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Beschluss

309 T 191/13

LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0414.309T191.13.0A
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Leitsätze
Der Einwand der Betreuten, dass es der Betreuerin aufgrund der Vielzahl der von ihr geführten rechtlichen Betreuungen nicht möglich sei, die Betreute im erforderlichen Umfang zu betreuen und die Betreuerin daher für die Betreuung ungeeignet sei, stellt allein keinen begründeten Einwand gegen die Betreuerauswahl dar. Insoweit ist zu beachten, dass die Anforderungen an die persönliche Betreuung höchst individuell und abhängig sind von den eingerichteten Aufgabenkreisen, von den Wohnverhältnissen, dem Grad der Erkrankung, etc.. Die zahlenmäßige Belastung eines Berufsbetreuers ist daher kein entscheidendes Kriterium für dessen Geeignetheit, sondern es ist vielmehr auf den Einzelfall abzustellen.(Rn.7) (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29.11.2013 (608 XVII R 2719) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einwand der Betreuten, dass es der Betreuerin aufgrund der Vielzahl der von ihr geführten rechtlichen Betreuungen nicht möglich sei, die Betreute im erforderlichen Umfang zu betreuen und die Betreuerin daher für die Betreuung ungeeignet sei, stellt allein keinen begründeten Einwand gegen die Betreuerauswahl dar. Insoweit ist zu beachten, dass die Anforderungen an die persönliche Betreuung höchst individuell und abhängig sind von den eingerichteten Aufgabenkreisen, von den Wohnverhältnissen, dem Grad der Erkrankung, etc.. Die zahlenmäßige Belastung eines Berufsbetreuers ist daher kein entscheidendes Kriterium für dessen Geeignetheit, sondern es ist vielmehr auf den Einzelfall abzustellen.(Rn.7) (Rn.8) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29.11.2013 (608 XVII R 2719) wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligte zu 2) wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg vom 29.11.2013, mit dem die Beteiligte zu 1) unter Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 26.8.2013 in der Hauptsache zur Betreuerin für die Betroffene bestellt wurde. Die Beteiligte zu 2) hatte zuvor bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren Beschwerde gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1) eingelegt, diese jedoch im Rahmen der Anhörung im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren zurückgenommen. Die Beteiligte zu 2) hatte in ihrer vom Amtsgericht angeforderten Stellungnahme eine andere Betreuerin als die Beteiligte zu 1) vorgeschlagen. Nunmehr richtet sich im Beschwerdeverfahren die Beschwerde der Beteiligten zu 2) allein gegen die Betreuerauswahl. Sie macht geltend, der Beteiligten zu 1) sei es wegen der Vielzahl der von ihr geführten rechtlichen Betreuungen nicht möglich, die Betroffene im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Sie - die Beteiligte zu 1) - sei daher ungeeignet. Die Beteiligte zu 1) hat hierzu mit Schreiben vom 12.2.2014 Stellung genommen. Sie hält der Beschwerde entgegen, sie sei in der Lage, in ausreichendem Maß Zeit für die persönliche Betreuung der Betroffenen - und auch der anderen von ihr betreuten Personen - aufzubringen. Seit ihrer Bestellung zur zunächst vorläufigen Betreuerin habe sie die Betroffene ungefähr wöchentlich getroffen. Zunächst sei die Betroffene in Begleitung ihrer pädagogischen Betreuerin erschienen, zunehmend, nachdem sie stärkeres Vertrauen gefasst hatte, auch allein. Auch während des Krankenhausaufenthaltes ab Mitte November habe sie sie persönlich gesehen, letztlich wurde für die Betroffene, die am 30.12.2013 ein Kind geboren hatte, eine Unterkunft in einer Einrichtung besorgt und ihre Wohnung gekündigt. Weitere Gespräche fanden statt, und nachdem die Betroffene unter Zurücklassen ihres Kindes die Einrichtung verlassen hatte, wurden seitens der Beteiligten Ermittlungen bezüglich des Aufenthaltes angestellt, um der Betroffenen die Möglichkeit der Rückkehr zum Kind zu gewährleisten. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben vom 12.2.2014 Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 18.3.2014 hierauf erwidert. Sie hält an ihrem Standpunkt fest. Auf das Schreiben vom 18.3.2014 wird wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. In einem Parallelverfahren - die Beteiligte zu 2) hatte hier ebenfalls Beschwerde wegen der Bestellung der Beteiligten zu 1) als Betreuerin eingelegt - hat die Zivilkammer 1 zum Aktenzeichen 301 T 59/14 folgendes ausgeführt: "Die Beschwerde ist zulässig, § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Sie ist aber unbegründet. Die vom Amtsgericht getroffene Betreuerauswahl ist nicht zu beanstanden. Bei der Betreuerauswahl sind die in § 1897 BGB festgelegten Grundsätze beachtet worden. Nach der vorgenannten Norm bestellt das Betreuungsgericht zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Schlägt der Betreute eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Auf einen negativen Betreuervorschlag soll Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 4 S. 2 BGB). Schlägt der Betreute niemanden vor (oder ist die vorgeschlagene Person nicht geeignet), so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen, aber auch auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (vgl. § 1897 Abs. 5 BGB). Ein Berufsbetreuer soll nur dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist (vgl. § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB), (vgl. zu allem BayOblG FamRZ 2004, 1750-1751, Rz 11). Die Beteiligte zu 1) ist als erfahrene Berufsbetreuerin geeignet, die Betreuung dem Wohle der Betroffenen entsprechend zu führen. Die Einwände der Beschwerdeführerin zum Umfang der der Beteiligten zu 1) für die persönliche Betreuung der Betroffenen zur Verfügung stehenden Zeit, verfangen nicht. Die von der Beschwerdeführerin angestellte Berechnung, wonach der Beteiligten zu 1) lediglich 16,8 Minuten pro Woche für jeden Betreuten (einschließlich der Betroffenen) zur Verfügung stehen sollen, greift angesichts der konkreten Ausführungen der Beteiligten zu 1) zum bislang stattgehabten Betreuungsaufwand nicht durch. Die Beteiligte zu 1) hat - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - ausgeführt, sie habe die Betroffene seit ihrer Bestellung zur Betreuerin durch Beschluss vom 29.1.2014 dreimal persönlich in ihrer Kanzlei und zweimal in der Wohnung der Betroffenen persönlich gesprochen. Dies zu Grunde gelegt, ist ein Mangel in der persönlichen Betreuung durch die Beteiligte zu 1) schon nicht zu erkennen. Eine Ungeeignetheit ergibt sich auch nicht aus dem Verhältnis der Beteiligten zu 1) zur Betroffenen im Übrigen. Vielmehr hat die Betroffene ausdrücklich und "ganz unbedingt" die Beteiligte zu 1) als Betreuerin gewünscht (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB) und bis zuletzt auch nichts anderes zu erkennen gegeben. Dies ergibt sich neben den Schilderungen der Beteiligten zu 1) auch aus dem Anhörungsvermerk des Amtsrichters vom 29.1.2014. Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin konkrete Versäumnisse in der Betreuungsführung durch die Beteiligte zu 1) aufgezeigt - was ihr möglich gewesen wäre, da sie in ihrer Funktion als Betreuungsstelle die Betroffene jederzeit hierzu befragen kann. Hinzu kommt, dass die Berechnung der Beteiligten zu 2) ungeachtet ihrer ungesicherten Berechnungsbasis und ungeachtet der konkreten und plausiblen Erläuterungen der Beteiligten zu 1) zum hiesigen Betreuungsumfang bereits an dem schwerwiegenden Mangel leidet, dass sie ein identisches Zeitkontingent pro Woche für jeden zu Betreuenden postuliert. Sie beachtet nicht, dass die Anforderungen an die persönliche Betreuung höchst individuell sind und abhängen von den eingerichteten Aufgabenkreisen, von den Wohnverhältnissen, vom Grad der Erkrankung etc.. Die Kammer sieht u.a. deswegen allein die zahlenmäßig Belastung eines Berufsbetreuers nicht als entscheidendes Kriterium für dessen Geeignetheit an. Sie hat in einem früheren Beschluss (301 T 457/11) hierzu ausgeführt: "Eine grundsätzliche Beurteilung der Frage, ob ab einer bestimmten und nur schwer zu begründenden Anzahl von Betreuungen von einer Bestellung des Betreuers generell abzusehen ist, ist hier nicht angezeigt. Denn im vorliegenden Fall wird die Betreuung jedenfalls nicht deshalb dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen, weil die Beteiligte viele andere Betreuungen führt. Sie selbst traut sich die Übernahme dieser weiteren (nicht besonders aufwendigen) Betreuung zu. Und der Betroffene selbst, dem die Problematik erneut verdeutlicht worden ist und der (anders als viele andere Betroffene) in der Lage war, das aufzunehmen, möchte gleichwohl ganz ausdrücklich von der Beteiligten betreut werden. (...) Eine Betreuung kann aus verschiedenen Gründen scheitern. Die zahlenmäßige Belastung des Berufsbetreuers ist allenfalls ein (aus Sicht der Kammer untergeordnetes) Indiz und jedenfalls vorliegend als alleiniges Kriterium ungeeignet. Der konkrete Fall gerät auch dann aus dem Blick, wenn allzu sehr an Formalien (z.B., ob der Betroffene sich den Betreuer privat gesucht hat oder er ihm von professioneller Stelle vorgeschlagen worden ist) festgehalten wird" Diese Erwägungen gelten auch hier. Zu Unrecht hebt die Beschwerdeführerin darauf ab, die persönliche Zuwendung durch die Beteiligte zu 1) habe (stets) initiativ durch die Beteiligte zu 1) zu erfolgen und dies auch außerhalb ihrer Kanzleiräume. Dieser Einwand greift nicht durch, weil er zum Einen in seiner Pauschalität nicht zutreffend ist und im Übrigen dem Betroffenen jegliche Entscheidungskompetenz abspricht, wann, wo und unter welchen Umständen er mit dem Betreuer Kontakt aufnehmen möchte. In concreto ist dieser Einwand deswegen zu Unrecht erhoben, weil er die von der Beteiligten zu 1) geschilderten zwei Besuche in der Wohnung der Betroffenen ausblendet. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, die Beteiligte zu 1) habe gegen § 10 VBVG verstoßen und die Anzahl der von ihr geführten Betreuungen nicht gemeldet, führt dies allein hier selbst bei Unterstellung dieser Behauptung als richtig nicht zu ihrer Ungeeignetheit." Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an und macht sie sich zu Eigen. Auch nach Auffassung der Zivilkammer 9 ist nicht allein auf die Anzahl der Betreuungen abzustellen, vielmehr ist der konkrete Einzelfall zu betrachten. Angesichts der vorliegenden Umstände des Einzelfalles bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 1) die Aufgaben der Betreuung, insbesondere auch dem Grundsatz der persönlichen Betreuung der Betroffenen nicht nachkommt. Hierauf hatte auch das Betreuungsgericht bereits in seinem Anhörungsvermerk vom 22.10.2013 ausdrücklich sowie das Beschwerdegericht mit der Verfügung vom 14.2.2014 hingewiesen. Die Beschwerde war daher vorliegend zurückzuweisen.