Urteil
308 O 151/17
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt, ist in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen (BGH, 9. Juli 2015, I ZR 46/12).(Rn.22)
2. Es wird widerleglich vermutet, dass ein mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgtes Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Werkes und der fehlenden Erlaubnis des Rechteinhabers zur öffentlichen Zugänglichmachung vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt, sofern diese Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29 dar (EuGH, 8. September 2016, C-160/15).(Rn.28)
3. Verlinkt der Betreiber einer Produktsuchmaschine mit Gewinnerzielungsabsicht eine rechtswidrig sich im Internet befindliche Quelle und bindet diese Quelle in sein Angebot ein, so ist eine öffentliche Wiedergabe im Sinn des § 15 Abs. 2 UrhG nicht gegeben, wenn er weder eine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots hat, noch in zumutbarer Weise von dessen Rechtswidrigkeit hätte Kenntnis erlangen können.(Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.34)
(Rn.36)
Tenor
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt, ist in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen (BGH, 9. Juli 2015, I ZR 46/12).(Rn.22) 2. Es wird widerleglich vermutet, dass ein mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgtes Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Werkes und der fehlenden Erlaubnis des Rechteinhabers zur öffentlichen Zugänglichmachung vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt, sofern diese Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29 dar (EuGH, 8. September 2016, C-160/15).(Rn.28) 3. Verlinkt der Betreiber einer Produktsuchmaschine mit Gewinnerzielungsabsicht eine rechtswidrig sich im Internet befindliche Quelle und bindet diese Quelle in sein Angebot ein, so ist eine öffentliche Wiedergabe im Sinn des § 15 Abs. 2 UrhG nicht gegeben, wenn er weder eine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots hat, noch in zumutbarer Weise von dessen Rechtswidrigkeit hätte Kenntnis erlangen können.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.34) (Rn.36) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Die im Wege der Verlinkung zugänglich gemachte Darstellung des streitgegenständlichen Lichtbildwerks stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinn es des § 15 Abs. 2 UrhG dar. 1. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG ist nicht verletzt. Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing" stellt danach kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 9 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II) 2. In Betracht kommt allein die Verletzung eines unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG. Nach dieser Vorschrift hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson/Retriever Sverige). Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen (BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II). Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG liegt nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich bei abwägender Prüfung einer Reihe von unselbstständiger und miteinander verflochtener Kriterien im Einzelfall ergibt, dass die in Rede stehende Handlung qualitativ eine dem Urheber vorbehaltene Nutzung darstellt (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 29 - Stichting Brein/Wullems, und die dort angeführte Rspr.). Voraussetzung für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe ist zum einen, dass eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, und zum anderen, dass diese Wiedergabe öffentlich erfolgt. a) Eine Handlung der Wiedergabe setzt zunächst voraus, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Ein neues Publikum ist eines, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson ua; GRUR 2014, 1196 - BestWater International; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media). Schließlich ist es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 38 - GS Media mit Verweis auf EuGH, GRUR 2012, 156 - Football Association Premier League u. Murphy; GRUR 2012, 593 - SCF; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - Phonographic Performance [Ireland]). Nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen handelt es bei einer Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Werke, die auf Internetseiten Dritter öffentlich zugänglich gemachten werden, nur dann um eine öffentliche Wiedergabe, wenn das Werk von den Dritten ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich wiedergegeben wird. Nur dann wird mit der Verlinkung ein Publikum erreicht, an das der Urheber nicht gedacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 41 ff. - GS Media). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Verlinkung im Wege einer einbindenden Verlinkung („Framing" oder „Hot-Link") erfolgt (BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 29, 34 - Die Realität II). Jedoch wird mangels eines neuen Publikums keine „öffentliche" Wiedergabe vorliegen, wenn die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 52 - GS Media). b) Eine Handlung der Wiedergabe setzt weiter die zentrale Rolle des Nutzers (hier: dem Verlinkenden) und die Vorsätzlichkeit seines Handelns voraus. Danach ist eine Wiedergabehandlung nur gegeben, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 31 – Stichting Brein/Wullems, und die dort angeführte Rspr.; GRUR 2017, 790 - Stichting Brein/Ziggo ua). Eine solche Kenntnis von den Folgen des eigenen Handelns ist grundsätzlich nicht nur bei positiver Kenntnis von den Folgen anzunehmen, sondern auch bei deren fahrlässiger Unkenntnis. Dem Verlinkenden obliegen insofern Sorgfaltspflichten vor Beginn der Nutzung. Diese subjektiven Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH Merkmale des Tatbestands der öffentlichen Wiedergabe und damit Begriffe des Unionsrechts. aa) Um dem Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung nach Art. 11 Charta der Grundrechte der EU (CHGr-EU) hinreichend Rechnung zu tragen, wird bei nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Nutzern nach der Rechtsprechung des EuGH widerleglich vermutet, dass sie nicht wissen und vernünftigerweise auch nicht wissen können, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Diese Vermutung der fehlenden Kenntnis von den Folgen ihrer Handlung wird in der Rechtsprechung des EuGH damit begründet, dass insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, es sich als schwierig erweisen kann, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies sei erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 ff. - GS Media). bb) Umgekehrt kann nach der Rechtsprechung des EuGH von einem mit Gewinnerzielungsabsicht Verlinkenden erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Ursprungsseite nicht unbefugt öffentlich zugänglich gemacht wurde. Daraus folgt, dass widerleglich vermutet wird, dass ein mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgtes Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Werkes und der fehlenden Erlaubnis des Rechteinhabers zur öffentlichen Zugänglichmachung vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29 dar (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media). Es ist Sache des Verlinkenden, die Vermutung zu widerlegen. cc) Eine Beurteilung der Passivlegitimation allein nach den Grundsätzen des nationalen Rechts über Täterschaft und Teilnahme gemäß § 830 BGB einerseits und denen der Störerhaftung im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB andererseits kommt nicht in Betracht. Nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen handelt es sich bei der Frage der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit um ein Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe und damit um einen autonomen Begriff des Unionsrechts. 2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine öffentliche Wiedergabe gleichwohl nicht gegeben. Zwar wurde mit der einbindenden Verlinkung durch die Antragsgegnerin für ein neues Publikum der Zugang zur streitgegenständlichen Fotografie eröffnet (dazu a). Die Handlung erfolgte jedoch nicht in voller Kenntnis der Folgen dieser Handlung (dazu b). a) Mit der einbindenden Verlinkung hat die Antragsgegnerin einen Zugang für ein neues Publikum geschaffen, weil sie auf eine rechtswidrig sich im Internet befindliche Quelle verlinkt und diese Quelle in ihr Angebot eingebunden hat. Die im Rahmen des auf der Ursprungsseite bei Amazon zur Bebilderung des Angebots wiedergegebene Fotografie, die das mit der streitgegenständlichen Fotografie bedruckte Kissen wiedergibt, stellt eine unerlaubte Vervielfältigung des Lichtbildwerks im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Abrufbarkeit der das Lichtbildwerk enthaltenen Fotografie im Rahmen des Ursprungsangebots auf der Verkaufsplattform Amazon erfüllt seinerseits die Voraussetzungen einer öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (vgl. zu ähnlicher Fallgestaltung BGH GRUR 2017, 390 Rn. 17 - East Side Gallery). Dieses öffentliche Zugänglichmachen war rechtswidrig. Die Antragstellerin hat als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte weder die Vervielfältigung durch Aufdruck des streitgegenständlichen Lichtbildwerkes auf das angebotene Kissen, noch den Verkauf oder die Bewerbung dieses Kissens durch eine Fotografie im Rahmen eines eBay-Angebots des Anbieters I. gestattet hat. Der Annahme, dass die Verlinkung ein neues Publikum schafft, steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin das Lichtbildwerk über andere autorisierte Partner anderweitig im Internet vertreibt und deshalb bereits für das gesamte Internetpublikum zum Abruf zur Verfügung steht. Die Zustimmung des Rechteinhabers muss sich auf das konkrete öffentlich zugänglich gemachte Vervielfältigungsstück und auch auf die konkret öffentlich zugänglich gemachte Form des Werkes beziehen (vgl. insoweit die Vorlagebeschlüsse BGH GRUR 2017, Rn. 35 ff. - Cordoba; Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15, Rn. 63 - Reformistischer Aufbruch). Daran fehlt es vorliegend. Zum einen hat die Antragstellerin der öffentlichen Wiedergabe der im Angebot enthaltenen Fotografie durch die Anbieterin nicht zugestimmt, zum anderen hat sie auch nicht die Verwendung der Fotografie als Verzierung eines Kissens gestattet, was Gegenstand einer selbständigen gewerblichen Nutzung ist. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Aufbringung des Lichtbildwerks auf dem Kissen um eine Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG oder nur um eine Vervielfältigung handelt. b) Die Wiedergabe erfolgte allerdings weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis der Antragsgegnerin von der Rechtswidrigkeit des eingebundenen Inhalts. aa) Die Antragsgegnerin handelte mit Gewinnerzielungsabsicht, so dass nach der Rechtsprechung des EuGH zunächst zu Gunsten der Antragstellerin zu vermuten ist, dass die Antragsgegnerin Rechtswidrigkeitsvorsatz hatte. Die Antragsgegnerin erhält für Kontaktvermittlungen (Besuch eines Shops oder einer Verkaufsplattform vom Angebot der Antragsgegnerin aus), wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt, zum Teil Vergütungen. bb) Die darauf gründende Vermutung einer Kenntnis hat die Antragsgegnerin jedoch widerlegt. Weder hatte sie positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots, noch hätte sie in zumutbarer Weise von dessen Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangen können. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung im Rahmen ihres Geschäftsmodells vollständig automatisiert erfolgt und die von ihr eingebundenen Angebote keiner redaktionellen oder sonstigen manuellen Kontrolle unterzogen werden. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin Kenntnis davon hatte, dass es sich bei dem streitgegenständlichen von ihr eingebundenen Angebot um einen rechtsverletzenden Inhalt handelte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die Verlinkung auf das streitgegenständliche Angebot auch noch vorhielt, nachdem sie von der Antragstellerin auf dessen rechtsverletzenden Inhalt durch Abmahnung aufmerksam gemacht worden war. cc) Es kann im vorliegenden Sachverhalt auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin ihr obliegende Prüfpflichten verletzt und nur deshalb keine Kenntnis von dem rechtsverletzenden Charakter des in Rede stehenden Angebots hatte. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich vorab über die Rechtswidrigkeit des von ihr eingebundenen Angebots Kenntnis zu verschaffen. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine professionelle Linksetzerin, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen darin besteht, Angebote Dritter im Wege der Verlinkung in ihr Angebot einzubinden und die Angebote mit Hilfe eines Algorithmus automatisiert in bestimmte Kategorien einzuordnen. Auf diese Weise unterstützt sie die Ersteller der Angebote bei deren Verbreitung und ermöglicht Internetnutzern - ebenso wie andere Suchmaschinen - einen strukturierteren Überblick über die in einem bestimmten Produktbereich im Internet verfügbaren Angebote. Bei einer Zahl von 50 Millionen Angeboten, die sich in den Datenbanken der Antragsgegnerin befinden liegt es auf der Hand, dass eine Überprüfung jedes einzelnen Angebots vor der Einbindung in das eigene Angebot einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde. Allein die Zahl der vollständig automatisiert eingebundenen Angebote widerlegt die in der Rechtsprechung des EuGH zum Ausdruck gekommene, dem Vermutungstatbestand zugrunde liegende Annahme, dass ein mit Gewinnerzielung agierender Linksetzer in jedem Fall über die Ressourcen zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des verlinkten Angebots verfügt und von ihm daher auch eine Überprüfung erwartet werden kann (ähnlich streng schon die mit der Figur der „aktiven Rolle" eines Plattformbetreibers verbundene Vermutung für die Kenntnis eines beanstandeten Angebots und damit auch für die Kenntnis von dessen Rechtswidrigkeit, vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 Rn- 116 - L’Oreal/eBay). Eine solche generalisierende Annahme würde eine täterschaftliche Haftung für eine öffentliche Wiedergabe auf jeden nur erdenklich weit entfernten Beitrag bereits aufgrund fahrlässiger Unkenntnis - und damit auf Grundlage eines bloß fingierten Vorsatzes - über Gebühr auf Sachverhalte erstrecken (vgl. ebenso krit. Schlussanträge GA Szpunar vom 08.02.2017 - C-610/15, Rn. 53 - juris), die typischerweise in vielen Rechtsordnungen als bloß entfernte oder mittelbare, gleichwohl urheberrechtlich nicht völlig irrelevante Beiträge zu einer fremden Urheberrechtsverletzung erfasst werden (Störerhaftung / contributory infringement / secondary liability). Dieser Ansatz wird den unterschiedlichen Erscheinungsformen und Modalitäten der Verlinkung nicht gerecht, die im Netz anzutreffen sind. Denn die Frage, in welchem Umfang und in welcher Intensität einem Dienstanbieter deliktische Verkehrssicherungspflichten in Form von urheberrechtlichen Prüfpflichten auferlegt werden, kann nicht unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des in Rede stehenden Geschäftsmodells, dessen abstrakter Gefahrgeneigtheit und seiner tatsächlichen Verwendung beantwortet werden. Ebenso muss berücksichtigt werden, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (vgl. zum deutschen Recht BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 ff.; GRUR 2015, 485 Rn. 48 ff. - Kinderhochstühle im Internet III). Dabei ist auch zu berücksichtigen, auf welche Art von Quelle der Verlinkende verweist. Bei der Verlinkung von Warenangeboten wie dem vorliegenden - aber nicht nur dort - liegt es auf der Hand, dass für die Beurteilung der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit der Verzierung des angebotenen Produkts erst aufwändige Nachforschungen betrieben werden müssten (Kontaktaufnahme zu Händler, Hersteller und Agenturen ggfls. unter Einschaltung von Rechtsanwälten), die in keinem Verhältnis zu den für die Verlinkung - generierten wirtschaftlichen Vorteilen stehen. Ungeachtet dieses tatsächlichen Aufwandes ist weiterhin zu berücksichtigen, dass dem Verlinkenden keinerlei Rechtsansprüche auf Erteilung der gewünschten Auskünfte zustehen dürften. Im Übrigen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den verlinkten Angeboten um fremde Inhalte handelt, die sich die Antragsgegnerin nicht zu eigen gemacht hat (siehe dazu sogleich unten). Schließlich handelt es sich bei der verlinkten Quelle (Amazon) nicht um einen Anbieter, bei dem ohne weiteres mit vermehrt rechtsverletzenden Angeboten zu rechnen ist. Zudem sind Internetnutzer bei der Erschließung von Inhalten im Internet - auch der kommerziellen Angebote - auf Suchmaschinen angewiesen. Bei dieser Sachlage erscheint es unangemessen, die Antragsgegnerin wegen des Unterlassens einer in der Sache praktisch kaum möglichen und wegen des Aufwands auch unzumutbaren Nachforschung dem unmittelbaren Täter (dem Anbieter auf Amazon) gleichzustellen. Eine derart strenge Sorgfaltsanforderung würde das im Grundsatz völlig rechtmäßige und von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in Frage stellen und damit die ihr nach Art. 16 CHGr-EU gewährte unternehmerische Freiheit unverhältnismäßig beschränken. Bei dieser Sachlage erscheint eine urheberrechtliche Haftung erst bei positiver Kenntnis von den tatsächlichen Umständen der geltend gemachten Rechtsverletzung sachgerecht, die es dem Verlinkenden überhaupt erst ermöglicht, gezielte Nachforschungen zu betreiben oder den konkret beanstandeten Inhalt ohne solche Anstrengungen schlicht zu entfernen. Dies trägt auch den nach Art. 17 CHGr-EU geschützten Interessen der Urheberberechtigten hinreichend Rechnung. dd) Wollte man hingegen auch in Fällen wie dem vorliegenden dem Verlinkenden strenge Prüfpflichten auferlegen, so ergäbe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Plattformbetreibern, welche als Host-Provider fremde Inhalte selbst speichern und in den Genuss der Haftungsprivilegierung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG kommen. Zwar findet diese Vorschrift nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie auf Verlinkungssachverhalte keine Anwendung. Allerdings sind die Grundsätze aufgrund der vergleichbaren Interessenlage entsprechend anzuwenden. (1) Bei dem verlinkten Angebot handelt es sich um einen fremden Inhalt. Es kann offen bleiben, ob nach dem Unionsrechts eine urheberrechtliche Haftung nach den Grundsätzen des Zu-eigen-Machens überhaupt in Betracht kommt (ablehnend EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 29 f. - Svensson; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater). Die Antragsgegnerin hat sich den Rede stehenden Inhalte jedenfalls nicht zu eigen gemacht. Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich fremde Inhalte zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 24, 27 - marions-kochbuch.de; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1093 Rn. 19 - Focus Online). Ob ein Zu-eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 - marions-kochbuch.de; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 - RSS-Feeds). Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 25f. - marions-kochbuch.de; BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 - Coaching Newsletter; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 - RSS-Feeds; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in Ohly/Sosnitza, § 8 Rn. 115 a). Andererseits kann ein Link auch dann zu eigen gemacht worden sein, wenn er wesentlicher Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 534 Rn. 20 - ueber18.de; GRUR 2016, 209 Rn. 18 - Haftung für Hyperlinks). Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. GRUR 2016, 209 Rn. 18 - Haftung für Hyperlinks; GRUR 2015, 1129 Rn. 25; GRUR 2009, 1093 Rn. 19 = NJW-RR 2009, 1413 - Focus Online; Köhler in Köhler/Bornkamm, § 8 Rn. 2.27). Nach diesen Grundsätzen hat sich die Antragsgegnerin die Inhalte der von ihr eingebundenen Angebote nicht zu eigen gemacht. Vielmehr stellt sie bei der Einbindung durch einen entsprechenden Vermerk explizit heraus, dass es sich um ein fremdes, im vorliegenden Fall ein bei Amazon gefundenes Angebot von einem dritten Anbieter („ I.") handelt. Die Antragsgegnerin hat jenseits des schlichten Nachweises des Angebots auch erkennbar keinerlei Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, Verfügbarkeit oder sonstige Rechtskonformität dieses Angebots übernommen. Vor diesem Hintergrund kann von einem Zu-eigen-Machen keine Rede sein, auch wenn die Antragsgegnerin mit dem Vorhalten der Verlinkung und der auf dieser Grundlage erfolgten Vermittlung von Kontakten Gewinne erzielt. Zwar ist der Link als solcher wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin. Auf den konkreten Inhalt des jeweils nachgewiesenen Angebots kommt es der Antragsgegnerin indes nicht an. Die von der Antragsgegnerin erzielte Provision ist jedenfalls im vorliegenden Fall, wie die Antragsgegnerin durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht hat, nicht vom Kauf des eingebundenen Angebots abhängig. (2) Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine aktive Rolle gespielt hat. Von einer Haftungsprivilegierung kann derjenige nicht profitieren, der seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte. In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst und kann sich demzufolge nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2000/31/EG und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 u. 116 - L'Oreal/eBay; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 56 - Kinderhochstühle im Internet). Zwar kann bereits die Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten auf der Plattform führen, zu einer gesteigerten Überwachungspflicht führen (vgl. zum Markenrecht BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 56 -Kinderhochstühle im Internet). Dies setzt jedoch voraus, dass Handelnde durch ein spezifisches, auf das konkrete Schutzrecht Bezug nehmendes Verhalten die Gefahr für eine Verbreitung begründet hat (Schaltung von Adword-Anzeigen unter Benutzung der Marke). Vorliegend fehlt es jedoch an einem solchen Verhalten. Die Antragsgegnerin hat das streitgegenständliche Angebot anhand eines allgemeinen, auf die Produktkategorie beschränkten Algorithmus nachgewiesen. Ein besonderer Bezug zu dem geschützten Lichtbildwerk ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin weiterhin geltend macht, die Antragsgegnerin hätte sich zumindest eine Rechtskonformität des Angebots durch ihre Vertragspartner zusichern lassen müssen, dringt sie damit nicht durch. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass die von Amazon zur Verfügung gestellten Schnittstellen solche Informationen nicht vorhalten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Zusicherung im vorliegenden Fall die Einbindung verhindert hätte. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung es zu unterlassen, ein urheberrechtsverletzendes Produktangebot in ihren Dienst mit Hilfe einer Verlinkung einzubinden. Die Antragstellerin betreibt unter der Domain https:// l..com eine Internetseite, auf welcher sie Fotos und mit Fotos versehene Produkte anbietet. Der Schwerpunkt des Angebots liegt dabei auf Fotografien, die einen Mops mit dem Namen „L " abbilden. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist Urheber des nachfolgend eingeblendeten Fotos: Die Nutzungsrechte an dieser Fotografie räumte der Geschäftsführer der Antragstellerin dieser ein und bevollmächtigte sie zudem, Urheberpersönlichkeitsrechte rechtlich durchzusetzen. Die Antragstellerin vertreibt diese Fotografie im Internet, allerdings nur durch von ihr autorisierte Partner, beispielsweise durch die Firma E. unter der Domain www. e..com. Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain www. m..de eine Produktsuchmaschine, die sich auf die Produkte aus den Bereichen Möbel und Accessoires spezialisiert hat. Die Seite bietet dem Nutzer die Möglichkeit, mit einer einzigen Suchanfrage die Produktangebote von mehr als 200 Onlineshops zu durchsuchen. Die Datenbank der Antragsgegnerin enthält rund 50 Millionen Angebote, wobei sie in der Datenbank nur eine Verknüpfung zu den jeweiligen Angeboten vorhält. Die Nutzer können die jeweiligen Suchergebnisse nach verschiedenen Merkmalen wie Preis, Material oder Farbe eines Produkts oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Produktkategorien filtern. Die Anzahl der Suchergebnisse ist unterschiedlich. Je nach Suchanfrage können diese in einer Vielzahl von Fällen bei mehreren 1.000 Treffern liegen. Zu jedem Suchtreffer, d.h. zu jedem Produkt, das der Suchalgorithmus des Angebots der Antragsgegnerin bei einem der mehreren 100 berücksichtigten Online-Shops gefunden hat, werden in verkürzter Form die Informationen präsentiert, die der Nutzer benötigt, um die Relevanz des einzelnen Suchtreffers für seine individuelle Suchanfrage zu beurteilen. Zu diesen Informationen gehören auf der ersten Übersichtsseite die Produktnamen, die Marke, der Preis, ein Produktbild und der Onlineshop, in dessen Produktkatalog der Suchalgorithmus der Antragsgegnerin das jeweilige Produkt gefunden hat (vgl. die nachfolgfolgend eingeblendete Anlage AG 2): Zum Teil enthält die Darstellung Imagebilder zu den jeweiligen Kategorien sowie vorgefertigte Textbausteine, die keinerlei Bezug zu den konkreten Angeboten enthalten (vgl. Anlage Ast 2). Die Antragsgegnerin erhält von den Online-Shops, deren Angebote Kunden über die Webseite der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen, zum Teil eine Provision. Die Antragsgegnerin speichert die als Suchergebnis angezeigten Bilder nicht auf eigenen Servern oder auf solchen, auf denen sie unmittelbar oder mittelbar Zugriff hat. Die angezeigten Produktbilder werden bei der Darstellung der Suchergebnisse vielmehr direkt von der Original-Bildquelle geladen und angezeigt. Die Antragstellerin stellte am 22.03.2017 fest, dass die Antragsgegnerin unter dem Link www. m..de/ W. das nachfolgend eingeblendete Produkt darbot: Nutzungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung des auf dem Kissen abgebildeten Fotos räumte die Antragstellerin oder deren Geschäftsführer weder der Herstellerin des Kissens noch der Antragsgegnerin ein. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.3.2017 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, sowie zur Freistellung von Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz auf. Die Antragstellerin ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016 (310 O 402/16) der Auffassung, die Darstellung der Fotografie erfülle den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe. Die Wiedergabe auf der Ursprungsseite sei rechtswidrig. Davon hätte die Antragsgegnerin Kenntnis haben müssen, da die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei. Die Verlinkung durch die Antragsgegnerin stelle auch ungeachtet des Umstandes, dass Vervielfältigungsstücke des streitgegenständlichen Fotos auch mit Zustimmung der Antragstellerin sich im Netz befänden, eine neue Öffentlichkeit dar. Schließlich handele es sich nicht um eine schlichte Vervielfältigung des Werks der Antragstellerin, sondern um eine Bearbeitung, zumindest aber um eine sonstige Umgestaltung. Zudem verletzte das Angebot auch das Benennungsrecht nach § 13 UrhG. Sie beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, nachstehend eingeblendetes Foto öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wie geschehen unter www. m..de/ W. und dies ohne Angabe des Urhebers, Herrn M. M.. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, sie nutze im Fall der Einbindung von Angeboten, die auf Amazon eingestellt seien, Datenbanken dieses Plattformbetreibers, die auch allen anderen Suchmaschinenbetreibern zur Verfügung stünden. Sie habe mit Amazon lediglich eine Provisionsvereinbarung geschlossen, wonach sie bereits dann eine Provision erhalte, wenn ein Nutzer von ihrem Angebot aus die „Amazon-Welt" betrete und dort irgendein Produkt, nicht notwendigerweise das von der Antragsgegnerin beworbene, in den Warenkorb lege. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Verlinkung schon nicht um ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG handele. Es sei auch keine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des EuGH zur Linkhaftung geben. Ihr sei aufgrund der automatisierten Verknüpfung eine Nachprüfung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des verlinkten Inhalts nicht zumutbar. Zudem sei die Antragsgegnerin schon nach § 7 Abs. 2 TMG nicht verpflichtet, die verlinkten Seiten fremder Onlineshops darauf hin zu untersuchen, ob diese urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers öffentlich zugänglich machten. Dies sei ihr, ebenso wie anderen gängigen Suchmaschinen, schlicht nicht zumutbar. Die Antragsgegnerin sei insoweit nicht anders zu behandeln als andere Anbieter von Telemediendiensten, welche fremde Inhalte zum Abruf bereithielten. Schließlich mache die Antragsgegnerin sich den Inhalt nicht zu eigen. Der Unterschied zu den vom EuGH entschiedenen Fällen sei, dass diejenigen Personen eine bewusste Entscheidung zum Setzen eines konkreten Links bzw. zur Einbindung eines konkreten fremden Werkes getroffen hätten und ihnen sogar positiv bekannt gewesen sei, dass die verlinkten Inhalte auf den Ursprungsseiten rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden war. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um eine bewusste Entscheidung der Antragsgegnerin, bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke einzubinden. Vielmehr verlinke die Suchmaschine der Antragsgegnerin automatisiert die fraglichen Inhalte. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 Bezug genommen.