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Urteil

408 HKO 3/15, 312 O 486/14

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0318.408HKO3.15.00
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Leitsätze
Eine Bewerbung eines Medikaments mit der Aussage „wirtschaftlich“ ist irreführend, wenn den verordnenden Ärzten damit zu Unrecht suggeriert wird, dass sie im Hinblick auf das von ihnen zu beachtende „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nach § 12 SGB V bei der Verordnung des so beworbenen Arzneimittels auf der sicheren Seite stünden, das allfällige Risiko, Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Anlass zur Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) zu geben, verringert werde und schließlich Verordnungen dieses Medikaments keinen sog. Regress verursachen würden.(Rn.24) (Rn.25)
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4.12. 2014 (312 O 486/14) wird aufrechterhalten. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bewerbung eines Medikaments mit der Aussage „wirtschaftlich“ ist irreführend, wenn den verordnenden Ärzten damit zu Unrecht suggeriert wird, dass sie im Hinblick auf das von ihnen zu beachtende „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nach § 12 SGB V bei der Verordnung des so beworbenen Arzneimittels auf der sicheren Seite stünden, das allfällige Risiko, Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Anlass zur Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) zu geben, verringert werde und schließlich Verordnungen dieses Medikaments keinen sog. Regress verursachen würden.(Rn.24) (Rn.25) Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4.12. 2014 (312 O 486/14) wird aufrechterhalten. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Das im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot war zu bestätigen. Die mit dem Aufdruck erfolgte Freistempelung als “wirtschaftlich“ ist irreführend, weil dem angesprochenen Verkehr - hier in erster Linie den verordnenden Ärzten - damit zu Unrecht suggeriert wird, dass sie im Hinblick auf das von ihnen zu beachtende „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nach § 12 SGB V bei der Verordnung des so beworbenen Arzneimittels auf der sicheren Seite stünden, das allfällige Risiko, Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Anlass zur Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ( § 106 SGB V) zu geben, verringert werde und schließlich Verordnungen dieses Medikaments keinen sog. Regress verursachen würden (§ 3 HWG, § 4 Nr. 11 UWG, §§ 3, 5 UWG). Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein grundlegendes Prinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), das Krankenkassen, Versicherte und Leistungserbringer gleichermaßen verpflichtet. Das insbesondere in den §§ 2, 12, 70 SGB V niedergelegte Wirtschaftlichkeitsprinzip besagt, dass alle Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Während die gesetzlichen Wirtschaftlichkeitskriterien der „ausreichenden“, „zweckmäßigen“ und „nicht mehr als notwendigen“ Leistung medizinische Gesichtspunkte in den Blick nehmen, verlangt der Begriff „wirtschaftlich“ auch eine Betrachtung der Kosten. Das SGB V hält ein umfassendes und vielfältiges Instrumentarium bereit, um einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu erreichen, darunter Festbeträge, Rabattverträge, eine frühe Nutzenbewertung und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung. Den mit der Werbung angesprochenen Ärzten ist dieser Zusammenhang beruflich geläufig; sie werden Aussagen zur Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels von vornherein auf dieses System beziehen und nicht auf die umgangssprachliche Bedeutung des Begriffs „wirtschaftlich“ beschränken im Sinne eines eher unspezifischen haushälterischen, ganz allgemein sparsamen, wirtschaftlichen und ökonomischen Verhaltens. Der vornehmlich angesprochenen Ärzteschaft, die überwiegend gesetzlich Krankenversicherte behandelt, ist das Erstattung-und Vergütungsregime des SGB V jedenfalls in seinen Grundzügen bekannt. Sie wissen daher „jedenfalls in allgemeiner Form, das im Interesse der Kostendämpfung im Gesundheitswesen die wirtschaftlichkeitsbezogenen Instrumentarien des Arznei- und Heilmittelbudgets (…) und der auf das ärztliche Handeln bezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) eingeführt wurden und dass ihnen bei Überschreitung eines bestimmten Volumens Honorarkürzungen oder Regressforderungen durch die kassenärztliche Vereinigung drohen (…). (OLG Hamburg, Urt. V. 26.8.2010, 3 U 12/10). Die Ärzte werden die Bewerbung eines Medikaments als wirtschaftlich in einer Publikation, mit der auf ihr Verordnungsverhalten Einfluss genommen werden soll, zu einem maßgeblichen Teil dahin verstehen, dass sie sich auf der sicheren Seite befinden, was das Gebot der wirtschaftlichen Verordnung anbelangt. Rational gesteuerte Menschen denken nun einmal an die Konsequenzen für ihre eigene Person, wenn sie einer Entscheidungsalternative gegenüberstehen. Die wesentliche persönliche Konsequenz aller Preisregularien im Arzneimittelmarkt nach dem SGB V besteht aber darin, dass die behandelnden Ärzte Gefahr laufen, einer Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 106 SGB V ausgesetzt zu sein. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist eines der im Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots in der kassenärztlichen Versorgung. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst auch das Verordnungsverhalten von Arzneimitteln. Ärzte sind bestrebt, ihr Verordnungsverhalten so auszurichten, dass sie gar nicht erst Anlass für eine derartige - für sie äußerst aufwändige - Prüfung geben und dass sie schon gar nicht Gefahr laufen, finanziell “in Regress“ genommen zu werden. Entsprechend hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Fall, in dem auf einem in Arztpraxen verteilten Sparschwein neben dem Namen des Medizinprodukts der Text “wirtschaftlich verordnen!“ angebracht war, ausgeführt: „Sie werden die Angabe in der Folge dahin verstehen, dass die Verordnung der beworbenen Teststreifen ‚wirtschaftlich‘ in dem Sinne ist, dass damit das Budget der Krankenkassen, aber auch ihr eigenes Budget geschont wird“ (Beschluss vom 5.7.2013, 3 W 44/13). Wenn es auf das Thema der Wirtschaftlichkeit kommt, denkt der Arzt die Möglichkeit eines sog. Regresses immer gleich mit. Das kommt beispielsweise in dem folgenden Buchtitel deutlich zum Ausdruck: Dass diese Gefahr eines sog. Regresses immer mitgedacht wird, kommt auch in der Bundestagsdebatte zum AMNOG zum Ausdruck, in der der Abgeordnete Spahn ausführte: „Dabei geht es nicht nur um die Ärzte. Vielmehr haben die Patienten Angst, dass ihnen ihr Arzt aus Angst vor Regressforderungen nicht die Medikamente verschreibt, die er wirklich braucht. Mit dieser Angst der Patienten müssen wir umgehen. Wir können doch nicht nur mit den Achseln zucken, sondern wir müssen darauf reagieren. Wir wollen den Ärzten die Angst vor dem Regress nehmen, sie aber trotzdem zu wirtschaftlichem Verordnen anhalten; denn es soll nichts verschwendet werden. Deswegen muss das Prinzip „Beratung vor Regress“ und „Beratung vor Bestrafung“ gelten, damit der Arzt keine Angst haben muss, wenn er Medikamente verschreibt, und vor allem der Patient sicher sein kann, dass er das bekommt, was er braucht. Wir tun mit vielen Einzelmaßnahmen etwas für die Patienten. Diese Beispiele machen das sehr deutlich.“ (Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 128. Sitzung vom 23. September 2011, S. 15074. Unterstreichungen hinzugefügt.) Und schließlich sei auf eine Publikation der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin verwiesen, die unter dem Titel „Wirtschaftlichkeit in der ärztlichen Praxis “ u.a. Informationen über „Wirtschaftlichkeitsprüfungen – Regresse – Arzneimittelbudget - Richtgrößen (…)“ bereithält (https://www.kvberlin.de/20praxis/30abrechnung_honorar/70abrechnungspruefung/30wirtschaftlichkeit/wirtschaftlichkeit_2013.pdf ). Die bei den angesprochenen Ärzten durch die Werbung hervorgerufene Vorstellung, dass sie mit der Verordnung vom A. dem Wirtschaftlichkeitsgebot durch kostenbewusste Verordnung Rechnung tragen und sie insoweit gegenüber einer möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der sicheren Seite stehen, kann die Antragsgegner allerdings nicht gerecht werden. Allerdings hat die Antragsgegnerin mit den zuständigen Stellen eine Erstattungsvereinbarung nach § 130 b Abs. 3 SGB V getroffenen. Damit ist aber nur die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen überhaupt möglich ist; mehr nicht. Ein Vorteil im Rahmen einer denkbaren Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V, die - wie ausgeführt - der angesprochene Verkehr mit der Bewerbung als „wirtschaftlich“ verbindet, tritt damit allein nicht ein. Das wäre nur der Fall, wenn der Arzt einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8, 106 Abs. 2 SGB V beigetreten wäre oder wenn das Arzneimittel der Antragsgegnerin im Rahmen einer vorab anerkannten Praxisbesonderheit anerkannt worden wäre (§ 106 Abs. 3b und 5a SGB V), was beides nicht der Fall ist. Es gibt sie also im Grundsatz, die Umstände, bei denen der Arzt mit seinen Verordnungen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen tatsächlich auf der sicheren Seite steht. Im Fall von A. ist das aber nicht der Fall. An der Bildung des vorstehend ausgeführten Verständnisses des Begriffs „wirtschaftlich“ in den Augen des angesprochenen Verkehrs ändert sich weder etwas durch die beiden Zusätze „laut AMNOG-Verfahren*“ und „Erstattungsbetrag gültig#“ mit den beiden Auflösungen: „*Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. 03. 2014“ und : „‘#Gemäß § 130b Abs. 1 und 3 SGB V liegt der mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbarte Erstattungsbetrag unter den Jahrestherapiekosten der günstigsten zweckmäßigen Vergleichstherapie und ist daher wirtschaftlich“; noch sind diese Zusätze in der Lage, dieses Verständnis in einem zweiten Schritt zu korrigieren. Zunächst einmal ist die Aussage, dass das Medikament „laut AMNOG-Verfahren*“/„*Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. 03. 2014“ „wirtschaftlich“ sei, sachlich unzutreffend. Der Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses beschränkt sich auf die Feststellung, dass für A. ein Zusatznutzen nicht belegt sei (Anl. AST 6). Der Beschluss verhält sich von vornherein nicht dazu, ob es sich bei A. im Vergleich zu gleichwertigen Behandlungsstrategien um die wirtschaftlichste Alternative handelt, ob es sich um ein möglichst preisgünstiges Präparat handelt oder bei der Wahl für den verordnenden Arztvorteile im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verbunden sind. Die von der Antragsgegnerin getroffene Aussage, wonach vom Gemeinsamen Bundesausschusses als Ergebnis („laut“) des gesetzlichen Verfahrens („AMNOG-Verfahrens“) ein – positives - Wirtschaftlichkeit-Urteil getroffen worden sei, ist unzutreffend. Die Aussage: „‘#Gemäß § 130b Abs. 1 und 3 SGB V liegt der mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbarte Erstattungsbetrag unter den Jahrestherapiekosten der günstigsten zweckmäßigen Vergleichstherapie und ist daher wirtschaftlich“ ist ebenfalls sachlich unzutreffend. Die Vereinbarung eines Erstattungsbetrages nach § 130 b Abs. 3 SGB V für ein Arzneimittel, dem kein Zusatznutzen bescheinigt worden ist, ist die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass eine Verordnung des betreffenden Medikaments zulasten der gesetzlichen Krankenkassen überhaupt möglich ist. Diese Voraussetzung ist zwar ein Mosaikstein in den gesetzlichen Regularien zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes, mehr aber nicht. Auch hier gilt, dass mit der Vereinbarung eines Erstattungsbetrages noch lange nicht feststeht, es sich bei A. im Vergleich zu gleichwertigen Behandlungs-strategien um die wirtschaftlichste Alternative handelt, ob es sich um ein möglichst preisgünstiges Präparat handelt oder bei der Wahl für den verordnenden Arztvorteile im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verbunden sind, was – wie oben ausgeführt - gerade nicht der Fall ist. Die Vereinbarung des Erstattungsbetrages macht die Verordnung des Medikaments noch lange nicht wirtschaftlich. Die Antragsgegnerin trägt vor, sie habe mit den angegriffenen Formulierungen lediglich „die sich aus dem Durchlaufen des AMNOG-Verfahrens ergebende grundsätzliche Wirtschaftlichkeit“ bewerben wollen. Bei Lichte besehen würden sich damit lediglich die Aussagen rechtfertigen, dass 1. die gesetzliche Nutzenbewertung nach § 35 a SGB V abgeschlossen sei und 2. mit dem Bund der Krankenkassen ein Erstattungsbetrag nach 130 b SGB V vereinbart worden sei; 3. beides in Verbindung mit der Schlussfolgerung, dass damit die Voraussetzungen geschaffen seien, um das Medikament überhaupt zulasten der gesetzlichen Kassen verordnen zu können. Damit hatte die Antragsgegnerin aber nur eine Stufe im System des am Wirtschaftlichkeitsgebot ausgerichteten Arzneimittelpreisrechts erklommen. Ein in einem gesetzlichen Verfahren und von dem Gemeinsamen Bundesausschuss zuerkanntes, mithin „gültiges“ Prädikat, wonach der verordnende Arzt mit der Wahl des Medikaments in jeder Hinsicht den vielfältigen Anforderungen wirtschaftlicher Verordnungsweise entspricht, stand ihr damit noch lange nicht zu. Genau dies suggeriert sie aber im Gesamtzusammenhang der mit der Bezugnahme auf gesetzliche und behördliche Autoritäten schon von fast „weihevoll zelebrierten“ Aussage „Wirtschaftlich“. Indem sie den bescheidenen Kern künstlich überhöht, suggeriert sie den angesprochenen Ärzten Vorteile bei der Verordnung, die so nicht bestehen. Gegenstand des Verbots ist der im Beschluss eingeblendete „Stempelabdruck“ mit den textlichen Auflösungen des *und der #, so wie sie aus der Anlage zum Beschluss ersichtlich sind. Die Antragstellerin hat damit die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Antrages gemacht, wie es konkreter nicht geht. Gegenstand des Antrages ist dementsprechend nicht der eingeblendete Stempelaufdruck ohne die #- Auflösungen, also unabhängig davon, mit welchem Inhalt und in welcher grafischen Einbettung eine Auflösung erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Bei den Parteien handelt es sich um Mitbewerber beim Vertrieb von Arzneimitteln zur Behandlung Multipler Sklerose. Die Antragsgegnerin vertreibt das Präparat A.. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist bei der Bewertung des Nutzens auf der Grundlage von § 35a SGB V zum Ergebnis gelangt, dass ein Zusatznutzen nicht belegt sei. In der Folge hat die Antragsgegnerin mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen einen geheim gehaltenen Erstattungsbetrag vereinbart, wobei zusätzlich festgelegt worden ist, dass im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V Praxisbesonderheiten nicht zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin hat ihr Präparat A. mit der folgenden Aussage beworben, Der obere *Hinweis wird dabei wie folgt aufgelöst: „*Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. 03. 2014“. Die Auflösung zur Raute lautet: „#Gemäß § 130b Abs. 1 und 3 SGB V liegt der mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbarte Erstattungsbetrag unter den Jahrestherapiekosten der günstigsten zweckmäßigen Vergleichstherapie und ist daher wirtschaftlich“. Die Antragstellerin hält diese Aussage für falsch und irreführend. Sie hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2014 erwirkt, mit der es der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel A.® wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen: wie geschehen aus der Anlage Ast. 3 ersichtlich. Die Antragstellerin trägt vor: Die Aussage der Antragsgegnerin erwecke den Eindruck, A. sei generell wirtschaftlich und ein Regress wegen der Verordnung dieses Arzneimittels sei schlichtweg ausgeschlossen; dies sei so “laut AMNOG Verfahren“ beziehungsweise weil ein “Erstattungsbetrag gültig!“ sei. Das sei allerdings unzutreffend. Eine generelle Wirtschaftlichkeit der Verordnung vom A., wie sie die Antragsgegnerin behaupte, gebe es nicht. Diese Wertung lasse sich weder mit dem von der Antragsgegnerin bemühten AMNOG-Verfahren rechtfertigen noch mit dem Umstand, dass für dieses Arzneimittel ein Erstattungsbetrag vereinbart worden sei. Ein Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung von A. sei keineswegs ausgeschlossen. Es liege auf der Hand, weshalb der Antragsgegnerin daran gelegen sei, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, A. sei wirtschaftlich: Ärzte seien seit jeher für Argumente zur (vermeintlichen) Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln besonders empfänglich, da sie Wirtschaftlichkeitsprüfungen und in besonderer Weise einen sog. Arzneimittelregress fürchteten. Die Verordnung von A. sei keineswegs der Wirtschaftlichkeitsprüfung und daraus möglicherweise folgenden Regressen entzogen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln sei grundsätzlich nicht arzneimittelbezogen gegeben, sondern sei stets eine Frage des Einzelfalles. Eine generelle, auf ein bestimmtes Präparat bezogene Aussage, dass A. per se grundsätzlich oder auch nur im Regelfall als wirtschaftlich anzusehen sei, könne schlichtweg nicht getroffen werden. Nach den geltenden Regeln zur Wirtschaftlichkeitsprüfung gebe es nur zwei Ausnahmen, nämlich den Beitritt eines Arztes zu einem Rabattvertrag sowie die Anerkennung als generelle Praxisbesonderheit, wobei im letzteren Fall zusätzlich die im Einzelfall vereinbarten Anforderungen eingehalten werden müssten. Darüber hinaus gebe es keine Arzneimittel, die bei ihrer Verordnung budgetneutral seien und nicht in das verordnete Arzneimittelvolumen eingerechnet werden würden. Für A. treffe das alles nicht zu. Hinzu komme, dass es bei der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht nur um den Preis von Arzneimitteln, sondern auch darum gehe, das der Patient stets die für ihn ausreichende und zweckmäßigste Therapie erhalte. Allein der Umstand, dass ein Erstattungsbetrag vereinbart sei, bedeute noch lange nicht, dass damit auch jede Verordnung des betreffenden Arzneimittels im Einzelfall zweckmäßig und wirtschaftlich sei. Auch dann verbleibe es bei dem Gebot der Auswahl des geeignetsten Arzneimittels im jeweiligen Einzelfall. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnung eines Arzneimittels sei nach alledem stets eine Frage des Einzelfalls, der individuell zu prüfen sei. Anders als die Antragsgegnerin meine, werde die beanstandete Angabe vom Verkehr nicht als bloßer Hinweis darauf verstanden, dass das Präparat die Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses durchlaufen habe und im Anschluss daran ein Erstattungsbetrag vereinbart worden sei. Der Verkehr verstehe die Bewerbung vielmehr dahin, dass die Antragsgegnerin sich mit der vermeintlichen Wirtschaftlichkeit ihres Arzneimittels empfehlen wolle; dass es sich mithin nicht nur in medizinischer, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht lohne, dieses Produkt zu verschreiben. Für den verschreibenden Arzt sei die Information, dass das Präparat die Nutzenbewertung des gemeinsamen Bundesausschusses durchlaufen habe und im Anschluss daran ein Erstattungsbetrag vereinbart worden sei, nicht relevant. Ihm komme es darauf an, dass man mit der Verordnung eines als wirtschaftlich beworbenen Arzneimittels generell wirtschaftlich “nichts falsch mache“ und insbesondere keine Risiken in Bezug auf eine mögliche Wirtschaftlichkeitsprüfung eingehe. Erst unter diesem Gesichtspunkt gewinne die Aussage ihre Bedeutung. Die Antragsgegnerin habe sich in ihrer Aussage auch gerade nicht auf die Information beschränkt, das A. nunmehr - nach Durchlaufen des AMNOG-Verfahrens - durch einen Arzt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden könne, sondern sie habe zusätzlich damit geworben, dass die Verordnung wirtschaftlich sei. Eben das treffe nicht zu, weil das Präparat in der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht privilegiert sei. Die werblich den Vordergrund geschoben Aussage sei damit unzutreffend und könne auch nicht durch die am Blickfang nicht teilhabenden Hinweise in den Fußnoten wieder korrigiert werden. Wobei die Fußnoten keine Klarstellung brächten, sondern allenfalls den Eindruck verstärkten, dass die pauschal behauptete – vermeintliche - Wirtschaftlichkeit von A. beschlossene Sache sei. Die einem Stempelaufdruck nachempfundene grafische Darstellung verstärkte zusätzlich den Eindruck, A. sei gleichsam amtlich als wirtschaftlich „freigestempelt“. Die Antragstellerin beantragt, das Verbot aufrechtzuerhalten. Die Antragsgegnerin beantragt, das Verbot aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor: Entgegen der Behauptung der Antragstellerin werde nicht die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Verordnung von A., sondern vielmehr „die sich aus dem Durchlaufen des AMNOG-Verfahrens ergebende grundsätzliche Wirtschaftlichkeit“ beworben. Dies gehe auch aus den Referenzierungen: - „laut AMNOG-Verfahren“ - „Beschlussfassung des gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. 03. 2014“. - „Gemäß § 130b Abs. 1 und 3 SGB V liegt der mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbarte Erstattungsbetrag unter den Jahrestherapiekosten der günstigsten zweckmäßigen Vergleichstherapie und ist daher wirtschaftlich“. hervor. Deutlicher könne nicht darauf aufmerksam gemacht werden, dass es gerade nicht um die Bewerbung der Wirtschaftlichkeit einer Einzelverordnung gehe, bei der die individuelle Patientensituation analysiert und eine Indikationsstellung vorgenommen werden müsse. Es werde nicht behauptet, dass durch Verordnung von A. ein Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung ausgeschlossen sei. Der Verkehr habe auch durchaus ein Interesse daran, über das Durchlaufen des AMNOG-Verfahrens informiert zu werden. Bis zu dessen Abschluss bestehe bei den Beteiligten eine hohe Unsicherheit über die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff. Sie habe mit dem beanstandeten Aufdruck das Ziel verfolgt, die Beteiligten über die Tatsache informieren, dass das AMNOG-Verfahren für A. abgeschlossen und ein Erstattungsbetrag vereinbart worden sei, so dass A. zulasten der GKV verordnungsfähig geworden sei. Die Beanstandung der Antragstellerin trage den unterschiedlichen Wirtschaftlichkeitsbegriffen des SGB nicht hinreichend Rechnung. Es müsse zwischen der Wirtschaftlichkeit einer konkreten Behandlungsmaßnahme und Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels unterschieden werden. Aus einem durchgeführtem AMNOG-Verfahren, an dessen Ende ein Vertrag über den Erstattungsbeitrag stehe, lasse sich auf die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit des betreffenden Arzneimittels schließen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.