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Urteil

407 HKO 20/22

LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0615.407HKO20.22.00
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Leitsätze
1. Üblicherweise sehen die Vertragsbedingungen der als Verfrachter auftretenden Reedereien vor, dass ein von ihnen zur Verfügung gestellter Container für die Zeit der Seebeförderung und für eine gewisse „freetime“ nach Eintreffen im Bestimmungshafen ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung gestellt wird. Wenn dieser Zeitrahmen überschritten wird und es wegen Verzögerungen bei der Abholung bzw. der Rücklieferung zu einer verlängerten Inanspruchnahme des Containers kommt, bedingt sich der Verfrachter regelmäßig die Erhebung von Demurrage bzw. von Detention nach vereinbarten Tagesraten aus.(Rn.23) 2. Schuldner dieser Kosten ist der Vertragspartner des Verfrachters. Eine Weiterreichung solcher Kosten kommt nicht in Betracht, wenn es an einer vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Üblicherweise sehen die Vertragsbedingungen der als Verfrachter auftretenden Reedereien vor, dass ein von ihnen zur Verfügung gestellter Container für die Zeit der Seebeförderung und für eine gewisse „freetime“ nach Eintreffen im Bestimmungshafen ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung gestellt wird. Wenn dieser Zeitrahmen überschritten wird und es wegen Verzögerungen bei der Abholung bzw. der Rücklieferung zu einer verlängerten Inanspruchnahme des Containers kommt, bedingt sich der Verfrachter regelmäßig die Erhebung von Demurrage bzw. von Detention nach vereinbarten Tagesraten aus.(Rn.23) 2. Schuldner dieser Kosten ist der Vertragspartner des Verfrachters. Eine Weiterreichung solcher Kosten kommt nicht in Betracht, wenn es an einer vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist aber abzuweisen, weil der Klägerin der von ihr verfolgte Anspruch nicht zusteht. 1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Hamburg folgt aus § 38 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben unstreitig die Geltung der ADSp 2017 vereinbart. Ziff. 30.3 der ADSp sieht für Kaufleute einen Gerichtsstand am Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs vor, an die der Auftrag gerichtet ist. Das ist hier Hamburg, wo die Klägerin ihren Sitz hat. 2. Die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der Klägerin stehen die von ihr verfolgten Ansprüche weder nach §§ 407, 420 Abs. 1 HGB i.V.m. Ziff. 17.1 ADSp 2017 noch nach anderen Anspruchsgrundlagen zu. a) Die Klägerin kann von der Beklagten weder die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 1.920,00 für Demurrage noch in Höhe von insgesamt € 2.700,00 für Detention verlangen. Üblicherweise sehen die Vertragsbedingungen der als Verfrachter auftretenden Reedereien vor, dass ein von ihnen zur Verfügung gestellter Container für die Zeit der Seebeförderung und für eine gewisse „freetime“ nach Eintreffen im Bestimmungshafen ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung gestellt wird. Wird dieser Zeitrahmen überschritten und kommt es wegen Verzögerungen bei der Abholung bzw. der Rücklieferung zu einer verlängerten Inanspruchnahme des Containers, bedingt sich der Verfrachter regelmäßig die Erhebung von Demurrage bzw. von Detention nach vereinbarten Tagesraten aus (vgl. für weitere Einzelheiten Ramming, RdTW 2023, 13, 17, Rn. 34 ff.). Schuldner dieser Kosten ist der Vertragspartner des Verfrachters, hier also die Klägerin, die den Seefrachtführer zur Erfüllung des von ihr mit der Beklagten geschlossenen Multimodal-Frachtvertrags mit der Beförderung auf der Seestrecke beauftragt hat. Für eine Weiterreichung solcher Kosten durch die Klägerin an die Beklagte fehlt es im vorliegenden Fall an einer vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrundlage. Die von der Klägerin mit der Beklagten geschlossenen Multimodalbeförderungsverträge sind zu festen Kosten geschlossen worden. Dies hat nach § 459 Satz 1 HGB zur Folge, dass die Klägerin die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters hat. Die vereinbarte feste Vergütung ist das Entgelt für die vom Fixkostenspediteur zu bewirkende Beförderung. Mit der Fracht sind grundsätzlich alle mit der Beförderung zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten (Kirchhof in: BeckOK HGB, 39. Edition, § 420 Rn. 3). Soweit § 459 Satz 2 HGB darüber hinaus bestimmt, dass der Fixkostenspediteur Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur hat, soweit diese üblich sind, ändert diese Regelung nichts daran, dass es für die Erstattung von Aufwendungen einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage bedarf. Auf § 420 Abs. 1 HGB vermag sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu stützen. Denn diese Vorschrift sieht eine Erstattungspflicht nur für Aufwendungen vor, die der Frachtführer „für das Gut“ getätigt hat und die er für erforderlich halten durfte. Bei der vom Seefrachtführer erhobenen Demurrage/Detention, die die Klägerin erstattet verlangt, handelt es sich jedoch nicht um güterbezogene, sondern um beförderungsbezogene Aufwendungen. Sie haben nicht den Charakter von Aufwendungen, die der Frachtführer auf das Gut macht (Ramming, a.a.O., Rn. 33). Der Sachgrund für die Erhebung von Demurrage und Detention liegt nämlich in der nicht rechtzeitigen Abholung bzw. Rücklieferung des vom Verfrachter gestellten Containers und steht nicht im Zusammenhang mit der Fürsorge für das darin gestaute Gut. Ebenso wenig folgt der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Ziff. 17.1 ADSp 2017. Der Spediteur hat danach Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes. Diese Regelung bedeutet nicht, dass der Auftraggeber in jedem Fall vom Spediteur aufgewendete Detention- und Demurragekosten zu tragen hat, sondern nur dann, wenn sie erforderlich und nicht vom Spediteur zu vertreten sind (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2018, 42922 Rn. 16; Bahnsen in: EBJS, ADSp 2017, 4. Aufl., Ziff. 17 Rn. 10 und 9). Erstattet verlangt werden können nur solche Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung außerhalb der Risiko- und Verantwortungssphäre des Spediteurs liegen. Die Bewältigung von Risiken, Hindernissen und Zwischenfällen, für die dieser selbst verantwortlich ist, muss er aus der Fracht finanzieren. Das gilt insbesondere für die Folgen von Fehlern und Unzulänglichkeiten seiner Erfüllungsgehilfen oder Betriebsmittel, aber auch für ihn belastende objektive Umstände wie etwa unvorhersehbare technische Defekte oder Ausfälle in der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur (Bahnsen, a.a.O., Rn. 4). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist Folgendes festzuhalten: Soweit die Klägerin das Entstehen von weiterbelasteten Demurrage-/Detentionkosten damit begründet, dass seitens des Hafens Rotterdam Slots für die Abholung/Ablieferung storniert worden seien, ist es schon nicht ersichtlich, dass die Reederei für die daraus resultierenden Verzögerungen berechtigterweise Demurrage/Detention berechnen durfte (hierauf bezog sich der Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass solche Kosten womöglich gar nicht entstanden seien). Denn der vom Verfrachter beauftragte Terminal agiert als dessen Erfüllungsgehilfe. Verzögerungen, die der Terminal verursacht, sind dem Seeverfrachter zuzurechnen. Dieser kann die daraus resultierende Vorenthaltung des Containers nicht berechtigterweise auf seinen Vertragspartner (die Klägerin) abwälzen. Wenn dies gleichwohl geschieht und die Klägerin sich dazu entschließt, der an sich unberechtigten Forderung der Reederei nachzugeben, um ihre Geschäftsbeziehung zur Reederei zu schonen oder weil sie damit einem wirtschaftlichen Druck nachgibt, so handelt es sich gleichwohl um eine Entscheidung des Spediteurs, die nichts an der fehlenden Berechtigung und damit an der fehlenden Erforderlichkeit der Aufwendungen für Demurrage/Detention ändert. Die Klägerin bestimmt im Rahmen der Fixkostenspedition, welcher Erfüllungsgehilfen sie sich bedient. Sie trägt damit das Risiko, dass die Vertragspartner, die sie ausgewählt hat, an sie unberechtigte Forderungen stellen, die sie aus eigenem wirtschaftlichen Interesse nicht zurückweisen mag. Dafür hat die Beklagte als Auftraggeberin der Klägerin nicht einzustehen, denn sie hat mit der Klägerin für die Beförderungen einen festen Preis vereinbart, in den die Klägerin gegebenenfalls einkalkulieren muss, was sie an ihre Erfüllungsgehilfen zur Bewerkstelligung der Beförderung zahlen muss. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin einen weiteren Teil der von ihr erstattet verlangten Kosten für Demurrage und Detention darauf zurückführt, dass ein geplanter Zugrundlauf nach Rotterdam wegen des Ausfalls einer Weiche vom ausführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen abgesagt worden sei. Wie ausgeführt, muss der Spediteur Risiken, Hindernisse und Zwischenfälle, für die er selbst verantwortlich ist, aus der Fracht finanzieren. Er muss nicht nur für die Folgen von Fehlern und Unzulänglichkeiten seiner Erfüllungsgehilfen oder Betriebsmittel einstehen, sondern auch für ihn belastende objektive Umstände wie etwa unvorhersehbare technische Defekte oder Ausfälle in der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur (Bahnsen, a.a.O., Rn. 4). Bei der Absage eines Bahntransports wegen Funktionsfehlern einer Weiche handelt sich um ein typisches Risiko des gewählten Verkehrsträgers, welches in die Risikosphäre der Klägerin als einem Frachtführer gleichgestellter Fixkostenspediteurin fällt. Der Fall, dass es wegen Mängeln des Bahnnetzes zum Ausfall eines Bahntransports kommt, steht nicht der in Ziff. 12.2 ADsp 2017 genannten Blockade von Beförderungswegen gleich. b) Unbegründet ist die Klage ferner, soweit die Klägerin die Erstattung eines Kleinwasserzuschlags von € 700,00 verlangt. Diese Kosten sind der Klägerin offenbar entstanden, weil sie sich nach dem Ausfall der Bahnstrecke entschlossen hat, die Container mit einem Binnenschiff weiterzubefördern. Das Risiko, dass es zu Mehrkosten kommt, weil der von der Klägerin zunächst ausgewählte Verkehrsträger ausfällt, ist im Rahmen der Fixkostenspedition allein von ihr zu tragen. Für eine Weiterbelastung dieser Kosten an die Beklagte fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. c) Soweit die Klägerin schließlich Lagerkosten in Höhe von € 78,00 erstattet verlangt, weil ein Container wegen Engpässen im Rotterdamer Hafen für drei Tage habe zwischengelagert werden müssen, gelten die obigen Ausführungen unter 2. a) sinngemäß. Da die Klägerin in diesem Fall offenbar die Multimodalbeförderung einschließlich des Vorlaufs übernommen hat, fallen Aufwendungen für eine Zwischenlagerung des Guts in ihre eigene Risikosphäre. Derartige Aufwendungen sind im Verhältnis der Parteien durch die mit der Beklagten getroffene Fixkostenvereinbarung abgegolten. d) Abzuweisen ist ferner der Klageantrag zu 2.. Da die Hauptforderung nicht besteht, kann die Klägerin auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beanspruchen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Demurrage-, Detention- und Lagerkosten sowie Erstattung eines Kleinwasserzuschlags in Anspruch. Die Parteien stehen in ständiger Geschäftsbeziehung. Die Beklagte beauftragt die Klägerin regelmäßig zu festen Kosten mit der Beförderung von Seefrachtsendungen aus Fernost einschließlich des Nachlaufs. Dies geschieht unter Einbeziehung der ADSp 2017. Die Klägerin stellte der Beklagten für solche Beförderungen die aus dem Anlagenkonvolut K 3 ersichtlichen Rechnungen, mit denen sie unter anderem die ihr von der Reederei M. ausweislich des Anlagenkonvoluts K 2 in Rechnung gestellten Kosten für Demurrage und Detention weiterbelastete. Die von der Klägerin verfolgte Klageforderung beruht auf sieben verschiedenen Containerbeförderungen aus dem Zeitraum 17.09.2021 bis 17.11.2021. Sie setzt sich zusammen aus weiterbelasteten Demurragekosten in Höhe von € 1.920,00, Detentionkosten in Höhe von € 2.700,00, Kleinwasserzuschlag von € 700,00 und Lagerkosten von € 78,00 in Anspruch. Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Bei den der Klage zugrundeliegenden Forderungen handele es sich um Auslagen, deren Erstattung sie nach §§ 407, 420 Abs.1 HGB in Verbindung mit Ziff. 17.1 ADSp 2017 erstattet verlangen könne. Die Kosten für Demurrage und Detention seien durch Umstände ausgelöst worden, die weder sie noch die Reederei M. zu vertreten hätten, wobei letztere nach ihren terms & conditions auch unabhängig davon solche Kosten beanspruchen könne. Hintergrund der geltend gemachten Forderungen seien zum einen Verzögerungen im Seehafen Rotterdam bei der Vergabe von Slots für die Weiterbeförderung, die allein auf dem dortigen Terminalbetreiber und ggfs. noch den Anordnungen der entsprechenden Behörden beruhten. Die Verträge mit den Terminalbetreibern würden dabei nicht von ihr, sondern von den Seefrachtführern geschlossen. Einwirkungsmöglichkeiten habe sie weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Zum anderen sei es bei einem Transport von vier Containern zu einem Ausfall der Bahnstrecke gekommen, was die Blockade eines Beförderungswegs im Sinne von Ziff. 12.2 ADSp 2017 darstelle. Die Unmöglichkeit der Beförderung auf der vorgesehenen Bahnstrecke sei der Klägerin von ihrer Subunternehmerin C. R.-M. GmbH mitgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe C. verschiedene Lkw-Frachtführer angefragt gehabt, die jedoch keine Fahrzeuge frei gehabt hätten. Die Container seien daraufhin auf ein Binnenschiff umgebucht worden. Es werde bestritten, dass die Demurrage-/Detentionskosten ganz oder teilweise von der Reederei verursacht worden seien. Darüber hinaus dürfe nicht übersehen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich keinerlei Möglichkeit habe, selbst teilweise unberechtigte Demurrageforderungen der Reedereien abzulehnen, weil ein solches Verhalten dazu führe, dass der entsprechende Spediteur bei der Durchführung von Aufträgen durch die Reedereien von diesen nicht mehr bedient werde, was letztlich die Aufgabe des Gewerbebetriebs der Klägerin bedeuten würde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 5.398,00 nebst Zinsen in Höhe von € 5.398,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 zu bezahlen, 2. ihr vorgerichtliche Kosten ihrer Bevollmächtigten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale von € 40,00 insgesamt € 293,50 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Hamburg. Die Beklagte bestreitet außerdem mit Nichtwissen, dass es im Nachlauf zur Seefracht zu Verzögerungen bei der Slotvergabe im Seehafen von Rotterdam gekommen sei bzw. dass es zu Verzögerungen bei der Beförderung per Eisenbahn aufgrund nicht ausreichender Kapazitäten gekommen sei. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Mitteilungen der Klägerin gemäß Anlagen B 1 bis B 4. Im Übrigen sei die Klägerin aber selbst dann, wenn es aus den von der Klägerin im Prozess behaupteten Gründen zu Verzögerungen gekommen wäre, nicht berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten weiterzubelasten. Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen seien allesamt den Umständen nach nicht erforderlich im Sinne von Ziff. 17.1 ADSp 2017 gewesen, weil diese Kosten bei entsprechender Sorgfalt – sei es auch die Sorgfalt des Vorunternehmers bzw. anderer – nicht angefallen wären. Es sei gerade Aufgabe der Klägerin, darauf zu achten, dass Demurrage- und Detentionskosten von dem Vorunternehmer gar nicht erst in Rechnung gestellt werden bzw. solche Rechnungen zurückzuweisen, wenn sie darauf beruhten, dass dem Vorunternehmer – wie aus Anlagen B 1 und B 2 ersichtlich – ein Fehler passiert sei. Ähnlich verhalte es sich mit den Mehrkosten aufgrund einer angeblich defekten Gleisanlage. Ein solcher Defekt werde vorsorglich bestritten. Wenn er vorgelegen hätte, handele es sich um keinen Fall der höheren Gewalt. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.