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Beschluss

309 T 177/20

LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0923.309T177.20.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB kann das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung eines Betreuten genehmigen, wenn ein für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellter Betreuer dies beantragt und diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass der Betreute sich anderenfalls selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1) oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund der Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann (Nr. 2).(Rn.12) 2. Die geschlossene Unterbringung muss verhältnismäßig und unentbehrlich sein, um die Heilbehandlung durchzuführen. Dies ist der Fall, wenn ohne eine konsequente medikamentöse Behandlung eine Besserung des Zustandes des Betreuten nicht erreicht werden kann und sich sein Leidensdruck noch weiter erhöhen würde.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 14.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Bergedorf 06.08.2020 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB kann das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung eines Betreuten genehmigen, wenn ein für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellter Betreuer dies beantragt und diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass der Betreute sich anderenfalls selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1) oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund der Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann (Nr. 2).(Rn.12) 2. Die geschlossene Unterbringung muss verhältnismäßig und unentbehrlich sein, um die Heilbehandlung durchzuführen. Dies ist der Fall, wenn ohne eine konsequente medikamentöse Behandlung eine Besserung des Zustandes des Betreuten nicht erreicht werden kann und sich sein Leidensdruck noch weiter erhöhen würde.(Rn.18) Die Beschwerde des Betroffenen vom 14.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Bergedorf 06.08.2020 wird als unzulässig verworfen. Das Landgericht legt den Widerspruch des Betroffenen vom 14.09.2020 als Beschwerde aus. I. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie verfristet ist. Nach § 68 Abs. 2 FamFG hat das Beschwerdegericht die Statthaftigkeit und die gesetzliche Form und Frist der Beschwerde zu prüfen und hat es bei Ermangelung dieser Erfordernisse die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist nicht gewahrt. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.11.2019 ist laut Aktenvermerk am 07.08.2020 abgesandt worden und gilt gemäß § 15 Abs. 2 FamFG drei Tage nach Aufgabe zur Post, mithin am 10.08.2020, als dem Betroffenen zugestellt. Die Beschwerdefrist lief am 10.08.2020 ab, die Beschwerde vom 14.09.2020 war daher verspätet. Der Beschluss ist dem Betroffenen auch vor dem 10.09.2020 bereits zugegangen, da der Beschluss noch am 06.08.2020 dem Betroffenen über den Faxanschluss der Klinikstation übermittelt wurde. Die Zustellung im Sinne des § 41 Abs. 1 FamFG ist daher bewirkt. II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Der Betroffene wendet sich gegen einen Beschluss des Betreuungsgerichts, durch den seine geschlossene Unterbringung für die Dauer von 10 Wochen bis zum 16.10.2020 genehmigt worden ist. Der Betroffene, der seit vielen Jahren unter Betreuung steht, leidet an einer langjährig bestehenden paranoiden Schizophrenie. In der Vergangenheit sind bereits häufig geschlossene Unterbringungen erforderlich gewesen. Die Aufgabenkreise des Beteiligten beinhalten u.a. die Gesundheitsfürsorge und die Aufenthaltsbestimmung. Der Betroffene lebt in einer eigenen Wohnung. Wegen erheblicher psychopathologischer Auffälligkeit aufgrund wahnhaft – induzierter Realitätsverkennung kam es auch im Januar und Ende Mai dieses Jahres zu geschlossener stationärer Behandlung. Als er Ende Juni erneut in den geschlossenen Bereich aufgenommen wurde, setzte er nach anfänglicher Medikation diese dann – wie so oft auch in der Vergangenheit – eigenmächtig ab. Eine freiwillige Bereitschaft zur Medikation konnte nicht mehr hergestellt werden, so dass seine psychische Verfassung erneut eskalierte. Nach Aussage der psychiatrischen Sachverständigen W. ist deshalb eine erneute geschlossene Unterbringung zur medikamentösen Einstellung erforderlich. Diese sei in der akuten Phase, in der sich der Betroffene gerade befinde, unverzichtbar, da ansonsten unter der fortbestehenden handlungsbestimmenden psychotischen Verkennung der Betroffene sich selber (und auch anderen) gesundheitlichen Schaden zufüge. Unter dem 03.08.2020 kam die psychiatrische Sachverständige W. in ihrem Gutachten deshalb zu dem Ergebnis, dass eine weitere Unterbringung zur Heilbehandlung und eine Zwangsmedikation für die Dauer von sechs Wochen erforderlich sei, diese könne bei einer weiteren ärztlichen Indikation um 4 Wochen verlängert werden. Auf Antrag des Beteiligten genehmigte das Betreuungsgericht nach Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers am 06.08.2020 mit Beschluss vom selben Tag die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 16.10.2020 und stellte zudem fest, dass bei einer Unterbringung über den 18.09.2020 hinaus ein weiteres ärztliches Attest vorliegen müsse. Ferner genehmigte das Betreuungsgericht die Zwangsmedikation. Die Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 BGB liegen vor: Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB kann das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung eines Betreuten genehmigen, wenn ein für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellter Betreuer dies beantragt und diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass der Betreute sich anderenfalls selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1) oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund der Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann (Nr. 2). Der Beteiligte hat als für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung bestellter Betreuer die Unterbringung beantragt. Der Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (s.o.). Nach Aussage des Sachverständigen ist der Zustand des Betroffenen dringend behandlungsbedürftig (s.o.). Nicht nur bestehe ohne eine Behandlung eine erhöhte Suizidgefahr, auch sei eine medikamentöse Einstellung unverzichtbar, damit der Betroffene wieder eine stabile Basis für seine psychische Verfassung und damit Lebensumstände erlange. Er leide stark unter seinen psychotischen Wahrnehmungen, er fühle sich oft verfolgt und gequält, zumal die Stimmen, die er höre, oft Vorwürfe machten, ihn beleidigten und bedrohten. Die Sachverständige stellte auch für die Kammer überzeugend fest, dass eine freiwillige Behandlung krankheitsbedingt nicht möglich sei. Eine Krankheitseinsicht oder Behandlungseinsicht bestehe nicht. Im unbehandelten Zustand sei er zu keiner unabhängigen Willens- und abwägenden Meinungsbildung fähig. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an und geht mit der Sachverständigen davon aus, dass der Betroffene die Notwendigkeit der Unterbringung krankheitsbedingt nicht einzusehen vermag. Die konsequente Medikation - gegebenenfalls im Wege der Zwangsmedikation - kann zunächst nur durch eine geschlossene Unterbringung sichergestellt werden. Die Unterbringungsfrist ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der dahingehenden Empfehlung des Sachverständigen. Für den über den 18.09.2020 hinausgehenden Zeitraum liegt eine weitere Stellungnahme vor. Auch eine weitere Zwangsbehandlung wurde beauftragt, so dass ein weiteres Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen R. unter dem 29.8.2020 erstellt wurde. Die geschlossene Unterbringung ist trotz des mit ihr verbundenen Eingriffes in die Freiheitsrechte des Betroffenen daher verhältnismäßig und unentbehrlich, um die Heilbehandlung durchzuführen. Ohne eine konsequente medikamentöse Behandlung kann die Besserung seines Zustandes nicht erreicht werden und sein Leidensdruck sich noch weiter erhöhen. Von einer erneuten richterlichen Anhörung hätte das Beschwerdegericht absehen können, weil die letzte richterliche Anhörung erst vor knapp 2 Wochen stattgefunden hat und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Weder aus der Begründung der Beschwerde noch aus weiteren Umständen ergeben sich Hinweise auf Tatsachen oder Gesichtspunkte, die eine nochmalige persönliche Anhörung des Betroffenen nahelegen. Hinsichtlich der Zwangsmedikation ist der Beschluss vom 06.08.2020 überholt, da inzwischen ein weiterer Beschluss zur Zwangsmedikation vom 15.09.2020 vorliegt.