Urteil
408 HKO 168/13
LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:1211.408HKO168.13.00
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Leitsätze
1. Das Ausschließlichkeitsrecht der Marke findet seine Grenze in dem Recht eines Dritten, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung zu benutzen, sofern dies notwendig ist und sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel entspricht. Die Benutzung der Marke ist daher erlaubt, wenn das Fahrzeug unter der Bezeichnung "P. 997 Turbo Coupe - R. Leistungssteigerung" im Internet zum Verkauf angeboten wird. Der Verkehr versteht das kombinierte Gesamtzeichen so, dass herkunftshinweisend sowohl auf die Marke P als auch auf die Marke R verwiesen werden soll. Tuningzubehör und Tuningleistung des Unternehmens R sind dabei für den Verkehr erkennbar gezielt ausgerichtet auf ein Fahrzeug der Marke P, so dass sich der Gebrauch der Marke P als Bestimmungsangabe für das Tuningpaket des Unternehmens R erweist.(Rn.36)
2. Die Modifikationen zur Leistungssteigerung durch das Unternehmen R ändern nichts daran, dass es sich nach dem Verkehr nach wie vor um ein Fahrzeug der Marke P handelt. Die Voranstellung der Marke P ist unter praktischen Erfordernissen notwendig, um den Bezugspunkt des eingebauten Leistungssteigerungspakets verständlich zu kennzeichnen. Das Angebot eines speziell für ein bestimmtes Fahrzeug entwickelten Tuningpaketes oder der Weiterkauf eines damit ausgestatteten Fahrzeuges ist wirtschaftlich nicht möglich, ohne gleichzeitig die Marke zu nennen. Die markenmäßige Verwendung des Zeichens P ist daher erforderlich, um das Angebot im Internet auffindbar zu machen.(Rn.38)
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.10.2013 (327 O 546/13) wird aufgehoben. Der zugrundeliegende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert beträgt € 50.000,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Ausschließlichkeitsrecht der Marke findet seine Grenze in dem Recht eines Dritten, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung zu benutzen, sofern dies notwendig ist und sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel entspricht. Die Benutzung der Marke ist daher erlaubt, wenn das Fahrzeug unter der Bezeichnung "P. 997 Turbo Coupe - R. Leistungssteigerung" im Internet zum Verkauf angeboten wird. Der Verkehr versteht das kombinierte Gesamtzeichen so, dass herkunftshinweisend sowohl auf die Marke P als auch auf die Marke R verwiesen werden soll. Tuningzubehör und Tuningleistung des Unternehmens R sind dabei für den Verkehr erkennbar gezielt ausgerichtet auf ein Fahrzeug der Marke P, so dass sich der Gebrauch der Marke P als Bestimmungsangabe für das Tuningpaket des Unternehmens R erweist.(Rn.36) 2. Die Modifikationen zur Leistungssteigerung durch das Unternehmen R ändern nichts daran, dass es sich nach dem Verkehr nach wie vor um ein Fahrzeug der Marke P handelt. Die Voranstellung der Marke P ist unter praktischen Erfordernissen notwendig, um den Bezugspunkt des eingebauten Leistungssteigerungspakets verständlich zu kennzeichnen. Das Angebot eines speziell für ein bestimmtes Fahrzeug entwickelten Tuningpaketes oder der Weiterkauf eines damit ausgestatteten Fahrzeuges ist wirtschaftlich nicht möglich, ohne gleichzeitig die Marke zu nennen. Die markenmäßige Verwendung des Zeichens P ist daher erforderlich, um das Angebot im Internet auffindbar zu machen.(Rn.38) Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.10.2013 (327 O 546/13) wird aufgehoben. Der zugrundeliegende Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert beträgt € 50.000,-. Das ausgesprochene Verbot ist auf den Widerspruch der Antragsgegnerin aufzugeben. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil die Benutzung der Marke nach § 23 Ziff. 3 Markengesetz, Art. 12 Ziff. c VO 207/2009 erlaubt ist. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): Nach § 23 Ziffer 3 Markengesetz, Art 6 Abs. 1b lit. c Markenrichtlinie, Art. 12 Ziff. c VO 207/2009 findet das Ausschließlichkeitsrecht der Marke seine Grenze in dem Recht des Dritten, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung zu benutzen, falls dies notwendig ist und sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht. Die Antragsgegnerin bot das Fahrzeug unter der Bezeichnung „P. 997 Turbo Coupe –R. Leistungssteigerung“ zum Verkauf an. Die Nennung der Wort-/Bildmarke der Antragstellerin in dieser kombinierten Bezeichnung hat einmal die Funktion, das Produkt als P. Fahrzeug kenntlich zu machen. Die Marke der Antragstellerin wird aber nicht in Alleinstellung verwendet, sondern im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke des Unternehmens R. Automobile GmbH und der darauf bezogenen zusätzlichen Beschreibung, dass das Fahrzeug über eingebautes Zubehör zur Leistungssteigerung des Unternehmens R. - im Sprachgebrauch einen Tuningsatz - verfügt. Der Verkehr versteht das kombinierte Gesamtzeichen so, dass herkunftshinweisend sowohl auf die Marke P. als auch auf die Marke R. verwiesen werden soll. Tuningzubehör und Tuningleistung des Unternehmens R. sind dabei für den Verkehr erkennbar gezielt ausgerichtet auf ein Fahrzeug der Marke P.. Der Gebrauch der Marke P. erweist sich damit als die Bestimmungsangabe für das Tuningpaket des Unternehmens R.. Der Verkehr erkennt, dass das Zeichen R. als eigenständiger Hinweis verwendet wird, der sich allein auf die - wie die zusätzliche beschreibende Angabe klarstellt - vorgenommene Leistungssteigerung bezieht. Dass damit der Gebrauch der Marke P. einhergeht, ist für die Schutzschranke des § 23 Markengesetz unschädlich; er wird geradezu vorausgesetzt, indem die Schutzschranke nur bei markenmäßigen Gebrauch eingreift. § 23 Ziff. 3 Markengesetz gestattet die Markenbenutzung nur insoweit, als sie notwendig ist. Die Freistellung greift also nur ein, wenn die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel ist, um die angesprochene Verkehrskreise verständlich und vollständig über die Bestimmung der Ware zu informieren. Kann die Information auch auf andere Weise gegeben werden, so ist diese Möglichkeit zu wählen. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit betrifft dabei nicht nur das „Ob“ der Markennutzung, sondern auch das „Wie“. Durch die Voranstellung der Marke P. in dem Kombinationszeichen wird zum Ausdruck gebracht, dass das angebotene Fahrzeug primär durch diese Marke gekennzeichnet wird, es also primär als P. Fahrzeug anzusehen ist, das durch mehr oder weniger weit reichende Umbauten zur Leistungssteigerung ergänzt wurde. Das entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten, denn durch die R. Leistungssteigerung hat der Wagen keinesfalls seine charakteristischen Eigenschaft den als ein P. Fahrzeug verloren. Dies ist offensichtlich, soweit es lediglich im Wesentlichen optische Modifikationen betrifft, wie dies bei der Carbon-Optik und den Felgen der Fall ist. Ernstlich zu diskutieren ist in diesem Zusammenhang nur die Leistungssteigerung von ursprünglich 480 auf 600 PS. Auch hier dürfte der Eingriff sich im Wesentlichen auf die elektronische Steuerung beziehen. Immerhin werden die Fahreigenschaften dadurch erheblich verändert. Das alles vermag aber nichts daran zu ändern, dass es sich nach wie vor in den Augen des Verkehrs um einen P. Fahrzeug handelt, so dass dieser Umstand durch die Voranstellung dieser Marke zutreffend zum Ausdruck kommt. Im Ergebnis kann bei einer an den praktischen Erfordernissen orientierten Bewertung nicht zweifelhaft sein, dass die Marke P. überhaupt an prägnanter Stelle genannt werden muss, um den Bezugspunkt des eingebauten Leistungssteigerungspaketes verständlich zu kennzeichnen. Das Angebot eines speziell für ein bestimmtes P. Modell entwickelten Tuningpakets oder der Weiterverkauf eines damit ausgestatteten Fahrzeugs ist wirtschaftlich nicht möglich, ohne gleichzeitig die Marke P. zu nennen. Dabei hat sich die Antragsgegnerin auf das wildeste Mittel beschränkt, indem sie darauf verzichtet hat, die geschützte bildliche Darstellung der Marke zu übernehmen. Die Voranstellung der Marke P. in der Kombination der beiden Zeichen ist notwendig, weil nur in dieser Reihenfolge hinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich im Kern um ein P. Fahrzeug handelt, dass nur in Teilbereichen von dem Unternehmen R. modifiziert worden ist. Bei einer umgekehrten Reihenfolge, beispielsweise „R. Leistungssteigerung auf der Basis von P...“ wäre zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich jedenfalls nicht im Schwerpunkt mehr um einen P., sondern um ein R. Fahrzeug, was den technischen Gegebenheiten widersprochen hätte. Die markenmäßige Verwendung des Zeichens P. war erforderlich, um es im Internet mit dem eingeführten Suchroutinen auffindbar zu machen. Der Gebrauchtwagenhandel findet heutzutage vornehmlich im Internet statt. Die Benutzung der Marke P. entspricht auch den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel und verstößt keinesfalls „gegen die guten Sitten“; im Gegenteil. Bei der Würdigung dieses Tatbestandsmerkmals ist zu beachten, dass der Benutzer der Marke den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln darf. Ob Unlauterkeit vorliegt, ist allerdings unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dem wird man nicht gerecht, wenn vorschnell in erster Linie darauf abgestellt wird, dass die fremde Marke markenmäßig benutzt wird, denn andernfalls wäre schon kein Verletzungstatbestand erfüllt, so dass sich die Frage der Freistellung nach § 23 Ziff. 3 Markengesetz gar nicht stellen würde. Aus demselben Grund kann es keine ausschlaggebende Bedeutung haben, dass zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen Verwechslungsgefahr besteht. Im Wesentlichen stellt die Kammer bei ihrer Würdigung auf drei Umstände ab: - Die Antragsgegnerin hat die Marke P. nicht in Alleinstellung, sondern mit gleichrangigen klarstellenden Angaben verwendet. - Der Gebrauch der Marke P. dient nicht als Bestimmungsangabe für anderweitige Waren/Dienstleistungen, sondern die Verwendung bezieht sich auf einen Wagen, der unter der Marke P. in den Verkehr gebracht worden ist und der nur in Teilbereichen eine technische Modifizierung erfahren hat. - Ein Verbot der markenmäßigen Benutzung des Zeichens P. in einem Kombinationszeichen würde zu einer künstlichen Abschottung führen, indem durch Drittunternehmen getunte Fahrzeuge wegen dieser fehlenden Herkunftsangabe nicht mehr angemessen wirtschaftlich verwertet werden könnten. Wie bereits ausgeführt, verwendet die Antragsgegnerin die Marke P. nicht in Alleinstellung sondern als Teil eines Kombinationszeichens zusammen mit der Marke R., wobei die Funktion dieser Ergänzung durch die zusätzliche Beschreibung „Leistungssteigerung“ deutlich wird. Damit werden die “Anteile“ der beiden Marken an dem bezeichneten Fahrzeug ins rechte Licht gesetzt. Die Antragsgegnerin beschränkt sich also beispielsweise nicht darauf, diese Zusammenhänge lediglich im Rahmen der weiteren technischen Beschreibung oder im Rahmen eines Fließtext des darzustellen. Die Schranke nach § 23 Ziff. 3 Markengesetz greift bereits dann ein, wenn die fremde Marke als Bestimmungsangabe für eigene Produkte verwendet wird. Vorliegend besteht eine darüber hinausgehende zusätzliche Beziehung zur verwendeten Marke, weil das damit bezeichnete Fahrzeug jedenfalls ursprünglich tatsächlich unter dieser Marke in den Verkehr gebracht worden ist. Möglicherweise sind mit der eingebauten Leistungssteigerung nicht einmal so charakteristische Eingriffe verbunden, so dass noch eine Erschöpfung nach § 24 Markengesetz angenommen werden kann. Jedenfalls liegt die Fallgestaltung im Grenzbereich, was im Rahmen der Gesamtwertung ohne weiteres berücksichtigt werden kann. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ist neben dem Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung das Interesse von Wettbewerbern und Abnehmern an einem Preis-und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern bei Tuningleistungen zu berücksichtigen. Dieses Interesse an einem Preis- und Leistungswettbewerb besteht nicht nur bei der erstmaligen Modifizierung des in den Verkehr gebrachten Wagens durch Drittanbieter - vorliegend durch das Unternehmen R. - sondern auch im Rahmen des gewerblichen Weiterverkaufs der so modifizierten Fahrzeuge. Eine Beschränkung des Markengebrauchs auf dem Privatverkauf oder ein Verbot der markenmäßigen Verwendung der Herstellermarke im weiteren Gebrauchtwagenhandel würde unweigerlich dazu führen, dass erhebliche wirtschaftliche Investitionen in die Leistungssteigerung des Wagens im normalen Geschäftsverkehr nicht mehr realisiert werden könnten, soweit sie durch Drittunternehmen ausgeführt werden. Dadurch würde der wirtschaftliche Zwang entstehen, derartige Veränderungen nur durch Unternehmen durchführen zu lassen, die von der Markeninhaberin autorisiert worden sind. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch die Antragstellerin stellt sich damit als verschleierte Wettbewerbsbeschränkung dar. Es ist nicht erkennbar, warum der zuletzt genannte Gesichtspunkt nicht im Rahmen der Auslegung einer Rahmenbestimmung zu berücksichtigen sein soll, wie sie der Begriff der „guten Sitten“ darstellt. Der Gesichtspunkt verschleierter Handelsbeschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr wird beispielsweise beim Parallelimport von Arzneimitteln auch im Rahmen der Anwendung des § 24 Markengesetz berücksichtigt, ohne dass diese Konstellation dort ausdrücklich geregelt ist. Auch bei der Prüfung der Vermeidbarkeit einer Herkunftstäuschung im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes ist bei der vergleichbaren Beurteilung, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist, auch das Interesse an einem angemessenen Preis- und Leistungswettbewerb mit zu berücksichtigen (BGH, I ZR 136/11, „Regalsystem“ Rn. 6). Die Anträge zu b) und c) sind unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zu weit gefasst und damit unbegründet. Die Anträge sind nicht auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sondern erstrecken sich darauf, ein in bestimmter Weise getuntes Fahrzeug auf Internetportalen unter der „Markenrubrik“ einzustellen, und zwar unabhängig von weiteren kennzeichnenden Angaben. Das Verbot würde also auch den Fall erfassen, dass die Antragsgegnerin einen derartigen Wagen unter der vorgegebenen Suchrubrik P. einstellt, sie im Übrigen aber die Marke P. im weiteren Verlauf der Anzeige überhaupt nicht oder nur in einer extrem milden klarstellenden/beschreibenden Funktion verwendet. In diesem Fall würde schon keine Verwechslungsgefahr bestehen, da ein kritischer Durchschnittsverbraucher, der einen Pkw im höheren Preissegment sucht, sofort erkennen würde, wie die Dinge tatsächlich liegen. Es verhält sich nicht viel anders als bei der Prüfung daraufhin, ob ein – lauterkeitsrechtlich- irreführendes Angebot vorliegt (BGH, I ZR 42/10, „Falsche Suchrubrik“). Das beantragte Verbot in seiner abstrakten Formulierung würde im Übrigen Fälle umfassen, die von der Schutzschranke des § 23 Ziff. 2 Markengesetz umfasst werden. Die Verbotsanträge treffen schließlich auch deshalb nicht die konkrete Verletzungsform, weil es vorliegend nur darum geht, dass der angebotene Wagen mit der Bezeichnung P. als Suchbegriff auffindbar ist. Das ist etwas anderes als die Einstellung unter einer Spaltenüberschrift P.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 6,711 ZPO. Die Antragstellerin ist als Herstellerin von Pkw bekannt und Inhaberin der deutsche Wort-/Bildmarke Bild entfernt Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Leasinggesellschaft, die zurückgenommene Fahrzeuge über die Verkaufsplattform mobile.de sowie über ihre eigene Internetseite zum Verkauf anbietet. Im September/Oktober 2013 bot sie das aus einem Leasingverhältnis zurückgenommene Fahrzeug „P. 997 Turbo Coupe –R. Leistungssteigerung“ unter dieser Bezeichnung auf mobile.de für € 79.900 brutto als Gebrauchtwagen an. Dabei nannte sie eine Reihe von technischen Daten und Ausstattungsmerkmalen des Wagens. Unter der Überschrift “Fahrzeugbeschreibung“ wird im ersten Spiegelstrich aufgeführt: „R. Leistungskit 600 PS“ (Anl. A). Unter derselben Überschrift bot sie den Wagen auch auf ihrer eigenen Internetseite an. Im Rahmen der weiteren Einzelangaben heißt es dort eingangs (Anl. AS 1, 5): „Marke: P. Modell: P. 997 Turbo Coupe –R. Leistungssteigerung“ Und im Rahmen weiterer Einzelangaben unter der Überschrift „Bemerkung“: „R. Leistungskit 600 PS“. Das Portal mobile.de erlaubt es, Fahrzeuge nach Marken zu suchen; darunter ist auch das Zeichen „R.“ vorgesehen. Für einen Nutzer konnte das Angebot der Antragsgegnerin mit dem Suchbegriff “ P.“ aufgefunden werden. Die Internetseite der Antragsgegnerin verfügt über eine im Grundsatz entsprechende Funktion. Bei Einstellung des Angebots nimmt der Inserent eine entsprechende gezielte Zuordnung zu diesen Suchbegriffen vor. Der Wagen ist durch die Antragstellerin als Serienfahrzeug in den Verkehr gebracht worden. Anschließend wurde es für den Käufer durch ein Tuningpaket des Unternehmens R. Automobile GmbH modifiziert. Im Fahrzeugschein ist im Feld D1 („Marke“) eingegeben: „P. 997 Turbo“ und im Feld Bemerkungen: “ R. Automobile GmbH Leist. Steig. Typ RTurbo97-600 ...“. Die entsprechende Eintragung weist das Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis auf (Anl. AG1 bis 3). Das Unternehmen R. besteht seit langem, ist auf die Veredelung von P. Fahrzeugen spezialisiert und ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke "R.“ (Anl. Ag 5). Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung ihrer berühmten Wort-/Bildmarke „P.“, weil es sich bei dem durch Tuning erheblich umgerüsteten Wagen nicht mehr um ein P. Fahrzeug handele. Sie erwirkte die einstweilige Verfügung vom 21. 10. 2013, mit der es der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das in Anlage A bezeichnete Fahrzeug a) wie aus Anlage A ersichtlich unter der Bezeichnung "P. 997 Turbo Coupe - R. Leistungssteigerung" anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder b) auf der eigenen Internetseite www. k..de und/oder c) in Online-Verkaufsportalen unter der Markenrubrik "P." anzukündigen und/oder feilzuhalten. Die Antragstellerin trägt vor: Die Umrüstung sei laut Beschreibung in den Anzeigen durch den Einbau eines R. Leistungskits mit einer Leistungssteigerung auf 600 PS erfolgt. Aus den Fotos ergebe sich, dass an dem Serienfahrzeug P. 11/997 Turbo noch weitere Veränderungen vorgenommen worden seien. Erkennbar seien: - Veränderungen am Dach, an der Fronthaube, am Heckspoiler, an den Seitenspiegeln und an den seitlichen Lufteinlässen. Die verbaute Carbon-Optik entspreche nicht dem P. 997 Coburg-Serienmodell; - Einbau einer veränderten Auspuffanlage; - Einbau modellfremder Felgen. An dem Fahrzeug seien somit wesentliche technische Veränderungen vorgenommen worden, namentlich durch den Einbau der Leistungssteigerung von ursprünglich 480 auf 600 PS. Hierdurch seien essentielle Fahreigenschaften des Fahrzeugs verändert worden. Dasselbe gelte für die Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes. Jede Veränderung der äußeren Gestaltung und seiner sichtbaren Teile verändere den Gesamteindruck und berühre die Eigenart des P. Fahrzeugs. Vorliegend gelte dies in Bezug auf das Anbringen modellfremder Felgen, die Veränderung von Farbe und Struktur des Daches, der Fronthaube, der Seitenspiegel und des Heckspoilers. Die Antragstellerin stützt sich primär auf die deutsche Wort-/Bildmarke, hilfsweise auf die entsprechende Gemeinschaftsmarke und weiter hilfsweise auf eine entsprechende IR-Marke (Anl. AS 9). Die Antragstellerin beantragt, das Verbot zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, das Verbot aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag abzuweisen. Sie nimmt eine Markenverletzung in Abrede. Es fehle bereits an der dafür vorausgesetzten markenmäßigen Nutzung. Das Zeichen P. werde vorliegend rein beschreibend verwendet, denn der Verkehr verstehe die Kennzeichnung „P. 997 Turbo Coupe –R. Leistungssteigerung“ in der Weise, dass sich das Zeichen P. auf die Herkunft des Zeichens vor dem Umbau beziehe. Der Verkehr wisse sehr wohl zwischen einem Originalfahrzeug und einem getunten Fahrzeug zu unterscheiden. Letztlich sei ihr, der Antragsgegnerin, kaum etwas anderes übrig geblieben, als für den Verkauf die Eintragungen aus dem Fahrzeugschein zu übernehmen. Wenn sie das Fahrzeug lediglich unter dem Zeichen „R.“ angeboten hätte, hätte sie die Rechte der Firma R. an deren Wort-/Bildmarke R. verletzt; von einer Täuschung der Kunden ganz abgesehen, denen sie nicht einfach einen P. als R. verkaufen dürfe. Das Unternehmen R. sei kaum jünger als das Unternehmen der Antragstellerin und sei als Veredeler von P. Fahrzeugen eingeführt; sogar in dem weltbekannten Computerspiel Gran Turismo sei es unter seiner Geschäftsbezeichnung vertreten. Die Firma R. unterscheide sehr genau, ab welcher Stufe der Veredelung ein Fahrzeug nicht mehr als P. bezeichnet werde. Dann werde auch das entsprechende P. Wappen entfernt und durch ein eigenes Wappen ersetzt. Vorliegend sei nur ein R. Tuning zur Anwendung gekommen, bei dem nur einzelne Teile modifiziert worden seien, die einen P. eben noch nicht zu einem R.-Fahrzeug machten, sondern zu einem getunten P.. Vorliegend habe das Fahrzeug lediglich das Leistungsteigerungskit auf 600 PS erhalten. Äußerlich seien an dem Fahrzeug bis auf die Auspuffrohre keinerlei Veränderungen ersichtlich. Die Leistungssteigerung bestehe aus einer Umprogrammierung am Motorsteuergerät, geänderten Luftfiltereinstellungen, geändertem Turbolader, geändertem Abgas, einem neuen Schalldämpfer und einer empfohlenen neuen Bereifung. Es handelte sich somit nur um eine technische Ergänzung; noch dazu ausgeführt von einem fachlich über jeden Zweifel erhabenen Unternehmen mit jahrzehntelanger Erfahrung mit P. Fahrzeugen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin versuche, über den Schutz des Markenrechts sachfremde Zwecke zu verfolgen, nämlich die Begründung einer rechtlichen Monopolstellung ihres eigenen Werkstuners P. Exclusive Tequipment, welcher ähnliche, teilweise baugleiche Bauteile wie R. oder T. verkaufe. Hätte das Vorgehen der Antragstellerin in diesem und in anderen Fällen Erfolg, hätte dies zur Folge, dass freie Tuner so gut wie arbeitslos wären, weil die von ihnen geänderten Fahrzeuge kaum noch verkäuflich wären. Für sie, die Antragsgegnerin, hätte ein Verbot zur Folge, dass sie ihr Eigentum mit einem Wert von ca. € 80.000 kaum noch verkaufen könne. Die Antragsgegnerin hält die Rechtsverfolgung der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich und trägt dazu vor. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat vor dem Termin zwei richterliche Hinweise gegeben; die Antragsgegnerin ist im Termin erneut darauf hingewiesen worden, dass ihre Rechtsverteidigung vor dem Oberlandesgericht Oberlandesgerichts angesichts des kürzlich ergangenen Urteils in einem vergleichbaren Tuningfall kaum Bestand haben dürfte.