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Urteil

408 HKO 87/10

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:1021.408HKO87.10.0A
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Leitsätze
1. Ist in einem Franchisevertrag geregelt, dass das im Bereich des Blumenhandels tätige Franchiseunternehmen aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Partner mit Zahlungsverpflichtungen von länger als vier Wochen in Verzug ist und ist gleichzeitig ein Abmahnerfordernis geregelt, sind diese Regelungen für das Vertragsverhältnis so essentiell, dass sie nicht durch Schweigen des Franchisegebers auf einen längeren Zahlungsverzug des Franchisenehmers geändert werden können.(Rn.64) 2. Eine unterschiedliche Behandlung von Franchisenehmern ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf sachgerechten betriebswirtschaftlichen kaufmännischen Erwägungen fußt.(Rn.70) 3. Hat der Franchisenehmer keinerlei Tatsachen vorgetragen, die nachvollziehbar belegen, dass er gegenüber anderen Franchisenehmern in unfairer Weise benachteiligt wurde, steht ihm kein Schadenersatzanspruch wegen erhöhter Franchisegebühren zu.(Rn.76) 4. Hat der Franchisenehmer nicht substantiiert dargelegt, dass die Einkaufspreise des Franchisegebers unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 33, 20 Abs. 2 GWB überhöht waren und der Franchisegeber ihn durch seine Einkaufspreisgestaltung unbillig behindert hat, steht ihm auch kein Schadenersatzanspruch wegen überhöhter Einkaufspreise der Frischeprodukte zu.(Rn.79) 5. Die Kombination der Alleinbezugsverpflichtung mit einer nicht vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile begründet keine Unbilligkeit i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008, KVR 17/08, GRUR 2009, 424).(Rn.82)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird der Kläger/Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 14.559,17 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2010 zu zahlen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschließt: Der Streitwert wird auf € 137.484,08 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in einem Franchisevertrag geregelt, dass das im Bereich des Blumenhandels tätige Franchiseunternehmen aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Partner mit Zahlungsverpflichtungen von länger als vier Wochen in Verzug ist und ist gleichzeitig ein Abmahnerfordernis geregelt, sind diese Regelungen für das Vertragsverhältnis so essentiell, dass sie nicht durch Schweigen des Franchisegebers auf einen längeren Zahlungsverzug des Franchisenehmers geändert werden können.(Rn.64) 2. Eine unterschiedliche Behandlung von Franchisenehmern ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf sachgerechten betriebswirtschaftlichen kaufmännischen Erwägungen fußt.(Rn.70) 3. Hat der Franchisenehmer keinerlei Tatsachen vorgetragen, die nachvollziehbar belegen, dass er gegenüber anderen Franchisenehmern in unfairer Weise benachteiligt wurde, steht ihm kein Schadenersatzanspruch wegen erhöhter Franchisegebühren zu.(Rn.76) 4. Hat der Franchisenehmer nicht substantiiert dargelegt, dass die Einkaufspreise des Franchisegebers unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 33, 20 Abs. 2 GWB überhöht waren und der Franchisegeber ihn durch seine Einkaufspreisgestaltung unbillig behindert hat, steht ihm auch kein Schadenersatzanspruch wegen überhöhter Einkaufspreise der Frischeprodukte zu.(Rn.79) 5. Die Kombination der Alleinbezugsverpflichtung mit einer nicht vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile begründet keine Unbilligkeit i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008, KVR 17/08, GRUR 2009, 424).(Rn.82) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird der Kläger/Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 14.559,17 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2010 zu zahlen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschließt: Der Streitwert wird auf € 137.484,08 festgesetzt. I. Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Widerklage (II.) ist hingegen in der nunmehr geltend Höhe von € 14.559,17 begründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB analog wegen einer angeblich unwirksamen Kündigung der Beklagten zu. Der Kläger beruft sich für einen Teilbetrag des von ihm geforderten Schadensersatzes in Höhe von € 30.000.-- auf diese Regelung. § 89 a Abs. 2 HGB lautet wie folgt: Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlasst, dass der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Dem Kläger stünde demnach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, wenn seine Kündigungserklärung durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden wäre. Der Kläger beruft sich insoweit auf seine Kündigungserklärung vom 10. September 2009 (Anlage K 13). a) Diese Kündigungserklärung ist nach Auffassung der Kammer unwirksam, da die Beklagte schon wirksam mit dem Kündigungsschreiben vom 25. August 2009 (Anlage K 11) den Vertrag gekündigt hatte. Denn die Beklagte beruft sich insoweit zu Recht auf einen Zahlungsverzug des Klägers in Höhe von € 15.490,65. Diese Forderungen der Beklagten waren Ende Juni/Anfang Juli 2009 unstreitig zur Zahlung fällig; die Beklagte mahnte den Kläger mit den Schreiben vom 9. Juli 2009(Anlage B 4)/ 21. Juli 2009 (Anlage K 9) ab und führte die nicht bezahlten Rechnungsbeträge in diesem Schreiben im Einzelnen auf. Der Einwand des Klägers, der Rückstand basiere auf einer Zahlungslücke, die der Kläger „mit Zustimmung der Beklagten schon länger vor sich hergeschoben habe“, greift nicht durch. Eine solche stillschweigende Übereinstimmung der Parteien hat die Beklagte bestritten und der Kläger keinerlei Umstände substantiiert dargelegt, die eine Zustimmung der Beklagten belegen. Es handelt sich insoweit um eine bloße Behauptung des Klägers, die keinerlei Stütze in den Geschäftsbeziehungen der Parteien findet. Grundsätzlich ist es so, dass vertragliche Willenserklärungen auch durch schlüssiges Handeln abgegeben werden können. Dabei ist aber immer zu berücksichtigen, dass bloßes Schweigen in der Regel keine Willenserklärung darstellt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., Einf. v. § 116 BGB, Rdnr. 7). Die Erklärungswirkung des Schweigens kann sich grundsätzlich aus § 242 BGB ergeben, wenn der Schweigende nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern (Palandt/Ellenberger, aaO., Rdnr. 10). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass in der Zustimmung zum Bestehen einer Zahlungslücke eine Abänderung des Franchise-Vertrages läge, nämlich des Rechts der Beklagten auf fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. § 21 des Franchisevertrages regelt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. In § 21. 2 c) des Vertrages ist geregelt, dass B..... aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Partner mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber B..... von länger als vier Wochen in Verzug ist. Gleichzeitig regelt § 21 Abs. 3 das Abmahnerfordernis. Diese Regelungen sind für das Vertragsverhältnis so essentiell, dass sie nicht durch Schweigen der Beklagten auf einen längeren Zahlungsverzug des Klägers – den der Kläger im Einzelnen auch nicht substantiiert dargelegt hat – geändert werden konnten. Durch die Abmahnungen hat die Beklagte zudem gezeigt, dass sie diese Rückstände nicht weiter toleriert. Eine Genehmigung der Zahlungsrückstände von Seiten der Beklagten ist daher zu keinem Zeitpunkt erfolgt. b) Die fristlose Kündigung ist im Streitfall auch wirksam erfolgt, obwohl sie nicht durch Einschreiben/Rückschein erfolgte. Denn aus der Anlage B 5 ergibt sich, dass der Kläger die Abmahnung vom 9. Juli 2009 nicht von der Post abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugestellt war. Damit hat er den Zugang des Schreibens vereitelt. Dementsprechend musste die Beklagte sich überlegen, wie eine sichere Zustellung der fristlosen Kündigung bewirkt werden kann. Die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens – auch durch Hinterlegen des Schreibens im Ladenlokal – ist dabei ein rechtlich zulässiger Weg. Der Kläger hat unstreitig von der Kündigung Kenntnis genommen Die Kündigung durch ein Einschreiben/Rückschein ist zudem nicht im Franchise-Vertrag der Parteien vorgesehen. c) Die Kündigung ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Umstandes als wirksam anzusehen, dass das Kammergericht in einer Entscheidung vom 21. November 1997, Az. 5 U 5398/97 (BB 1998, 607) eine Kündigung binnen 10 Tagen nach Zahlungsaufforderung wegen Verstoßes der entsprechenden Vertragsklausel gegen § 9 AGBG für unwirksam gehalten hat und mindestens einen sechswöchigen Verzug gefordert hat. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen – denen § 21 Abs. 2 c) des Franchise-Vertrages möglicherweise nicht genügen würde – wäre eine solche Frist nach Verzugseintritt gewahrt. Denn die Beklagte hat den Kläger bereits mit der Abmahnung vom 9. Juli 2009 (Anlage B 4) in Verzug gesetzt. Diese Abmahnung hat der Kläger, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen war, treuwidrig nicht bei der Post abgeholt. Dementsprechend ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er schon deutlich vor dem 21. Juli 2009 von dem Zahlungsverlangen der Beklagten und dem eintretenden Verzug hätte Kenntnis erhalten können. Es kommt hinzu, dass sich die Fallgestaltung der Kammergerichtsentscheidung deutlich vom vorliegenden Sachverhalt unterscheidet, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Denn im vom KG entschiedenen Fall ging es um einen Franchisevertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren; dieser war für den Franchisenehmer mit erheblichen Investitionen verbunden. Der Vertrag sollte bereits dann gekündigt werden können, wenn ein rückständiger Betrag nicht binnen 10 Tagen nach Zahlungsaufforderung geleistet wurde. Zudem hatte im vom KG zu entscheidenden Sachverhalt der Franchisegeber den Franchisenehmer formularmäßig abgemahnt, was im Streitfall nicht der Fall war. d) Die Kündigungserklärung der Beklagten war auch nicht gemäß § 20 GWB unwirksam, weil möglicherweise andere Franchisenehmern der Beklagten niedrigere Franchisegebühren zahlten oder Mietkostenzuschüsse von der Beklagten erhielten oder aber wegen Zahlungsrückständen nicht gekündigt wurden. Denn insoweit hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass die anderen Franchisenehmer unter schwierigeren wirtschaftlichen Standortbedingungen tätig waren und dass die jeweiligen günstigeren vertraglichen Vereinbarungen mit diesen Franchisenehmern sachlich gerechtfertigt waren. Die Kammer verweist insoweit auf ihre weiteren Ausführungen zu § 20 GWB. Der Kläger hätte jedenfalls darlegen müssen, dass anderen Franchisenehmern, denen bei ähnlich hohen Zahlungsrückständen nicht gekündigt worden sei, in einer wirtschaftlich vergleichbaren Situation wie der Kläger waren. Denn insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine unterschiedliche Behandlung von Franchisenehmern dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie auf sachgerechten betriebswirtschaftlichen kaufmännischen Erwägungen fußt (vgl. Martinek, Handbuch des Vertriebsrechts, § 20 GWB, Rdnr. 40). Der Kläger hat insoweit lediglich behauptet, die Franchisenehmer F., G. und D. hätten Zahlungsrückstände von mehr als € 20.000,-- bei der Beklagten gehabt und seien von ihr dennoch nicht gekündigt worden. Dies ist in Bezug auf §20 Abs. 1 und 2 GWB kein hinreichend substantiierter Sachvortrag. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verlangens überhöhter Franchisegebühren für das Jahr 2007 in Höhe von € 30.919,37 aus den §§ 33, 20 GWB bzw. §§ 280, 242 BGB zu. a) Dabei ist zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Beklagte Normadressatin im Sinne des § 20 Abs. Abs. 2 Satz 1 GWB ist. Der Kläger, dies ist auch zu seinen Gunsten zu unterstellen, wird durch die Zahlung höherer Franchisegebühren im Vergleich zu anderen Franchisenehmern der Beklagten unterschiedlich behandelt im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. b) Es handelt sich im Streitfall aber nicht um eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung des Klägers; auch eine unbillige Behinderung des Klägers ist im Verhalten der Beklagten nicht zu sehen. Dabei geht die Kammer vom Vortrag des Klägers aus, die Franchisenehmer C. P. und L. F. hätten deutlich niedrigere Franchisegebühren als der Kläger gezahlt, nämlich nur 0,5 %. Zudem habe F. nur eine reduzierte Miete von € 1.662,-- statt € 3.323,40 an die Beklagte gezahlt. P. Franchisegebühr sei auf 1 % gesenkt worden; zudem habe sie ein Mietsponsoring von monatlich € 1.000,-- erhalten. Diese Behauptungen des Klägers sind zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig. Die Beklagte hat aber in ihrem Schriftsatz vom 22. März 2011 eingehend dargelegt, warum die Situation dieser beiden Franchisenehmer nicht mit der Situation des Klägers zu vergleichen sind. Die Standorte von F. und P. verfügten nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten über ein geringeres Umsatz- und Ertragspotential als der Standort des Klägers. F. hatte seine Betriebsstätte in der P.. Allee in B.; P. in H.. (B..). Die Beklagte hat unbestritten dargelegt, dass der Standort von F.s Ladengeschäft nur wenige Straßen entfernt von der S.. Allee lag und im Laufe der Jahre, also von 2005 bis 2009, zunehmend an Attraktivität verlor. Die Betriebseinnahmen waren in jedem Jahr deutlich rückläufig, was insbesondere auf den Neubau der S.. Allee Arcaden, einem Einkaufscenter in unmittelbarer Nähe, zurückzuführen war. Im Fall der Franchisenehmerin P. ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen, dass sich das Geschäft der Franchisenehmerin in der b.. Stadt H.. befand und sich dort eine relativ einkommensschwache Bevölkerungsstruktur fand. Der Ort hat etwa 26.000 Einwohner in einem – nach unbestrittener Darstellung der Beklagten – wirtschaftlich schwachen Umfeld. Nach ebenfalls unbestrittener Darstellung der Beklagten gab es bei der Franchisenehmerin P. rückläufige Umsätze, die darin begründet lagen, dass der nahegelegene Stadtteil B.- T.. in den Jahren von 2006 bis 2009 immer mehr an Bedeutung gewann. Die Umsätze der Franchisenehmerin P. sanken von € 324.354,-- im Jahr 2006 auf € 241.782,-- im Jahr 2009. Demgegenüber befand sich der Kläger in einer anderen Situation. Der Standort des Geschäftsbetriebs des Klägers befand sich in zentraler Fußgängerzonenlage von O., einer Stadt mit 118.000 Einwohnern. Es spricht einiges dafür, dass das wirtschaftliche Umfeld für den Kläger um einiges besser war als für die Franchisenehmer F. und P.. Dies zeigt sich auch an den jährlichen Betriebsergebnissen, die der Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 erzielte. Die Betriebseinnahmen des Klägers beliefen sich nach seinen eigenen Angaben in den Jahren 2006 bis 2009 auf € 511.813,42 (2006), € 593.510,48 (2007), € 558.723,41 (2008) und € 353.076,88 (bis September 2009), die Betriebsergebnisse auf € 34.954,76 (2006), € 51.130,79 (2007), € 43.244,83 (2008) und € 27.953,78 (bis September 2009). Die Umsätze des Klägers lagen damit deutlich über den Umsätzen der Franchisenehmerin P.. Die Betriebsergebnisse waren zudem seit dem Beginn des Franchiseverhältnisses im Jahre 2006 gestiegen. Lagen die Betriebsergebnisse noch im Jahre 2006 bei monatlich € 2.912,90, stiegen sie 2007 auf monatlich € 4.260,90, fielen 2008 auf monatlich € 3.603,74 und 2009 auf monatlich € 3.288,67 (unter Berücksichtigung der Vertragsdauer bis Mitte September 2009). Aber selbst im Jahr 2009 waren die Erlöse des Klägers noch deutlich höher als im Jahr 2006. Es kann zudem keine Rede davon sein, dass die Beklagte den Kläger in seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht unterstützte. Die Nachlässe, die die Beklagte dem Kläger entgegen der vertraglichen Abmachung gewährt hat, summierten sich auf unstreitig insgesamt € 31.537,73. Darin enthalten sind € 10.500,-- erlassene Einstiegsgebühr, € 2.481,03 vergünstigte Franchisegebühr, € 10.795,35 vergünstigte Untermiete sowie € 3.286,65 Mietnachlass. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes, dass eine unterschiedliche Behandlung von Franchisenehmern dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie auf sachgerechten betriebswirtschaftlichen kaufmännischen Erwägungen fußt (vgl. Martinek, Handbuch des Vertriebsrechts, § 20 GWB, Rdnr. 40), kann die Kammer keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Franchisenehmern wie etwa F. und P. feststellen. Sämtliche Vergünstigungen für die beiden genannten Franchisenehmer hat die Beklagte nachvollziehbar begründet. Der Kläger hat demgegenüber keinerlei Tatsachen vorgetragen, die nachvollziehbar belegen, dass er gegenüber F. und P. in unfairer Weise benachteiligt wurde. Ein Schadensersatzanspruch wegen erhöhter Franchisegebühren steht dem Kläger gegen die Beklagte daher nicht zu, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Regelungen in den §§ 280, 242 BGB. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie zu den §§ 33, 20 GWB. 3. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 33, 20 Abs. 1 und 2 GWB sowie aus den §§ 280 242 BGB wegen überhöhter Einkaufspreise zu. a) Dabei teilt die Kammer nicht die Auffassung des Klägers, dass die Regelung in Ziff. 1.13) des Franchisevertrages wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB unwirksam ist. Denn diese Regelung definiert, dass die Einkaufspreise sich anhand der im Lieferschein genannten Preise aus den empfohlenen Verkaufspreisen berechnen und dass von den im Lieferschein empfohlenen Preisen die vereinbarten Rabatte abzuziehen sind. Der Kläger hat nicht im Einzelnen dargelegt, warum diese Regelung intransparent sein soll. Denn welche empfohlenen Verkaufspreise im Lieferschein stehen, ist eindeutig. Zudem ist im Franchisevertrag als Rabatt der sog. Frische-Bonus erwähnt und definiert (Ziff. 3.7), und zwar im Zusammenhang mit den sog. „Filialbedingten Mindererlösen“in Ziff. 1.14. des Vertrages. Welcher Frische-Bonus dem Kläger jeweils zustand, ergibt sich aus Ziff. 13.7.). Der Kläger hätte insoweit genauer darlegen müssen, warum diese Regelung für ihn intransparent, d.h. nicht klar und verständlich war. Da er dies nicht getan hat, kann die Kammer nicht nachvollziehen, in welcher Weise der Kläger eine Intransparenz der Regelung rügen will. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2011 lediglich ausgeführt, „die Intransparenz liege nicht so sehr in der Kenntnis oder Unkenntnis darüber, wie die Preise errechnet werden, sondern in der Verknüpfung der Einkaufspreise an die Verkaufspreise, die allein von der Beklagten als Franchisegeber festgelegt würden“. Diese Behauptung bleibt in ihrem Aussagegehalt unklar, weil der Kläger nicht deutlich gemacht hat, worin denn in der Praxis die Unklarheiten für ihn bestehen. Die Beklagte verweist zudem zu Recht darauf, dass der Beklagte nicht erst seit dem Jahre 2006, sondern bereits seit ... Franchisenehmer bei der Beklagten ist und seit dieser Zeit die Regelung in Ziff. 1.13) praktizierte. Es spricht daher einiges dafür, dass der Kläger ohne Probleme die jeweiligen Einkaufspreise für die ihm gelieferten Produkte berechnen konnte. Der Umstand, dass die empfohlenen Verkaufspreise von der Beklagten vorgegeben werden und Basis der Berechnung sind, ist im Vertrag festgehalten, wobei es sich nicht um vorgeschriebene, sondern unverbindliche Preise handelt, von denen der Kläger auch abweichen konnte (vgl Ziff. 1.7). b) Ein Schadensersatz wegen überhöhter Einkaufspreise der Frischeprodukte steht dem Kläger aber auch deshalb nicht zu, weil er nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Einkaufspreise der Beklagten unter Berücksichtigung der Regelegungen der §§ 33, 20 Abs. 2 GWB überhöht waren und die Beklagte ihn durch ihre Einkaufspreisgestaltung unbillig behindert hat. aa) Dabei kann zunächst unterstellt werden, dass die Beklagte Normadressatin im Sinne des § 20 Abs. 2 GWB im Verhältnis zum Kläger ist. bb) Grundsätzlich ist eine Alleinbezugsverpflichtung im Franchiseverhältnis keine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung „Bau und Hobby“ (BGH, GRUR 2009, 424 ff., Rdz. 14 ff.) unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung VO Nr. 2790/1999 festgestellt. Weiterhin hat der BGH in der angeführten Entscheidung festgestellt, dass es keine Unbilligkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB begründet, wenn der Franchisegeber die von ihm und den mit ihm verbundenen Konzernunternehmen erzielten Einkaufsvorteilen nicht vollständig an seine Franchisegeber weitergibt. Es besteht keine gesetzliche Pflicht des Franchisegebers, die von ihm ausgehandelten Einkaufsvorteile in vollem Umfang an die Franchisenehmer herauszugeben. Denn der Franchisegeber hat ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Einkaufsvorteile behalten zu dürfen, um damit zusätzlich von ihm zu erbringende Leistungen vergütet zu erhalten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Franchisegeber die Funktion eines Großhändlers übernimmt (BGH, GRUR 2009, 424 ff., Rdz. 19 ff.). Auch die Kombination der Alleinbezugsverpflichtung mit einer nicht vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile begründet keine Unbilligkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB (BGH, GRUR 2009, 424 ff., Rdz. 26 f.). cc) Im Streitfall hat der Kläger keinerlei Tatsachen vorgetragen, die unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des BGH dafür sprechen, dass die Beklagte den Kläger durch die Forderung überhöhter Einkaufspreise unbillig behindert hat. Dabei ist der Beklagten nach Auffassung der Kammer zuzustimmen, dass aufgrund des täglich wechselnden Angebots und der Eigenart von Pflanzenprodukten ein Preisvergleich bei Blumen sehr schwierig ist. Es handelt sich nicht um standardisierte und ohne weiteres vergleichbare Einheitsprodukte, sondern es kommt im Einzelfall immer auf konkrete preisbestimmende Faktoren für die einzelnen Blumensorten wie Farbe, Größe, Qualität und Frische an. Maßgeblich sind insoweit etwa die Anzahl der Blüten und die Blütengröße, die Stiellängen, die Topfgröße und die Topfart, die Stielanzahl, das Blütenstadium und die voraussichtliche Haltbarkeit. Da der Kläger zu den konkreten preisbestimmenden Faktoren keine Angaben macht, ist es schon fraglich, inwieweit die aufgeführten Angebote vergleichbar sind. Der Kläger hat zudem in der Klagschrift exemplarisch die Einkaufspreise der Blumensorten „Red Naomi“, „Rose Belle“ und „Chrysanthemen (Mix)“ bei der Beklagten den Einkaufspreisen der Firma „F1H.U.“, wie sie aus der Liste Anlage K 2 ersichtlich sind, gegenübergestellt. Weiterhin hat der Kläger die Einkaufspreise eines „Sonnenblumentopfs“, einer „Kalanchoe“, einer „Rose Parade“, einer „Monstera“, einer „Dracaena“ und eines „Efeu“ bei der Beklagten mit den Einkaufspreisen beim Großhändler „F2“ (Anlage K 3) verglichen. In seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2011 hat der Kläger seinen Vortrag weiter substantiiert, indem er die nach seiner Darstellung im Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 vierzehn meistverkauften Pflanzensorten und Gebinde aufgelistet und deren Einkaufpreise mit den Einkaufspreisen von Großhändlern verglichen hat. Es handelt sich insoweit um die Blumensorten „Phalanopsis“, „Rosen, Einzelstiel“, „Rosen Red Naomi“, „Tulpen 35-40 cm“, „Amaryllis rot“, „Amaryllis weiß“, „Chrysanthemen“, „Usambaraveilchen“, „Kalanchoe“, „Efeu“, „Rosentopf“, „Alpenveilchen“, „Schleierkraut“, „Rosen 40 cm“. Die Einkaufspreise der im Schriftsatz vom 11. Januar 2011 aufgeführten Produkte bei der Beklagten hat der Kläger mit Einkaufspreisen von insgesamt sieben Lieferanten bzw. Bezugsquellen belegt, nämlich W. P.Blumengroßhandel, F2, Rosen H., F1H.U., U. B.V., W. G.Blumengroßhandel und Blumengroßmarkt H., verglichen. Es fällt auf und spricht gegen die Auffassung des Klägers, dass von den aufgeführten Lieferanten nur die Firmen F2, F1H.U. und U. B.V. mehrfach genannt werden; alle anderen Lieferanten werden mit einem einzigen Produkt aufgeführt, mit dem sie günstiger als die Beklagte gewesen sein sollen. Nach Auffassung der Kammer zeigt dies auf, dass einzelne Lieferanten und Großhändler mit einzelnen Angeboten zu einem bestimmten Zeitpunkt günstiger als die Beklagte sein können, nicht aber mit allen Angeboten über das ganze Jahr. Die Beklagte beliefert den Kläger aber ganzjährig mit sämtlichen Produkten seines Sortiments; es ist daher nachvollziehbar, dass einzelne Produkte eines Lieferanten an einem bestimmten Tag des Jahres günstiger sein können als das jeweilige Produkt der Beklagten. Der Kläger hat in seiner Darstellung nur die günstigsten Angebote diverser Anbieter mit den Einkaufspreisen der Beklagten für einzelne Produkte verglichen, nicht aber das gesamte Sortiment der Beklagten, mit dem er beliefert wird, mit den Preisen anderer Lieferanten über einen längeren Zeitraum. Schon aus diesem Grund ist die Behauptung des Klägers, die Beklagte verlange von ihm überhöhte Preise, nicht stichhaltig. Es kommt hinzu, dass die Beklagte dem Kläger eine Vielzahl von Dienstleistungen offeriert, die der Kläger ansonsten aus eigenen Mitteln selbst finanzieren müsste. In § 5 des Franchisevertrages sind die Leistungen der Beklagten aufgeführt. Dazu gehören insbesondere der Bau und die Einrichtung des Geschäftslokals, die Schulung des Franchisenehmers und seines Personals, die Zurverfügungstellung von Werbemitteln und die Gestaltung der allgemeinen und lokalen Werbung, die Warenanlieferung in das Geschäftslokal und die Auswertungen und Statistiken aufgrund des Warenwirtschaftssystems sowie die Nutzung der Markenrechte der Beklagten. Alle diese Dinge müsste der Kläger ansonsten selbst aus eigenen Mitteln finanzieren. Letztlich hat der Kläger es nicht vermocht, der Kammer aufzuzeigen, an welcher Stelle die Beklagte eine – bildlich gesprochen – „rote Linie“ bei der der Festsetzung ihrer Einkaufspreise überschritten hat, so dass von einer unbilligen Behinderung des Klägers gesprochen werden muss. Für die Kammer stellt es sich so dar, dass der Kläger insgesamt fast 9 Jahre Franchisenehmer bei der Beklagten war und auch die Erfahrungen mit seinem Ladengeschäft in A. ihn nicht gehindert haben, einen weiteren Franchisevertrag mit der Beklagten im Jahr 2006 abzuschließen. Der Kläger hat in den Jahren 2007 bis 2009 sein ursprüngliches Betriebsergebnis aus dem Jahre 2006 fortlaufend überboten. Nach Auffassung der Kammer sind die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers nicht in den überhöhten Einkaufspreisen der Beklagten zu sehen, denn ansonsten wäre der Kläger schon in den Jahren 2006/2007 in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen; die finanziellen Probleme des Klägers resultieren aber aus dem Zeitraum 2008/2009. In dem Schreiben vom 7. August 2008 (Anlage B 1) nennt der Kläger selbst steuerliche Forderungen als Grund für seine finanziellen Probleme. Diese kann der Kläger nicht der Beklagten anlasten. 4. Soweit der Kläger zudem in der Klagschrift auf einen Ausgleichsanspruch analog dem Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch verweist, ist dieser Anspruch gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu Recht und aus wichtigem Grund gekündigt. 5. Die Hilfsanträge sind ebenfalls abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft, wann, von wem und zu welchem Preis die Beklagte oder eines der mit ihr gesellschaftsrechtlich verflochtenen Unternehmen die an den Kläger im Jahre 2007 veräußerten Waren eingekauft hat. Die vom Kläger angeführte Anspruchsgrundlage der §§ 675, 666, 667 BGB greift im Streitfall nicht ein. Denn der Kläger als Franchisenehmer ist nicht der Auftraggeber der Beklagten als Franchisegeberin für die Belieferung mit Waren. Es handelt sich beim Franchisevertrag um eine komplexe vertragliche Vereinbarung, die zunächst einmal den Kläger als Franchisenehmer verpflichtet, sämtliche „Vertragsprodukte“, wie es in Ziff. 13.1.) des Vertrages heißt, bei der Beklagten zu beziehen. Dementsprechend handelt es sich vorwiegend um eine Verpflichtung des Klägers, der aber keine Auskunftspflicht der Beklagten für ihre Bezugspreise für die Vertragsprodukte korrespondiert. Die Beklagte fungiert durch ihre Stellung als Franchisegeberin als Großhändlerin und kann somit, wie oben bereits ausgeführt, einen Teil ihrer Gewinne durch den Verkauf der Vertragsprodukte an den Franchisenehmer realisieren. Sie ist demgegenüber aber nicht verpflichtet, den Kläger über ihre Bezugspreise und damit mittelbar über ihre Gewinnspanne durch den Verkauf der Vertragsprodukte zu informieren. Der Kläger als Franchisenehmer muss letztlich anhand anderer Kriterien entscheiden, ob sich der Abschluss bzw. die Fortsetzung des Franchiseverhältnisses für ihn lohnt. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die Einkaufspreise, die er an seine Franchisegeberin zahlen muss, zu hoch sind, muss er möglicherweise den Franchisevertrag kündigen. Der Kläger hätte im Streitfall, wenn er mit der Festsetzung der Einkaufspreise durch die Beklagte nicht einverstanden gewesen wäre, den Vertrag nach Ziff. 21.4) kündigen können, da der jährliche Verkaufsumsatz im Jahr 2006 mit € 511.813,42 deutlich unter dem festgesetzten Betrag von € 576.900,-- lag. II. 1. Die Widerklage ist in Höhe des noch geltend gemachten Betrages von € 14.559,17 begründet. Die Beklagte hat ihre Forderungen im Rahmen der Klageerwiderung auf den Seiten 79 bis 82 aufgeschlüsselt. Der Kläger hat diese Forderungen dem Grund und der Höhe nach nicht bestritten, sondern darauf verwiesen, dass die Einkaufspreise zu hoch gewesen und dementsprechend zu reduzieren seien und die Franchisegebühr wegen der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Franchisenehmern von 5,75 % auf 0,5 % zu reduzieren sei. Beide Argumente greifen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht durch. Die Franchisegebühren der Beklagten waren nicht im Vergleich zu anderen Franchisenehmern zu hoch; die Einkaufspreise der Beklagten waren ebenfalls nicht in unbilliger Weise überhöht. 2. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger ist ehemaliger Franchisenehmer der Beklagten, einem Franchiseunternehmen im Bereich des B.. Handels. Er verlangt von der Beklagten auf Grund des zwischen den Parteien in der Vergangenheit bestehenden Franchiseverhältnisses Schadensersatz. Nach seiner Auffassung hat die Beklagte den Franchisevertrag zu Unrecht außerordentlich gekündigt, zudem sei die Vertragspraxis der Beklagten in vielerlei Hinsicht unzulässig gewesen. Die Parteien schlossen am 10. Januar 2006 einen Franchisevertrag (Anlage K 1). Dieser Vertrag enthält in § 13 folgende Regelung: § 13 - „Vertragsprodukte“ Bezug: Der Partner bezieht die Vertragsprodukte wegen der Vergleichbarkeit zu den Filialen der B....., der Qualitätssicherung sowie der ständigen auch trendbedingten Fortentwicklung des Gesamtsortiments während der Dauer des Vertrages ausschließlich von B..... oder von anderen B..... Partnern oder von B..... ausdrücklich schriftlich freigegebenen Händlern. In Ziffer 1.13) ist bezüglich des Einkaufspreises folgende Regelung enthalten: „Einkaufspreis“: Der Einkaufspreis des Partners berechnet sich aus dem von B..... im Lieferschein empfohlenen Verkaufspreis für die Vertragsprodukte abzüglich der jeweils gültigen Rabatte abzüglich der gesetzlichen Mwst.. Die Franchisegebühren sind wie folgt geregelt: § 1 – Definitionen 10.) „Lieferumsatz I“: Der Lieferumsatz I ist definiert als Menge der innerhalb eines Kalendermonats von B..... gelieferten und vom Partner bestätigten Vertragsprodukte, bewertet zu den von B..... im Lieferschein empfohlenen Verkaufspreisen, unter Berücksichtigung der innerhalb der Abrechnungsperiode bestätigten Um- und Rücklieferungen abzgl. aller warenbezogenen Gutschriften mit Ausnahme des nach § 13.7. gewährten Frische-Bonus sowie abzüglich der gesetzlichen Mwst.. 11.) „Lieferumsatz II“: Der Lieferumsatz II ist definiert als Menge der innerhalb eines Kalendermonats von B..... gelieferten und vom Partner bestätigten Frischeprodukte, bewertet zu den von B..... im Lieferschein empfohlenen Verkaufspreisen, unter Berücksichtigung der innerhalb der Abrechnungsperiode bestätigten Um- und Rücklieferungen abzgl. aller warenbezogenen Gutschriften mit Ausnahme des nach § 13.7. gewährten Frische-Bonus sowie abzüglich der gesetzlichen Mwst.. 12.) „Lieferumsatz III“: Der Lieferumsatz III ist der Lieferumsatz I abzüglich des in §13.7 gewährten Frische-Bonus abzüglich der gesetzlichen Mwst.. § 10 - Gebühren 1. (….) 2.) Laufende Gebühr: Als Gegenleistung für die Vorteile, die dem Partner durch die Teilnahme am B..- ...-System, die Nutzung der Einrichtung des Geschäftslokals und durch die anderen, in diesem Vertrag niedergelegten Rechte und Leistungen eingeräumt werden, zahlt der Partner ab dem Tag der Übergabe des Geschäftslokals eine monatliche Vergütung von 15 % des monatlichen Lieferumsatzes III zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an B..... 3. (….) 4. (….) § 27 – Sonstige Vereinbarungen 1.) Die Gebühr gem. § 10.2 beträgt in der Zeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2009 5,75 % vom Lieferumsatz III. Zeitgleich mit der Unterzeichnung des Franchisevertrages schlossen die Parteien einen Untermietvertrag über das Ladenlokal ab, der an die jeweilige Laufzeit des Franchisevertrages geknüpft war. Bevor der Kläger am Standort O. einen „B.....“-Laden betrieb, war der Kläger ab März ... „B.....“-Franchisenehmer in A.. Der Kläger kaufte bei der Beklagten im Jahre 2007 Waren zu einem Preis in Höhe von € 387.390,44, im Jahre 2008 Waren im Wert von € 367.891,29 und im Jahre 2009 – bis zur Einstellung der Belieferung – im Wert von € 230.827,44 ein. Der Kläger forderte die Beklagte mit einem Schreiben vom 17. August 2008 (Anlage K 4) auf, ihre Einkaufskonditionen offen zu legen. Nach Darstellung des Klägers verringerte sich sein Umsatz ab Sommer 2008 bis ca. September 2009 um 45 %, weil im Haus, in dem sich das Ladengeschäft des Klägers befand, eine Baustelle errichtet und das Ladengeschäft eingerüstet wurde. Der Kläger schrieb am 10. Januar 2009 (Anlage K 6) einen Brief an die Beklagte, in dem er auf seine dramatische Finanzlage hinwies. Bis zum 30. April 2009 liefen Zahlungsrückstände des Klägers bei der Beklagten in Höhe von € 14.481,96 an. Schon im Februar 2009 drängte der Kläger die Beklagte, die Franchisegebühr gemäß §27 auf 4,75 % zu reduzieren. Der Kläger geriet sodann in Zahlungsrückstand mit Zahlung von Franchisegebühren und hinsichtlich der Bezahlung der gelieferten Waren. Die Beklagte mahnte ihn daraufhin am 30. April 2009 ab und die wies den Kläger auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung hin (Anlage K 7). Am 12. Juni 2009 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt, das die Beklagte in einem Schreiben vom 29. Juni 2009 zusammenfasste bzw. dazu Stellung nahm. Die Beklagte bot dem Kläger die Reduzierung der Franchise-Gebühren auf 3,75 % an; weitere Zugeständnisse lehnte die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 (Anlage B 4) – bei diesem Schreiben ist streitig, ob es dem Kläger zugegangen ist – sowie vom 21. Juli 2009 (Anlage K 9) mahnte die Beklagte den Kläger erneut wegen des Zahlungsrückstandes ab, der am 21. Juli 2009 € 15.490,65 betrug. Weiterhin machte sie dem Kläger mit einem Schreiben vom 21. Juli 2009 ein Angebot zur Aufhebung des Franchisevertrages (Anlage K 9). Mit einem Schreiben vom 11. August 2009 (Anlage K 10) wies der Kläger die Abmahnung der Beklagten zurück und mahnte die Beklagte wegen vertragswidrigen Verhaltens und Verstoßes gegen die §§33, 20 Abs. 2 GWB wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ab. Mit einem Schreiben vom 25. August 2009 erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung des Franchisevertrages zum 25. August 2009 (Anlage K 11). Mit einem Schreiben vom 26. August 2011 (Anlage K 12) wies der Kläger die außerordentliche Kündigung zurück und forderte die Beklagte auf, die außerordentliche Kündigung bis zum 9. September 2009 zurückzunehmen. Mit einem Schreiben vom 10. September 2009 (Anlage K 13) kündigte sodann der Kläger den Franchisevertrag seinerseits fristlos. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe in den Jahren 2002 und 2003 erheblich die empfohlenen Verkaufspreise im „B..- ...“-Franchisesystem erhöht. Die Preise von „B..- ...“ hätten damit nicht mehr im Discountbereich für Blumen gelegen, sondern im Durchschnitt auf dem Niveau normaler Blumengeschäfte und darüber. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Kläger wie auch viele andere Franchisenehmer aufgrund der weniger wettbewerbsfähigen Preise weniger Ware verkauft habe. Durch die höheren Endverkaufspreise und damit auch die höheren Einkaufspreise habe sich dagegen der Gewinn der Beklagten in hohem Maße erhöht. Die Beklagte erziele durch die Differenz ihres sehr günstigen Einkaufs und den Preisen, zu denen sie die B..n an die Franchisenehmer verkaufe, einen sehr erheblichen Gewinn, der noch über die Einnahmen des Franchisegebers durch die Franchisegebühren hinausgehe. In den Jahren 2007 – 2009 hätten sich die Preisunterschiede für den Einkauf als „B..- ...“-Franchisenehmer und dem auf dem freien Markt durchgehend mindestens 40 % betragen. Die Beklagte habe durch den Verkauf von Waren an den Kläger in den Jahren 2007 – 2009 einen jährlichen Rohertrag erzielt. Der Kläger behauptet, andere Franchisenehmer bezahlten weit geringere Franchisegebühren; und zwar zahle andere Franchisenehmer nur Franchisegebühr von 0,5 % - 1,75 %. Es gebe Franchisenehmer, die über längere Zeiträume sogar keinerlei Franchisegebühren zahlten. Der Kläger trägt weiter vor, er vermute, dass der Kläger eine höhere Miete an die Beklagte zahle als die Beklagte an den Eigentümer der Immobilie zahle. Der Kläger habe die Beklagte mehrfach aufgefordert, die Höhe der von ihr an den Eigentümer gezahlten Miete offen zu legen; dies habe die Beklagte nicht getan. Aufgrund der Baustelle vor seinem Haus und auch der Einrüstung habe sich der Umsatz des Klägers deutlich verringert. Einer Bitte um Mietpreisminderung während der Zeit der Bauarbeiten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Sie habe versprochen, mit dem Eigentümer der Immobilie über eine Reduzierung der von ihr gezahlten Miete zu verhandeln. Die Beklagte habe nicht berichtet, wie der Eigentümer reagiert habe geschweige denn eine Mietpreisreduzierung gewährt oder weitergereicht. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter verschiedenen Gesichtspunkten: (1.) Schadensersatz wegen unberechtigter, vorzeitiger Auflösung des Franchisevertrages gemäß § 89 a analog HGB Der Kläger behauptet, ihm sei insoweit ein Schaden in Höhe von € 30.000,-- entstanden. Die Kündigung der Beklagten sei unwirksam gewesen, weil kein Kündigungsgrund vorgelegen habe. Die Kündigung wegen des angeblichen Zahlungsrückstandes verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1, 2 GWB. Die Pflicht des Franchisegebers zur Gleichbehandlung seiner Franchisenehmer sei eine der Grundregeln des Franchising. Es gebe mehr als 15 Franchisenehmer im System der Beklagten, die weniger als sie im Vertrag vorgesehene Franchisegebühr in Höhe von 15 % zahlten. Es habe zudem mehr als 125 Franchisenehmer im System der Beklagten gegeben, die mehr als € 7.000,-- Zahlungsrückstände bei der Beklagten gehabt hätten und denen die Beklagte nicht gekündigt habe. Der Beklagten sei der Zahlungsrückstand seit mehr als zwei Monaten bekannt gewesen. Eine zweimonatige Frist seit Entstehen des Kündigungsgrundes könne etwa bei Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen grundsätzlich nicht mehr als angemessene Spanne zur Aufklärung des Sachverhalts angesehen werden. In der Literatur werde ein Zeitkorridor von zwei Wochen bis zu maximal zwei Monaten nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes herangezogen. Die Beklagte sei zudem verpflichtet gewesen, zunächst den streitigen Betrag einzuklagen anstatt den Franchisevertrag fristlos zu kündigen. Es sei dem Franchisegeber zuzumuten, einen Vertragspartner zur Erfüllung anzuhalten und seine einzelnen Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Beklagte sei zudem durch die Bürgschaft einer Großbank gesichert gewesen. Dem Kläger habe zudem ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Die Kündigung sei zudem unwirksam gewesen, weil sie nicht per Einschreiben an den Kläger versandt worden sei. Der Vertrag wäre ohne die außerordentliche Kündigung des Klägers noch ein Jahr weitergelaufen, und zwar bis zum 30. September 2010. Der durch die außerordentliche Kündigung entstandene Schaden belaufe sich auf einen durchschnittlichen Jahresgewinn von € 37.250,--Unter Berücksichtigung von Anlaufverlusten und Abschreibungen auf Investitionen bis zum 30. September 2010 könne der Kläger keinen höheren Gewinn erzielen, der € 7.250,-- übersteige. Diesen Betrag rechne der Kläger gegen und mache einen Schaden in Höhe von € 30.000,-- geltend. (2.) Schaden aufgrund überhöhter Franchisegebühr für das Jahr 2007 in Höhe von € 30.919,37 gemäß den §§ 33, 20 GWB und §§ 280, 242 BGB. Da die Beklagte bei anderen Franchisenehmern ohne sachlich gerechtfertigten Grund eine Franchisegebühr von lediglich 0,5 % verlange, sei eine darüber hinausgehende Franchisegebühr des Klägers nicht gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe eine Franchisegebühr von 5,75 % gezahlt, so dass eine Ungleichbehandlung vorliege. Die Pflicht des Franchisegebers zur Gleichbehandlung seiner Franchisenehmer sei eine der Grundregeln des Franchisings. Die Beklagte schreibe eine vollständige Bezugsbindung vor, so dass eine Abhängigkeit im Warenbezug vorliege. Der Kläger habe im Jahr 2007 Franchisegebühren in Höhe von € 30.919,37 zu viel gezahlt. Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Franchisenehmern beruft sich der Kläger auf die Fälle L. F., B., dessen Miete auf € 1.662,-- reduziert worden sei und der lediglich eine Franchisegebühr von 0,5 % bezahlt habe. Zudem sei die ehemalige Franchisenehmerin C. P. aus H. bei B. stark bevorzugt worden. Hier sei die ursprüngliche Franchisegebühr von 15 % auf 8,5 % gesenkt worden; aus Fürsorge sei diese Gebühr dann auf 1 % gesenkt worden. Zusätzlich sei ein Mietsponsoring von monatlich € 1.000,-- gewährt worden. Zudem habe die Beklagte die Franchisenehmer F., G. und D. nicht gekündigt, obwohl diese Zahlungsrückstände von mehr als € 20.000,-- gehabt hätten. (3.) Schaden aufgrund überhöhter Einkaufspreise in Höhe von € 60.000,-- a) Die Regelungen hinsichtlich der Einkaufspreise in § 1.13 mit Bezug „auf die jeweils gültigen Rabatte“ verstießen gegen das Transparenzgebot. Aus § 307 BGB folge das Transparenzgebot; d.h. Franchiseverträge seien als unangemessen anzusehen, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert seien. Der Schaden bei Verwendung unwirksamer Klauseln sei vom Verwender gemäß §§ 280, 311 Abs. 2 zu ersetzen. Der Schaden sei gemäß §249 BGB die Differenz zwischen dem Einkaufspreis bei der Beklagten und dem auf dem freien Markt für alle im Jahr 2007 bei der Beklagten bezogenen Waren. b) Der Schadensersatzanspruch folge auch aus § 33 Abs. 3 GWB, denn die Beklagte habe gegen die §§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 GWB verstoßen. Die Beklagte sei als Franchisegeberin mit einer Bezugsbindung Normadressatin der Regelung in § 20 Abs. 2 GWB. Die Verpflichtung, das systemtypische Warensortiment zu 100 % vom Franchisegeber zu beziehen, als auch die Nichtweitergabe von Einkaufsvorteilen an den Franchisenehmer seien Behinderungen im Sinne des §20 Abs. 1 GWB. Diese Behinderung sei auch unbillig im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Der Schaden berechne sich aus der Differenz zwischen den Preisen, die der Kläger bei seinem Einkauf an die Beklagte gezahlt habe und dem Preis, den die Beklagte bei ihrem Einkauf habe zahlen müssen. Vermutlich sei eine Differenz von durchschnittlich über 50 % gegeben; zu Gunsten der Beklagten gehe der Kläger von einer durchschnittlichen Differenz von 30 % aus. Bei einem Einkaufsvolumen 2007 von € 387.390,44 hätte der Kläger bei um 30 % geringeren Preisen € 116.217,13 weniger für seinen Einkauf bezahlen müssen. Der Kläger mache für 2007 einen Schaden von € 60.000,-- geltend und verzichte auf Ersatz des Schadens, der € 60.000,-- übersteige. c) Der Kläger mache zudem einen Ausgleichsanspruch analog dem Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch geltend, weil er für die Beklagte eine Stammkundschaft aufgebaut habe, mit der die Beklagte in dem von ihr übernommen Ladengeschäft hohe Gewinne habe erzielen können. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger €120.919,37 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen. hilfsweise, a) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wann, von wem und zu welchem Preis die Beklagte oder eines der mit ihr gesellschaftsrechtlich verflochtenen Unternehmen die an den Kläger im Jahre 2007 veräußerten Waren eingekauft hat; b) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wann, von wem und zu welchem Preis die Beklagte oder eines der mit ihr gesellschaftsrechtlich verflochtenen Unternehmen im Jahre 2007 Waren im Einkauf bei ihren Lieferanten bezogen hat; c) sodann für den Fall, dass die nach a) oder b) erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die Beklagte die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig und sachgerecht erteilt hat, als sie dazu imstande war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage ursprünglich beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte €16.564,71 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 11. Oktober 2010 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2011 hat die Beklagte die Widerklage um € 2.005,54 zurückgenommen, und zwar die Position 30 – „Grundreinigung des Ladenlokals“ in Höhe von €1.486,91 sowie die Position 31 – „Erneuerung defekter Leuchtmittel“ in Höhe von € 518,63. Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Widerklage nunmehr, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte €14.559,17 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 11. Oktober 2010 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass sie von ihren Franchisenehmern Einkaufspreise fordere, die weit über dem Preis eines Bezugs am freien Markt lägen. Vielmehr sei der Warenbezug über die Beklagte für die Franchisenehmer über das gesamte Sortiment und das gesamte Jahr deutlich günstiger als dies bei einem Bezug des Franchisenehmers über andere Lieferanten möglich wäre. Im Preisvergleich maßgeblicher Artikel gleicher Qualitätsmerkmale sei die Beklagte insgesamt gesehen deutlich bis zu 30 % günstiger als der Marktpreis. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, die Beklagte würde durch die Differenz der Einkaufspreise bei ihren Lieferanten gegenüber den Verkaufspreisen an die Franchisenehmer einen sehr erheblichen Gewinn erzielen, der über die Einnahmen aus der Franchisegebühr hinausgehe. Tatsächlich liege der Aufschlag, den die Beklagte zwischen den Einkaufspreisen bei ihren Lieferanten gegenüber den Verkaufspreisen an die Franchisenehmer erziele, im unteren einstelligen Prozentbereich. Diese Differenz diene im Wesentlichen der Deckung der Lager- und Logistikkosten der Beklagten. Die Beklagte habe auch nicht im Verlauf der Jahre 2002 und 2003 die empfohlenen Verkaufspreise im Franchisesystem erheblich angehoben. Die Beklagte habe 50 Topartikel des Klägers aus seiner damaligen Tätigkeit als Franchisenehmer in A. hinsichtlich ihres Lieferwertes verglichen. Hierbei habe sich gezeigt, dass der empfohlene Verkaufspreis des Klägers im Vergleich der Jahre 2002 zu 2003 sogar zurückgegangen sei. Selbst wenn die Beklagte im Verlauf der Jahre 2002 und 2003 die empfohlenen Verkaufspreise angehoben hätte, wäre dies dem Kläger bei Abschluss des Partnerschaftsvertrages vom 09./10. Januar 2006 bereits bekannt gewesen, als er einen weiteren Partnerschaftsvertrag für den Standort O. unterzeichnet habe. Ein Preisvergleich bei Pflanzen und Blumen sei wegen der großen Angebotsvielfalt schwierig, da es zahlreiche preisbestimmende Faktoren wie Sorte, Farbe, Größe und Qualität (Topfart, Stielanzahl, Blütenanzahl, Blühstadium, Haltbarkeit, Frische etc.) gebe. Insbesondere Schnittblumen könnten frisch oder weniger frisch sein, was sich direkt auf den Preis auswirke. Daher seien auch die vom Kläger vorgelegten Tabellen mit Angaben aus den Preislisten der Firmen “ F1“(Anlage K 2) und „F2“ (Anlage K 3) für einen Preisvergleich ungeeignet. Es sei zu vermuten, dass es sich bei den angegebenen günstigen Preisen um geringwertigere Ware als die von der Beklagten angebotene handele. Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass es sich bei der Liste „F1“ um Preise inklusive Anlieferung an den Blumenladen und einschließlich der Kosten für die Retouren von zu entsorgender Ware und Verpackung handelt. Auch bei den Angaben der Liste „F2“handele es sich nicht um die Preise inklusive Anlieferung in den Blumenladen. Zudem fielen auch bei diesem Unternehmen zusätzlich Kosten für Verpackung und Entsorgung an. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Preisangabe in der rechten Spalte der Anlage K 3 die Preisangabe in Euro sei. Die Beklagte bestreitet, dass die genannten Preise reguläre Preise seien. Der Kläger habe bei der „F1-Preisliste nur die Seiten 6 und 13 einer 22-seitigen Preisliste vorgelegt. Die zweiseitige Liste von „F2“sei ebenfalls nur ein kleiner Auszug aus dem gesamten Liefersortiment. Die Beklagte bestreitet zudem die Behauptung des Klägers, er habe bei der Beklagten einen Strauß Narzissen für € 0,95 eingekauft, dass er auf dem freien Markt gleichwertig für € 0,51 hätte einkaufen können. Zudem weist die Beklagte daraufhin, dass Sommerpreislisten von Großhändlern deutlich günstigere Preise als Winterpreislisten aufwiesen. Die Beklagte verhandele mit ihren Lieferanten langfristige Jahres- und Saisonverträge, mit Preisen, die das ganze Jahr gleichbleibend günstig und somit in der kalten Jahreszeit deutlich niedriger als bei anderen Großhändlern seien. Die Rahmenverträge der Beklagten stellten neben dauerhaft günstigen Preisen auch die Verfügbarkeit sicher. Zudem sei durch leistungsfähige Logistik- und EDV-Systeme für eine schnelle und gezielte Warensteuerung gesorgt; die Ware könne lange frisch im Verkauf bleiben. Der Franchisenehmer erhalte die Ware morgens vor Ladenöffnung in seinen Laden geliefert; ein herkömmlicher Blumenhändler müsse regelmäßig in aller Frühe morgens zum Großmarkt fahren. Zudem erhielten die Franchisenehmer der Beklagten den Frische-Bonus gemäß § 13.7 des Franchisevertrages. Die Liquiditätsprobleme des Beklagten seien selbst verursacht. Der Kläger habe kein Umsatz-, Kosten- oder Ertragsproblem gehabt, sondern ein selbst zu verantwortendes Ausgabenproblem. Die Behauptung, man könne mit einem Betriebsergebnis von € 43.500,-- jährlich nicht über Runden kommen, seihaltlos. Der Beklagte habe die eigene Fehlkalkulation in einem Schreiben vom 7. August 2008 (Anlage B 1) eingeräumt, indem er ausgeführt hat, er habe die steuerliche Belastung durch zwei Unternehmen nicht richtig vorausgesehen. Zudem übernehme die Beklagte bei ihren Franchisenehmern in den ersten Jahren die Startinvestition und das Risiko, das Geschäft zum Laufen zu bringen. Die Beklagte stelle jedem Franchisenehmer ein vollständig eingerichtetes Geschäftslokal zur Verfügung, übernehme sämtliche notwendigen Investitionen für die Einrichtung und den Umbau, der sich üblicherweise auf € 80.000,-- bis € 100.000,-- belaufe. Zudem habe der Kläger bereits vor Vertragsschluss gewusst, mit welchen Planzahlen er voraussichtlich habe rechnen können. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers, die mangelnde Liquidität sei durch Umsatzeinbrüche verursacht worden. Rechne man die Umsätze des Klägers für das Jahr 2009 hoch, hätte er ein Betriebsergebnis von € 43.244,83 gehabt. Von Umsatzeinbrüchen von bis zu 45 % könne keine Rede sein. Zudem habe die Beklagte dem Kläger zahlreiche finanzielle Nachlässe gewährt, zu denen sie nicht verpflichtet gewesen sei. Die Vergünstigungen hätten insgesamt € 31.537,73 betragen; darin enthalten seien €10.500,-- erlassene Einstiegsgebühr, € 2.481,03 vergünstigte Franchisegebühr plus € 10.795,35 vergünstigte Untermiete plus € 3.286,65 Mietnachlass plus € 510,70 erhöhter Frische-Bonus plus € 4.000,-- Unternehmer-Bonus. Die Untermiete des Klägers habe während der gesamten Dauer des Untermietvertrages gemäß § 5.1 einen Untermietzins in Höhe von € 4.192,59 betragen; die Beklagte habe hingegen ab Oktober 2006 eine erhöhte Miete von €4.500,-- zzgl. Umsatzsteuer zahlen müssen; also monatlich € 307,41 mehr als der Kläger. Dieser habe im Übrigen keine gesonderte Mietkaution zahlen müssen, während die Beklagte gemäß Hauptmietvertrag einen Kautionsbetrag in Höhe von € 19.429,09 habe zahlen müssen. Des Weiteren habe die Beklagte dem Kläger einen Mietnachlass in Höhe von netto € 3.286,73 gewährt, und zwar aufgrund eines Gerüsts, das sich vom 23. Juni bis 25. Juli 2008 (einen Monat und drei Tage) vor dem Geschäft des Klägers befunden habe; die Beklagte habe hingegen keinerlei Kompensation von Seiten des Hauptmieters erhalten. Die Beklagte habe dem Kläger wegen des vor seinem Geschäft stehenden Gerüsts einen erhöhten Frische-Bonus von maximal 8 % bewilligt; daraus habe sich eine Vergünstigung von netto € 510,70 ergeben. Zudem habe der Kläger im Juli 2006 einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss in Höhe € 4.000,-- exklusive Umsatzsteuer als Unternehmerbonus wegen Erfüllung der Zielvorgaben von der Beklagten erhalten. Der Kläger habe neben dem Zahlungsverzug weitere Vertragsverletzungen begangen. Diese werden von der Beklagten im Einzelnen ausgeführt. Die Beklagte verlangt vom Kläger im Wege der Widerklage ursprünglich einen Betrag in Höhe von € 16.564,71. Die Summe setzt sich zusammen aus Rechnungen für Warenlieferungen, Untermietrechnungen, Nutzungsentschädigung Untermiete, Grundreinigung des Ladenlokals sowie der Erneuerung defekter Leuchtmittel. Vom Gesamtbetrag in Höhe von € 26.790,55 hat die Beklagte die in Anspruch genommene Bürgschaft in Höhe von € 10.225,84 abgezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2011 hat die Beklagte diese Forderung um die Positionen 30 (€ 1.486,91) und 31 (€ 518,63) reduziert auf einen restlichen Betrag in Höhe von € 14.559,17. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2011 verwiesen.