Beschluss
608 Qs 12/22
LG Hamburg 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für Durchsuchungen bei anderen Personen muss ein konkreter Auffindeverdacht gerade bezüglich beschlagnahmefähiger Beweismittel bestehen. Wenn sich der Auffindeverdacht nur auf beschlagnahmefreie Gegenstände bezieht, sind sowohl die Durchsuchung als auch die Durchsicht von Papieren rechtswidrig.(Rn.15)
2. Ein Beschuldigtenstatus bei juristischen Personen liegt bereits vor, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für eine künftige Verfahrensbeteiligung gibt. Es ist kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des 170 Abs. 1 StPO erforderlich.(Rn.14)
3. Für die Annahme einer beschuldigtenähnlichen Stellung wegen einer Nebenbeteiligung im Hinblick auf eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG ist es unerheblich, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen eine Leitungsperson des Unternehmens im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG noch nicht eingeleitet wurde.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Beschwerde zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2022 (164 Gs 1919/22) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der K. Rechtsanwälte PartGmbB (Beschwerde zu 2.) hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2022 (164 Gs 1919/22) aufgehoben und festgestellt, dass die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel Lfd. Nr. IV 1 bis 9 unzulässig ist.
3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren zu 1. und zu 2. sowie die notwendigen Auslagen der K. Rechtsanwälte PartGmbB trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Durchsuchungen bei anderen Personen muss ein konkreter Auffindeverdacht gerade bezüglich beschlagnahmefähiger Beweismittel bestehen. Wenn sich der Auffindeverdacht nur auf beschlagnahmefreie Gegenstände bezieht, sind sowohl die Durchsuchung als auch die Durchsicht von Papieren rechtswidrig.(Rn.15) 2. Ein Beschuldigtenstatus bei juristischen Personen liegt bereits vor, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für eine künftige Verfahrensbeteiligung gibt. Es ist kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des 170 Abs. 1 StPO erforderlich.(Rn.14) 3. Für die Annahme einer beschuldigtenähnlichen Stellung wegen einer Nebenbeteiligung im Hinblick auf eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG ist es unerheblich, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen eine Leitungsperson des Unternehmens im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG noch nicht eingeleitet wurde.(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Beschwerde zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2022 (164 Gs 1919/22) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der K. Rechtsanwälte PartGmbB (Beschwerde zu 2.) hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2022 (164 Gs 1919/22) aufgehoben und festgestellt, dass die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel Lfd. Nr. IV 1 bis 9 unzulässig ist. 3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren zu 1. und zu 2. sowie die notwendigen Auslagen der K. Rechtsanwälte PartGmbB trägt die Staatskasse. Mit ihren Beschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen vom Amtsgericht Hamburg am 5. Dezember 2022 erlassenen Beschluss. I. Die Staatsanwaltschaft H. führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in der Zeit vom 27. Dezember 2016 bis zum 18. Oktober 2018 durch zwei Straftaten den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern in großem Ausmaß verkürzt zu haben. Laut dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte in seiner Funktion als Finanzvorstand der H. AG entgegen der ihm bekannten Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 AStG in der für das Veranlagungsjahr 2015 dem Finanzamt übermittelten Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung für die H. AG unterlassen, die Abtretung eines Vertriebsrechtes für den Vertrieb von 3.000.000 mt Methanol für den nordamerikanischen Markt an die der H. AG i.S.d. AStG nahestehende C. P. Ltd. im Wert von mindestens 122.105.375 EUR dem Konzernergebnis hinzuzurechnen, sodass aufgrund der unvollständigen Angaben die Körperschaftssteuer in Höhe von 15.473.579 EUR und die Gewerbesteuer in Höhe von 17.128.353 EUR betreffend die H. AG zu niedrig festgesetzt worden sei. Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12. September 2022 unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Drittbetroffenen, der K. Rechtsanwälte PartGmbB, welche die H. AG rechtlich berät, angeordnet. Im Zuge der Durchsuchung sind neun DIN-A-4-Ordner vorläufig sichergestellt worden. Die K. Rechtsanwälte PartGmbB hat daraufhin beantragt, festzustellen, dass die Mitnahme der vorläufig sichergestellten Beweismittel Lfd. Nr. IV 1 bis 9 und deren Durchsicht rechtswidrig sei. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat das Amtsgericht Hamburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Mitnahme zur Durchsicht der in der Kanzlei der Drittbetroffenen vorläufig sichergestellten Gegenstände indes mit der Maßgabe, dass die Durchsicht der Feststellung dient, ob es sich bei den sichergestellten Unterlagen um beschlagnahmefreie Unterlagen i.S.d. § 97 Abs. 1 StPO handelt, richterlich bestätigt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts, soweit ihr Antrag auf richterliche Bestätigung der Mitnahme der Unterlagen zur Durchsicht nach § 110 StPO nur im beschränkten Umfang bestätigt wurde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen. Die K. Rechtsanwälte PartmbB hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 beantragt, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen und festzustellen, dass auch eine Durchsicht der verfahrensgegenständlichen Unterlagen mit der Maßgabe unzulässig sei, dass diese der Feststellung diene, ob es sich bei den vorläufig sichergestellten Unterlagen um beschlagnahmefreie Unterlagen i.S.d. § 97 Abs. 1 StPO handele. Sie hat ferner beantragt anzuordnen, dass die vorläufig sichergestellten Unterlagen unverzüglich herauszugeben seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft lägen die Voraussetzungen eines Beschlagnahmeverbots nach § 97 StPO mangels einer beschuldigtenähnlichen Stellung der H. AG nicht vor. Für eine beschuldigtenähnlichen Stellung wegen einer Nebenbeteiligung im Hinblick auf die Verbandsgeldbuße im Sinne des § 30 OWiG werde in der Rechtsprechung zum Teil die förmliche Verfahrensstellung eines Beteiligungsinteresses und zum Teil ein hinreichender Verdacht für eine durch eine konkrete Leitungsperson begangene Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen, da die H. AG weder die förmliche Stellung einer Beteiligungsinteressentin innehabe noch ein hinreichender Verdacht gegen den Beschuldigten vorliege. Es liege nur ein Anfangsverdacht in Bezug auf die Straftat einer Leistungsperson vor. Angesichts der zu erwartenden nicht unerheblichen Ermittlungsdauer sei auch nicht im Sinne eines hinreichenden Verdachts zu prognostizieren, ob eine Nebenbeteiligung der H. AG als Einziehungsbeteiligte zu erwarten sei. Die Drittbetroffene hat erklärt, dass sich aus der Tatsache, dass sich das derzeitige Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung zugunsten der H. AG gegen deren Finanzvorstand richte, bereits eine beschuldigtenähnliche Stellung der H. AG ergebe. Die vom Amtsgericht zugelassene Durchsicht zur Überprüfung, ob beschlagnahmefreie Unterlagen in den Handakten enthalten seien, sei jedoch mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar, sodass die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und festzustellen sei, dass auch die zugelassene Durchsicht unzulässig sei. Es bestehe kein gesetzlich zulässiger Anlass für die Fortführung der Durchsuchung in Form der Durchsicht. Denn in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 12. September 2022 seien keine bestimmten Gegenstände i.S.d. § 103 Abs. 1 S. 1 StPO benannt worden, welche ausnahmsweise der Beschlagnahme unterfallen würden. Hinzu komme, dass der in Rede stehende Sachverhalt sieben Jahre zurückliege. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die H. AG insoweit Unterlagen in der Kanzlei deponiert haben könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdevorbringen wird ergänzend Bezug genommen auf die diesbezüglichen Schriftsätze in der Leitakte. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Beschwerde der Drittbetroffenen hat hingegen Erfolg. 1. Die eingelegten Beschwerden sind gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Soweit die Drittbetroffene mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 beantragt hat, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen und festzustellen, dass auch eine Durchsicht der verfahrensgegenständlichen Unterlagen mit der Maßgabe unzulässig sei, dass diese der Feststellung diene, ob es sich bei den vorläufig sichergestellten Unterlagen um beschlagnahmefreie Unterlagen i.S.d. § 97 Abs. 1 StPO handele, sowie anzuordnen, dass die vorläufig sichergestellten Unterlagen unverzüglich herauszugeben seien, hat die Kammer das Begehren ausgehend von dem im Schriftsatz geäußerten Rechtsschutzziel und der nur beschränkt eingelegten Beschwerde der Staatsanwaltschaft als eigenständige Beschwerde ausgelegt. Aufgrund des beschränkt eingelegten Rechtsbehelfs der Staatsanwaltschaft wäre die Kammer nicht befugt gewesen, die Entscheidung des Amtsgerichts, wie von der Drittbetroffenen beantragt, abzuändern. Denn die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtete sich nur insoweit gegen den Beschluss des Amtsgerichts, als in diesem dem vorangegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft teilweise nicht entsprochen wurde, indem die Durchsicht der Unterlagen nur mit einer näher bezeichneten Maßgabe richterlich bestätigt wurde. Im Interesse der zügigen Durchführung des Verfahrens war bezüglich dieser zusätzlichen Beschwerde keine weitere Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts erforderlich (BeckOK StPO/Cirener, 45. Ed. 1.10.2022, StPO § 306 Rn. 8 m.w.N.). 2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist indes – auch unter umfassender Gesamtwürdigung des Beschwerdevorbringens – unbegründet. Die Voraussetzungen einer Durchsicht nach § 110 StPO lagen im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht vor. Auf die aus diesem Grund begründete Beschwerde der Drittbetroffenen hin war der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2022 daher aufzuheben. Da die Durchsicht der bei der Drittbetroffenen vorgefundenen Ordner noch ein Teil der Durchsuchung ist, ist ihre (weitere) Zulässigkeit davon abhängig, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (vgl. nur BGH NStZ 2021, 623 [624]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar ist der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Taten auch weiterhin verdächtig. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass hinreichend individualisierte beschlagnahmefähige Beweismittel in den Asservaten zu finden sind. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt unter Würdigung der Ermittlungsergebnisse vielmehr anzunehmen, dass in den vorläufig sichergestellten Ordnern ausschließlich Beweismittel aufgefunden werden, die nach § 97 Abs. 1 StPO nicht der Beschlagnahme unterliegen. a. Ausweislich des Beschlusses vom 12. September 2022 dient die Durchsuchung bei der Drittbetroffenen dem Auffinden von Gegenständen und Unterlagen, die für die Sachverhaltsaufklärung von Bedeutung sind. Hierbei handelte es sich ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses insbesondere um Unterlagen zu dem „P. N. O.“ der H. AG. Nach den Ermittlungsergebnissen hat die Drittbetroffene jedoch die H. AG hinsichtlich dieses Projektes rechtlich beraten, sodass im Hinblick auf die beratenden Rechtsanwälte ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht. b. Zwar ist die H. AG als juristische Person nicht Beschuldigte des Strafverfahrens. Das Amtsgericht Hamburg hat insoweit jedoch zu Recht eine beschuldigtenähnliche Stellung der H. AG angenommen. Ein Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 1 StPO für juristische Personen besteht, wenn diese eine beschuldigtenähnliche Stellung eines Beteiligten nach § 424 StPO oder § 444 StPO innehaben (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl. 2022, § 97 Rn. 10c). Dies ist analog zum Beschuldigtenstatus bei natürlichen Personen zu beurteilen (Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl. 2022, StPO § 97 Rn. 10d). Nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen bereits die förmliche Verfahrensstellung eines Beteiligungsinteressenten innehat (vgl. BVerfG, NJW 2018, 2385 [2389]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl. 2022, § 97 Rn. 10d; Schneider, NStZ 2016, 309 [311]; Klengel/Buchert, NStZ 2016, 383 [386]; Wimmer, NZWiSt 2017, 252 [254]). Es kann vielmehr auch genügen, dass sich aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine künftige Verfahrensbeteiligung objektiv abzeichnet (BVerfG, NJW 2018, 2385 [2389]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl. 2022, § 97 Rn. 10d). Ähnlich der Rechtslage zum Beschuldigten muss eine „hinreichende Sicherheit“ für eine künftige Verfahrensbeteiligung der juristischen Person bestehen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl. 2022, § 97 Rn. 10d). Speziell für die Annahme einer beschuldigtenähnlichen Stellung wegen einer Nebenbeteiligung im Hinblick auf eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG hat es das Bundesverfassungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des LG München I als unerheblich angesehen, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen eine Leitungsperson des Unternehmens iSv § 30 Abs. 1 OWiG noch nicht eingeleitet wurde (BVerfG, NJW 2018, 2385 [2389 f.]). In diesem Fall sei es jedoch vertretbar, einen „hinreichenden“ Verdacht für eine durch eine konkrete Leitungsperson begangene Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung i.S.v. § 130 OWiG vorauszusetzen (BVerfG, a.a.O.). Gemessen an diesen Voraussetzungen war eine beschuldigtenähnliche Stellung der H. AG zu bejahen. Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine künftige Verfahrensbeteiligung der H. AG als Einziehungsinteressentin oder Bußgeldbetroffene. Denn anhand der vorläufigen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft zeichnet sich bereits mit „hinreichender“ Sicherheit eine durch eine konkrete Leitungsperson begangene Straftat ab. So führt die Staatsanwaltschaft bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Finanzvorstand der H. AG und mithin gegen eine Leitungsperson wegen Verdachts der Steuerhinterziehung zugunsten der H. AG. Die Staatsanwaltschaft ist nach den vorläufigen Ergebnissen der Ermittlungen ferner selber der Auffassung, dass eine Verfahrensstellung der H. AG als Einziehungsinteressentin oder Bußgeldbetroffene in Betracht kommt (Bl. 140 d.A.). Damit liegt keine bloße Befürchtung der H. AG vor. Soweit die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht ggü. dem Beschuldigten i.S.v. § 170 Abs. 1 StPO fordert, wird dies dem Schutzzweck des § 97 StPO nicht gerecht. c. Zwar führt die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 97 StPO nicht per se zu einem allgemeinen Sichtungsverbot (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl. 2022, § 110 Rn. 2 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, sofern auch das Auffinden von Beweismitteln vermutet wird, die nicht nach § 97 Abs. 1 StPO dem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Wenn hingegen von vornherein anzunehmen ist, dass nur Beweismittel aufgefunden werden, die nicht der Beschlagnahme unterliegen, ist eine Durchsicht unzulässig (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 103 Rn. 7; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 97 Rn. 2). Vorliegend wurde nicht hinreichend konkret dargelegt und es sind auch keine diesbezüglichen Hinweise in den Akten ersichtlich, dass sich in den vorläufig sichergestellten Ordnern auch Unterlagen befinden könnten, die nicht dem Schutzbereich des § 97 Abs. 1 StPO unterfallen. Damit wird den Anforderungen an die Auffindevermutung nach § 103 StPO nicht hinreichend genüge getan. Denn die Durchsuchung bei einem Unverdächtigen setzt im Gegensatz zu der Durchsuchung bei einem Verdächtigen einen konkreten Auffindeverdacht voraus (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 103 Rn. 5). Ein konkreter Auffindeverdacht wurde aber nur im Hinblick auf Unterlagen zum „P. N. O.“ dargelegt. Angesichts dessen, dass sich aber auf genau dieses Projekt das Zeugnisverweigerungsrecht der beratenden Rechtsanwälte erstreckt, hätten vor dem Hintergrund der erhöhten Anforderungen der Durchsuchung bei einem Unverdächtigen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden müssen, die eine Prognose ermöglicht hätten, dass zumindest auch relevante Erkenntnisse aus dem nicht absolut geschützten Bereich des § 97 Abs. 1 StPO zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO nicht nur schriftliche Mitteilungen oder Aufzeichnungen einer Beschlagnahme entzogen sind, sondern gem. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO auch gegenständliche Erklärungen wie beispielsweise Geschäftspapiere, über deren Inhalt der Zeugnisverweigerungsberechtigte nicht auszusagen bräuchte, sofern sie ihm mündlich mitgeteilt worden wären (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 97 Rn. 36). Da konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich in den vorläufig sichergestellten Ordnern auch Unterlagen befinden könnten, die nicht dem Schutzbereich des § 97 Abs. 1 StPO unterfallen, nicht ersichtlich sind, erweist sich deren Durchsicht als rechtswidrig. Der die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Hamburg war daher aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Bestätigung der Sicherstellung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird daher – vorbehaltlich des Nichtvorliegens anderer rechtfertigender Gründe – die Asservate an die K. Rechtsanwälte PartGmbB wieder auszuhändigen haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO sowie § 467 Abs. 1 StPO analog.