Beschluss
307 O 89/23
LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0513.307O89.23.00
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Tenor
Die Erinnerung der Beklagten vom 18. Januar 2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Januar 2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Beklagten vom 18. Januar 2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Januar 2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die zulässige Erinnerung der Beklagten ist unbegründet. Das Gericht hat die Kosten ohne Verletzung des Kostenrechts angesetzt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2024 sowie den Beschluss zur Nichtabhilfe vom 8. Februar 2024 verwiesen. Zu Recht differenziert der Kostenfestsetzungsbeschluss zwischen den Kosten hinsichtlich der Hauptsache und den Nebenforderungen. So die Erinnerung unter Verweis auf die Stellungnahme vom 16. Januar 2024 darauf abstellt, es sei ein (unzulässiger) Hinweis des Gerichts an den Kläger ergangen, er könne noch mehr als er selbst meinte geltend machen, so verkennt sie die im Protokoll zur Sitzung am 1. November 2024 dargestellte Sachlage. Stattdessen hat das Gericht den Klägerinvertreter auf Schlüssigkeitsbedenken hinsichtlich des Zinsbeginns hingewiesen. Dieser hat daraufhin einen modifizierten Antrag mit einem späteren Zinsbeginn gestellt. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Gericht die Beklagte mit Mitteilung vom 23. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass in der Modifikation des Antrags eine über das bloße Stellen eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils hinausgehende Tätigkeit liegt. Die Reduktion in Nr. 3105 VV RVG greift indes schon nach seinem Wortlauf für die Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Der BGH hat sich dieser den Wortlaut ausschöpfenden Auslegung unter Verweis auf Literatur und Gesetzesmaterialien angeschlossen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2007 - IV ZB 21/06, NJW 2007, 1692). Dass der Kostenansatz zwischen verschieden Teile desselben Streitgegenstandes differenzieren kann, folgt aus § 15 Abs. 3 RVG.