Urteil
407 HKO 3/19
LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:1121.407HKO3.19.00
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Leitsätze
1. US-Sanktionen gegen den Iran im Sinne der „Iranian Transaction and Sanction Regulations“ werden grundsätzlich von der Blocking-VO erfasst werden. Durch die Verordnung soll sichergestellt werden, dass unrechtmäßige Sanktionen ausländischer Staaten gegen andere ausländische Staaten nicht auf EU-Wirtschaftsteilnehmer ausstrahlen. (Rn.19)
2. Die ordentliche Kündigung von Vertragsverhältnisse sind nicht ausnahmsweise unzulässig, wenn sie nicht gegen §§ 134 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO verstoßen. (Rn.17)
3. Die umstrittene Frage, ob Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO ein Verbotsgesetz darstellt, das im Sinne des § 134 BGB auf Privatrechtsverhältnisse ausstrahlt, muss nicht entschieden werden, wenn die Blocking-VO zumindest nicht darauf abzielt, ordentliche Kündigungen zwischen Vertragsparteien zu unterbinden, weshalb der potenzielle Verbotstatbestand nicht erfüllt ist. (Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. US-Sanktionen gegen den Iran im Sinne der „Iranian Transaction and Sanction Regulations“ werden grundsätzlich von der Blocking-VO erfasst werden. Durch die Verordnung soll sichergestellt werden, dass unrechtmäßige Sanktionen ausländischer Staaten gegen andere ausländische Staaten nicht auf EU-Wirtschaftsteilnehmer ausstrahlen. (Rn.19) 2. Die ordentliche Kündigung von Vertragsverhältnisse sind nicht ausnahmsweise unzulässig, wenn sie nicht gegen §§ 134 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO verstoßen. (Rn.17) 3. Die umstrittene Frage, ob Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO ein Verbotsgesetz darstellt, das im Sinne des § 134 BGB auf Privatrechtsverhältnisse ausstrahlt, muss nicht entschieden werden, wenn die Blocking-VO zumindest nicht darauf abzielt, ordentliche Kündigungen zwischen Vertragsparteien zu unterbinden, weshalb der potenzielle Verbotstatbestand nicht erfüllt ist. (Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, da die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Verträge über Telekommunikationsdienstleistung wirksam gekündigt wurden. Ob die außerordentliche Kündigung wirksam war, kann dahinstehen, da jedenfalls den ordentlichen Kündigungen keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen. Es ist unstreitig, dass die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien grundsätzlich eine ordentliche Kündigung erlauben und das deren formale Voraussetzungen vorlagen. In Frage stand nur, ob die ordentliche Kündigung hier ausnahmsweise unzulässig ist. Das ist im Ergebnis zu verneinen. Die Kündigungen verstoßen weder gegen §§ 134 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO (dazu 1.) oder § 7 AWG (2.) noch gegen § 826 BGB (3.). 1. Die umstrittene Frage, ob Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO ein Verbotsgesetz darstellt, das im Sinne des § 134 BGB auf Privatrechtsverhältnisse ausstrahlt, muss hier nicht entschieden werden (für die Anwendung des § 134 BGB Lieberknecht, IPrax 2018, 573 (575); Mundry/Sachs/Lubitzsch, WiRo 2018, 364 f.; dagegen LG Hamburg, Urteil v. 29.5.2019 - 319 O 289/18; Arlt, ZIP 2015, 2202 (2204 f.)). Denn die Blocking-VO (dazu a)) zielt zumindest nicht darauf ab, ordentliche Kündigungen zwischen Vertragsparteien zu unterbinden, weshalb der potenzielle Verbotstatbestand hier nicht erfüllt ist (dazu b) und c)). a) Grundsätzlich ist die Blocking-VO auf den hiesigen Sachverhalt anwendbar, da die US-Sanktionen gegen den Iran im Sinne der „Iranian Transaction and Sanction Regulations“ (ITSR) von der Blocking-VO erfasst werden (vgl. Anhang der Blocking-VO). Durch die Verordnung soll sichergestellt werden, dass unrechtmäßige Sanktionen ausländischer Staaten gegen andere ausländische Staaten nicht auf EU-Wirtschaftsteilnehmer ausstrahlen. Die Beklagte fällt gem. Art. 11 Nr. 2 Blocking-VO in den Anwendungsbereich der Verordnung. Art. 5 Blocking-VO statuiert, dass es Personen im Sinne des Art. 11 der Verordnung untersagt ist, aktiv oder durch bewusstes Unterlassen, Forderungen nachzukommen, die direkt auf den im Anhang der Verordnung aufgeführt Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich ergeben. Etwas Anderes gilt nur im Fall einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 Blocking-VO, welche die Beklagten nicht hat. b) Es ist hier auch durchaus naheliegend, dass auch die ordentlichen Kündigungen durch die Beklagte mittelbar auf die ITSR zurückzuführen ist. Auch darauf kommt es aber nicht an, da der Anwendungsbereich der Blocking-VO in Anbetracht des Willens des EU-Gesetzgebers nicht derart weit reicht, dass er auf ordentliche Kündigungen anwendbar ist: Durch die Blocking-VO soll nach unbestrittener Ansicht zwar ein Schutz, nicht aber eine Privilegierung der Marktteilnehmer erreicht werden, die (mittelbar) aus dem sanktionierten Staat stammen. Diese Auslegung stützt sich auf den zur aktualisierten Blocking-VO veröffentlichten Leitfaden der Europäischen Kommission und insbesondere auf dessen Punkt Nr. 5 (Abl. EU v. 7.8.2018 - C 277 I/6, darauf bezugnehmend LG Hamburg, Urt. v. 15.8.2018 - 318 O 330/18; OLG Köln, Beschl. v. 1.10.2019 - 19 U 119/19): Demnach sollen Unternehmen sich „frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran (...) aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen (...). Die Blocking-Verordnung soll gerade sicherstellen, dass Geschäftsentscheidungen weiterhin frei getroffen werden können (...).“ Das führt dazu, dass den Vertragspartnern dieser Unternehmen weiterhin die zivilrechtlichen Instrumente zur Verfügung stehen, die sie auch ohne Eingreifen des Unionsrechts hätten. Die Blocking-VO belässt es den Unternehmen deshalb, sich aus wirtschafts- oder unternehmenspolitischen Gründen so zu verhalten, dass ihr Gebaren sich mittelbar dem Sanktionsregime anpasst (Hermann/Müller-Ibold, EuZW 2018, 749 (755); Walter, RIW 2019, 735 f.). Wird die Aussage der Blocking-VO nun aufs deutsche Zivilrecht angewendet, so unterbindet sie, dass die Vertragspartner aus der Sanktion selbst Rechtsfolgen ableiten können, die für Personen mit Bezug zum sanktionierten Staat nachteilig sind. Dies betrifft etwa außerordentliche Kündigungsrechte oder die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Vertragspartner. Anderes muss aber dann gelten, wenn nach deutschem Recht überhaupt keine Kontrolle der Handlungsmotive einer Partei stattfindet. In diesem Fall sind rechtliche Erklärungen bloßer Ausdruck der unions-, wie verfassungsgrundrechtlich geschützten Privatautonomie. Würde die Blocking-VO auch in diesem Bereich angewandt, würde nicht nur die hier gegenständliche ordentliche Kündigung unmöglich gemacht, sondern etwa auch ein pauschaler Zwang zum Vertragsschluss mit Akteuren bestehen, die einen Bezug zum sanktionierten Staat haben; die Blocking-VO gilt schließlich für die Aufnahme und die Einstellung von Geschäftsbeziehungen gleichermaßen. Eine derart massive Einschränkung der Privatautonomie in der Europäischen Union durch die Blocking-VO liegt auch unter teleologischen Gesichtspunkten fern (zur teleologischen Auslegung im Unionsrecht Wegener, in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 19 EUV Rn. 16). c) Es kann auch nicht überzeugen, in Ansehung der Blocking-VO ausnahmsweise eine „Motivkontrolle“ im Rahmen der ordentlichen Kündigung vorzunehmen, um dann zwischen ordentlichen Kündigungen aus zulässigen Gründen und ordentlichen Kündigungen aus unzulässigen, weil unter Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO fallenden, Gründen zu differenzieren. Es ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Erwägungen der Partei, die schlicht von einem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, auch wenn sie der anderen Partei bekannt sind, nicht bei der Rechtskontrolle heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 3.11.2003 - II ZR 158/01, NZG 2004, 90). Dem Erklärenden wird keine Rechtfertigungslast aufgebürdet, warum er von seiner Erklärungsfreiheit Gebrauch macht. Das deutsche Recht kennt nur Ausnahmen von dieser auf der Vertragsautonomie basierenden Konzeption, wenn die Gründe schlechthin missbilligenswert sind, wie dies in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehen ist. Diese Regelung hat ebenfalls einen unionsrechtlichen Hintergrund (RL 2000/43/EG), wobei der europäische Gesetzgeber sich des Sondercharakters dieser Bestimmungen bewusst war und deshalb etwa Beweislastregelungen in die Richtlinie implementiert hat. Das fehlt aber der Blocking-VO. Deshalb wäre es bei Bejahung der Möglichkeit, nach Kündigungsmotiven zu differenzieren, nach allgemeinen prozessualen Regeln anzunehmen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines unzulässigen Kündigungsgrundes bei der gekündigten Partei läge. Im Ergebnis käme es dann darauf an, ob die kündigende Partei die eigenen Beweggründe offengelegt hätte oder nicht. Damit wäre dank umfassender Umgehungsmöglichkeiten praktisch kein wirksamer Schutz verbunden, zumal eine bloße zeitliche Überschneidung zwischen Sanktion und Kündigung nicht ausreichen könnte, um das Vorliegen eines unzulässigen Kündigungsmotivs zu beweisen. Es ist daher anzunehmen, dass der europäische Gesetzgeber keine so weitreichende und gleichsam „zahnlose“ Konzeption des Gesetzes vor Augen hatte, sondern sich von vornherein nur einen vergleichsweise geringen Anwendungsbereich schaffen wollte. Weil diese Auslegung der Blocking-VO aus Sicht der erkennenden Kammer naheliegt, wird von einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO an den EuGH abgesehen. Für nicht-letztinstanzliche Spruchkörper besteht diesbezüglich gemäß Art. 267 AEUV ein Ermessensspielraum. 2. Ein Verbot der ordentlichen Kündigung ergibt sich auch nicht aus § 134 BGB i.V.m. § 7 AWG. § 7 AWG beinhaltet nämlich, unabhängig von der hier nicht zu klärenden Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen, kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Entscheidend ist dafür, ob die Norm eine Nichtigkeitsfolge bezweckt. Dabei statuiert aber § 15 AWG eine Reihe von Fällen, die ausdrücklich zur Rechtsfolge der Unwirksamkeit führen. Die in § 7 AWG geregelten Fälle fallen nicht darunter (ebenso LG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019 - 319 O 289/18; unter Verweis auf Arlt, ZIP 2015, 2202 ff.) und sollen in Ansehung einer systematischen Betrachtung nicht zu einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit der getätigten Erklärungen führen. 3. Es ergibt sich auch kein Kontrahierungszwang aus § 826 BGB, der ein Abrücken der Beklagten vom Vertrag verhindern würde. Dies Reichweite eines unter Heranziehung der Vorschriften des GWB begründeten mittelbaren Kontrahierungszwanges für marktbeherrschende Unternehmen ist umstritten (vgl. Förster, BeckOK BGB, 51. Ed., 1.8.2019, § 826 Rn. 232). Hier ist jedoch ohnehin nicht dargetan, dass es sich bei der Beklagten um einen Monopolisten oder ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt. Dagegen spricht nicht nur die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes, in dem sich mittlerweile mehrere Anbieter bewegen, sondern vor allem schon die Tatsache, dass die Klägerin einen anderen Anbieter für Telekommunikationsdienstleistungen gefunden hat und auf die Leistungen der Beklagten daher nicht angewiesen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Kündigung zweier Verträge über Kommunikationsdienstleistungen. Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der I. (I. R. o. I. S. L.), einer Reederei, die i. Staatsunternehmen ist. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen mit Sitz in B., die etwa 50% ihres Umsatzes in den USA erwirtschaftet. Die Klägerin und die Beklagte schlossen zwei Verträge, nach denen sich die Beklagte gegen periodische Zahlung eines Entgelts verpflichtete, der Klägerin Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen. Es handelte sich um einen Vertrag mit dem Tarif „DeutschlandLAN IP Voice/Data Premium“ (zugehörige Rufnummer... ) und einen Vertrag mit dem Tarif „BCA BusinessCall Compl AnlAs (2)“ (zugehörige Rufnummer... ). Die Verträge sehen das Recht zur ordentlichen Kündigung vor. Mit Schreiben vom 16.11.2018 kündigte die Beklagte der Klägerin ohne vorangegangene Mahnung beide Verträge außerordentlich und stellte die Leistungen ein; sie verwies darauf, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in Zukunft keine Zahlungen mehr erbringen würde. Die Kündigungserklärungen standen unstrittig in einem Zusammenhang mit den zuvor angekündigten US-Sanktionen gegenüber iranischen Unternehmen. Mit Beschluss vom 4.12.2018 ordnete das Landgericht Hamburg im Wege der einstweiligen Verfügung an, dass die vertraglichen Leistungen durch die Beklagte weiterhin erbracht werden müssen (Az. 317 O 92/18). Die Beklagte kam dem nach und beantragte, dass die Klägerin Hauptsacheklage erhebe. Das streitgegenständliche Verfahren der einstweiligen Verfügung wurde in der Folge durch die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 4.12.2018, bei der Klägerin am 7.12.2018 eingegangen, kündigte die Beklagte die Verträge zusätzlich ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfristen sahen für diesen Fall ein Vertragsende am 21.12.2018 (DeutschlandLAN IP Voice/Data Premium) und am 14.1.2019 (BCA BusinessCall Compl AnlAs (2)) vor. Mittlerweile erlangt die Klägerin Telekommunikationsdienstleistungen von einem anderen Anbieter. Die Klägerin behauptet, dass die außerordentliche wie die ordentliche Kündigung der Klägerin eine unmittelbare Folge der durch die USA verhängten Sanktionen gegenüber iranischen Unternehmen darstellen würden (Iranian Transaction and Sanction Regulations, ITSR), an denen sich Deutschland und die Europäische Union nicht beteiligen. Die Beklagte wolle sich dem US-Sanktionsregime unterwerfen, wobei es ihr nicht um die Vermeidung von drohenden „secondary sanctions“ in den USA gehe. Diese könnten sie nicht treffen. Stattdessen solle die freiwillige Beteiligung an einem „Boykott“ aus politischer Perspektive dazu dienen, ein Fusionsvorhaben der Beklagten in den USA zu fördern. Sie meint, dass Art. 5 Abs. 1 der Blocking-VO (VO 2271/96/EG, novelliert durch Delegierten VO 2018/1100/EU) ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstelle und dass die außerordentliche wie die ordentliche Kündigung des Kommunikationsdienstleistungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz unwirksam sei. Selbiges ergebe sich mit Blick auf § 7 AWV i.V.m. § 134 BGB. Außerdem verstießen die Kündigungen gegen § 826 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte im Sinne des analog anwendbaren § 19 Abs. 4 S. 4 GWB eine marktbeherrschende Position missbraucht habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge „DeutschlandLAN IP Voice/Data Premium“ und „BCA Business Call Compl AnlAs (2)“ zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrunde liegenden Leitungen freigeschaltet werden, wobei ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt werden soll. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass angesichts der US-Sanktionen wirtschaftliche Schwierigkeiten der Klägerin absehbar seien und meint, dass es ihr als Vertragspartnerin nicht zumutbar sei, deren Vermögensverfall abzuwarten. Vor diesem Hintergrund sei eine Mahnung entbehrlich und eine außerordentliche Kündigung zulässig, zumal weder Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO noch § 7 AWG ein Schutzgesetz im Sinne im Sinne des § 134 BGB oder überhaupt tatbestandlich einschlägig seien. Jedenfalls bestehe ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, da die Beklagte bei Festhalten an Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin damit rechnen müsse, im für sie wichtigen US-Markt erhebliche Nachteile zu erleiden. Aus dieser Belastung für die Beklagte und der damit verbundenen Gefährdung von Arbeitsplätzen ergebe sich ferner, dass schon das Berufen auf die Unwirksamkeit der Kündigung durch die Klägerin eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung sei, da es für diese ein Leichtes sei, einen neuen Telekommunikationsanbieter zu finden. Eine Monopolstellung, die eine markbeherrschende Position und somit einen Kontrahierungszwang nach § 826 Abs. 1 BGB auslösen könnte, habe die Beklagte infolge der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes nicht mehr inne.