Urteil
307 O 158/15
LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0401.307O158.15.00
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Leitsätze
1. Wird im Prospekt einer Kapitalanlage in Form der Beteiligung an einer Schiffscharter ausgeführt, dass die Charterraten deutlichen Schwankungen unterliegen, so genügt dies der Informationspflicht in Bezug auf Risiken der Anlage durch ungünstige wirtschaftliche Entwicklung des Chartergeschäfts. Dabei besteht für die Anlagegesellschaft im Regelfall keine Verpflichtung, auf den konkreten Geschäftsverlauf unmittelbar vor Abschluss des Beitrittsvertrags des Anlegers zur Anlagegesellschaft hinzuweisen, auch wenn dieser unterdurchschnittlich war.(Rn.20)
2. Ansprüche aus einer Prospekthaftung im Rahmen einer Kapitalanlage verjähren unabhängig von der konkreten Kenntnis drei Jahre nach Abschluss des jeweiligen Gesellschafts- und Beitrittsvertrages.(Rn.24)
Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft verjähren dann mit einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anleger erstmals Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners haben konnte.(Rn.25)
3. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer unzureichenden Anlageinformation in einem Prospekt und zum Vorliegen einer Prospekthaftung bei einer Kapitalanlage in eine Schiffsbeteiligung (hier: Prospekthaftung verneint).(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Prospekt einer Kapitalanlage in Form der Beteiligung an einer Schiffscharter ausgeführt, dass die Charterraten deutlichen Schwankungen unterliegen, so genügt dies der Informationspflicht in Bezug auf Risiken der Anlage durch ungünstige wirtschaftliche Entwicklung des Chartergeschäfts. Dabei besteht für die Anlagegesellschaft im Regelfall keine Verpflichtung, auf den konkreten Geschäftsverlauf unmittelbar vor Abschluss des Beitrittsvertrags des Anlegers zur Anlagegesellschaft hinzuweisen, auch wenn dieser unterdurchschnittlich war.(Rn.20) 2. Ansprüche aus einer Prospekthaftung im Rahmen einer Kapitalanlage verjähren unabhängig von der konkreten Kenntnis drei Jahre nach Abschluss des jeweiligen Gesellschafts- und Beitrittsvertrages.(Rn.24) Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft verjähren dann mit einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anleger erstmals Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners haben konnte.(Rn.25) 3. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer unzureichenden Anlageinformation in einem Prospekt und zum Vorliegen einer Prospekthaftung bei einer Kapitalanlage in eine Schiffsbeteiligung (hier: Prospekthaftung verneint).(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz; ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2 BGB. Zwar kommt die Beklagte vorliegend grundsätzlich als Haftungsschuldnerin eines Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht (hierzu unter 1.). Die Klägerseite hat aber keinen Prospektfehler nachgewiesen (hierzu unter 2.). Im übrigen wären etwaige Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt (hierzu unter 3.). Im Einzelnen: 1. Die Beklagte kommt als Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaften grundsätzlich als Haftungsschuldnerin eines Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.1984 - II ZR 158/84, Rn. 10, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 16/10, Rn. 7 zitiert nach juris)- und zwar auch dann, wenn sich der Kläger wie im vorliegenden Fall nur mittelbar über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10, Rn. 9, zitiert nach juris). Hieran ändert auch - entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung - das am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 28. Januar 2004 nichts. Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne sind von den Regelun-gen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes unabhängig (BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 84/12, Rn. 17, zitiert nach juris.) 2. Der Klägerseite ist es aber nicht gelungen, Prospektfehler schlüssig darzulegen. Ohne Erfolg rügt die Klägerseite, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, den Kläger über einen massiven Verfall der Charterraten in den Monaten vor der Zeichnung des Fonds aufzuklären; spätestens in dem Nachtrag 1 vom 2. März 2009 (Anlage K 3) zu dem Emissionsprospekt vom 1. Oktober 2008 (Anlage K 2) hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass es zu einem massiven Einbruch der Charterraten gekommen sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger vor seiner Beteiligung ein zutreffendes Bild über die beabsichtigte Beteiligung vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände zutreffend, vollständig und verständlich aufgeklärt werden, die für die Anlageent-scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Risiken und Nachteile (BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 14/03, Rn 24 m.w.N.; BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04, Rdnr. 7, jeweils zitiert nach juris). Hierbei ist nicht isoliert auf bestimmte Formulierungen, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das dem Anleger durch den Prospekt vermittelt wird (BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09, Rdnr. 10), wobei der Prospektersteller von dem Anleger eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes erwarten darf (BGH, Urteil vom 0.03.2013 - II ZR 252/11 Rdnr. 14.). Auf Seite 34 und 35 des Emissionsprospektes (Anlage K 2) werden dem Anleger die Charterverträge und der Chartermarkt erläutert. Auch wenn die Darstellung der Charterraten nur den Zeitraum bis Juni 2008 erfasst, kann der Anleger dieser Darstellung doch deutlich entnehmen, dass die Charterraten starken Schwankungen unterliegen können. In dem Begleittext wird dann noch einmal ausdrücklich hervorgehoben: "Es wird deutlich, dass die für Tankschifffahrt typische Volatilität der Spotcharterraten ebenso für das hier betrachtete Größensegment zutrifft. Neben regulären saisonalen Einflüssen bestimmen auch außergewöhnliche Wetterereignisse, größere Produktionsstörungen bei den Raffinerien oder auch geopolitische Vorkommen das mitunter sehr schnell wandelnde Marktgeschehen." (Seite 34 des Emissionsprospektes, Anlage K 2). In dem Nachtrag 1 vom 2. März 2009 (Anlage K 3) wird auf der Seite 7 dann noch einmal hervorgehoben, dass die aktuelle Krise auf den Finanzmärkten auch Einfluss auf das Marktsegment der Schifffahrt hat. Hinzukommt, dass der MT „K. E.“ unbefristet verchartert in einen Tankerpool eingebracht und der MT „K. E1“ für drei Jahre fest verchartert waren. Vor diesem Hintergrund bedurfte es über die allgemeinen Risikohinweise auf Seite 21 f. des Emissionsprospektes (Anlage K 2) über das Risiko des Ausfalls der Charterer, der Kündigung der Charterverträge aus marktüblichen Gründen und das Risiko, dass die Schiffe keine Anschlussbeschäftigung oder nur eine Anschlussbeschäftigung zu einer deutlich geringeren Charterrate finden könnten, keines gesonderten Hinweises auf den aktuellen starken Rückgang des Marktes im letzten Quartal 2008 (so auch das Landgericht Hamburg, ZK 18, Seite 17 des Urteils vom 1. Juli 2013 - 318 O 235/12; bestätigt durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2015 - 6 U 110/13, Seite 22.). 3. Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Hauptansprüche aus den unter 2. im Einzelnen genannten Gründen nicht bestehen, hat die Beklagte zu 2. jedenfalls mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben.: 3.1 Etwaige Ansprüche der Klägerseite gegen die Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinne bestehen bereits deshalb nicht, weil diese Ansprüche analog § 46 BörsenG kenntnisunabhängig spätestens binnen 3 Jahren nach Abschluss des jeweiligen Gesellschafts- und Beitrittsvertrages verjähren (§§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). 3.2 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerseite gegen die Beklagten nach §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen konkret in Anspruch genommenen Vertrauens bzw. Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten wären ebenfalls verjährt. Insoweit ist seit dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren maßgeblich, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB richtet. (EGBGB Art 229, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1; BGHZ 171, 1 Leitsatz A). Danach ist der Beginn der Verjährungsfrist mit dem 1. Januar 2011 anzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt wären die streitgegenständlichen Ansprüche jedenfalls bereits entstanden und die Klägerseite hätte zu diesem Zeitpunkt von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder jedenfalls grob fahrlässig nicht erlangt. Spätestens mit Erhalt des "Zwischenbericht 2009" (Anlage B 1) im Januar 2010 war der Kläger über den starken Abfall der Charterraten informiert worden. Neben den allgemeinen Ausführungen zur Marktlage auf Seite 1 dieses Zwischenberichtes ist dem Kläger auf den folgenden Seiten ausdrücklich vorgerechnet worden, dass die tatsächlich erzielten Charterraten für die MT "K. E." nur bei ca.50% der erwarteten Charterraten lagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungs-pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Kommanditbeteiligungen an dem geschlossenen Fonds der Schifffahrtsgesellschaften MT „K. E.“ Tankschifffahrts GmbH & Co KG und MT „K. E1“ Tankschifffahrts GmbH & Co KG (im folgenden: “Beteiligungsgesellschaften“) über die K. & C.. Treuhand GmbH als Treuhänderin. Die Beklagte bot im Jahr 2008/2009 Anlegern unternehmerische Kommanditbeteiligungen an den Beteiligungsgesellschaften an, deren Gründungsgesellschafterin sie war. Sie erstellte hierzu mit Datum vom 1. Oktober 2008 einen Emissionsprospekt (Anlage K 2) nebst Nachtrag 1 hierzu vom 2. März 2009 (Anlage K 3). Unternehmensgegenstand der Beteiligungsgesellschaften war jeweils der Kauf und Betrieb eines Produktentankschiffes. Das Produktentankschiff MT „K. E1“ war für zunächst drei Jahre zu einer festen Zeitchartertagesrate verchartert; das Produktentankschiff MT „K. E.“ war fest verchartert und wurde in einen Tankerpool eingebracht. Der Kläger zeichnete am 4. Mai 2009 eine Beteiligung an den Beteiligungsgesellschaften in Höhe von insgesamt EUR 30.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von EUR 1.500,00 über die K. & C.. Treuhand GmbH als Treuhänderin. Dem Beteiligungsangebot lag der genannte Emissions-prospekt zugrunde. In der Folgezeit wurde der Kläger regelmäßig durch Geschäfts- und Zwischenberichte über die Entwicklung des relevanten Marktes, das Ausbleiben der Zahlungen an ihn und die Gründe hierfür informiert. So erhielt der Kläger beispielsweise im Januar 2010 den Zwischenbericht 2009 (Anlage B 1). Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaften Adressat des Prospekthaftungsanspruchs. Von Mitte Juni 2008 bis 2. März 2009 seien die Charterraten um etwa zwei Drittel eingebrochen. Die Beklagte habe es - insbesondere in dem Nachtrag vom 1./2. März 2009 - pflichtwidrig versäumt, den Kläger hierüber vor Zeichnung zu informieren. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Auch in dem Jahresbericht sei die Marktentwicklung falsch dargestellt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 31.500,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 2% auf EUR 31.500,00 seit 5. Mai 2009 bis 23. Januar 2015 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2015 auf EUR 31.500,00, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kommanditbeteiligungen zu einem Nennbetrag von EUR 30.000,00 zu 46,33 % der Anlagesumme an der Kommanditgesellschaft MT „K. E.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des AG H. unter der Registernummer HRA... , und zu 53,67 % der Anlagesumme an der Kommanditgesellschaft MT „K. E1“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des AG H. unter der Registernummer HRA... ; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klagantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligungen (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 2.256,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Anlegerschutzverbesserungsgesetz verdränge die allgemeine Vertrauenshaftung für fehlerhafte Prospekte bei geschlossenen Fonds. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitere vorliegend auch sowohl daran, dass kein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien bestanden habe, als auch daran, dass der Emissionsprospekt fehlerfrei sei. Insbesondere werde das Marktumfeld auf Seite 29 bis 35 des Emissionsprospekts ausreichend erläutert. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Da der Kläger durch die Geschäfts-berichte laufend über den relevanten Markt informiert wurde - wie zB durch den Zwischenbericht 2009 (Anlage B 1) -, habe die Verjährungsfrist spätestens 2010 zu laufen begonnen und sei mithin Ende 2013 abgelaufen. Für den weiteren Sach-und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst der dazugehörigen Anlagen.