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Urteil

408 HKO 31/11

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0511.408HKO31.11.0A
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Leitsätze
1. Soweit die Regelung des "Trademark Transfer Agreement" vorsieht, dass dem Käufer sofort bei Unterzeichnung jegliche im Appendix aufgeführten Marken zu übertragen und bereit zu stellen sind, kann der Käufer die Übereignung der entsprechenden Wortmarken und die Bewilligung und Zustimmung zur Eintragung des Käufers als Markeninhaber verlangen. Denn die vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der Marken stellt noch keine dingliche Übertragung der Marken dar. Die Übertragung der Marken wird nach deutschem Recht durch Eintragung in das Register dokumentiert, was (auch) nach dem vorliegenden Übertragungsvertrag die Abtretung und die Zustimmung zur Eintragung der Marken in die jeweiligen Register voraussetzt.(Rn.100) (Rn.101) (Rn.102) 2. Es liegt keine wirksame Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung bzgl. des Übertragungsvertrages vor, wenn der Zugang der Erklärung nicht nachgewiesen wird. Denn beim Telefax setzt der Zugang einen Ausdruck des Dokumentes beim Empfänger voraus. Der OK-Vermerk im Sendeprotokoll belegt wohl den Sendevorgang, aber nicht den Ausdruck des Telefaxschreibens beim Empfänger.(Rn.107) (Rn.109) 3. Der Verstoß gegen die Mindestabnahmeverpflichtung stellt keinen, eine Kündigung begründenden wesentlichen Vertragsbruch dar, wenn der Produzent nach der entsprechenden Klausel im Vertrag keinen aus der Verletzung der Mindestabnahmeverpflichtung resultierenden entgangenen Gewinn einklagen darf, so dass die Minderbestellung nicht als wesentliche Verletzung des Vertrages anzusehen ist.(Rn.114) (Rn.115)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Australien für Klasse 32 unter der Nr. 1 , folgende Willenserklärungen abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 2. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Brasilien für a) Klasse 32 unter der Nr. 8 , b) Klasse 32 unter der Nr. 8 , c) Klasse 25 unter der Nr. 8 , für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." (ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Instituto Nacional da Propriedade Industrial" in Brasilien und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 3. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Deutschland für a) Klasse 32 und 33 unter der Nr. 3 , b) Klasse 32 unter der Nr. 3 , c) Klasse 32 unter der Nr. 2 , für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." (ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 4. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Ecuador für a) Klasse 33 unter der Nr. 2 , b) Klasse 30 unter der Nr. 2 , c) Klasse 32 unter der Nr. 2 , d) Klasse 25 unter der Nr. 2 für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Instituto de la Propiedad Intelectual" in Ecuador und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 5. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) für Klasse 32 unter der Nr. 0 , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 6. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet Großbritannien für Klasse 32 unter der Nr. 2 , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 7. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Indien für Klassen 32 und 33 unter der Nr. 1 , folgende Willenserklärung abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Controller General of Patents Designs and Trademarks" in Indien und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu". 8. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet bei der „World Intellectual Property Organization" (WIPO) als Internationale Registrierung für a) Klassen 25, 30, 32 und 33, für die Länder Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden, unter der Nr. 7 , b) Klasse 32, für die Länder Belgien, Niederlande, Luxemburg, China, die Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Ungarn, Liechtenstein, Polen, Portugal, die Russische Föderation und die Slowakische Republik, unter der Nr. 6 , c) Klasse 32 unter der Nr. 2 , d) Klasse 25 unter der Nr. 2 für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „World Intellectual Property Organization" und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 9. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Kanada unter der T , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 10. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Mexiko für a) Klasse 32 unter der Nr. 5 , b) Klasse 33 unter der Nr. 5 , c) Klasse 30 unter der Nr. 5 , Registernummer 1 , für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Instituto de la Propiedad Intelectual" in Ecuador und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 9. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Kanada unter der T , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 11. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Norwegen für die Klassen 30, 32, 33, unter der Nr. 1 , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 12. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Österreich für Klasse 32 unter der Nr. 1 , folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Register des Österreichischen Patentamtes und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu". 13. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in der Schweiz für Klasse 32 unter der Nr. P-4 , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 14. hinsichtlich der Wortmarken „Cult", angemeldet in Singapur für die a) Klasse 32 unter der Nr. T , b) Klasse 33 unter der Nr. T , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 15. hinsichtlich der Wortmarken „Cult", angemeldet in den USA für a) Klassen 30 (nach US Markenrecht: Klasse 46) und 32 (nach US Markenrecht: Klassen 45, 46, 48) unter der Nr. 3 , b) Klasse 32 (nach US Markenrecht: Klassen 45, 46, 48) Nr. 2 , für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 16. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Venezuela für a) Klasse 33 unter der Nr. 1 (Registernummer P ), b) Klasse 32 unter der Nr. 1 (Registernummer P ), c) Klasse 25 unter der Nr. 1 (Registernummer P), für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Servicio Autönomo de la Propiedad Intelectual" in Venezuela und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu." II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin unter genauer Beschreibung der einzelnen Dokumente Auskunft darüber zu erteilen, welche Dokumente sich im Besitz der Beklagten oder ihrer Vertreter in Markenangelegenheiten befinden, die die unter Klageantrag zu I. genannten Marken betreffen, wie z.B. den Schriftverkehr mit dem jeweiligen Markenamt, einschließlich der Markenanmeldungen, Korrespondenz mit anderen Markeninhabern, und sonstigen Dritten betreffend den Rechtsbestand der Marken, Abgrenzungsvereinbarungen sowie die Eintragungsurkunde. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 160.000,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2011 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Widerklage wird abgewiesen. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.400.000 (1,4 Mio) vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Regelung des "Trademark Transfer Agreement" vorsieht, dass dem Käufer sofort bei Unterzeichnung jegliche im Appendix aufgeführten Marken zu übertragen und bereit zu stellen sind, kann der Käufer die Übereignung der entsprechenden Wortmarken und die Bewilligung und Zustimmung zur Eintragung des Käufers als Markeninhaber verlangen. Denn die vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der Marken stellt noch keine dingliche Übertragung der Marken dar. Die Übertragung der Marken wird nach deutschem Recht durch Eintragung in das Register dokumentiert, was (auch) nach dem vorliegenden Übertragungsvertrag die Abtretung und die Zustimmung zur Eintragung der Marken in die jeweiligen Register voraussetzt.(Rn.100) (Rn.101) (Rn.102) 2. Es liegt keine wirksame Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung bzgl. des Übertragungsvertrages vor, wenn der Zugang der Erklärung nicht nachgewiesen wird. Denn beim Telefax setzt der Zugang einen Ausdruck des Dokumentes beim Empfänger voraus. Der OK-Vermerk im Sendeprotokoll belegt wohl den Sendevorgang, aber nicht den Ausdruck des Telefaxschreibens beim Empfänger.(Rn.107) (Rn.109) 3. Der Verstoß gegen die Mindestabnahmeverpflichtung stellt keinen, eine Kündigung begründenden wesentlichen Vertragsbruch dar, wenn der Produzent nach der entsprechenden Klausel im Vertrag keinen aus der Verletzung der Mindestabnahmeverpflichtung resultierenden entgangenen Gewinn einklagen darf, so dass die Minderbestellung nicht als wesentliche Verletzung des Vertrages anzusehen ist.(Rn.114) (Rn.115) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Australien für Klasse 32 unter der Nr. 1 , folgende Willenserklärungen abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 2. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Brasilien für a) Klasse 32 unter der Nr. 8 , b) Klasse 32 unter der Nr. 8 , c) Klasse 25 unter der Nr. 8 , für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." (ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Instituto Nacional da Propriedade Industrial" in Brasilien und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 3. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Deutschland für a) Klasse 32 und 33 unter der Nr. 3 , b) Klasse 32 unter der Nr. 3 , c) Klasse 32 unter der Nr. 2 , für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." (ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 4. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Ecuador für a) Klasse 33 unter der Nr. 2 , b) Klasse 30 unter der Nr. 2 , c) Klasse 32 unter der Nr. 2 , d) Klasse 25 unter der Nr. 2 für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Instituto de la Propiedad Intelectual" in Ecuador und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 5. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) für Klasse 32 unter der Nr. 0 , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 6. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet Großbritannien für Klasse 32 unter der Nr. 2 , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 7. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Indien für Klassen 32 und 33 unter der Nr. 1 , folgende Willenserklärung abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Controller General of Patents Designs and Trademarks" in Indien und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu". 8. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet bei der „World Intellectual Property Organization" (WIPO) als Internationale Registrierung für a) Klassen 25, 30, 32 und 33, für die Länder Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden, unter der Nr. 7 , b) Klasse 32, für die Länder Belgien, Niederlande, Luxemburg, China, die Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Ungarn, Liechtenstein, Polen, Portugal, die Russische Föderation und die Slowakische Republik, unter der Nr. 6 , c) Klasse 32 unter der Nr. 2 , d) Klasse 25 unter der Nr. 2 für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „World Intellectual Property Organization" und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 9. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Kanada unter der T , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 10. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Mexiko für a) Klasse 32 unter der Nr. 5 , b) Klasse 33 unter der Nr. 5 , c) Klasse 30 unter der Nr. 5 , Registernummer 1 , für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Instituto de la Propiedad Intelectual" in Ecuador und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu" 9. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Kanada unter der T , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 11. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Norwegen für die Klassen 30, 32, 33, unter der Nr. 1 , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 12. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Österreich für Klasse 32 unter der Nr. 1 , folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Register des Österreichischen Patentamtes und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu". 13. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in der Schweiz für Klasse 32 unter der Nr. P-4 , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 14. hinsichtlich der Wortmarken „Cult", angemeldet in Singapur für die a) Klasse 32 unter der Nr. T , b) Klasse 33 unter der Nr. T , folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 15. hinsichtlich der Wortmarken „Cult", angemeldet in den USA für a) Klassen 30 (nach US Markenrecht: Klasse 46) und 32 (nach US Markenrecht: Klassen 45, 46, 48) unter der Nr. 3 , b) Klasse 32 (nach US Markenrecht: Klassen 45, 46, 48) Nr. 2 , für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." 16. hinsichtlich der Wortmarke „Cult", angemeldet in Venezuela für a) Klasse 33 unter der Nr. 1 (Registernummer P ), b) Klasse 32 unter der Nr. 1 (Registernummer P ), c) Klasse 25 unter der Nr. 1 (Registernummer P), für jede der Marken folgende Willenserklärungen abzugeben: (i) „Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, dass die Marke und sämtliche Rechte daran auf die Klägerin übergehen." ii) „Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde „Servicio Autönomo de la Propiedad Intelectual" in Venezuela und stimme der Umschreibung auf die Klägerin als neue Inhaberin der Marke zu." II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin unter genauer Beschreibung der einzelnen Dokumente Auskunft darüber zu erteilen, welche Dokumente sich im Besitz der Beklagten oder ihrer Vertreter in Markenangelegenheiten befinden, die die unter Klageantrag zu I. genannten Marken betreffen, wie z.B. den Schriftverkehr mit dem jeweiligen Markenamt, einschließlich der Markenanmeldungen, Korrespondenz mit anderen Markeninhabern, und sonstigen Dritten betreffend den Rechtsbestand der Marken, Abgrenzungsvereinbarungen sowie die Eintragungsurkunde. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 160.000,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2011 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Widerklage wird abgewiesen. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.400.000 (1,4 Mio) vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Widerklage hingegen ist unbegründet und daher abzuweisen. 1. Anspruch auf Übertragung der „Cult"-Wortmarken Der Klägerin kann von der Beklagten gemäß Ziff. 2.1. des „Trademark Transfer Agreement" (TTA) vom 27. Februar 2009 (Anlage K 2) die Übereignung sämtlicher der streitgegenständlichen Wortmarken und die Bewilligung und Zustimmung zur Eintragung der Klägerin als Markeninhaberin für die streitgegenständlichen Marken verlangen, wobei hinsichtlich der Eintragungsbewilligung nur die Marken gemäß den Klageanträgen I. 2., I.3., I.4., I.7., I.8, I.10, I.12, I.16 betroffen sind, da die Klägerin nur hinsichtlich dieser Marken eine Eintragungsbewilligung verlangt. a) aa) Die Regelung in Ziffer 2.1. des TTA bestimmt, dass der Verkäufer, also die Beklagte, dem Käufer sofort bei Unterzeichnung des TTA jegliche Marken, die im Appendix A aufgeführt sind, zu übertragen und bereit zu stellen hat („the Seiler shall immediately (...) transfer and deliver to the Buyer any and all Trademarks as listed in Appendix A (...).). Dabei stellt die vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der streitgegenständlichen Marken noch nicht die dingliche Übertragung der Marken dar. Im deutschen Markenrecht, das nach der Regelung in Ziffer 10.1 des TTA Anwendung findet, erfolgt die Übertragung von Marken nach dem BGB. Es ist zu unterscheiden zwischen der Übertragung des Rechts selbst, dem Verfügungsgeschäft, und dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft. Die Verfügung ist im Fall der Übertragung von Marken eine Abtretung (§ 398 BGB); diese erfolgt durch Abtretungsvertrag zwischen dem Inhaber und dem Erwerber. Die Abtretung ist formfrei wirksam; sie kann auch stillschweigend erfolgen, wenn sich aus dem Verpflichtungsgeschäft ergibt, dass die Parteien unmittelbar die Übertragung bewirken wollten (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 27, Rdnrn. 6 und 7). Dier Übergang der jeweiligen übertragenen Marken wird - nach deutschem Recht, § 27 Abs. 3 MarkenG - durch Eintragung in das Register dokumentiert, und zwar auf Antrag eines der Beteiligten. Allerdings muss der Nachweis der Übertragung geführt werden. Wird der Antrag nur vom Rechtsnachfolger gestellt, müssen nach den Regelungen der DPMAV entweder eine schriftliche Zustimmungserklärung (§ 28 Abs. 3 Nr. 2 lit a. DPMAV) oder Unterlagen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z.B. der Übertragungsvertrag (§ 28 Abs. 3 Nr. 2 lit b DPMAV) vorgelegt werden (vgl. vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 27, Rdnr. 27). bb) Im Streitfall sind die erforderliche Abtretung und die Zustimmung zur Eintragung der Marken in die jeweiligen Register nicht erfolgt. Die Beklagte hat das TTA - wie sie nunmehr in ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 19. April 2012 und 7. Mai 2012 behauptet - nicht erfüllt. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich darauf verwiesen (Seite 15), dass kein Anspruch der Klägerin auf Markenübertragung und Herausgabe der für die Eintragung der Marken erforderlichen Dokumente bestehe, da die Klägerin vom TTA zurückgetreten sei. Grund für den Rücktritt sei insbesondere der Verkauf von Getränken unter der Marke „Cult", die nicht von der Beklagten hergestellt worden seien. Die Klägerin habe daher gegen die Exklusivitätsvereinbarung des „Exclusive Manufacturing Agreement" (EMA) verstoßen. Zudem führt die Beklagte in der Klageerwiderung weiter aus (Seite 15), dass „eine Leistungspflicht der Beklagten gar nicht eingetreten sei, da sie sich frühestens ab September 2009 in Verzug befunden habe, nachdem die Klägerin die für die Übertragung der Markenrechte zu unterzeichnenden Unterlagen erst mit Schreiben vom 4. September 2009 an den Patentanwalt der Beklagten zur Weiterleitung an die Beklagte übermittelt worden seien". Das von der Beklagten eingereichte Telefax der anwaltlichen Vertreter in Dänemark vom 21. September 2009 (Anlage B 18) verdeutlicht diesen Umstand. Die Klägerin hat in der Folgezeit nochmals mit Datum vom 14. Oktober 2010 (Anlage K 7) an die Beklagte geschrieben mit der Aufforderung, die notwendigen Übertragungsdokumente zu unterzeichnen. Diesem Verlangen ist die Beklagte nicht nachgekommen. In einer E-Mail vom 9. Oktober 2009 (Anlage B 24) führt eine Mitarbeiterin der Klägerin im Einzelnen aus, welche unterschiedlichen Anforderungen die jeweiligen Markenämter in den diversen Staaten von der Klägerin für die Umschreibung der Marken verlangen und welche Erklärungen bzw. Dokumente im Einzelnen noch überreicht werden müssen. Zudem sah der Vertrag ausdrücklich eine separate Abtretungserklärung vor, nämlich das Dokument Appendix D zur Anlage K. 2. Daraus folgt für die Kammer, dass beide Parteien bei der Unterzeichnung des TTA davon ausgingen, dass die dingliche Übertragung der Markenrechte und die Zustimmung zur Eintragung in die jeweiligen Register unabhängig von der Unterzeichnung des TTA separat von der Beklagten noch zu erklären waren, damit der Eigentumsübergang an den streitgegenständlichen Markenrechten vollzogen werden kann. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Erfüllung widerspricht damit dem eigenen Vortrag der Beklagten und ist irrelevant. Die Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass das Dokument Appendix D (Anlage K 2) bereits mit der Vertragsunterzeichnung oder in der Folgezeit unterzeichnet wurde. Ihr Vortrag ist daher gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen. b) Keine wirksame Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung der Beklagten Der Anspruch der Klägerin auf Übertragung der streitgegenständlichen Marken ist durch die Rücktritts- bzw. Kündigungserklärung der Beklagten vom 30. April 2010 (Anlage B 17) nicht untergegangen. aa) Die Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass die Erklärung vom 30. April 2010 der Klägerin zugegangen ist. Das Rücktrittsrecht im Sinne des § 346 BGB ist ein Gestaltungsrecht, das durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt wird. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht (§ 130 BGB). Zugegangen ist die Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. Pa-landt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 130, Rdnr. 5). Die Beklagte behauptet, sie habe das Kündigungsschreiben vom 30. April 2010 (An-lage B 17) per Telefax und per Brief an die Klägerin versandt. Die Beweislast für den Zugang der Schreiben trägt derjenige, der sich auf den Zugang beruft (Palandt/ Ellenberger, aaO., Rdnr. 21). Insoweit ist hinsichtlich der beiden Versendungsarten zu differenzieren. Hinsichtlich der behaupteten Versendung des Schreibens per Telefax hat die Beklagte behauptet, sie habe das Telefax an die Faxnummer 45 versandt, ebenso wie etliche andere Telefaxe, die sie im streitgegenständlichen Zeit-raum an die Klägerin versandt habe. Die Klägerin hat ihrerseits unwidersprochen vorgetragen, dass es sich um den Telefaxanschluss der Cult A/S gehandelt habe. Insoweit ist allerdings der Beklagten zuzustimmen, dass offensichtlich im Zeitraum 2009 bis 2011 häufiger Telefaxe von der Klägerin über den genannten Telefaxanschluss an die Beklagte gesandt wurden (vgl. Anlagen B 22 - B 24). Insoweit spricht einiges dafür, dass die Kommunikation zwischen den Parteien, soweit Telefaxe versendet wurden, über den Telefaxanschluss des Unternehmens Cult A/S versandt wurden. Sollte B S , wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2. März 2012 unwidersprochen behauptet, Mitarbeiter bei Cult A/S gewesen sein, wäre dieser möglicherweise auch als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- bzw. Kündigungserklärungen anzusehen. Denn offensichtlich hat er, wie sich aus der Anlage K 2 ergibt, für die Klägerin auch das TTA verhandelt. Allerdings folgt aus dem Vorbringen und Beweisangeboten der Beklagten nichts, was einen Zugang des Telefaxschreibens unter der Nummer 45 belegt. Denn beim Telefax setzt der Zugang einen Ausdruck des Dokumentes beim Empfänger voraus. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Telefaxdokuments ist in der Rechtsprechung erörtert worden, wenn der Beweispflichtige einen sog. „OK-Vermerk" mit der Telefaxanschlussnummer vorlegen kann (vgl. BGH NJW 1995, 665, OLG München, Az. 20 U 4821/10, Anlage K 29). Dieses wird in der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt, obwohl das Sendeprotokoll wohl zumindest den Sendevorgang belegt. Einen solchen OK-Vermerk kann die Beklagte aber nicht vorlegen; die Anlage B 17 enthält einen solchen Vermerk nicht. Das Beweisangebot der Zeugin K L hingegen für die Versendung des Telefaxes ist unerheblich und daher nicht beachtlich, da die Zeugin nur etwas über das Einlegen in das Sendegerät, nicht aber über den Sende-vorgang und den Zugang im Empfangsgerät aussagen kann. Hinsichtlich der behaupteten Versendung des Kündigungsschreibens per Brief und der Benennung der Zeugin K L ist das Vorbringen der Beklagten ebenfalls unzureichend. Denn es besteht für Postsendungen grundsätzlich kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 130, Rdnr. 21). Ein Anscheinsbeweis kann nach der Rechtsprechung nur durch das Einschreiben gegen Rückschein geführt werden; eine Beweislastumkehr durch Aufgabe zur Post gibt es hingegen nicht. bb) Die von der Beklagten behauptete Kündigung greift aber auch deshalb nicht durch, weil die Beklagte keinen Kündigungsgrund hat. aaa) Kein Verstoß gegen die Mindestabnahmeverpflichtung Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin gegen die Mindestabnahmever-pflichtung des „Exclusive Manufacturing Agreement" (EMA) verstoßen hat. Der Klägerin ist zunächst zuzustimmen, dass Ziff. 2.2. des EMA keine Basis für eine Kündigung des TTA ist. Es ist zwar zutreffend, dass eine wesentliche Verletzung des EMA als wesentlicher Vertragsbruch gemäß dem TTA gilt (vgl. Ziff. 7.2 TTA). Als eine wesentliche Verletzung des EMA ist aber nach Auffassung der Kammer nicht eine Minderbestellung nach Maßgabe der Ziff. 2.2 EMA anzusehen. Denn dagegen spricht der Wortlaut dieser Regelung. Demnach muss sich der Produzent bei einer Minderbestellung (kleiner als 80 % des Vorjahres) bei seinen Lieferanten um Reduzierung seiner Lieferungen bemühen, um Verluste gering zu halten und darf insbesondere nicht auf entgangenen Gewinn klagen: „In case that the Distributor cannot meet such minimum orders (= forecast minus 20 %), the Producer shall make best efforts to reduce ist directly related orders with Producer's sub suppliers in order to mitigate ist losses and reduce the increase of costs. The Producer shall in such in-stance not claim for lost profits from the distributor." Allein die Klausel, das der Produzent - also die Beklagte - nicht das Recht hat, auf entgangenen Gewinn zu klagen, belegt nach Auffassung der Kammer, dass eine Verletzung der Mindestabnahmeverpflichtung keine wesentliche Verletzung des TTA darstellt. Denn wenn der Produzent noch nicht einmal einen aus der Verletzung der Mindestabnahmeverpflichtung resultierenden entgangenen Gewinn einklagen darf -eine minderschwere Sanktion gegenüber der Kündigung des gesamten Vertragswerks - steht ihm auch nicht die größere Sanktion der Kündigung des TTA zu. Aus den dargestellten Erwägungen kann es hier offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich gegen die Mindestabnahmeverpflichtungen verstoßen hat, was sie substan-tiiert und nachvollziehbar bestreitet. bbb) Verstoß gegen Exklusivitätsvereinbarung Die Klägerin hat auch nicht gegen die Exklusivitätsvereinbarung in Ziff. 3.1 des TTA verstoßen. Anders als ein Verstoß gegen die Mindestabnahmeverpflichtung wäre ein Verstoß gegen die Exklusivitätsvereinbarung in 3.1 des TTA sicherlich ein wesentlicher Vertragsverstoß und würde die Beklagte grundsätzlich zur Kündigung des Vertrages berechtigen. Das Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf einen solchen Verstoß ist aber nicht erheblich. Die Klägerin hat in ihrer Replik vom 13. Oktober 2011, Seite 24, bestritten, dass die Fotografien B 4 - B 14 vor dem 1. Januar 2011 entstanden seien. Zudem verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass es sich bei den als fremdproduziert von der Beklagten aufgeführten Produkten „Cult Mokai 0,7 l", CULT Raw Energy Shots" und „CULT Mojo 0,275 l" nicht um Produkte handele, die im Anhang Exhibit 1 zum EMA aufgeführt sind. Der Vortrag der Beklagten, dass durch Exhibit 1 zum EMA gerade keine Begrenzung der Exklusivität erfolgen sollte, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut in Ziff. 3.1 des TTA. Denn dort wird bestimmt, dass bis zum 31. Dezember 2010 „the Buyer agrees to have the Products („Products" mean the products listed in Exhibit 1 of the Exclusive Manufacturing Agreement) (...) produces ex-clusively by the Seller (...)". Dementsprechend hat die Beklagte einen Verstoß gegen die Exklusivitätsverpflichtung nicht schlüssig dargelegt. 2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch als Sekundäranspruch aus dem TTA in Verbindung mit § 242 BGB zu. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin mitzuteilen, wo sich die erforderlichen Dokumente befinden und welche Dokumente im Einzelfall für den jeweiligen Staat bzw. die jeweilige Institution existieren. Denn der Klägerin steht aus dem TTA als Sekundäranspruch ein Anspruch auf Herausgabe der Dokumente zu. 3. Der Klägerin steht die geltend gemachte Vertragsstrafe gemäß Ziff. 7.3 in Höhe von € 160.000,-- zu. a) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Übertragung für sämtliche 31 Marken, die in Appendix A (Anlage K 2) aufgelistet sind, nicht nachgekommen. Insoweit steht der Klägerin für nur einen Monat der geltend gemachte Anspruch auf die Vertragsstrafe in Höhe von € 155.000,-- zu. Die Fälligkeit des Übertragungsanspruchs für die streitgegenständlichen Marken ist sofort eingetreten. Dies ergibt sich aus Ziffer 2.1 des TTA. Soweit die Klägerin irgendwelche Mitwirkungspflichten hatte, waren die nicht maßgeblich für die Übertragungserklärungen der Beklagten, die diese - entsprechend dem Wortlaut von Ziff. 2.1 des TTA - ohne jegliche Mithilfe der Klägerin erfüllen konnte. b) Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen der Nichteintragung der amerikanischen Marke 7 (USA). Denn insoweit hat die Beklagte im Appendix A die zukünftige Eintragung der Marke zugesichert. Dort steht zwar der Hinweis „n n. erteilt"; die Beklagte wollte aber für den zukünftigen Bestand der Marke eine Garantie abgeben. Dies folgt aus den Regelungen in Ziffer 5.1 des TTA. Die Beklagte hat in ihrer Klagerwiderung zwar bestritten, dass die Marke 7 (USA) nicht entstanden ist. Diesem Vortrag steht aber die Erklärung des „US Patent and Trademark Office" (Anlage K 4) entgegen. Dementsprechend steht der Klägerin eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,-- zu. c) Soweit die Klägerin die Nichtregistrierung bzw. Nichteintragung der mexikanischen Markenanmeldung Nr. 5 als vertragstrafensanktionierte Verletzung des TTA rügt, ist die Klage abzuweisen. Denn die Beklagte hat insoweit den Vortrag der Klägerin bestritten; die Klägerin hat ihrerseits keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass die Marke in Mexiko tatsächlich nicht eingetragen wurde. d) Der Zinsanspruch für den als Vertragsstrafe geschuldeten Betrag folgt aus § 291 BGB. II. Die Widerklage wird abgewiesen. 1. Die Anträge zu 1. - 3. der Widerklage sind abzuweisen, da das Vorbringen der Beklagten zur Verletzung der Exklusivitätsvereinbarung nicht schlüssig ist. Denn die von der Beklagten als fremdproduziert aufgeführten Produkte „Cult Mokai 0,7 l", CULT Raw Energy Shots" und „CULT Mojo 0,275 l" sind keine Produkte handele, die im Anhang Exhibit 1 zum EMA aufgeführt sind. Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, diese Produkte von der Beklagten produzieren zu lassen. Denn die Exklusivitätsvereinbarung galt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die im Exhibit 1 zum EMA aufgeführten Produkte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Exklusivitätsvereinbarung verwiesen werden. 2. Der Unterlassungsantrag zum EAN-Code (Ziff. 4. der Widerklage) ist ebenfalls nicht begründet. Die Beklagte hat ihren Anspruch auf Unterlassung insoweit nicht weiter rechtlich begründet. Es ist nicht ersichtlich, ob sie ihren Unterlassungsanspruch auf Irreführungsgesichtspunkte stützt oder auf die Verletzung vertraglicher Pflichten. Sie führt insoweit lediglich aus, die Klägerin habe einen fremden Code benutzt, der im Eigentum der von der Beklagten beauftragten Produzentin stehe. Die Beklagte werde damit etwaigen Schadensersatzansprüchen der Produzentin ausgesetzt. Dieser Vortrag ist zu vage und unsubstantiiert, um einen Unterlassungsanspruch schlüssig belegen zu können. Der EAN-Code - EAN steht für European Article Number - stellt eine international unverwechselbare Produktkennzeichnung für Handelsartikel dar. Er wird an Hersteller auf Antrag als Global Location Number vergeben. Die Vorteile des EAN-Codes sind eine schnellere Registrierung der Waren an der Kasse, höhere Sicherheit (weniger Tippfehler), Erleichterung des Warenverkehrs, kein Preisetikett an der Ware nötig sowie transparente, weltweite Standardisierung (vgl. Wikipedia-Eintrag „European Article Number"). Allerdings hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Verkehr an den EAN-Code irgendwelche Herkunftsvorstellungen knüpft. Der Vertreiber des jeweiligen Cult-Produktes wird auf der Verpackung genannt. Auf den Fotografien, die die Beklagte für den angeblichen Missbrauch des EAN-Codes eingereicht hat (Anlagen B 7 - B 14), ergibt sich, dass jede bzw. Flasche der Marke „Cult" den Hinweis: Produced for: CULT A/S DK-8240 Risskov enthält. Dementsprechend wird sich der Verbraucher für etwaige Fragen nach dem Hersteller an die Firma „Cult A/S" wenden, diesen aber nicht zwingend über den EAN-Code ermitteln. Selbst wenn Verbraucher fälschlicherweise die Inhaberin des EAN-Codes ermitteln sollte, folgt daraus nicht, dass der Beklagten dadurch ein Schaden entstehen könnte. Einen derartigen etwaigen Schaden hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt. Dementsprechend steht der Beklagten auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin zu. 3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beklagten auch kein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin zusteht. III. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Kammer ist nicht verpflichtet, gemäß § 156 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn die Kammer hat weder ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten nach § 139 ZPO verletzt, noch hat die Beklagte nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580 ZPO) bilden. Der Einwand der Erfüllung ist selbst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung von der Beklagten nicht stichhaltig vorgetragen worden. Denn die Klägerin hat mit der Klage zum einen die dingliche Übertragung der Marken verlangt und zum anderen die Umschreibung der Marken im jeweiligen Markenregister. Für die Marken, bei denen die Umschreibung schon stattgefunden hat, begehrt die Klägerin lediglich die dingliche Übertragung. Dementsprechend belegt die Umschreibung diverser Marken, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. April 2012 behauptet, nicht die Erfüllung des vertraglichen Anspruchs aus Ziff. 2.1 des TTA. Vielmehr belegt dieses Vorbringen den Sachvortrag der Klägerin. Eine Schriftsatzfrist musste die Kammer der Beklagten zudem nicht einräumen, da die Beklagte eine solche ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2012 nicht beantragt hat. Es liegt auch kein Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund im Sinne der Vorschriften der §§ 579, 580 ZPO vor. Der Umstand, dass die Beklagte nunmehr angeblich eine Ausfertigung des Appendix D vorgefunden hat, stellt keinen derartigen Grund dar. Denn eine Wiedereröffnung ist nur geboten, wenn die Kammer bei ihrer Entscheidungsfin-dung eine Urkunde heranzieht, für die der jeweilige Antragsteller vorträgt und glaubhaft macht, diese sei gefälscht (§ 580 Nr. 2 ZPO). Für den Appendix D behauptet die Beklagte aber lediglich eine Unterzeichnung durch H Z , nicht aber, dass die ursprünglich als Anlage K 2 eingereichte Urkunde gefälscht war. IV. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, § 709 ZPO. Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen dänischen Rechts. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Die Parteien streiten über die Verpflichtungen aus einem „Trademark Transfer Agreement". Am 27. Februar 2009 schlossen die Parteien ein sog. Trademark Transfer Agreement", wie aus der Anlage K 2 ersichtlich. Darin ist unter anderem folgendes vereinbart worden (in deutscher Übersetzung des Originaldokuments): ÜBERTRAGENDE VERMÖGENSWERTE 2.1. Der Verkäufer hat - kraft dieser Vereinbarung - sofort bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung jegliche Marken, die im Anhang A aufgelistet sind, an den Käufer zu übertragen und diesem bereit zu stellen, und zwar frei aller Hypotheken, Belastungen, Rechte Dritter und Sicherungsrechte (...) 2.2. Ab der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ist es demzufolge dem Verkäufer nicht gestattet, die Marken in irgendeiner Weise zu verwerten. Insbesondere ist es dem Verkäufer, seinen Eigentümern und verbundenen Unternehmen nicht gestattet, Geschäfte unter dem Firmennamen „Cult" oder einem damit verwechselbaren ähnlichen Namen für eine beliebige Warengruppe zu tätigen. In dem Maße, wie der Verkäufer gegenwärtig unter dem Namen „Cult" oder einem damit verwechselbaren ähnlichen Namen tätigt, hat der Verkäufer diese Namen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung zu ändern. Ungeachtet des Vorstehenden hat der Verkäufer und/oder ein vom Verkäufer benanntes Unternehmen das Recht, alle für den Käufer und nur für den Käufer hergestellten Produkte mit der Kennzeichnung „Hergestellt durch die Cult Production AG" zu versehen. (…) 3. LIEFERPFLICHTEN UND WETTBEWERB Bis zum 31. Dezember 2010 („Lieferzeitraum") erklärt sich der Käufer einverstanden, die Produkte (...) für die Märkte innerhalb der EU, in Norwegen und Island ausschließlich vom Verkäufer oder einem von ihm benannten und mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen entsprechend des Exklusiv-Herstellungsvertrages (Anhang C) produzieren zu lassen. (...) 7. VERTRAGSBRUCH, DRITTVERZUG, VERTRAGSSTRAFE 7.1. Bei einer wesentlichen Vertragsverletzung kann die nicht vertragsbrüchige Partei diese Vereinbarung kündigen, falls die vertragsbrüchige Partei den Vertragsbruch nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von Seiten der nicht vertragsbrüchigen Partei behebt. (.) 7.2. Eine wesentliche Verletzung des Exklusiv-Herstellungsvertrages gilt ebenfalls als wesentlicher Vertragsbruch laut dieser Vereinbarung. Eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung stellt ebenfalls eine wesentliche Verletzung des Exklusiv-Herstellungsvertrags dar. 7.3. Gemäß Klausel 7.1 hat der Verkäufer für jede Verletzung der Klauseln 2.1, 2.2, 3.3 und 5 eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen. Für die Zwecke der Berechnung dieser Vertragsstrafe gilt jeder Monat, in dem die Vertragsverletzung weiter besteht, als eine separate Vertragsverletzung. (…) Die Parteien vereinbarten weiter mit Datum vom 27. Februar 2009 Exklusivherstel-lungsvertrag („Exclusive Manufacturing Agreement - Anlage B 1). Dort heißt es unter anderem: 2.2. Orders: The Distributor warrants a minimum order for the calendar year 2009 of at least 80 % (...) of the total orders in units made between the Parties in the calendar year related to the Products and measured in total units of the Products, which will be binding for both parties. The same applies for calendar year 2010, however a detailed forecast has to be delivered to the Distributor no later than June 30th 2009. In case that the Distributor cannot meet such minimum orders (= forecast minus 20 %), the Producer shall make best efforts to reduce its directly related orders with Producer's sub-suppliers in order to mitigate its losses and reduce the increase of costs. The Producer shall in such instance not claim for lost profits from Distributor. 4. Exclusivity 4.1 Until 31 December 2010 (the „Delivery Period") the Distributor agrees to have all Products related to the transferred trademarks Cult for markets within the EU, Norway and Iceland exclusively produced by the producer. (...) 5. Cross default 5.1 A material breach of this Exclusive Manufacturing Agreement shall constitute a material breach un-der the Trademark Transfer Agreement, a copy of which is attached to this Agreement. A material breach of the Trademark Transfer Agreement shall also constitute a material breach under this Exclu-sive Manufacturing Agreement. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Übertragung sämtlicher Im Appendix A aufgelisteten Marken. Da die beiden ebenfalls im Appendix A aufgelisteten Marken - Mexiko, Klasse 30, „Anmelde-Nr." entsprechend Appendix A: 5 - USA, Klasse 33, „Anmelde-Nr." entsprechend Appendix A: 7 nicht entstanden sind, verlangt die Klägerin insoweit von der Beklagten Schadensersatz. Die im Appendix A aufgeführte mexikanische Marke mit der Anmelde-Nr. 5 seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits seit drei Jahren gelöscht gewesen. Die Klägerin führt insoweit aus, tatsächlich habe die mexikanische Wortmarke „Cult" mit der Anmelde-Nr. 5 übertragen werden sollen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Klägerin bereits € 100.000,-- als Kaufpreis an die Beklagte gezahlt. Am 2. März 2009 zahlte die Klägerin an die Beklagte den noch ausstehenden Kaufpreis von € 1,1 Mio., wie sich auch aus dem Überweisungsbeleg Anlage K 5 (Übersetzung Anlage K 6) ergibt. Die Klägerin hat die Beklagte wiederholt aufgefordert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgenannten streitgegenständlichen Marken auf die Klägerin zu übertragen. Die letzte Aufforderung erfolgte am 14. Oktober 2010 (Anlage K 7). Die Beklagte hat die Markenrechte aus dem Appendix A des Trademark Agreement bis heute nicht übertragen. Die Klägerin verlangt neben der Übertragung der Markenrechte die Herausgabe von Dokumenten wie dem Schriftverkehr mit dem Markenamt, die Korrespondenz mit anderen Markeninhabern, Abgrenzungsvereinbarungen, Eintragungsurkunden etc.. Weiterhin verlangt sie von der Klägerin die Zahlung von Vertragsstrafe im Wege der Teilklage von € 165.000,--gemäß Ziff. 7.1 des TTA. Die Beklagte schulde für den Zeitraum 1. März 2009 bis 31. März 2009 insgesamt € 155.000,--. Dieser Betrag berechne sich nach dem in Ziffer 7.3 fixierten Grundbetrag von € 5.000,-- sowie dem Umstand, dass die Beklagte insgesamt 31 Marken nicht übertragen habe. Weiterhin verlangt die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 10.000,-- wegen von Ziff. 5.1 (i) und 5.1 (ii). In 5.1 (i) habe die Beklagte eine umfassende Garantie für den Bestand der Markenrechte übernommen. Die Eintragung der mexikanischen Markenanmeldung Nr. 5 sei aber bereits im Jahr 2006 abgelehnt worden. Das Markenrecht sei damit nicht wirksam entstanden. Die Beklagte habe zudem die Verletzung der Garantie aus 5.1 (ii) übernommen. Die Eintragung der US-Marke Nr. 7 sei aber am 17. August 2009 abgelehnt worden, da der Anmelder es versäumt habe, eine Erklärung zur Nutzung der Marke abzugeben. Auch insoweit verlangt die Klägerin die Vertragsstrafe lediglich für den Zeitraum 1. März 2009 bis 31. März 2009. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr gegenüber nicht den Rücktritt erklärt. Die Beklagte habe den Rücktritt auch nicht angedroht; es lägen auch keine Rücktrittsgründe vor. (1) Die Behauptung der Beklagten, sie sei mit Schreiben vom 30. April 2010 (vorab per Fax) vom Vertrag zurückgetreten, sei frei erfunden und daher unzutreffend. Die Klägerin habe ein Schreiben vom 30. April 2010 (Anlage B 17) nie erhalten, weder im Original noch „vorab per Fax". Die Klägerin habe zu dem genannten Zeitpunkt keinen Faxanschluss gehabt. Es verwundere daher nicht, dass auf dem als Anlage B 17 vorgelegten Schreiben keine Faxnummer aufgeführt sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem angeblich versandten Schreiben vom 30. April 2010 (Anlage B 17), dass die Beklagte nicht vom Vertrag zurückgetreten sei, sondern ihn gekündigt habe. Das Wort „terminate" stehe für eine Beendigung der Verträge „ex nunc". Im Kontext eines Vertrages werde „terminate" im englischen Sprachgebrauch für kündigen verwendet. Es sei daher allenfalls eine Beendigung der Leistungspflichten für die Zukunft erfolgt. Zudem habe die Beklagte einen etwaigen Rücktritt nicht angekündigt. Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Beklagten, diese habe den Rücktritt mit einem Schreiben vom 11. März 2010 (Anlage B 3) angekündigt. Die Klägerin habe dieses Schreiben nie erhalten, und zwar weder im Original als Brief noch per Fax. Die Beklagte habe auch keinen Rücktrittsgrund gehabt. Die von der Beklagten behaupteten Verstöße lägen nicht vor; das Verhalten der Firma Cult A/S müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. (2) Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin bzw. Cult A/S habe ihre sich aus dem EMA ergebenden Verpflichtungen zur Abnahme von Mindestmengen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 nicht erfüllt, seien schlicht falsch. Die Beklagte vermöge bereits die auf Seite 5 der Klagerwiderung behaupteten Mengen nicht zu substantiieren. Es fehle bereits jegliche Aufstellung der einzelnen Bestellungen, des jeweiligen Datums und der jeweiligen Bestellmenge. Cult A/S habe sämtliche sich aus dem EMA ergebenden Mindestabnahmeverpflichtungen erfüllt. Die Beklagte habe den Text von Ziffer 2.2 des EMA fehlerhaft übersetzt. In Ziffer 2.2 EMA sei festgeschrieben, dass sich die Mindestabnahme nur auf die Gesamtsumme der bestellten Einheiten aller Produkte des jeweiligen Vorjahres beziehe, nicht jedoch auf einzelne Produkte. Die Öffnungsklausel in Bezug zur Mindestabnahme habe die Beklagte ganz unterschlagen. (3) Nachdem der von den Parteien prognostizierte Absatz der Vertragsprodukte hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei, hätten die Parteien des EMA vereinbart, dass die Beklagte auch andere als in Exhibit 1 zum EMA aufgelistete Produkte der Cult A/S produziere, sofern und soweit dies nötig sei, die im EMA vereinbarten Min-destabnahmemengen zu erreichen. Obwohl Cult A/S günstigere Alternativangebote für die Produktion von Produkten vorgelegen hätten, die nicht in Exhibit 1 zum EMA aufgeführt seien, habe sie zur Erreichung der vereinbarten Mindestabnahmemengen diese fortan bei der Beklagten produzieren lasse (Bl. 105). Dies sei von den Parteien in einer Sitzung am 4. September 2009 auf I vereinbart worden. (4) a) Die Beklagte behaupte unzutreffend, die Klägerin habe im Jahr 2009 lediglich folgende Produkte abgenommen: Produkt Cult Shaker, 0,275 l - 6.264.408 Einheiten Produkt Cult Shaker Alu, 0,275 l - 276.888 Einheiten Produkt Cult Shaker, 0,7 l - 259.896 Einheiten Dies entspreche einer tatsächlichen Gesamtzahl von 6.801.192 Produkteinheiten. Tatsächlich habe die Beklagte im Jahr 2009 insgesamt 19.877.776 Produkteinheiten mit einem Gesamtwert von € 3.973.167,86 für Cult A/S produziert. Dies ergebe sich aus den Rechnungen (Anlagenkonvolut K 12) b) Die Beklagte behaupte unzutreffend, die Klägerin habe im Jahr 2010 lediglich folgende Produkte abgenommen: Produkt Cult Shaker, 0,275 l - 3.619.944 Einheiten Produkt Cult Shaker Alu, 0,275 l - 0 Einheiten Produkt Cult Shaker, 0,7 l - 50.898 Einheiten Dies entspreche einer tatsächlichen Gesamtzahl von 3.670.812 Produkteinheiten. Tatsächlich habe die Beklagte im Jahr 2010 insgesamt 18.210.211 Produkteinheiten mit einem Gesamtwert von € 3.442.485,71 für Cult A/S produziert. Dies ergebe sich aus den Rechnungen (Anlagenkonvolut K 13). Dies entspreche 91,6 % der im Kalenderjahr 2009 erfolgten Bestellungen. (5) Zudem stelle das Nichterreichen von Mindestabnahmemengen keinen Kündigungsgrund dar. Dies ergebe sich schon aus der Öffnungsklausel in Ziff. 2.2 des EMA. Denn danach sei die Beklagte zur Schadensbegrenzung verpflichtet gewesen. (6) Die Klägerin habe auch nicht gegen die Exklusivitätsvereinbarung verstoßen. Die Behauptungen der Beklagten seien nicht zutreffend. Die Behauptungen der Beklagten seien unsubstantiiert. Sie habe zunächst nicht dargelegt, von wem die Anlagen B 4 - B 14 erstellt worden seien. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass diese Fotografien vor dem 1. Januar 2011 entstanden seien. Zudem sei Cult A/S nach den Verträgen nur zur Herstellung der Produkte verpflichtet, die in dem in Ziff. 3.1 des TTA in Bezug genommenen Exhibit 1 aufgelistet seien. Diese Aufstellung liste 19 Produkte auf; die von der Beklagten zitierten Produkte „Cult Mokai 0,7 Liter", „Cult Raw Energy Shots" und „Cult Mojo 0,275 Liter" seien in dieser abschließenden Aufzählung nicht enthalten. (7) Die Klägerin habe auch keine Markenverletzung begangen. Die Klägerin sei bereits seit 1999 Eigentümerin der Marke „Cult" für das Territorium Dänemark. Soweit erkennbar, seien sämtliche Produkte, die die Beklagte mit den Fotografien Anlage B 4 - B 14 vorgelegt habe, ausschließlich dänisch beschriftet. Die Klägerin bestreitet, dass die angeführten Produkte für irgendeinen Markt außerhalb Dänemarks hergestellt worden seien. (8) Zudem habe die Klägerin die Herstellung der Produkte mit der Beklagten abgestimmt. Die Klägerin habe mit der Beklagten und ihrer Produzentin seit 2009 in Verhandlungen gestanden, um weitere Produkte herzustellen, die nicht vom EMA erfasst gewesen seien. Erst als deutlich geworden sei, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Produktionskapazitäten bereitzustellen, habe die Klägerin andere Produzenten beauftragt. Bereits im Jahre 2008 habe es Verhandlungen mit der Beklagten über die Herstellung der Produkte „Power Shot" und „Mokai" = „Cider „Elderflower" gegeben. Dies ergebe sich aus einer E-Mail vom 9. Dezember 2008 (Anlage K 16). Die Beklagte sei im August 2009 auch aufgefordert worden, ein Angebot für die Produktion des „Shaker" abzugeben (Anlage K 17). Die Beklagte sei von Cult A/S im August 2009 informiert worden, dass die Produkte „Mokai" und „Shaker" von einem anderen Produzenten hergestellt würden (Anlage K 19). (9) Die Ausführen der Beklagten zum EAN-Code seien nicht zutreffend. Sofern sich die Beklagte hinsichtlich des EAN—Codes auf die Anlagen B 9 - B 11 beziehe, seien diese Zahlen als EAN-Code laut Auskunft der Datenbank GEPIR der CULT-DIVISION Zentrale M D , zugeordnet. Dieses Unternehmen sei weder Partei des TTA noch des EMA. Der in Frage kommende EAN-Code stehe damit nicht der Beklagten zu. Es sei zudem nicht klar, wie der Beklagten aus der Verwendung des EAN-Codes ein Nachteil entstanden sein solle. Es sei nicht ersichtlich, wieso es der Zustimmung der Beklagten bedürfe. Eine Verletzung von Ziff.. 2.8 sei nicht gegeben, weil dort eine Verwendung des EAN-Codes nicht geregelt sei. (10) Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin es unterlassen habe, über eine Vertragsverlängerung zu verhandeln. Dieser Vorwurf sei grotesk, nachdem die Beklagte es bis zum heutigen Tage verweigert habe, die streitgegenständlichen Marken auf die Klägerin zu übertragen. Zudem habe die Beklagte mit einer E-Mail vom 25. Oktober 2010 ausdrücklich erklärt, dass sie nicht länger mit der Klägerin zusammenarbeiten wolle (Anlage K 23). Die Klägerin beantragt, im Wesentlichen wie erkannt, bis auf einen Teil der verlangten Vertragsstrafe. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt widerklagend, 1. die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter oder mit der Markenbezeichnung „Cult" im Zeitraum 27.02.2009 bis 31.12.2010 in der EU, Norwegen und Island im Auftrag der Klägerin hergestellten, jedoch nicht von der Beklagten produzierten Erzeugnisse wie insbesondere „Cult Modjo", „Cult Raw Energy Shot" und „Cult Mokai" zu erteilen und dabei insbesondere Angaben über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten und bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die Ware bezahlt wurde. 2. Die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Klägerin vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen im Zeitraum 27.02.2009 bis 31.12.2010 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung a. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, EAN-Codes, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, b. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns c. wobei es der Klägerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Beklagten einem von dieser zu benennenden vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Klägerin dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist. 3. Die Beklagte beantragt weiter, die Klägerin zu verurteilen, die nach gem. Ziff. 1 produzierten Erzeugnisse zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Erzeugnisse zu vernichten. 4. Die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den EAN-Code 4 der Beklagten zu verwenden, nämlich unter diesem Code Getränke einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder diesen Code in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. 5. Die Beklagte beantragt weiter, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Vortrag der Klägerin sei unvollständig. Die Parteien hätten neben dem Trademark-Transfer-Agreement auch einen exklusiven Herstellungsvertrag mit der Abnahmeverpflichtung von Mindestmengen geschlossen (Anlage B 1). Die Klägerin habe gegen beide Verträge in gravierender Weise verstoßen, so dass die Beklagte den Rücktritt von beiden Verträgen erklärt habe. Grund für den Rücktritt sei insbesondere der Verkauf von Getränken unter dem Markennamen „Cult", die zudem - anders als vertraglich vereinbart - nicht durch die Beklagte hergestellt worden seien, sondern durch unberechtigte Dritte. Beide streitgegenständlichen Vertragswerke gingen davon aus, dass die Beklagte bis zum 31. Dezember 2010 alleinige Herstellerin der von der Klägerin zu vertreibenden Getränke unter der Bezeichnung „Cult" habe sein sollen. Die Klägerin habe aber trotz mehrfachen Untersagens durch die Beklagte in unbekannter Menge mehrere Produktreihen im Vertragsgebiet vertrieben, die nicht von der Beklagten hergestellt worden seien. Die Beklagte habe davon nur zufällig erfahren. Die Klägerin habe im Einzelnen - die im Anhang 1 zum Markenübertragungsvertrag genannten Mindestmengen nicht abgenommen; - ohne Wissen der Beklagten drei verschiedene Produktreihen unter der Markenbezeichnung „Cult" innerhalb und außerhalb Dänemarks, auch im Gebiet der EU, unter teilweiser Verwendung des EAN-Codes der Beklagten vertrieben; - entgegen dem Exklusivherstellungsvertrag es unterlassen, trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte über die Vertragsverlängerung des Exklusivherstellungsvertrages zu verhandeln. (1) Gemäß Ziff. 2.2 des Herstellungsvertrages sei die Klägerin verpflichtet gewesen, im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eine Mindestmenge in Höhe von jeweils 80 % der Vorjahresproduktion der Beklagten abzunehmen. Dies habe die Klägerin nicht getan. Im Jahr 2009 hätte sie, unter Berücksichtigung der Zahlen des Jahres 2008, mindestens folgende Mengen abnehmen müssen: Cult Shaker 0,275 Liter 9.356.332 Einheiten Cult Shaker Alu 0,275 Liter 389.913 Einheiten Cult Shaker 0,7 Liter 618.758 Einheiten Abgenommen habe die Klägerin tatsächlich im Jahr 2009 jedoch nur: Cult Shaker 0,275 Liter 6.264.408 Einheiten Cult Shaker Alu 0,275 Liter 276.888 Einheiten Cult Shaker 0,7 Liter 259.896 Einheiten Im Jahr 2010 habe die Klägerin folgende Mengen abgenommen: Cult Shaker 0,275 Liter 3.619.944 Einheiten Cult Shaker Alu 0,275 Liter 0 Einheiten Cult Shaker 0,7 Liter 50.868 Einheiten (2) Die Beklagte habe Anfang März 2010 zufällig erfahren, dass die Klägerin im Bundesgebiet und in Dänemark Produkte unter der Marke „Cult", nämlich „Cult Modjo", „Cult Energy" und „Cult Mokai" verkauft habe, die nicht von der Beklagten hergestellt worden sei. Die Klägerin habe die Beklagte nicht über diesen Umstand unterrichtet. - Das Produkt „Cult Mokai 0,7 Liter" sei fremdproduziert worden. Darüber sei A S Anfang März 2010 von einem Mitarbeiter der Cult A/S in Dänemark, M J , informiert worden. - Das Produkt „CULT Raw Energy Shots" sei ebenfalls fremdproduziert worden. Darüber seien die Mitarbeiter der Beklagten, H Z und M Di , anlässlich eines Treffens im März 2010 in A im Büro der Klägerin informiert worden. - Das Produkt „Cult Modjo 0,25 l" sei fremdproduziert worden. Der Etikettenlieferant der Klägerin, die Firma R aus 1 G , habe der Beklagten im März 2010 versehentlich eine Layoutfreigabe für die Fremdproduktion zugesendet. Die Produkte seien zumindest in den Clubs C -D und B H , den Supermarktketten C DK und D S sowie in der Tankstellenkette Q in Dänemark vertrieben worden. Der Vertrieb sei auch in Deutschland erfolgt, und zwar in den Filialen F und H der C GmbH H . Bei dem Produkt „CULT Raw Energy Shots" sei von der Klägerin sogar ein ihr zustehender EAN-Code verwendet worden, so dass sie gegenüber Dritten als vermeintlicher Hersteller der Produkte ausgegeben worden sei. Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten gegen den Exklusivherstellungsvertrag verstoßen. Die Produkte hätten bis zum 31. Dezember 2010 exklusiv und ausschließlich von der Beklagten hergestellt werden müssen. Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten gegen das Trademark Transfer Agreement und das Exclusive Manufacturing Agreement verstoßen. (3) Spätestens im Sommer 2009 sei die Klägerin von der Beklagten aufgefordert worden, Vertragsverhandlungen über die Verlängerung der Lieferbeziehungen aufzunehmen, wie es in Ziff. 3.2 des Trademark Transfer Agreement vereinbart worden sei. Dieser Aufforderung sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei von ihr mehrfach unter Androhung des Rücktritts aufgefordert worden, sich vertragsgerecht zu verhalten und Auskunft über den illegalen Verkauf von Cult-Produkten zu erteilen, und zwar zunächst mit einem Schreiben der Beklagten vom 11. März 2010. Weitere außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgten am 16. April 2010 und am 30. April 2010. Eine Reaktion der Klägerin sei nicht erfolgt, so dass die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2010 (Anlage B 17) vom Vertrag zurückgetreten sei. Das vertragswidrige und illegale Verhalten der Klägerin zeige, dass diese sich die Markenrechte aus dem Trademark Transfer Agreement für einen geringen Preis erschleichen und die geschuldete Gegenleistung nicht habe erbringen wollen. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin bestreitet die Beklagte, dass die Marken - Mexiko, Klasse 30, Anmeldenr. nach Appendix A: 5 ; - USA, Klasse 33, Anmeldenr. nach Appendix A: 7 nie wirksam entstanden sei und nicht klageweise habe übertragen werden können. Weiterhin bestreitet die Beklagte dass die Eintragung der mexikanischen Marke bereits im Jahre 2006 endgültig abgelehnt worden sei. Der Vertragsstrafenanspruch sei nicht entstanden. Die Klägerin habe ihre Rechte verwirkt. Eine Fälligkeit zur Leistungspflicht sei gar nicht erst eingetreten, da sich die Beklagte frühestens ab September 2009 in Verzug befunden habe. Die von der Klägerin für die Übertragung der Markenrechte zu unterzeichnenden Unterlagen seien erst mit Schreiben vom 4. September 2009 an den Patentanwalt der Beklagten übermittelt worden. Dies habe die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 21. September 2009 (Anlage B 18) bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.