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Beschluss

309 S 75/19

LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0106.309S75.19.00
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Tenor
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird nicht zugelassen. Das Gericht hat den Wert der Beschwer mit Beschluss vom 9.12.2019 auf vorläufig bis zu 600,00 € festgesetzt. Da der Berufungsantrag zu 1) auf Zahlung von 275,19 € gerichtet ist, ist demnach die Beschwer im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2) auf bis zu 324,80 € vorläufig festgesetzt. Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, FamRZ 2006, 620 unter II 2 a; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a m.w.Nachw.). Die Kammer hält hinsichtlich des Antrags zu 2), der Beklagte habe es zu unterlassen, folgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufzustellen und/oder verbreiten zu lassen: „Der Kläger habe ihn am 15.8.2018 geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens gedroht“ eine Beschwer von bis zu 324 € für ausreichend und angemessen. Es handelt sich um eine Äußerung in einem direkt an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben. Die Kammer schließt sich im Übrigen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts an und hält daher eine Beschwer von gut 300 € für ausreichend und angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Beschwer von über 600 € ausgegangen ist. Das Berufungsgericht ist daher gehalten, über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Kläger erhält erneut Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen und die Kammer regt an, die Berufung zurückzunehmen.