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Beschluss

307 O 89/23

LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0208.307O89.23.00
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Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Klägerin(Bl 66) und der Erinnerung der Beklagten (Bl 62) gegen den Beschluss vom 16.01.2024 (Bl. 57 f d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde der Klägerin(Bl 66) und der Erinnerung der Beklagten (Bl 62) gegen den Beschluss vom 16.01.2024 (Bl. 57 f d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Beiden Rechtsbehelfen wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Parteien streiten über die über die 0,5 hinaus gehende Terminsgebühr. Im Terminsprotokoll ist festgehalten, dass der Kläger seinen Klaganspruch nach Hinweis des Gerichts zur fehlenden Schlüssigkeit der bislang geltend gemachten Höhe der Verzinsung entsprechend umgestellt hat, worauf lediglich hinsichtlich dieses Teils, nämlich dem Wert des Zinsanspruchs, neben der 0,5 Terminsgebühr -nach Nr 3104 VV-RVG abgerechnet nach dem Wert der Hauptsache-die volle 1,2 Terminsgebühr zur Berücksichtigung gelangte iHv 58,80 € (unter Wahrung des § 15 Abs 3 RVG) Die Erinnerungsschrift der Beklagten vom 18.01.2024 übersieht, dass dem Ergebnis der Beantragung des Versäumnisurteils hier gerade doch eine Erörterung des KlV mit dem Gericht vorgelagert war, wenn auch verursacht durch die Klägerseite selbst, auf Grund der Geltendmachung eines teilweisen unschlüssigen Anspruchs. Soweit jedoch eine tatsächliche Erörterung stattgefunden hat, kommt der Reduzierungstatbestand der Nr 3105 VV-RVG nicht zur Anwendung. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin vom 06.02.2024 ist demgegenüber gerichtet auf die Berücksichtigung der 1,2 Terminsgebühr nach dem gesamten Wert der Hauptsache, damit iHv 799,20 abzügl festgesetzter 333,00 € und 58,80 € (= Beschwerdewert 407,40 €). Dass die Verzinsung maßgeblich von der Fälligkeit des Hauptanspruchs abhängt, lässt nicht den Schluss zu, dass über die Berechtigung des gesamten Werts eine Besprechung stattfand. Eine evtl Erörterung über den Gesamtanspruch hätte als wesentlich und Gebühren auslösendes Gespräch seinen Niederschlag im Sitzungsprotokoll gefunden. Es mag Gespräche zur Überbrückung einer Wartezeit gegeben haben, jedoch ist nicht erkennbar, welchen Gebührentatbestand diese erfüllt haben sollen. Die Beachtung der Gegenstandshöhe, die entstandenen Gebühren zu Grunde zu legen ist, gehört zum wesentlichen Bestandteil des RVG`s. Hinsichtlich der Abrechnung der Terminsgebühr nach unterschiedlichen Streitwerten wird auf § 15 Abs 3 RVG verwiesen.