Urteil
307 S 34/11
LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0811.307S34.11.0A
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Leitsätze
1. Wird die Zwangsvollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil gegen Sicherheitsleistung des Beklagten vorläufig eingestellt, so kann der Beklagte von dem Kläger die Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Sicherheit fordern, wenn das Urteil in der Berufungsinstanz rechtskräftig zum Nachteil des Klägers geändert wurde. Streiten die Parteien über die Sicherheitsleistung, so kann die Herausgabe auch im Klageweg geltend gemacht werden.(Rn.12)
2. Ein Gemälde, dass sich im Vorflur und einzigem Zugangsweg einer Wohnung hängt, befindet sich grundsätzlich ebenfalls im Besitz des Wohnungsbesitzers, so dass im Fall der Wegnahme ein Anspruch aus Herausgabe wegen verbotener Eigenmacht besteht.(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.01.2011, Az. 531 C 283/10, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.01.2011, Az. 531 C 283/10, abgeändert:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, eine Auszahlung des Hinterlegungsbetrages beim Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 75 HL 672/09 in Höhe weiterer € 2.320,87 an die Klägerin zu bewilligen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Zwangsvollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil gegen Sicherheitsleistung des Beklagten vorläufig eingestellt, so kann der Beklagte von dem Kläger die Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Sicherheit fordern, wenn das Urteil in der Berufungsinstanz rechtskräftig zum Nachteil des Klägers geändert wurde. Streiten die Parteien über die Sicherheitsleistung, so kann die Herausgabe auch im Klageweg geltend gemacht werden.(Rn.12) 2. Ein Gemälde, dass sich im Vorflur und einzigem Zugangsweg einer Wohnung hängt, befindet sich grundsätzlich ebenfalls im Besitz des Wohnungsbesitzers, so dass im Fall der Wegnahme ein Anspruch aus Herausgabe wegen verbotener Eigenmacht besteht.(Rn.15) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.01.2011, Az. 531 C 283/10, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.01.2011, Az. 531 C 283/10, abgeändert: Die Beklagte wird weiter verurteilt, eine Auszahlung des Hinterlegungsbetrages beim Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 75 HL 672/09 in Höhe weiterer € 2.320,87 an die Klägerin zu bewilligen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet. 1. Berufung der Beklagten a) Sicherheit Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage auf Bewilligung der Auszahlung des Hinterlegungsbetrages dem Grunde nach stattgegeben. Zwar stellt § 109 ZPO grundsätzlich einen einfacheren Weg für die Rückgabe einer Sicherheitsleistung zur Verfügung, so dass das Rechtsschutzbedürfnis einer gleichgerichteten Klage fehlen würde (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 109 Rn. 1 m.w.N.). Jedoch ist im vorliegenden Fall – wie auch das Amtsgericht zutreffend ausführt – aufgrund des Streits der Parteien über die Sicherheit die Klage ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin kann die Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung der Sicherheit verlangen. Denn der Anlass der Sicherheitsleistung war mit dem Erlass des Berufungsurteils der Kammer vom 22.04.2010 (307 S 134/09) weggefallen, so dass die Beklagte zur Bewilligung der Auszahlung der Sicherheit in Gemäßheit des § 109 ZPO verpflichtet war. Der Anlass für die Sicherheitsleistung entfällt, wenn die gesicherten Ansprüche nicht entstanden sind und nicht mehr entstehen können (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.07.2007, 7 W 336/07, MDR 2007, 1448; Thomas/Putzo, ZPO, § 109 Rn. 3a). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der zu vollstreckende Titel aufgehoben oder geändert wird, wobei es auf die Rechtskraft der ändernden Entscheidung nicht ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.03.2002, 15 W 12/02,NJW-RR 2002, 1292; Stein/Jonas, ZPO, § 109 Rn. 8). So liegt es hier. Der von der Beklagten in Höhe von € 5.000,00 zur Vollstreckung gebrachte Titel bestand nach dem Berufungsurteil der Kammer in dieser Höhe nicht mehr. Der titulierte Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Garage reduzierte sich um € 4.696,45 und der Klägerin wurde ein aufrechenbarer Gegenanspruch gegen die Nachzahlung der Miete wegen des Heizungsausfalls im Februar 2009 in Höhe von € 547,52 zuerkannt, so dass sich der titulierte Zahlungsanspruch der Beklagten von € 956,62 nach dem erstinstanzlichen Urteil auf € 409,10 reduzierte. Insgesamt reduzierten sich die titulierten und vorläufig vollstreckbaren Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil mithin um € 5.105,55. Dieser Betrag übersteigt sogar die gesicherte Forderung der Beklagten, so dass der Anlass für die Sicherheitsleistung weggefallen und die Beklagte zur Bewilligung der Auszahlung – begrenzt durch die Fassung des Klagantrags, § 308 ZPO – verpflichtet ist. Auf die Aufrechnungserklärungen der Klägerin kommt es danach nicht an. Selbst wenn die Aufrechnungserklärungen der Klägerin die titulierten, gesicherten Forderungen der Beklagten zum Erlöschen gebracht hätten, bestünde erst Recht ein Anspruch auf Bewilligung der Auszahlung der hinterlegten Sicherheit, da die gesicherten Ansprüche dann nicht mehr bestünden. b) Gemälde Auch bezüglich des Herausgabeverlangens der Klägerin hinsichtlich der Grafik des Künstlers K. bleibt der Berufung der Beklagten im Ergebnis der Erfolg versagt. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch nach Ansicht der Kammer nicht aus § 1007 BGB, sondern aus §§ 861 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte Eigentum an dem Bild hatte oder nicht, denn maßgeblich ist im Rahmen der verbotenen Eigenmacht allein, dass die Besitzentziehung – wie hier – ohne den Willen des Besitzers erfolgte (vgl. MünchKomm-BGB/Joost, § 858 Rn. 8 m.w.N.). Die Klägerin hatte an dem Bild alleinigen unmittelbaren Besitz, denn der sog. Vorflur, in dem das Bild bis zu dessen Entfernung durch die Beklagte hing, wurde als notwendiger Zugangsweg zu ihrer Wohnung nur durch die Klägerin benutzt, so dass die tatsächliche Sachherrschaft durch die Klägerin ausgeübt wurde, auch wenn dieser Bereich nicht zu der vermieteten Wohnung gehört. c) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten Die Berufung der Beklagten ist auch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin unbegründet. Denn die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, da die durch den Prozessbevollmächtigten jeweils geltend gemachten Ansprüche berechtigt waren. Dies gilt – wie vorstehend dargelegt – sowohl für den Anspruch auf Bewilligung der Auszahlung der hinterlegten Sicherheit, als auch für den Anspruch auf Herausgabe der Grafik K.. Dies gilt auch für die Abmahnung wegen des Kontaktverbots, wie sich aus dem Urteil der Kammer in der Parallelsache 307 S 60/11 vom heutigen Tage ergibt. 2. Anschlussberufung der Klägerin Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Bewilligung der Auszahlung der hinterlegten Sicherheit und damit gemäß dem Antrag der Klägerin in Höhe eines weiteren Betrages von € 2.320,87 aus den vorstehend dargelegten Gründen verlangen. Das erstinstanzliche Urteil war – unter Berücksichtigung von § 308 Abs. 1 ZPO – wie tenoriert abzuändern. 3. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis und mehrere daran anknüpfende Rechtsstreitigkeiten verbunden. In einem zwischen den Parteien ergangenen Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 16.09.2009 (Az. 508 C 347/08, Bl. 218 d.A. 307 S 134/09) war der hiesigen Beklagten ein (unbedingter) Anspruch auf Zahlung von € 956,62 und € 5.908,06 – Positionen III. (Nutzungsentschädigung für die Garage) und V. (Nachzahlung auf die Miete mangels Aufrechnungsposition der Klägerin wegen des Heizungsausfalls im Februar 2009) des amtsgerichtlichen Urteils – gegen die Klägerin zugesprochen worden. Aus diesem – nicht rechtskräftigen – Urteil hat die Beklagte die Vollstreckung einer Teilforderung in Höhe von € 5.000,00 durch ein vorläufiges Zahlungsverbot vom 24.09.2009 betrieben. Die Klägerin ist dem durch einen Antrag nach § 719 Abs. 1 ZPO vom 11.11.2009 (Bl. 283 d.A. 307 S 134/09) entgegengetreten. Die Kammer hat im Rahmen des damals anhängigen Berufungsverfahrens (Az. 307 S 134/09) durch Beschluss vom 27.11.2009 (Bl. 327 d.A. 307 S 134/09) die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 16.09.2009 (Az. 508 C 347/08) gegen durch die Klägerin zu leistende Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00 einstweilen eingestellt. In dem Berufungsurteil der Kammer vom 22.04.2010 (307 S 134/09) wurde das erstinstanzliche Urteil in den beiden vorstehend genannten Positionen geändert. Nach dem Urteil der Kammer bestand der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Nutzungsentschädigung für die Garage nur in Höhe von € 1.211,61 (Ziffer 7. und S. 23 des Urteils). Für den Heizungsausfall hat die Kammer der Klägerin einen Anspruch in Höhe von € 547,52 (S. 22 des Urteils) zuerkannt, wodurch sich der Anspruch der Beklagten auf Nachzahlung von Miete in Höhe von € 956,62 nach dem erstinstanzlichen Urteil auf € 409,10 reduzierte. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.