schaffen. Die Kammer teilt die Auffassung des Verurteilten, dass die Hinzuziehung eines externen Psychotherapeuten nicht von einer generellen Schweigepflichtsentbindung gegenüber der JVA abhängig gemacht werden darf. Es liegt auf der Hand, das das Zustandekommen eines tragfähigen therapeutischen Verhältnisses im hohen Maße gefährdet wäre, wenn der Verurteilte sich gegenüber seinem Therapeuten nicht unbeschwert über Schwierigkeiten in seinem Verhältnis zur JVA äußern könnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Verurteilte nach eigener freier Entscheidung im Einzelfall eine Schweigepflichtsentbindung für einen Zwischenbericht des externen Therapeuten erteilt. Andererseits muss es der Verurteilte hinnehmen, dass etwaige therapeutische Erfolge sich nicht unmittelbar auf vollzugliche Entscheidungen positiv auswirken. Der vom Verurteilten geäußerte Wunsch, die externe Therapie beim psychologischen Psychotherapeuten A. H. antreten zu wollen, wird von der Kammer ausdrücklich befürwortet. Gerichtsbekanntermaßen ist Herr H. in der Therapie mit Sicherungsverwahrten erfahren und hat diesbezüglich auch therapeutische Erfolge zu verzeichnen. Früher von der JVA geäußerte Bedenken an der Professionalität des Herrn H. sollten vor diesem Hintergrund zurückgestellt werden. Die Kammer vertritt vorbehaltlich des Ergebnisses des nunmehr einzuholenden Prognosegutachtens auch weiterhin die in ihrem Beschluss vom 9. März 2016 auf S. 7 geäußerte Auffassung, dass es nach Zustandekommen einer tragfähigen therapeutischen Beziehung und ansatzweiser Bearbeitung der Persönlichkeitsdefizite denkbar ist, eine abschließende therapeutische Aufarbeitung nach bewährungsweiser Aussetzung der Sicherungsverwahrung vorzunehmen. Im Rahmen einer Psychotherapie müssten die Ursachen für dissoziale Verhaltensweisen des Verurteilten erarbeitet werden. Dieses gilt nicht nur für den Zusammenhang von Enthemmung durch Alkohol und Kokain und dem Verhalten des Verurteilten. Ebenso müssen Risikosituationen, die zu dissozialen Verhaltensweisen führen könnten, analysiert werden. Hierauf aufbauend könnte der Verurteilte dann Rückfallvermeidungsstrategien erlernen. Dabei sieht die Kammer im Tatleugnen des Verurteilten kein Hindernis für die erforderliche psychologische Aufarbeitung. Die offenkundig vorhandenen Persönlichkeitsdefizite des Verurteilten können auch abstrakt psychologisch bearbeitet werden. Eine konkrete Aufarbeitung der Anlassdelikte ist nicht zwingend erforderlich. Für die Erarbeitung von Risikofaktoren können auch die Handlungen des Verurteilten, die zu den Vorstrafen geführt haben, herangezogen werden. Zur Motivation des Verurteilten ist für die weitere Behandlung auch eine Lockerungserweiterung von Bedeutung. Auch diesbezüglich bietet die JVA dem Verurteilten sog. Begleitausgänge an, die sie allerdings aus nachvollziehbaren Gründen davon abhängig macht, dass der Verurteilte vor- und nachbereitende Gespräche führt. Dieses ist für den Verurteilten zumutbar und zwischenzeitlich auch in der Strafvollzugssache 633 Vollz 167/16 rechtlich geklärt. Die Inanspruchnahme von Begleitausgängen hängt also allein von der bisher noch fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten ab. Den Vorschlag des Verurteilten, die vor- und nachbereitenden Gespräche mit dem externen Therapeuten zu führen, kann die Kammer nicht befürworten. Die Vor- und Nachgespräche dienen der unmittelbaren Erkenntnisgewinnung der JVA für die Lockerungsgewährung. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn die JVA auf zeitlich verzögerte mittelbare Informationen zurückgreifen müsste. Der externe Therapeut würde dann aber auch in den Verantwortungsbereich der Lockerungsgewährung hereingezogen werden, was dem therapeutischen Verhältnis zuwiderliefe. Die vom Verurteilten monierten Unterbringungsbedingungen im Übrigen begründen nicht eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung. Der Verurteilte führte und führt diesbezüglich eine Vielzahl von Vollzugsverfahren und nimmt damit Rechtsschutz gegen vermeintlich oder tatsächlich rechtswidrige Zustände in der Unterbringung in Anspruch. Die Vorschrift des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB verweist ausdrücklich nicht auf Vollzugsdefizite im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB. Nach einer abschließenden Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegt schließlich das Interesse der Allgemeinheit an der weiteren Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung, weil damit im Falle erneuter einschlägiger Taten die Verletzung gewichtiger Rechtsgüter wie die der körperlichen Unversehrtheit und freien sexuellen Selbstbestimmung vermieden werden kann. 3. Der Kammer war es nicht möglich, innerhalb der Prüfungsfrist des § 67eStGB zu entscheiden. Der Verurteilte geht fehl in der Annahme, dass der Ablauf der Prüfungsfrist bemessen am Beginn der Unterbringung bereits am 8. Februar 2021 abgelaufen sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 67e Abs. 4 S. 2 StGB begann die jährliche Prüfungsfrist mit der letzten Fortdauerentscheidung vom 24. März 2020 und endete damit am 23. März 2021. Die Kammer terminierte damit fristgerecht die mündliche Anhörung zunächst auf den 18. März 2021. Wegen Erkrankung des vormals beigeordneten Verteidigers und dann erforderlich gewordener Umbestellung auf eine neue Verteidigerin, deren Einarbeitungszeit zu berücksichtigen war, konnte die Anhörung erst am 3. Mai 2021 durchgeführt werden. Eine Entscheidung war wegen der Bearbeitung von Befangenheitsanträgen des Verurteilten frühestens am heutigen Tage möglich.