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Urteil

408 HKO 102/13

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0113.408HKO102.13.0A
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Leitsätze
Ein Vermittler von Flugreisen im Internet muss den Endpreis inklusive aller Gebühren (hier: Gebühr für Zahlung mit Kreditkarte und ServiceFee) und der Mehrwertsteuer gleich zu Beginn des eigentlichen Buchungsschrittes, mithin rechtzeitig vor der rechtsverbindlichen Buchung, bei der erstmaligen Anzeige eines mit den Kundenangaben zu Ziel und Datum korrespondierenden Flugdienstes ausweisen.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelt, für Flugreisen in der Form zu werben und/oder werben zu las sen, dass der Endpreis inklusive aller Gebühren und der Mehrwertsteuer nicht zu Beginn des eigentlichen Buchungsschrittes, mithin rechtzeitig vor der rechtsverbindlichen Buchung, bei der erstmaligen Anzeige eines mit den Kundenangaben zu Ziel und Datum korrespondierenden Flugdienstes ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in den durch die Anlagen K 6 und/oder K7 gekennzeichneten Buchungsvorgängen. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) angedroht. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 219,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage (Umformulierung des Unterlassungsantrages) wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von € 50.000,00 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die für den Unterlassungsanspruch Euro 5000 und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages beträgt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vermittler von Flugreisen im Internet muss den Endpreis inklusive aller Gebühren (hier: Gebühr für Zahlung mit Kreditkarte und ServiceFee) und der Mehrwertsteuer gleich zu Beginn des eigentlichen Buchungsschrittes, mithin rechtzeitig vor der rechtsverbindlichen Buchung, bei der erstmaligen Anzeige eines mit den Kundenangaben zu Ziel und Datum korrespondierenden Flugdienstes ausweisen.(Rn.20) Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelt, für Flugreisen in der Form zu werben und/oder werben zu las sen, dass der Endpreis inklusive aller Gebühren und der Mehrwertsteuer nicht zu Beginn des eigentlichen Buchungsschrittes, mithin rechtzeitig vor der rechtsverbindlichen Buchung, bei der erstmaligen Anzeige eines mit den Kundenangaben zu Ziel und Datum korrespondierenden Flugdienstes ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in den durch die Anlagen K 6 und/oder K7 gekennzeichneten Buchungsvorgängen. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) angedroht. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 219,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage (Umformulierung des Unterlassungsantrages) wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von € 50.000,00 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die für den Unterlassungsanspruch Euro 5000 und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages beträgt. Die Klage hat Erfolg. Dem Kläger steht nach den §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art 23 VO (EG) 1008/2008, § 12 UWG der erhobene Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte hat mit ihrer Praxis gegen die Verpflichtung verstoßen, bei der Werbung unter Angabe von Preisen stets den zu zahlenden Endpreis unter Einschluss aller Gebühren, Zuschläge und Entgelte stets auszuweisen nicht erst im Rahmen des finalen Vertragsschlusses ("Jetzt kaufen"). Damit war auch die vorgerichtliche Abmahnung berechtigt, deren Kosten von der Beklagten nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG zu ersetzen sind. Gegen die Höhe der von der Klägerin dazu vorgetragenen Berechnungen sind Einwände nicht erhoben worden Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen(§ 313 Abs. 3 ZPO): Nach Ziff. 16 der Begründungserwägungen zur VO (EG) 1008/2008 sollen Kunden durch die in 23 aufgestellte Informationsverpflichtung in die Lage versetzt werden, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen effektiv zu vergleichen. Zu diesem Zweck soll der vom Kunden zu zahlende Endpreis “jederzeit" ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Das darin zum Ausdruck gekommene Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist bei der Auslegung des Art 23 VO (EG) 1008/2008 maßgeblich zu berücksichtigen. Dem würde es nicht gerecht werden, die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "stets" darauf zu beschränken, dass Endpreisangaben überhaupt erfolgen müssen, ohne dass damit bereits ein bestimmter Zeitpunkt zwingend festgelegt ist. Die Angabe des effektiven Endpreises an irgendeiner Stelle des Buchungsvorganges würde einen Preisvergleich nicht "jederzeit" ermöglichen. Der Kunde interessiert sich beim Aufruf eines elektronischen Buchungssystems zunächst für eine konkrete Destination bezogen auf ein konkretes Datum. Er wird auf dieser Grundlage Preisvergleiche mit Konkurrenten vornehmen, so dass für diesen Preisvergleich die effektiven Endpreise nicht erst bei der Finanzierung zur Verfügung stehen müssen, sondern in dem Zeitpunkt, in dem mit Preisen erstmals geworben wird. Diese Auslegung findet eine indirekte Bestätigung durch Art 23 Abs.1 am Ende, wonach es für fakultativen Zusatzkosten ausreicht, wenn diese "am Beginn jedes Buchungsvorganges" mitgeteilt werden. Die Pflicht zur einer frühzeitigen Endpreisangabe erfordert es, dass der effektive Endpreis schon bei der erstmaligen Anzeige eines mit den Kundenangaben korrespondierenden Flugdienstes angegeben wird. Diese Auslegung ermöglicht es zudem, dass in Bezug auf den Zeitpunkt für die Darstellung des Endpreises nicht unter den Medien im Internet einerseits und Zeitungen andererseits differenziert werden muss. Die Beklagte hätte unvermeidbare Kostenbestandteile wie Gebühren für die Zahlung mit Kreditkarte an oder bei Zahlung per Lastschrift ebenso wie den Ansatz einer ServiceFee bereits in dem Zeitpunkt transparent und eindeutig angeben müssen, als nach Eingabe der Destination und der Termine für die erste Angebotsübersicht unter Nennung von Preisen - im Fall die Bezifferung mit Euro 102,64.- präsentiert wurde (Seite 2 der Anlage K 6). Die auf diesen die beiden auf dieser Seite angebrachten Hinweise: “bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart können weitere Gebühren hinzu kommen. Info)" und der "Hinweis: (...) Bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart können Gebühren unterschiedlicher Höhe hinzukommen (...)" reichen nicht aus. Es fehlt an dieser Stelle an jeder Bezifferung. Die Beklagte gibt an dieser Stelle einen unzutreffenden Endpreis an (weil er die unvermeidbaren Preisbestandteile nicht enthält). Es steht nicht zur Disposition der Beklagten, sich von den zwingenden Anforderungen der Verordnung zu exculpieren. Dieser Mangel wiederholt sich auf der folgenden Seite (Anlage K 6, S3f). Bei der ServiceFee handele es sich um einen für den Kunden unvermeidbare Preisbestandteil, auch wenn die Beklagte die Möglichkeit bietet, dass für Inhaber der T...com Master Card Gold eine Erstattung dieses Preisbestandteils erfolgen soll. Der Kunde müsste zu diesem Zweck einen zusätzlichen Kreditvertrag mit einem Dritten, im Fall der A Bank abschließen. Er müsste also zusätzliche vertragliche Verpflichtungen zu einem weiteren Vertragspartner auf sich nehmen,.deren Bedeutung und Tragweite er kaum wird realistisch abschätzen können; von der Bonität des bezeichneten Unternehmens einmal ganz abgesehen. Auch in formeller Hinsicht lässt der zugesagte Erstattungsanspruch unberührt, dass der Preis zunächst einmal ohne Reduktion anfällt. Die gleiche Überlegung gilt hinsichtlich der Zahlungsart. Die üblichen Zahlungsmodalitäten über Mastercard, Visa oder per Lastschrifteinzug sind unabhängig von der ServiceFee mit zusätzlichen Kosten verbunden. Das sind die bei wirtschaftlicher und realistischer Betrachtungsweise unvermeidlichen Preisbestandteil. Auch hier kann sich die Beklagte nicht dadurch der Verpflichtung entziehen, dass sie daneben noch kostenfreie Bezahlungswege über der T....com Master Card Gold und Visa Electron anbietet, die vergleichsweise exotisch sind, über die die Mehrheit der Kunden nicht verfügt und deren Inanspruchnahme es für den Durchschnittskunden somit erforderlich machen würde, dass er zusätzliche vertragliche Bindungen eingeht. Es handelt sich ersichtlich um Alibiangebote, um die zwingenden Vorgaben der Verordnung zu umgehen. Der Zinsanspruch ist in gesetzlicher Höhe als Verzugsschaden gerechtfertigt. Die Beklagte hat als unterlegener Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Umformulierung des Unterlassungstenors gegenüber dem Klageantrag ist lediglich zur Klarstellung erfolgt oder rechtfertigt keine Kostenquote zulasten des Klägers. Der Kläger hat keinen Zweifel gelassen, dass er ein Verbot lediglich im Umfang der konkreten, durch die Anlagen 6 und 7 gekennzeichneten Verletzungsform erstrebt. Dies ist mit Schriftsatz vom 31.10.2013 (Seite 4 sub b) noch einmal ausdrücklich wiederholt worden. Die Beklagte vermittelt über ihr Internetportal Flugreisen verschiedener Drittanbieter (Luftfahrtgesellschaften). Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte obligatorische Gebühren für Zahlungsverfahren sowie eine so genannte "ServiceFee" erst zum Abschluss des Buchungsvorganges und deshalb verspätet ausweise. Gegenstand der Klage sind zwei vom Kläger beispielhaft eingeleitete Buchungsvorgänge vom 26.3.2013 (Anlage K 7) und vom 11.7.2013 (Anlage K 6). Der Kläger mahnte die Beklagte vergeblich ab. Der Kläger trägt vor: Bei der Suche einer bestimmten Flugverbindung mit vorgegebenem Abflug- und Zielflughafen sowie einem datumsmäßig festgelegten Abflug- und Rückflugdatum habe die Beklagte beispielsweise mit der als Anlage K 6 vorgelegten Buchungsstrecke einen Flug von Frankfurt Hahn nach Ibiza mit der Preisangabe 102,64 Euro pro Person beworben. Erst nach dem Durchlaufen weiterer Buchungsschritte und unmittelbar vor der Betätigung des Buttons "Jetzt kaufen" werde der Interessent darauf hingewiesen, dass zusätzlich eine Gebühr der Fluggesellschaft zur Zahlung mit Kreditkarte in Höhe von Euro 2,39 und eine weitere "ServiceFee" pro Hin- oder Rückflug und Reisenden in Höhe von Euro 9,99 anfalle. Die Beklagte werbe also zu Beginn eines Buchungsvorganges mit Flugpreisen, die sich ohne Zutun des Kunden, das heißt ohne dass weitere Leistungen hinzugebucht würden, um etwa 40% erhöhten. Anlass der Abmahnung sei eine Beschwerde aus Verbraucherkreisen gewesen, die sich auf einen entsprechenden Beispielsfall vom 26. März 2013 bezogen habe (Anlage K 7). Auch zu dieser Zeit sei die Internetseite in der vorstehend dargelegten Art ausgestaltet gewesen. Lediglich die Zahlungsbedingungen wiesen die Abweichung auf, dass auch das Lastschriftverfahren als Zahlungsmethode angeboten worden sei, bei dessen Auswahl einem Kunden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt worden seien. Die Beklagte verstoße damit gegen Art. 23 der Verordnung(EG) 1008/2008, wonach stets der zu zahlende Endpreis auszuweisen sei und dieser alle anwendbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen müsse, die unvermeidbar und vorhersehbar seien. Darin liege gleichzeitig ein Verstoß gegen §1 Abs. 1 PangV sowie das Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr.3 UWG. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Zur Berechnung der geltend gemachten Kostenpauschale durch den Kläger wird auf Seite 8 der Klagschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelt, für Flugreisen in der Form zu werben und/oder werben zu lassen, dass der Endpreis inklusive aller Gebühren und der Mehrwertsteuer nicht vor dem verbindlichen Buchungsvorgang ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in dem durch das Anlagenkonvolut K 6 gekennzeichneten Buchungsvorgang und/oder in dem durch das Anlagenkonvolut K 7 gekennzeichneten Buchungsvorgang; die Beklagte zur Zahlung von Euro 219,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Bei den vom Kläger beanstandeten Preisbestandteilen handelte es sich um fakultative Kosten, die erst dann beziffert werden könnten, wenn der Verbraucher von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht habe. Eine Lastschrift-Zahlungsgebühr werde nur dann erhoben, wenn der Kunde das Lastschriftverfahren als Zahlungsmethode wähle. Als alternativer Zahlungsweg stehe jedem Kunden die Zahlung mittels einer Kreditkarte ohne besonderen Kostenansatz zur Verfügung. Ohnehin hänge es von der jeweiligen Luftfahrtgesellschaft ab, ob und welche Kosten bei Zahlung mit einer Kreditkarte anfielen. Auch die ServiceFee falle nicht an, sofern der Kunde die Zahlung mittels einer der T....com Master Card Gold abwickelte. Im Buchungsverlauf werde frühzeitig und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den Airlines übermittelten Ticketpreise sich noch bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart erhöhen könnten. Der Kläger könne nicht bestreiten, dass der Endpreis unter Einschluss dieser Alternativen vor der verbindlichen Buchung angezeigt werde. Sein Antrag gehe deshalb auch zu weit. Ungeachtet der Frage, ob der Zeitraum vor dem Betätigen des Kaufen-Buttons bereits als Buchungsvorgang bezeichnet werden könne, handele es sich hierbei jedenfalls nicht um den verbindlichen Buchungsvorgang. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.