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Urteil

308 O 125/18

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0219.308O125.18.00
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Tenor
1. 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten der gegenüber der Klägerin behauptete Unterlassungsanspruch hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der nachfolgend aufgeführten Musiktitel 1. D. M.? 2. Ü. 3. S. 4. A. 5. A. M. 6. Y. S. 7. S. 8. S. S. 9. K. 10. H.. 11. B. K. U. 12. S. 13. S. B. 14. Y. S. 15. B. K. E. 16. K. M. 17. I. H. 18. Z. Y. 19. G. 20. S. 21. T. 22. G. 23. B. U. 24. K. D. 25. G. 26. U. 27. O. S. 28. B. C. S. 29. S. I. 30. B. 31. A. 32. A. da V. 33. E. G. 34. H. 35. B. B. 36. G. 37. M. D. 38. A. O. A. 39. K. E.´de K. 40. D. F. 41. G. G. D. 42. H., P., T. in der Bundesrepublik Deutschland nicht zusteht. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von  110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 42.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten der gegenüber der Klägerin behauptete Unterlassungsanspruch hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der nachfolgend aufgeführten Musiktitel 1. D. M.? 2. Ü. 3. S. 4. A. 5. A. M. 6. Y. S. 7. S. 8. S. S. 9. K. 10. H.. 11. B. K. U. 12. S. 13. S. B. 14. Y. S. 15. B. K. E. 16. K. M. 17. I. H. 18. Z. Y. 19. G. 20. S. 21. T. 22. G. 23. B. U. 24. K. D. 25. G. 26. U. 27. O. S. 28. B. C. S. 29. S. I. 30. B. 31. A. 32. A. da V. 33. E. G. 34. H. 35. B. B. 36. G. 37. M. D. 38. A. O. A. 39. K. E.´de K. 40. D. F. 41. G. G. D. 42. H., P., T. in der Bundesrepublik Deutschland nicht zusteht. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 42.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die negative Feststellungsklage ist zulässig. I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ein nach § 256 ZPO erforderliches rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 7). Für die negative Feststellungsklage ist das erforderliche Feststellungsinteresse insbesondere gegeben, wenn sie zur Abwehr einer Abmahnung oder sonstigen Rechtsberühmung erhoben ist. Die Klägerin kann dann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, dass die Rechtsberühmung zu Unrecht erfolgt ist und die behaupteten Ansprüche nicht bestehen oder dass sie an dem beanstandeten Verhalten nicht gehindert ist (BGH, GRUR 2012, 1273, Rn. 12 – Stadtwerke Wolfsburg). Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Beklagte hat sich in der Abmahnung vom 02.03.2018 (Anlage K 6) eigener urheberrechtlicher Rechte an den streitgegenständlichen Alben berühmt. Dies gilt auch für das Album „D. K. T.“. Ein zur negativen Feststellungsklage berechtigendes Berühmen braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 14a). Zwar nimmt die Beklagte weder in dem Abmahnschreiben noch in dem darin in Bezug genommenen Schreiben der Klägerin vom 13.02.2018 (Anlage K 5) auf dieses Album Bezug.Gleichwohl beschränkt sich das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht auf eine Feststellung der Rechtslage hinsichtlich der Alben „G.“, „S. A. ´88“ und „S. A. S.“, auf die in der Abmahnung mit Verweis auf das Schreiben der Klägerin vom 13.02.2018 Bezug genommen wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtkontext des Abmahnschreibens, dass die Beklagte sich auch an Rechten für das Album „D. K. T.“ berühmt. So weist die Beklagte in der Abmahnung darauf hin, dass ihr die Nutzungsrechte mit Lizenzvertrag vom 22.07.2016 übertragen wurden, wobei in der Anlage zu dem Vertrag sämtliche der streitgegenständlichen Alben aufgeführt sind. II. Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht auch ungeachtet ihrer Möglichkeit, gegen die Beklagte stattdessen im Wege der Unterlassungsklage vorzugehen. Zwar fehlt es regelmäßig am Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, GRUR 2001, 857 ff. – Kabel-Hausverteilanlagen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Rechtsstreit dient der Klärung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der Beklagten gegen die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Alben in der Bundesrepublik Deutschland der behauptete Unterlassungsanspruch zusteht. Diese ist durch ein Feststellungsurteil ebenso gut zu klären wie durch ein auf Unterlassungsklage ergehendes Leistungsurteil. B. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin nicht untersagen kann, die streitgegenständlichen Musiktitel in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, zu. Die Beklagte konnte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG wegen fehlender Aktivlegitimation nicht darlegen. I. Die von der Beklagten behaupteten Rechtsverletzungen in Deutschland beurteilen sich aufgrund des Schutzlandprinzips nach deutschem Recht. Nach Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Dabei hat die kollisionsrechtliche Norm des Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO universelle Geltung. Sie regelt gemäß Art. 3 Rom II-VO die internationalprivatrechtliche Anknüpfung umfassend und ist nicht auf unionsinterne Sachverhalte beschränkt (LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2016 – 308 O 161/13, BeckRS 2016, 12262 unter A.II.1.). Bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, welche sich gegenüber der Klägerin urheberrechtlichen Schutzes in Deutschland berühmt und die Verletzung von urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten durch die Klägerin im Inland behauptet. In einem solchen Fall richten sich sowohl die Entstehung als auch die Inhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts bzw. entsprechender Nutzungsrechte nach dem deutschen UrhG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegebenenfalls die Türkei die engste Verbindung zur jeweiligen charakteristischen Leistung der von der Beklagten vorgelegten Verträge zwischen den türkischen Produktionsfirmen F. M. bzw. T. P. und Herrn S. sowie dem zwischen diesem und der Beklagten haben könnte. Zwar sind Fragen des Urhebervertragsrechts, etwa nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts, grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut, also dem auf einen Urheberrechtsvertrag anzuwendenden Sachrecht, zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 41 = WRP 2015, 347 – Hi Hotel II; BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 36 – Goldrapper). Allerdings ist die hier zu beurteilende Frage des Entstehens des Urheberrechts bzw. der originären Rechtsinhaberschaft nicht nach dem Urhebervertragsrecht zu beurteilen. Vielmehr richten sich sämtliche Fragen zur Entstehung, zum Inhalt und Bestand des Urheberrechts (OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2012 – 5 U 37/10, BeckRS 2013, 15675; OLG Hamburg, Urteil vom 26.10.1978 - 3 U 69/78, GRUR 1979, 235 – ARRIVAL), der Rechtsinhaberschaft des Verletzten sowie des Tatbestands und der Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nach dem Recht des Schutzlandes (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 24 – An Evening with Marlene Dietrich; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 24 – Hi Hotel II; BGH, GRUR 1999, 152 – Spielbankaffaire; Schricker/Loewenheim, UrhG vor § 120 Rn. 118; Dreier/Schulze, UrhG vor § 120 Rn. 49). Das im Schutzland begründete Urheberrecht ist dabei grundsätzlich unabhängig von der Existenz eines entsprechenden Rechtes im Ursprungsland (BGH, GRUR 1978, 300, 302 – Buster-Keaton-Filme; Katzenberger in: Schricker/Loewenheim, Vor §§ 120 Rn. 128). II. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens der streitgegenständlichen Musikalben in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 97 UrhG. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie Inhaberin der von ihr für die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche gegen die Klägerin behaupteten ausschließlichen Nutzungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland ist. 1. Die insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2012 − XI ZR 198/11, NJW 2012, 3294 Rn. 35) konnte nicht darlegen, dass ihr von den originären Rechteinhabern die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Titeln eingeräumt wurden. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Feststellungskläger lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Demgegenüber obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist – wenn auch mit umgekehrten Parteirollen – Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist deshalb die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluss (BGH, a.a.O., Rn. 35). 2. Entsprechenden Vortrag, wonach die Beklagte Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musiktiteln ist, hat sie nicht gehalten. a. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass ihr an den Musiktiteln Nr. 1 bis 21 Rechte für die Bundesrepublik Deutschland eingeräumt worden sind. Es fehlt bereits an einem Vortrag der Beklagten, welche natürliche Person originärer Schöpfer der jeweiligen Titel ist, von der sie ihre Rechte ableitet. Nach dem anwendbaren deutschen Urheberrecht ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Nach §§ 2 Abs. 1, 7 UrhG steht der Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt. Während andere Rechtsordnungen vorsehen, dass die Rechte an der Schöpfung auch anderen, beispielsweise dem Auftraggeber, und auch juristischen Personen, zustehen können, kann nach deutschem Recht Inhaber des Urheberrechtes allein der Schöpfer sein (Fromm/Nordemann/Wirtz, 12. Aufl. 2018, UrhG § 7 Rn. 2). Danach kann es dahinstehen, ob nach dem zur Zeit der Entstehung der streitgegenständlichen Musiktitel geltenden türkischen Recht die Produktionsfirmen F. M. und T. P. als Urheber der streitgegenständlichen Musiktitel anzusehen sind. b. Bezüglich der Titel Nr. 22 bis 42 konnte die Beklagte eine Rechteübertragung gleichfalls nicht nachweisen. Insbesondere hat sie eine über die Firmen F. M. und T. P., von denen sie ihre Rechte ableitet, auf die Klägerin zurückführende Rechtekette, welche eine Nutzung rechtfertigen könnte, nicht dargelegt. Bei der Klägerin handelt es sich unstreitig um die Schöpferin der MusiktitelNr. 22 bis 42 i.S.d. § 7 UrhG. Ihrem Vortrag, dass sie weder den Firmen F. M. und T. P. noch sonstigen Dritten Rechte an den streitgegenständlichen Titeln für die Bundesrepublik Deutschland übertragen habe, ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat – soll ihr Vortrag beachtlich sein – auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, BeckRS 2018, 3570). Die Substantiierungsanforderungen für das Bestreiten hängen davon ab, wie substantiiert die Gegenseite vorgetragen hat. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW 2018, 1089, Rn. 19). Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin nicht bestritten. Sie trägt lediglich vor, dass die Produktionsfirmen F. M. und T. P. nach damals geltendem türkischen Urheberrecht originäre Urheber und Rechteinhaber der streitgegenständlichen Musiktitel seien und die Rechte für Deutschland an Herrn S. übertragen hätten, welcher wiederum der Beklagten die Rechte eingeräumt habe. Eine Rechteübertragung von der Klägerin selbst an die Produktionsfirmen wurde von der Beklagten hingegen nicht vorgetragen. Aufgrund des substantiierten Vortrags der Klägerin hätte die Beklagte jedoch ebenfalls substantiiert bestreiten müssen. Dies hat die Beklagte nicht getan, sodass das entsprechende Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. C. Der Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2021, der keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag enthält, hat der Kammer keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.Auf den darin enthaltenen ergänzenden Vortrag, die Klägerin habe u.a. aufgrund der als Anlagen B10 bis B12 eingereichten Einverständniserklärungen Kenntnis hinsichtlich der Aufzeichnung der streitgegenständlichen Alben sowie der rechtlichen Folgen gemäß dem damals geltenden türkischen Urheberrecht gehabt, kommt es vorliegend nicht an, da sich die Frage des urheberrechtlichen Schutzes, wie ausgeführt (siehe unter Ziffer B.I.), aufgrund des anzuwendenden Schutzlandprinzips nicht nach türkischem, sondern nach deutschem Recht beurteilt. Danach bleibt die Klägerin, auch bei Vorliegen eines etwaigen Einverständnisses, nach deutschem Recht Urheberin der streitgegenständlichen Alben. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und folgt der Streitwertangabe der Klägerin in der Klagschrift vom 25.04.2018, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten hinsichtlich der im Tenor zu 1 benannten Musiktitel ein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin nicht zusteht. Die Klägerin ist t. Staatsangehörige und unter dem Künstlernamen „S. A.“ als Pop-Künstlerin in der Türkei tätig. Die Verwertung ihrer Rechte erfolgt über sie selbst bzw. die SN M. Y. v. O. S. de T. A.S. (nachfolgend „SN M.“) mit Sitz in I., welche nach außen unter „SN M. P.“ firmiert. Die im Tenor zu 1 aufgeführten Musiktitel Nr. 1 bis 6 und 22 bis 24 wurden auf dem Album „G.“ (erschienen: 02.09.1986), die Titel Nr. 7 bis 11, 25 bis 29, 33 und 34 auf dem Album „S. A. ´88“ (erschienen: 22.02.1988), die Titel Nr. 12 bis 19, 30, 31, 35 und 36 auf dem Album „S. A. S.“ (erschienen: 07.07.1989) und die Titel Nr. 20, 21, 32, 37 bis 42 auf dem Album „D. K. T.“ (erschienen: 17.09.1993) auf Tonträgern (Audiokassetten) in der Türkei veröffentlicht. Das Album „D. K. T.“ wurde durch die T. P. A.S. (nachfolgend „T. P.“) und die weiteren Alben durch die F. M. M. A.S. (nachfolgend „F. M.“) veröffentlicht. Die Klägerin ist Interpretin sämtlicher Titel sowie Autorin der Titel Nr. 22 bis 34, 36 bis 38 und 40 bis 42 und Komponistin der Titel Nr. 33 bis 42. Die Beklagte betreibt eine Plattenfirma, einen Musikverlag und eine Künstleragentur. Mit E-Mail vom 03.01.2018 forderte die Beklagte die S. M. P. auf, die Verwertung der Alben „S. A. ´88“, „S. A. S.“ und „G.“ in Deutschland einzustellen (Anlage K 2). Der E-Mail beigefügt war ein türkischer Notarvertrag vom 28.11.1991zwischen der F. M. und Herrn S., einem Gesellschafter der Beklagten (Anlagen K 3 und 4 bzw. B 7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zum Nachweis ihrer Rechte auf und erklärte, dass sie einer digitalen Verwertung der einzeln aufgeführten 33 Titel der Alben „G.“, „S. A. ´88“ und „S. A. S.“ durch die Beklagte nicht zustimmt bzw. widerspricht (Anlage K 5). Daraufhin ließ die Beklagte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2018 abmahnen und forderte sie auf, es zu unterlassen, die im Schreiben der Klägerin vom 13.02.2018 genannten Musikstücke in der Bundesrepublik Deutschland zu verwerten und bis zum 23.03.2018 Auskunft zu erteilen. Dem Schreiben war ein Lizenzvertrag zwischen Herrn S. und der Beklagten vom 22.07.2016 beigefügt (Anlage K 6 bzw. B 8). Die Klägerin meint, der Beklagten stehe ihr gegenüber aufgrund fehlender Nutzungsrechte kein Unterlassungsanspruch zu.Hierzu trägt sie vor, sie habe die digitalen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Titeln für die Bundesrepublik Deutschland weder zur ausschließlichen noch zur nicht-ausschließlichen Nutzung mit der Befugnis zur Weiterlizenzierung an Dritte übertragen. Sie meint, die F. M. und die T. P., von denen die Beklagte ihre Rechte ableite, seien nach dem anwendbaren deutschen Recht als juristische Personen bereits nicht Urheber der streitgegenständlichen Musiktitel geworden. Im Übrigen seien sie – unabhängig davon, dass durch die Verträge zwischen den Firmen und Herrn S. weder digitale Verwertungsrechte noch die Rechte an unbekannten Nutzungsarten übertragen wurden – auch nach türkischem Recht nicht Urheber geworden. Sie meint, ein rechtliches Interesse bezüglich des Albums „D. K. T.“ resultiere aus der drohenden Rechtsverletzung. Hierzu trägt sie vor, dass das Album in dem Abmahnschreiben vom 02.03.2018 zwar nicht ausdrücklich benannt, allerdings in dem beigefügten Lizenzvertrag vom 22.07.2016 enthalten gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte an den nachfolgenden, unter ihren jeweiligen Titeln aufgeführten Musikwerken, deren Interpretin, mithin Leistungsschutzberechtigte die Klägerin ist: Aus dem Album „G.“, erschienen am 02.09.1986 1. D. M.? 2. Ü. 3. S. 4. A. 5. A. M. 6. Y. S. Aus dem Album „S. A. ´88“, erschienen am 22.02.1988 7. S. 8. S. S. 9. K. 10. H.. 11. B. K. U. Aus dem Album „S. A. S.“, erschienen am 07.07.1989 12. S. 13. S. B. 14. Y. S. 15. B. K. E. 16. K. M. 17. I. H. 18. Z. Y. 19. G. Aus dem Album „D. K. T.“, erschienen am 17.09.1993 20. S. 21. T. sowie den nachfolgenden Werken, derer die Klägerin zusätzlich auch die Autorin, mithin Urheberin der Liedtexte ist: Aus dem Album „G.“, erschienen am 02.09.1986 22. G. 23. B. U. 24. K. D. Aus dem Album „S. A. ´88“, erschienen am 22.02.1988 25. G. 26. U. 27. O. S. 28. B. C. S. 29. S. I. Aus dem Album „S. A. S.“, erschienen am 07.07.1989 30. B. 31. A. Aus dem Album „D. K. T.“, erschienen am 17.09.1993 32. A. d. V. sowie den nachfolgenden Werken, derer die Klägerin zusätzlich auch/oder die Komponistin, mithin Urheberin der Kompositionen ist: Aus dem Album „S. A. ´88“, erschienen am 22.02.1988 33. E. G. 34. H. Aus dem Album „S. A. S.“, erschienen am 07.07.1989 35. B. B. 36. G. Aus dem Album „D. K. T.“, erschienen am 17.09.1993 37. M. D. 38. A. O. A. 39. K. E.´de K. 40. D. F. 41. G. G. D. 42. H., P., T., über keine Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet in der Bundesrepublik Deutschland verfügt und der Beklagten der gegenüber der Klägerin behauptete Unterlassungsanspruch daher nicht zusteht. Hilfsweise für den Fall der ganz oder teilweisen Zurückweisung des Antrags zu Ziffer 1 2. festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, die Musikwerke, mit denen die Klägerin im Hauptantrag nicht durchgedrungen ist, in der Bundesrepublik Deutschland im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund fehlender Urheberschaft und weil ihr (der Beklagten) die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Titeln durch Lizenzverträge übertragen worden seien. Sie behauptet, die F. M. hätte mit Notarvertrag vom 28.11.1991 und die T. P. mit Notarvertrag 07.03.1994 (Anlage B 9) die ausschließlichen Nutzungsrechte unbefristet an Herrn S. übertragen. Dabei habe zwischen den jeweiligen Vertragsparteien Einigkeit bestanden, dass auch noch unbekannte Nutzungsarten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfasst sein sollen. Dies sei damals üblich gewesen. Herr S. wiederum habe mit Lizenzvertrag vom 22.07.2016 der Beklagten die Nutzungs- und Verwertungsrechte einschließlich der Rechte der digitalen Verwertung übertragen. Sie meint, die Klägerin sei nicht Urheberin der streitgegenständlichen Titel.Bezüglich der Titel Nr. 1 bis 21 sei die Klägerin, was unstreitig ist, nur ausübende Künstlerin. Im Übrigen seien nach dem anwendbaren türkischen Urheberrecht originäre Urheber und damit Rechteinhaber aller bekannter und unbekannter Nutzungsarten die jeweiligen Produktionsfirmen geworden, in deren Auftrag die Aufzeichnungen der Alben erfolgten, d.h. die F. M. für die Alben „G.“, „S. A. ´88“ und „S. A. S.“ sowie die T. P. für das Album „D. K. T.“. Die Anwendbarkeit türkischen Rechts folge dem geltenden Vertragsstatut. Danach gelte das Recht desjenigen Staates, der die engste Verbindung zur charakteristischen Leistung des Vertrages habe. Dies sei bei Lizenzverträgen die Einräumung von Nutzungsrechten. Da diese durch den Lizenzgeber erfolge, komme das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz hat. Dies sei bei den Produktionsfirmen F. M. und T. P. die Türkei. Da im Ursprungsland die Produktionsfirmen Urheber seien, könne dies im Schutzland nicht die Klägerin sein. Im Übrigen sei, selbst wenn die Klägerin Urheberin der Werke Nr. 22 bis 42 sei, nicht sie selbst, sondern die SN M. aktivlegitimiert. Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.01.2021 weiter vorgetragen, die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.01.2021. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle vom 07.11.2018 und 11.11.2020 sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.