Urteil
307 O 9/18
LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0203.307O9.18.00
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Leitsätze
1. Mit einer Sicherungsabtretung (hier: des hinterlegten Übererlöses aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks) geht in der Regel eine Verkürzung der künftigen Aktivmasse des Insolvenzschuldners und damit auch eine Gläubigerbenachteiligung einher.(Rn.32)
2. Die Inkongruenz einer Sicherung oder Befriedigung bildet ein erhebliches Beweisanzeichen, deren Vorliegen bereits als Nachweis für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ausreichen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auch zahlungsunfähig war oder in Kenntnis seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gehandelt hat.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.791,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.08.2014 bis zum 04.04.2017 und seit 30.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 48.791,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit einer Sicherungsabtretung (hier: des hinterlegten Übererlöses aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks) geht in der Regel eine Verkürzung der künftigen Aktivmasse des Insolvenzschuldners und damit auch eine Gläubigerbenachteiligung einher.(Rn.32) 2. Die Inkongruenz einer Sicherung oder Befriedigung bildet ein erhebliches Beweisanzeichen, deren Vorliegen bereits als Nachweis für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ausreichen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auch zahlungsunfähig war oder in Kenntnis seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gehandelt hat.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.791,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.08.2014 bis zum 04.04.2017 und seit 30.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 48.791,50 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet. I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung einen Anspruch auf Rückgewähr von 48.791,50 € gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung. a) Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners vor dem 05.04.2017 eröffnet wurde, finden gemäß Art. 103j EGInsO die bis dahin geltend Vorschriften Anwendung. b) Die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes gemäß § 133 Abs. 1 InsO a.F. liegen vor. Nach dieser Vorschrift unterliegt eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, der Insolvenzanfechtung, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, wobei diese Kenntnis vermutet wird, wenn der Anfechtungsgegner gewusst hat, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger objektiv benachteiligte. aa) Die nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F. erforderliche Rechtshandlung ist vorliegend in der von dem Insolvenzschuldner unterzeichneten und sodann unter dem 23.09.2011 an die Beklagte übersandten Abtretung zu sehen (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 101). bb) Die undatierte Abtretung wurde aufgrund der äußeren Umstände von dem Insolvenzschuldner in dem Zeitraum von 12.09. bis zum 23.09.2011 unterzeichnet, so dass die damit einhergehende Verfügung auch innerhalb des Anfechtungszeitraums des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F. erfolgt ist. cc) Mit der Sicherungsabtretung ging eine Verkürzung der künftigen Aktivmasse des Insolvenzschuldners und damit auch eine Gläubigerbenachteiligung einher (vgl. BeckOK InsO/Raupach, 16. Ed. 15.10.2019, InsO § 133 Rn. 9 m.w.N.). dd) Der Insolvenzschuldner hat zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO a.F.) auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils; Motiv oder Anlass der Rechtshandlung können dabei ein völlig anderer gewesen sein (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 35 m.w.N.). Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – zumeist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Dabei sind die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten, auf einen Vorsatz hindeutenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 159/06 –, Rn. 8, juris). Die Inkongruenz einer Sicherung oder Befriedigung bildet nach ständiger Rechtsprechung dabei ein erhebliches Beweisanzeichen (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 99 m.w.N.), deren Vorliegen bereits als Nachweis für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ausreichen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auch zahlungsunfähig war oder in Kenntnis seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gehandelt hat (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – IX ZR 128/01 –, Rn. 16, juris; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 102). Auf die sicherungshalber erfolgte Abtretung des anteiligen Auszahlungsanspruchs hatte die Beklagte keinen Anspruch. Sie erweist sich deshalb als inkongruent (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 – IX ZR 195/03 –, BGHZ 159, 388-397, Rn. 19). In der erforderlichen Gesamtwürdigung leitet das Gericht aus der sich hieraus ergebenen Indizwirkung den Nachweis für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners ab. Umstände, die die Indizwirkung im Streitfall wesentlich herabsetzen oder gar entkräften könnten, vermag das Gericht dagegen nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Inkongruenz zunächst nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Beklagte die Sicherheit außerhalb der Drei-Monats-Frist nach §§ 130, 131 InsO erlangt hat. Zwar ist anerkannt, dass eine durch eine durchgeführte oder auch nur angedrohte Zwangsvollstreckung während dieser kritischen Zeit erlangte Sicherung oder Befriedigung ohne Weiteres als inkongruent zu qualifizieren ist, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz vom Zeitpunkt der materiellen Insolvenz an das Prioritätsprinzip im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung verdrängt (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 131 Rn. 60 f. m.w.N.). Dies führt im Umkehrschluss indes nicht zu der Wertung, dass sich vor der kritischen Zeit erlangte Sicherungen oder Befriedigungen stets als kongruente Deckungen darstellen. Sofern der Abtretungserklärung die Androhung der Einzelzwangsvollstreckung vorausgegangen sein sollte, worauf jedenfalls in der Zusammenschau die Schreiben der Beklagten vom 04.08.2011 (Ablage K 4) und 12.09.2011 (Anlage K 6) hindeuten, würde dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar sind Zahlungen, welche außerhalb der kritischen Zeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckungen geleistet werden, als kongruent zu qualifizieren (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 110 m.w.N. – „Druckzahlungen“). Der Insolvenzschuldner hat indes gerade keine in einer Befriedigung der Beklagten resultierende (Druck-)Zahlung vorgenommen, sondern der Beklagten nur eine nachträgliche, ihr so nicht zustehende Sicherheit verschafft. Entgegen der Auffassung der Beklagten tritt die Inkongruenz als Beweisanzeichen in ihrer Bedeutung vorliegend auch nicht deshalb zurück, weil die Abtretung rund 2 ¾ Jahre vor der vor dem zur Insolvenzeröffnung führenden Antrag des Finanzamtes vorgenommen wurde. Zwar können die zeitlichen Umstände zu einer Herabsetzung der Indizwirkung führen (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 105 m.w.N.), da grundsätzlich angenommen wird, dass sich das Indiz durch den längeren Fortbestand der wirtschaftlichen Situation des Insolvenzschuldners praktisch selbst widerlegt. Die Umstände des Streitfalls vermögen nach Auffassung des Gerichts indes noch keine ins Gewicht fallende Herabsetzung der mit der Inkongruenz einhergehenden Indizwirkung zu begründen. So ist zunächst die in § 133 Abs. 1 InsO a.F. zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung in Blick zu nehmen, wonach sogar noch solche vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen der Anfechtung unterliegen, welche bis zu zehn Jahr vor der Antragstellung vorgenommen wurden. Im Verhältnis dazu reichte die vorliegend maßgebliche Rechtshandlung gerade nicht besonders lange zurück. Ungeachtet dessen konnte und durfte der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der Erklärung der Abtretung auch nicht davon ausgehen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse stabilisiert hatten bzw. zeitnah stabilisieren werden. So ist in den Blick zu nehmen, dass er erst Ende 2008 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abzuwenden vermochte, und dies u.a. auch nur, weil seine seinerzeitige Lebensgefährtin mit ihrer Forderung über 250.000,00 € hinter der damals von dem Finanzamt geltend gemachten Forderung zurücktrat. Dass in der Folge keine spürbare Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation eingetreten ist, wird nicht zuletzt durch den Umstand belegt, dass er trotz der „Verwertung“ der ihm (mit-)gehörenden Grundstücke nicht in der Lage war, die Forderung der Beklagten zu bedienen. Das Gericht ist insoweit auch nicht davon überzeugt, dass die Forderung der Beklagten, wie von dieser behauptet, bis zum Juli 2011 gestundet gewesen sein soll. Dagegen spricht bereits das Schreiben vom 04.08.2011 (Anlage K 4), in dem die Beklagte selbst mehrere vergebliche Zahlungsaufforderungen anspricht. Die Beklagte verkennt ungeachtet dessen, dass der Insolvenzschuldner auch im Falle einer etwaigen Stundung ihrer Forderung bis Juli 2011 jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht zu einem Ausgleich der Forderung in der Lage war. Schließlich ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung offenbar schon selbst davon ausgegangen war, dass aufgrund „der bekannten Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern“ (vgl. Anlage B 1, Schreiben vom 09.11.2011) auch zeitnah kein Zugriff auf den hinterlegten Übererlös werde erfolgen können. In Ansehung dieser Gesamtumstände konnte und durfte er daher auch nicht davon ausgehen, zeitnah mit Sicherheit alle Gläubiger befriedigen zu können. ee) Die Beklagte hatte Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist mit Hilfe der anerkannten Beweisanzeichen spiegelbildlich zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen, denn auch diese Kenntnis kann vielfach nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 – IX ZR 156/09 –, Rn. 16, juris). Nach ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet die Inkongruenz der Rechtshandlung dabei nicht nur ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, sondern auch für die Kenntnis des Gläubigers hiervon, wobei als zusätzliche Voraussetzung allerdings gefordert wird, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Rechtshandlung eingetreten sind, der Empfänger zumindest aus seiner Sicht Anlass hatte, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 113 f. m.w.N.). Gemessen daran lassen die Umstände des Streitfalls den Schluss auf die Kenntnis der Beklagten zu. Auch die Beklagte wusste, dass sie keinen Anspruch auf die Sicherungsabtretung hatte. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist das Gericht auch davon überzeugt, dass sie zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung um die finanziell beengte Lage des Insolvenzschuldners wusste. So ist in den Blick zu nehmen, dass der Insolvenzschuldner die aufgrund der Vereinbarung vom 13./17.08.2009 zum 30.11.2010 fällige Forderung trotz mehrfacher Mahnungen nicht bedienen konnte. Ferner war ihr bekannt, dass der Insolvenzschuldner die „Verwertung“ zweier ihm (mit-)gehörenden Immobilien betrieben hatte. Schon vor diesem Hintergrund musste die Liquidität des Insolvenzschuldners aus Sicht der Beklagten Zweifeln begegnen. Die Stellung der Beklagten als bloße Nebenbankverbindung vermag diese Wertung auch nicht zu erschüttern. Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 04.08.2011 (Anlage K 4) schließlich auch selbst dokumentiert, dass sie von einer „erhebliche[n] Gefährdung der Vermögensverhältnisse und eine[r] wesentliche[n] Verschlechterung der Werthaltigkeit der [ihr] gestellten Sicherheiten“ ausgegangen ist. Soweit die Beklagte behauptet, es seien Textbausteine durcheinandergeraten, wertet das Gericht dies als bloße Schutzbehauptung. So ist zu sehen, dass sich die Beklagte infolge des Verkaufs der Immobilie offenbar zuvor ihrer aus der Grundschuld resultierenden Sicherheit begeben hat und eine Verwertung aus dem persönlichen Schuldanerkenntnis offenbar nicht für erfolgversprechend angesehen wurde. Dass die finanzielle Situation des Insolvenzschuldners der vorstehend zitierten Aussage entsprechend eingestuft worden ist, wird nicht zuletzt auch durch das weitere Verhalten der Beklagten bestätigt, welche den Vorgang von der Abteilung „Retail Problem Loans“ (frei übersetzt: „problematische Privatkundenkredite“) an die Abteilung „Workout Real Estate“ (frei übersetzt: „Abwicklung/Schuldumwandlung Immobilien“) übertrug. Die Beklagte selbst ging also nicht mehr nur von einem (bloßen) notleidenden Darlehen aus, sondern ergriff auch bereits intern entsprechende Maßnahmen zur Schadensminimierung. In Ansehung dieser Gesamtumstände hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten. 2. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist bis auf einen geringfügigen Teil begründet. a) Nach Maßgabe des Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO kann der Kläger gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Beklagten ab Eröffnung des Insolvenzverfahren beanspruchen, allerdings nur bis einschließlich 04.04.2017. Soweit der Kläger Zinsen auch für den 05.04.2017 geltend macht, unterliegt die Klage der Abweisung. So ergibt können Zinsen für den 05.04.2017 gemäß Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO nur (noch) nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO (n.F.) verlangt werden. Dass insoweit die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges vorgelegen haben, wird von dem Kläger indes nicht dargetan. Soweit die Beklagte meint, nach der Reform des Anfechtungsrechts könne in Ermangelung eines vorgerichtlichen Vorgehens des Insolvenzverwalters nur noch Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden, geht sie im Übrigen fehl. Die Beklagte verkennt, dass bis zum 04.04.2017 aufgrund des Umstandes der Insolvenzeröffnung bereits entstandene Zinsansprüche nach Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO weiterhin nach der alten Rechtslage zu beurteilen sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. April 2019 – 1 U 118/18 –, Rn. 76, juris Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 7a). b) Für den Zeitraum ab dem 30.01.2018 kann der Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daneben nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Beklagten beanspruchen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. med. R. B. („Insolvenzschuldner“) einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Der Insolvenzschuldner ist freiberuflicher Arzt und stand mit der – vormals unter dem Namen H. N. AG firmierenden – Beklagten in einer Geschäftsbeziehung. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt am oder vor dem 08.12.2005 gewährte die Beklagte dem Insolvenzschuldner ein Darlehen über 250.000,00 €. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag diente dabei eine auf dem Grundstück O.- E.-Straße ... in H. lastende Grundschuld. Mit notarieller Urkunde vom 08.12.2005 (Anlage B 2) gab der Insolvenzschuldner gegenüber der Beklagten zudem ein persönliches Schuldanerkenntnis über 250.000,00 € ab und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Im Jahr 2008 wurde im Hinblick auf das Vermögen des Insolvenzschuldners ein Insolvenzeröffnungsverfahren bei dem Amtsgericht H. – Insolvenzgericht – anhängig. Vorausgegangen war dabei ein auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gestützter Antrag des Finanzamtes H.- A. T. im Zusammenhang mit rückständigen Abgabenverbindlichkeiten in Höhe eines Teilbetrages von 124.534,14 €. Das Finanzamt erklärte ihren Insolvenzantrag in der Folge jedoch für erledigt, nachdem der Insolvenzschuldner eine Zahlung von 50.000,00 € leistete und hinsichtlich der Restforderung eine Stundung bis zum 31.01.2009 vereinbart worden war. Anlässlich dieses Insolvenzverfahrens hatte die seinerzeitige Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners im Übrigen gegenüber dem Finanzamt erklärt, ihrerseits über eine fällige Forderung gegen den Insolvenzschuldner in Höhe von 250.000,00 € zu verfügen, mit dieser Forderung jedoch hinter der Forderung des Finanzamtes bis zu deren vollständiger Erfüllung zurückzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Insolvenzantragsschreiben vom 23.10.2008 (Anlage K 3), die Erledigterklärung von 18.12.2008 (Anlage K 7) sowie die Erklärung der seinerzeitigen Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners vom 09.12.2008 (Anlage K 8) Bezug genommen. Im Jahr 2009 wurde bei dem Amtsgericht H.- B. – Vollstreckungsgericht – zu dem Aktenzeichen ... ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig, und zwar hinsichtlich eines im Aweg ... in H. belegenen Grundstücks, welches einer aus dem Insolvenzschuldner und dessen ehemaliger Ehefrau bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehörte. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt verkaufte der Insolvenzschuldner das in der O.- E.-Straße ... belegene Grundstück. Im Hinblick auf den nach dem Verkauf noch zur Rückzahlung offenen Darlehensbetrag verpflichtete sich der Insolvenzschuldner gegenüber der Beklagten im Wege einer am 13./17.08.2009 daraufhin zur Zahlung bis zum 30.11.2010. Nach fruchtlosem Ablauf des 30.11.2010 forderte die Beklagte den Insolvenzschuldner mehrfach vergeblich zur Zahlung auf. Nachdem der Insolvenzschuldner durch seinen anwaltlichen Vertreter mitteilen ließ, dass er beabsichtige, die Forderung der Beklagten aus dem Erlös des Verkaufs des im Aweg ... in H. belegenen Grundstücks abzulösen, forderte ihn die Beklage mit Schreiben vom 11.07.2011 zur Vorlage diverser Unterlagen bis zum 01.08.2011 auf. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, erklärte die Beklagte aufgrund der vorstehend skizzierten Umstände gegenüber dem Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 04.08.2011 (Anlage K 4) die Kündigung der Geschäftsbeziehung und führte hierzu u.a. aus: […] Aus den vorgenannten Gründen liegt eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse und eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit der uns gestellten Sicherheiten vor. Die Erfüllung Ihrer uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen – auch unter Berücksichtigung der Verwertung der uns gestellten Sicherheiten – ist damit gefährdet. […] Zugleich forderte sie den Insolvenzschuldner zur sofortigen Rückzahlung der von ihr zum 15.08.2011 einschließlich Zinsen und Verzugszinsen auf einen Gesamtbetrag von 50.230,49 € bezifferten Forderung auf. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs und des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Regelung im Hinblick auf die Rückführung des Darlehens kündigte sie zudem die Verwertung des persönlichen Schuldanerkenntnisses vom 08.12.2005 an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 04.08.2011 wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Mit an den anwaltlichen Vertreter des Insolvenzschuldners gerichtetem Schreiben vom 12.09.2011 (Anlage K 6) teilte die Beklagte mit, dass die bis dahin von der Abteilung „Retail Problem Loans“ bearbeitete Darlehensangelegenheit an die Abteilung „Workout Real Estate“ übergeben worden sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben: […] Wir werden auf persönliche Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, sofern wir einen angemessenen Vorschlag hinsichtlich monatlicher Ratenzahlungen erhalten. Parallel bitten wir um Umfinanzierungsmaßnahmen bei einem anderen Kreditinstitut. Wir sind bereit, auf die Pfändung des Zwangsversteigerungsanteils zu verzichten, wenn uns die beigefügte Abtretungserklärung bis zum 19.9.11 unterzeichnet zurückgesandt wird. Bitte teilen Sie uns mit, wann der Verteilungstermin anberaumt ist. […] Mit Schreiben vom 23.09.2011 ließ der Insolvenzschuldner in der Folge eine von ihm unterzeichnete Abtretungserklärung (Anlage K 5) durch seinen anwaltlichen Vertreter an die Beklagten übersenden, ausweislich derer er „zur Sicherung … der bankmäßigen Ansprüche“ der Beklagten die Abtretung u.a. seines Anspruchs auf anteilige Auszahlung des hinterlegten Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des im Aweg ... in H. belegenen Grundstücks zugunsten der Beklagten erklärte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 6 Bezug genommen. Im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren teilte die dortige Gläubigerin dem Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 07.11.2011 (Anlage B 1) mit, dass durch die Versteigerung ein an die Gesellschaft auszukehrender Übererlös von 250.454,09 € erzielt worden sei, dieser Betrag jedoch hinterlegt werde, sofern seitens des Insolvenzschuldners und der weiteren Gesellschafterin keine übereinstimmende Erklärung abgegeben werden würde. Da sich der Insolvenzschuldner und seine ehemalige Ehefrau nicht über die Aufteilung des Übererlöses einigen konnten, wurde der Betrag der Ankündigung entsprechend in der Folge beim Amtsgericht H.- B. hinterlegt. Der hinterlegte Übererlös wurde in der Folge erst gegen Ende Mai 2013 freigegeben, nachdem sich der Insolvenzschuldner und dessen ehemalige Ehefrau im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens über eine Aufteilung des Erlöses geeinigt hatten. Aufgrund der zwischenzeitlich von dem Insolvenzschuldner gegenüber dem Amtsgericht offengelegten Abtretungserklärung (Anlage K 5) kehrte dieses daraufhin einen Betrag in Höhe von 48.791,50 € nebst Tageszinsen an die Beklagte aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. – Insolvenzgericht – vom 18.08.2014 (Az. ...) wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1). Der Eröffnung vorausgegangen war dabei ein erneuter Antrag des Finanzamts H.- A. T. vom 10.06.2014 im Zusammenhang mit rückständigen Abgabenverbindlichkeiten in Höhe eines Teilbetrages von 57.226,34 € (Anlage K 2), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sowie ein am 01.08.2014 beim Insolvenzgericht eingegangener Eigenantrag des Insolvenzschuldners. Der Kläger trägt vor: Er könne von der Beklagten die Rückgewähr der erlangten 48.791,50 € verlangen, da die von dem Insolvenzschuldner erklärte Abtretung gemäß § 133 Abs. 1 InsO a.F. der Anfechtung unterliege. Die Abtretung stelle sich als inkongruente Deckung dar; im Übrigen sei der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der Erklärung der Abtretung auch zahlungsunfähig gewesen, jedenfalls aber habe Zahlungsunfähigkeit gedroht. Die Beklagte habe hiervon auch Kenntnis gehabt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.791,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.08.2014 bis zum 05.04.2017 und seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die außerhalb der kritischen Zeit erklärte Abtretung sei aufgrund einer zuvor angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgt und damit kongruent; jedenfalls aber sei die mit einer etwaigen Inkongruenz einhergehende Indizwirkung aufgrund der zeitlichen Umstände herabgesetzt. Ungeachtet dessen sei der Insolvenzschuldner weder zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung noch zum Zeitpunkt der an sie erfolgten Auszahlung des hinterlegten Betrages zahlungsunfähig gewesen; auch habe keine Zahlungsunfähigkeit gedroht. In Ansehung des aufgrund der Zwangsversteigerung erzielten Übererlöses sei der Insolvenzschuldner auch davon ausgegangen, seine Schuldensituation gegenüber allen Gläubigern regeln zu können. Von den einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz etwaig begründenden Umständen habe sie als bloße Nebenbankverbindung des Insolvenzschuldners jedenfalls keine Kenntnis gehabt. Ihre Forderung sei bis Juli 2011 konkludent gestundet gewesen. In ihrem Schreiben vom 04.08.2011 (Anlage K 4) seien der Sachbearbeiterin die Textbausteine durcheinandergeraten; das Schreiben zeige lediglich auf, dass ihr angesichts des Ausbleibens der angeforderten Unterlagen der Geduldsfaden gerissen sei. Nach der Reform des Anfechtungsrechts könne der Kläger in Ermangelung einer außergerichtlichen Geltendmachung der klageweisen begehrten Forderung schließlich allenfalls nur Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.