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Urteil

409 HKO 40/14

LG Hamburg 9. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:1117.409HKO40.14.00
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Leitsätze
1. Hat ein Auftraggeber eines Transportauftrags an den Frachtführer keine konkrete Weisung zur Ausführung des Transports erteilt, kann der Frachtführer den Transport nach eigener Festlegung organisieren und durchführen.(Rn.83) Dazu gehört auch die Entscheidung, die Fahrt für eine Rast auf einem Autobahnparkplatz in Deutschland zu unterbrechen und den Fahrer des Fahrzeugs dort übernachten zu lassen, jedenfalls soweit die Ware nicht besonders diebstahlgefährdet ist und der Frachtführer davon Kenntnis hatte.(Rn.84) 2. Macht ein Assekuradeur einen Schadensersatz aus Transportschaden für eine Versicherung in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend, so wird durch die Klageerhebung der Eintritt der Verjährung nur dann gehemmt, wenn in der Klageschrift die Assekuradeureigenschaft hinreichend dargelegt wird. Eine erst zu einem späteren Zeitpunkt im Prozess erfolgte Darlegung der Assekuradeureigenschaft wirkt dann jedenfalls für die Hemmung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück.(Rn.91)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist sowohl zugunsten der Beklagten zu 1) als auch zugunsten der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Auftraggeber eines Transportauftrags an den Frachtführer keine konkrete Weisung zur Ausführung des Transports erteilt, kann der Frachtführer den Transport nach eigener Festlegung organisieren und durchführen.(Rn.83) Dazu gehört auch die Entscheidung, die Fahrt für eine Rast auf einem Autobahnparkplatz in Deutschland zu unterbrechen und den Fahrer des Fahrzeugs dort übernachten zu lassen, jedenfalls soweit die Ware nicht besonders diebstahlgefährdet ist und der Frachtführer davon Kenntnis hatte.(Rn.84) 2. Macht ein Assekuradeur einen Schadensersatz aus Transportschaden für eine Versicherung in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend, so wird durch die Klageerhebung der Eintritt der Verjährung nur dann gehemmt, wenn in der Klageschrift die Assekuradeureigenschaft hinreichend dargelegt wird. Eine erst zu einem späteren Zeitpunkt im Prozess erfolgte Darlegung der Assekuradeureigenschaft wirkt dann jedenfalls für die Hemmung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück.(Rn.91) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist sowohl zugunsten der Beklagten zu 1) als auch zugunsten der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Auch soweit die Klägerin Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft für die Versicherer geltend macht, ist die Klage zulässig, insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt ist, wer vom Rechtsträger zur Geltendmachung im eigenen Namen wirksam ermächtigt wurde und ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat (vgl. nur BGHZ 100, 217 ff.). Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung von fremden Forderungen in eigenem Namen haben Hamburger Assekuradeure, soweit sie Forderungen der von ihnen vertretenen Versicherungen geltend machen (vgl. nur BGH RIW 1985, 654 f.). Die Klägerin ist Hamburger Assekuradeur. Sie hat eine entsprechende Vollmacht der G. Versicherungen AG vom 21.12.2007 (Anlage K 20) vorgelegt. Der Einwand der Beklagten zu 2), aus der Vollmacht sei nicht ersichtlich, ob sie für den in Rede stehenden Schadensfall noch gültig sei, ist unerheblich. Denn die Beklagte zu 2) hat nicht dargelegt, dass die Vollmacht inzwischen widerrufen wurde, obwohl sie für diese ihr günstige Tatsache darlegungspflicht ist (vgl. BGH NJW 1974, 748). Die Vollmacht der G. AG, aus der sich auch die wirksame Ermächtigung zur Geltendmachung von Forderungen der Versicherer im Hinblick auf die streitgegenständliche Transportpolice ergibt, reicht hier aus. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung hält das Gericht weder die Vorlage einer notariell beglaubigten Assekuradeursvollmacht noch (gar) deren Hinterlegung bei der Handelskammer H. für erforderlich, um die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft annehmen zu können, da sich für diese Ansicht in der ZPO keine Stütze findet. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es auch weder einer Bestätigung dieser Vollmacht durch die weiteren Versicherer, noch der Vorlage weiterer Vollmachten der übrigen beteiligten Versicherer. Ausweislich der Transportpolice (Anlage K 19) und der Zeichnungsliste (Anlage K 23) ist die G. AG führender Versicherer. Als sogenannter Führungsversicherer konnte die G. AG die Klägerin mit der Prozessführung betrauen, ohne dass es insoweit noch der Mitwirkung der weiteren Mitversicherer bedurfte. Das ergibt sich insbesondere aus Ziff. 19.4.1 der Transportpolice (vgl. OLG Köln TranspR 2006, 401, 402). II. Die Klägerin macht (nunmehr) in erster Linie ihre Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft für die Versicherer geltend (Schriftsatz vom 08.07.2015). Ihr Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2016, es werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit der Klageschrift bereits vorgetragen habe, dass die Klägerin (in erster Linie) die Ansprüche aus abgetretenem Recht, lediglich hilfsweise in gewillkürter Prozessstandschaft verfolge (S. 1), ist gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. 1. Ein durch Zahlung von 10.787,77 € der W. KG für die Versicherer an die B. KG (entsprechend deren Schadensberechnung gemäß Schreiben vom 05.02.2014, Anlage K 7) am 10.02.2014 (vgl. Bildschirmausdruck von der Überweisung, Anlage K 21, Kontoauszug der W. KG vom 10.02.2014, Anlage K 22, und Bestätigung der Versicherungsnehmerin über den Zahlungseingang vom 09.07.2015, Anlage K 23) auf die Versicherer gemäß § 86 VVG übergegangener Anspruch der B. KG gemäß § 425 Abs. 1 1. Alt. HGB ist gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjährt. a) Die Verjährungsfrist beträgt nach der vorstehenden Regelung 1 Jahr. Die Vorschrift des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB, die eine 3-jährige Verjährungsfrist vorsieht, greift nicht ein. Den Beklagten fällt kein qualifiziertes Verschulden im Sinne der vorstehenden Regelung zur Last. aa) Der Beklagten zu 1) kann eine bewusste Überschreitung des ihr erteilten Transportauftrages dadurch, dass sie der Beklagten zu 2) den als Anlage B 2 vorgelegten Auftrag erteilte, nach dem die Sendung am 10.04.2013 abgeholt werden könne und erst am nächsten Tag angeliefert werde, nicht vorgeworfen werden. Eine Vereinbarung bzw. Weisung im Rahmen des Transportauftrages, dass der „Nachlauf“ von H.-Hafen bis zur Versicherungsnehmerin „in einem Rutsch“ erfolgen solle, ist nicht getroffen worden. Die Klägerin hat ihre Behauptung, dass eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sei, nicht bewiesen, obwohl sie für diese ihr günstige Tatsache die Beweislast trägt. Der insoweit vernommene Zeuge S. konnte zum Inhalt des der Beklagten zu 1) seitens der B. KG erteilten streitgegenständlichen Transportauftrages keine Angaben machen, weil er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bei der B. KG beschäftigt war (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.04.2016, S. 3). bb) Ebenso wenig kann der Beklagten zu 1) vorgehalten werden, sie habe den Transport nicht so organisiert, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, weil es ihr möglich gewesen sei, den Transport so zu organisieren, dass das Transportgut am Morgen abgeholt und im Laufe des Tages aufgrund eines durchgängigen Transportes bei der Empfängerin angeliefert werde. Die Beklagte zu 1) war nicht gehalten, für einen durchgängigen Transport zu sorgen. Vielmehr konnte sie mangels entgegenstehender Weisung (siehe oben A. II. 1. a) aa)) den Transport so organisieren und durchführen, wie sie es für richtig hielt und wie dies nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen auch Jahre vor und nach dem streitgegenständlichen Transport gehandhabt wurde. Insbesondere ist das Gericht - ebenso wie die Beklagte zu 2) - der Auffassung, dass ein Frachtführer auf einem Autobahnparkplatz in Deutschland übernachten darf, sofern ihm - wie hier - keine gegenteiligen Weisungen erteilt wurden, er auch nicht - wie hier - darauf hingewiesen wurde, dass die Ladung einen außergewöhnlich hohen Wert hat und von der Art her besonders diebstahlsgefährdet ist und es sich - wie hier - um einen verschlossenen Container handelt, ohne sich dem Vorwurf qualifizierten Verschuldens auszusetzen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen versiegelten Container handelte, war den Beklagten jedenfalls keineswegs erkennbar, dass es sich um diebstahlsgefährdete Ware handelte. Denn nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten ist jeder über See transportierte Container mit einem stabilen Stahlsiegel versiegelt, ob er diebstahlsgefährdete Ware enthält oder nicht. b) Die Verjährungsfrist begann gemäß § 439 Abs. 2 S. 2 HGB am 11.04.2013, dem Tag, an dem die Güter hätten abgeliefert werden müssen (vgl. Anlage B 2 2). aa) Im Verhältnis zur Beklagten zu 1) endete sie am 17.07.2014, d.h. vor Schluss der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des im Namen und mit Vollmacht (vgl. Anlage K 20) der Transportversicherer (vgl. dazu Koller, TranspR, 8. Aufl., § 439 Rz. 37) der B. GmbH an die anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1) gesandten Aufforderungsschreibens vom 17.03.2014 (Anlagenkonvolut K 5), das diesen unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeit von 3 Tagen am 20.03.2014 zugegangen sein dürfte, und der Zurückweisung der Ansprüche durch die den Klagabweisungsantrag enthaltene Klagerwiderung der Beklagten zu 1) vom 11.06.2014, die dem Klägervertreter am 27.06.2014 zugestellt wurde, war die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 HGB um 3 Monate und 7 Tage gehemmt, sodass sie statt am 10.04.2014 erst am 17.07.2014 endete. Die Rechtswirkungen der Hemmung ergeben sich aus § 205 BGB. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (Koller, a.a.O., § 439 Rz. 43). bb) Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) endete die Verjährungsfrist bereits spätestens am 02.05.2014. Aufgrund des im Namen und mit Vollmacht der Transportversicherer der B. GmbH an die Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten zu 2) (vgl. Anlage B 2) (vgl. dazu Koller, a.a.O., § 439 Rz. 41) gesandten Aufforderungsschreibens vom 17.03.2014 (Anlagenkonvolut K 5), das dieser ebenfalls unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeit von 3 Tagen zugegangen sein dürfte, und der in der Klageschrift vom 11.04.2014 mitgeteilten Ablehnung der Einstandspflicht der Beklagten zu 2) (S. 4), war die Verjährungsfrist vom 20.03.2014 bis (maximal) zum 11.04.2014, d.h. um 22 Tage gehemmt, sodass sie statt am 10.04.2014 erst am 02.05.2014, also ebenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung endete. cc) Durch die Zustellung der Klageschrift vom 11.04.2014 an die Beklagten jeweils am 16.05.2014 ist eine Hemmung der im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB nicht eingetreten. Zwar kann auch ein sachlich nicht Berechtigter bei Prozessstandschaft die Verjährungshemmung herbeiführen (vgl. BGH NJW 2010, 2270, 2271 Rz. 38). Diese kann auch auf stillschweigend erteilte Ermächtigung beruhen (vgl. BGH NJW 1957, 1838). Fehlt allerdings die Ermächtigung, so tritt keine Hemmung ein; auch eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den Berechtigten kann nicht analog § 185 BGB diesen Erfolg herbeiführen (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 185 BGB). Dasselbe gilt, wenn die Ermächtigung vorliegt, aber nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist offengelegt oder offenkundig wird (BGHZ 78, 1, 6, 8; 94, 117, 122; BGH NJW 1985, 1826, 1827; NJW-RR 2002, 20, 22 = TranspR 2001, 479, 481). Die die Frage offenlassende Entscheidung des BGH vom 16.09.1999, NJW 199, 3707, 3708), auf die sich die Klägerin beruft (vgl. Schriftsatz vom 20.04.2016, S. 1 f.), ist überholt (J. Schmidt-Ränsch, in: Erman, BGB, Bd. I., 14. Aufl., § 204 Rz. 4). Diesen Anforderungen an die verjährungshemmende Wirkung bei gewillkürter Prozessstandschaft genügt die Klageschrift nicht. Die Klage war, soweit die Klägerin als Assekuradeurin Ersatz eines Transportschadens (zunächst) hilfsweise in gewillkürter Prozessstandschaft verlangte, im Zeitpunkt der Klageerhebung sogar unzulässig. Die Klägerin hat ihre Assekuradeureigenschaft in der Klageschrift nicht hinreichend dargelegt. Denn sie hat weder den Versicherer oder die Versicherer benannt, von dem bzw. von denen sie zur Geltendmachung ermächtigt worden sein wollte, noch hat sie etwas zur Ermächtigung vorgetragen (vgl. AG Weinheim TranspR 2016, 16). Eine Ermächtigung in Form der Vollmacht des Führungsversicherers, der G. AG, vom 21.12.2007 (Anlage K 20) hat sie trotz Einwänden der Beklagten zu 2) bereits mit Schriftsatz vom 30.05.2014 (S. 1) und der Beklagten zu 1) bereits mit Schriftsatz vom 11.06.2014 (S. 1 f.) und gerichtliche Auflage gemäß Beschluss vom 04.12.2014 unter I. 2. mit Fristsetzung zum 18.12.2014 erst mit Schriftsatz vom 23.04.2015 vorgelegt, zu einem Zeitpunkt also, als der streitgegenständliche Anspruch aus § 425 Abs. 1 1. Alt. HGB sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) längst verjährt war (siehe oben A. II. 1. a) aa) und bb)). 2. Ein eigener Anspruch gemäß § 425 Abs. 1 1. Alt. HGB aufgrund übergegangenen Rechts infolge Abtretung gemäß § 398 BGB durch die B. GmbH steht der Klägerin nicht zu. a) Im Zeitpunkt der Abtretung war der Anspruch der B. GmbH gemäß § 425 Abs. 1 1. Alt. HGB aufgrund der am 10.02.2014 an sie geleisteten Zahlung in Höhe von 10.787,77 € (siehe oben A. II. 1.) bereits gemäß § 86 VVG auf die Transportversicherer übergegangen, sodass die Abtretung ins Leere ging. Denn die Abtretung erfolgte erst nach der Zahlung, und zwar in der zweiten Septemberhälfte 2014. Das ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten zu 2). Zwar trägt die von der Klägerin vorgelegte „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage K 13) das Datum „05.02.2014“. Die Beklagte zu 2) hat aber substantiiert eingewandt, dass die Abtretungserklärung gemäß Anlage K 13 nicht am 05.02.2014 unterzeichnet worden ist, sondern erst in der zweiten Septemberhälfte 2014 (vgl. Schriftsatz vom 10.10.2014, S. 1 ff., und Schriftsatz vom 23.03.2015, S. 1 f.), ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist. Im Übrigen geht auch das Gericht aufgrund des Stempels auf der Anlage K 17 unter dem Datum 06.02.2014, wonach eine Abtretungserklärung erbeten wird, davon aus, dass die auf den 05.02.2014 datierte Abtretungserklärung (Anlage K 13) rückdatiert (und erst im September 2014 erstellt) worden ist. Anderenfalls ergebe die Anforderung einer Abtretungserklärung mit Datum vom 06.02.2014 keinen Sinn, da nach der Behauptung der Klägerin die Abtretungserklärung bereits am 05.02.2014 erteilt worden sein sollte. b) Eine (zu einem Forderungsübergang führende) Abtretung zu einem Zeitpunkt vor Zahlung am 10.02.2014 hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Diese ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht (stillschweigend) durch Übersendung von Schadensunterlagen erfolgt. Zwar kann eine stillschweigende Zession von Schadensersatzansprüchen der Versicherungsnehmer auch mit der Übergabe der den Schadensfall betreffenden Unterlagen an den Versicherer erfolgen (vgl. Koller, a.a.O., § 425 Rz. 84). Hier sind nach dem Vortrag der Klägerin die Schadensunterlagen der B. GmbH aber dem Versicherungsmakler W. KG übersandt worden, der sie (spätestens) am 25.04.2013 an die Klägerin übersandt hat (vgl. E-Mail, Anlage K 16) und der, nachdem er mit E-Mail vom 05.02.2014 (Anlage K 17) die Klägerin um Regulierungsfreigabe gebeten hatte, die Zahlung an die B. GmbH vom 10.02.2014 veranlasste. Durch Übersendung der Schadensunterlagen durch die B. GmbH könnte diese deshalb der W. KG ihren Schadensersatzanspruch stillschweigend abgetreten haben, zumal diese ihr gegenüber auch die Schadensregulierung vorgenommen hat. Dass die W. KG bei Entgegennahme der Schadensunterlagen (und der Schadensregulierung) zugunsten der Klägerin handelte, hat die Klägerin nicht (substantiiert) dargetan. Ebenso gut könnte sie dabei auch mit Wirkung für die Transportversicherer gehandelt haben. Selbst wenn die W. KG zugunsten der Klägerin gehandelt hätte, hätte die Klägerin jedoch selbst wiederum mit Wirkung für die Transportversicherer die Unterlagen entgegengenommen. Denn ein Assekuradeur ist rechtlich gesehen Versicherungsvertreter (mit sehr weitreichenden Vollmachten). Er handelt nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten zu 2) im Namen und in Vollmacht der durch ihn vertretenen Versicherer und bearbeitet und reguliert z.B. Schäden in Vollmacht und für Rechnung der durch ihn vertretenen Versicherer. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die von der Klägerin vorgelegte Vollmacht der G. AG vom 21.12.2007 (Anlage K 20) ändert daran nichts, denn sie beschränkt das Recht, im eigenen Namen zu handeln, auf die Klagebefugnis und die Entgegennahme von Regresserlösen. Ein etwaiges (stillschweigendes) Angebot der B. GmbH auf Abschluss einer Abtretungsvereinbarung gemäß § 398 BGB durch Übersendung der Schadensunterlagen hätte sich also keinesfalls an die Klägerin, sondern allenfalls an die durch diese (gemäß Vollmacht vom 21.12.2007, Anlage K 20) vertretenen Transportversicherer gerichtet. 3. Infolgedessen ist der Klägerin nicht einmal der sowohl von den Beklagten (vgl. Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 11.06.2014, S. 3, und Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 30.05.2014, S. 7) als auch vom Gericht (vgl. Beschluss vom 04.12.2014 unter III.) errechnete Betrag von 3.320,59 € zuzusprechen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin verlangt als Assekuradeurin Ersatz wegen eines Transportschadens. Die B. C. GmbH (vormals: B. C. GmbH & Co. KG) beauftragte die Beklagte zu 1) damit, einen Container vom C. Containerterminal im H. Hafen (Containernummer... ) abzuholen und nach I. zur B. GmbH zu verbringen. Hierfür waren feste Kosten vereinbart. Die Beklagte zu 1) führte diesen Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte am 09.04.2013 die Beklagte zu 2) damit, den Container am 10.04.2013 bei der H. C. T. T. GmbH (vor Betriebsschluss) zu übernehmen und am Folgetage um 7.00 Uhr morgens bei der B. GmbH in I. zu gestellen und nach Entladung leer im Depot in H. wieder abzugeben (vgl. Transportauftrag vom 09.04.2013, Anlage B 2 2). Irgendwelche Informationen über den Inhalt des Containers und dessen Wert hat die Beklagte zu 2) nicht erhalten. Die Beklagte zu 2) hat über den Transport einen Frachtbrief (Anlage B 2 3) erstellt und den Container am 10.04.2013 um 17.31 Uhr bei der H. in H. durch ihren Fahrer E. B. gemäß Interchange (Anlage B 2 4) verschlossen und versiegelt mit einer Reedereiplombe aus Stahl zum Transport nach I. übernommen. Da der Beklagten zu 2) vorgegeben war, den Container in H. am 10.04.2013 (bis Betriebsschluss bei der H.) zu übernehmen und (erst) am kommenden Morgen um 7.00 Uhr bei der B. GmbH in I. zu gestellen, übernachtete der Fahrer unterwegs. Herr B. fuhr gegen 19.55 Uhr den Autobahnrastplatz der A7 in Richtung H1 in Höhe B. F. kurz vor dem Autobahnkreuz A7/A27 an. Er aß dann zu abend, sah noch eine Weile fern, ging noch einmal um den Lkw herum und begab sich dann in der Schlafkabine der Sattelzugmaschine zur Nachtruhe. Gegen 5.30 Uhr stand er auf, erledigte die Morgentoilette, frühstückte und wollte kurz nach 6.00 Uhr seine Fahrt Richtung I. fortsetzen. Zuvor machte er noch einmal einen Kontrollgang um das Fahrzeug herum, wobei er zunächst feststellte, dass unmittelbar vor dem Container eine merkwürdig aussehende Kunststoffstange lag. Sodann stellt er fest, dass die Containertüren zwar verschlossen, diese aber aufgebrochen und die Stahlplombe entfernt worden war. Er rief sofort die Hotline der Beklagten zu 2) an, berichtete den Sachverhalt und wurde daraufhin angewiesen, sofort über 110 die Polizei herbeizurufen, deren Eintreffen abzuwarten und dann deren Anweisungen Folge zu leisten. Zeitgleich meldete sich bei Herrn B. der Fahrer eines benachbart abgestellten Lkws und berichtete, dass auch dort über Nacht der Container aufgebrochen worden sei. Herr B. erklärte dem Fahrer, dass er ohnehin gerade im Begriff sei, die Polizei herbeizurufen, er dann den zweiten Containeraufbruch gleich mitmelden werde. Um 6.16 Uhr erreichte Herr B. über 110 das Polizeikommissariat M. und meldete den Vorfall, woraufhin sofort ein Streifenwagen mit 2 Polizeibeamten zum Tatort entsandt wurde, die um 6.35 Uhr vor Ort eintrafen. Herr B. gab dort den Sachverhalt zu Protokoll, woraufhin die Beamten den Container öffneten und feststellten, dass dieser mit Kartonware zu etwa 2/3 beladen war. In den Kartons befanden sich jeweils 6 Damenhandtaschen. Im hinteren Bereich des Containers befanden sich 4 geöffnete Kartons, die leer waren, eine handelsübliche Glühbirne, 2 Kunststoffstäbe/Besenstiele sowie 2 hölzerne Regale, die möglicherweise als Leitereinstieg in den Container genutzt wurden. Sodann fertigten die Beamten noch Fotos, erklärten Herrn B., dass der nunmehr seine Fahrt nach I. fortsetzen könne und wandten sich dann dem Fahrer zu, dessen Container ebenfalls über Nacht aufgebrochen worden war (vgl. Auszug aus der amtlichen Ermittlungsakte, Anlage B 2 5, Schreiben der L. & S. KG vom 03.03.2014, Anlage B 2, und Auszug aus der Strafakte des Landgerichts L., Anlage B 3). Herr B. fuhr dann zur B. GmbH nach I., setzte den Container rückwärts mit geöffneten Türen an ein Hallentor, berichtete von dem nächtlichen Vorfall und bat darum, das Lager betreten und der Entladung beiwohnen zu dürfen, um die entladenen Kartons zählen zu dürfen, was ihm durch Mitarbeiter der B. GmbH verwehrt wurde. Nach Beendigung des Entladevorgangs fragte er nach dem Auszählergebnis, erhielt jedoch keine Antwort. Die B. GmbH vermerkte auf dem Frachtbrief lediglich, dass das Siegel fehle und der Inhalt nicht vollständig sei. Die Täter wurden gefasst. Bereits am 29.05.2013 wurden 352 entwendete Handtaschen durch die Kriminalpolizei sichergestellt (vgl. Anlagenkonvolut B 3). Diese Taschen lagern in der Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft L.. Gegen die Täter wurde wegen insgesamt 11 vergleichbarer Delikte unter dem 18.12.2013 vor der Großen Strafkammer des Landgerichts L. zum Az.... ) Anklage wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls erhoben (Anlage B 2 6; zum vorliegenden Diebstahl siehe S. 4 der Anklageschrift unter lfd. Nr. 5, vgl. dazu auch Anlagenkonvolut B 3). Auf S. 7 der Anklageschrift wird unter lfd. Nr. 18 erwähnt, dass 352 Handtaschen der B. GmbH bei der Staatsanwaltschaft L. asserviert sind. Die sichergestellten Taschen wurden bis zum heutigen Tag nicht herausgegeben. Das Landgericht L. teilte dem Klägervertreter insofern gemäß Schreiben vom 29.07.2014 (Anlage K 11) mit, dass die Staatsanwaltschaft die Freigabe erst nach Beendigung des laufenden Strafverfahrens gegen die Täter erteilen werde. Die Klägerin trägt vor: Die Klägerin sei Assekuradeurin der Warentransportversicherer der B. C. GmbH & Co. KG, welche bei der Klägerin eine entsprechende Warentransportpolice gezeichnet habe. Die Versicherungsnehmerin habe mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 05.02.2014 (Anlage K 13) sämtliche Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine stillschweigende Abtretung bereits zu dem Zeitpunkt anzunehmen gewesen sei/sei, als die B. GmbH als Versicherungsnehmerin die Unterlagen bei der Klägerin eingereicht habe. Dies sei über den Makler W. GmbH & Co. KG geschehen. Diese habe die Schadenmeldung der Versicherungsnehmerin weitergeleitet. Dies sei spätestens am 25.04.2013 geschehen (vgl. E-Mail vom 25.04.2013, Anlage K 16). Mit E-Mail des Versicherungsmaklers vom 05.02.2014 (Anlage K 17) sei um Regulierungsfreigabe gebeten worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Abtretung erfolgt. Die Klägerin weise nochmals darauf hin, dass sie nunmehr in erster Linie ihre Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft für die Versicherer geltend mache (Schriftsatz vom 08.07.2015, S. 1). Für sämtliche Versicherer im Hinblick auf die Transportpolice (Anlage K 19) sei die Klägerin als Assekuradeurin tätig. Aus der diesbezüglichen Zeichnungsliste (Anlage K 23) sei ersichtlich, dass die Klägerin in Vollmacht für die beteiligten Versicherer die gesamte Police gezeichnet habe. Führender Versicherer sei die G. Versicherung AG mit 40 %. Diese sei gemäß Ziff. 19.4.1 der Police ermächtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten in eigenem Namen und in vollem Umfang sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend zu machen. Die G. Versicherung AG habe der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2007 (Anlage K 20) als führender Versicherer Assekuradeursvollmacht erteilt. Die Regulierung in streitgegenständlicher Höhe sei durch die Klägerin über die W. GmbH & Co. KG erfolgt. Die Überweisung an die Versicherungsnehmerin sei am 10.02.2014 geschehen (vgl. entsprechenden Bildschirmausdruck von der Überweisung, Anlage K 21, und Kontoauszug der W. KG vom 10.02.2014, Anlage K 22). Ein fester Abliefertermin mit Uhrzeit sei bei Auftragserteilung hinsichtlich des streitgegenständlichen Transportes nicht benannt worden. Insoweit sei wie immer vereinbart worden, dass der „Nachlauf“ von Hamburg-Hafen bis zur Versicherungsnehmerin „in einem Rutsch“ erfolge. Der von der Klägerin behauptete Auftrag an die Beklagte zu 1) mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt sei gegenüber Frau M. F. von der Beklagten zu 1) erteilt worden. Der Auftrag bedeute, dass die Sendung im H. Hafen, wo sie bereits seit dem 07.09.2013 zur Verfügung gestanden habe, habe übernommen werden können und durchfahrend bei der Versicherungsnehmerin angeliefert werde. Ein Halt unterwegs sei nicht vorgesehen gewesen und seitens der Versicherungsnehmerin untersagt worden. Wenn die Beklagte zu 1), ohne hierfür autorisiert zu sein, der Beklagten zu 2) den als Anlage B 2 vorgelegten Auftrag erteilt habe, nachdem die Sendung am 10.04.2013 abgeholt werden könne und erst am nächsten Tag angeliefert werde, sei dies eine bewusste Überschreitung des der Beklagten zu 1) erteilten Transportauftrages. Es hätte ausgereicht, wenn die Beklagte zu 2) die Sendung am 11.04.2013 um 5.00 Uhr im H. Hafen übernommen und bis 7.00 Uhr abgeliefert hätte. Dies wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Warum die Beklagte (zu 1)) der Unterfrachtführerin den Auftrag erteilt habe, die Sendung bis 7.00 Uhr anzuliefern und bereits am Vortage die Sendung aus dem Freihafen abzuholen, sei nicht dargelegt. Einen entsprechenden Auftrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin habe es nicht gegeben. Es hätte ausgereicht, wenn die Beklagte ihrer Unterfrachtführerin den Auftrag erteilt hätte, die Sendung am Tage der Zustellung bei der Versicherungsnehmerin aus dem Freihafen zu holen. Hierfür hätte sie auch sorgen müssen, insoweit habe die Beklagte ihre Organisation schlecht im Griff. Dass die Beklagte einen entsprechenden Auftrag nicht erteilt habe, sei vorsätzlich geschehen. Es sei daher von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen. Der Wert der Ware sei der Beklagten zu 1) bekannt gewesen. Bereits aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen versiegelten Container gehandelt habe, sei der Beklagten erkennbar gewesen, dass es sich um diebstahlsgefährdete Ware gehandelt habe. Hinsichtlich des Inhalts der Sendung werde auf die Tracking-List vom 26.02.2013 (Anlage K 1) sowie die Handelsrechnung vom 26.02.2013 (Anlage K 2) verwiesen. Ausweislich der Ablieferquittung (Anlage B 3) sei der Container bei der Versicherungsnehmerin ohne Siegel und unvollständig abgeliefert worden, was unstreitig ist. Bei der unmittelbar stattgefundenen Feinkontrolle habe sich herausgestellt, dass 364 Handtaschen im Wert von USD 39,80 pro Stück gefehlt hätten. Von den 600 Stück der Handtasche Hanna 7 schwarz, welche in den Container verladen worden seien, seien bei der Versicherungsnehmerin lediglich 232 Taschen angeliefert worden. Tatsächlich seien daher sogar 368 Taschen in Verlust geraten. Insgesamt sei insoweit ein Schaden in Höhe von USD 14.487,20 entstanden. Dies entspreche einem Betrag in Höhe von 6.438,76 €. Hinzu kämen anteilige Frachtkosten hinsichtlich der 364 Stück in Höhe von 357,77 €, Zollgebühren in Höhe von 397,82 € sowie anteilige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 2.612,66 €. Insgesamt sei insoweit zunächst ein Schaden in Höhe von 9.807,06 € entstanden. Unter Berücksichtigung des entgangenen Gewinns in Höhe von 980,71 € sei ein Gesamtschaden in Höhe von 10.787,77 € entstanden. Die sichergestellten Taschen seien bis zum heutigen Tage nicht herausgegeben worden, was unstreitig ist. Im Übrigen sei der Zustand der Taschen nicht bekannt. Diese könnten nicht mehr verkauft werden. Im Übrigen sei auf § 424 Abs. 1 HGB verwiesen. Die Anlieferung sei nicht innerhalb der Lieferfrist erfolgt. Die Versicherungsnehmerin habe daher von dem Verlust der Taschen ausgehen können bzw. könne von dem Verlust der Taschen ausgehen und den Anspruch gegenüber den Beklagten geltend machen. Hinsichtlich der von der Versicherungsnehmerin zu zahlenden Einfuhrumsatzsteuer habe ein Ausgleich nicht stattgefunden. Die Versteuerung habe der Beklagten zu 1) oblegen, welche die Einfuhrumsatzsteuer von der Versicherungsnehmerin verlangt habe. Möge daher die Beklagte zu 1) die von der Versicherungsnehmerin an sie verauslagte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Ggf. habe die Beklagte zu 1) den Betrag, für welchen auch die Beklagte zu 2) hafte, an die Versicherungsnehmerin, nunmehr die Klägerin, zurückzuerstatten. Bezüglich des gemäß § 250 S. 2 BGB geltend gemachten Gewinns dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Produkte bereits verkauft gewesen seien. Die Verhandlungen mit den Käufern seien abgeschlossen gewesen. Der Einkauf durch die Versicherungsnehmerin sei für bestimmte Kunden erfolgt, die auf die in Verlust geratenen Taschen, Koffer bereits gewartet hätten. Die Handtaschen seien ausweislich der Kundenanalyse vom 25.04.2013 (Anlage K 9) zumeist an die Häuser der Versicherungsnehmerin von B. bis M. Flughafen verkauft gewesen. Hinzu sei der Verkauf über den Fachhandel, Kaufhäuser etc. gekommen. Das Gewicht der Sendung habe 3.423 kg betragen. Selbst wenn von einer „beschränkten“ Haftung der Beklagten auszugehen wäre, stünde bei einer beschränkten Haftung der Beklagten immerhin ein Betrag von mindestens 31.935,22 € in Rede. Geltend gemacht sei ein Betrag in Höhe von 10.787,77 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.787,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.03.2014 sowie nebenfordernd 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner nur Zug um Zug gegen Abtretung der Herausgabeansprüche der Firma B. und der auf die Klägerin übergegangenen Herausgabeansprüche der Firma B., an den vonseiten der Staatsanwaltschaft L. sichergestellten und asservierten streitgegenständlichen 352 Handtaschen der Marke B., zur Zahlung bzw. Leistung von Schadensersatz zu verurteilen, und im Falle, dass keine Verurteilung als Gesamtschuldner erfolgt, hilfsweise die Beklagte zu 1) nur Zug um Zug gegen Abtretung der Herausgabeansprüche der Firma B. und der auf die Klägerin übergegangenen Herausgabeansprüche der Firma B., an den vonseiten der Staatsanwaltschaft L. sichergestellten und asservierten streitgegenständlichen 352 Handtaschen der Marke B., zur Zahlung bzw. Leistung von Schadensersatz zu verurteilen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner nur Zug um Zug gegen Abtretung der Herausgabeansprüche der Firma B. und der auf die Klägerin übergegangenen Herausgabeansprüche der Firma B. an den vonseiten der Staatsanwaltschaft L. sichergestellten und asservierten streitgegenständlichen 352 Handtaschen der Marke B. zur Zahlung bzw. Leistung von Schadensersatz zu verurteilen, und für den Fall, dass keine Verurteilung als Gesamtschuldner erfolgt, weiter hilfsweise die Beklagte zu 2) nur Zug um Zug gegen Abtretung der Herausgabeansprüche der Firma B. und der auf die Klägerin übergegangenen Herausgabeansprüche der Firma B. an den vonseiten der Staatsanwaltschaft L. sichergestellten und asservierten streitgegenständlichen 352 Handtaschen der Marke B. zur Zahlung bzw. Leistung von Schadensersatz zu verurteilen. Die Beklagte zu 1) trägt vor: Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin Assekuradeurin der Warentransportversicherer der B. C. GmbH & Co. KG sei und diese bei der Klägerin eine entsprechende Warentransportpolice gezeichnet habe. Die Klägerin habe als Nachweis die Police nebst Beteiligungsliste der an der Police beteiligten Versicherer vorzulegen. Zudem habe die Klägerin die entsprechenden Assekuradeurvollmachten der Versicherer vorzulegen. Erforderlich sei hierbei die Vorlage der entsprechend notariell beglaubigten Vollmachten der einzelnen Versicherer, die im Original bei der Handelskammer in H. zur öffentlichen Einsicht auslägen. Zudem werde bestritten, dass die Firma B. die Ansprüche an die Klägerin abgetreten und die Klägerin den Schaden in streitgegenständlicher Höhe reguliert habe. Aus dem Vortrag der Beklagten zu 2) (in deren Schriftsatz vom 10.10.2014) gehe hervor, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation (auch nach Vorlage der Abtretungserklärung vom 05.02.2014, Anlage K 13) nach wie vor nicht nachgewiesen habe. Es sei unzutreffend, dass die Beklagte zu 1) beauftragt gewesen sei, den Transport „ohne Unterbrechung“ durchzuführen. Die Klägerin möge bitte einen entsprechenden Auftrag der Firma B. an die Beklagte zu 1) vorlegen, aus dem sich dies ergeben solle. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe eine solche Anweisung weder schriftlich noch mündlich gegeben. Selbstverständlich seien durch einen Frachtführer die gesetzlichen Ruhepausen und Standzeiten einzuhalten und es könne nicht von einem Auftraggeber verlangt werden, dass sich der jeweilige Frachtführer darüber hinwegsetze. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe der Beklagten zu 1) weder untersagt, dass unterwegs ein „Halt“ der Sendung stattfinden dürfe, noch sei ein „durchgängiger“ Transport ohne Zwischenstopp in Auftrag gegeben worden. Das Einzige, worauf die Versicherungsnehmerin der Klägerin bei den seit Jahren durchgeführten Sendungen Wert gelegt habe, sei gewesen, dass die Sendungen um 7.00 Uhr morgens bei ihr angeliefert würden. Die Sendungen hätten dem jeweiligen Frachtführer daher am Tag vorher übergeben werden müssen, um die Anlieferung um 7.00 Uhr zu gewährleisten. Die Klägerin möge einmal erläutern, wie in diesen Fällen ein „durchgängiger“ Transport ohne Zwischenstopp mit Anlieferung um 7.00 Uhr bei ihrer Versicherungsnehmerin habe erfolgen sollen. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Transport so organisieren und durchführen können, wie sie es für richtig gehalten habe und wie dies auch Jahre vor und auch nach dem streitgegenständlichen Transport gehandhabt worden sei. Es habe mir Ausnahme der Anlieferung um 7.00 Uhr keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin gegeben, sodass auch keinerlei Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden aufseiten der Beklagten bestünden. Die Vorgabe durch die Firma B., dass für die streitgegenständlichen Transporte eine Zustellung jeweils um 7.00 Uhr habe gewährleistet werden sollen, sei mündlich oder per E-Mail erfolgt (vgl. beispielhaft E-Mail vom 16.04.2013, Anlage B 6). Wie die Beklagten anhand eines versiegelten Containers hätten erkennen sollen, dass es sich um diebstahlsgefährdete Ware handele, sei ebenso nicht nachzuvollziehen. Seecontainer würden nun einmal verplombt, ob sie diebstahlsgefährdete Ware enthielten oder nicht. Wie die Beklagte zu 2) in ihrer Klageerwiderung bereits ausgeführt habe, könnten allenfalls 12 Taschen in Verlust geraten sein, da 352 entwendete Handtaschen durch die Kriminalpolizei sichergestellt worden seien und in der Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft L. lagerten. Wie die Beklagte zu 2) zudem zutreffend ausführe, könne es nicht sein, dass der Geschädigte sowohl eine Entschädigung für den Verlust der Sendung erhalte und zudem noch Herausgabe des Gutes (in diesem Fall vonseiten der Staatsanwaltschaft, bei der das Gut asserviert sei) verlangen könne. Im vorliegenden Fall könnte es also dazu kommen, dass die Klägerin für den Verlust des Gutes entschädigt werde und das Gut dann, zu einem späteren Zeitpunkt, bei der Staatsanwaltschaft herausverlangen könne und sich durch die Verwertung dieses Gutes bereichere. Diese Fallkonstellation werde in den transportrechtlichen Vorschriften des HGB nicht geregelt. Eine Regelung für einen solchen Fall befinde sich aber im allgemeinen Schuldrecht in § 255 BGB. Danach sei eine Person, welche für den Verlust einer Sache Schadensersatz zu leisten habe, zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts gegen Dritte zustünden. Deshalb stelle die Beklagte zu 1) neben dem Hauptantrag auf Klagabweisung vorsorglich die Hilfsanträge. Die Klägerin behaupte, ihr stünden aufgrund der zessio legis oder der (wohl zeitlich viel später erfolgten) Abtretungserklärung sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Transport / Schadensereignis zu. Möglicherweise sei es aber so, dass ihr die Herausgabeansprüche an den Taschen nicht zustünden, sodass diese bei der Firma B. verblieben seien. Es werde bestritten, dass der Klägerin bzw. ihrer vermeintlichen Versicherungsnehmerin ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei. Insbesondere werde bestritten, dass die Taschen bereits verkauft gewesen seien. Der vonseiten der Klägerin behauptete Gewinn in Höhe von 980,71 € werde nicht nachgewiesen. Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer seien schon deshalb nicht zu ersetzen, da der Ersatz sonstiger Kosten gemäß § 432 S. 1 HGB erfordere, dass die „öffentlichen Abgaben“ aufgrund des konkreten Transportes entstanden seien. Für den konkreten Transport vom H. Hafen nach I. sei jedoch weder Zoll- noch Einfuhrumsatzsteuer angefallen. In Höhe der mit der Klageschrift geltend gemachten „anteiligen Einfuhrumsatzsteuer“ in Höhe von 2.612,66 € könne der angeblichen Versicherungsnehmerin der Klägerin überhaupt kein Schaden einstanden sein, da diese vorsteuerabzugsberechtigt sei und diesen Betrag über die Vorsteuererstattung zurückerhalten habe bzw. hierüber habe geltend machen können. Auch die behaupteten anteiligen Frachtkosten in Höhe von 357,77 € seien nicht belegt, die Beklagte zu 1) bestreite sie. Für ein qualifiziertes Verschulden aufseiten der Beklagten gebe es (auch sonst) nicht die geringsten Anhaltspunkte. Wie insbesondere aus der detaillierten Sachverhaltsschilderung der Beklagten zu 2) in der Klageerwiderung vom 30.05.2014 hervorgehe, habe sich der Fahrer des Lkws absolut korrekt verhalten. Die Entschädigungsleistung sei somit - wie vonseiten der Beklagten zu 2) bereits errechnet - auf einen Betrag in Höhe von 3.320,59 € begrenzt. Die Beklagte zu 1) erhebe ebenfalls die Einrede der Verjährung (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 12.05.2015, S. 1 f.). Die Beklagte zu 2) trägt vor: Die Klage sei bereits mangels nachgewiesener Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen. Die im Termin (vom 02.10.2014) als Anlage K 13 vorgelegte Abtretungserklärung vom 05.02.2014 sei rückdatiert (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 10.10.2014, S. 1 f.). Es werde bestritten, dass die Firma B. „sämtliche Unterlagen“ bei der Klägerin eingereicht habe. Hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die Einreichung von Schadensunterlagen durch einen Versicherungsnehmer beim Transportversicherer oder einem Transportversicherungsassekuradeur den Zweck verfolge, eine Versicherungsentschädigung für einen Transportschaden zu erlangen, und nicht den, Regressansprüche zum Zwecke der Regressführung abzutreten. Wenn man pauschal die Auffassung vertreten würde, jede Einreichung von einen Versicherungsfall betreffenden Unterlagen bei einem Versicherer enthielte stillschweigend die Abtretung etwaiger Regressansprüche an diesen, wäre § 86 VVG überflüssig (vgl. auch Schriftsatz vom 13.01.2015, S. 2). Soweit die Klägerin die Klage auf Ansprüche stütze, die nach § 86 VVG (angeblich) auf die durch sie vertretenen Transportversicherer übergegangen seien und die sie in deren Prozessstandschaft geltend mache, verbleibe es beim bisherigen diesseitigen Bestreiten (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30.05.2014, S. 1 f., und Schriftsatz vom 05.05.2015, S. 1 f.). Es werde bestritten, dass die Firma B. der Beklagten zu 1) vorgegeben habe, den Transport ohne jede Fahrtunterbrechung durchzuführen. Jeder über See transportierte Container sei mit einem stabilen Stahlsiegel versiegelt, je nach zollrechtlicher Sachgestaltung ggf. darüber hinaus auch noch mit einem Zollsiegel. Das gelte unabhängig davon, ob der Container Plastikmüll, Holzkohle, Schuhe oder Digitalkameras enthalte. Die Versiegelung besage folglich zum Wert des Inhalts überhaupt nichts. Wie sich aus der Kommentierung bei Koller zu § 424 HGB ergebe, könne der Geschädigte entweder Entschädigung für den Verlust des Gutes oder Herausgabe verlangen, aber nicht beides. Wie sich aus der durch die Klägerin selbst vorgelegten Korrespondenz mit dem Landgericht L. ergebe, mache sie aber exakt dies. Sie verlange dort die bei der Staatsanwaltschaft L. asservierten Taschen heraus und verlange im vorliegenden Prozess gleichwohl Entschädigung. Soweit die Klägerin im Termin habe erklären lassen, es stehe völlig in den Sternen, ob die Taschen jemals herausgegeben würden, sei dieser Einwand abwegig. Aus dem vorgelegten Schreiben des Landgerichts L. ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft die Freigabe erst nach Beendigung des laufenden Strafverfahrens gegen die Täter erteilen werde. Dass aber anschließend die Freigabe erteilt werden werde, stehe fest. Es sei mit Sicherheit nicht zu befürchten, dass die Staatsanwaltschaft die sichergestellten Taschen nach Beendigung des Strafverfahrens gegen die Täter unterschlagen und veräußern oder an interessierte Mitarbeiterinnen im eigenen Hause verteilen werde. Da 352 Handtaschen hätten sichergestellt werden können, solle naturgemäß nicht bestritten werden, dass diese Anzahl bei dem Diebstahl auch entwendet worden sei. Ob darüber hinaus weitere 12 Handtaschen entwendet worden seien und demgemäß die Angaben der Firma B. über insgesamt 364 entwendete Handtaschen korrekt seien, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten zu 2) und werde vorsorglich bestritten. Die Richtigkeit dessen, was die Klägerin zur Schadenshöhe und zu den einzelnen Schadenspositionen vortragen lasse, werde bestritten. Namentlich werde bestritten, dass die Handtaschen bereits weiterveräußert gewesen seien und nur noch hätten verteilt werden müssen. Irgendwelche zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits mit Kunden der Firma B. abgeschlossenen Kaufverträge sei nicht vorgelegt worden (vgl. im Einzelnen auch Schriftsatz vom 25.07.2014, S. 2). Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe, sprächen keinerlei Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zu 2). Von dem Diebstahl betroffen gewesen seien (ausschließlich) Handtaschen des Artikels „Hanna 7“. Wie sich aus Bl. 2 der Anlage K 1 ergebe, habe die Ladung aus 400 Stück dieses Artikels mit 381 kg Gewicht und weiteren 196 Stück dieses Artikels mit 187 kg Gewicht bestanden. Das mache insgesamt 568 kg Gewicht. Damit entfielen rechnerisch auf die behaupteten 364 Stück Stehlmenge 348,9 kg Gewicht. Multipliziert mit 8,33 und dem Kurs des SZR am Übernahmetag von 1,14912 € ergebe sich damit unter der Voraussetzung, dass tatsächlich 364 und nicht nur 352 Handtaschen entwendet worden seien, eine Höchsthaftung von 3.320,59 €. Was auf Prozessstandschaft gestützte Ansprüche anbelange, sei diesseitig bereits auf Verjährung hingewiesen worden (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 05.05.2015, S. 2). Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt des der Beklagten zu 1) bezüglich des Containers Nr. ... im Frühjahr 2013 erteilten Transportauftrages durch Vernehmung des Zeugen S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2016 Bezug genommen.