Beschluss
309 S 149/09
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2010:0216.309S149.09.0A
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Tenor
Der Klägerin wird gemäß § 516 Abs. 3 ZPO der eingelegten Berufung für verlustig erklärt und hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Der Streitwert wird auf 600,01 bis 900,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird gemäß § 516 Abs. 3 ZPO der eingelegten Berufung für verlustig erklärt und hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Der Streitwert wird auf 600,01 bis 900,-- Euro festgesetzt.