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Beschluss

309 O 57/19

LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0324.309O57.19.00
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Leitsätze
Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister hat das Prozessgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.(Rn.2)
Tenor
I. Das Verfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.01.2021, Az. 309 OH 1/20, ausgesetzt. II. Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage des vorliegenden Verfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zurückgenommen wird (§ 24 Abs. 2 KapMuG). III. Der Streitwert wird vorläufig auf € 30.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister hat das Prozessgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.(Rn.2) I. Das Verfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.01.2021, Az. 309 OH 1/20, ausgesetzt. II. Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage des vorliegenden Verfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zurückgenommen wird (§ 24 Abs. 2 KapMuG). III. Der Streitwert wird vorläufig auf € 30.000 festgesetzt. 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits ist von den Feststellungszielen des o.g. Vorlagebeschlusses abhängig. Nach § 8 Abs. 1 KapMuG hat das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. 2. Die Unterrichtung der Klägerseite über ihre Beteiligung an den Kosten des Musterverfahrens beruht auf § 8 Abs. 3 KapMuG. 3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt.