Beschluss
309 T 24/20
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0211.309T24.20.00
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Leitsätze
1. Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist nach § 1900 Abs. 4 BGB dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.
2. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.
3. Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
4. Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.01.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 27.12.2019 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist nach § 1900 Abs. 4 BGB dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann. 2. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen. 3. Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden. 4. Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.01.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 27.12.2019 wird zurückgewiesen. I. Der 29-jährige Betroffene befindet sich seit dem 3. Dezember 2019 vor dem Hintergrund einer wahrscheinlichen Erstmanifestation einer Schizophrenie-Erkrankung auf der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Aus dem dieser Unterbringung zugrundeliegenden ärztlichen Attest ist zu entnehmen, dass der Betroffene an diesem Tag durch den Rettungsdienst und die Polizei zugeführt werden musste, nachdem er im Rahmen eines psychischen Erregungszustandes seine vollständige Wohnung zerstört hatte. Unter anderem - so die Angaben im Attest - habe er die Wohnungstür zu kleinen Splittern geschlagen und durch das Treppenhaus geworfen. Auf der Station präsentiere er sich hochgradig angespannt und bedrohlich, pöbele, werfe mit Gegenständen. Ein Messer sei ihm abgenommen worden. Weder bestehe eine Steuerungsfähigkeit noch zeige er sich absprachefähig. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 ordnete das Betreuungsgericht die einstweilige Unterbringung aufgrund einer bestehenden erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung bis zum 18. Dezember 2019 an. Die Unterbringungsmaßnahme wurde zuletzt verlängert durch Beschluss vom 2. Januar 2020 bis zum 16. Januar 2020 und mit Beschluss vom 15. Januar 2020 bis zum 05. März 2020. Unter dem 11. Dezember 2019 legte der Sachverständige Dr. H. ein Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer Betreuungseinrichtung vor, die er im Ergebnis für sämtliche der durch das Amtsgericht nachfolgend übertragenen Aufgabenkreise bejahte. Eine Stellungnahme der Betreuungsstelle, die sich für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen ausspricht, datiert auf den 16. Dezember 2019. In dem Schreiben heißt es weiter, dass ein Betreuervorschlag aufgrund der dem Gericht bekannten Versorgungslage in H. nicht möglich sei. Der Betreuungsrichter hörte den Betroffenen erstmalig am 19. Dezember 2019 zur Frage der Betreuungseinrichtung an und fertigte den hierzu vorliegenden ausführlichen Anhörungsvermerk von diesem Tag, auf den Bezug genommen wird. Unter dem 27. Dezember 2019 richtete das Gericht mit dem hier angegriffenen Beschluss sodann mit einer zweijährigen Überprüfungsfrist zunächst in den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge, der Behördenvertretung und der Wohnungsangelegenheiten eine gesetzliche Betreuung ein. Zum Betreuer bestellte das Gericht die Beteiligte und Beschwerdeführerin. Zur Begründung für die Auswahl des Betreuers wurde ausgeführt, dass die Betreuungsbehörde mitgeteilt habe, dass kein geeigneter Betreuer gefunden werden konnte. Auch ein Betreuungsverein habe nicht gefunden werden können; mithin sei gemäß § 1900 Abs. 4 BGB die zuständige Behörde zum Betreuer zu bestellen. Mit Beschluss vom 07. Januar 2020 wurde die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitssorge einschließlich der hiermit verbundenen Aufenthaltsbestimmung erweitert. Gegen den Beschluss vom 07. Januar 2020 hat die Verfahrenspflegerin des Betroffenen Beschwerde eingelegt; über diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2020 entschieden (Az. 301 T 12/20). Gegen den Beschluss vom 27. Dezember 2019 hat die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschluss des Amtsgerichts dem Begründungserfordernis des § 38 FamFG nicht genüge. Die vom Amtsgericht angegebene Begründung sei lediglich formelhaft und damit verfahrensfehlerhaft. Darüber hinaus habe das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG verletzt, da es selbst weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, um selbst einen Betreuer zu finden. Zudem habe das Gericht die knappen Personalressourcen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt sowie eine vorher erforderliche Qualifizierung der Behördenmitarbeiter. Auch aus diesem Grunde sehe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, als Betreuerin eingesetzt zu werden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere steht der Beschwerdeführerin als Betreuungsbehörde ein eigenes Beschwerderecht nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen ihre Bestellung als Betreuerin zu (Keidel, FamFG, § 303 Rn. 17, Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2018, § 1900 BGB, Rn. 13. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2019 die Beschwerdeführerin zur Betreuerin bestellt. Insbesondere ist die Begründung des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss ausreichend und nicht zu beanstanden. Das Begründungserfordernis des § 38 FamFG beinhaltet als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips, auf welche Rechtsnormen die Entscheidung gestützt wird und aufgrund welcher Tatsachen das Gericht deren Tatbestandsmerkmale als erfüllt ansieht (Keidel, FamFG, § 38 Rn. 65). Das Amtsgericht hat, diesen Erfordernissen entsprechend, ausgeführt, dass weder ein geeigneter Betreuer noch ein Betreuungsverein gefunden werden konnte, um die Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln. Damit sei gemäß § 1900 Abs. 4 BGB die zuständige Behörde zum Betreuer zu bestellen. In dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 24.01.2020 ist zudem ausgeführt, dass Telefonate mit den zwei ansässigen Betreuungsvereinen ergeben haben, dass diese über keine Kapazitäten verfügen. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, das Betreuungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin auf ihre eigene Mitwirkungspflicht im Verfahren zu verweisen (siehe hierzu Keidel, FamFG, § 26 Rn. 20). Die Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es unter anderem, die Betreuungsgerichte bei der Entscheidung zu unterstützen, ob ein rechtlicher Betreuer zu bestellen sei, und ggfs. „eine geeignete Betreuungsperson vorzuschlagen“ (https://www.h....de/betreuungsstellen/). In diesem Fall hat die Betreuungsbehörde dem Amtsgericht mit Schreiben vom 16.12.2019 mitgeteilt, dass kein geeigneter Betreuer zur Verfügung stehe. Auch im weiteren Abhilfe- und Beschwerdeverfahren ist kein konkreter Vorschlag der Betreuungsbehörde erfolgt. Die Pflicht der Betreuungsbehörde zur eigenen Ermittlung und Mitteilung von Betreuungspersonen ergibt sich allerdings bereits aus § 1900 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 BGB: hiernach hat die Betreuungsbehörde es dem Gericht mitzuteilen, wenn sich Umstände ergeben, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. Die Beschwerdeführerin kann sich mithin nicht darauf zurückziehen, selbst in keinem Verfahrensstadium eine Betreuungsperson zu benennen und die diesbezügliche Amtsermittlungspflicht dem Betreuungsgericht zu überantworten. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei fachlich und personell nicht dafür ausgestattet, selbst Betreuungen zu führen. Eine subsidiäre gesetzliche Pflicht zur Übernahme der Betreuung ist in einem solchen Fall gerade durch § 1900 Abs. 4 BGB vorgesehen; mithin ist es auch Aufgabe der Betreuungsbehörde, die fachlichen und personellen Ressourcen für diesen Fall zu bilden. Die Übernahme der Betreuung kann jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung oder Personalknappheit verweigert werden (so auch Schmidt-Recla, beck-online Großkommentar, BGB, 2019, § 1900 Rn. 28). Im Übrigen wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 10.01.2020 (301 T 12/20) verwiesen. Dort ist im Hinblick auf die im Beschluss vom 07. Januar 2020 erweiterte Betreuung bezüglich der Betreuerauswahl ausgeführt worden: Die Bestellung einer Behördenbetreuung gemäß § 1900 Abs. 4 BGB ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann das Betreuungsgericht die zuständige Behörde zum Betreuer bestellen, wenn der zu Betreuende durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden kann. Vorliegend hat das Betreuungsgericht vor dem Hintergrund der seit dem 3. Dezember 2019 vollzogenen Unterbringung des Betroffenen eine Stellungnahme der Betreuungsstelle eingeholt, die diese unter dem 16. Dezember 2019 vorgelegt hat. Darin sprach sich die Betreuungsstelle in der Sache für die Einrichtung einer Betreuung aus, vermochte jedoch unter Verweis auf die aktuelle Versorgungslage in H. keine natürliche Betreuungsperson oder einen Verein zu benennen. In dieser konkret ermittelten Situation ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz des § 1900 Abs. 4 BGB. Hinzu kommt, dass der Betroffene - wie er in der Anhörungssituation am 7. Januar 2020 erklärt hat - mit der aktuell zuständigen Fallbetreuerin der Behörde offenbar zufrieden ist und insoweit auch keine Einwendungen vorgebracht hat. Die Kammer verkennt hierbei nicht den grundsätzlichen und absoluten Ausnahmecharakter einer Amtsbetreuung (vgl. hierzu Schmidt-Recla, beck-online Großkommentar, BGB, 2019, § 1900 Rn. 26) m.w.N.). Dies gilt vorliegend insbesondere mit Blick auf die hier bereits in der Hauptsache für zwei Jahre eingerichtete Betreuung. Unabhängig von der Möglichkeit eines vorzeitigen Antrags auf Aufhebung der Betreuung bleibt es dem Betroffenen jedoch vorbehalten, die Entscheidung auch in Bezug auf die konkret bestellte Amtsbetreuung überprüfen zu lassen. Im Übrigen ist dem Gericht in entsprechender Anwendung des § 1900 Abs. 3 BGB mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder durch einen Verein hinreichend betreut werden kann.