Urteil
308 O 341/13
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0419.308O341.13.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Urheberrechtsschutz genießen Gegenstände, die ein hinreichende eigenschöpferische Prägung aufweisen. Da Gebrauchsgegenstände durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Bei ihnen stellt sich in besonderem Maße die Frage, ob die Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt.(Rn.39)
2. Für anerkannte Designklassiker ist ein Urheberrechtsschutz zu bejahen. Erst Recht gilt dies, wenn die Bildnisse der streitgegenständlichen Möbelstücke auf der Internetseite als von architektonischer Genialität geprägt gelobt werden, die Form und Verhalten mit der tiefen Beziehung von Proportion und Harmonie verbinden.(Rn.40)
3. Ob Jemand als Täter oder Teilnehmer an einer deliktischen Handlung beteiligt ist bestimmt sich nach den Rechtsgrundsätzen des Strafrechts. Eine täterschaftliche Haftung besteht, wenn ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selber ins Werk gesetzt wurde. Dies ist anzunehmen, wenn Personen das Geschäftsmodell des Vertriebs von bestimmten Möbeln über eine Internetseite ersonnen und gesteuert haben.(Rn.53)
4. Eine Beteiligung an über eine Domain abgewickelten Geschäften ergibt sich auch aus einer Durchführung technischer Dienstleistungen für den Geschäftsbetrieb. (Rn.59)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
Nachbildungen der L. C. Möbelmodelle LC1 (Stuhl), LC2 (Sessel und Sofas), LC3 (Sessel und Sofas), LC4 (Liege), LC5 (Sofabett), LC6 (Tisch), LC7 (Drehstuhl), LC8 (Drehhocker) und/oder LC10P (Tische), gleich in welcher Farbe, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:
A1 (= LC1)
A2 (= LC2)
A3 (= LC2)
A4 (= LC2)
A3 (= LC2)
A6 (= LC2)
A7 (= LC3)
A8 (= LC3)
A9 (= LC3)
A10 (= LC4)
A11 (= LC5)
A12 (= LC6)
A13 (= LC7)
A14 (= LC8)
A15 (= LC10P)
A16 (= LC10P)
A17 (= LC10P)
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Tenor zu Ziffer 1. entstanden ist und/oder entstehen wird.
3. Die Beklagten werden verurteilt, hinsichtlich Handlungen gemäß Ziffer 1. unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe
a) des Namens und der Adresse des Herstellers;
b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;
c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;
d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse;
e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes);
f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;
g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer;
j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
4. Die Beklagten zu 2) bis 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 2.051,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zu zahlen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
6. Das Urteil ist im Hinblick auf den Ausspruch zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, im Hinblick auf den Ausspruch zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und in Hinblick auf den Ausspruch zu 4. sowie im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Urheberrechtsschutz genießen Gegenstände, die ein hinreichende eigenschöpferische Prägung aufweisen. Da Gebrauchsgegenstände durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Bei ihnen stellt sich in besonderem Maße die Frage, ob die Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt.(Rn.39) 2. Für anerkannte Designklassiker ist ein Urheberrechtsschutz zu bejahen. Erst Recht gilt dies, wenn die Bildnisse der streitgegenständlichen Möbelstücke auf der Internetseite als von architektonischer Genialität geprägt gelobt werden, die Form und Verhalten mit der tiefen Beziehung von Proportion und Harmonie verbinden.(Rn.40) 3. Ob Jemand als Täter oder Teilnehmer an einer deliktischen Handlung beteiligt ist bestimmt sich nach den Rechtsgrundsätzen des Strafrechts. Eine täterschaftliche Haftung besteht, wenn ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selber ins Werk gesetzt wurde. Dies ist anzunehmen, wenn Personen das Geschäftsmodell des Vertriebs von bestimmten Möbeln über eine Internetseite ersonnen und gesteuert haben.(Rn.53) 4. Eine Beteiligung an über eine Domain abgewickelten Geschäften ergibt sich auch aus einer Durchführung technischer Dienstleistungen für den Geschäftsbetrieb. (Rn.59) 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Nachbildungen der L. C. Möbelmodelle LC1 (Stuhl), LC2 (Sessel und Sofas), LC3 (Sessel und Sofas), LC4 (Liege), LC5 (Sofabett), LC6 (Tisch), LC7 (Drehstuhl), LC8 (Drehhocker) und/oder LC10P (Tische), gleich in welcher Farbe, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: A1 (= LC1) A2 (= LC2) A3 (= LC2) A4 (= LC2) A3 (= LC2) A6 (= LC2) A7 (= LC3) A8 (= LC3) A9 (= LC3) A10 (= LC4) A11 (= LC5) A12 (= LC6) A13 (= LC7) A14 (= LC8) A15 (= LC10P) A16 (= LC10P) A17 (= LC10P) 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Tenor zu Ziffer 1. entstanden ist und/oder entstehen wird. 3. Die Beklagten werden verurteilt, hinsichtlich Handlungen gemäß Ziffer 1. unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe a) des Namens und der Adresse des Herstellers; b) des Namens und der Adresse des Lieferanten; c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer; d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse; e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes); f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise; g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren; h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet. 4. Die Beklagten zu 2) bis 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 2.051,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. 6. Das Urteil ist im Hinblick auf den Ausspruch zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, im Hinblick auf den Ausspruch zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und in Hinblick auf den Ausspruch zu 4. sowie im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt kein Fall der alternativen Klagehäufung vor. Die Klägerin stützt sich in erster Linie auf urheberrechtliche Ansprüche, auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ausdrücklich nur hilfsweise. B. Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.), Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Rechnungslegung (II.) sowie auf Ersatz der Abmahnkosten (III.) zu. Das klägerische Begehren war dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 bis 4 nicht nur für Handlungen, die in den Zeitraum der operativen Tätigkeit der Beklagten zu 1 fallen, beansprucht, sondern unabhängig von den wechselnden Betreibergesellschaften für sämtliche über die Domain www. i..com begangenen Rechtsverletzungen. I. Der Klägerin stehen Unterlassungsansprüche nach §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 17 UrhG zu. 1. Die streitgegenständlichen Möbelentwürfe genießen als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. a) Nach § 2 Abs. 1 Nr.4 UrhG sind Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönlich geistige Schöpfungen darstellen. Eine persönlich geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 15 – Geburtstagszug mwN). Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 58, Rn. 36 – Seilzirkus). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 15 – Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt. b) Die streitgegenständlichen Möbelentwürfe LC1 (Stuhl), LC2 und LC3 (jeweils Sessel und Sofa), LC4 (Liege), LC5 (Sofabett), LC6 (Tisch), LC7 (Drehstuhl), LC8 (Drehhocker) sowie LC10P (Tische) weisen nach diesen Grundsätzen hinreichende eigenschöpferische Prägung auf und genießen Urheberrechtsschutz. Im Bereich der Möbelgestaltung besteht ein von nur marginalen Sachzwängen begrenzter Gestaltungsspielraum, von dem L. C. und seine Mitarbeiter in künstlerischem Maße Gebrauch gemacht haben. Die Entwürfe haben eine neue, klare und reduzierte Formensprache im Bereich der Möbelgestaltung geschaffen, die sich in allen hier streitgegenständlichen Möbeln wiederfindet. Sie gelten seit langem als Designklassiker und können jeder für sich als Inbegriff von angewandter Kunst betrachtet werden. Der urheberrechtliche Schutz der streitgegenständlichen Möbel ist in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2003, Az. 11 U 55/02; BGH GRUR 1987, 903, 904) seit langem anerkannt. Soweit die Beklagten die Entwürfe völlig haltlos als lediglich durchschnittlich gestaltete Einrichtungsgegenstände bezeichnen, steht dies im eklatanten Widerspruch zu den eigenen Lobpreisungen der streitgegenständlichen Möbelstücke auf der Internetseite Beklagten zu 1), wonach die architektonische Genialität von L. C. und sein gestalterisches Ideal, menschliche Gestalt, Form und Verhalten mit der tiefen Beziehung von Proportion und Harmonie zu verbinden, in seinen Möbeln deutlich hervorträten (vgl. Anlage K 2). Dies spricht für sich. 2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin ausschließlicher und uneingeschränkter Nutzungsrechte in Bezug auf sämtliche der streitgegenständlichen Möbelentwürfe, welche mit Ausnahme des Entwurfs Sofabett LC5 – welches L. C. allein geschaffen hat - unstreitig gemeinsam von L. C., C. P. und P. J. entworfen wurden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vorgelegten notariellen Urkunden und Vertragsurkunden, deren Echtheit die Beklagten nicht in Abrede genommen haben, mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest. a) Die Klägerin leitet ausschließliche Nutzungsrechte von der Fondation L. C. im Hinblick auf die Nutzungsrechte des L. C., von C. P. P.- B. im Hinblick auf die Nutzungsrechte von C. P. und von J. V.- J. auf Grundlage der Lizenzverträge vom 20.12.2017 ab (Anlagen K 80, 81, 82). Die darin vorgenommene räumlich unbeschränkten Einräumung der Rechte zur Vervielfältigung und zur Verbreitung der Entwürfe haben die Vertragsparteien durch Vereinbarungen vom 31.12.2010 (Anlage K 81, 83) zunächst bis zum 31.12.2016 und durch Vereinbarungen vom 06.10.2016 (Anlage K 89, 90) bis zum 31.12.2012 verlängert. b) Die Fondation L. C. verfügte ihrerseits über die (Mit-)Urheberrechte von L. C.. Ausweislich des öffentlichen Testaments von L. C. vom 16.06.1965 (Anlage K 84) ist die Fondation L. C. Universalerbin von L. C.. c) C. P. P.- B. verfügte über die Urheberrechte der Miturheberin von C. P.. Sie ist deren Tochter und alleinige Erbin, wie sich aus dem öffentlichen „acte de notoriété“ vom 17.11.1999 ergibt (Anlage K 85). d) Auch J. V.- J. verfügte über die von ihr vertraglich zugunsten der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte. Ausweislich des Testaments des Miturhebers P. J. vom 31.03.1964 (Anlage K 86) ist sie dessen alleinige Erbin. 3. Die Beklagten haben die der Klägerin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte zur Verbreitung nach § 17 UrhG verletzt, indem sie Möbelstücke, die den Entwürfen von L. C., C. P. und P. J. entsprechen und wie sie im Tenor zu Ziff. 1 wiedergegeben sind, über die deutschsprachige Internetseite www. i..com (Anlage K 2) im Inland anboten, diese Möbel auch unstreitig nach Deutschland lieferten und sie damit im Inland in Verkehr brachten. a) Das Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei diesem Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft um harmonisiertes Recht handelt, ist die Norm richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG im Einklang mit der bisherigen Auslegung des § 17 Abs. 1 UrhG durch den Bundesgerichtshof dahin auszulegen, dass der Inhaber eines ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstandes durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zum Erwerb anregt (EuGH, GRUR 2015, 665, Rn. 35 – Dimensione u.A./Knoll; BGH, GRUR 2016, 487, Rn. 30 ff. – Wagenfeldleute II m.w.N). b) Unstreitig haben die Beklagte zu 1 – nach Übernahme des Geschäfts ab Mitte 2013 wie aus Anlage K 2 ersichtlich – und zuvor die D. Ltd. sowie die I. SRL die hier streitgegenständlichen Möbel über die Internetseite www. i..com beworben und zum Kauf im Inland angeboten und damit die Rechte aus § 17 Abs. 1 UrhG verletzt, wobei die I. SRL zunächst nicht die Modelle LC7 und LC8 angeboten hatte. Da es sich um ein deutschsprachiges Angebot mit den für das Inland gängigen Zahlungsmöglichkeiten (vgl. Anlagen K 46, 48) handelte und das Angebot sich damit an Kunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtete, liegt darin bereits ein Verbreiten im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG begründet. Es kommt folglich nicht mehr darauf an, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Möbel auch nach Deutschland geliefert haben, wie die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und was von den Beklagten nicht weiter in Abrede genommen wurde. Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin, das den Tatbestand des Verbreitens nach § 17 Abs. 1 UrhG erfüllt, ist auch hinreichend substantiiert, da es geeignet ist, in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Rechtsfolge als gegeben erscheinen zu lassen (BGH GRUR 2015, 262, Rn. 49 – CT-Paradies). 4. Die Beklagten sind für diese Rechtsverletzungen auch verantwortlich. Es steht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten als Mittäter die Urheberrechtsverletzungen veranlassten und diese sowohl durch eigene Handlungen als auch durch Unterstützungsmaßnahmen als eigene Taten aktiv förderten. a) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 ergibt sich aus den Angeboten der von ihr ab Mitte des Jahre 2013 betriebenen Website www. i..com (Anlagen K 2, 46) sowie den von ihr versendeten Produktbroschüren (Anlage K 6). b) Daneben sind auch die Beklagten zu 2 bis 4 für diese Rechtsverletzungen verantwortlich, und zwar bereits ab dem Zeitpunkt, seit dem die I. SRL die Website betrieb. (1) Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH GRUR 2015, 672 Rn. 80 – Videospielkonsolen II). Insbesondere ist eine eigene täterschaftliche Haftung für denjenigen gegeben, der ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (GRUR 2014, 883 Rn. 31 - Geschäftsführerhaftung). (2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den Beklagten zu 2 bis 4 um diejenigen Personen handelt, die das über www. i..com betriebene Geschäftsmodell ersonnen und als Gründer den Geschäftsbetrieb des Vertriebs von urheberrechtlich geschützten Klassikermöbeln (darunter die hier streitgegenständlichen) über die Internetseite www. i..com gesteuert haben. Dies folgt aus einer Gesamtschau von zahlreichen unstreitigen Anknüpfungstatsachen. Der Umstand, dass die Beklagten zu 2 bis 4 formell derzeit „nur“ Gesellschafter der Holding I. PLC sind, steht einer Haftung nicht entgegen. (a) Die Historie des Unternehmens, welches über die Domain www. i..com Möbelklassiker vertreibt, und die dauerhafte – zuletzt zumindest mittelbare – Beteiligung der Beklagten zu 2 bis 4 lassen deren beständiges wirtschaftliches Interessen an dem Unternehmen erkennen. Das Unternehmen wurde zunächst von der italienischen I. SRL bis Ende des Jahres 2008 unter den Domains www. i..de und www. i..eu., sodann unter der Domain www. i..com betrieben. An der I. SRL waren die Beklagten zu 2 und 3 als Mehrheitsgesellschafter zu 90 % beteiligt. Der Beklagte zu 2 war sogar Geschäftsführer der I. SRL (Anlage K 8). Von Dezember 2010 bis Mitte des Jahres 2013 betrieb die D. Ltd. das Unternehmen I. unter der Domain www. i..com. Alleinige Gesellschafter der D. Ltd. waren zum Zeitpunkt, in dem der Geschäftsbetrieb von der D. Ltd. übernommen wurde, die Beklagten zu 2 bis 4. Zu Beginn des Jahres 2011 übernahm die I. Holdings PLC sämtliche Anteile der D. Ltd. An der I. Holdings PLC halten die Beklagten zu 2 bis 4 Anteile im Umfang von 72,6 %. Der Beklagte zu 4 ist Geschäftsführer der I. Holdings PLC und zudem Chairman of the Board. Zuvor war der Beklagte zu 2 von Dezember 2010 bis Februar 2011 Geschäftsführer der I. Holdings PLC. Ab Mitte 2013 betrieb die Beklagte zu 1 das Unternehmen I. unter Domain www. i..com. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1 ist wiederum die I. Holdings PLC, an der die Beklagten zu 2 bis 4 weiterhin im genannten Umfang beteiligt sind. Die Tätigkeit der I. Holding PLC beschränkt sich nicht auf eine rein finanzielle Beteiligung an der Beklagten zu 1. Vielmehr übernahm die Holding in der Vergangenheit zentrale Geschäftsaufgaben für die Beklagte zu 1 und war damit am operativen Geschäft der Beklagten zu 1 unmittelbar beteiligt. Sie war Vertragspartner eines Zahlungsdienstleisters, der die Kreditkartenzahlungen für die Beklagte zu 1 in Bezug auf die über www. i..com abgewickelten Verkäufe übernahm. In diesem Zusammenhang machte sie mit einem Schreiben der hiesigen Prozessbevollmächtigten an das Kreditkartenunternehmen geltend, dass ihr selbst, d.h. der I. Holdings PLC, durch eine nicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. Zudem bekundete die I. Holdings PLC in einer eigenen Pressemitteilung selbst, dass die Gruppe den „I. Online-Shop im täglichen Geschäft“ unterstütze, so dass dieser die Kompetenzen der anderen Tochtergesellschaften aus der I. Holdings PLC nutzen könne. Daraus ergibt sich eine kontinuierliche (mittelbare) Beteiligung der Beklagten zu 2 bis 4 am Geschäftsbetrieb des Unternehmens I., das unter der Domain www. i..com ebenso kontinuierlich die hier streitgegenständlichen Möbelklassiker anbot. (b) Dass die Beklagten zu 2 bis 4 maßgeblichen Einfluss auf den Inhalte der Geschäfte des Unternehmens nahmen, legen zum einen die Tätigkeiten der Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der I. SRL und zeitweise bei der I. Holdings PLC und des Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der I. Holdings PLC, vor allem aber die Generalvollmachten nahe, welche der formelle Geschäftsführer („nominee director“) der D. Ltd., der Zeuge A. J., den Beklagten zu 2 bis 4 ausstellte (Anlage K 67). Wie die Beklagten nunmehr selbst einräumen, war der Zeuge J., der nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten zu 2 bis 4 im Verfahren 308 O 12/11 Geschäftsführer der D. Ltd. gewesen sein soll und auf der Seite www. i..com auch in dieser Funktion von 2010 bis 2013 benannt war, in keiner Weise operativ tätig. Ausweislich der erteilten Generalvollmachten zugunsten der Beklagten zu 2 bis 4 bei vollständiger Freizeichnung des Zeugen J. von jeglicher Haftung und Verantwortlichkeiten sowie angesichts des Verbots, Verbindlichkeiten für die D. Ltd. zu begründen, lässt dies nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Zeugen J. um einen Strohmann handelte und die Beklagten zu 2 bis 4 als faktische Geschäftsführer fungierten. Der wechselnde Vortrag der Beklagten zu 2 bis 4 zur Rolle des Zeugen J. spricht insofern für sich. Soweit die Beklagten geltend machen, der Zeuge J. habe nur den Verdacht von sich ablenken wollen, verfängt dieser Einwand nicht. Dafür bestand schon nach eigenem Vertrag der Beklagten überhaupt keine Notwendigkeit, weil einerseits die fehlende Beteiligung des Zeugen J. am operativen Geschäft bereits mit dem Nominee Directors Agreement (Anlage K 67) belegt wird und er am operativen Geschäft auch nach dem Vortrag der Beklagten unstreitig in keiner Weise beteiligt war. In das Bild einer steuernden Einflussnahme der Beklagten zu 2 bis 4 fügt sich auch ein, dass die Beklagten zu 2 bis 4 in einem Investorenprofil auf der Plattform g..com als „I.-Management“ und Gründer von „I.“, der Beklagte zu 4 zudem als „CEO“ bezeichnet wurden. Als Geschäft des Unternehmens „I.“ wird dabei der Vertrieb von „design-driven vertical modern furniture“ bezeichnet. Auch wenn es sich dabei nach dem Vortrag der Beklagten „nur“ um eine Anzeige der I. Holding PLC gehandelt habe, so legt sie nahe, dass faktisch die Holding mit den Beklagten zu 2 bis 4 maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerische Tätigkeit von „I.“ hatte. Soweit die Beklagten geltend machen, dass die Anzeige von einem Dienstleister auf eigene Faust ohne inhaltliche Abstimmung mit der I. Holding PLC geschaltet wurde, so vermag dieser Vortrag nicht zu erklären, worin die inhaltliche Unrichtigkeit bestand und mit welchem Inhalt eine korrigierte Version der Anzeige geschaltet wurde. Die Beklagten nehmen auch nicht dezidiert in Abrede, dass es sich bei den Beklagten zu 2 bis 4 um die Gründer des Unternehmens „I.“ handelt. Dazu passt auch die Darstellung der Gründungsgeschichte des Unternehmens I. im eigenen Angebot auf der Seite www. i..com unter der Rubrik „Über uns“, wonach drei junge Männer 2008 zusammensaßen und eine Ort schaffen wollten, wo berühmte Möbelklassiker entdeckt und zu fairen Preisen gekauft werden konnten. Dem Vortrag der Klägerin, dass es sich dabei um die Beklagten zu 2 bis 4 handelt, sind die Beklagten ebenfalls nicht entgegen getreten. Daran hat die Kammer im Übrigen auch keinerlei Zweifel. Zudem bezeichnete sich der Beklagte zu 3 auf Visitenkarten als „CEO“ von „I.“ zu einer Zeit, als die Geschäfte des unter www. i..com abrufbaren Angebots von der I. SRL betrieben wurden. Dazu passt die in dem TV-Beitrag eines dänischen Fernsehsenders getätigte Äußerung einer Mitarbeiterin des Callcenters, in dessen Räumen auf den Bildschirmen die Firmenbezeichnung I. zu sehen war, wonach es „drei Chefs im Unternehmen“ gebe: „Es sind O., J. und D.“. Dies wird im Hinblick auf die Rolle des Beklagten zu 3 auch dadurch bestätigt, dass dieser unter Zugriff auf das Bestellsystem des Geschäftsbetriebs die Reklamation bearbeitete, die Bestellung stornierte und dafür Sorge trug, dass der Kunde sein Geld zurück erhielt. Auch war es der Beklagte zu 3, der für die D. Ltd. beim EUIPO die Gemeinschaftsmarke „I.“ als deren Vertreter anmeldete und zudem einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke einreichte. Dazu passt - auch wenn es sich dabei nach dem Vortrag der Beklagten um eine schlichte Gefälligkeit gehandelt haben sollte -, dass der Beklagte zu 3 im Schreiben des Rechtsanwalts H. vom 20.01.2011 zur Rücknahme des Antrags auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke „I.“ als gesetzlicher Vertreter der D. Ltd. bezeichnet wird. Eine Beteiligung des Beklagten zu 4 an den über die Domain www. i..com abgewickelten Geschäften ergibt neben seiner Tätigkeit als Gründer des Unternehmens daraus, dass er unstreitig als Geschäftsführer der in B. ansässigen M. I. GmbH zumindest technische Dienstleistungen für den über www. i..com abrufbaren Geschäftsbetrieb erbracht hat. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der frühere Geschäftsführer und Gesellschafter der I. SRL gegenüber einem italienischen Gerichtsvollziehern zu Protokoll gab, dass die Internetseite von der „M.“ betrieben würde. Zudem ist der Beklagte zu 4 für I. sowohl zu Zeiten des Betriebs durch die I. SRL als auch später durch die D. Ltd. für die Rekrutierung von Personal verantwortlich gewesen, wie die Stellenanzeigen aus den Jahren 2010 und 2012 belegen, in denen er als Ansprechpartner des Unternehmens genannt wird (vgl. Anlagen K 76, 79). Darüber hinaus wird der Beklagte zu 4 in mehreren Presseberichten als „CEO“ von „i..com“ vorgestellt, so in einem von der Fachzeitschrift „R.“ publizierten Interview (Anlage K 54) sowie in einem Artikel des US-Herrenmagazins „E.“ (Anlage K 55). Die eigene sprachliche Formulierung des Beklagten zu 4 in dem Interview des Fachmagazins „R.“ lässt erkennen, dass er selbst aktiv an der Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens I. beteiligt ist („our blog“, „we concentrate“). Dass der Beklagte zu 4 zudem in den Vertrieb der von I. angebotenen Möbel einbezogen war, belegt sein eigener Vortrag, den er im November 2013 in N. Y. im Rahmen der Veranstaltung „A. T. D. E.s“ (Anlage K 54) gehalten und in dem er das Unternehmen I. detailliert dargestellt und beworben hat. Auf der Webseite r..de bezeichnet sich der Beklagte zu 4 auch als „Senior Consultant“ der I. SRL. Schließlich liegen – ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt – Äußerungen Dritter vor, nach denen es die Beklagten zu 2 bis 4 waren, die die über die Seite i..com abgewickelten Geschäfte maßgeblich betrieben haben. Zunächst erklärte der frühere Geschäftsführer der I. SRL, der Zeuge K., gegenüber einem italienischen Gerichtsvollzieher, dass die Geschäfte der I. SRL von den Beklagten zu 2 und 3 geleitet würden. Dies stimmt zudem mit Äußerungen eines ehemaligen Mitarbeiters auf der Internetseite „Schwarzbuch I.“ überein (Anlage K 50), wonach die Beklagten zu 2 und 3 Drahtzieher der gesamten Unternehmensgruppe seien. Der Zeuge J. erklärte unstreitig in seiner Vernehmung gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kanton A., dass er selbst als Strohmann agierte und die Beklagten zu 2 bis 4 (jedenfalls zu Zeiten der operativen Tätigkeit der D. Ltd.) das Tagesgeschäft führten und der faktische Geschäftsführer der Beklagte zu 2 sei. (3) Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten zu 2 bis 4 das über die Domain www. i..com betriebenen Unternehmen 2008 gründeten und die Beklagten zu 2 und 3 seit Gründung der I. SRL zudem dauerhaft zumindest mittelbar – seit 2010 auch der Beklagte zu 4 – an diesem Geschäft beteiligt waren, ergibt sich ihre Verantwortlichkeit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum. Der Übergang des Geschäftsbetriebs von einer auf die nächste Gesellschaft bei im Kern gleichbleibendem Angebot und im Kern ebenfalls über lange Jahre gleichbleibender (mittelbare) Beteiligung und Beherrschung durch die Beklagten zu 2 bis 4 und Nutzung derselben, zu Gunsten des Beklagten zu 4 registrierten Domain lässt mit der erforderlichen Gewissheit darauf schließen, dass es sich bei den einzelnen Betriebsgesellschaften I. SRL, D. Ltd. und L. SL nur um beliebig austauschbare rechtliche Einheiten handelte, die das über www. i..com betriebene Geschäft in wirtschaftlicher Kontinuität im Interesse der Beklagten zu 2 bis 4 abwickelten. Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beklagten zu 2 bis 4 in diesem Rahmen gerade den Vertrieb der hier streitgegenständlichen Möbel, den Inbegriff von Möbelklassikern, ins Werk setzten. Dies folgt bereits aus der obengenannten, eigenen Gründungsgeschichte des Unternehmens I., wonach es das Ziel der Beklagten zu 2 bis 4 war, einen Ort zu schaffen, wo berühmte Möbelklassiker entdeckt und zu fairen Preisen gekauft werden können. Die hier streitgegenständlichen Produkte wurden bis auf wenige Ausnahmen (LC7, LC8) unstreitig dauerhaft unter www. i..com angeboten. Soweit die Beklagten in Abrede nehmen, dass die Beklagten zu 2 bis 4 den operativen Betrieb der D. Ltd. oder der Beklagten zu 1 geführt haben, steht dies einer Haftung nicht im Wege. Selbst wenn dies so sein sollte (woran die Kammer allerdings aufgrund der zahlreichen unstreitigen Indizien erhebliche Zweifel hat) und dieser Umstand zugunsten der Beklagten unterstellt würde, bleiben sie allein schon wegen der Initiierung des Geschäftsmodells als Gründer und ihrer fortlaufenden, zumindest mittelbaren Beteiligung für die unter der Domain www. i..com von den unterschiedlichen Betriebsgesellschaften entfalteten Geschäftsaktivitäten verantwortlich. Insofern vermag auch das Vorbringen der Beklagten, wonach die operativen Geschäfte der D. Ltd. ab Dezember 2010 durch Y. v. H. – in Vergangenheit unstreitig lediglich als Unterwäschemodel, Fotograf und Stylist und zuletzt als Betreiber eines Fotostudios in L. tätig – gemeinsam mit seinem Lebenspartner T. H. – bislang ebenfalls unstreitig nur als Fotograf tätig – und später Herr C. geführt wurden, ihre Verantwortlichkeit nicht einzuschränken. Den diesbezüglichen Beweisangeboten war daher nicht nachzugehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagten, nachdem sie das Geschäftsmodell in Gang gesetzt hatten, von dem Vertrieb der streitgegenständlichen Möbel in rechtlich relevanter Weise distanzierten. Ihre kontinuierliche (mittelbare) Beteiligung, ihre Befugnisse (Generalvollmachten K 73) sowie die oben angeführten sonstigen Aktivitäten lassen in ihrer Gesamtschau allein den Schluss zu, dass sie auch nach Gründung des Unternehmens dauerhaft eigene wirtschaftliche Interessen mit diesem Geschäft verfolgten und ihnen diese Aktivitäten mithin zuzurechnen sind. 5. Die Beklagten handelten auch widerrechtlich. Eine Berechtigung zur Nutzung der geschützten Werke wurde nicht geltend gemacht. 6. Auf Grund der Rechtsverletzung liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor, zu deren Ausräumung die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen wäre. Eine solche Erklärung haben die Beklagten trotz Aufforderung nicht abgegeben. II. Die Klägerin kann gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG auch Feststellung verlangen, dass die Beklagten der Klägerin den aus der Rechtsverletzung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, wobei die Haftung der Beklagten zu 1) auf den mit der Klage allein geltend gemachten Zeitraum ihrer eigenen Geschäftstätigkeit (Mitte 2013 bis Mai 2014) beschränkt ist. Die Beklagten handelten schuldhaft. Da das Geschäftsmodell der Beklagten nach eigenem Bekunden darauf ausgelegt war, urheberrechtlich geschützte Designklassiker zu „fairen Preisen“ zu vertreiben, liegt Vorsatz vor. Angesichts dessen stehen der Klägerin nach §§ 242, 259 BGB, § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zu. III. Schließlich kann die Klägerin von den Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner nach § 97 Abs. 2 S. 1, § 97a UrhG den Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten in geltend gemachter Höhe verlangen. Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 100.000 € ist aufgrund der Werthaltigkeit der geltend gemachten Urheberrechte sowie des gravierenden Angriffsfaktors nicht zu beanstanden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin, eine italienische Möbelherstellerin, verlangt von den Beklagten, das Verbreiten von Nachbildungen verschiedener, durch L. C. und weiterer Miturheber entworfenen Möbelmodellen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Dabei nimmt sie die Beklagten in erster Linie aus Urheberrecht, hilfsweise gestützt auf ergänzenden Leistungsschutz, in Anspruch. Daneben begehrt die Klägerin Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Rechnungslegung. Von den Beklagten zu 2) bis 4) verlangt sie außerdem Ersatz von Abmahnkosten. Die Klägerin fertigt und vertreibt von dem französischen Architekten C. E. J., genannt L. C., und dessen Mitarbeitern C. P.- B. und P. J. entworfene Möbelmodelle auf der Grundlage eines am 20.12.2007 zwischen der Klägerin und – nach ihrer Behauptung – den Erben der Designer (der Fondation L. C. als angebliche testamentarische Universalerbin von L. C., der C. P. als angebliche gesetzliche Alleinerbin der C. P. und der J. V.- J. als angebliche testamentarische Alleinerbin des P. J.) geschlossenen Lizenzvertrages (Anlage K 80). Der Lizenzvertrag wurde zunächst durch Vereinbarung vom 31.12.2010 (Anlage K 81) bis zum 31.12.2016 und durch eine Vereinbarung vom 06.10.2016 (Anlage K 89) bis zum 31.12.2021 verlängert. Zu den von ihr gefertigten und vertriebenen Möbelstücken gehören die streitgegenständlichen Modelle LC1 (Stuhl), LC2 (Sessel und Sofas), LC3 (Sessel und Sofas), LC4 (Liege), LC6 (Tisch), LC7 (Drehstuhl), LC8 (Drehhocker) und LC10P (Tische). Daneben fertigt und vertreibt sie auf der Grundlage eines ebenfalls am 20.12.2007 mit der Fondation L. C. geschlossenen Lizenzvertrages (Anlage K 82), dessen Laufzeit ebenfalls durch Vereinbarung vom 31.12.2010 (Anlage K 83) zunächst bis zum 31.12.2016 und durch Vereinbarung vom 06.10.2016 bis zum 31.12.2021 (Anlage K 90) verlängert wurde, das ausschließlich von L. C. entworfene streitgegenständliche Modell LC 5 (Sofabett). Die Beklagte zu 1 betreibt seit Mitte 2013 die Internetseite www. i..com, über welche die streitgegenständlichen Möbel weltweit angeboten wurden (Anlage K 2). Zuvor war diese Webseite von der I. SRL, von Dezember 2010 bis Mitte 2013 von der D. Ltd. betrieben worden. Zuletzt betrieb die D. S. a. S. F. Ltd. das Angebot. Nach Klageerhebung wurde die Seite abgeschaltet. Sowohl unter der Verantwortung der Beklagten zu 1 als auch der anderen vorgenannten Gesellschaften wurden über die Seite www. i..com Möbel nach Entwürfen von L. C. angeboten und an Kunden in Deutschland geliefert, von der I. SRL und der D. Ltd. zunächst nur die Modelle LC 1 bis LC 6; die D. Ltd. erweiterte das Angebot 2011 noch um die Modelle LC 7, LC 8 und LC 10 (vgl. Anlage K 3a, 3b). Auf der Internetseite der Beklagten zu 1 wurden hinsichtlich der streitgegenständlichen Möbel jeweils ein reduzierter und ein regulärer Preis sowie ein – deutlich höherer – „Preis des Originals“ angegeben (Anlage K 2). Von der I. SRL, der D. Ltd. und der Beklagten zu 1 sind regelmäßig Produktkataloge und Materialproben an in Deutschland ansässige Kunden versandt worden. So wurden im Dezember 2010 und im Januar 2011 nach einer Bestellung Produktkataloge postalisch übermittelt (Anlagen K 4 und 5). Ende des Jahres 2013 wurden ein Produktkatalog und entsprechende Materialproben versandt (Anlage K 6). Bis ins Jahr 2011 war auch ein Online-Katalog abrufbar, in welchem ebenfalls die streitgegenständlichen Möbel beworben wurden. Das Angebot unter www. i..com ist (auch) in deutscher Sprache gehalten (Anlage K 2). Als Geschäftsführer der I. SRL sowie der D. Ltd. war der Zeuge A. J. im öffentlichen Register eingetragen. In dieser Funktion war er auch von 2010 bis 2013 im Impressum der Internetseite www. i..com aufgeführt. Im Zuge staatsanwaltlicher Ermittlungen in der Schweiz erklärte dieser vor der Kantonalen Staatsanwalt A. ausweislich des Einvernahmeprotokolls (Anlage K 67), dass er selbst nur als Strohmann-Geschäftsführer agiert habe, indes die Beklagten zu 2 bis 4 diejenigen waren, die maßgeblichen Einfluss auf die D. Ltd. nahmen. Ausweislich des Nominee Director Agreement zwischen A. J. und den Beklagten zu 3 und 4 vom 21.05.2009/17.12.2010 (Anlage K 69) sollte der Zeuge J. lediglich mit seinem Namen ohne jede Verantwortung und rechtliche Befugnisse als Geschäftsführer der D. Ltd. fungieren. Mit Generalvollmachten des Zeugen J. zugunsten der Beklagten zu 2 bis 4 (Anlage K 73) erteilte er diesen umfängliche Befugnisse in Bezug auf das Geschäft der D. Ltd. Die Beklagten zu 2 bis 4 sind Gründer des über www. i..com betriebenen Unternehmens und Gesellschafter der I. Holdings PLC, welche sämtliche Anteile an der Beklagten zu 1 und der D. Ltd. hält. Der Beklagte zu 4 ist „CEO“ und Chairman of the Board der I. Holdings PLC. Die Beklagten zu 2 und 3 waren zuvor unmittelbar und mehrheitlich (90 %) an der I. SRL und sodann gemeinsam mit dem Beklagten zu 4 an der D. Ltd. beteiligt, bevor deren Beteiligung im Jahre 2011 in eine beherrschende Beteiligung an der I. Holdings PLC umgewandelt wurde. Der Beklagte zu 2 war von Dezember 2010 bis Februar 2011 Geschäftsführer der I. Holdings PLC und zuletzt auch der I. SRL. Auf der Investorenplattform g..com wurden die Beklagten zu 2 bis 4 in einem bis Mitte August 2013 abrufbaren Investorenprofil als Management und Gründer von „I.“, der Beklagte zu 4 darüber hinaus auch als „CEO“ von „I.“ bezeichnet (Anlagen K 14a und 14b). Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der I. SRL und der dabei erfolgten Beschlagnahme von Möbeln erklärte der frühere Geschäftsführer und damalige Gesellschafter der I. SRL, A. K., gegenüber dem italienischen Gerichtsvollzieher zu Protokoll, dass die Geschäfte der I. SRL effektiv von den Beklagten zu 2 und 3 geleitet würden (Anlagen K 16 und 17). Dieser teilte weiterhin mit, dass die Internetseite www. i..com von der in B. ansässigen M. I. GmbH betrieben werde. Alleiniger Geschäftsführer der M. I. GmbH ist der Beklagte zu 4 (Anlagen K 18 und 19). Die M. I. GmbH stellte jedenfalls technische Dienstleistungen für den Betrieb der Seite www. i..com zur Verfügung. Der Beklagte zu 4 war zudem bis vor kurzem als Inhaber der Domain www. i..com mit der Kontaktadresse d.@ i..com angegeben (Anlage K 36). Zudem war der Beklagte zu 4 im Rahmen von Stellenanzeigen der I. SRL im Dezember 2010 (Anlage K 37) und Anfang 2012 (Anlage K 79) als Ansprechpartner genannt. Im Juni 2010 meldete der Beklagte zu 3 die Gemeinschaftsbildmarke „I.“ als angestellter Vertreter namens der D. Ltd. beim EUIPO an (Anlage K 38) und beantragte am 14.01.2011 auf den Widerspruch eines Dritten die Erklärung der Nichtigkeit der Marke (Anlage K 39). In einem Schreiben des Rechtsanwalts H., in dem die Rücknahme des Eintragungsantrags erklärt wird, wird der Beklagte zu 3 als gesetzlicher Vertreter der D. Ltd genannt (Anlage K 40). Der dänische Fernsehsender T. befasste sich in einem Beitrag der Sendung „B.“ vom 11.11.2011 (Anlagen K 21 bis 24) mit dem unter www. i..com abrufbaren Angebot wegen erheblicher Lieferzeitüberschreitungen. Bei dem mit versteckter Kamera aufgezeichneten Besuch des als Kunden der I. getarnten Lockvogels A. H. im Callcenter in B. am Sitz der A. H. u. V. GmbH, als deren Eigentümer sich der Beklagte zu 2) auf LinkedIn ausgab (Anlage K 31), war der Name „I.“ auf den Computern zu sehen. Eine Kundenbetreuerin teilte mit, dass es drei Chefs im Unternehmen gäbe, und zwar „O., J. und D.“. Der Beklagte zu 3 führte H. in sein Büro, wo er Zugang zum Bestellsystem vom „I.“ hatte, und nahm sich des Falles persönlich an. Er erklärte, dass Herr H. sein Geld zurückerhalten werde und er dies per E-Mail bestätigen werde. Am selben Tag erhielt der Zeuge H. eine entsprechende Mail (Anlage K 27). Der Beklagte zu 3 übergab Herrn H. eine Visitenkarte, auf welcher der Beklagte zu 3 als Geschäftsführer von „I.“ bezeichnet war. In dem Internet-Blog „Schwarzbuch I.“ (Anlage K 50) werden die Beklagten zu 2 bis 4 als Drahtzieher und Hintermänner von i..com bezeichnet. Darunter befindet sich ein Artikel von „W. F.“ vom 31.5.2013, wonach er als „Ex-Mitarbeiter“ sagen könne, dass die Beklagten zu 2 und 3 die Drahtzieher seien. Auf der dänischen Internetseite www. s..com werden die Beklagten zu 2 bis 4 ebenfalls als Hintermänner bezeichnet (Anlage K 51). In einem Unternehmensüberblick auf der Investoren-Seite „B. W.“, (Anlage K 52) wird erklärt, dass die I. Holding, die zwischenzeitlich G. V. heiße, vermittelt durch ihre Tochtergesellschaften, in der Herstellung und dem Vertrieb moderner Möbel aktiv sei („It sells its furniture and accessories online“). In einer Pressemitteilung der I. Holdings PLC vom 16.05.2011 hatte die Holding außerdem erklärt, den I.-Onlineshop im täglichen Geschäft zu unterstützen. In einem Vortrag im Rahmen der Veranstaltung „A. T. D. E.“ stellte der Beklagte zu 4 am 13.11.2013 in N. Y. die Produktpalette der Beklagten zu 1 detailliert vor (Anlage K 53) und verschenkte Sitzsäcke der Marke „Big Boy“ sowie 50$-Gutscheine für einen Einkauf bei i..com. In einem Interview des Beklagten zu 4 in der Zeitschrift „R.“, Ausgabe 10/2013 (Anlage K 54) wird der Beklagte zu 4 als CEO von I..com vorgestellt. Dort erklärte er unter anderem: „In our blog (www. i..com/blog), we concentrate on the content that is relevant but fun [...] the number of people who read our blog versus those who do not“. Im Rahmen einer Fotoserie des Magazins „E.“ wird der Beklagte zu 4) ebenfalls als „CEO, I..com“ bezeichnet (Anlage K 55). Zudem befassen sich Einträge im Karriereportal „G.“ (Anlage K 56) mit dem Beklagten zu 4) in seiner Eigenschaft als CEO, der im dortigen Profil als solcher angegeben wird. Ebenso weist eine Meldung im Verbraucherschutzportal v..de auf den Beklagten zu 4 als den „Geschäftsführer“ von I. hin, mit dem das Portal wegen Beschwerden in Kontakt gestanden habe und der geholfen habe, dass die Anfragen des Portals beantwortet wurden (Anlage K 57). Auf der Seite r..de bezeichnete sich der Beklagte zu 4) als „Senior Consultant“ der I. SRL (Anlage K 60). Darüber hinaus war der Beklagte zu 4) als Ansprechpartner bei Stellenanzeigen (Anlage K 79) benannt. In einem Schreiben der hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2013 (Anlage K 74) im Namen der I. Holdings PLC an G. C. als sogenannter „Acquirer“ für die Kreditkartenabrechnung der über die Webseite www. i..com abgewickelten Zahlungsvorgänge erklärten diese, dass ihrer Mandantin durch eine Zahlungssperre erheblichen Einnahmeverluste drohten. Die Klägerin mahnte die Beklagten zu 2 bis 4 mit Schreiben vom 01.02.2011 (Anlage K 41) ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die Klägerin erwirkte gegen die I. SRL und die Beklagten zu 2 bis 4 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Az. 308 O 12/11), die das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 5 U 133/11) mit Urteil vom 26.09.2013 im Hinblick auf die I. SRL und den Beklagten zu 3) bestätigte und im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und 4 unter Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufhob. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Entwürfe der streitgegenständlichen Möbel als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien. Sie behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Werken im Hinblick auf die Vervielfältigung und Verbreitung zu sein. Diese seien ihr hinsichtlich des Modells LC 5 durch die genannten Lizenzverträge von der Fondation L. C. eingeräumt worden, welche wiederum Alleinerbin von L. C. gemäß öffentlichem Testament vom 16.06.1965 sei. Hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Modelle seien ihr die Rechte ebenfalls von der Fondation L. C. sowie von den Erben der Miturheber J. und P. eingeräumt worden. J. V.- J. sei dabei alleinige testamentarische Erbin von P. J.; C. P. M.- B. sei wiederum Tochter und gesetzliche Alleinerbin von C. P.. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten seien auch für die durch den Vertrieb von identischen Kopien der streitgegenständlichen Möbelmodelle begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich. Durch mehrfachen Austausch der Betreibergesellschaft und des Firmensitzlandes sowie durch die gewählte Holdingstruktur hätten die genauen Verantwortlichkeiten bezüglich i..com verschleiert werden sollen. Die Beklagten zu 2 bis 4 hätten dabei als Gesellschafter der Holding und Hintermänner die Kontrolle über das unverändert gebliebene Geschäft von i..com ausgeübt und das operative Geschäft maßgeblich bestimmt. Die formell berufenen Geschäftsführer seien lediglich Strohmänner ohne tatsächliche Leitungsfunktion. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 ergebe sich schon daraus, dass sie den Auftritt von D. Ltd. unverändert übernommen und fortgeführt habe. Die Beklagten zu 2 bis 4 seien Hintermänner und Mittäter, indem sie die Urheberrechtsverletzungen veranlassten und sowohl durch eigene Handlungen als auch durch vielfältige Unterstützungsmaßnahmen der Holdinggesellschaft aktiv förderten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Nachbildungen der L. C. Möbelmodell LC1 (Stuhl), LC2 (Sessel und Sofas), LC3 (Sessel und Sofas), LC4 (Liege), LC5 (Sofabett), LC6 (Tisch), LC7 (Drehstuhl), LC8 (Drehhocker) und/oder LC10P (Tische), gleich in welcher Farbe, wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, hilfsweise die Beklagten zu 2 bis 4 bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Nachbildungen der L. C. Möbelmodelle LC1 (Stuhl), LC2 (Sessel und Sofas), LC3 (Sessel und Sofas), LC4 (Liege), LC5 (Sofabett), LC6 (Tisch), LC7 (Drehstuhl), LC8 (Drehhocker) und/oder LC10P (Tische), gleich in welcher Farbe, wie aus den nachfolgenden Abbildungen A1 - A17 ersichtlich, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen: [es folgt eine Darstellung wie aus dem Tenor zu 1. ersichtlich]; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß zu Ziffer 1. entstanden ist und/oder entstehen wird; 3. die Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe a. des Namens und der Adresse des Herstellers; b. des Namens und der Adresse des Lieferanten; c. der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer; d. der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse; e. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes); f. der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise; g. der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren; h. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; i. des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; j. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; k. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege; 4. die Beklagten zu 2 bis 4) zu verurteilen, an die Klägerin € 2.051,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten machen geltend, die Klage sei wegen einer alternativen Klagehäufung unbestimmt und daher unzulässig. In der Sache stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. So sei zunächst die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Möbel nicht ausreichend dargelegt. Auf den eingereichten Abbildungen seien lediglich durchschnittlich gestaltete Einrichtungsgegenstände zu erkennen. Weiterhin sei die Rechtekette von L. C. bis zur Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagten nehmen in Abrede, dass die Fondation L. C. (testamentarische) Universalerbin von L. C. sei; dass C. P. M.- B. Alleinerbin von C. P. gewesen sei und dass J. V.- J. in der Lage gewesen sei, der Klägerin Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Entwürfen einzuräumen. Die Beklagten machen geltend, dass Rechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden seien. Insbesondere sei eine Ausrichtung auf das Inland nicht dargelegt. Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass jedenfalls die Beklagten zu 2 bis 4 für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich seien. Die Beklagten zu 2 bis 4 seien weder Organe der Beklagten zu 1, noch sonstige Vertreter, sondern lediglich Gesellschafter der I. Holdings PLC, welche Anteile an der Beklagten zu 1 halte. Sie seien weder am operativen Geschäft der Beklagten zu 1) noch der D. Ltd. beteiligt gewesen. Die operativen Geschäfte der D. Ltd. und der Beklagten zu 1 hätten vielmehr T. H. und Y. v. H. geführt. Ab November 2011 habe D. C. die alleinige Leitung als „COO“ der D. Ltd. und ab August 2012 auch die Geschäfte der Beklagten zu 1 übernommen. Der Beklagte zu 2 habe nur kurzzeitig die Geschäftsführung der I. SRL nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers R. F. und bis zur Übernahme durch T. H. übernommen. Die Anzeige bei g..com beziehe sich nicht auf die Beklagte zu 1, sondern auf die I. Holding PLC. Die Anzeige sei von einem Dienstleister versehentlich eingestellt worden, ohne dass die Beklagten zu 2 und 3 dies gewusst hätten. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 verwiesen.