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Urteil

307 S 34/17

LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0925.307S34.17.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.04.2017, Az. 533 C 32/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 165,00 zu zahlen. 2. Die Widerklage abgewiesen. 3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 83%“ 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. BESCHLUSS Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf EUR 2.490,80
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.04.2017, Az. 533 C 32/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 165,00 zu zahlen. 2. Die Widerklage abgewiesen. 3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 83%“ 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. BESCHLUSS Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf EUR 2.490,80 I. Die Beklagten haben von dem Kläger eine öffentlich geförderte Wohnung belegen im Erdgeschoss rechts des Mehrfamilienhauses H.weg ... in ... H. mit Mietvertrag vom 4. September / 30. August 2013 (Anlage K 1, Bl. 4 ff d. A.) angemietet. Dieser Mietvertrag enthält unter § 1 Ziffer 1 folgende Regelung über die Anmietung eines Stellplatzes: „Zur Benutzung einer Wohnung ... sowie einem PKW Parkplatz mit der Nummer 90 auf der Parkpalette H.weg ... (ab 01.12.2013 Außenstellplatz 8). Wohnung und Stellplatz bilden ein einheitliches Mietverhältnis.“ Die Parteien streiten sich zum einen darüber, von welcher Wohnfläche für die streitgegenständliche Wohnung auszugehen ist, und zum anderen darüber, ob die Beklagten Miete für den Stellplatz zu zahlen haben. Beide Streitpunkte hängen maßgeblich damit zusammen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum handelt. Erstinstanzlich hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese die Klage gerichtet auf Zahlung von EUR 165,00 abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage wie folgt verurteilt: „Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 2.325,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2015 auf einen Betrag in Höhe von 364,40 €, seit dem 13.11.2015 auf einen Betrag in Höhe von 1.340,- € und seit dem 08.07.2016 auf einen Betrag in Höhe von 621,40 € zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.“ Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 165,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2015 zu zahlen; 2. Die Widerklage abzuweisen. Hilfsweise beantragt der Kläger, die Revision zuzulassen. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2020 hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit dem Anspruch auf Miete bzw. Nutzungsentschädigung für den Stellplatz für die Zeit von April 2015 bis Dezember 2016 gegen den Widerklagantrag. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist - unter Berücksichtigung des Tatsachenvortrages beider Parteien aus den in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätzen sowie den mit richterlichem Hinweis vom 2. Mai 2018 als gerichtsbekannt mitgeteilten Tatsachen - zu den Gesamtumständen der öffentlichen Förderung zusammenfassend folgendes auszuführen: Der Kläger reichte einen auf den 20. Dezember 2010 datierten „Antrag auf Zusage von Förderungsmitteln aus dem H. Wohnungsbauprogramm“ ein (Anlage BB 4 - Bl. 337 d. A.). Daraufhin wurden seitens der öffentlichen Stellen zwei als solche bezeichnete „Wohnungsauflistungen“ erstellt, nämlich eine auf den 23. Dezember 2010 datierte, als solche bezeichnete „Wohnungsauflistung“ sowie eine weitere „Wohnungsauflistung“ erstellt durch die IFB, knapp ein Jahr später, nämlich am 28. November 2011 (Anlage Brfg 6 - Bl. 265 d. A.). Mit Schreiben vom 28.11.2011 (Anlage BB 5 - Bl. 365 d. A.) sandte die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt dem Kläger verschiedene Anlagen zu. Am 13. Januar 2012 versah die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt die zeitlich erste „Wohnungsauflistung“, d.h. jene vom 23. Dezember 2010, mit dem handschriftlichen Vermerk „Bindungen festgelegt am 13.01.2012“ und fügte diese als „Stockwerksliste“ dem am selben Tag von dieser Behörde erstellten „Aufteilungsplan Belegungsbindungen gemäß Abschnitt X Nr. 2“ bei, der sodann der am 24. Januar 2012 von der H. Wohnungsbaukreditanstalt erteilten „Förderzusage“ beigefügt wurde. Am 6. Dezember 2012 erstellten die Architekten gmp für den Kläger für alle drei Mehrfamilienhäuser eine „Flächenaufstellung“ (Anlage Brfg 4 - Bl. 261 d. A.). Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (Anlage Brfg. 8 - Bl. 268 d. A.) bestätigte der Kläger gegenüber Herrn D. von der Wohnungsbaukreditanstalt den Inhalt eines zuvor geführten Telefonates, wonach der „nach Fertigstellung des Förderobjektes aktualisierte Berechnung der Wohnflächen gemäß Ziffer VIII Abs. 2b der Förderzusage nicht zwingend ein aufwendiges Aufmaß vor Ort zu Grunde liegen muss. Es genüge wenn die Architekten bestätigen, dass alle während der Durchführung eines solchen Bauvorhabens sich ergebenden Maßänderungen in die Planung eingeflossen sind und bei einer erneuten Berechnung berücksichtigt wurden.“ Die IFB fertigte ein entsprechendes Antwortschreiben am 02. Juli 2013 (Anlage Brfg. 9 - Bl. 269 d. A.), ohne es dann aber abzusenden. Die Konformitätsbescheinigung der Architekten gmp vom 18. Juli 2013 sandte der Kläger der IFB am 13. August 2013 zu. Mit Schreiben vom 5. März 2018 (Anlage Brfg. 5 - Bl. 264 d. A.) bestätigten die Architekten gmp dem Kläger, dass sich ihr Schreiben vom 18. Juli 2013 auf die Wohnflächenberechnung vom 6. Dezember 2012 bezog. Die Kammer hat in dem Berufungsverfahren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Behauptung der Beklagtenseite, für den streitgegenständlichen Außenstellplatz Nr. 8 sei allenfalls eine Miete in Höhe von ca. EUR 10,00 bis EUR 20,00 ortsüblich und angemessen. Für das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H.-D. N. vom 13. November 2019 (Bl. 408 ff. d. A.). II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache teilweise Erfolg. Im Einzelnen: 1. Wohnungsgröße und hiermit verbundene Rückzahlungen Teilweise Erfolg hat die Berufung des Klägers soweit sich dieser gegen die erstinstanzlich Verurteilung zur Rückzahlung überzahlter Mieten wendet. 1.1 Das Amtsgericht kommt in dem mit der Berufung angegriffenen erstinstanzlichen Urteil zu dem Ergebnis, vorliegend sei von einer Wohnungsgröße von 75,86 qm auszugehen. Dies trifft nicht zu. Vielmehr ist von einer Wohnungsgröße von 76,75 qm auszugehen. Eine geringere Wohnfläche ist nicht aufgrund von Bindungen an die Förderfläche festzulegen. Zwar darf der Vermieter öffentlich geförderten Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte Miete überlassen, davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HmbWoFG. Die Miete ist in der Förderzusage in Ziffer XI.1 jedoch nur insoweit festgelegt worden, als ein Höchstpreis pro qm Wohnfläche bestimmt worden ist, an den sich der Mietvertrag hält. Daneben sieht § 10 Abs. 2 Nr. 1 HmbWoFG zwar vor, dass in der Förderzusage Bestimmungen über die Wohnungsgrößen zu treffen sind, so dass mit der Festlegung von höchstzulässigen Quadratmetermieten und Wohnungsgrößen eine Deckelung der Nettokaltmiete erreicht werden könnte. Die für das streitgegenständliche Wohnverhältnis maßgeblich Wohnfläche ist aber in der Förderzusage nicht bestimmt worden (hierzu unter a.). Daher ist zunächst die tatsächliche Größe der Wohnung sowie des dazugehörigen Balkons zu ermitteln (hierzu unter b.). Sodann ist zu ermitteln, mit welchem Anteil die Balkonfläche bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt werden kann (hierzu unter c.). Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die Wohnfläche zu berechnen ist auf Grundlage der Angaben zu beheizbarer tatsächlichen Wohnfläche und tatsächlichen Balkongröße aus der Flächenaufstellung vom 6.12.2012 (Anlage Brfg 4 - Bl. 261 ff d.A.), allerdings - entgegen der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung - unter Anrechnung von lediglich einem Viertel der Balkon- oder Terrassengröße. Im Einzelnen: a) Die für das streitgegenständliche Wohnverhältnis maßgeblich Wohnfläche kann nicht unmittelbar der Förderzusage entnommen werden In dem Text der Förderzusage selbst ist - anders als in § 10 Abs. 2 Nr. 1 HmbWoFG vorgesehen - keine ausdrückliche Bestimmung zu den Wohnungsgrößen enthalten, sondern in IV. Nr. 2 und 4. nur eine gesamte Wohnfläche von 5.105,34 m2 angegeben. Auch den Anlagen zu der Förderzusage kann eine solche ausdrückliche Festlegung auf bestimmte Wohnungsgrößen nicht entnommen werden. Auf Grund der in diesem Verfahren ergänzend eingeführten Unterlagen stellt sich der Sachverhalt für die Kammer anders dar als noch in dem Vorverfahren 307 S 75/15. Daher hält die Kammer nicht mehr an ihrer in diesem Verfahren mit Urteil vom 18. Januar 2017 vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach maßgeblich auf die in der „Wohnungsauflistung“ vom 23. Dezember 2010 (Anlage B 1b - Bl. 53 ff d. A.) angegebenen Quadratmeterzahlen abgestellt werden könne. Eine ausdrückliche Regelung, wonach der Vermieter nicht mehr Quadratmeter abrechnen könne, als in der „Wohnungsauflistung“ angegeben, enthält die Förderzusage nicht. Weder die Beschreibung des Fördergegenstandes (63 Wohnungen, Wohnfläche insgesamt 5.105,34 m2) unter Ziffer IV. noch die Bestimmungen unter Ziffer XI. (“Zweckbestimmung: Mietbindungen/In die Mietverträge aufzunehmende Bestimmungen“) enthalten irgendeine Bezugnahme auf eine Wohnungsliste als Anlage, anders als Ziffer X. Nr. 2, der ausdrücklich bestimmt, dass sich die Belegungsbindungen nach dem als Anlage beigefügten Aufteilungsplan des Amtes für Wohnen der Stadtentwicklungsbehörde richten. Auch ist im Anlagenverzeichnis der Förderzusage nur aufgeführt der „Aufteilungsplan Belegungsbindungen gemäß Abschnitt X Nr. 2“, dessen Anlage II wiederum die „Wohnungsauflistung“ vom 23. Dezember 2012 mit Eintragungen des Amtes für Wohnen der Stadtentwicklungsbehörde enthält, eine Anlage zu Abschnitt IV. oder XI. ist dagegen in dem Verzeichnis der Anlagen nicht benannt. Nach Aktenlage ist nicht einmal klar, auf welche „Wohnungsauflistung“ in der Förderzusage überhaupt Bezug genommen werden sollte, denn während der Bestätigungsvermerk der Behörde auf der Wohnungsauflistung vom 23. Dezember 2010 angebracht ist, wurde unter IV. Nr. 4 der Förderzusage die „förderungsfähige Fläche“ mit 5.105,34 m2 aus der später erstellten Wohnungsauflistung vom 28. November 2011 übernommen - und gerade nicht aus der Wohnungsauflistung vom 23. Dezember 2010 (dort: 5.196,89 m2); auch das rechtfertigt die Annahme, dass die der Förderzusage und dem Aufteilungsplan beigefügte Stockwerksliste nur der Festlegung der Belegungsbindungen der einzelnen Wohnungen dienen sollte, nicht aber deren konkreter Größe. Hinzukommt, dass keiner der beiden „Wohnungsauflistungen“ mit der für eine rechtliche Bindungswirkung erforderlichen Klarheit entnommen werden kann, worauf sich die in der Tabelle gemachten Quadratmeterangaben eigentlich beziehen; die für die entsprechende Spalte gewählte Überschrift „Wohnfläche“ lässt nicht erkennen, ob es sich hierbei um die beheizbare Wohnfläche oder um eine unter anteiliger Berücksichtigung der Balkon- und Terrassenflächen berechnete Wohnfläche handelt. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die für die Berechnung der zulässigen Nettokaltmiete zugrundezulegende Quadratmeterzahl für alle streitgegenständlichen Wohnungen neu - d.h. losgelöst von der Wohnungsauflistung vom 23. Dezember 2010 - zu ermitteln ist. b) Bei der Berechnung der letztendlich für den Mietvertrag maßgeblichen Wohnfläche ist zu differenzieren zwischen der tatsächlichen beheizbaren Wohnfläche/ Größe der Balkone einerseits und andererseits der Berechnungsmethode, mit der man auf dieser Grundlage sodann die für die Miethöhe letztendlich maßgebliche Wohnfläche berechnet: Hinsichtlich der tatsächlichen beheizbaren Wohnfläche sowie der tatsächlichen Größe der Terrassen und Balkone ist auszugehen von der klägerseits als Anlage Brfg. 4 (Bl. 261 f. d. A.) eingereichten Flächenaufstellung. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagtenseite ist dem Vortrag der Klägerseite, wonach es sich hierbei um die tatsächlichen Größen handelt, nicht substantiiert entgegen getreten. Ohne Erfolg macht die Klägerseite demgegenüber geltend, bei der Berechnung der Wohnfläche sei die nachträgliche Erweiterung der Terrassenfläche zu berücksichtigen. Die Klägerseite ist dem substantiierten Vortrag der Beklagtenseite aus dem Schriftsatz vom 3. August 2018 (Bl. 331 f. d. A.), wonach die Beklagten diese Erweiterung der Terrasse selbst und auf eigene Kosten vorgenommen haben, nicht weiter entgegen getreten. c) Zuzustimmen ist der Beklagtenseite indessen, soweit sie die von der Klägerseite gewählte Berechnungsmethode, d.h. die Einbeziehung der Balkone bzw Terrassen zu je 1/2, rügt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es eine ausdrückliche Einigung zwischen dem Kläger und der IFB dahingehend gegeben hat, wonach die Balkon- und Terrassenflächen nur zu einem Viertel sowie maximal 5% der beheizbaren Wohnfläche angerechnet werden können. Die Förderzusage vom 24.01.2012 enthält keine entsprechende Beschränkung. Dass die Balkonfläche im Regelfall nur mit einem Viertel in Ansatz gebracht werden kann, ergibt sich aus § 4 WohnflächenVO, auf die es vorliegend gemäß IX Ziff. 1 der Förderzusage und § 9 Abs. 2 HmbWoFG maßgeblich ankommt. Anhaltspunkte dafür, wonach im vorliegenden Fall von diesem Regelfall abzuweichen wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer insbesondere auch unter ausführlicher Berücksichtigung der klägerseits in dieses Verfahren als Anlage Brfg 11 (Bl. 311 ff. d. A.) eingeführten Lichtbilder. 1.2 Geht man auf Grundlage dieser Berechnungsmethode von einer Wohnfläche von 76,75 qm aus (74,85 qm + 1/4 von 7,59), stellt dies gegenüber der in dem Mietvertrag angenommenen Wohnungsgröße von 79 qm eine Abweichung nach unten um 2,25 qm dar. Ausgehend von einer Nettokaltmiete in Höhe von EUR 5,80/qm bis einschließlich Dezember 2015 sowie EUR 6,10/qm ab Januar 2016 ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2016 ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von EUR 448,43: Oktober 2013 bis Dezember 2015: 2,25 qm x 5,80 EUR/qm x 27 = EUR 352,35 Januar 2016 bis Juli 2016: 2,25 qm x 6,10 EUR/qm x 7 = EUR 96,08 2. PKW-Stellplatz Soweit die Parteien in dem Rechtsstreit wechselseitige Ansprüche geltend machen im Zusammenhang mit dem an die Beklagten vermieteten Stellplatz ist wie folgt zu differenzieren: 2.1 Keine Mietzinsansprüche für den Stellplatz stehen dem Kläger zu für die Monate Oktober und November 2013. Die in diesem Zeitraum erfolgte Vermietung eines Stellplatzes verstieß, wie das Amtsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen erstinstanzlichen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, gegen das Kopplungsverbot nach § 10 Abs. 6 HmbWoBindG. Hieraus folgt für die Beklagten gemäß § 10 Abs. 7 HmbWoBindG ein Anspruch auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum an den Kläger insgesamt gezahlten EUR 160,00 (2 x EUR 80,00), so dass das Amtsgericht der Widerklage in dieser Höhe zu Recht stattgegeben hat. 2.2 Anders verhält es sich demgegenüber für den Zeitraum ab Dezember 2013. In dem Mietvertrag vom 4. September 2013 (Anlage K 1, Bl. 4 ff. d.A.) war von vorneherein vorgesehen, dass die Beklagten ab Dezember 2013 den Außenstellplatz Nr. 8 anmieteten. Die Anmietung von Außenstellplätzen ist gemäß § 10 Abs. 6 HmbWoBindG von dem Kopplungsverbot ausdrücklich ausgenommen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift stand es auch dem Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung danach frei, gemeinsam mit der Wohnung einen solchen Außenstellplatz zu vermieten. Die von dem Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach etwas anderes dann gelten soll, wenn zunächst kein Außenstellplatz, sondern ein von dem Kopplungsverbot erfasster Stellplatz, vermietet worden ist, findet in dem Wortlaut des Gesetzes keine Stütze, zumal dann, wenn - wie in dem vorliegenden Fall - der Wechsel auf den Außenstellplatz in dem Mietvertrag von vorneherein mit vereinbart worden war. Entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung war die Vereinbarung über die Vermietung des Außenstellplatzes auch nicht nach § 138 BGB unwirksam. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig, wobei dies nach Abs. 2 dieser Vorschrift insbesondere dann der Fall sein soll bei einem Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls an dem gesicherten Nachweis eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Wohnraummietverhältnissen oder zu sonstigen Mietverhältnissen heranzuziehen ist, wobei bei letzteren von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erst bei einer Übersteigung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 100% auszugehen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2008 - V ZR 81/07 - Rdnr. 38, zitiert nach juris). Das von der Kammer in der Berufungsinstanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen N. hat die Behauptung der Beklagten, für den streitgegenständlichen Stellplatz sei eine Miete von ca. EUR 10,00 bis EUR 20,00 ortsüblich, nicht bestätigt. Vielmehr kommt der Sachverständige zwar zu dem Ergebnis, es sei zum genannten Wertermittlungsstichtag ab Mietvertragsbeginn 1. Dezember 2013 ein monatlicher Mietzins in Höhe von ca. EUR 40,00 als ortsüblich und angemessen anzusehen, was den vorliegenden Sachverhalt noch in den Bereich des auffälligen Missverhältnisses bringen würde. Bei der Würdigung dieses Sachverständigengutachten durch die Kammer kann indessen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige dieses Ergebnis an mehreren Stellen in seinem Gutachten relativiert. So geht er auf Seite 8 des Gutachtens noch von einer „Üblichkeits-Bandbreite von ca. € 20,- bis ca. € 50,-“ aus und verweist auf Stellplätze in „vergleichbaren Ortsbereichen“, für die - bei Vorliegen besonderer Umstände - „Spitzenmieten von € 70 und 90 mtl.“ erzielt werden können. Zudem fällt auf, dass der Sachverständige nur verhältnismäßig wenige Vergleichsobjekte herangezogen hat, die noch dazu über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind. Nach alledem vermag die Kammer sich auf der Grundlage dieses Gutachtens keine Überzeugung davon bilden, dass der geforderte Mietzins mit EUR 80,00 in einem auffälligen Missverhältnis zur Überlassung des streitgegenständlichen Außenstellplatzes stand. Entsprechend kann auch nicht von der Ausbeutung einer Zwangslage i.S. des § 138 BGB ausgegangen werden. Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung erfordert, dass der Wucherer Kenntnis von dem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen hat (vgl. Palandt/Ellenberger, 79. Aufl. 2020, § 138 BGB Rdnr. 75 m.w.N.). Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, selbst ein Sachverständiger nur wenige vergleichbare Objekte findet, die eine ganz erhebliche Spanne der vereinbarten Mieten aufweisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vermieter Kenntnis davon hatte, mit einem Mietpreis von EUR 80,00 eine deutlich überhöhte Gegenleistung für einen Stellplatz zu verlangen. Hieraus folgt, dass die Berufung des Klägers Erfolg hat, soweit dieser sich wendet gegen die Abweisung der Klage gerichtet auf Zahlung von EUR 165,00 als Stellplatzmiete für die Monate Januar bis März 2015. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für den streitgegenständlichen Außenstellplatz anstelle der in § 4 des Mietvertrages vom 4. September 2013 (Anlage K 1, Bl. 4 ff. d.A.) vereinbaren EUR 80,00/Monat im Zeitraum Januar bis März 2015 monatlich jeweils nur EUR 25,00 zahlten, so dass sich ein Differenzbetrag zu Gunsten des Klägers in Höhe von EUR 165,00 (3 x EUR 55,00) ergibt. Gleiches gilt, soweit der Kläger sich wendet gegen die Verurteilung auf die Widerklage zur Rückzahlung der ab Januar 2015 bis Juli 2016 erhaltenen EUR 25,00/Monat. 3. Aufrechnung Soweit den Beklagten auch nach der Rechtsauffassung der Kammer noch Ansprüche auf Zahlung von EUR 448,43 (siehe hierzu unter 1.) und EUR 160,00 (siehe hierzu unter 2.), insgesamt mithin EUR 608,43, zustehen, sind diese Ansprüche durch die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2020 erklärte Aufrechnung erloschen: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für den streitgegenständlichen Außenstellplatz anstelle der - wirksam (siehe hierzu unter 2.) - vertraglich vereinbarten EUR 80,00 (bis Dezember 2015) bzw. EUR 83,20 (vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017) seit Januar 2015 monatlich nur noch EUR 25,00 zahlen. Hieraus ergibt sich für den Zeitraum April 2015 bis Dezember 2016 ein Fehlbetrag in Höhe von EUR 1.193,40. Mit diesem Fehlbetrag hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2020 wirksam die Aufrechnung erklärt gegen jene EUR 608,43, mit denen die Widerklage gerichtet auf Rückzahlung überzahlter Miete für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2016 begründet ist. Es besteht eine Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB, sodass die nach § 388 BGB erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der mit der Widerklage geltend gemachten Gegenforderung führt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Aufrechnung erstmals in der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Klägerseite erklärt hat. Die auf unstreitigen Tatsachen beruhende Aufrechnung mit Gegenforderungen der Klägerseite, die unmittelbar aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis herrühren, ist sachdienlich und führt nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung, § 533 ZPO. III. Die Revision war vorliegend nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen hier eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. IV. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Obgleich der Kläger mit der eingelegten Berufung im Ergebnis vollumfänglich erfolgreich war, ist es vorliegend sachgerecht, dem Kläger einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Berufung des Klägers gegen die Widerklage war in Höhe eines Teilbetrages von 608,43 (EUR 160,00 überzahlte Stellplatzmiete Okt/Nov sowie EUR 448,43 überzahlte Miete) allein deshalb erfolgreich, weil der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz die Aufrechnung mit einer Restforderung aus der Stellplatzmiete geltend gemacht hat, obgleich ihm die Aufrechnungserklärung bereits in der ersten Instanz möglich gewesen wäre. Danach ist für die Ermittlung der Kostenquote für das Berufungsverfahren von einem Unterliegen des Klägers in Höhe von EUR 608,43 und einem Obsiegen in Höhe der verbleibenden EUR 1.882,37 auszugehen. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.