Teilurteil
408 HKO 162/13 (1)
LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0907.408HKO162.13.1.0A
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I.
1. Die Beklagten werden verurteilt, die Städtekombi B. GbR, derzeit bestehend aus den von den Klägerinnen betriebenen Sendern sowie dem von der P. R. GmbH betriebenen Sender, für die Vermarktung ab dem Jahr 2016 in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufzunehmen.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Städtekombi B. GbR, derzeit bestehend aus den von den Klägerinnen betriebenen Sendern sowie dem von der P. R. GmbH betriebenen Sender, für die Vermarktung ab dem Jahr 2016 in die von der Beklagten vermarktete Radio-Kombination RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufzunehmen.
3. Es wird festgestellt, dass der Städtekombi B. GbR gegen die Beklagten ein Anspruch auf Aufnahme in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen zur Vermarktung in den Jahren vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 zustand.
4. Es wird festgestellt, dass der Städtekombi B. GbR gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Aufnahme in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Radio-Kombination RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen zur Vermarktung in den Jahren vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 zustand.
5. (…)
6. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Städtekombi B. GbR Auskunft zu erteilen über den Betrag, der der Städtekombi B. GbR zustünde , wenn sie ab dem 1. Januar 2012 von der Beklagten zu 1) als Städtekombi B. in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) sowie die RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufgenommen worden wäre.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Städtekombi B. GbR den Betrag auszuzahlen, der der Städtekombi B. GbR zustünde, wenn sie ab dem 1. Januar 2012 von der Beklagten zu 1) als Städtekombi B. in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) sowie die RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Kombinationen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufgenommen worden wäre.
II.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die für die Aussprüche zu 1. und 2 jeweils € 10.000 und für den Ausspruch zu 6. € 5.000 beträgt.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Dies gilt nicht für den Klagantrag, zu 7., soweit er im Rahmen der oben getroffene Feststellung hierzu – als Stufenklage – auf Zahlung gerichtet ist.
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I. 1. Die Beklagten werden verurteilt, die Städtekombi B. GbR, derzeit bestehend aus den von den Klägerinnen betriebenen Sendern sowie dem von der P. R. GmbH betriebenen Sender, für die Vermarktung ab dem Jahr 2016 in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufzunehmen. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Städtekombi B. GbR, derzeit bestehend aus den von den Klägerinnen betriebenen Sendern sowie dem von der P. R. GmbH betriebenen Sender, für die Vermarktung ab dem Jahr 2016 in die von der Beklagten vermarktete Radio-Kombination RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufzunehmen. 3. Es wird festgestellt, dass der Städtekombi B. GbR gegen die Beklagten ein Anspruch auf Aufnahme in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen zur Vermarktung in den Jahren vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 zustand. 4. Es wird festgestellt, dass der Städtekombi B. GbR gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Aufnahme in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Radio-Kombination RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen zur Vermarktung in den Jahren vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 zustand. 5. (…) 6. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Städtekombi B. GbR Auskunft zu erteilen über den Betrag, der der Städtekombi B. GbR zustünde , wenn sie ab dem 1. Januar 2012 von der Beklagten zu 1) als Städtekombi B. in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) sowie die RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Konditionen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufgenommen worden wäre. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Städtekombi B. GbR den Betrag auszuzahlen, der der Städtekombi B. GbR zustünde, wenn sie ab dem 1. Januar 2012 von der Beklagten zu 1) als Städtekombi B. in die von der Beklagten zu 1) vermarktete Beklagte zu 2) sowie die RMS SUPER KOMBI zu marktüblichen Kombinationen und unter Anwendung der kombinationsüblichen Verteilungsschlüssel der Werbeeinnahmen aufgenommen worden wäre. II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die für die Aussprüche zu 1. und 2 jeweils € 10.000 und für den Ausspruch zu 6. € 5.000 beträgt. III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Dies gilt nicht für den Klagantrag, zu 7., soweit er im Rahmen der oben getroffene Feststellung hierzu – als Stufenklage – auf Zahlung gerichtet ist. IV. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.