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Urteil

408 HKO 1/18

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0212.408HKO1.18.00
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Leitsätze
1. In der Vereinbarung einer Frist von 6 Monaten für die ordentliche Kündigung eines Vertriebshändlervertrages muss keine unangemessene Benachteiligung liegen.(Rn.67) 2. Ein Kündigungsverbot bzw. eine Verpflichtung zum unverzüglichen Abschluss eines neuen Vertriebshändlervertrags kann, da grundsätzlich kein Kontrahierungszwang besteht, nur aus einem - hier nicht vorliegenden - Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot hergeleitet werden.(Rn.75)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts S. vom 5. Dezember 2017, Az. 41 O 94/17 KfH, bleibt aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Verfügungsklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Vereinbarung einer Frist von 6 Monaten für die ordentliche Kündigung eines Vertriebshändlervertrages muss keine unangemessene Benachteiligung liegen.(Rn.67) 2. Ein Kündigungsverbot bzw. eine Verpflichtung zum unverzüglichen Abschluss eines neuen Vertriebshändlervertrags kann, da grundsätzlich kein Kontrahierungszwang besteht, nur aus einem - hier nicht vorliegenden - Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot hergeleitet werden.(Rn.75) 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts S. vom 5. Dezember 2017, Az. 41 O 94/17 KfH, bleibt aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Verfügungsklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts S. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch im Sinne des § 935 ZPO glaubhaft gemacht. Der Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung eines Abverkaufs von Vertragserzeugnissen, die sich noch im Besitz der Verfügungsbeklagten befinden, und auf Unterlassung der Nutzung überlassenen Demonstrations- und Werbematerials, in der in dem Antrag beschriebenen Form, ergibt sich aus Ziffer VII. des Vertriebshändlervertrages vom 7./19.9.2011 (Anlage AS 1). Danach ist der Vertriebshändler verpflichtet, ab Beendigung des Vertrages den Verkauf der noch in seinem Besitz befindlichen Vertragserzeugnisse einzustellen und den Lagerbestand zurückzugeben. Ebenso ist der Vertriebshändler verpflichtet, im Eigentum von C. stehendes Demonstrations- und Werbematerial zurückzugeben und alle Hinweise auf C. in seinen Verkaufsstellen zu entfernen. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass der Vertrag zwischen ihr und der Verfügungsbeklagten zum 31. Oktober 2017 beendet worden ist. Nach Ziffer IV. 2. des Vertriebshändlervertrages haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich zu kündigen. Hiervon hat die Verfügungsklägerin unstreitig Gebrauch gemacht. Eine außerordentliche Kündigung hat sie nicht ausgesprochen, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie einen Grund für eine solche außerordentliche Kündigung glaubhaft gemacht hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an der Verfügungsbeklagten durch die N. Ltd. einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer V.2 darstellt. Das Vorliegen erheblicher Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung hat die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. a) Die Verfügungsbeklagte macht zum einen geltend, dass die vertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Eine unangemessene Benachteiligung der Verfügungsbeklagten liegt in der Vereinbarung einer Frist von 6 Monaten für eine ordentliche Kündigung jedoch nicht. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen - und um solche handelt es sich bei den Regelungen in dem Vertriebshändlervertrag unstreitig - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine gesetzliche Regelung über Kündigungsfristen bei Vertriebshändlerverträgen, von der die Vereinbarung einer 6-monatigen Kündigungsfrist hätte abweichen können, gibt es nicht. Die gesetzliche Regelung über Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen gemäß § 89 HGB ist nicht unmittelbar anwendbar. Im Übrigen stimmt die vertragliche Regelung in dem Vertriebshändlervertrag mit der gesetzlichen Regelung des § 89 HGB überein. Danach kann ein Handelsvertretervertrag nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden; längere Fristen sieht die gesetzliche Regelung nicht vor, können aber vertraglich vereinbart werden. Bei Vereinbarung einer längeren Frist darf die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als die für den Vertreter geltende Frist, § 89 Absatz 2 HGB. Diese Grundsätze hat die Verfügungsklägerin bei der vertraglichen Bestimmung über die ordentliche Kündigung berücksichtigt. Ist eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht festzustellen, kann eine vertragliche Bestimmung nach der Generalklausel des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn der Verwender durch die Klauseln seine Interessen auf Kosten des anderen Teils durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange angemessen zu berücksichtigen oder ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Vertragshändlerverträgen und einer Kündigungsfrist von unter einem Jahr zwar der Fall sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 – KZR 33/93 –, Rn. 12, juris). Die zu einem Kfz-Vertragshändlervertrag ergangene Entscheidung kann jedoch nicht auf jedweden Vertriebshändlervertrag in dem Sinne übertragen werden, dass eine Unterschreitung einer Kündigungsfrist von einem Jahr in jedem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Händlers darstellt und unwirksam ist. Es muss vielmehr eine Abwägung der beteiligten Interessen im Einzelfall erfolgen. Auf Seiten des Herstellers ist dabei zu berücksichtigen, dass Vertragsfreiheit herrscht und es ihm daher frei stehen muss, sich - im Rahmen vorhandener gesetzlichen Regelungen über Kündigungsfristen - von seinem Vertragspartner lösen zu können. Auf Seiten des Händlers ist zu berücksichtigen, ob und inwiefern der Händler sich auf den Hersteller ausgerichtet hat und er Ausgaben auch im Interesse des Herstellers hierfür getätigt hat, von denen er erwarten kann, dass er diese während der Vertragslaufzeit auch erwirtschaftet. Vorliegend ist nicht glaubhaft gemacht, dass Händler im Hinblick auf Vertriebshändlerverträge mit C. überhaupt Ausgaben etwa zur Ausstattung ihrer Ladengeschäfte tätigen, die über den Vertrieb von C.-Produkten zu amortisieren wären. Das auf C. abgestellte Verkaufsmobiliar und Werbematerialien mit dem Logo von C. werden von C. selbst gestellt. Für den Abschluss eines Vertriebshändlervertrages mit C. ist zwar auch Voraussetzung, dass das Ladengeschäft bestimmten Qualitätsanforderungen genügt; es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Händler insoweit Investitionen gerade und ausschließlich im Hinblick auf die Marke C. und im Interesse des Herstellers der Produkte tätigen. Dagegen spricht die Vielzahl von Produkten, die in einer Fachparfümerie angeboten werden. Investitionen in die Ausstattung einer solchen Parfümerie werden im Interesse des Händlers selbst und aller Hersteller von Luxusmarken getätigt und nicht im Interesse eines einzelnen Anbieters (vgl. zu diesem Aspekt der Berücksichtigung von Aufwendungen zur Bereitstellung von Betriebsräumen im Kfz-Handeln: BGH a.a.O.). Eine über 6 Monate hinausgehende Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung erfordern die wechselseitigen Interessen der Parteien daher nicht. Die Verfügungsklägerin hält sich damit im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen bei langfristigen Handelsvertreterverträgen; eine höhere Schutzbedürftigkeit eines Vertriebshändlers, der keine markenspezifischen Aufwendungen getätigt hat und eine Vielzahl von unterschiedlichen Produkten anbietet, besteht nicht. Die Verfügungsklägerin konnte im April 2017 daher mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. Oktober 2017 den Vertrag mit der Verfügungsbeklagten kündigen. b) Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kündigung unwirksam oder die Berufung darauf jedenfalls treuwidrig wäre, weil die Verfügungsklägerin verpflichtet wäre, unverzüglich einen inhaltsgleichen Vertriebshändlervertrag mit ihr abzuschließen. Da grundsätzlich kein Kontrahierungszwang besteht, kann ein Kündigungsverbot bzw. eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin zum unverzüglichen Abschluss eines neuen Vertriebshändlervertrages mit der Verfügungsbeklagten nur aus einem Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 GWB abgeleitet werden. Dass die Verfügungsbeklagte gegen die Verfügungsklägerin einen Anspruch aus § 33 Abs. 1 S. 1 i.V. mit §§ 20 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB auf Abschluss eines inhaltsgleichen Vertriebshändlervertrages hat, so dass es von der Verfügungsklägerin treuwidrig wäre, sich auf die Kündigung zu berufen, bzw. die Kündigung des bestehenden Vertrages unwirksam wäre, ist von der Verfügungsbeklagten indessen nicht glaubhaft gemacht worden. Voraussetzung für die Anwendung des § 20 GWB wäre, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 GWB handelt. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind von der Verfügungsbeklagten jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Wann ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen ist, ist im Gesetz nicht bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt sich diese Einstufung auch nicht nach absoluten Zahlen festlegen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12.12.2017, KZR 50/15, veröffentlicht in der juris-Datenbank). Erforderlich ist eine Einzelfallbeurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.1993, Az. KVR 25/91, „Herstellerleasing“ veröffentlicht in der juris-Datenbank.). Dabei ist zwischen den Fällen einer unternehmens- und einer sortimentsbedingten Abhängigkeit zu unterscheiden. Vorliegend kommt auch nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten allenfalls eine so genannte sortimentsbedingte Abhängigkeit - und zwar in Form einer Spitzenstellungsabhängigkeit - in Betracht. Eine sortimentsbedingte Abhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Wiederverkäufer von Waren auf das Führen von Waren bestimmter Hersteller in seinem Sortiment angewiesen ist, um als Anbieter dieser Art von Waren wettbewerbsfähig sein zu können. Eine Form dieser sortimentsbedingten Abhängigkeit besteht in der so genannten Spitzenstellungsabhängigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Spitzenstellungsabhängigkeit vor, wenn ein Hersteller aufgrund der Qualität und Exklusivität seines Produkts ein solches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung auf dem Markt erlangt hat, dass der nachfragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade (auch) dieses Produkt zu führen, weil sein Fehlen im Angebot zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Händlers führte und sich daher vorhandene Möglichkeiten, auf andere Anbieter auszuweichen, nicht als ausreichend und zumutbar erweisen. (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 – KZR 50/15 –, veröffentlicht in der juris-Datenbank). Bei einer sortimentsbedingten Abhängigkeit, kommt es für die Frage, ob es sich bei einem Unternehmen um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, regelmäßig entscheidend auf einen Vergleich der Größe des behinderten Unternehmens mit seinen Wettbewerbern an (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017, KZR 50/15, veröffentlicht in der juris-Datenbank). Ob die Verfügungsbeklagte allein schon deshalb als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen wäre, wenn es nur auf die Verfügungsbeklagte als selbständige juristische Person ankäme, weil sie unstreitig einen jährlichen Umsatz von deutlich unter 25 Mio. Euro hat (vgl. zu dieser Umsatzschwelle Bechtold, GWB, 7. Auflage 2013, § 20 Rn. 10), oder ob auch in diesem Fall ein Größenvergleich mit ihren Wettbewerbern auf dem maßgeblichen Markt anzustellen wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Bundesgerichtshof lässt dies in der zitierten Entscheidung offen. Bei der Beurteilung, ob ein kleines oder mittleres Unternehmen vorliegt, kommt es nämlich auf die Unternehmenseinheit an (vgl. Bechtold, GWB, 7. Aufl., § 20 Rdn. 10). Wann von einer Unternehmenseinheit auszugehen ist, ist in § 36 Abs. 2 Satz 1 GWB geregelt, der auf §§ 17,18 AktG verweist. Verbundene Unternehmen sind danach als einheitliches Unternehmen anzusehen, wenn ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 AktG ist. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Nach dieser Regelung ist zu vermuten, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um ein von der N. Ltd. abhängiges Unternehmen handelt. Zur Entkräftung dieser Vermutung hat die Verfügungsbeklagte keine hinreichenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Erklärung des Gründers und C.E.O. der N. Ltd. ist hierfür nicht ausreichend. Der Gründer erklärt in dieser eidesstattlichen Erklärung, dass die N. Ltd. ihre Stellung als Mehrheitsgesellschafterin nicht dazu nutzen werde, die Verfügungsbeklagte zu Vertragspflichtverletzungen gegenüber der Verfügungsklägerin - etwa durch den Weiterverkauf von Produkten von C. an sie selbst - die N. Ltd. oder an eine ihrer Tochtergesellschaften - zu veranlassen. Damit ist die Beherrschungsvermutung jedoch nicht entkräftet. Die N. Ltd. verfügt mit einem Anteil von 75 % über eine qualifizierte Mehrheit an der Verfügungsbeklagten, die nach der gesetzlichen Regelung etwa auch zu Satzungsänderungen berechtigen kann. Dass und ggfs. welche verpflichtende Regelungen getroffen worden sind, die in einem Konfliktfall verhindern könnten, dass N. Ltd. von ihren Rechten als Mehrheitsgesellschafterin Gebrauch macht und bspw. den Geschäftsführer seines Amtes enthebt, ist von der Verfügungsbeklagten nicht ausreichend dargetan; so ist insbesondere auch der Gesellschaftsvertrag der Verfügungsbeklagten nicht vorgelegt worden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Satzungsautonomie Grenzen hat, so dass im Einzelnen darzulegen wäre, welche Regelungen konkret in gesetzeskonformer Weise getroffen worden sind, um eine Einflussnahme der Gesellschafterin N. Ltd. auf die Verfügungsbeklagte zu verhindern. Sind die Verfügungsbeklagte und die N. Ltd. als einheitliches Unternehmen anzusehen, so handelt es sich jedoch nicht mehr um ein kleines oder mittleres Unternehmen. Welchen Umsatz N. Ltd. tatsächlich jährlich erzielt, ist von der Verfügungsbeklagten nicht dargetan worden. In der Presse werden über erwartete Umsatzzahlen für 2017 von über 300 Mio. Euro berichtet und damit über einen Umsatz, der über dem Umsatz der Parfümeriekette Douglas liegt. Bei dem gebotenen Vergleich mit den Wettbewerbern kann die Verfügungsbeklagte daher nicht mehr als kleines oder mittleres Unternehmen angesehen werden. Dies ist von der Verfügungsbeklagten jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Indiz hierfür ist auch der von der Verfügungsklägerin vorgetragene und von der Verfügungsbeklagten nicht bestrittene Umstand, dass die Verfügungsbeklagte seit Erwerb der Mehrheitsanteile durch die N. Ltd. nicht mehr Mitglied der Beauty - Alliance - einer Kooperation von Parfümerieeinzelhändlern - ist. Ist § 20 GWB schon deshalb nicht anwendbar, weil die Verfügungsbeklagte kein kleines oder mittleres Unternehmen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Spitzenstellungsabhängigkeit zu C. besteht (so LG Hamburg, Urteil vom 5.1.2018, Az. 315 O 383/15) und die Verfügungsbeklagte dies hinreichend glaubhaft gemacht hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich eine Spitzenstellungsabhängigkeit von C. schon aus dem Bekanntheitsgrad dieser Marke sogar außerhalb der Zielgruppe von Fachparfümerien ergibt und dem Führen von Produkten, die auf der Website der Verfügungsklägerin von dieser selbst als „Ikonen“ bezeichnet werden - darunter das Parfum C. ... . Ebenso kann offen bleiben, ob zur Glaubhaftmachung einer solchen Spitzenstellung ein Marktgutachten hätte vorgelegt werden müssen. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Verfügungsklägerin ihrerseits einen sachlichen Grund glaubhaft gemacht hat, mit der Verfügungsbeklagten keinen Vertriebshändlervertrag mehr abschließen zu wollen. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Mehrheitsbeteiligung der N. Ltd. an der Verfügungsbeklagten für sich genommen oder jedenfalls im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zugleich Geschäftsführer der N. D. u. Ö. GmbH ist, die wiederum C. - Produkte vertreibt (Anlage AS 43 bis AS 46), die die N. D. u. Ö. GmbH jedenfalls nicht von der Verfügungsklägerin erworben haben kann, ausreicht, um einen sachlichen Grund dafür darzustellen, die Verfügungsbeklagte nicht zu ihrem Vertriebssystem zuzulassen. c) Schließlich macht die Verfügungsbeklagte geltend, dass der Vertriebshändlervertrag kartellrechtswidrig und damit insgesamt nichtig sei. Nach § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Zivilrechtliche Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot durch eine Vereinbarung, ist die Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB, Art. 101 Abs. 2 AEUV. Verstößt eine Vereinbarung nur in einzelnen Bestimmungen gegen § 1 GWB/Art.101 Abs. 1 AEUV kann eine Nichtigkeit nur dieser Bestimmung vorliegen; die Vermutung spricht indessen nach § 139 BGB für die Gesamtnichtigkeit. Ein Anspruch auf Belieferung der Verfügungsbeklagten mit Produkten der Verfügungsklägerin würde bei Nichtigkeit des Vertriebshändlervertrages demgegenüber nicht bestehen. Einem Wiederverkäufer, dem der Warenhersteller die Aufnahme in ein selektives Vertriebssystem verweigert, obgleich er die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vertriebssystem erfüllt, steht kein unmittelbar auf Kontrahierung oder Belieferung gerichteter Anspruch zu. (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, KZR 23/96, veröffentlicht in der juris-Datenbank). Eine Pflicht zur Belieferung kann nur unter den - vorliegend nicht erfüllten - Voraussetzungen des § 20 GWB bestehen; besteht keine Abhängigkeit im Sinne dieser Norm kann bei einem Kartellrechtsverstoß lediglich Schadensersatz nach § 33 GWB, § 823 Abs. 2 i.V. mit § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV verlangt werden. Insoweit steht die Argumentation der Verfügungsbeklagten in einem Widerspruch zu ihrer auf Fortsetzung der Vertragsbeziehung auf der Grundlage des Vertriebshändlervertrages gerichteten Klage gegen die hiesige Verfügungsklägerin vom 10. November 2017. In dem vorliegenden Verfahren kann der Einwand jedoch erheblich sein, jedenfalls soweit es den Anspruch auf Rückgabe vorhandener Vertragserzeugnisse anbelangt. Dass die Verfügungsklägerin auch ohne die Regelung in Ziffer VII. einen Anspruch auf Rückgabe hätte, ist von der Verfügungsklägerin nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden. Der Vertriebshändlervertrag ist jedoch nicht nichtig nach § 1 GWB i.V. mit § 134 BGB bzw. Art. 101 Abs. 2 AEUV. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt die Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes für Luxuswaren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt zwangsläufig beeinflussen, nicht unter das Verbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Dabei können auch Bestimmungen in diesem Sinne erforderlich sein, die nicht die Qualität solcher Waren als solche betreffen, sondern ihren Prestigecharakter. Eine Schädigung der Ausstrahlung solcher Waren kann geeignet sein, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen, so dass auch Regelungen erforderlich sein können, die das Prestige einer Marke und nicht seine Qualität im eigentlichen Sinne schützen sollen. (EuGH, Urteil vom 06. Dezember 2017 – C-230/16 –, veröffentlicht in der juris-Datenbank). Danach ist der Vertriebshändlervertrag der Verfügungsklägerin grundsätzlich nicht nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten. Dass Regelungen in dem Vertriebshändlervertrag gegen Kernbestimmungen im Sinne des Art. 4 der sogenannten Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) der Kommission über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV verstoßen, ist von der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend dargetan. Sie zählt insoweit verschiedenen Regelungen aus der Vereinbarung auf, ohne aber weiteres auszuführen, inwiefern diese Regelungen gegen Kernbestimmungen verstoßen sollten, und ohne einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, anhand dessen geprüft werden könnte, ob die zitierten Bestimmungen gegen Kernbeschränkungen verstoßen könnten. Ohne eine Tatsachengrundlage kann zu den aufgelisteten Bestimmungen nur folgendes ausgeführt werden; Die Regelungen unter Ziffer I. 2) bis I. 5) dienen erkennbar dem Zweck, den Prestigecharakter der Marke C. aufrechtzuerhalten, und sind nach der zitierten Entscheidung des EuGH zulässig. Dies gilt auch für die Pflicht zur Führung von Konkurrenzmarken, mit der erreicht werden soll, dass die Waren in einem gleichwertigen Sortiment präsentiert werden und nicht dadurch, dass sie in einem Sortiment von Waren, die vergleichsweise alltäglich sind, in ihrem Prestige gemindert werden. Ein Verbot anderer Geschäftsbezeichnung ist in Ziffer 5) nicht geregelt; eine Änderung wird lediglich der Zustimmung durch C. unterworfen, wobei diese Zustimmung - dies ergibt sich aus dem Zusammenhang - verweigert werden kann, wenn die geänderte Geschäftsbezeichnung nicht mit dem Luxusimage vereinbar ist. Eine Beschränkung des Internetverkaufs - insbesondere über eine Internet-Plattform eines Dritten - stellt ebenfalls nicht per se ein Verstoß gegen eine Kernbeschränkung dar. Ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, stellt nach der Auslegung des EuGH weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung dar (EuGH, Urteil vom 06. Dezember 2017 – C-230/16 –, Rn. 69, juris). Die Verfügungsbeklagte beanstandet anscheinend auch nur, dass der Online-Handel über ein eigenes Portal beschränkt wird. Auch insoweit dient die Regelung jedoch der Aufrechterhaltung einer Qualität des Internetvertriebs, die dem Luxusimage der Marke C. gerecht wird. Dass die Anforderungen an die Qualität so hoch sind, dass sie von dem autorisierten Händler nicht erfüllt werden können, so dass faktisch ein Verbot des Internetverkaufs auch über ein eigenes Portal besteht, ist von der Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht worden. Zur Festlegung von Mindestumsätzen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beiden Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannte Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 5. Januar 2018, Az. 315 O 383/15, Bezug genommen. Ein Sachverhalt, aus dem sich in dem vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, wird von der Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Die Regelung der Ziffer I.11. über die Pflicht, Vertragserzeugnisse, die C. aus dem Verkauf genommen hat, zurückzugeben, dient wiederum grundsätzlich der Aufrechterhaltung des Prestige als Luxusmarke. Ohne Tatsachengrundlage können weitere Feststellungen zu den Auswirkungen dieser Regelung nicht getroffen werden. Zur Ziffer II.1 - Kappung von Bestellmengen - ist auszuführen, dass die Regelung keine voraussetzungslose Beschränkung der Menge von Bestellungen vorsieht, sondern ersichtlich das Ziel hat, etwaige Verkäufe an nicht autorisierte Händler zu unterbinden. Ein Verbot von Verkäufen an nicht autorisierte Händler ist im Rahmen von selektiven Vertriebsverträgen zulässig. Dass das Ziel der Regelung in Ziffer II.1. damit in Verbindung steht, ergibt sich aus dem Verweis auf Ziffer I.7 und 8 und die dort genannten „Unterlagen“, die C. eine Prüfung ermöglichen sollen, ob der Vertriebshändler gegen seine Pflichten aus dem Vertriebshändlervertrag verstößt. Inwiefern die von der Verfügungsbeklagten erwähnten Regelungen über Gewährleistungs- und Kündigungsrechte und eine von der Verfügungsbeklagten konstatierte Ungereimtheit zwischen den Regelungen in Ziffer VIII und Ziffer IX gegen Kernbeschränkungen verstoßen sollen, wird von der Verfügungsbeklagten nicht weiter ausgeführt und ist ohne näheren Sachvortrag hierzu für die Kammer auch nicht ersichtlich. Zur Regelung der Ziffer VII.1 - Einstellung des Weiterverkaufs von Vertragserzeugnissen nach Beendigung des Vertrages - ist auszuführen, dass diese vertragliche Bestimmung nicht von dem Regelungsgehalt des Art. 5 der Vertikal-VO erfasst ist. Gemeint ist nicht eine Vereinbarung, nach der die Vertragserzeugnisse nach der Vertragsbeendigung zurückzugeben sind, sondern die Vereinbarung eines Verbotes des Handels mit Waren jedweder Art, d.h. die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes, das vorliegend jedoch nicht in Rede steht. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Tatsachenvortrages der Verfügungsbeklagten ein Verstoß gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht festzustellen ist. Bei der Prüfung, ob es sich bei dem Vertrag um eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV zulässige Vereinbarung handelt, oder ob die Vereinbarung „überschießende“ Regelungen enthält und ob diese Regelungen um Verstöße gegen Kernbeschränkungen handelt, handelt es sich nicht nur um eine reine Rechtsanwendung, die auch im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nur summarisch zu erfolgen hat, sondern die Rechtsanwendung hat auf der Grundlagen eines glaubhaft gemachten Sachvortrages zu erfolgen, auf dessen Grundlage erst beurteilt werden kann, ob etwa eine Mindestbezugsmenge Querlieferungen in unzulässiger Weise beschränken kann, oder ob Qualitätsanforderungen an einen Internetverkauf zu einem faktischen Verbot des Internetverkaufs führen. 2. Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist zu befürchten, dass ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung die Rechte des Gläubigers erschwert oder unmöglich gemacht würden. Wenn die einstweilige Verfügung nicht bestünde, könnte die Verfügungsbeklagte ihre Waren weiterhin verkaufen, der Anspruch auf Rückgabe der Lagerbestände liefe in diesem Fall voraussichtlich ins Leere, weil davon auszugehen ist, dass bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über die Rückgabe der Vertragserzeugnisse keine oder nur noch eine geringe Anzahl von Waren mehr vorhanden wären, die herausgegeben werden können. Dass diese Folge unter Berücksichtigung der Interessen der Verfügungsbeklagten hinzunehmen wäre, kann nicht angenommen werden. Dass die Untersagung der Veräußerung des Lagerbestandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die Verfügungsbeklagte existenzbedrohend wäre, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten befasst sich eher mit einer Existenzbedrohung durch die Kündigung und die Einstellung der Belieferung mit Produkten von C., die aber nicht Gegenstand dieser Verfügung ist. Auch insoweit ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Nichtbelieferung mit Produkten von C. für die Verfügungsbeklagte existenzbedrohend wäre. Es werden keine konkreten Zahlen zu dem behaupteten Umsatzrückgang seit Herausnahme der Produkte von C. genannt und es wird auch nicht Stellung dazu genommen, dass der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten in der Presse mitgeteilt hatte, dass die Hälfte des Umsatzes über den Online-Handel gemacht werde, über den die Produkte von C. jedoch nicht vertrieben werden. Ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Einstellung der Belieferung mit C.-Produkten für die Verfügungsbeklagte existenzgefährdend wäre, gilt dies erst recht für eine Existenzgefährdung durch ein Verbot des Abverkaufs noch vorhandener Ware. Soweit es die Unterlassung der weiteren Benutzung des Verkaufsmobiliars anbelangt, kann auf die Ausführungen des Landgerichts S. Bezug genommen werden. 3. Nach allem ist die einstweilige Verfügung des Landgerichts S. daher zu bestätigen. Die Kammer hat auch keinen Anlass zu entscheiden, ob die einstweilige Verfügung des Landgerichts S. zunächst aufzuheben und so dann von der Kammer neu zu erlassen wäre. In beiden Fällen wäre die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung zu treffen. Im Übrigen teilt die Kammer die Auffassung, dass Entscheidungen eines unzuständigen Gerichts bei einer Verweisung fortwirken und das zuständige Gericht das Verfahren in dem Stadium aufnimmt, in dem es sich bei Verweisung befindet (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 281 Rdn. 15 a mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass die Verfügungsbeklagte nach der Kündigung eines Vertriebshändlervertrages den Verkauf vorhandener Ware sowie die Nutzung überlassenen Verkaufsmobiliars unterlässt. Die Verfügungsklägerin, die in Deutschland Produkte der Marke „C.“ vertreibt, hatte mit der Verfügungsbeklagten – einem Unternehmen mit mehreren stationären Parfümeriefachgeschäften im Raum S. – einen Vertriebshändlervertrag vom 7.9./19.9.2011 (Anlage AS 1) abgeschlossen. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestand indessen schon zuvor seit langer Zeit. Die Verfügungsklägerin vertreibt ihre Produkte über ein selektives Vertriebssystem. Mit Händlern, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügen, wird ein Vertriebshändlervertrag abgeschlossen. In Deutschland sind etwa 54 % der inhabergeführten Parfümerien autorisiert. Der Vertriebshändlervertrag sieht dabei verschiedene Verpflichtungen des Vertriebshändlers – im vorliegenden Verfahren der Verfügungsbeklagten - vor, u.a. ist der Verkauf grundsätzlich beschränkt auf den Verkauf über den stationären Einzelhandel in Deutschland. Ein Online-Verkauf über eine eigene Website des Vertriebshändlers ist nur bei Einhaltung festgelegter Qualitätsanforderungen erlaubt. An Wiederverkäufer darf der Vertriebshändler Vertragswaren nur verkaufen, wenn dieser selbst autorisierter Vertriebshändler von C. ist. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen; nach Ziffer IV. 2. kann er von beiden Seiten durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. In einem Abschnitt „V. Veränderung der Inhaber-, Gesellschafter- oder Geschäftsleitungsverhältnisses des Vertriebshändlers/Unübertragbarkeit“ ist in Ziffer 2) geregelt, dass C. den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn sich die Gesellschafter- oder Geschäftsleitungsverhältnisses des Vertriebshändlers verändern. Nach Ziffer VII. Ziffer 1) des Vertrages ist der Vertriebshändler nach Beendigung des Vertrages verpflichtet, den Verkauf der Vertragserzeugnisse einzustellen und die Lagerbestände an C. zurückzugeben; Werbematerialien sind ebenfalls zurückzugeben und jegliche Hinweise auf C. sind zu entfernen. Zum 1. April 2017 hat die N. Ltd. 75 % der Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten übernommen; weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer ist M. M., der bisherige alleinige Inhaber und Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten. Die N. Ltd betreibt einen Online-Handel für Schönheitspflege, der europaweit und in den USA agiert. Nach eigenen Angaben liegt der jährliche Umsatz über 200 Mio. Euro im Jahr. Die N. Ltd. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht von Zypern, die eine Gruppe von N.-Tochtergesellschaften hält (Anlage AG 15). Bei N. können auch Produkte von C. erworben werden; über eine Autorisierung durch C. verfügt N. indessen nicht. Betreiber der deutschen Website www. n..de ist die N. D. u. Ö. GmbH (Anlage AS 15), im Impressum und bei den Hinweisen zu Widerrufsmöglichkeiten wird als Anschrift der N. D. u. Ö. GmbH „c/o M. GmbH“ angegeben. Über www. n..de können aktuell keine Produkte von C. bestellt werden, aber über die österreichische Website www. n..at (Anlagen AS 43 bis AS 46). Über den Zusammenschluss zwischen der Verfügungsbeklagten und N. wurde in der lokalen Presse berichtet; der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten wird mit Aussagen zitiert, wonach sich der stationäre Handel im Abwärtstrend befinde und der Zusammenschluss mit N. einen neuen Trend setzen könne, nachdem Online-Händler die Nähe zum Verbraucher suchten. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten wird u.a. mit dem Satz zitiert „Unser Kunde war eigentlich schon weg, so hätten wir vielleicht noch drei Jahre weitermachen können“ (Anlage AS 13). Nach den Presseberichten erzielte die Verfügungsbeklagte rund die Hälfte ihres Umsatzes von etwa 12 Millionen Euro im Jahr 2016 im Online - Handel (Anlage AS 12). Es wird berichtet, dass der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin neuer Expansionschef von N. sei und als solcher in ganz Europa 50 Shops eröffnen solle. Eine erste Filiale ist in S. unter der Bezeichnung „M. B. b. N.“ eröffnet worden. Die Verfügungsbeklagte und die Verfügungsklägerin führten im Zusammenhang mit der Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch N. Gespräche über ihre Zusammenarbeit, in denen es um die Partnerschaft zwischen den Parteien ging. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten machte deutlich, dass die Verfügungsbeklagte Partner von C. bleiben wolle und mittelfristig auch N. die Chance erhalten solle, sich als qualitativ hochwertiger Marktteilnehmer zu beweisen. Es kam zu einem Schriftwechsel, in den sich auch M. Z. einschaltete, der Gründer und CEO des Unternehmens. Am 24. April 2017 kündigte die Verfügungsklägerin den Vertriebshändler-Vertrag mit der Verfügungsbeklagten fristgemäß zum 31. Oktober 2017; man sehe keine ausreichende Zukunftsperspektive mehr. Hintergrund dieser Einschätzung ist der Zusammenschluss mit N. und die von dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten propagierte Neuausrichtung des Geschäftes. Gleichzeitig wurde die Verfügungsbeklagte aufgefordert, das überlassene Demonstrations- und Werbematerial, Warenproben und das C.-Depotschild zurückzuschicken. Es folgte eine außergerichtliche juristische Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Kündigung. Die Verfügungsbeklagte nahm die Produkte von C. zunächst nicht aus ihrem Sortiment und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kündigung unwirksam sei. Auch nach der Kündigung warben die Verfügungsbeklagte und M. Z. für eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien vor dem Hintergrund einer jahrzehntelangen guten Beziehung (Anlage AS 11). Die Verfügungsbeklagte wies u.a. darauf hin, dass sie sich auch in Gesprächen mit anderen Herstellern von Luxusprodukten auf dem Gebiet der Schönheitspflege - bspw. mit Estée Lauder und LVHM (d.h. LVHM Moët Hennessy - Louis Vuitton S.E.) - befinde. Am 27. September 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin mit, dass sehr gute Kompromisslösungen mit anderen Lieferanten hätten erzielt werden können. In dem Schreiben heißt es: „C. ist jetzt meines Wissens der einzige Lieferant, der nicht darauf vertrauen will, dass M. sein stationäres Geschäft losgelöst von den neuen Inhaberverhältnissen ebenso erfolgreich und kundenorientiert fortführt wie zuvor“ (Anlage AS 8). Am 10. November 2017 erhob die hiesige Verfügungsbeklagte eine Klage gegen die Verfügungsklägerin mit den Anträgen festzustellen, dass die Kündigung des Vertriebshändlervertrages unwirksam sei, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin weiterhin zu den bisherigen Konditionen zu beliefern, der Klägerin bereits überlassene Waren und Werbemittel zu belassen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie seit dem 1. November 2017 nicht mehr mit Produkten der Beklagten beliefert werde (Anlage AG 9). Am 4. Dezember 2017 stellte die Verfügungsklägerin bei dem Landgericht S. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten verboten werden sollte, die noch in ihrem Besitz befindlichen Waren von C. zu veräußern und das überlassene Mobiliar zu nutzen. Das Landgericht S. erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß am 5. Dezember 2017 ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte legte hiergegen Widerspruch ein und rügte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts S.. Diese Rüge ist auch zu Recht erhoben worden, da die Parteien in dem Vertriebshändlervertrag Hamburg als ausschließliche Gerichtszuständigkeit vereinbart hatten. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung wies das Landgericht S. auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts hin und es wurden die prozessualen Folgen diskutiert. Die Verfügungsklägerin beantragte die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Hamburg, soweit die Ansprüche auf den Vertriebshändler-Vertrag mit der Verfügungsbeklagten gestützt wurden. Daraufhin hat das Landgericht S. das Verfahren durch Beschluss vom 18. Dezember 2017 unter Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung an das Landgericht Hamburg verwiesen, und zwar auch, soweit Ansprüche im Raum stehen, die nicht auf den Vertrag gestützt werden. Eine sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts S., die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten, wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts S. vom 29. Januar 2018 ohne inhaltliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin begehrt die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung, die Verfügungsbeklagte verlangt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Antrages. Die Verfügungsklägerin macht geltend, dass die Kündigung des Vertriebsvertrages wirksam sei und daher ein vertraglicher Anspruch auf Herausgabe der noch vorhandenen Ware sowie des überlassenen Verkaufsmobiliars und der Werbematerialien bestehe. Der Verfügungsgrund liege in der Gefahr, dass die Ware bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abverkauft sein könne. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des Verkaufsmobiliars ergebe sich im Übrigen u.a. auch aus § 8 UWG. Die Weiterverwendung trotz Beendigung des Vertriebsvertrages sei irreführend; die Verwendung des Verkaufsmobiliars mit dem Markenlogo von C. suggeriere bei dem Publikum eine - tatsächlich nicht mehr - bestehende besondere vertragliche Verbindung der Verfügungsbeklagten zu C.. In der fortgesetzten Nutzung liege schließlich eine Verletzung von Markenrechten von C.. Die Regelung über die Kündigungsmöglichkeit in dem Vertriebsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten sei wirksam. Die Frist von 6 Monaten sei angemessen. Die Kündigung sei auch nicht kartellrechtswidrig und die Verfügungsbeklagte könne sich auch nicht auf § 20 GWB berufen. Die Kündigung als solche sei eine einseitige Maßnahme und nicht vom Kartellverbot des § 1 GWB, Art. 101 AEUV erfasst. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend mache, dass der Vertriebshändlervertrag kartellrechtswidrig sei, sei ihr Vorbringen widersprüchlich. Folge wäre, dass der Vertrag nichtig wäre, die Verfügungsbeklagte könne somit auch keine Rechte aus dem Vertrag herleiten. Ein Belieferungsanspruch sei keine Rechtsfolge eines Verstoßes gegen ein Kartellverbot. Die Voraussetzungen des § 20 GWB seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Verfügungsbeklagte sei schon nicht Normadressatin, da sie mit der Verbindung zu N. kein kleines oder mittleres Unternehmen mehr sei. N. habe bereits 2016 einen Jahresumsatz von 220 Mio gehabt; für 2017 sei mit einem Umsatz von über 340 Mio. Euro zu rechnen. Die Verfügungsbeklagte habe einen Umsatz von rund 12 Mio. Dass die Verfügungsbeklagte kein kleines oder mittleres Unternehmen sei, zeige sich auch daran, dass die Verfügungsbeklagte nach ihrer Übernahme durch N. zum 30. April 2017 aus der Beauty Alliance ausgeschieden sei und damit gezeigt habe, dass sie sich eigenständig am Markt behaupten könne. Es bestehe auch keine Abhängigkeit der Verfügungsbeklagten von den Produkten der Verfügungsklägerin. Dagegen spreche bereits die Distributionsrate von unter 54 %. Über 1/3 aller Fachgeschäfte für Depot-Kosmetik führten keine Produkte von C.; bei inhabergeführten Parfümerien liege der Prozentsatz sogar bei 46 %. Der Parfümeriemarkt sei stark zersplittert; der Marktanteil von C. liege sortimentsübergreifend bei nur rund 7 %; C. sei nur die fünft- oder sechstgrößte Lieferantin für Depot-Kosmetik. Dass die Verfügungsbeklagte durch das Fehlen von C. Produkten in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, sei von ihr nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil werde die Strategie verfolgt, das Sortiment zu verkleinern. Eine Existenzbedrohung sei erst recht nicht dargetan. Dass andere Lieferanten von Luxusmarken ihre Belieferung ebenfalls einstellen könnten, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Vorgerichtlich sei das genaue Gegenteil behauptet worden. Dass C.-Produkte eine Spitzenstellung einnähmen, sei von der Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht worden und werde bestritten. Mit Ausnahme des Anteils an Shiseido-Produkten von 6 % am Umsatz der Verfügungsbeklagten würden die Angaben der Verfügungsbeklagten zu den Umsatzanteilen einzelner Marken bestritten. Dies gelte insbesondere auch für den behaupteten Umsatz von 7,1 % mit C. Produkten. Dass die Nachfrage markentreuer Kunden nach C. - Produkten nach der Kündigung nicht mehr befriedigt werde könne, reiche für eine Spitzenstellung im kartellrechtlichen Sinn nicht aus. Es werde auch bestritten, dass die Verfügungsbeklagte Kunden habe, die von C.-Produkten abhängig seien. Ihr sei auch nicht bekannt, dass sich die Kunden einer Fachparfümerie nach Kündigung eines Vertriebsvertrages in nennenswertem Umfang von dieser Parfümerie abgewandt hätten. Sie habe im Übrigen einen sachlichen Grund, die Verfügungsbeklagte nicht mehr als Vertriebspartner akzeptieren zu wollen. Die neue Mehrheitsgesellschafterin der Verfügungsbeklagten N. beziehe die angebotenen Produkte von C. auf dem Graumarkt und weigere sich, die Quellen des C.-Angebotes bekanntzugeben oder den Verkauf von Produkten aus dem Graumarkt einzustellen. Als neue Mehrheitsgesellschafterin der Verfügungsbeklagten habe N. die schwer zu verhindernde Möglichkeit, C. Produkte über einen autorisierten Fachhändler zu beziehen und mit dem autorisierten Fachhandel zu konkurrieren. Dies gefährde das Vertriebssystem von C.. Aus den Pressemitteilungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Verfügungsbeklagten durch N. zeige sich, dass die Verfügungsbeklagte einen Wechsel der Unternehmensstrategie anstrebe, der sich mit der Unternehmensstrategie von C. nicht decke. C. gehe es darum, ein exklusives Markenimage zu pflegen und C. Produkte im stationären Fachhandel als Luxusprodukte anzubieten. Der Online-Handel dürfe den stationären Handel nicht gefährden, sondern müsse ihn ergänzen. Auch der Online - Handel mit C. Produkten müsse bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Verfügungsbeklagte bzw. deren Geschäftsführer sehe den stationären Handel demgegenüber als gefährdet an und setze auf eine Zusammenarbeit mit N.. N. wolle Luxusprodukte für das breite Publikum anbieten. Dabei sei N. nicht nur Mehrheitsgesellschafterin der Verfügungsbeklagten; der Geschäftsführer der Beklagten sei zudem in verantwortlicher Funktion auch für N. tätig und setze sich für die Ziele von N. ein. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Az.: 41 O 94/17) zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts S. vom 5. Dezember 2017 ( 41 O 94/17 KfH) zum Datum seines Erlasses aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen hilfsweise abzuweisen. Sie macht geltend, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehe. Die Kündigung sei unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten unwirksam; jedenfalls sei es treuwidrig, sich auf die Kündigung zu berufen, da die Verfügungsklägerin verpflichtet sei, einen Vertriebshändlervertrag gleichen Inhalts mit ihr abzuschließen. Die Kündigungsregelung in dem Vertriebshändlervertrag sei nach § 307 BGB unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung enthalte. Dies betreffe zum einen die Regelung, dass ein Gesellschafterwechsel zu einer Kündigung berechtigen solle, und zum andere die Kündigungsfrist von 6 Monaten, die unangemessen kurz sei. Der Vertriebsvertrag verstoße insgesamt gegen Kartellrecht. Der Vertriebsvertrag enthalte verschiedene Regelungen, die im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems nicht erforderlich zu Sicherung der Rechte des Markenherstellers seien. Damit fielen sie nicht unter die Freistellung selektiver Vertriebssysteme von den Beschränkungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Im Einzelnen führt die Verfügungsbeklagte auf S. 9 f des Schriftsatzes vom 23. Januar 2018 zu den von ihr beanstandeten Regelungen aus. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Zulassung zu dem selektiven Vertriebssystem der Verfügungsklägerin, da sie die Qualitätsanforderungen erfülle. Durch die Kündigung werde gegen dieses Zulassungsgebot verstoßen. Daraus resultiere eine Unwirksamkeit der Kündigung. Durch den Gesellschafterwechsel würden die qualitativen Voraussetzungen nicht berührt. Zumindest sei die Verfügungsklägerin daher verpflichtet, einen Vertrag gleichen Inhalts mit ihr abzuschließen, so dass die Berufung auf die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoße. Der Anspruch auf Abschluss eines Vertriebsvertrages ergebe sich aus §§ 19,20 GWB. Sie gehöre zu den kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des § 20 GWB. Der Umsatz von N. sei bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nicht zu berücksichtigen, da die Mehrheitsgesellschafterin nach dem Gesellschaftsvertrag gehindert sei, Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsbeziehungen herzustellen oder auszuüben. Auf den Geschäftszweig der stationären Luxusparfümerie nehme die Mehrheitsgesellschafterin keinen Einfluss. N. sei auf dem stationären Einzelhandelsmarkt im Luxus-Parfümerie-Segment nicht tätig und überlasse der Verfügungsbeklagten alle strategischen Weichenstellungen für diesen Geschäftszweig. Die Verfügungsbeklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine eidesstattliche Erklärung des Herrn Z.. Damit sei eine etwaige Beherrschungsvermutung widerlegt. Absolute Umsatz-Größenmerkmale gebe es ohnehin nicht. Zu den C.-Produkten bestehe auch eine Abhängigkeit, und zwar im Sinne eine Spitzenstellungs- und einer Spitzengruppenabhängigkeit. Eine Luxusparfümerie werde als solche nur dann anerkannt und sei nur dann wettbewerbsfähig, wenn sie als Teil ihres Kernsortiments Produkte von C. führe. Ein Fehlen der Produkte führe zu einem Verlust an Ansehen. Im Parfümeriebereich nehme C. nach den monatlichen Auswertungen der Beauty Alliance mit den beiden Spitzenmarken C. ... und C.- M. einen Markanteil von 7,3 % ein. Diese Ergebnisse würden durch andere Untersuchungen bestätigt. Bei Luxusschönheitsartikeln habe C. mit 24,5 % die Führungsposition. Bei ihr selbst nehme die Marke C. sortimentsübergreifend mit 7,1 % die deutliche Spitzenstellung gegenüber allen anderen von ihr vertriebenen Markenerzeugnissen ein. Wenn sie die Produkte von C. nicht mehr führen könne, so führe dies nicht nur zu erheblichen Umsatzeinbußen, sondern auch zu einem Verlust des Ansehens als Luxusparfümerie, das sie ohne das Spitzenprodukt C. nicht halten könne. Folge könne auch sein, dass andere Hersteller von Markenprodukten sie auch ihrem Vertriebssystem verdrängen könnten. Die Kündigung sei für sie daher existenzbedrohend. Einen sachlichen Grund, sie aus dem Vertriebssystem auszuschließen, gebe es nicht. Sie sei im S.er Raum die führende Parfümerie und habe sich während der seit Jahrzehnten andauernden Geschäftsbeziehung keine Vorwürfe gefallen lassen müssen, die Verpflichtungen aus dem Vertriebshändlervertrag nicht beachtet zu haben. Insbesondere bestehe auch nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht der Verdacht, sie könne nicht autorisierte Händler für den Graumarkt mit C. - Produkten beliefert haben. Daran werde sich auch nach der Übernahme von Geschäftsanteilen durch N. nichts ändern. Der bisherige alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sei weiterhin Geschäftsführer und werde das stationäre Geschäft unverändert betreiben. Dass daneben neue Geschäfte unter der Bezeichnung M. B. b. N. aufgebaut und der Online-Handel ausgebaut werden solle, betreffe das bisherige Parfümeriefilialgeschäft nicht. Sie beabsichtige nicht, C. - Produkte an N. zu liefern und hierfür habe auch die Verfügungsklägerin keine Anhaltspunkte benennen können. Es bestehe auch kein Verfügungsgrund. Sie selbst habe davon Abstand genommen, einen Belieferungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, sondern eine Hauptsacheklage erhoben, da sie meine, dass der Streit zwischen den Parteien in einem ordentlichen und nicht einem Eilverfahren geklärt werde solle. Für die Untersagung eines Verkaufs der vorhandenen Lagerbestände bestehe kein Grund; ein Schaden durch die Weiterveräußerung des Lagerbestandes sei nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen müsse die einstweilige Verfügung des Landgerichts S. ex tunc aufgehoben werden, da sie von einem unzuständigen Gericht erlassen worden sei, und bei Verweisung zu Unrecht davon abgesehen worden sei, die einstweilige Verfügung wegen der Unzuständigkeit aufzuheben. Zu dem weiteren Vorbringen der Parteien - insbesondere auch zu ihren Rechtsausführungen - wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.