Beschluss
407 HKO 71/22
LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0816.407HKO71.22.00
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Leitsätze
1. Erst wenn ein Kläger den ernsthaften Versuch einer Mediation unternommen hat, entfällt das durch eine Mediationsklausel geschaffene Prozesshindernis (Anschluss OLG Bamberg, Urteil vom 17. Januar 2022 - 6 U 98/21 und LG Schweinfurt, Urteil vom 27. September 2021 - 5 HK O 32/19).(Rn.12)
2. Dem vereinbarten Ziel einer gütliche Streitbeilegung liefe es zuwider, wenn eine Partei das Mediationsverfahren unmittelbar nach dessen Einleitung wieder einseitig beenden würde.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 48.664,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erst wenn ein Kläger den ernsthaften Versuch einer Mediation unternommen hat, entfällt das durch eine Mediationsklausel geschaffene Prozesshindernis (Anschluss OLG Bamberg, Urteil vom 17. Januar 2022 - 6 U 98/21 und LG Schweinfurt, Urteil vom 27. September 2021 - 5 HK O 32/19).(Rn.12) 2. Dem vereinbarten Ziel einer gütliche Streitbeilegung liefe es zuwider, wenn eine Partei das Mediationsverfahren unmittelbar nach dessen Einleitung wieder einseitig beenden würde.(Rn.16) 1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 48.664,96 € festgesetzt. I. Die Parteien haben über eine Forderung aus einem Flugzeug-Servicevertrag gestritten, der eine Mediationsklausel beinhaltet. Die Klägerin bietet Dienstleistungen als sogenannte CAMO (Continuing Airworthiness Management Organisation) an. Am 13.06.2019 schlossen die Parteien ein „Service Agreement“ für einen Airbus A340-300 mit der Seriennummer MSN, den die Beklagte von einem Dritten geleast hatte. Das Tätigkeitsspektrum nach dem Service Agreement beinhaltete Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Flugzeugs sowie das Management von technischen Aufzeichnungen des Flugzeugs. Das Service Agreement unterliegt nach seinem § 9 Abs. 4 dem deutschen Recht; in § 9 Abs. 3 wurde Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. § 9 Abs. 5 des Service Agreements lautet auszugsweise: „The parties undertake to mediate in disputes arising from this contract prior to taking legal action with the aim of a friendly settlement with the help of a jointly appointed mediator. The mediation procedure is initiated by written notice of a party. The party should propose a mediator. […]“ In den Jahren 2020 bis 2022 erbrachte die Klägerin an die Beklagte Leistungen aufgrund des Service Agreements. Die Beklagte beglich die daraufhin von der Klägerin ausgestellten Rechnungen nur teilweise bzw. gar nicht, sodass insgesamt ein Betrag von 48.664,96 € rückständig war. Auf das Anlagenkonvolut K 2 wird Bezug genommen. Zahlungsaufforderungen seitens der Klägerin blieben zunächst erfolglos. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2022 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals zur Zahlung des o.g. Betrags bis zum 02.08.2022 auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Nachdem die Klägerin Klage auf Zahlung des o.g. Betrags nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 erhoben hatte, beglich die Beklagte die Hauptforderung in Höhe von 48.664,96 € durch Zahlung an die Klägerin. Mit Schreiben vom 26.05.2023 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache jeweils für erledigt erklärt. Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig gewesen. Denn die Klägerin habe zuwider § 9 Abs. 5 des Service Agreements nicht das dort vorgesehene Mediationsverfahren eingeleitet, sondern unmittelbar Klage erhoben. II. Nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Maßgebend sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage vor Eintritt des Erledigungsereignisses. Vor Zahlung des als Hauptforderung geltend gemachten Betrags an die Klägerin ist die Klage unzulässig gewesen, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat. Sie hat einem dilatorischen Klageverzicht unterlegen, weil sie entgegen § 9 Abs. 5 des Service Agreements kein Mediationsverfahren eingeleitet hat.. Die Vereinbarung eines vorzuschaltenden Mediationsverfahrens hat die Wirkung eines dilatorischen Klageverzichts (Rodi in Staudinger, Anhang zu §§ 305-310 BGB, 2022, Rz. M 33a mwN.). 2. Das durch eine Mediationsklausel geschaffene Prozesshindernis entfällt erst dann, wenn die Klägerin den ernsthaften Versuch einer Mediation unternommen hat (OLG Bamberg vom 17.01.2022 – 6 U 98/21, Juris-Rz. 42 mwN.; LG Schweinfurt vom 27.09.2021 – 5 HK O 32/19, BeckRS 2021, 58879, Rz. 34). Dies ist hier nicht der Fall gewesen. In § 9 Abs. 5 des Service Agreements haben sich die Parteien verpflichtet, vor einer gerichtlichen Klage eine Mediation mit dem Ziel durchzuführen, Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit der Hilfe eines gemeinsam bestimmten Mediators gütlich beizulegen. Das Mediationsverfahren sollte durch schriftliche Mitteilung mit Vorschlag eines Mediators eingeleitet werden. Dagegen hat die letzte von der Klägerin vorgelegte Zahlungsaufforderung lediglich eine Aufstellung der offenen Beträge und eine neue Fristsetzung beinhaltet. Die Beklagte hat zutreffend eingewandt, dass die Klägerin nie das Mediationsverfahren eingeleitet und erst recht keinen Mediator vorgeschlagen hat. Zwar hat die Beklagte auf die Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht reagiert und den offenen Betrag erst nach Zustellung der gerichtlichen Klage beglichen. Jedoch entbindet dies die Klägerin nicht von ihrem dilatorisch erklärten Klageverzicht. Die Klausel in § 9 Abs. 5 des Service Agreements ist eine von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung, an der sich die Klägerin festhalten lassen muss. Es ist ihr zuzumuten gewesen, das dort vorgesehene Mediationsverfahren durch Vorschlag eines Mediators einzuleiten. Erst, wenn die Beklagte auch hierauf nicht innerhalb angemessener Frist reagiert hätte, wäre ein gerichtliches Vorgehen zulässig gewesen. Denn dann hätte die Klägerin die Durchführung des Mediationsverfahrens zumindest ernsthaft versucht. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht des Urteils des LG Heilbronn vom 10.09.2010 – 4 O 259/09, Juris-Rz. 17, weil das Mediationsverfahren hier keine „bloße Förmelei“ darstellt. Zwar haben die Parteien nach § 2 Abs. 5 Satz 1 MediationsG die Möglichkeit, das Mediationsverfahren jederzeit zu beenden. Dem Wortlaut der hier gegenständlichen Mediationsabrede („with the aim of a friendly settlement“) lässt sich allerdings der Parteiwille entnehmen, dass das Ziel des Mediationsverfahrens eine gütliche Streitbeilegung ist. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn eine Partei das Mediationsverfahren unmittelbar nach dessen Einleitung wieder einseitig beenden würde, worauf das LG Heilbronn (aaO.) seinerzeit abgestellt hat. Eine andere Auslegung der Mediationsabrede zugunsten der Klägerin verbietet sich nach § 305c Abs. 2 BGB.