Urteil
308 O 368/16
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0112.308O368.16.00
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Leitsätze
1. Je größer der Abstand eines Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist dessen Schutzumfang zu bemessen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, I ZR 40/14).(Rn.59)
2. Bei der Beurteilung der Neuheit sowie der Eigenart wie auch bei der Bestimmung des Schutzumfangs sind alle vorbekannten Muster heranzuziehen, unabhängig davon, in welche Erzeugnisse sie aufgenommen wurden.(Rn.60)
3. Es kommt darauf an, ob der Gesamteindruck eines angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, I ZR 102/11).(Rn.65)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Je größer der Abstand eines Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist dessen Schutzumfang zu bemessen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, I ZR 40/14).(Rn.59) 2. Bei der Beurteilung der Neuheit sowie der Eigenart wie auch bei der Bestimmung des Schutzumfangs sind alle vorbekannten Muster heranzuziehen, unabhängig davon, in welche Erzeugnisse sie aufgenommen wurden.(Rn.60) 3. Es kommt darauf an, ob der Gesamteindruck eines angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, I ZR 102/11).(Rn.65) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der Verletzungsmuster. Die Voraussetzung der Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGVO liegen nicht vor. 1. Dabei war von der Rechtsgültigkeit des Klagemusters auszugehen. Über den Einwand der Beklagten, das Klagemuster weise wieder Eigenart auf noch sei es neu, war nicht zu entscheiden. Dieser Nichtigkeitseinwand ist unstatthaft. Denn er wurde bloß einredeweise geltend gemacht, jedoch nicht, wie nach Art. 85 Abs. 1 S. 2 GGVO erforderlich, im Wege der Nichtigkeits-Widerklage. 2. Die Verletzungsmuster verletzen das Klagemuster nicht. Sie erwecken beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. aa) Das Klagemuster verfügt über einen weiten Schutzumfang. Nach Art. 10 Abs. 2 GGVO wird bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Daraus folgt, dass eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen können, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, sodass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, juris-Tz. 31 f. - Kinderwagen II; HansOLG, Urteil vom 29. August 2012 - 5 U 152/11 -, juris-Tz. 39 - Totenkopfflasche; so auch zum DesignG BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, juris-Tz. 31 - Armbanduhr). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist. Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, juris Tz. 34 - Kinderwagen II). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Vergleich auch mit solchen Muster durchzuführen, die in Erzeugnisse aufgenommen wurden, die mit der Erzeugnisart des Klagemusters - „dis-pensing devices“, also Dosiervorrichtungen - nicht identisch sind. Vorliegend ist das die Vakuumpumpe für Erektionsstörungen der K. m. GmbH. Die Notwendigkeit des Vergleichs auch mit solchen Mustern folgt bereits aus dem Wortlaut der GGVO. Nach Art. 10 Abs. 1 GGVO erstreckt sich der Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf „jedes Geschmacksmuster.“ Art. 19 Abs. 1 GGVO gewährt ein Verbotsrecht hinsichtlich „eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.“ Für eine Einschränkung auf die Erzeugnisart findet sich kein Hinweis. Zuletzt beeinträchtigt gemäß Art. 36 Abs. 6 GGVO die in der Anmeldung vorgeschriebene Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters. Die Tatsache, dass der Schutz eines Geschmacksmusters nicht auf Erzeugnisse beschränkt ist, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der Beurteilung der Neuheit sowie Eigenart wie auch bei der der Bestimmung des Schutzumfanges alle vorbekannten Muster heranzuziehen sind, unabhängig davon in welche Erzeugnisse sie aufgenommen wurden. Andernfalls würde die spätere Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die trotz früherer Offenbarung eines identischen Geschmacksmusters, das in ein anderes Erzeugnis aufgenommen oder bei einem anderen Erzeugnis verwendet werden soll, dem Inhaber dieser späteren Eintragung erlauben, die Verwendung dieses Geschmacksmusters sogar für das von der älteren Offenbarung erfasste Erzeugnis zu verbieten (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-361/15 P, C-405/15 P, Tz. 91-96Easy Sanitary Solutions). Ob die patentgeschützten Dosiersysteme, bei dessen Patentzeichnungen Dosierpumpen erkennbar sind, überhaupt eine andere Erzeugnisart darstellen, kann damit dahinstehen. Diesen Vergleichsmaßstab zu Grunde gelegt wahrt das Verfügungsmuster einen weiten Abstand zum vorbekannten Formenschatz. Hierbei unterstellt die Kammer zu Gunsten der Klägerin, dass die beiden Muster, deren Offenbarungszeitpunkt zwischen den Parteien streitig ist ( H. Dispenser der H. Ltd., Robo Dispenser der Fa. N. P. & S. GmbH), erst nach Anmeldung des Klagemusters offenbart wurden. Der vorbekannter Formenschatz zeichnet sich dadurch aus, dass bei Gestaltung der Pumpen ästhetische Gesichtspunkte im Hintergrund standen. Die Funktion war vorrangig, das Aussehen nachrangig. Der Robo Dispenser der Fa. H. Sobi K. K. wirkt klobig; auf eine Proportion der Bauteile zueinander wurde offensichtlich kein Wert gelegt. Im oberen Teil weist er zwei annähernd würfelförmige Bauteile auf. Das zweite Bauteil ist in seinen Maßen nur geringfügig kürzer als die des ersten Bauteils. Darauf folgt ein sehr schmales, zylindrisches Bauteil folgt, welches annähernd genauso lang wie die beiden ersten Bauteile ist. Die Dosiervorrichtung der L. P. Group s.p.a. wie auch die Vakuumpumpe für Erektionsstörungen der K. m. GmbH bestehen zu 80 % aus einem röhrenförmigen, im Durchmesser gleich bleibenden Bauteil. An der Spitze verjüngen sie sich. Bei den Patentzeichnungen ist die Form der Bauelemente (rund oder eckig) nicht erkennbar. Gemein haben sie, dass auf einen breiten Korpus ein annähernd genauso langes, in etwa halb so breites Bauteil folgt, an dessen Ende die zu dosierende Flüssigkeit austritt. Demgegenüber verfolgt das Klagemuster einen konsequenten Designansatz. Es erinnert an einen Stift. Der Blick wird auf das hervorgehobene mittlere quaderförmige Bauteil gelenkt. Die Proportionen sind stimmig gestaltet. Die Bauteile stehen in einem für ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Farbgebung wirkt nicht beliebig gewählt, sondern durchdacht. Rein ästhetische Elemente, wie die beiden reliefartig erhobenen Ringe am hinteren Ende, runden den Eindruck ab. bb) Die Verletzungsmuster rufen beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster auf. Nach Art. 10 Abs. 1 GGVO erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Es kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, juris Tz. 30 - Kinderwagen II). Es ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, juris-Tz. 35 - Armbanduhr). Maßgeblich ist danach ein Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „dejä vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. EuG, Urteil vom 13. Juni 2017 - T-9/15, BeckRS 2017, 112983 - Ball Beverage Packaging Europe Ltd/EUIPO, zur schutzbegründenden Eigenart). (1) Hinsichtlich der Form weisen die Muster Gemeinsamkeiten auf. Es handelt sich um im Kern stiftartige Gestaltungen, die eine spitze Austrittsöffnung haben und bei denen sich runde und eckige Bauteile abwechseln, wobei die Kanten der eckigen Bauteile abgerundet sind. Während sich die beiden Verletzungsmuster aber zur Austrittsöffnung hin in drei Stufen verjüngen, verjüngt sich das Klagemuster nur vom herausgehobenen eckigen Mittelteil hin zur Austrittsöffnung und zudem vom Mittelteil hin zum anderen Ende des Muster. Der Ansicht der Klägerin, die im Klagemuster eine konsequente Verjüngung erkennt, vermag die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr weist das mittlere Bauteil des Klagemusters den größten Durchmesser aller Bauteile auf und verhindert so eine vom einen zum anderen Ende durchgängige Verjüngung. Die im Anschluss an das mittlere Bauteil dann zur Austrittsöffnung beginnende Verjüngung wird ebenfalls noch einmal durch das geriffelte Bauteil kurz vor der Austrittsöffnung unterbrochen. Das mittlere Bauteil der Verletzungsmuster ist jeweils eckig, wobei die Ecken abgerundet sind. Zwar verfügt auch das Klagemuster über ein mittleres eckiges Bauteil mit abgerundeten Ecken. Dieses ist jedoch besonders prominent gestaltet und damit für den Gesamteindruck von prägender Bedeutung. Es dominiert das Klagemuster aufgrund seiner Länge (1/3 des Klagemusters), des Durchmessers (das Bauteil mit dem größten Durchmesser) und der Farbe (zur Hälfte rot, also einer Signalfarbe im ansonsten überwiegend schwarzen Klagemuster). Das Klagemuster wirkt dadurch insgesamt kantiger als die Verletzungsmuster. Deren Gesamteindruck wird jeweils nicht durch die eckigen mittleren Bauteile bestimmt. Diese machen von der Länge her nur etwa % (aCCura-Doser) bzw. etwa 1/5 (aCCura-Mini) des jeweiligen Erzeugnisses aus. Ihr Durchmesser ist geringer als das jeweils hinterste Bauteil, welches zugleich das Bauteil mit dem größten Durchmesser ist. Ins Auge fallen die eckigen mittleren Bauteile allein aufgrund der schwarzen Farbgebung, die vom Rest der im Übrigen roten Verletzungsmuster abweicht. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass Klage- und Verletzungsmuster die gleiche Abfolge der (vier-)eckigen und runden Querschnitte aufweisen, nämlich rund-eckig-rund. Dies tritt beim Gesamteindruck jedoch dadurch in den Hintergrund, dass das Klagemuster vom mittleren eckigen Bauteil dominiert wird, die Verletzungsmuster hingegen vom oberen, der Austrittsöffnung gegenüberliegenden runden Bauteil. Bei dem angegriffenen Produkt aCCura-Mini ist die Betonung dieses Bauteils besonders ausgeprägt, weil der Durchmesser dieses zylindrischen Korpus deutlich von dem mittleren Bauteil abweicht. Im Übrigen ist beim aCCura-Mini das mittlere Bauteil auch nicht durchgängig eckig gestaltet, sondern zweigeteilt. Die eckige Gestaltung folgt - von der der Austrittsöffnung gegenüber liegenden Seite gesehen - erst auf eine runde Gestaltung. Auch ist beim Klagemuster das der Austrittsöffnung gegenüber liegende, abschließende Bauteil durchgängig zylindrisch gestaltet. Demgegenüber ist bei den Verletzungsmustern für diese hinteren Bauteile zwar überwiegend auch eine zylindrische Form gewählt worden. Am oberen Ende ist das Bauteil jedoch deutlich erkennbar konisch, d. h. kegelförmig, gestaltet, wobei der Kegel nicht zu Ende geführt wird, sondern abbricht. Während sowohl beim Klagemuster als auch beim aCCura-Doser bei der - den Gesamteindruck allerdings keineswegs prägenden - Draufsicht (von der Austrittsöffnung aus gesehen) vier Schrauben sichtbar sind, sind beim aCCura-Mini nur zwei Schrauben sichtbar. Zuletzt weisen alle Muster zumindest einen Ring am Ende des hinteren Bauteils auf. Das Klagemuster verfügt jedoch noch über einen weiteren Ring, wobei die zwei Ringe reliefartig erhaben sind. Demgegenüber liegt der Ring bei den Verletzungsmustern jeweils plan zum restlichen Erzeugnis. Der Ring beim aCCura-Mini durchbricht auch das schwarz-rote Farbkonzept. (2) Klage- wie auch den Verletzungsmustern gemein ist die Farbwahl. Die Farbe ist bei der Verletzungsprüfung zu berücksichtigen, da für das Klagemuster eine farbige Darstellung hinterlegt ist (vgl. Ruhl, 2. Auflage 2010, Art. 10, Rn. 84). Insofern kommt es nicht allein auf einen Farbkontrast zwischen unterschiedlichen Strukturelementen des Musters, sondern auf die konkrete Farbgebung der einzelnen Elemente und auf den Farbwechsel zwischen rot und schwarz an. Alle drei Muster sind in schwarz und rot gestaltet, wobei sich die Farben in Längsrichtung abwechseln. Die Muster unterscheiden sich in der konkreten Ausgestaltung des Farbwechsels allerdings deutlich. Bereits der Anteil der jeweiligen Farbe weicht bei den sich gegenüber stehenden Mustern deutlich voneinander ab. Das Klagemuster ist zu % in schwarz gestaltet, zu % in rot, der aCCura-Doser zu % in rot, zu % in schwarz und der aCCu- ra-mini zu 4/5 in rot, zu 1/5 in schwarz. Ferner ist die Farbgebung invers. Während beim Klagemuster der vordere und hintere Teil überwiegend schwarz gestaltet ist, der mittlere Teil hingegen rot, ist bei den Verletzungsmuster der vordere und hintere Teil überwiegend rot gestaltet, und der mittlere dagegen schwarz. Zuletzt durchbricht der aCCura-mini auch das schwarz-rote Farbkonzept. Denn am Ende des hinteren Bauteils ist ein Ring, wahlweise in oranger, grüner, blauer oder weißer Farbe, eingelassen. (3) Bei einer vergleichenden Gesamtbetrachtung des Klagemusters mit dem aCCura-Doser einerseits und dem aCCura-Mini andererseits ergibt sich vor diesem Hintergrund trotz des unterstellten weiten Schutzbereichs des Klagemusters jeweils ein anderer Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster. Ein „Dejä-vu“ aus Sicht des informierten Benutzers (vgl. EuG Urt. v. 13.6.2017- T-9/15, BeckRS 2017, 112983 - Ball Beverage Packaging Eu- rope Ltd/EUIPO) stellt sich nicht ein. Dies folgt aus den oben angeführten markanten Unterschieden in der konkreten Ausgestaltung der Strukturelemente sowie der inversen Farbgebung. Auch ein weiter Schutzbereich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters darf nicht soweit führen, dass er gestalterische Grundideen abstrakt, d. h. ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung, unter Sonderschutz stellt (s.a. im Ergebnis ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2015 - I-20 U 213/14, juris-Tz. 28 ff. = GRUR-RR 2016, 147 nur Leitsatz)). Die Übereinstimmungen verharren im vorliegenden Fall jedoch in einer nur verallgemeinerten Form. So kann allenfalls angenommen werden, es handele sich um längliche im Wechselspiel teils kantig, teils zylindrisch ausgestaltete Dosiervorrichtungen, die zur Austrittsöffnung spitz zulaufen und sich in einem Wechselspiel der Farben Schwarz und Rot dem informierten Benutzer darstellen. Wollte man darin bereits hinreichende Gemeinsamkeiten erkennen, so würde dies zu einem Schutz von allgemeinen Strukturen der einzelnen Gestaltungselemente führen, der letztlich von dem konkreten Erscheinungsbild, wie es sich als Gesamteindruck beim informierten Benutzer einstellt, absieht. Einen solchen Schutz bietet das Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch bei einem weiten Schutzbereich nicht. II. Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf bestehen mangels Verletzung des Klagemusters nicht. Aus demselben Grund war auch nicht festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. III. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als Nebenforderung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1,2 ZPO. Die Klägerin nimmt aus Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Beklagte wegen der Herstellung und des Vertriebs aus ihrer Sicht rechtsverletzender Dosiervorrichtungen für den gewerblichen Bereich in Anspruch. Beide Parteien produzieren und vertreiben unter anderem Dosiervorrichtungen für den gewerblichen Bereich. Die Klägerin ist Inhaberin des am 3. August 2007 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... (Anlage K3) (Klagemuster). Für das Geschmacksmuster sind folgende Abbildungen hinterlegt: Daneben ist die Klägerin Inhaberin von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die sich nur in der Farbgestaltung vom Klagemuster unterscheiden (Anlagenkonvolut K 4). Das dem Klagemuster zugrunde liegende Erzeugnis ist eine Dosiervorrichtung. Ein dem Klagemuster unmittelbar entsprechendes Erzeugnis produziert und vertreibt die Klägerin jedoch nicht. Das von ihr produzierte Erzeugnis, welches dem Klagemuster am ähnlichsten ist, ist der „eco-Pen“, dessen Farben schwarz und blau sind. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die unter dem Begriff „aCCura-Doser“ vertriebene Dosiervorrichtung (im Folgenden aCCura-Doser), von der ein Erzeugnis als Anlage K5 zur Akte gereicht wurde und die wie folgt gestaltet ist: Den aCCura-Doser vertrieb die Beklagte bis Ende 2013. Die S. E. CORP stellte den aCCura-Doser her. Die Beklagte „bereitete den Markt auf/' Inwieweit sie nach 2013 an der Herstellung und dem Vertrieb des aCCura-Doser beteiligt war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin wendet sich darüber hinaus gegen die unter dem Begriff „aCCura-Mini“ vertriebene Dosiervorrichtung (im Folgenden aCCura-Mini), die wie folgt gestaltet ist: Die Beklagte stellt den aCCura-Mini her und vertreibt ihn. Dies tut sie in vier optisch unterschiedlich gestalteten Ausführungen, die sich durch die Farbe des Ringes am hinteren Ende unterscheiden (blau, orange, grün und weiß). Die Farbe des Ringes zeigt das Volumen der Dosiervorrichtung an. Materialbedingt beim aCCura-Mini sind die schwarzen aus dem Kunststoff POM gefertigten Bauteile. Denn der aCCura-Mini wird für anaerobe Klebstoffe verwendet, die mit Metall chemisch reagieren, weshalb die Elemente, die mit dem Klebstoff in Berührung kommen, nicht aus Metall bestehen dürfen. Im Übrigen ist zwischen den Parteien streitig, inwieweit beim Klage- und den beiden Verletzungsmustern einzelne Gestaltungsmerkmale technisch bedingt sind. Von der Klägerin nicht angegriffen wird eine unter dem Begriff „aCCura-Cera“ vertriebene Dosiervorrichtung (im folgenden aCCura-Cera). Der aCCura-Cera ist bau- und gestaltungsgleich mit dem aCCura-Mini, abgesehen davon, dass die schwarzen Bauteile beim aCCura- Mini beim aCCura-Cera aus silber-/bronzefarbenen Metall bestehen. Der Formenschatz stellt sich wie folgt dar: - ein zugunsten der Fa. H. K. K. patentgeschütztes Dosiersystem, bei dessen Patentzeichnung nachfolgende Dosierpumpe abgebildet ist (1989 angemeldet, 1991 veröffentlicht) (Anlagenkonvolut B 10); der Robo Dispenser der Fa. H. S. K. K. aus 1996; Vorstehendes Foto zeigt das Gerät ohne die obere Kappe (Blatt 212) - der Robo Dispenser der Fa. N. P. & S. GmbH, W., wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Gerät vor Anmeldung des Klagemusters offenbart wurde; - ein mit einem deutschem Patent geschütztes Dosiersystem aus 2004, bei dessen Patentzeichnung nachfolgende Dosierpumpe abgebildet ist (Anlage B 11) - eine Dosiervorrichtung der L. P. Group s.p.a. aus 2005; - eine Vakuumpumpe für Erektionsstörungen der K. m. GmbH aus 2005 (Blatt 6); - ein zugunsten der H. E. E. CO LTD geschütztes Dosiersystem (2004 angemeldet, 2006 veröffentlicht), bei dessen Patentzeichnung nachfolgende Dosierpumpe abgebildet ist (Anlagenkonvolut B 10); - der H. Dispenser der H. Ltd. (Anlage B4), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Gerät Anmeldung des Klagemusters offenbart wurde. Die weiteren von der Beklagten entgegenhalten Dosiervorrichtungen wurden unstreitig nach Anmeldung des Klagemusters offenbart. Am 22. Oktober 2012 stellte die Klägerin eine Berechtigungsanfrage an die Fa. O. M. S., I. bezüglich des aCCura-Doser (Anlage B 9). Sie ließ über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2016 abmahnen (Anlage K8). Ihr sind dadurch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.947,8 entstanden (1,3 Geschäftsgebühr + € 20,- Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von € 100.000,-). Die Klägerin behauptet, die Beklagte produziere den aCCura-Doser und bewerbe ihn unter anderen über die Website www. i.- d..com, die sowohl in Deutschland als auch in deutscher Sprache abrufbar sei. Über s.@ i.- d..com könnten Verletzungsgegenstände bestellt werden. Sie vertreibe ihn forthin. Die Kooperation mit der S. E. CORP habe nicht 2013 geendet. Dass Bauteile der Muster gerade Flächen hätten, sei nicht technisch bedingt. Aus der Betriebs- und Wartungsanleitung für den aCCura-Doser (Anlage K6) ergebe sich, dass eine Klemmung auch am runden Bauteil des aCCura-Doser möglich und auch vorgesehen sei. Der vorbekannter Formenschatz, insbesondere der Robo Dispenser der Fa. H. aus 1996 zeige, dass die Röhrenform der Muster nicht technisch bedingt sei. Der H. Dispenser der H. Ltd. sei erstmalig 2009 auf den Markt gebracht worden. Das von der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Juli 2017, S. 14 (Bl. 107 d. A.) abgebildete Foto, auf dem auf einem H. Dispenser „2006. 1“ aufgedruckt ist - insoweit unstreitig -, belege keine Offenbarung bereits im Jahre 2006. Denn „2006. 1“ sei kein Herstellungsdatum. Die Klägerin meint, im Rahmen einer Merkmalsanalyse werde der ästhetische Gesamteindruck des Klagemusters durch folgende Gestaltungsmerkmale bestimmt: - die stiftartige und sich in zwei Stufen zum vorderen Ende hin verjüngende Gestalt; - die Kombination von (vier-)eckigen und runden Querschnitten; - die gleiche Abfolge der (vier-)eckigen und runden Querschnitte: rund-eckig-rund; - die zweifarbige Gestaltung, wobei sich die Farben Rot und Schwarz in Längs-richtung abwechselten. Aufgrund des bisher nicht sehr ausgeprägten vorbekannten Formenschatzes für Dosiervorrichtungen sei der Schutzbereich des Klagemusters sehr weit. Eine Verwirkung ihrer Ansprüche scheide aus, da die Berechtigungsanfrage nicht gegenüber der Beklagten erfolgt sei. Die Anlagen B10 und B11 könnten nicht herangezogen werden, da sie Dosiersysteme und nicht Dosierpumpen zeigten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die nachstehend abgebildeten Dosiervorrichtungen a) und/oder b) in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder anbieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen und/oder einzuführen und/oder einführen zu lassen und/oder ausführen und/oder ausführen zu lassen und/oder zu gebrauchen und/oder gebrauchen zu lassen und/oder zu den vorstehenden Zwecken zu besitzen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mittels geordnetem, einheitlichem Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen und durch Vorlage von Angebotsschreiben, Lieferscheinen und/oder Rechnungen Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen und Typenbezeichnungen, b) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen und Typenbezeichnungen, c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, d) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, e) der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und der für die Werbung aufgewandten Kosten, g) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn; 3. die Beklagte zu verurteilen, die in unmittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer 1. beschriebenen Dosiervorrichtungen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; 4. die Beklagte zu verurteilen, die in dem Klageantrag Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung in der Bundesrepublik Deutschland Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag 1. bezeichneten und in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlung entstanden ist und noch entsteht; 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.947,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei den Mustern sei technisch bedingt die Röhrenform, die Verjüngung in der Gestalt sowie die vier geraden Flächen, um das Anbringen der erforderlichen Halterungen zu ermöglichen. Die stabile Befestigung einer abgedichteten Halterung für die Materialzuführung sei bei einem runden Element technisch nicht möglich. Ende 2013 hätten die Beklagte und die S. E. CORP ihre Zusammenarbeit beim Vertrieb des aCCura-Doser beendet. Der aCCura-Doser werde seitdem von der Beklagten weder hergestellt noch vertrieben. Hersteller sei die S. E. CORP, I.. Soweit im Internet noch Unterlagen über den aCCura-Doser auffindbar seien, in denen auch sie - die Beklagte - genannt sei, so handele es sich dabei um Unterlagen aus 2013 oder früher. Der Robo Dispenser der Fa. N. P. & S. GmbH, W. sei seit 1998 auf dem Markt. Den H. Dispenser der H. Ltd. habe es schon 2006 gegeben. Dies ergebe sich aus dem im Beklagten-Schriftsatz vom 4. Juli 2017, S. 14 (Bl. 107 d. A.) abgebildeten Foto, auf dem auf einem H. Dispenser unstreitig „2006. 1“ aufgedruckt ist. Dies sei das Herstellungsdatum. Die Klägerin habe seit 2012 von Produktion und Vertrieb des aCCura-Doser durch die S. E. CORP gewusst. Aus der Fa. O. M. S. sei die S. E. CORP hervorgegangen. Die Beklagte meint, der Gesamteindruck des Klagemusters werde dominiert durch folgende Gestaltungsmerkmale - die schwarzen Gestaltungselemente; - das mittlere eckige Element, welches die Verjüngung unterbreche; - die zwei farblich abgesetzten Ringe am hinteren Ende des Klagemusters und die vier deutlich erkennbaren Schrauben am vorderen Ende des Klagemusters. Das Klagemuster verfüge weder über gestalterische Eigenart noch sei es neu. Dies zeige schon der der Robo Dispenser der Fa. H.. Dieser werde ebenso wie das Klagemuster durch die abwechselnd runden und eckigen Querschnitte gekennzeichnet, gleichfalls werde er zum Ende schmaler. Dass der aCCura-Mini beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster hervorrufe, folge unter anderem daraus, dass der aCCura-Mini gegenüber dem Klagemuster nur zwei sichtbare Schrauben habe und durchgängig rund sei. Bezüglich des aCCura-Doser seien die Ansprüche verwirkt, da die Klägerin seit 2012 vom Vertrieb des aCCura-Doser gewusst habe. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 2. Januar 2018, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin bestritten, dass aus der Fa. O. M. S. die S. E. CORP hervorgegangen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zudem auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.