Beschluss
309 S 75/19
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:1209.309S75.19.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 01.10.2019, Aktenzeichen 715 C 75/19, zu verwerfen.
3. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 01.10.2019, Aktenzeichen 715 C 75/19, zu verwerfen. 3. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Klagepartei ist unzulässig. Die Berufung ist nicht zugelassen und der Wert des Berufungsgegenstands übersteigt € 600,00 nicht. Die Kammer regt an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass bei einer eventuellen Rücknahme der Berufung sich die Gebühren nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von vier auf zwei Gebühren ermäßigen.