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Urteil

621 Ks 11/13, 621 Ks 11/13 - 6610 Js 91/13, 6610 Js 91/13

LG Hamburg Schwurgericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1122.621KS11.13.0A
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Tenor
Der Angeklagte D. H. E. wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213 2. Alt. StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte D. H. E. wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213 2. Alt. StGB Am Abend des 4. Juni 2013 gegen 21:30 Uhr stach der Angeklagte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung einmal auf den erheblich alkoholisierten Geschädigten R. mit einem spitzen Küchenmesser ein, ohne dass er durch Notwehr gerechtfertigt war. Die Hauptschlagader des Geschädigten wurde getroffen und dieser verstarb noch am Tatort durch inneres Verbluten. I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung einundvierzig Jahre alte Angeklagte wurde in M. geboren und wuchs dort in einem Kinderheim auf. Seinen Vater und seine Mutter hat der Angeklagte nie kennengelernt. Als der Angeklagte acht Jahre alt wurde, nahm seine Großmutter mütterlicherseits für kurze Zeit den Kontakt zu ihm auf und berichtete ihm über die familiären Verhältnisse. So erfuhr er, dass er mehrere Halbgeschwister hat und seine Mutter aus Amerika stammt. Der Kontakt zu seiner Großmutter brach jedoch nach kurzer Zeit wieder ab. Nachdem der Angeklagte fünfzehn Jahre im Heim gelebt hatte, verbüßte er vier Jahre eine gegen ihn verhängte Jugendstrafe. In der Haftanstalt absolvierte er den Hauptschulabschluss und begann eine Maurerlehre, die er jedoch nicht beendete. Ein halbes Jahr arbeitete der Angeklagte als Maurer, lebt jedoch seitdem von Sozialleistungen und ging nie einer geregelten Tätigkeit nach. Nach seiner Haftentlassung lebte er vorübergehend auf der Straße und verfügte über keine nennenswerten Bindungen. Als er durch Zufall seinen in M. lebenden und im kriminellen Milieu verhafteten Halbbruder kennengelernt hatte, beging er mit diesem diverse Einbruchsdiebstähle. Im Alter von neunzehn Jahren begann der Angeklagte, Drogen zu konsumieren. Spätestens mit einundzwanzig Jahren nahm der Angeklagte auch Heroin, das er zunächst nasal und inhalativ, später auch intravenös zu sich nahm. Später kam noch der Konsum von Kokain in Form von Crack-Steinen hinzu. Darüber hinaus entwickelte der Angeklagte eine Benzodiazepinabhängigkeit und konsumierte missbräuchlich Rohypnol-Tabletten. Im Jahre 1999 kam der Angeklagte nach Hamburg, wo er überwiegend in Obdachlosenunterkünften und auf der Straße lebte oder sich in Haft befand. Insgesamt befand sich der Angeklagte über fünfzehn Jahre in Strafhaft. Der Angeklagte leidet an Hepatitis und an der Immunschwäche AIDS. Mutmaßlich erfolgte die Infektion durch den gemeinsamen Gebrauch von zum Drogenkonsum genutzten Einwegspritzen. Seine damalige Lebensgefährtin litt ebenfalls an der Immunschwäche. Von seiner HIV-Erkrankung hat der Angeklagte im Jahre 2003 erfahren, als er in der Einrichtung T. eine stationäre Drogentherapie absolvierte. Er brach die Therapie deswegen nach kurzer Zeit ab. Auch eine drei Jahre später begonnene Langzeitentwöhnungsbehandlung in B. blieb ohne Erfolg. Der Angeklagte wurde wegen Alkoholkonsums disziplinarisch entlassen. Aufgrund der bei ihm vorliegenden Immunschwäche erkrankt der Angeklagte häufiger an Infektionskrankheiten, u.a. an Lungenentzündung. Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Seit Anfang Januar 2013 bis zu seiner Inhaftierung unterzog sich der Angeklagte in der Praxis des Sachverständigen Dr. B. in H.- B. erneut einer suchtmedizinischen und psychiatrischen Behandlung. Ferner wurde er dort mit 15 ml Polamidon substituiert und erhielt aufgrund seiner Benzodiazepinabhängigkeit 3x2 mg „Rivotril“ täglich. Während der Substitutionsbehandlung fiel der Angeklagte nicht durch übermäßigen Alkoholkonsum auf. Sämtliche durchgeführten Atemalkoholkontrollen verliefen negativ. Seit Januar 2013 lebte der Angeklagte in dem Männerwohnheim „ E.“. Unterbrochen wurde der Aufenthalt durch den Vollzug der Untersuchungshaft in einem anderen Ermittlungsverfahren (Az.: 3002 Js 509/12) in dem Zeitraum vom 16. März 2013 bis 8. April 2013, bis der Angeklagte gegen Auflagen verschont wurde. Insbesondere wurde ihm auferlegt, keine weiteren Straftaten zu begehen. Das letztgenannte Verfahren wurde vom Amtsgericht im Hinblick auf das hiesige Verfahren durch Beschluss vom 27. Juni 2013 gem. § 154 Abs.2 StPO eingestellt. Der Angeklagte befindet sich wegen des ihm in diesem Verfahren gemachten Vorwurfs seit dem 5. Juni 2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 6. Juni 2013 (Geschäftszeichen: 165 b Gs 213/13) ununterbrochen in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme wog der Angeklagte lediglich 52 kg. Seitdem er sich in Untersuchungshaft befindet, hat der Angeklagte sich gesundheitlich stabilisiert und hat an Gewicht zugelegt, zuletzt wog er 67 kg. Er arbeitet in der UHA als Reinigungskraft und ist medikamentös eingestellt. So erhält er in abnehmender Dosierung das Medikament „Rivotril“, ein Benzodiazepin, eine antivirale Medikation und wird weiterhin mit Polamidon, jedoch in geringerer Dosierung, substituiert. Der Angeklagte ist erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Am 12. Juli 1988 verurteilte das Amtsgericht L. i. d. P. (Az.: …) den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich handelnd, in einem Fall versucht in Tateinheit mit gemeinschaftlichen Diebstahl in 11 Fällen, davon neun im besonders schweren Fall und in zwei Fällen versucht, in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung tateinheitlich mit versuchtem Betrug zu einer unbestimmten – zwischen zwei und vier Jahren liegenden – Jugendstrafe. Die Strafvollstreckung war am 18. Mai 1992 erledigt. 2. Am 3. März 1993 verurteilte das Amtsgericht M. (Az.: …) den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und schweren Diebstahl zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. 3. Am 9. Dezember 1994 verurteilte das Amtsgericht M. (Az.: …) den Angeklagten unter Einbeziehung der unter 2. genannten Verurteilung wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall, Beförderungserschleichung in zwei Fällen, fortgesetzten Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Nachdem der Rest der Jugendstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, erfolgte schließlich ein Bewährungswiderruf. Der Angeklagte hat die Strafe vollständig bis zum 26. März 1999 verbüßt. 4. Am 23. Januar 1995 (Az.: …) verurteilte das Amtsgericht M. den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Nachdem der Strafrest durch Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 1996 zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Der Angeklagte hat die Strafe bis zum 26. September 1999 verbüßt. 5. Am 10. Juni 1997 verurteilte das Amtsgericht M. (Az.: …) den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Angeklagte hat die Freiheitsstrafe bis zum 3. April 1998 verbüßt. 6. Gegen den Angeklagten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. (Az.: …) vom 6. Februar 1998 wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 DM festgesetzt. 7. Der Angeklagte wurde am 10. Oktober 2000 vom Amtsgericht H. (Az.: …) wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in drei Fällen, davon in einem Fall versucht, sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Taten wurden aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe wurde bis zum 28. April 2004 zurückgestellt. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 11. April 2002. 8. Am 10. Dezember 2001 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: …) den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Taten waren aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden. Nachdem die Vollstreckung zunächst zurückgestellt worden war, wurde diese Zurückstellung widerrufen. 9. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht H. (Az.: …) am 23. Oktober 2002 wegen Diebstahls in sechs Fällen und übler Nachrede zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Daneben wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zwei Euro festgesetzt. Die Taten wurden aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Strafvollstreckung war am 25. April 2004 erledigt. 10. Am 26. Juni 2004 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: …) den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. 11. Am 24. Juni 2005 verurteilte das Landgericht H. (Az.: …) den Angeklagten wegen Diebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Das Gericht stellte fest, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war. Der Strafrest wurde zunächst bis zum 22. November 2009 zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 30. August 2007 erledigt. 12. Das Amtsgericht H. (Az.: …) verurteilte den Angeklagten am 10. Mai 2006 wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Das Gericht stellte erneut fest, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 22. November 2009. Auch diese Strafaussetzung wurde widerrufen. Der Angeklagte hat die gegen ihn verhängte Strafe vollständig verbüßt. 13. Am 14. Februar 2007 verurteilte das Amtsgericht H.-A. (Az.: …) den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der Angeklagte hat die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe vollständig bis zum 30. August 2007 verbüßt. 14. Am 31. Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht H.-B. (Az.: …) den Angeklagten wegen Diebstahls in 12 Fällen, davon einmal gemeinschaftlich handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat der Angeklagte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe vollständig bis zum 16. August 2009 verbüßt. 15. Am 9. April 2008 verurteilte das Amtsgericht H.-B. (Az.: …) den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. 16. Am 11. Juni 2008 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: …) den Angeklagten unter Einbeziehung der unter 15. genannten Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Das Gericht stellte fest, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitstrafe wurde auf dem Gnadenwege erlassen mit Wirkung vom 11. November 2009. 17. Das Amtsgericht H. verurteilte den Angeklagten am 18. Januar 2010 (Az.: …) wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in einem besonders schwerem Fall in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Das Gericht stellte fest, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde zunächst zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 21. Dezember 2010. 18. Am 25. November 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: …) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit wurde anschließend bis zum 2. März 2015 verlängert. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 23.9.2010 nahm der Angeklagte – einem spontanen Entschluss folgend – in den Geschäftsräumen der Firma K. in der M. Straße … in H. zwei Elektrorasierer der Marke Braun im Verkaufswert von insgesamt 379,98 € an sich, entfernte die an der Ware angebrachte Sicherung und verbarg die Gegenstände unter seiner Jacke, um die Ware, ohne sie zuvor zu bezahlen, für sich zu verwenden. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. 19. Das Amtsgericht H. verurteilte den Angeklagten am 24. Januar 2012 (Az.: …) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Das Gericht stellte fest, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt mit Wirkung bis zum 4. März 2015. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13. Mai 2011 steckte der Angeklagte gegen 15:20 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma P., N. …, in H., ein Päckchen Tabak in seine Hosentasche sowie einen Sechserträger Bier in dem mitgeführten Rucksack (Gesamtwert der Stehlgutes EUR 7,07) in der Absicht, die Waren ohne Bezahlung für sich zu verwenden, wobei er – unwiderlegt nicht griffbereit – ein Küchenmesser in dem Rucksack bei sich trug. Am 3. Juli 2011 schlug der Angeklagte zwischen 17:30 und 23:15 Uhr zunächst mit einem Stein eine Fensterscheibe im Bürogebäude der L., S. Allee … in H. ein, drang dann in die dahinter liegenden Büroräume ein und durchsuchte diese nach Stehlgut. Dabei öffnete er auch einen Bürorollcontainer und nahm ein auf dem Schreibtisch befindliches Notebook mit der dazugehörigen Dockingstation in der Ansicht, das Gerät anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Der Angeklagte handelte in beiden Fällen unter erheblichem Suchtdruck, so dass nicht auszuschließen war, dass seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln, gemäß § 21 StGB jedenfalls erheblich eingeschränkt war. Die genannten Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 7. Juni 2013, den Angaben des Angeklagten zu seiner Person sowie den verlesenen Urteilen des Amtsgerichts vom 25. November 2010 und vom 24. Januar 2012. II. 1. Vorgeschichte Der Angeklagte, der seit Anfang 2013 bis zu seiner Inhaftierung in diesem Verfahren im Männerwohnheim in E. … in H. wohnte und sich dort mit einem Mitbewohner ein Zimmer im Haus … teilte, kannte den späteren Geschädigten R. flüchtig vom Sehen. Der dem J. Trinkermilieu verhaftete Geschädigte hielt sich häufiger im Männerwohnheim auf, um mit Bekannten Alkohol zu trinken. Am Nachmittag des Tattages, dem 4. Juni 2013, gegen 16.00 Uhr war es in dem Zimmer des Angeklagten bereits zu einem Konflikt zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gekommen. Der bereits zu diesem Zeitpunkt erheblich angetrunkene Geschädigte klopfte zunächst allein an die Zimmertür, die ihm vom Angeklagten geöffnet wurde. R. fragte anschließend in aggressiver Weise nach einer Person. Der Angeklagte, der aufgrund der verwaschenen Aussprache registriert hatte, dass der Geschädigte stark alkoholisiert war, verwehrte ihm den Zutritt. Möglicherweise dachte der Angeklagte, das Erscheinen des Geschädigten stünde im Zusammenhang mit einer unmittelbar zuvor erfolgten körperlichen Auseinandersetzung des Geschädigten mit dem ebenfalls im Wohnheim lebenden F. H., der danach in das Zimmer des Angeklagten geflüchtet war und sich dort noch immer befand. Wenige Minuten später versuchte der angetrunkene und erneut aggressiv auftretende Geschädigte erneut, in das Zimmer des Angeklagten zu gelangen. Im Beisein seines ebenfalls stark angetrunkenen Freundes, des Zeugen D., klopfte er heftig an die Tür. Der Angeklagte ergriff nun einen der drei im Zimmer liegenden Hammer und ging hiermit zur Tür. Als der Geschädigte und der Zeuge D. gemeinsam in aggressiver Stimmung versuchten, in das Zimmer zu gelangen, verhinderte der Angeklagte dies, indem er drohend den Hammer in Richtung der beiden hielt. Hierdurch eingeschüchtert, verließ R. gemeinsam mit D. sogleich das Zimmer des Angeklagten. Am Abend kurz nach 21:00 Uhr suchte der Angeklagte den ebenfalls im Wohnheim lebenden Zeugen Ru. auf. Er wollte mit diesem zusammen bei dem in der Nähe des Wohnheims befindlichen Verbrauchermarkt „N.“ Bier holen gehen. Im Beisein des Zeugen Ru. steckte der Angeklagte ein sehr spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 13 cm ein. Das Messer verbarg der Angeklagte nicht ausschließbar mit der Klinge nach oben in der Tasche seiner Jogginghose. Möglicherweise ging er nie unbewaffnet aus dem Haus, da er nicht besonders kräftig ist und sich so sicherer bei körperlichen Auseinandersetzungen fühlte. Hin und wieder führte er daher auch einen Totschläger bei sich. Auf dem Hinweg gegen 21:20 Uhr passierten der Angeklagte, der u.a. mit einem auffälligen um den Hals gewickelten Palästinensertuch und einer Mütze bekleidet war, und der Zeuge Ru. die an der Ecke E./S. Weg befindliche E.-Tankstelle und kürzten ihren Weg über das Tankstellengelände ab, wobei sie von einer Videokamera aufgenommen wurden. 2. Engeres Tatgeschehen Nach ihrem Einkauf bei „N.“ kamen sie an dem Mehrfamilienhaus R. Allee … vorbei, wo sich zu diesem Zeitpunkt der Geschädigte gemeinsam mit den Zeugen M., S(1), D. und S(2) befand. Der Geschädigte nutzte die leerstehende Wohnung, die von seiner Schwester angemietet war, seit geraumer Zeit dazu, um mit Freunden dort zu feiern und im erheblichen Maße dem Alkohol zuzusprechen. Der Angeklagte wusste zwar, dass der Geschädigte sich des Öfteren in dieser Wohnung aufhielt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte damit gerechnet hatte, auf den Geschädigten zu treffen und zu diesem Zweck das Messer mit sich geführt hat. Als der Angeklagte gemeinsam mit seinem Begleiter den zwischen „N.“ und dem Wohnhaus befindlichen stichwegartigen, auf die R. Allee zuführenden Fußweg passierte, bemerkte der spätere Geschädigte den Angeklagten. Er stand zu diesem Zeitpunkt mit mehreren Personen, u.a. dem Zeugen D., auf dem dem Gehweg zugewandten Balkon der Wohnung im 1. Obergeschoss. Der Geschädigte rief dem Angeklagten im aggressiven Ton zu, ob „er immer noch seinen Hammer dabei habe“, was der Angeklagte verneinte. Der erheblich alkoholisierte und dem Angeklagten körperlich überlegene Geschädigte schrie daraufhin zum Angeklagten, dass er dann jetzt „runterkommen“ würde. Der Angeklagte, der nun damit rechnete, R. wolle ihn verprügeln, blieb trotzdem auf dem Gehweg unterhalb des Balkons stehen, weil er nicht als Feigling gelten und Widerstand leisten wollte. Da sein Begleiter Ru., der die Gefährlichkeit der Situation erkannt hatte, in die Sache nicht hineingezogen werden wollte, ging dieser in Richtung der an der Ecke zur R. Allee befindlichen H.-Filiale vor und forderte auch den Angeklagten mit den Worten: „Komm jetzt, ich geh schon los“ auf, sich ebenfalls zu entfernen, um so die bevorstehende Auseinandersetzung zu vermeiden. Dies lehnte der Angeklagte lautstark ab und rief dem Zeugen Ru. zu, dass er die Angelegenheit „hier mal klären müsse“. Auch er war wütend auf den Geschädigten und pöbelte zu den weiterhin auf dem Balkon stehenden Personen hinauf, ohne dass die Kammer sichere Feststellungen dazu treffen konnte, wer noch oben auf dem Balkon stand und was im Einzelnen gerufen wurde. Dies bekam der unbeteiligte Zeuge Ro. mit, der zufällig an dem Angeklagten vorbeiging, um an der an der Ecke des Wohnhauses befindlichen H.-Filiale Geld zu holen. Der Angeklagte wollte verhindern, dass ihm der Zeuge bei der bevorstehenden körperlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten „in die Quere“ kommen würde und versuchte daher verbal, dem Zeugen Ro. den Durchgang zur H. zu verwehren. Der Zeuge ließ sich jedoch von dem Angeklagten nicht einschüchtern und setzte seinen Weg fort. Während er in der H. am Automaten Geld abhob, erschien kurz vor 21.30 Uhr der Geschädigte, der um das Haus über den Stichweg zu dem Balkon und dem davor wartenden Angeklagten gelaufen war. Er hatte eine BAK in Höhe von 2,76 ‰. Die hohe Alkoholisierung wie auch den Umstand, dass der Geschädigte unbewaffnet war, erkannte der Angeklagte. Der aggressiv gestimmte Geschädigte rannte auf den Angeklagten zu und versuchte, ihn mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Aufgrund seiner Alkoholisierung kam er jedoch ins Straucheln, so dass sein Faustschlag den Angeklagten verfehlte. Er konnte sich jedoch noch abfangen und ging nicht zu Boden. Dann erhob er erneut die Faust, um den Angeklagten zu schlagen. Der Angeklagte war dem ersten Schlag des Geschädigten noch ausgewichen. Vor oder während der zweiten Schlagbewegung zog er – möglicherweise einem spontanen Entschluss folgend – sein in der Hosentasche verborgenes Messer hervor, um sich nicht ausschließbar damit gegen einen weiteren Angriff zu wehren. Obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre auszuweichen, stach der Angeklagte mit der linken Hand in Kenntnis der Gefährlichkeit seiner Handlung ohne Vorwarnung mit dem Messer von schräg oben nach unten in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten. Möglicherweise wollte er die Faust des Geschädigten treffen, die sich zur Zeit des Stichs in Höhe der linken Brusthälfte befand. Der Angeklagte hielt es in dieser Situation für möglich, dass er sein Ziel verfehlen und stattdessen mit tödlicher Folge die Brust des Geschädigten treffen würde. Eine solche Folge war ihm jedoch zumindest gleichgültig. Das Messer drang unterhalb des linken Schlüsselbeins in die linke Brust des Geschädigten ein und verletzte dort die Hauptschlagader. Der Geschädigte brach sofort zusammen und fiel ohne weitere Gegenwehr zu Boden. Der Angeklagte flüchtete daraufhin mit dem Messer vom Tatort. Er war zur Tatzeit zwar alkoholisiert und dadurch enthemmt, war aber weder in seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt noch war diese i.S.d. § 20 StGB aufgehoben. 3. Nachtatgeschehen Gerade als sich der Angeklagte vom Tatort entfernen wollte, traf er erneut auf den Zeugen Ro., der die H.-Filiale gerade verließ. Der Angeklagte versuchte diesen mit den Worten: „Du bleibst hier schön drin“ einzuschüchtern, um seine Flucht nicht zu gefährden. Dabei war ihm klar, dass sich damit auch die Aussicht auf Rettung durch einen Dritten reduzieren könnte. Der Zeuge Ro. ließ sich zwar nicht hindern, die Sparkasse zu verlassen, griff aber auch nicht ein, als er den Geschädigten am Boden liegen sah, weil er dies dem Alkoholkonsum zuschrieb. Er schöpfte aufgrund des beherrschten Verhaltens des Angeklagten, der auf ihn ganz „cool“ wirkte, keinen Verdacht gegen diesen. Der Angeklagte flüchtete gemeinsam mit dem Zeugen Ru. in die nahe gelegene B. Allee …, wo er sich des Tatmessers entledigte. Zu diesem Zweck rammte er es hinter einem Busch – von der Straße nicht einsehbar – bis zum Heft in den Boden und überdeckte es mit Erde. Ausschließend deponierte er aus Angst, man könnte ihn sonst der Tat überführen, dort auch seine Mütze, seinen Pullover und das bei der Tat von ihm getragene auffällige Palästinensertuch. Auch Ru. ließ den von ihm getragenen Parka neben dem Tatmesser. Anschließend trennten sich beide. Der Zeuge Ru., den der Angeklagte gebeten hatte, keinem von dem Vorfall zu erzählen, lief daraufhin gegen 21:33 Uhr allein mit der vom Einkauf gefüllten N. Tüte über das videoüberwachte Gelände der E.-Tankstelle zum Wohnheim zurück, während der Angeklagte über einen anderen Weg dorthin gelangte. Der Angeklagte konnte insbesondere aufgrund der bei der Tat getragenen charakteristischen Bekleidung, u.a. eines roten Armbandes und des Palästinensertuchs, und mithilfe von Kameraaufzeichnungen, die ihn und den Zeugen Ru. ca. zehn Minuten vor der Tat auf dem Gelände der E.-Tankstelle S. Weg/Ecke E. zeigten, noch in der Nacht als Täter identifiziert und um 03.45 Uhr festgenommen werden. Zuvor hatte bereits der Zeuge D. der Polizei mitgeteilt, dass der Täter im Männerwohnheim E. wohnt, und dessen Zimmer beschreiben. 4. Folgen der Tat Der Geschädigte verstarb noch am Tatort im Rettungswagen durch inneres Verbluten. Das Messer war zwischen der 1. und 2. Rippe in den Körper eingedrungen und hatte die blutführende Hauptschlagader über eine Länge von ca. 3 cm im Bereich des Herzbeutels schnittartig eröffnet, wobei es im Bereich des linksseitigen Brustkorbes zu einer rückwärtigen Einkerbung des Brustbeins gekommen war. Der durch die massive Eröffnung der Köperschlagader bedingte erhebliche Blutaustritt von über zwei Litern in benachbarte Organe wie Lunge und Herz war todesursächlich und führte zur sofortigen Handlungsunfähigkeit und Bewusstlosigkeit des Geschädigten. Die erlittene Verletzung war so schwer, dass er auch durch sofortige Rettungsmaßnahmen nicht mehr zu retten gewesen wäre. III. 1. Nachdem der Angeklagte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen und Kriminalbeamten P. die Tat zunächst bestritten und behauptet hatte, er habe sich zum Tatzeitpunkt im Wohnheim befunden und geschlafen, hat er sich in der Hauptverhandlung über seine Verteidigerin schriftlich eingelassen und bekundet, die Tat tue ihm leid. Fragen der Kammer und der anderen Prozessbeteiligten zum Tatgeschehen wollte er jedoch nicht beantworten. Der Angeklagte hat insbesondere eingeräumt, mit dem Küchenmesser einmal auf den Geschädigten eingestochen zu haben und diesbezüglich im Wesentlichen folgendes angegeben: Er habe am Tattag vormittags Polamidon und Rivotril zu sich genommen, im Laufe des Tages in geringen Mengen Cannabis konsumiert (einen Joint) und seit 9:00 Uhr über den Tag verteilt insgesamt zwölf halbe Liter Bier getrunken. Nachmittags habe ihn der später Geschädigte im Männerwohnheim aufgesucht. Der Geschädigte sei erheblich alkoholisiert gewesen und habe gelallt. Er, der Angeklagte, habe das Erscheinen des Geschädigten mit dem Zeugen H. in Verbindung gebracht. Dieser sei zuvor bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten R. im Gesicht verletzt worden und sei danach zum Angeklagten in dessen Zimmer gegangen. Der spätere Geschädigte R. sei aggressiv aufgetreten. Deshalb habe er, der Angeklagte, ihn aus dem Zimmer geworfen. Als R. dann kurze Zeit später mit dem Zeugen D. erneut versucht habe, sein Zimmer zu betreten, habe er ihm schließlich mit einem Hammer in der Hand den Zutritt verwehrt. Später habe sich der Angeklagte mit dem Zeugen Ru. getroffen. Bevor man losgegangen sei, um neues Bier zu holen, habe er, der Angeklagte, ein Messer mit der Klinge nach oben in die linke Hosentasche gesteckt. Er gehe nie ohne Waffe aus dem Haus. Manchmal habe er auch einen Totschläger dabei. Auf dem Weg zum Einkaufen seien sie am Haus R. Allee … vorbeigekommen. Auf einem Balkon habe er den Zeugen D. gesehen, der seinen Daumen in Richtung des Angeklagten hochgehalten habe. Auf dem Rückweg habe er R., D., H. und M. auf dem Balkon gesehen. R. habe ihn aggressiv angesprochen und eine Bemerkung wegen des Hammers gemacht. Anschließend habe R. angekündigt, er werde gleich runterkommen. Als der Geschädigte dann auf dem Gehweg erschienen sei, habe sich der Zeuge Ru. bereits entfernt und sei weiter zur Straße Richtung H.-Filiale gegangen. R. sei frontal auf ihn, den Angeklagten, zugegangen. Er, der Geschädigte, habe ihn mit der Faust schlagen wollen, sei dann aber gestrauchelt, ohne jedoch hinzufallen. Er, der Angeklagte, sei daraufhin zurückgewichen. Als der Geschädigte mit der Faust erneut ausgeholt habe, um ihm ins Gesicht zu schlagen, habe er sich gewehrt. Er habe sein Messer genommen und in Richtung Faust gestochen, ohne jedoch den Geschädigten töten zu wollen. Er habe nur den Faustschlag abwehren wollen. Wohl wegen der Bewegung und auch der eigenen Unsicherheit habe er dann versehentlich den Körper des Geschädigten getroffen. Nachdem der Angeklagte bemerkt habe, dass er den Geschädigten getroffen habe, habe er Angst bekommen, zur Verantwortung gezogen zu werden. Er habe deswegen das Messer versteckt und seine Kleidung gewechselt. Ru. habe er gebeten, er solle niemandem davon berichten – auch der Polizei nicht. Fast entsprechende Angaben machte der Angeklagte anlässlich der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. B., wie dieser in der Hauptverhandlung geschildert hat. Allerdings behauptete der Angeklagte dort noch eine geringere Trinkmenge, nämlich über den Tag verteilt sechs bis acht halbe Liter Bier, und eine andere Trinkzeit (Trinkbeginn ab Mittag). 2. a. Vorgeschichte, objektives Tatgeschehen und Nachtatverhalten: Dieses beruht weitgehend maßgeblich auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten selbst. Anhaltpunkte dafür, dass der Angeklagte, der eingeräumt hat, auf den Geschädigten mit einem Messer eingestochen zu haben, sich diesbezüglich zu Unrecht belastet hat, sind nicht ersichtlich, zumal seine Einlassung noch möglich und nicht unschlüssig ist und zudem durch weitere Beweismittel gestützt wird. So hat der unbeteiligte Passant und Zeuge Ro. sich nach einem entsprechenden Polizeiaufruf bei der Polizei gemeldet und den Angeklagten anhand einer in Augenschein genommenen Wahllichtbildvorlage (Bl. 314 d.LA), auf die die Kammer Bezug nimmt und bei der der Angeklagte auf Bild 7 abgebildet ist, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit als denjenigen wiedererkannt, der am Tatort mit einer Gruppe Betrunkener, die sich auf einem Balkon befanden, gestritten habe. Der Angeklagte habe den Zeugen Ro. zunächst nicht durchlassen wollen und ihm später auch das Verlassen der H.-Filiale untersagt. Er, der Zeuge, habe den Eindruck gehabt, dass der „jüngere Begleiter“ des Angeklagten eine Eskalation der Streitigkeit befürchtet und daher den Angeklagten aufgefordert habe, mit ihm wegzugehen. Dies habe der Angeklagte jedoch mit den Worten: „Ich muss hier noch etwas klären“ abgelehnt. Vom engeren Tatgeschehen habe der Zeuge jedoch nichts wahrgenommen, weil er sich in diesem Zeitraum in der H.-Filiale befunden habe. Dass der Angeklagte mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, habe der Zeuge Ro. ebenfalls nicht bemerkt. Der Zeuge Ro. gab im Rahmen der vom Zeugen P. durchgeführten Wahllichtbildvorlage an, er habe den Angeklagten insbesondere aufgrund seines ausgemergelten Gesichtes und seines etwas schiefen Mundes erkannt. Auf Nachfrage des Nebenklagevertreters erklärte der Zeuge, dass er den Angeklagten auch jetzt noch wiedererkennen würde. Dieser sei jetzt jedoch nicht mehr so mager wie damals, sondern habe deutlich an Gewicht zugelegt. Dies korrespondiert mit den Angaben des Angeklagten, der diesbezüglich zuvor angegeben hatte, dass er sich seit seiner Festnahme gesundheitlich stabilisiert und über 15 Kilo zugenommen habe. Dass der Angeklagte, wie von diesem angegeben, kurz vor der Tat an der E.-Tankstelle vorbeigekommen ist, belegen die in Augenschein genommenen Videoprints (Bl. 246 d.LA, Bl. 1-8 TUS, Fach 3.4 „ E.-Tankstelle“), auf die die Kammer Bezug nimmt. Auf den Lichtbildern ist der Angeklagte und der Zeuge Ru. zu erkennen, wie sie gemeinsam über das Tankstellengelände gehen. Auf den Prints ist insbesondere beim Angeklagten dessen auffällige Wollmütze und das um den Hals gewickelt Palästinensertuch zu erkennen. Beides konnte – wie der Zeuge und Kriminalbeamte P. in der Hauptverhandlung anschaulich geschildert hat – gemeinsam mit dem Tatmesser versteckt unter einem Busch in Tatortnähe vergraben sichergestellt werden. Der mit der Auswertung der Videoprints befasste Zeuge und Kriminalbeamte P. dokumentierte die auf der Kamera aufgenommene Zeit mit 21:36:51 Uhr bis 21:37:09 Uhr und gab diesbezüglich an, dass nach Auskunft des Tankstelleninhabers diese Zeitangaben zur realen Zeit etwas abweichen würden. Die auf der Kamera eingestellte Uhr gehe nach Auskunft des Tankstelleninhabers 20 Minuten vor, so dass als korrekte Uhrzeit 21:16 Uhr angenommen werden müsse. Auf weiteren um 21:33 Uhr aufgenommenen Videoprints (aufgezeichnete Kamerazeit 21:53:06 Uhr), auf die erneut Bezug genommen wird (vgl. TUS, Fach 3.4 „ E.-Tankstelle“, Bl. 9, 10), ist zudem der Zeuge Ru. zu erkennen, wie er nach der Tat allein ohne mit dem zuvor getragenen Parka und mit einer nach außen gewölbten und so augenscheinlich gefüllten „ N.-Tüte“ in der Hand über das Tankstellengelände geht. Dies stützt die Einlassung des Angeklagten, er habe unmittelbar nach der Tat das Messer gemeinsam mit Ru. versteckt. Man habe die Kleidungsstücke bei der Tatwaffe versteckt und sei anschließend getrennt geflüchtet. Auch der Parka des Zeugen Ru. konnte, wie der Zeuge und Kriminalbeamte P. glaubhaft geschildert hat, bei dem vom Angeklagten versteckten Messer sichergestellt werden. Ob der Zeuge Ru. den Parka aus eigener Veranlassung oder auf Betreiben des Angeklagten dort zurückgelassen hat, konnte die Kammer nicht ausreichend sicher feststellen. Die Kammer konnte auch nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte direkt mit dem Messer auf die Brust des Geschädigten und nicht auf die Faust gezielt hat. Die Angaben des Zeugen Ru., der diesbezüglich in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe gesehen, wie der Angeklagte dem Geschädigten das Messer direkt ins Herz gestoßen habe und ihn, den Zeugen, anschließend unter Todesdrohungen dazu veranlasst habe, seine Oberbekleidung beim Tatmesser zu lassen, sind nicht ausreichend belastbar. Der Zeuge, der in der Hauptverhandlung einen Krampfanfall erlitt, leidet schon längere Zeit an Epilepsie, die – seinen glaubhaften Angaben zufolge – bis zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht medikamentös behandelt wurde. Auch im Sommer 2013 hatte der Zeuge mehrere Krampfanfälle. Nach den glaubhaften Angaben des psychiatrischen Sachverständigten Dr. B. hatte dieser unbehandelte Krankheitszustand möglicherweise Auswirkungen auf die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen Ru. zur Tatzeit bzw. auf seine Aussage vor Gericht. Dessen Schilderung ist zudem insgesamt in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konstant und weist eklatante Widersprüche zu objektiven Befunden auf. So behauptete der Zeuge beispielsweise, es sei zur Tatzeit bereits dunkel gewesen, so dass die Straßenbeleuchtung eingeschaltet gewesen sei. Dies lässt sich jedoch nicht mit den tatzeitnah aufgenommenen Videoprints von der E.-Tankstelle vereinbaren. Hieraus ergibt sich nämlich eindeutig, dass es zum diesem Zeitpunkt noch hell war. Darüber deuten auch die erheblichen Unterschiede zwischen seinen Angaben bei der Polizei und seiner in der Hauptverhandlung gemachten Aussage auf eine deutliche Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit hin. So hat der Zeuge beispielsweise in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, die Tat habe sich auf dem Rückweg nach erfolgtem Einkauf bei N. ereignet, während der Zeuge im Gegensatz hierzu zunächst in der Hauptverhandlung bekundete, das Ganze sei bereits auf dem Hinweg geschehen. Er korrigierte seine Angaben erst nach Inaugenscheinnahme der Videoprints, die ihn nach der Tat ohne Parka mit einer vom Einkauf gefüllten N. Tüte zeigen. Auch bestehen aufgrund seines Aussageverhaltens erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung. So hat der Kriminalbeamte und Zeuge S(3) glaubhaft bekundet, der Zeuge Ru. habe bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung zunächst angegeben, er habe zur Tatzeit geschlafen und sei dem Angeklagten nur vorher zufällig bei „ N.“ begegnet. Erst nachdem der Zeuge mehrfach auf seine Wahrheitspflicht und entgegenstehende Ermittlungsergebnisse hingewiesen worden war, habe er seine Aussage korrigiert und angegeben, aus Angst vor dem Angeklagten gelogen zu haben. Nachdem die Polizei dem Zeugen mitgeteilt habe, der Angeklagte sei inzwischen festgenommen worden, habe der Zeuge Ru. schließlich zugegeben, er sei zur Tatzeit mit dem Angeklagten zusammen gewesen. Er habe ihn auf dessen Bitten zu „ N.“ begleitet und gesehen, wie der Angeklagte ein Messer eingesteckt habe. Auf dem Rückweg sei der Angeklagte mit dem Geschädigten, der auf einem Balkon mit mehreren anderen ihm nicht bekannten Personen gestanden habe, in Streit geraten. Als der Geschädigte daraufhin herunter gekommen sei, habe er, der Zeuge, sich aus Angst entfernt, weil er in die Sache nicht hineingezogen werden wollte. Er habe daher auch keine Beobachtungen zum unmittelbaren Tatgeschehen gemacht. Lediglich aus der Reaktion des Angeklagten nach der Tat habe er geschlossen, dass dieser den Geschädigten mit dem zuvor mitgeführten Messer getötet habe. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge Ru. hingegen ausgesagt, dass er selbst die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten beobachtet und sich nicht zuvor vom Tatort entfernt habe. Er habe gesehen, wie der Angeklagte dem Geschädigten gezielt das Messer in die Brust gestoßen habe. Er demonstrierte in diesem Zusammenhang eine horizontale Stichbewegung, die er angeblich beim Angeklagten wahrgenommen haben will. Diese Schilderung lässt sich jedoch nicht mit dem bei dem Geschädigten festgestellten Verletzungsbild vereinbaren. Den nachvollziehbaren Angaben der Gerichtsmedizinerin Dr. W. zufolge müsse nämlich der Stich von schräg oben nach unten erfolgt sein. Hierzu näher unter III.2. b. Auch die Aussage des Zeugen Ro., der gleich nach der Tat nur noch den Angeklagten sah, spricht tendenziell gegen eine Tatbeobachtung durch Ru.. Ro. hat in diesem Zusammenhang zudem bekundet, dass der „Jüngere“, damit meinte er offensichtlich den Zeugen Ru., bei der ersten Begegnung gerade im Begriff gewesen sei, um die H. herumzugehen. Er habe zu dem Angeklagten dabei sinngemäß geäußert: „Komm jetzt!“ bzw. „Ich geh schon mal vor!“ Die Kammer stützt die Feststellungen auch nicht auf die Angaben des Zeugen D.. Dieser hatte gegenüber dem zunächst vor Ort ermittelnden Polizeibeamten Mü. nach dessen glaubhaften Bekundungen behauptet, er sei dem Geschädigten sogleich nach draußen gefolgt. Dort habe er gesehen, wie der Angeklagte mit einem Messer dem Geschädigten unvermittelt einen Stich in die Brust versetzt habe. Er, der Zeuge D., habe sich dem Angeklagten dann in den Weg gestellt und diesen erst freigegeben, als der Angeklagte auch ihn mit dem Messer bedroht habe. In der vier Stunden später durchgeführten polizeilichen Vernehmung behauptete der Zeuge D. hingegen, er habe die Tat unmittelbar vom Balkon aus beobachtet. Er stellte ausdrücklich klar, dass er – anders als noch bei seiner Darstellung gegenüber dem Polizeibeamten Mü. – bei dem Angeklagten kein Messer wahrgenommen habe. Auch sei er erst nach unten geeilt, als der Geschädigte schon zusammengebrochen sei. Der Angeklagte habe ihn von unten noch bedroht und zu ihm raufgerufen, dass er nun sehe, was passiere, wenn man sich mit ihm anlege. In der Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge D. zwar in vielen Punkten seine Angaben anlässlich seiner durch den Zeugen P. durchgeführten polizeilichen Vernehmung. In einem entscheidenden Punkt unterscheidet sich jedoch seine Aussage von den zuvor gemachten Angaben. Trotz Vorhalt der entsprechenden Passage aus der polizeilichen Vernehmung behauptete der Zeuge D. nunmehr, der Geschädigte habe zuvor nicht nur einmal vergeblich versucht, den Angeklagten zu schlagen, sondern habe, kurz bevor der Angeklagte die stechende Bewegung hin zu dem Geschädigten gemacht habe, erneut versucht, den Angeklagten mit der Faust zu schlagen. Angesichts dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens des Zeugen D. insbesondere zum Kerngeschehen hat die Kammer erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Er war ein enger Freund des Geschädigten und zeigt in seiner Schilderung eine erhebliche Belastungstendenz. Zudem war der Zeuge zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert, so dass es sehr fraglich erscheint, ob seine Wahrnehmungsfähigkeit nicht dadurch beeinträchtigt war. Der Zeuge hatte eigenen Angaben zufolge mindestens eine Flasche Wodka getrunken und wirkte trotz des Umstandes, dass er alkoholgewöhnt ist, auf den Zeugen und Polizeibeamten Mü., der zunächst am Tatort ermittelt hatte, erheblich alkoholisiert. Dieser Eindruck wurde auch durch den Zeugen und Kriminalbeamten P., der den Zeugen D. erst mehrere Stunden nach der Tat vernommen hat, bestätigt. Den glaubhaften Angaben des Zeugen P. zufolge stand D. auch noch zum Zeitpunkt der späteren polizeilichen Vernehmung ersichtlich unter dem Eindruck des Geschehens und war durch den Tod seines Freundes sehr berührt. Während der Vernehmung hatte der Zeuge – so der Kriminalbeamte P. – zudem erhebliche Schwierigkeiten, seine Beobachtungen chronologisch und nachvollziehbar zu schildern. Die Kammer hat daher große Zweifel, ob der Zeuge D. die Tat tatsächlich beobachtet hat. Dafür spricht auch die Schilderung der unbeteiligten Zeugin Di., einer Nachbarin des Geschädigten. Diese hat glaubhaft bekundet, der Zeuge D. habe ihr gegenüber kurze Zeit nach der Tat anlässlich eines zufälligen Treffens erzählt, er habe von der eigentlichen Tat überhaupt nichts gesehen. Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Geschädigten beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Zentrum für Diagnostik, vom 16. August 2013 und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. W.. Die dem noch am Tatort verstorbenen Geschädigten entnommene Blutprobe ergab hiernach einen Mittelwert von 2,76 ‰. Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Tatmessers steht fest, dass dieses eine Klingenlänge von 13 cm hat und eine sehr spitz zulaufende Klingenspitze aufweist. Die Feststellungen der Kammer zum engeren und weiteren Tatort beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort in der Tatort- und Spurenmappe (TuS-Mappe) sowie den Erläuterungen des Zeugen und Kriminalbeamten P.. b. Folgen der Tat Die Feststellungen zur den Verletzungen des Geschädigten sowie der Todesursache beruhen auf den überzeugenden Angaben der Sachverständigen Frau Dr. W., die den Getöteten am folgenden Tag gerichtsmedizinisch untersucht hat. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den von der Gerichtsmedizinerin gefertigten, in Augenschein genommenen Lichtbildern, die das Ausmaß der Verletzung beim Geschädigten dokumentieren sowie den in Augenschein und mit der Sachverständigen erörterten CT-Bildern, aus denen u.a. die Einkerbung des Brustbeines ersichtlich ist. Die Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass sich lediglich eine einzelne Stichverletzung, hervorgerufen durch einen spitzen Gegenstand, im Bereich des linksseitigen oberen Brustkorbes mit Einkerbung des Brustbeines und Durchsetzung des linken Lungenoberlappens feststellen ließ. Die Körperschlagader sei nahe des Herzen über eine Länge von 3 cm schnittartig ohne Durchtrennung der Aorta eröffnet worden. Der Tod sei daraufhin rasch durch den hierdurch verursachten massiven Blutverlust durch inneres Verbluten eingetreten, wobei der Geschädigte nach dem Stich nahezu sofort handlungsunfähig gewesen sei. Es habe sich infolge der Verletzung eine beidseitige Blutbrust (Hämatothorax) mit insg. 2.600 ml Blut in beiden Brusthöhlen ausgebildet, die zu einem beidseitigen Lungenkollaps (Pneumothorax) geführt habe. Zusätzlich habe sich eine Herzbeuteltamponade mit 150 ml Blut gebildet. Der innere Blutverlust sei so stark gewesen, dass es zu einer Abblassung der Haut und der Schleimhäute, zu spärlichen Totenfleckenausbildung und zu einer Abblassung – teils bis zur Eigenfarbe – der inneren Organe gekommen sei. Aufgrund des sehr steil von oben nach unten verlaufenden Stichkanals sei eine – wie von den Zeugen Ru. und D. geschilderte – horizontale Beibringung der Verletzung aus Sachverständigensicht nahezu ausgeschlossen. Die Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass der Geschädigte noch bei Beibringung der Verletzung gestanden und das Messer von oben nach unten geführt worden sei. Hierauf deute auch der Umstand hin, dass lediglich auf der rückwärtigen Seite das Brustbein eingekerbt gewesen sei. Bei einer horizontalen Stichrichtung wäre hingegen das Brustbein auch im vorderen Bereich verletzt worden. Auch lasse das Verletzungsbild auf ein spitzes Tatwerkzeug wie das von dem Angeklagten beschriebene und von der Polizei sichergestellte und in Augenschein genommene Küchenmesser schließen. Die Sachverständige führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass bei einem spitzen Tatwerkzeug wie dem sichergestellten Küchenmesser keine große Kraftanstrengung notwendig sei, um die bei dem Geschädigten festgestellten Verletzungen hervorzurufen, zumal der Geschädigte sehr dünn und nur mit einem T-Shirt bekleidet gewesen sei, so dass insgesamt vom Angeklagten kein großer Widerstand zu überwinden gewesen sei. Die bei dem Geschädigten festgestellten oberflächlichen Schürfverletzungen an Kopf und Händen seien infolge des Sturzes hervorgerufen worden. Es habe aufgrund der 3 cm langen Eröffnung der Hauptschlagader medizinisch keine Möglichkeit bestanden, den Geschädigten noch zu reanimieren. Die Kammer schließt sich diesem nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten der Sachverständigen aufgrund eigener Prüfung an. c. subjektive Tatseite: Die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz ergeben sich als Schlussfolgerungen der Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen: Für die Annahme eines direkten Vorsatzes in dem Sinne, dass der Angeklagte den Geschädigten gezielt habe mit dem Messer töten wollen, hat die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen. Zwar deutet die Mitnahme des Messers vor dem Gang zu N. möglichweise auf eine geplante Aktion des Angeklagten hin. Ihm war jedoch nicht zu widerlegen, dass er sich generell zu seinem Schutz bewaffne, zumal der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt in einer schlechten körperlichen Verfassung war und sich im von körperlichen Auseinandersetzungen geprägten Randständigenmilieu bewegte. Zwar hat der Angeklagte zudem auf Nachfrage nach dem Hammer den Geschädigten möglicherweise in den Glauben versetzt, er sei unbewaffnet. Dass er ihn damit gezielt habe täuschen wollen, um ihn anschließend mit dem Messer zu töten, ist angesichts der banalen Streitigkeit, aus der sich keine nachvollziehbare Motivation ergibt, eher fernliegend. Auch kann seine Äußerung gegenüber Ru., wonach er noch etwas klären wolle, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit dahin ausgelegt werden, dass er von vornherein einen tödlichen Messerangriff plante. Soweit sich der Angeklagte eingelassen hat, er habe nicht damit gerechnet, dass der Geschädigte durch den Einsatz des Messers gegen die Faust zu Tode kommen könnte, ist dies zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Kammer geht vielmehr sicher davon aus, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten bei dem Angriff zumindest billigend in Kauf genommen hat. Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass vor einem Tötungsvorsatz eine erheblich höhere Hemmschwelle liegt, als vor einem Verletzungsvorsatz (BGH in StV 1982, 509; in StV 2007, 635, 636; in NStZ-RR 2006, 9, 10). Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn der Einsatz des Messers – wie hier – in der Öffentlichkeit erfolgt ist. Der Angeklagte musste daher damit rechnen, nicht unerkannt entkommen zu können. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht auch, dass das Motiv für die Tat vergleichsweise gering war. Allerdings hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Tätlichkeit eine aggressive Auseinandersetzung, die in der konkreten Situation von dem Geschädigten begonnen worden war, vorangegangen war, die den Angeklagten erregt hatte. Andererseits lässt die offensichtliche Gefährlichkeit der Tat vorliegend zur sicheren Überzeugung der Kammer den Rückschluss darauf zu, dass der Angeklagte den Tod dennoch zumindest billigend in Kauf genommen hat: Der vom Angeklagten ausgeführte Stich war gezielt in Richtung des Brustkorbs des Geschädigten gerichtet. Selbst wenn der Angeklagte nur die Faust treffen wollte, war ihm hierbei bewusst, dass die Hand des Geschädigten in Bewegung war, und zwar oberhalb der Brust. Bei einem derartigen dynamischen Geschehen war es für den Angeklagten auch aus seiner Sicht von vornherein sehr fraglich, ob er die zum Schlag ausholende Faust tatsächlich treffen würde, zumal angesichts der von ihm erkannten Trunkenheit auch mit unkontrollierten Bewegungen des Geschädigten zu rechnen war. Hinzu kommt, dass das vom Angeklagten benutzte Messer eine lange und extrem spitze Messerklinge aufwies, so dass – was dem Angeklagten ebenfalls bewusst war – ihr Einsatz leicht lebensgefährliche Folgen haben konnte, da wenig Kraftaufwand nötig war, um in den Körper einzudringen. Der Umstand, dass der Angeklagte in dieser Situation trotzdem zugestochen hat, zeigt deutlich, dass er auch eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf nahm. Er zeigte mit diesem Verhalten, dass ihm der Tod des anderen zumindest egal war, so dass zumindest Eventualvorsatz vorliegt. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der dem Angeklagten zu Gute zu haltenden gewissen Alkoholisierung. Hierdurch war dieser – worauf noch zurückzukommen sein wird – enthemmt, nicht jedoch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hierdurch in seinen kognitiven Fähigkeiten so eingeschränkt war, dass er die Gefährlichkeit der Tat nicht erkannt hat, oder dass die alkoholbedingte Enthemmung in sonstiger Weise zur Verkennung der Todesgefahr geführt hat. Für die billigende Inkaufnahme spricht auch das Nachtatverhalten, denn der Angeklagte kümmerte sich anschließend keineswegs um Hilfe und er wollte auch nicht, dass tatzeitnahe Hilfe durch den Zeugen Ro. geleistet würde. d. Schuldfähigkeit: Die Feststellungen der Kammer zur vollständigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten stützt die Kammer auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. B., Facharzt für Psychiatrie, forensische Psychiatrie und Suchtmedizinische Grundversorgung. Der Sachverständige, der bereits seit vielen Jahren forensisch tätig ist und in Hamburg für die Gerichte – insbesondere auch für dieses Schwurgericht – eine Vielzahl von forensisch-psychiatrischen Gutachten zur strafrechtlichen Verantwortung erstellt hat, hat zunächst ausgeführt, dass er nach Auswertung der ihm überlassenen Verfahrensakten, seiner Erkenntnisse aufgrund der bei dem Angeklagten als behandelnder Arzt durchgeführten Substitution seit Anfang 2013, aufgrund der von ihm vor der Hauptverhandlung durchgeführten Exploration am 17. Oktober 2013 sowie des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten über mehrere Verhandlungstage gewonnenen Eindrucks zu dem von der Kammer nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und sein Verhalten zu steuern, weder aufgrund einer psychischen Erkrankung noch durch Alkohol- oder Drogenkonsum mehr als nur unerheblich beeinträchtigt gewesen ist. (1) Seinen überzeugenden Ausführungen zufolge gab es bei dem Angeklagten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Hirnschadens, einer Psychose oder von Schwachsinn. Auch haben sich bei ihm zu keinem Zeitpunkt inhaltliche Denkstörungen in Form von Verfolgungsgefühlen oder Wahnideen feststellen lassen. Auch sind seinen plausiblen Angaben zufolge bei dem Angeklagten keine Auswirkungen der seit zehn Jahren bestehenden HIV-Infektion auf die Hirnfunktion feststellbar. (2) Zwar lege nach den schlüssigen Bekundungen des Sachverständigen aufgrund der Biographie des Angeklagten, dessen Leben durch das Aufwachsen im Heim ohne nennenswerte tragfähige soziale Bindungen und hieran anschließend lange Haftzeiten geprägt gewesen sei, eine Persönlichkeitsfehlentwicklung mit narzisstischen und dissozialen Zügen vor. Diese Fehlentwicklung sei jedoch nicht so gravierend, dass sie das Ausmaß der juristischen Merkmalskategorie einer sog. schweren anderen sozialen Abartigkeit erreiche. (3) Vielmehr stehe bei dem Angeklagten aus Sicht des Sachverständigen eine polyvalente Drogenabhängigkeit vom Benzodiazepin-, Kokain- und Herointyp im Vordergrund, die der juristischen Merkmalskategorie einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB entspreche. Dies habe jedoch zum Tatzeitpunkt nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt. Hierbei hat der Sachverständige auch den Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit alkoholisiert gewesen ist, gewürdigt. Er führte hierzu nachvollziehbar aus, dass die Alkoholisierung möglicherweise zu einer gewissen Enthemmung bei dem in der Situation sicherlich aggressiv gestimmten Angeklagten geführt habe, ohne dass dies jedoch einen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit gehabt habe. Maßgeblich für die Einschätzung des Sachverständigen sei das vom Angeklagten zum Tatzeitpunkt gezeigte erhebliche Leistungsverhalten gewesen. Dieser habe sich koordiniert, gezielt und folgerichtig verhalten. Bei der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten habe er sich reaktionsschnell gezeigt und das Tatmesser, das mit der Spitze nach oben in der Hosentasche steckte, hervorgeholt, ohne sich zu verletzen. Er habe – so die übereinstimmende Schilderung der Zeugen, u.a. der Zeugen D. und Ro. – keine alkoholbedingten Ausfallserscheinungen im Gangbild oder bei der Artikulation gezeigt. Auch das Nachtatverhalten verdeutliche keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten. Auch hier habe sich der Angeklagte überlegt und folgerichtig verhalten, indem er mit dem Tatmesser sofort geflohen sei und es unweit des Tatortes unter einem Busch versteckt habe. Auch der Umstand, dass der Angeklagte Teile seiner Kleidung beim Tatmesser zurückgelassen habe, verdeutliche, dass er sogleich die Situation realisiert und versucht habe, den Verdacht von ihm abzuwenden. Angesichts dieses erheblichen Leistungsverhaltens und des Umstandes, dass der Angeklagte bei seiner Schilderung keinerlei Erinnerungslücken gezeigt habe, sei aus gutachterlicher Sicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen. Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer aufgrund eigener Prüfung an. Die Analyse der dem Angeklagten entnommene Blutprobe könne – so der Sachverständige in seinen nachvollziehbaren Erwägungen – zur Berechnung des Blutalkohols zur Tatzeit nicht herangezogen werden. Dies beruhe auf der Tatsache, dass die Entnahme erst sehr viel später, nämlich nahezu 15 Stunden nach der Tat, am darauffolgenden Tag um 11:57 Uhr erfolgt und der festgestellte Blutalkoholwert der entnommenen Blutprobe mit 0,01 ‰ zu gering sei. Auch die theoretische Berechnung des Blutalkoholwertes anhand der sog. Widmark-Formel aufgrund der Angaben des Angeklagten, der im Verlauf seiner Vernehmung die angeblichen Trinkmengen ständig gesteigert hat, ist nicht aussagekräftig. So hat der Angeklagte zunächst gegenüber dem Kriminalbeamten P. behauptet, er habe lediglich zwei Liter Bier getrunken. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. gab er schon drei bis vier Liter Bier an. In der Hauptverhandlung behauptete er, über den Tag verteilt insgesamt sechs Liter Bier getrunken zu haben. Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass unter Zugrundelegung der letztgenannten behaupteten Trinkmenge von sechs Litern Bier über den Tag verteilt, einem Trinkbeginn von 9.00 Uhr und einem durchschnittlichen stündlicher Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde über einen Zeitraum von 12 ½ Stunden sich auch unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizites von 20 % ein theoretischer Blutalkoholwert zur Tatzeit von 4,68 ‰ ergeben würde. Falls man von den durchschnittlichen stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ ausgehen würde, würde sich dieser zwar auf 3,4 ‰, reduzieren. Jedoch lasse sich aus gutachterlicher Sicht weder der zuletzt genannte theoretische Blutalkoholwert noch der zunächst genannte Wert mit dem vom Angeklagten selbst beschriebenen und von anderen Zeugen, u.a. dem Zeugen Ro., beobachteten geordneten und besonnenen Verhalten des Angeklagten vereinbaren. Der Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass selbst eine trinkgewohnte Person bei einem derartigen, deutlich über 2,0 ‰ liegenden Blutalkoholwert massive Ausfallserscheinungen zeigen würde, was aber bei dem Angeklagten gerade nicht der Fall gewesen sei. Bei seiner Beurteilung der vollumfänglich erhaltenen Steuerungsfähigkeit hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass der Angeklagte ausweislich des verlesenen toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin, Zentrum für Diagnostik, vom 11. Juli 2013 unter dem wirksamen Einfluss von Cannabis gestanden hat. Diesem Umstand – so der Sachverständige – käme jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Einnahme von Cannabis eher eine dämpfende Wirkung gehabt habe. Der Angeklagte habe zudem auch nicht unter Entzugserscheinungen gestanden, weil er zuvor am Vormittag – wie üblich – im Rahmen der bei ihm durchgeführten Substitution wegen seiner Heroinabhängigkeit Polamidon und gegen die Benzodiazepinabhängigkeit Rivotril erhalten habe. Auch diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines Totschlags im Sinne von § 212 StGB schuldig gemacht. Er handelte zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz, weil es ihm jedenfalls gleichgültig war, ob der Geschädigte dadurch zu Tode kommen würde. Mordmerkmale nach § 211 Abs.2 StGB lagen beim Angeklagten ersichtlich nicht vor. Weder hat der Angeklagte aus niederen Beweggründen gehandelt noch war die Tatbegehung durch heimtückische Begehungsweise gekennzeichnet. Der Geschädigte war aufgrund der zeitlich unmittelbar vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten nicht arglos. Die Tat war auch rechtswidrig und der Angeklagte nicht durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt. Zwar bestand aufgrund der Tatsache, dass der Geschädigte nach dem ersten vergeblichen Versuch, den Angeklagten zu schlagen, auf diesen erneut mit erhobener Faust zugegangen war, objektiv eine Notwehrlage. Auch scheitert eine Rechtfertigung nicht an einem entsprechenden Verteidigungswillen des Angeklagten. Dieser mag bei seinem Messereinsatz zwar auch die Absicht gehabt haben, dem Geschädigten aufgrund dessen aggressiven Verhaltens einen „Denkzettel“ zu verpassen. Dieses Motiv war jedoch nicht vorherrschend, da der Angeklagte – unwiderlegt – zumindest auch den Zweck verfolgt hat, sich gegen den weiterhin drohenden körperlichen Angriff des Geschädigten zu verteidigen. Eine Tat kann auch dann noch durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr weitere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH NStZ 2000, 365 ff). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen, da entsprechendes nicht festgestellt werden konnte. Eine Rechtfertigung des Angeklagten scheitert jedoch mangels Erforderlichkeit des lebensgefährlichen Messereinsatzes gem. § 32 Abs.2 StGB. Dem Angeklagten wäre es vielmehr möglich gewesen, den gegen ihn geführten Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit schonender als geschehen zurückzuweisen. Wie er aufgrund der unmittelbar vor der Tat erfolgten Drohung mit dem Hammer wusste, bestanden gute Aussichten den Geschädigten mit der bloßen Androhung eines Messereinsatzes zur Räson zu bringen und ihn von einem Schlag abzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dies in der konkreten Situation (fairer Kampf Mann gegen Mann) ungeeignet gewesen wäre, den Angriff des Geschädigten, der erkennbar unbewaffnet war, effektiv und endgültig abzuwehren. Auch hätte für ihn in der konkreten Situation die Möglichkeit bestanden, das Messer gegen Körperteile einzusetzen, bei denen nicht die Gefahr der Verletzung lebensgefährlicher Organe bestand, wie z.B. gegen die Beine. Im Übrigen war der lebensgefährliche Einsatz des Messers gegen den erheblich alkoholisierten Geschädigten nicht geboten. Dem Angeklagten war klar, dass R. erheblich betrunken war, was sich auch im Stolpern des Geschädigten über den Fahrradständer bemerkbar machte. Es wäre für ihn daher zumutbar gewesen, sich dem Angriff durch Ausweichen oder Fliehen zu entziehen, zumal er sich auch durch sein eigenes Verhalten in diese Situation gebracht und den sich anbahnenden Angriff ermöglicht hatte. Auch war die Tat schuldhaft. Die Voraussetzungen des § 33 StGB liegen nicht vor. Eine Entschuldigung wegen Überschreitung der Grenzen der Notwehr würde nämlich voraussetzen, dass der Täter in einer objektiv gegebenen Notwehrlage bei der Angriffsabwehr die Grenzen des Erforderlichen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Dafür fehlen jedoch angesichts des besonnenen Verhaltens des Angeklagten anlässlich der Tat und seines folgerichtigen Nachtatverhalten entsprechende Anhaltspunkte. Im Gegenteil wirkte der Angeklagte auf den Zeugen Ro. „cool“ und er handelte nach der Tat überlegt und planvoll. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 213 StGB ausgegangen, der eine Freiheitstrafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren vorsieht. Zwar war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vom Vorliegen eines minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 1. Alt. StGB auszugehen, da von Seiten des Geschädigten in der konkreten Tatsituation – banale Auseinandersetzung im Trinkermilieu – keine Provokation in der Form einer erheblichen Misshandlung oder anderweitigen schweren Beleidigung vorgelegen hat, zumal auch der Angeklagte, der auf den Streit mit dem Geschädigten bereitwillig eingegangen war, nicht ohne eigene Schuld gehandelt hat. Es liegt jedoch ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlages gem. § 213 2. Alt. StGB vor. Zwar darf angesichts des Ranges des hier betroffenen Rechtsgutes die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig gesetzt werden. Nach der Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten wirkenden Tatsache, dass dem Tatgeschehen eine objektive Notwehrlage zugrunde lag und der Angeklagte sich zum objektiven Tatgeschehen geständig gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass die schuldmindernden Umstände in ihrer Gesamtheit überwiegen und daher mit einer in § 213 1. Alt. StGB aufgeführten Provokationslage vergleichbar sind und dieser gleichkommen, so dass der Regelstrafrahmen des § 212 StGB gegenüber dem gemilderten Strafrahmen des § 213 2. Alt. StGB unangemessen erscheint. Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 213 2. Alt. StGB kann bei einer Tötung im Grenzbereich der Notwehr (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 213 Rn. 13), insbesondere bei Überschreitung der Grenzen der Notwehr ohne Erreichen der Voraussetzungen des § 33 StGB, bereits allein aus diesem Grunde in Betracht kommen. (vgl. BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 27.2.2007, 4 StR 581/06; Beschluss vom 4.7.2013, 4 StR 213/13). Der Anwendung des § 213 StGB steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte generell mit der Möglichkeit eines körperlichen Angriffs des Geschädigten auf sich rechnete, bei dem er zu seiner Verteidigung möglicherweise auch das von ihm mitgeführte Messer hätte einsetzen müssen. Dass er von vornherein die Tötung der Geschädigten beabsichtigt hat, hat die Kammer nicht feststellen können. Auch kann in diesem Zusammenhang ihm nicht angelastet werden, dass er sich trotz Rückzugsmöglichkeit überhaupt auf eine Konfrontation mit dem Geschädigten eingelassen hat. Dies würde gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs.3 StGB verstoßen, weil diese „Konfrontation“ ja gerade Grund und Gegenstand der Aburteilung ist. Bei der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Gesamtabwägung hat die Kammer darüber hinaus Folgendes berücksichtigt: Zu seinen Gunsten war insbesondere zu werten, dass der Angeklagte kein einfaches Leben gehabt hat, in einem Heim ohne nennenswerte soziale Bindungen aufgewachsen ist und diese bislang kaum entwickeln konnte. Auch war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eingeräumt hat, auf den Geschädigten eingestochen zu haben, wenngleich er den Tötungsvorsatz in Abrede stellt. Er hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass er die Tat sehr bereue, und er hat sich in der Hauptverhandlung bei den Familienangehörigen entschuldigt. Auch dies hat die Kammer zu seinen Gunsten herangezogen. Darüber hinaus war mildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier festgestellten Sachverhalt um eine spontane Tat gehandelt hat und er durch den vorherigen Alkoholkonsum bedingt enthemmt war, wenngleich er hierdurch nicht in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Auch war zu seinen Gunsten zu würdigen, dass der dem Angeklagten körperlich überlegene Geschädigte die Auseinandersetzung begonnen hat und im erheblichen Maß aggressiv gestimmt war. Mildernd war auch zu würdigen, dass der Angeklagte aufgrund seiner HIV-Erkrankung im gesteigerten Maße haftempfindlich ist. Die bei ihm ausgebrochene Erkrankung bedeutet für den Angeklagten ohnehin schon eine erhebliche Einbuße an Lebensqualität, er ist auf die Einnahme antiviraler Medikamente angewiesen. Auch ist mildernd zu berücksichtigen, dass er aufgrund der hiesigen Verurteilung in zwei Fällen den Widerruf der Bewährung befürchten muss. Hingegen wirkte sich im erheblichen Maße strafschärfend aus, dass der Angeklagte bereits vielfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist und sich trotz Verbüßung von diversen Haftstrafen nicht davon abhalten ließ, immer wieder erneut straffällig zu werden. Der Angeklagte hat nahezu sein halbes Leben in Haft verbracht. Sein Verhalten verdeutlicht im erschreckenden Maße die Unfähigkeit, sich an zwischenmenschliche und gesetzliche Regeln zu halten und seinem Leben eine Perspektive zu geben. Zudem war negativ zu bewerten, dass der Angeklagte unter laufender Bewährung stand und trotz kurz zuvor erfolgter Verschonung von der Untersuchungshaft in einer anderen Sache erneut straffällig wurde. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB scheidet bereits an dem Fehlen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat. So hat der Sachverständige Dr. B. nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte zwar den Hang hat, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Die konkrete Tat – so der Sachverständige – sei jedoch nicht im Rausch begangen worden und sei auch nicht auf die polyvalente Drogenabhängigkeit zurückzuführen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.