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Urteil

408 HKO 1/19

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0823.408HKO1.19.00
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Leitsätze
1. Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, verstößt mit der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV, weil er bereits nicht Normadressat dieser Vorschriften ist. Bei der konkreten Tätigkeit handelt es sich nicht um den Beschluss einer Unternehmervereinigung i.S.v. Art 101 AEUV. 2. Die Bezeichnung "Low Carb" auf Lebensmitteln ist eine nährwertbezogene Angabe i.S.d. Health-Claims-Verordnung und verstößt mangels einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe zu kohlehydratarmen Produkten gegen Art. 8 Abs. 1 HCV.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für die Lebensmittel „American BBQ Sauce“, „American Dressing“, „Balsamico Dressing“, „BCAA KICK“, „Caesar Dressing“, „Caramel Sirup“, „Carb Control“, „Proteinriegel“, „Dessert Sauce“, „Dessert Trio“, „Flav Drops“, „Frühstücks-Paket Brotzeit“ und/oder „für den kleinen Hunger“ und/oder „Muffinzeit“ und/oder „Müslizeit“, „Honey Mustard Sauce“, „Hot BBQ Sauce“, „Low Sugar Cookies“, „Peanut Butter“, „Protein Choc Veriety“, „Protein Dinkel Pasta“, „Protein Pudding“, Protein Truffels“, „Snack a whey“, „Tomato Ketchup“, „My Supps Flavouring System“, „Quest Bar Protein Riegel“, „Walden Farms Honey BBQ Sauce“, „BiFi“, „Body Perfomance Protein Pudding“, „Burkhardt Light Tomaten Ketchup“, „De Bron Choc Wafer“, „de Bron Low Sugar Gums“, „Novo Nutrition Protein Chips“, „XOX Knabber Krusten“, „Slendier Fettuccine Style“ und/oder „Glasnudeln Style“ und/oder „Spaghetti Style“ und/oder „Noodle Style“ und/oder „Rice Style“ mit der Angabe „Low Carb“ zu werben, jeweils sofern es geschieht, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar und zu Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, verstößt mit der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV, weil er bereits nicht Normadressat dieser Vorschriften ist. Bei der konkreten Tätigkeit handelt es sich nicht um den Beschluss einer Unternehmervereinigung i.S.v. Art 101 AEUV. 2. Die Bezeichnung "Low Carb" auf Lebensmitteln ist eine nährwertbezogene Angabe i.S.d. Health-Claims-Verordnung und verstößt mangels einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe zu kohlehydratarmen Produkten gegen Art. 8 Abs. 1 HCV. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für die Lebensmittel „American BBQ Sauce“, „American Dressing“, „Balsamico Dressing“, „BCAA KICK“, „Caesar Dressing“, „Caramel Sirup“, „Carb Control“, „Proteinriegel“, „Dessert Sauce“, „Dessert Trio“, „Flav Drops“, „Frühstücks-Paket Brotzeit“ und/oder „für den kleinen Hunger“ und/oder „Muffinzeit“ und/oder „Müslizeit“, „Honey Mustard Sauce“, „Hot BBQ Sauce“, „Low Sugar Cookies“, „Peanut Butter“, „Protein Choc Veriety“, „Protein Dinkel Pasta“, „Protein Pudding“, Protein Truffels“, „Snack a whey“, „Tomato Ketchup“, „My Supps Flavouring System“, „Quest Bar Protein Riegel“, „Walden Farms Honey BBQ Sauce“, „BiFi“, „Body Perfomance Protein Pudding“, „Burkhardt Light Tomaten Ketchup“, „De Bron Choc Wafer“, „de Bron Low Sugar Gums“, „Novo Nutrition Protein Chips“, „XOX Knabber Krusten“, „Slendier Fettuccine Style“ und/oder „Glasnudeln Style“ und/oder „Spaghetti Style“ und/oder „Noodle Style“ und/oder „Rice Style“ mit der Angabe „Low Carb“ zu werben, jeweils sofern es geschieht, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar und zu Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3 a UWG einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr Produkte mit der Bezeichnung „Low Carb“ vorzustellen, wie es aus dem Anlagenkonvolut K 3 ersichtlich ist. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe. 1. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Kläger durch Vorlage einer Mitgliederliste und einer eidesstattlichen Versicherung seines Geschäftsführers (Anlagen K 1 und K 2) dargelegt. Dies gilt insbesondere auch für die Voraussetzung, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehört, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten stehen. Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann. Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 - I ZR 158/14 -, Rn. 14, juris m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht zweifelhaft. In der Mitgliederliste des Klägers ist eine erhebliche Anzahl von Unternehmen aufgeführt, die Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel herstellen und vertreiben. Diese Unternehmen stehen in einem engen Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten, die ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel herstellt und vertreibt. Zudem ist jedenfalls die bundesweit tätige Reformhauskette - die V. GmbH - Mitglied des Klägers. Der Vergleichbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte speziell Nahrungsergänzungsmittel für Sportler anbietet. Auch hierbei handelt es sich um Lebensmittel, die für einen durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher durch „normale“ Lebensmittel substituierbar sind, und mit der Ernährung von Verbrauchern insgesamt in Verbindung stehen. Die Kammer schließt sich insoweit der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. August 2017, Az. 3 U 130/16, an. 2. Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dass ein Rechtsmissbrauch unter diesem, im Gesetz ausdrücklich genannten Aspekt anzunehmen ist, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass der Kläger eigene Mitglieder, die Produkte mit der Bezeichnung „low carb“ bewerben, nicht auf Unterlassung in Anspruch nimmt, macht das Vorgehen des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet, auch wenn es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands gibt, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Auch in diesem Fall reicht jedoch die Inanspruchnahme mehrerer außenstehender Dritte allein nicht aus, um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen annehmen können. Vielmehr ist es auch in diesem Fall eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob ein dauerhaftes selektives Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Rechtsmissbräuchlich wird das Vorgehen erst dann, wenn das selektive Vorgehen auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. August 2011 - 3 U 145/09 -, juris). So soll es beispielsweise rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 -, Rn. 22 - 23, juris). Tatsächliche Umstände, die für sachfremde Erwägungen des Klägers sprechen können, sind von der Beklagten, die hierzu vorzutragen hat, jedoch nicht hinreichend vorgetragen worden. Dass mit der Vorgehensweise bezweckt ist, den eigenen Mitgliedern, die mit „low carb“ werben, Wettbewerbsvorteile zu Lasten der außenstehenden Dritten zu verschaffen, ist nicht hinreichend dargetan. Zum einen hat die Beklagte nur zu wenigen Mitbewerbern, die Mitglieder bei dem Kläger sind, konkret vorgetragen, dass diese Produkte mit der Bezeichnung „low carb“ bewerben. Dass die Beklagte bezweckt, diesen Mitgliedern Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, und zwar nicht nur zu Lasten von außenstehenden Dritten, sondern auch zu Lasten von eigenen Mitgliedern, die nicht mit der Bezeichnung „low carb“ werben, ist nicht plausibel. Zum anderen ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch rechtsfähige Verbände im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG zwar von großer Bedeutung. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG kann jedoch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG von jedem Mitbewerber geltend gemacht werden, so dass die selektive Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Nichtmitgliedern kein probates Mittel ist, um einem Mitglied Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht darum geht, eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Verwendung des Begriffs „Low Carb“ herbeizuführen, was nicht rechtsmissbräuchlich wäre, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Der Kläger verstößt mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch nicht gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, Art. 101 AEUV, und inhaltlich übereinstimmend § 1 GWB. Der Kläger ist als solcher bereits nicht Normadressat des § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt gegen Entgelt anzubieten (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002 - C- 218/00 -, juris). Der Kläger selbst bietet in diesem Sinne keine Güter oder Dienstleistungen am Markt an, sondern vertritt die Interessen seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Klägers sind zwar ihrerseits Unternehmen im Sinne des § 1 GWB, Art. 101 AEUV. Ob der Kläger dadurch als Unternehmensvereinigung im Sinne § 1 GWB, Art. 101 AEUV anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls handelt es sich bei der konkreten Tätigkeit nicht um einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne dieser Normen. Art. 101 AEUV gilt für Vereinigungen insoweit, als deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Wirkungen abzielt, die diese Bestimmung unterbinden will, das heißt auf abgestimmte Verhaltensweisen der Mitglieder, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die satzungsmäßige Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes gegenüber Dritten fällt ersichtlich nicht hierunter. Dafür, dass es einen Beschluss der Mitglieder des Klägers geben könnte, nach dem nur außenstehende Dritte wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, trägt die Beklagte nichts vor. Es kann daher auch offen bleiben, ob darin eine bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeeinträchtigung liegen würde, und ob dies zu einem Verbot einer Inanspruchnahme des außenstehenden Dritten - hier der Beklagten - nach Kartellrecht führen würde, oder ob dies nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit zu beurteilen wäre. Die Beklagte verstößt mit der Beschreibung der streitgegenständlichen Lebensmittel als „low carb“ gegen § 3 a UWG. Unlauter handelt danach, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Beklagte verletzt mit dieser Beschreibung Artikel 8 Abs. 1 der VO (EG) 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (abgekürzt: LGVO oder HCVO). Danach dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zu der Verordnung aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Bei der Bezeichnung „low carb“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne dieser Norm. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2014, 3 W 27/14, juris, an. Das Oberlandesgericht führt aus: „Bei den angegriffenen Angaben handelt es sich um nährwertbezogene Angaben im Sinne der HCV. Nährwertbezogene Angaben sind nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCV alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es liefert (lit. b] i]), in verminderter oder erhöhter Menge enthält (lit. b] ii]) oder nicht enthält (lit. b] iii]). Zu den erfassten Nährstoffen gehören gerade auch die Kohlehydrate (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 HCV). Die Angaben „LowCarb“ und „mit wenig Kohlehydraten“ weisen auf eine geringe Menge von Nährstoffen - hier Kohlehydraten - hin, so dass Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) ii) HCV, jedenfalls aber Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) i) HCV, einschlägig ist. Die vorliegend streitigen Angaben haben keinen unmittelbar vergleichenden Charakter. Sie werden vom angesprochenen Verkehr, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, dahin verstanden, dass lediglich ein geringer Kohlehydratgehalt des Produkts versprochen wird und nicht ein geringerer Gehalt an Kohlehydraten, was auf ein - auch unbenanntes - Vergleichsobjekt hinweisen könnte. Die Angabe wird vom Verkehr daher entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrer Antwort auf die Abmahnung der Antragstellerin (Ast 8) und der vom Landgericht im angegriffenen Beschluss vertretenen Auffassung (Anlage Ast 9) nicht dahin verstanden, dass ein - gegenüber welchem Vergleichsobjekt auch immer - reduzierter Kohlehydratanteil werblich hervorgehoben wird. Denn es heißt nicht „LowerCarb“ oder „mit weniger Kohlehydraten“. Dass auch derartige Angaben ohne unmittelbar vergleichenden Charakter von der Verordnung erfasst sind, macht - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - der Umstand deutlich, dass sich im Anhang zur HCV (siehe auch Anlage Ast 10) auch bloß auf einen geringen Gehalt von Nährstoffen hinweisende nährwertbezogene Angaben, wie „fettarm“, „natriumarm“, „arm an gesättigten Fettsäuren“, finden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 HCV dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die in Art. 28 Abs. 3 HCV enthaltene Übergangsregelung ist seit dem 20.1.2010 nicht mehr gültig. a) Im Anhang zur HCV findet sich bezogen auf einen geringen - nicht geringeren - Kohlehydratgehalt von Lebensmitteln keine spezifische nährwertbezogene Angabe, auch keine solche, die für den Verbraucher "voraussichtlich dieselbe Bedeutung“ hat.“ (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 3 W 27/14 -, juris) Die Kammer schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen diesen Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vollumfänglich an (vgl. auch LG Leipzig, Urteil vom 6.6.2018, 2 HKO 525/18; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2018, 12 O 201/18, jeweils veröffentlicht in der juris - Datenbank). Ergänzend ist auszuführen, dass es sich bei der Bezeichnung „low carb“ auch nicht um eine traditionelle Bezeichnung zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet wird, die nicht dem Regelungsgehalt der LGVO unterliegt. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 5 zur LGVO sollen allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer bestimmten Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnten, von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden. Als Beispiele werden die Begriffe „Digestif“ oder „Hustenbonbon“ genannt. Damit ist der Begriff „low carb“ nicht vergleichbar. Der Begriff beschreibt nicht die Eigenschaft einer bestimmten Kategorie von Lebensmitteln, sondern bedeutet ganz allgemein und unspezifisch, dass ein Lebensmittel eine geringe Menge von Kohlehydraten aufweist. Dass es immer wieder und schon seit längerer Zeit Diätformen gab, bei denen die Menge an aufgenommenen Kohlehydraten reduziert werden sollte, macht diesen Begriff nicht zu einer traditionellen Beschreibung einer Eigenschaft eines Lebensmittels. Die von der Beklagten angeführten Diäten (Banting-Kur; Atkins-Diät und „South Beach) beruhen zwar auf der Grundlage, dass nur wenig Kohlenhydrate zu sich genommen werden sollen, verwenden die Begrifflichkeit „low carb“ aber nicht. Dass es sich bei diesem Anglizismus um einen traditionellen Begriff zur Beschreibung von Lebensmitteleigenschaften handelt, ist nicht schlüssig dargetan. Ob eine Genehmigung nach Art. 1 Abs. 4 i.V. mit Art. 25 der LGVO hätte beantragt werden müssen, wenn es sich um eine traditionelle Bezeichnung gehandelt hätte, und nur dann die Begrifflichkeit hätte verwendet werden dürfen, kann offen bleiben. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 LGVO zwar nur allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, und auf die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, von der Antragspflicht erfasst sind. Mit dieser Formulierung wird jedoch der Wortlaut des Erwägungsgrundes Nr. 5 wiederholt. Wenn somit nährwertbezogene Angaben wie die Angabe „low carb“ von dem Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 4 LGVO nicht erfasst wären, würde gleichermaßen gelten, dass nährwertbezogene Angaben nach dem Erwägungsgrund Nr. 5 nicht von dem Anwendungsbereich der LGVO ausgeschlossen sind. 5. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten nebst Zinsen ergibt sich in der geltend gemachten Höhe aus § 14 UWG; §§ 288, 291 BGB. 6. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 91 ZPO und aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Werbung für bestimmte Produkte mit der Bezeichnung „Low Carb“ in Anspruch. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Lebensmittel herstellt und vertreibt. Im Internet bietet sie unter der Anschrift www. b.-..de diverse Lebensmittel und insbesondere Sportnahrung unter der Rubrik „Low Carb“ an. Unter dieser Rubrik werden Lebensmittel unter der Überschrift „Low Carb - Garantiert wenig Kohlenhydrate“ angeboten. Es folgte das Angebot einer Vielzahl von Lebensmitteln mit der Bezeichnung „Low Carb“. Am Ende befanden sich einige Hinweise zur Bedeutung einer „Low Carb Ernährung“. Hinsichtlich der Einzelheiten der Darstellung wird auf das Anlagenkonvolut K 3 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. September 2018 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zu Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 4). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 zurück (Anlage K 5). Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger begründet seine Aktivlegitimation damit, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die mit der Beklagten im Wettbewerb stünden. Ihm gehörten 130 Unternehmen der Lebensmittelbranche an. Darunter befänden sich u.a. drei Lebensmittelfilialbetriebe und 103 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika. Der Kläger hat hierzu eine Liste seiner Mitglieder mit dem Stand zum 1. November 2018 eingereicht (Anlage K 1), auf die Bezug genommen wird. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte sich unlauter verhalte, weil sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und dieser Verstoß geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 a UWG. Die Beklagte verstoße mit der Werbung von Produkten als „low carb“ gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (abgekürzt „LGVO“ oder - nach der englischen Bezeichnung Health Claim - „HCV“). Der Begriff „low carb“ stelle eine nährwertbezogene Angabe dar, die nicht gemacht werde dürfe, da sie nicht im Anhang zur LGVO als zugelassene Nährwertangabe aufgeführt werde. Der Kläger macht geltend, dass die Bezeichnung „Low Carb“ vom angesprochenen Verkehr so verstanden werde, dass die Produkte kohlenhydratarm seien und nicht kohlenhydratreduziert. Jedenfalls sei der Begriff mehrdeutig und werde nicht einhellig als kohlenhydratreduziert verstanden. Auch in der inkriminierten Werbung werde mit einem geringen und nicht mit einem geringeren Anteil an Kohlenhydraten geworben. Es liege daher nicht der Fall einer vergleichenden Werbung vor. Bei einer solchen müsse im Übrigen der Unterschied der Menge des Nährstoffs im Vergleich zu Lebensmitteln derselben Kategorie und in Bezug auf dieselbe Menge angegeben werden, auch dies sei nicht geschehen. Es handele sich schließlich auch nicht um eine allgemeine Bezeichnung für eine Produktkategorie. Die Beklagte habe im Übrigen auch nicht den notwendigen Antrag gestellt, um eine Ausnahme für ihre Produkte zu bewirken. Dass einzelne ihrer Mitglieder selbst Produkte mit der Bezeichnung „low carb“ bewürben, mache die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht rechtsmissbräuchlich. Auch ein Kartellrechtsverstoß liege ersichtlich nicht vor. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für die Lebensmittel „American BBQ Sauce“, „American Dressing“, „Balsamico Dressing“, „BCAA KICK“, „Caesar Dressing“, „Caramel Sirup“, „Carb Control“, „Proteinriegel“, „Dessert Sauce“, „Dessert Trio“, „Flav Drops“, „Frühstücks-Paket Brotzeit“ und/oder „für den kleinen Hunger“ und/oder „Muffinzeit“ und/oder „Müslizeit“, „Honey Mustard Sauce“, „Hot BBQ Sauce“, „Low Sugar Cookies“, „Peanut Butter“, „Protein Choc Veriety“, „Protein Dinkel Pasta“, „Protein Pudding“, Protein Truffels“, „Snack a whey“, „Tomato Ketchup“, „My Supps Flavouring System“, „Quest Bar Protein Riegel“, „Walden Farms Honey BBQ Sauce“, „BiFi“, „Body Perfomance Protein Pudding“, „Burkhardt Light Tomaten Ketchup“, „De Bron Choc Wafer“, „de Bron Low Sugar Gums“, „Novo Nutrition Protein Chips“, „XOX Knabber Krusten“, „Slendier Fettuccine Style“ und/oder „Glasnudeln Style“ und/oder „Spaghetti Style“ und/oder „Noodle Style“ und/oder „Rice Style“ mit der Angabe „Low Carb“ zu werben, jeweils sofern es geschieht, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger nicht befugt sei, den Anspruch geltend zu machen; er habe keine erhebliche Anzahl von Mitgliedern, die „Low-Carb-Produkte“ oder ähnliche Produkte in den Verkehr brächten. Die Beklagte trägt zu einzelnen Mitgliedern aus der von dem Kläger eingereichten Liste vor. Er verstoße mit seiner Abmahnung gegen Art. 101 AEUV, indem er Wettbewerber ihrer Mitglieder abmahne, um ihren Mitgliedern, die selbst mit „Low Carb“ würben, zu Lasten der Mitbewerber Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Der Klägerin verhalte sich jedenfalls rechtsmissbräuchlich, weil eigene Mitglieder mit „Low Carb“ würben, ohne dass der Kläger dies abmahne. Die Werbung sei im Übrigen nicht zu beanstanden, weil die Bezeichnung „Low Carb“ von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als „geringer Kohlenhydratanteil“ verstanden werde, sondern als geringerer Kohlenhydratanteil; jedenfalls in Deutschland habe sich der Begriff „Low Carb“ als Synonym für eine kohlenhydratreduzierte Ernährung durchgesetzt. Es handele sich bei „Low Carb“ auch um keine Angabe mit einem Gesundheitsbezug im Sinne der Verordnung (EG) Nr.: 1924/2006, sondern um eine allgemeine, tradierte Bezeichnung von Lebensmitteln einer Produktkategorie, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnten, und die - wie beispielsweise die Begriffe „Hustenbonbon“ oder „Digestif“ - von dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sei; der Begriff stamme aus dem 19. Jahrhundert und sei immer wieder für kalorienarme Diäten verwendet worden. Die Produkte der Beklagten hätten tatsächlich einen gegenüber vergleichbaren Produkten geringeren Anteil von Kohlenhydraten, und zwar mindestens 30 % weniger. Zum weiteren Vorbringen der Parteien, insbesondere zu ihren umfangreichen Rechtsausführungen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.