Urteil
308 S 25/13
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:1213.308S25.13.0A
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Leitsätze
1. Ist Gegenstand des Verfahrens ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in einer Internet-Tauschbörse, handelt es sich insoweit um eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO gegeben ist, wobei der Antragstellerin zwischen den beiden Gerichtsständen ein Wahlrecht zusteht. Die Regelung des § 104a UrhG, wonach eine Klage in Urheberrechtssachen gegen eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person zulässig ist, ist erst seit dem 09.10.2013 in Kraft getreten und auf zuvor eingeleitete Verfahren nicht anwendbar.(Rn.22)
(Rn.23)
2. Als Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung im Internet ist jeder Ort anzusehen, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Insoweit kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre. Ein derartiger Bezug zum Gerichtsstandort ist vorliegend gegeben, da derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einstellt, nicht nur weiß, sondern gerade bezweckt, dass das Angebot zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen wird.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.09.2013, Az. 22a C 94/13, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten - an das Amtsgericht Hamburg, Abt. 22a, zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist Gegenstand des Verfahrens ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in einer Internet-Tauschbörse, handelt es sich insoweit um eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO gegeben ist, wobei der Antragstellerin zwischen den beiden Gerichtsständen ein Wahlrecht zusteht. Die Regelung des § 104a UrhG, wonach eine Klage in Urheberrechtssachen gegen eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person zulässig ist, ist erst seit dem 09.10.2013 in Kraft getreten und auf zuvor eingeleitete Verfahren nicht anwendbar.(Rn.22) (Rn.23) 2. Als Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung im Internet ist jeder Ort anzusehen, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Insoweit kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre. Ein derartiger Bezug zum Gerichtsstandort ist vorliegend gegeben, da derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einstellt, nicht nur weiß, sondern gerade bezweckt, dass das Angebot zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen wird.(Rn.22) 1. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.09.2013, Az. 22a C 94/13, aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten - an das Amtsgericht Hamburg, Abt. 22a, zurückverwiesen. Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in einer Internet-Tauschbörse (sog. P2P-Netzwerk) im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in; Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Die Regelung des § 104a UrhG n.F. (BGBL I S. 3717), wonach eine Klage in Urheberrechtsstreitsachen gegen eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person zulässig ¡st, ist erst seit dem 09.10.2013 in Kraft getreten und damit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist neben dem Ort der rechtsverletzenden Handlung auch der Ort, an dem der Erfolg der Rechtsverletzung eintritt (Kefferpütz a. a. O., Rn 13; Schlüter AfP 2010, 340, 341, Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 105 Rn. 9, jew. m.w.N.). Als (potentieller) Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung im Internet ist jeder Ort anzusehen ist, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2010, 461 - The New York Times). Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen, auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit abzustellen. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (BGH a.a.O. Tz 16 ff.). Diese vom BGH im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgestellten Grundsätze sind auf das Urheberrecht und die inländische Deliktszuständigkeit des § 32 ZPO übertragbar (st. Rspr. der hiesigen Kammer, vgl. nur LG Hamburg, B. vom 27.2.2012, Az. 308 O 63/12, ebenso OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260). Ein derartiger Bezug zum Gerichtsstandort Hamburg ist vorliegend gegeben. Derjenige, der in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse ein urheberrechtlich geschütztes Werk einstellt, weiß nicht nur, sondern bezweckt auch gerade, dass das Angebot zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen wird. Zweck des Filesharing-Systems ist es nämlich, durch eine möglichst hohe Zahl an Teilnehmern die Auswahl und das Verbreitungsgebiet zu vergrößern. Der Nutzer einer solchen Tauschbörse beabsichtigt daher nicht, dass lediglich die Nutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichts oder dem Sitzgericht' des Rechteinhabers die Datei herunterladen, sondern gerade möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik und der gesamten Welt. Die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort auf Grund der technischen Zwänge einer Tauschbörse im Peer-to-Peer-Netzwerk nicht beeinflussen kann, führt nicht zu seiner Privilegierung. Vielmehr hat die Nutzung derartiger Netzwerke in voller Kenntnis ihrer enormen Verbreitungsdimension dann eben auch die Ausweitung möglicher Gerichtsstände zur Folge. Die Vermehrung der möglichen Gerichtsstände ist insoweit nur das Spiegelbild der Vermehrung der Verbreitungsmöglichkeit durch File-Sharing-Netzwerke. Auch vorliegend kann und soll der im Internet angebotene streitgegenständliche Film gerade ohne jede lokale Beschränkung von beliebigen anderen Teilnehmern des jeweiligen Systems abgerufen werden. Da insoweit auch eine Nachfrage in Hamburg besteht, ist auch hier ein Erfolgsort. Diese Auslegung des § 32 ZPO steht dem Zweckgedanken der Zuständigkeitsregelungen im Allgemeinen und des § 32 ZPO im Besonderen nicht entgegen. Die Möglichkeit der Wahl des Gerichtsstands an sich ist in § 35 ZPO angelegt, wenn verschiedene Gerichtsstände einschlägig sind. Der Kläger hat in diesen Fällen grundsätzlich ein Wahlrecht, das lediglich die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht überschreiten darf (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 35 Rdnr. 4). Der Gesetzgeber hat die mit der Möglichkeit mehrerer einschlägiger Gerichtsstände einhergehende Gefahr des forum Shopping nicht für so gravierend angesehen, dass er ein entsprechendes Wahlrecht ausgeschlossen hätte. Auch innerhalb des deliktischen Gerichtsstandes sind Wahlmöglichkeiten weder neu noch sachlich ungerechtfertigt. So war schon bei Pressedelikten im Vor-Internet-Zeitalter ein Gerichtsstand i. S. von § 32 ZPO an jedem Ort begründet, an dem eine Zeitung zu kaufen war (BGH, NJW 1977, 1590 = GRUR 1978, 194 - Profil; BGHZ 131, 335; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1989, 491), ohne dass hieran grundlegende Kritik geübt wurde. Gleiches galt und gilt für die Verletzung von Markenrechten und technischen Schutzrechten durch Produkte, die bundesweit angeboten werden. Die Tatsache, dass nunmehr durch neue technische Möglichkeiten die Verletzung gerade von Urheberrechten jedermann auf technisch einfache Weise mit einer großen räumlichen Streuung möglich wird, vermag an der grundsätzlichen rechtlichen Würdigung nicht zu ändern, sondern kann allenfalls rechtspolitische Forderungen begründen. Diese kann die Kammer in ihrer Entscheidung allerdings nicht berücksichtigen; sie sind vielmehr in den dafür vorgesehen Foren zu erheben. Der Gesetzgeber hat insoweit in Kenntnis der Problematik, die mit dem fliegenden Gerichtsstand bei Internet-Delikten entsteht, bei den diversen Urheberrechtsnovellen der letzten Jahre zunächst keinen Anlass dafür gesehen, eine entsprechende Einschränkung des deliktischen Gerichtsstandes vorzunehmen. Erst im Oktober diesen Jahres wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013, 3714) der neugefasste § 104a UrhG eingeführt, um der Ausweitung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht entgegenzuwirken, in den Anwendungsbereich des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 32 ZPO fielen nach ganz überwiegender Meinung sämtliche Unterlassungsanträge wegen Verletzungshandlungen im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG, zu denen die Begehungsformen der Täter-, Gehilfen- und Störerhaftung gleichermaßen zählen [vgl. hierzu die Stellungnahme der Bundesregierung zur Einführung des § 104a UrhG (BT- Drucks. 17/13429 vom 08.05.2013 S. 18 I.Sp.), die Stellungnahme des Bundesrates zu § 104a UrhG n,F. (BT-Drucks. 17/13429 vom 08.05.2013 S. 9 I.Sp.) und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 26.06.2013 (BT-Drucks. 17/14216 S. 10).]. Hierunter fällt auch der vorliegende Sachverhalt. Soweit es vor Einführung des § 104 a UrhG in der Rechtsprechung eine Tendenz gab, den als zu ausufernd empfundenen „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung" einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern (vgl. für das Wettbewerbsrecht BGH GRUR 2006, 513; OLG Bremen EWiR 2000, 651; zum Urheberrecht KG Berlin GRUR-RR 2002, 343; LG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 457 (Ls.) = NJOZ 2012, 2124; Danckwerts GRUR 2007, 104; Zöller/Vollkommer § 32 Rn. 17 „Internetdelikt"; zum Meinungsstand: OLG München, B. v. 07.05.2009, Az.: 31 AR 232/09, BeckRS 2009, 12847), ist dies mit der gesetzgeberischen Entscheidung, einen Gerichtsstand an jedem Erfolgsort zu begründen, nicht in Einklang zu bringen. Zwar genügt auch nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH „The New York Times" (GRUR 2010, 461) zur Begründung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht bereits die bloße Abrufbarkeit im Internet, sondern es ist zusätzlich - wie dargestellt - ein deutlicher Bezug der angegriffenen Inhalte zu dem jeweiligen Ort erforderlich. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des § 32 ZPO - etwa beschränkt auf den Wohnort des Klägers oder den Wohnort des Beklagten, wie vom Amtsgericht angenommen - steht jedoch der gesetzgeberischen Intention der größeren Flexibilität, der Waffengleichheit von Verletzer und Verletztem bei bundesweit begangenen Delikten und der Herausbildung von Fachkompetenz bei den Gerichten entgegen. Die vom Amtsgericht angeführten Bedenken gegen den fliegenden Gerichtsstand stellen sich als rechtspolitische Forderungen dar, die vom Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013, 3714) bewusst hingenommen worden sind. Sie sind nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO zu verneinen. II. Die Sache wird nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden wurde, ohne inhaltlich auf den Streit der Parteien einzugehen. Die Sache ist auch noch nicht entscheidungsreif. Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten macht eine weitere Verhandlung - und ggf, Beweisaufnahme - der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erforderlich. Die Klägerin hat die Zurückverweisung zudem (hilfsweise) beantragt. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts vom 27.09.2013, durch das ihre Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen wurde. Die Parteien streiten über Aufwendungs- und Schadensersatz aus einer im April 2012 über das Internet begangenen Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in K. ist Inhaberin der exklusiven Rechte für die Bereiche Kino-, Video- und Onlineauswertung an dem Film „G.“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie macht geltend, die in E. wohnende Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) habe diesen Film am 10.04.2012, 13.04.2012 und 17.04.2012 im Internet in einer sogenannten Tauschbörse zum Download angeboten und dadurch ihre Rechte an dem Film verletzt. Dies ermittelte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma G. Ltd. mit Sitz in E.. Die Klägerin hat am 16.04.2013 Klage vor dem Amtsgericht Hamburg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.255,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Das Gericht hat mit Hinweisbeschluss vom 07.06.2013 dargelegt dass es seine örtliche Zuständigkeit verneint. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.07.2013 beantragt, die Klage abzuweisen und zugleich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Zur Begründung hat die Beklagte auf den Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzend hat die Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen bestritten und vorgetragen, weder sie noch ihre im Haushalt lebenden Familienangehörigen hätten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen, vielmehr sei ihr WLAN-Router zum Tatzeitpunkt nicht richtig gesichert gewesen. Sie schulde daher jedenfalls keinen Schadensersatz. Abmahnkosten schulde sie schon deshalb nicht, weil die Abmahnung fehlerhaft gewesen sei. Zudem liege ein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vor. Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 27.09.2013 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 32 ZPO. Allein der Umstand, dass die Rechtsverletzung über das Internet begangen wurde und bundesweit abrufbar war, führe nicht zur Anwendung des § 32 ZPO. Eine solche Auslegung im Sinne des sog. „fliegenden Gerichtsstandes" verletze den Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregeln im Allgemeinen, die darauf ausgelegt seien, Manipulationen und eine vollständige Wahlfreiheit des Klägers zu unterbinden, den Sinn und Zweck des § 32 ZPO im Besonderen, der der Sach- und Beweisnähe und damit der Prozesswirtschaftlichkeit diene, und zudem das aus Art 101 Abs. 1 S. 2 GG folgende Institut des gesetzlichen Richters, welches bei einer vollständigen Wahlfreiheit des Klägers nicht mehr gewahrt sei. Die Klägerin hat gegen das ihr am 01.10.2013 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 08.10.2013, welcher am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Sie macht geltend, der Klägerin stehe nach § 32 ZPO ein Wahlrecht zu, an welchem von mehreren Tatorten sie Klage erhebe. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung dieses Wahlrechts liege nicht vor, der Gerichtsstandort Hamburg sei nicht aus Schädigungsabsicht gewählt worden. Die weite Auslegung des § 32 ZPO trage der enormen Verbreitungsmöglichkeit über das Medium Internet Rechnung. Die Klägerin beantragt Die Beklagte unter Abänderung des am 27.09.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az. 22a C 94/13, zu verurteilen, an die Klägerin € 1.255,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, das am 27.09.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Az. 22a C 94/13, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit Schriftsätzen vom 04.11.2013 und 07.11.2013 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien sowie auf das amtsgerichtliche Urteil vom 27.09.2013 Bezug genommen.