Beschluss
309 S 22/21
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1217.309S22.21.00
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Tenor
Die Kammer weist nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage auf Folgendes hin:
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage auf Folgendes hin: Entscheidend im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage, ob sich die Beklagte und Berufungsklägerin auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen kann, da der für den streitgegenständlichen Flug von M. nach L. vorgesehene Slot (sowie auch schon die Slots für die beiden Vorflüge M. - L. und L. - M.) von Eurocontrol verschoben worden ist. Dabei geht es insbesondere darum, ob schon die verzögerte Startfreigabe selbst einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellt, oder ob eine Slotverschiebung durch das Flugverkehrsmanagement nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO zu bewerten ist, wenn diese ihrerseits auf einem Umstand beruht, der als außergewöhnlich im Sinne dieser Norm qualifiziert werden kann. Dies wird aktuell von den Gerichten unterschiedlich bewertet, wobei viele Landgerichte und der Bundesgerichtshof in solchen Slotverschiebungen grundsätzlich außergewöhnliche Umstände sehen (für das grundsätzliche Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes bei verzögerter Start- oder Landeerlaubnis LG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2020 -2-24 S 15/20, 2/24 S 15/20; in diesem Sinne wohl nunmehr auch BGHS Wien, Urteil vom 18.03.2021 - 12 C 312/20z - 9; dass das Vorliegen einer Anordnung der Flugsicherheit nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand darstellt bspw. AG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2020 - 240 C 8633/19 - jeweils zitiert nach juris). Entsprechende Vorlagefrageersuchen des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 30.12.2020 - C-37/21 und EuGH-Vorlage vom 10.09.2019 - 6 C 347/17, jeweils zitiert nach juris) sind nachträglich aus dem Register gestrichen worden. Dasselbe gilt für eine die vorliegende Thematik betreffende Vorlagefrage des Amtsgerichts Erding (AG Erding, EuGH-Vorlage vom 27.09.2018 - 5 C 2980/17, zitiert nach juris). Nach der gefestigten Rechtsprechung der BGH (vgl. Urteil 13.11.2013 -X ZR 115/12, zitiert nach juris) begründet eine verzögerte Erteilung einer Start- und Landeerlaubnis grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand, da die Erteilung außerhalb der Einflusssphäre des Luftfahrtunternehmens liegt. Das Luftfahrtunternehmen kann darauf vertrauen, dass die im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten auch eingehalten werden. Das Luftfahrtunternehmen hat den behördlichen Anordnungen des Flugverkehrsmanagements Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können. Damit sind zumindest auch solche Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftraten, auch für einen Folgeflug als außergewöhnlicher Umstand zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12.06.2014 - XZR 121/14, zitiert nach juris). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an und sieht in der streitgegenständlichen Slotverschiebung einen außergewöhnlichen Umstand, ohne dass es noch darauf ankommt (oder weiterer Darlegung durch die Beklagte bedurfte) worauf dieser konkret beruht hat. Unabhängig vom Grund der Slotverschiebung hat das ausführende Luftfahrtunternehmen nämlich keinen Einfluss auf diese Slotverschiebung und eine darauf beruhende Verspätung des Fluges fällt nicht in seine Risikosphäre. Der Klägerin wird insofern angeraten, die Klage zurückzunehmen. Anderenfalls wird kurzfristig terminiert werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.