Beschluss
607 StVK 597/19
LG Hamburg 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0220.607STVK597.19.00
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Leitsätze
Hat der in Deutschland Verurteilte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgrund einer Verurteilung durch das Gericht des anderen EU-Mitgliedsstaats eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist diese als Vorverbüßung i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu berücksichtigen. Der Verurteilte ist dann nicht mehr Erstverbüßer, auch wenn er sich erstmals in Deutschland in Strafhaft befindet.
Tenor
1. Die Vollstreckung des Rests der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 10.10.2016 (19 Cs 609 Js 110644/15) erkannten Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Entlassungstermin ist der 26.03.2020. Die Anrechnung der Freistellung von der Arbeit auf den Entlassungszeitpunkt gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 HmbStVollzG kann erfolgen.
3. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre ab Rechtskraft dieses Beschlusses.
4. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt:
a) Wohnung und Aufenthalt
Er hat sofort nach seiner Entlassung aus der Haft einen festen Wohnsitz zu begründen, zunächst unter der Anschrift .
Jeder Wechsel des Wohn- und Aufenthaltsorts ist sofort unaufgefordert der Strafvollstreckungskammer mitzuteilen.
b) Erwerbstätigkeit
Er hat geregelter Arbeit, auch freiberuflicher oder selbständiger Art, nachzugehen oder Altersrente zu beziehen. Im Falle der Erwerbslosigkeit ohne Bezug von Altersrente hat er sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden.
c) Lebensführungsberichte
Er hat der Strafvollstreckungskammer im Abstand von jeweils einem Jahr, erstmals am 26.03.2021, kurze Berichte über seine Lebensführung vorzulegen, in denen er insbesondere seine gegenwärtige berufliche und finanzielle Situation schildert. Diesen Berichten sind aktuelle Gehaltsnachweise, Nachweise über den Bezug von Altersrente oder Nachweise über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Kopie beizufügen.
d) Vorladungen
Er hat Vorladungen der Strafvollstreckungskammer zu befolgen.
5. Die Belehrung über die Bedeutung der bedingten Entlassung wird der Leiterin der Vollzugsanstalt übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der in Deutschland Verurteilte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgrund einer Verurteilung durch das Gericht des anderen EU-Mitgliedsstaats eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist diese als Vorverbüßung i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu berücksichtigen. Der Verurteilte ist dann nicht mehr Erstverbüßer, auch wenn er sich erstmals in Deutschland in Strafhaft befindet. 1. Die Vollstreckung des Rests der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 10.10.2016 (19 Cs 609 Js 110644/15) erkannten Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Entlassungstermin ist der 26.03.2020. Die Anrechnung der Freistellung von der Arbeit auf den Entlassungszeitpunkt gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 HmbStVollzG kann erfolgen. 3. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre ab Rechtskraft dieses Beschlusses. 4. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt: a) Wohnung und Aufenthalt Er hat sofort nach seiner Entlassung aus der Haft einen festen Wohnsitz zu begründen, zunächst unter der Anschrift . Jeder Wechsel des Wohn- und Aufenthaltsorts ist sofort unaufgefordert der Strafvollstreckungskammer mitzuteilen. b) Erwerbstätigkeit Er hat geregelter Arbeit, auch freiberuflicher oder selbständiger Art, nachzugehen oder Altersrente zu beziehen. Im Falle der Erwerbslosigkeit ohne Bezug von Altersrente hat er sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. c) Lebensführungsberichte Er hat der Strafvollstreckungskammer im Abstand von jeweils einem Jahr, erstmals am 26.03.2021, kurze Berichte über seine Lebensführung vorzulegen, in denen er insbesondere seine gegenwärtige berufliche und finanzielle Situation schildert. Diesen Berichten sind aktuelle Gehaltsnachweise, Nachweise über den Bezug von Altersrente oder Nachweise über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Kopie beizufügen. d) Vorladungen Er hat Vorladungen der Strafvollstreckungskammer zu befolgen. 5. Die Belehrung über die Bedeutung der bedingten Entlassung wird der Leiterin der Vollzugsanstalt übertragen. I. Der Verurteilte verbüßt zurzeit in der JVA G. die wegen Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem im Tenor genannten Strafbefehl. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war durch das Amtsgericht Augsburg ursprünglich für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Dem Verurteilten wurde als Bewährungsauflage erteilt, 5.000,- Euro an die Staatskasse zu zahlen. Da der Verurteilte dieser Geldauflage trotz mehrfacher Aufforderungen, Vorladungen und der Bewilligung von Ratenzahlung nicht nachkam, widerrief das Amtsgericht Hamburg-Altona die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 12.02.2019. Dieser Widerrufsbeschluss wurde mit dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 04.04.2019, durch welchen die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet verworfen wurde, rechtskräftig. Der Verurteilte wurde am 07.09.2019 aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Augsburg verhaftet. Die Mindestverbüßungsdauer nach § 57 Abs. 2 StGB wird am 06.03.2020 erreicht sein; der Zweidrittelzeitpunkt ist auf den 26.03.2020 notiert. Das Strafende ist für den 06.07.2020 notiert. Mit Stellungnahme vom 14.01.2020 hat die JVA G. die bedingte Entlassung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer befürwortet. Dem hat sich die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Stellungnahme vom 21.01.2020 angeschlossen. II. Die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe ist gemäß § 57 Abs. 1 StGB zum Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung auszusetzen (hierzu unter 1). Eine Entlassung zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsfrist am 06.03.2020 kommt hingegen nicht in Betracht, da der Verurteilte weder Erstverbüßer ist noch besondere Umstände vorliegen (hierzu unter 2.). 1. Die weitere Vollstreckung ist nach § 57 Abs. 1 StGB zum 26.03.2020 zur Bewährung auszusetzen. Am 26.03.2020 werden zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sein, der Verurteilte hat seine Einwilligung erteilt und die Aussetzung zur Bewährung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. a) Die Kammer gelangt nach gebotener Gesamtschau der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Prognosefaktoren zu der für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderlichen positiven Legalprognose. Dabei belastet allerdings das Vorleben des Verurteilten die Prognose: Ausweislich der vorliegenden Auszüge aus dem deutschen und dem niederländischen Strafregister ist der Verurteilte mehrfach einschlägig vorbestraft. Erstmals 1987 wurde er durch ein Gericht im niederländischen Z. unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die er zu zwei Dritteln verbüßte, bevor der Rest zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es folgten Verurteilungen durch niederländische Gerichte zu Bewährungsstrafen in den Jahren 1990 und 1998 wegen Urkundenfälschung und Unterschlagung. Im Jahr 2010 verhängte das Gericht in Z. eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Betrugs und Geldwäsche gegen den Verurteilten. Hiervon verbüßte der Verurteilte nach eigenen Angaben 16 Monate, bevor der Rest zu Bewährung ausgesetzt wurde. In Deutschland wurde gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts H.-A. vom 25.06.2015 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung verhängt. Sodann folgte die vollstreckungsgegenständliche Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg. Im Ergebnis entscheidend für den Verurteilten sprechen jedoch seine Person, sein Verhalten im Vollzug und seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse. Ausweislich des Führungsbericht der JVA G. vom 14.01.2020 führt sich der Verurteilte im Vollzug beanstandungsfrei und hat im Betrieb gute Arbeitsleistungen erbracht. Zudem hat er Lockerungen im Rahmen des offenen Vollzugs und der Freistellung von der Haft zuverlässig absolviert. Der Verurteilte verfügt über einen vorbereiteten sozialen Empfangsraum: Nach seiner bedingten Entlassung wird er wieder in der ehelichen Wohnung in H. wohnen. Seine Ehefrau, mit der er seit dem Jahr 2010 verheiratet ist, hält trotz der Inhaftierung weiter zu ihm. Ferner verfügt der Verurteilte über stabile soziale Bindungen zu seinen erwachsenen Kindern. Der Verurteilte hat eine Arbeitsstelle bei der Firma „ A.", bei der er Callcenterdienste erbringt. Dort ist er aus dem offenen Vollzug heraus beschäftigt. In der Anhörung vor der Kammer am 19.02.2020 hat der Verurteilte nachvollziehbar ausgeführt, dass er diese Arbeit nach seiner bedingten Entlassung fortführen wird, bis er wieder ein hinreichendes Kontingent an Unterrichtsstunden als freiberuflicher Englischlehrer für die Sprachschule „Ke." erbringen kann. Durch die Berufstätigkeit verfügt der Verurteilte über eine Einkommensquelle sowie über eine geregelte Tagesstruktur. Beides spricht prognostisch für ihn. Insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer in der Anhörung vom 19.02.2020 von dem Verurteilten gewonnen hat, geht die Kammer davon aus, dass der Verurteilte durch die Haft beeindruckt ist und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, dass die Familie des Verurteilten - wie dieser glaubhaft geschildert hat - durch seine Inhaftierung belastet ist. Die kritische Bewährungsprobe kann daher auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. b) Die Ausgestaltung der Bewährung dient der Festigung und Absicherung der positiven Legalprognose sowie der Bewährungsüberwahrung. Die Bewährungszeit war unter Abwägung der oben unter a) genannten, für und gegen den Verurteilten sprechenden Aspekte auf 3 Jahre festzusetzen. Von der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers war abzusehen, da kein Regelfall nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB oder § 56d Abs. 2 StGB vorliegt. Liegt kein solcher Regelfall vor, erfolgt die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nur, wenn dem Verurteilten ansonsten keine positive Prognose zu stellen ist (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 57 Rn. 39). Dies ist hier nicht der Fall. Angesichts des vorbereiten sozialen Empfangsraums und der bestehenden Berufstätigkeit des Verurteilten ist nicht ersichtlich, dass es ohne die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung des Verurteilten kommen wird. Die für die Bewährungszeit erteilten Weisungen sind erforderlich, da der Verurteilte ihrer bedarf, um in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass nach § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt werden dürfen. Im Einzelnen: Die Weisung zu Wohnung und Aufenthalt dient dazu, die Lebensverhältnisse des Verurteilten stabil zu halten und seine postalische Erreichbarkeit zu gewährleisten. Die Weisung zur Erwerbstätigkeit dient dazu, den Lebensunterhalt des Verurteilten sicherzustellen und ihm so den Anreiz zur Begehung neuer Vermögensdelikte zu nehmen. Die Weisungen zur Erstattung von Lebensführungsberichten und zur Befolgung von Vorladungen durch die Strafvollstreckungskammer dienen der Effektivität der Bewährungsaufsicht. 2. Eine Entlassung nach Ablauf der Mindestverbüßungsfrist am 06.03.2020 kommt hingegen nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist. a) Der Verurteilte ist nicht Erstverbüßer im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Zwar befindet sich der Verurteilte erstmals in Deutschland in Strafhaft. Es hat aber zwei Vorverbüßungen in den Niederlanden gegeben. Diese Vorverbüßungen in den Niederlanden aufgrund niederländischer Strafurteile, die sich aus dem Auszug aus dem niederländischen Strafregister vom 17.01.2020 ergeben und die der Verurteilte in der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 19.02.2020 eingeräumt hat, sind auch im Rahmen von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu berücksichtigen. Die Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB beruht auf dem Gedanken, dass die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe den Verteilten in der Regel besonders beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 57 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls auch eine Vorverbüßung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgrund einer Verurteilung durch die Gerichte eines anderen EU-Mitgliedsstaats zu berücksichtigen (wie hier: BT-Drucks. 16/13673, S. 7; Hubrach, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 31; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.08.1991 - 1 Ws 294/92 [zu Freiheitsstrafe in der DDR]; a.A. Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 57 Rn, 23a; Groß, in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2016, § 57 Rn. 25). Der Verurteilte ist den Wirkungen des niederländischen Strafvollzugs ausgesetzt gewesen. Damit wurde ihm deutlich vor Augen geführt, welche Konsequenzen seine Straffälligkeit nach sich ziehen kann. Dennoch hat er sich hierdurch nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass der niederländische Strafvollzug einen anderen, insbesondere weniger „spürbaren" Eindruck als der deutsche Strafvollzug auf die dort Inhaftierten hinterlässt (vgl. BT-Drucks. 16/13673, S. 7). Der deutsche ordre public steht einer Berücksichtigung der Vorverbüßungen in den Niederlanden nicht entgegen. Die Niederlande sind Mitgliedsstaat der EU, weshalb die Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Niederlanden und Deutschland auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung beruht (BT-Drucks. 16/13673, S. 7). Auch im konkret zu beurteilenden Einzelfall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verurteilungen durch die niederländischen Gerichte oder der dortige Strafvollzug rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt hätten. b) Es liegen auch keine besonderen Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Als besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche anzusehen, die über eine positive Legalprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017 - III-2 Ws 480/17 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2011 - 2 Ws 473/11 - juris; OLG München, Beschluss vom 08.03.2016 - 3 Ws 140/16 - juris; KG, Beschluss vom 17.0.2017 - 5 Ws 67/17 - juris). Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Taten als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189), wobei das Gericht, anders als im Rahmen von § 57 Abs. 1 StGB, alle Strafzwecke einschließlich von Gesichtspunkten der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Köln a. a. O.). Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2012 - 2 Ws 661/12 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 Ws 167/05 - juris). Dabei ist auch darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (BGHSt 24, 40, 46; OLG Düsseldorf, a. a. O.). Solche besonderen Umstände sind im Fall des Verurteilten nicht gegeben. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Familie des Verurteilten durch seine Inhaftierung belastet ist. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass die Familie des Verurteilten dessen Geburtstag am 08.03.2020 gern gemeinsam mit diesem in Freiheit feiern möchte. Diese Belastungen begründen indes keine besonderen Umstände, denn sie sind jeder Inhaftierung von Personen mit familiären Bindungen inhärent und notwendige Folge einer Freiheitsstrafe. Gegen das Vorliegen besonderer Umstände spricht, dass der Verurteilte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Auch hat er durch die Tat, die der vollstreckungsgegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegt, einen beträchtlichen Schaden von insgesamt mindestens 64.548,00 Euro angerichtet. Ferner sprechen die Umstände, die zum Widerruf der ursprünglich zur Bewährung ausgesetzten vollstreckungsgegenständlichen Strafe geführt haben, gegen den Verurteilten. Dem Verurteilten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20.01.2017 Ratenzahlung hinsichtlich der Geldauflage binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls bewilligt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13.12.2017 wurde ihm erneut Ratenzahlen 250,- Euro pro Monat ab dem 01.01.2018 bewilligt. Dennoch leistete der Verurteilte in der Folgezeit keine Zahlungen, sondern legte mit Schreiben vom 25.06.2018 (BI. 85-90 d.A.) die Bestätigung einer geplanten Überweisung über 5.000,- Euro vor, die jedoch nie ausgeführt wurde. Trotzdem hat der Verurteilte in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona am 01.10.2018 wahrheitswidrig behauptet, die Überweisung sei ausgeführt worden (Bl. 95 d.A.). Schließlich hat sich der Verurteilte nicht selbst zum Strafantritt gestellt, sondern musste festgenommen werden. 3. Die Kammer wird die weitere Entwicklung des Verurteilten genau verfolgen. Bei neuen Straftaten oder bei einem Verstoß gegen die Weisungen muss der Verurteilte mit dem Widerruf der Strafaussetzung und damit mit der Verbüßung der Reststrafe rechnen. Wenn sich der Verurteilte während der Bewährungszeit aber straffrei führt und alle Weisungen befolgt, wird die Reststrafe nach Ablauf der Frist erlassen werden. Der Verurteilte wird ferner auf die Vorschrift des § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO hingewiesen. Danach kann die Kammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann. Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde.