Urteil
307 O 126/11
LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0921.307O126.11.0A
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Leitsätze
Einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts ist der Schaden eines Anlegers, der darin liegt, dass er mangels rechtlicher Grundlage ein zugesagtes Rückzahlungs- und Rückgabeverlangen nicht realisieren kann und es für die Anteilsscheine keinen offenen Markt gibt, zuzurechnen, wenn die Organe wussten, dass die Anleger durch unrichtige Angaben zum Anteilskauf veranlasst wurden und sie eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen haben.(Rn.30)
(Rn.31)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldner - neben dem bereits durch Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 14.11.2011 verurteilten Beklagten zu 2) - verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 10.225,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12. August 2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe folgender Anteilsscheine der K. Holdings S.,
20 Aktien mit der Nummer 6.;
10 Aktien mit der Nummer 4.;
sowie folgende Anteilsscheine der K. I., T. v. S. i. T. A. S.:
20 Aktien mit der Nummer 3.;
40 Aktien mit der Nummer 5.;
40 Aktien mit der Nummer 1.;
300 Aktien mit der Nummer 1..
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts ist der Schaden eines Anlegers, der darin liegt, dass er mangels rechtlicher Grundlage ein zugesagtes Rückzahlungs- und Rückgabeverlangen nicht realisieren kann und es für die Anteilsscheine keinen offenen Markt gibt, zuzurechnen, wenn die Organe wussten, dass die Anleger durch unrichtige Angaben zum Anteilskauf veranlasst wurden und sie eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen haben.(Rn.30) (Rn.31) 1. Die Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldner - neben dem bereits durch Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 14.11.2011 verurteilten Beklagten zu 2) - verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 10.225,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12. August 2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe folgender Anteilsscheine der K. Holdings S., 20 Aktien mit der Nummer 6.; 10 Aktien mit der Nummer 4.; sowie folgende Anteilsscheine der K. I., T. v. S. i. T. A. S.: 20 Aktien mit der Nummer 3.; 40 Aktien mit der Nummer 5.; 40 Aktien mit der Nummer 1.; 300 Aktien mit der Nummer 1.. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. 1. Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus den Allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit, weil es an Sonderregelungen fehlt. Die EuGVVO ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Türkei kein Mitglied der Europäischen Union ist und mit der Türkei auch kein Abkommen betreffend die internationale Zuständigkeit besteht. Der Kläger macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, für die gemäß § 32 ZPO der Ort der unerlaubten Handlung maßgeblich ist. Da dieser nach der schlüssigen Behauptung des Klägers in Hamburg gelegen hat, ist in Hamburg auch der örtliche Gerichtsstand. Gemäß Art. 40 EGBGB kommt auch deutsches Recht zur Anwendung, weil Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie begangen wurden (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). 2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830, 31 BGB sowie § 826 BGB begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch objektiv falsche Angaben zum Abschluss des Anlagevertrages veranlasst worden ist. Zwar sind nach der Beweisaufnahme Zweifel daran verblieben, dass der Kläger seinerzeit von dem Zeugen S. geworben und beraten worden ist; denn sowohl der Kläger wie auch der Zeuge S. haben ausgesagt, einander nicht zu kennen. Der Zeuge S. hat ferner angegeben, dass auch die Unterschrift auf dem als Anlage K1 überreichten Vertrag nicht von ihm stamme, sondern von einem Mitarbeiter, der seinerzeit in demselben Büro gearbeitet habe. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn der persönlich angehörte Kläger hat glaubhaft bekundet, dass ihm von der betreffenden Person gesagt wurde, dass er das Geld jederzeit binnen drei Monaten hätte zurückfordern können. Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeuge S., der insoweit glaubhaft bekundet hat, dass dies den Anlegern so gesagt wurde und auch auf der Rückseite des Zertifikats angegeben gewesen ist. Es bestehen für das Gericht angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen keine Anhaltspunkte für durchdringende Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen. Diese Zusage war jedoch unrichtig, denn der Beklagten zu 1) war es nach den maßgeblichen aktienrechtlichen Vorschriften untersagt, ihre eigenen Aktien zurückzunehmen und den Anlegern den Kaufpreis zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass es in der ersten Zeit auch Fälle gegeben haben soll, in denen die Anteilsscheine zurückgenommen wurden. Denn maßgeblich ist, dass ein Anspruch der Anleger auf die Rücknahme der Anteilsscheine gegen Erstattung des Anlagebetrages nicht bestand. Dem Kläger ist dadurch ein Schaden in Höhe des Anlagebetrages entstanden. Denn der Kläger hätte die Anlage nicht getätigt, wäre die jederzeitige Rückforderbarkeit ihm nicht zugesagt worden. Dadurch sind die erworbenen Anteilsscheine praktisch wertlos. Der Schaden liegt letztlich darin, dass der Kläger mangels rechtlicher Grundlage ein zugesagtes Rückzahlungs- und Rückgabeverlangen nicht realisieren kann und dass es – wovon auszugehen ist - für die Anteilsscheine keinen offenen Markt gibt. Die Beklagte zu 1) hat selbst insoweit nichts vorgetragen, was diese Annahme entkräften könnte. Dieser Schaden ist der Beklagten zu 1) zuzurechnen, weil jedenfalls ihrem Vorstandsvorsitzenden, dem Beklagten zu 2), bekannt gewesen ist, dass die Anleger wie auch der Kläger durch unrichtige Angaben zum Anteilskauf veranlasst wurden und sie den diesen dadurch entstehenden Schaden billigend in Kauf genommen haben. So hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, dass die Rückzahlbarkeit auf der Rückseite der Zertifikate beschrieben war und dies von dem Vorstand der K.L. stammte, wobei der Beklagte zu 2) Vorstandsvorsitzender aller K., und also auch der K.L. war. Daraus ergibt sich, dass die Organe der Beklagten wussten und ebenso veranlassten, dass die Anleger tatsächlich darüber getäuscht wurden, dass ihnen rechtlich kein Rückzahlungsanspruch zugestanden hat, um damit zu bewirken, Interessenten wie den Kläger dazu zu bewegen, die streitgegenständliche Kapitalanlage zu tätigen. Da sie gleichzeitig gewusst haben müssen, dass diese Zusage schon aus rechtlichen aber auch aus wirtschaftlichen Gründen würde nicht – jederzeit – einlösbar sein, haben sie eine Schädigung der Anleger – wie auch des Klägers billigend in Kauf genommen. Selbst wenn bei Zeichnung und in der Anfangszeit noch genügend Mittel vorhanden waren, um Rückgabeverlangen nachzukommen, so stellt sich eine entsprechende Zusage für die Zukunft dennoch als sittenwidrig dar, weil sich die Verantwortlichen dadurch den wirtschaftlichen Risiken bewusst verschlossen hätten. Dabei kann auch dahinstehen, ob auch die jeweiligen Vermittler von der Unrechtmäßigkeit dieser Zusage ausgingen, da sie andernfalls als Werkzeug der in mittelbarer Täterschaft handelnden Organe der Beklagten anzusehen wären oder aber im Falle ihrer Kenntnis als Mittäter. Dieses Wissen ist dabei nicht lediglich der K. Holdings S. zuzurechnen, sondern ebenso der Beklagten zu 1). Denn maßgeblich ist die personelle Verknüpfung der K. durch deren jeweils identischen Vorstandsvorsitzenden, den Beklagten zu 2). Dessen Kenntnis muss dementsprechend auch den anderen Gesellschaften zugerechnet werden. 3. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Einschlägig sind insoweit bis zum 1.1.2002 § 852 BGB a.F. und für die Zeit danach gemäß Art. 229 § 6 EGBGB, §§ 195, 199 BGB, die jeweils eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen. Weder hat die darlegungspflichtige Beklagte zu 1) dargelegt, dass der Kläger bis zum 31.12.2001 von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder wann der Kläger sonst in der Zeit vor 2008 von den Anspruchs begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Kläger selbst hat angegeben, erst mit der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften der Beklagten Kenntnis erlangt zu haben. Durch die Klagerhebung im Jahre 2011 ist entsprechend die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden. 4. Im Falle der Verjährung wäre der Anspruch im Übrigen gemäß § 852 Satz 1 BGB als Bereicherungsanspruch begründet. 5. Die Kostenentscheidung folgt bezüglich beider Beklagter aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Anlage bei der K. Holdings S.. Am 07.01.2000 zeichnete der Kläger in Hamburg eine Anlage in Höhe von 20.000,00 DM bei der K. Holding S. mit Sitz in L. (Anlage K1). Den Anlagebetrag zahlte der Kläger in bar. Er erhielt dafür folgende Anteilsscheine der K. Holdings S.: 20 Aktien mit der Nummer 6.; 10 Aktien mit der Nummer 4.; sowie folgende Anteilsscheine der K.I., T.v.S.i.T.A.S.: 20 Aktien mit der Nummer 3.; 40 Aktien mit der Nummer 5.; 40 Aktien mit der Nummer 1.; 300 Aktien mit der Nummer 1.. Über das Vermögen der K. Holdings S. ist 2007 das Konkursverfahren eröffnet worden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine 1988 gegründete Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in K./ T., die zur sog. K.-Gruppe gehört. Der Kläger behauptet und trägt vor: Die Beklagte sei der Mutterkonzern der so genannten K.. Gemeinsamer Vorstandsvorsitzender sei H.B., der Beklagte zu 2), gewesen. Die Beklagte zu 1) habe in den 90er Jahren über ihre regionalen Vertreter in Deutschland und im übrigen Europa ihre Anteilsscheine an türkisch-stämmige Bürger veräußert. Sein Anlagevertrag sei auf Empfehlung und Beratung des als Vertreter der Beklagten im Raum H. tätigen Zeugen Y.S., dem die Position eines Filialleiters zugekommen sei, zustande gekommen. Der Zeuge sei als Mitarbeiter der Firmengruppe „ K.“ aufgetreten, was sich auch aus der mitgeführten Visitenkarte ergeben habe. Der Kläger habe dem Vertreter der Beklagten erklärt, dass er keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen vorliegender Art habe und dass es ihm auf eine sichere Kapitalanlage, auf eine Rendite und die jederzeitige Rückforderbarkeit des Anlagebetrages ankomme. Der Vertreter der Beklagten habe ihm wahrheitswidrig zugesichert, dass aufgrund von Prognosen eine Rendite zwischen 15-20 Prozent zu erwarten sei, dass es sich um eine sichere Anlage in der Art eines Darlehens handele und dass die Einlagen in Notfällen jederzeit, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Anforderung zurückgewährt würden. Daher habe er sich zur Anlage entschlossen. Es sei ihm außerdem wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt worden, dass er sich an der Beklagten zu 1) beteiligen würde. Hätte er gewusst, dass er tatsächlich eine Beteiligung an der selbständigen K. Holdings S. Aktiengesellschaft zeichnete, hätte er – so der Kläger – die Anlage ebenfalls nicht gezeichnet. Im Vordergrund habe für ihn die Zusage gestanden, dass er seine Einlage jederzeit zurückfordern könne. Entgegen der Zusicherung sei es sowohl der Beklagten wie auch der K. Holdings S. von Anfang an rechtlich verwehrt gewesen, die Stammeinlagen zurückzuzahlen. Dies sei der Beklagten zu1 ), dem Beklagten zu 2) wie auch dem Zeugen S. bekannt gewesen, die ihr überlegenes Wissen gegenüber dem unerfahrenen Kläger in sittenwidriger Weise ausgenutzt und bei ihm bewusst einen Irrtum hierüber erregt hätten. Den Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass sich diese Zusage auf Dauer würde nicht einhalten lassen und dass der Zeuge S. die Anleger darüber täuschen würde. Die Beklagte zu 1) habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, weil die vereinnahmten Gelder letztlich an sie weitergeleitet worden seien, so dass sie auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Da die Beteiligung weder kündbar noch handelbar sei, sei sie von Anfang an wertlos gewesen, so dass dem Kläger auch ein Schaden in Höhe des Anlagebetrages entstanden sei, was die Beklagten billigend in Kauf genommen hätten. Der Beklagte zu 2) habe den Zeugen S. eingesetzt und dessen Zusicherungen befürwortet und durch eigens durchgeführte Schulungen veranlasst, dass der Zeuge S. gegenüber den Anlegern bewusst keine Differenzierung zwischen den verschiedenen Anlagegesellschaften der Beklagten zu 1) und der K. Holdings S. gemacht habe. Der Kläger beantragt zuletzt, wie erkannt. Durch Versäumnisurteil der Kammer vom 14.11.2011 wurde der Beklagte zu 2) antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet und trägt vor: Das Landgericht Hamburg sei örtlich nicht zuständig. Bei ihr handele es sich nicht um den Mutterkonzern der K. Gruppe oder der K. Holdings S. in L.. Letztere sei vielmehr eine rechtlich selbständige Gesellschaft mit eigenen Investitionen und Beteiligungen. Eine Verbindung ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagten zu 2) Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1) und der K. Holdings S. gewesen sei. Sie habe mit dem Vertrieb der Anteile der K.S. nichts zu tun gehabt. Die Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger wendet demgegenüber ein: Der Anspruch sei nicht verjährt, weil der Kläger erst durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten davon erfahren habe, dass er betrogen worden sei. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y.S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.08.2012 Bezug genommen.